Bundesverwaltungsgericht W166 2341476-1

W166 2341476-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W166 2341476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2341476.1.00

Spruch

W166 2341476-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.01.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Leidens „Skoliose, Pos.Nr. 02.01.03“ seit 15.07.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Analog zur Nachuntersuchung nach dem FLAG wurde eine Nachuntersuchung für 04/2025 empfohlen.

Im Zuge des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Aktengutachten vom 15.06.2025 eingeholt, in welchem das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden „Skoliose“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, bei „Miederversorgung bis Wachstumsende, wiederholte Physiotherapie, freie Gelenksbeweglichkeit, jedoch Auftreten von Belastungsschmerzen und Verspannungen“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde von der belangten Behörde nachfolgendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.12.2025 eingeholt:

„Anamnese:

VGS 6/2025 30%; davor 50%;

Derzeitige Beschwerden:

Laut Orthopäden hat es sich verschlechtert. Ich habe Rückenschmerzen, im Kurs ziehe ich ein Mieder an, auch bei Haushaltstätigkeiten schmerzt es. Mutter legt ein Altgutachten 6/2020 vor, wo Skoliose mit 50%, und Dyskalkulie mit 30% bewertet wurde und moniert, dass die Dyskalkulie schon 2024 nicht mehr erwähnt war. Es wird vereinbart, da bezüglich kein rezenter Befund vorliegt (hat einen Befund aus 2017 mit), wenn vorhanden, einen neueren Befund nachzureichen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Sozialanamnese:

AMS, Zahnarztassistentin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA; Dr. XXXX 8/2025: V.a. Ml 6.9 - Skoliose

mitgebracht: Frühwald 3/2025: rechtskonvexe Skoliose BWS links konvex LWS, 46/42 Grad.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 167,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput o.B; Collum o.B., HWS 50-0-50, KJA 01cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, FKBA 15 cm, Seitneigung ober Patella.Rippenbuckel rechts, Skoliose. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-175, in F 170-0-50, R 80-0-85, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.

Hüften in S 0-0-115, in R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-135, Sprunggelenke in S 10-0-45. Lasegue negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich

Status Psychicus:

normale Vigilanz, regulärer Ductus

ausgeglichene Stimmungslage

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %

1 Skoliose

unterer Rahmensatz, da Belastungsminderung, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik und nahezu freie Beweglichkeit;

Wahl der Position berücksichtigt die radiologischen Veränderungen 02.01.02 30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Folgend beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Dyskalkulie kann ohne aktuelle psychol. Testung nicht eingeschätzt werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

unverändert zu 2025 (…)“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen §§ 2 und 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung, welcher zuletzt mit 50 v.H. festgelegt wurde, nunmehr 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde das eigeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 06.12.2025 übermittelt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einen radiologischen Befund vom 17.02.2026 sowie ein klinisch-psychologisches Gutachten vom 30.01.2026 vor.

Daraufhin holte die belangte Behörde nachfolgendes Aktengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.03.2026 ein:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

BEINSTG VGA 03.12.2025 Dr. XXXX

GdB 30vH Skoliose

Psychologische Praxis Gablitz 30.01.2026

In der vorliegender klinisch-psychologischen Untersuchung zeigt sich bei Aileen eine komplexe Belastungssituation, die sich aus dem Zusammenwirken einer schweren Skoliose, einer ausgeprägt pathologischen Dyskalkulie sowie den daraus resultierenden psychischen und beruflichen Folgebelastungen ergibt.

Bei insgesamt altersentsprechender allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit bestehen ausgeprägte und seit der Kindheit nachweisbare Einschränkungen im Bereich der mathematischen Fertigkeiten im Sinne einer schweren umschriebenen Teilleistungsstörung (Dyskalkulie). Diese führt zu erheblichen Schwierigkeiten in zentralen schulischen und beruflichen Anforderungen und wirkt sich nachhaltig auf Lernprozesse, Selbstorganisation und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten aus. Die Dyskalkulie ist dabei nicht als isoliertes schulisches Problem zu verstehen, sondern als eine funktionell hoch relevante Einschränkung mit weitreichenden Auswirkungen auf die Teilhabe am beruflichen Leben.

Die bestehende schwere Skoliose stellt eine zusätzliche chronische körperliche Belastung dar, die mit eingeschränkter Belastbarkeit, Schmerzen und reduzierter körperlicher Leistungsfähigkeit einhergeht. Diese somatische Einschränkung hat bereits zu mehrfachen Ausbildungsabbrüchen geführt und limitiert die Auswahl möglicher beruflicher Tätigkeiten erheblich.

In der Zusammenschau zeigen sich deutliche psychische Folgebelastungen. Aileen weist ein ausgeprägt vermindertes Selbstwertgefühl, ein anhaltendes Gefühl des Versagens sowie eine reduzierte Selbstwirksamkeitserwartung auf. Wiederholte Misserfolgserlebnisse im schulischen und beruflichen Kontext sowie das Erleben mangelnder Kontrollmöglichkeiten über ihre Lebens- und Berufssituation führen zu Resignationstendenzen, sozialem Rückzug und einer eingeschränkten positiven Zukunftsperspektive.

Trotz vorhandener sozialer und familiärer Unterstützung ist Aileen in ihrer persönlichen, schulischen und insbesondere beruflichen Entwicklung deutlich eingeschränkt. Die Kombination aus körperlicher Erkrankung, schwerer Teilleistungsstörung und daraus resultierender psychischer Belastung führt zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Teilhabe- und Entwicklungsmöglichkeiten. Aus klinisch-psychologischer Sicht ist daher festzuhalten, dass bei Aileen insgesamt von einer dauerhaften und relevanten Einschränkung ihrer Entwicklungs-, Leistungs- und beruflichen Teilhabemöglichkeiten auszugehen ist, welche die Aufrechterhaltung eines erhöhten Grades der Behinderung von 50 % rechtfertigt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %

1 Skoliose

unterer Rahmensatz, da Belastungsminderung, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik und nahezu freie Beweglichkeit;

Wahl der Position berücksichtigt die radiologischen Veränderungen 02.01.02 30

2 Teilleistungsschwäche- Dyskalkulie

Oberer Rahmensatz da schwere Ausprägung ohne reduzierte intellektuelle Leistungsfähigkeit/Intelligenzminderung. 03.01.01 20

3 Anpassungsstörung

Unterer Rahmensatz da Belastung durch orthopädisches Leiden jedoch keine psychiatrische, psychopharmakologische oder psychotherapeutische Therapie.

Bisher keine dokumentierten stationären oder teilstationären fachspezifischen Voraufenthalte. 03.06.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine schwerwiegende, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 2 und 3 kommen neu hinzu.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der GdB bleibt unverändert.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2026, mit dem die Begünstigteneigenschaft aberkannt wurde, ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 07.04.2026 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2026 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und steht derzeit in einem AMS-Bezug.

Die Beschwerdeführerin war seit dem 15.07.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig. Als Funktionseinschränkung wurde eine Skoliose, Positionsnummer 02.01.03, diagnostiziert.

Im Zuge einer amtswegig angeordneten Untersuchung wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung neuerlich festgelegt.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Skoliose02.01.02 30

2 Teilleistungsschwäche- Dyskalkulie 03.01.0120

3 Anpassungsstörung 03.06.0110

Im Vergleich zum Vorgutachten aus 2024 besteht eine Verbesserung des Leidens Skoliose bei nahezu freier Beweglichkeit und ohne relevante Störung der peripheren Sensomotorik unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen.

Leiden 2 Teilleistungsschwäche-Dyskalkulie und Leiden 3 Anpassungsstörung wurden neu aufgenommen.

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine schwerwiegende, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem AMS-Bezug steht, ergibt sich aus dem am 22.06.2026 eingeholten Auszug aus dem sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahren.

Die Feststellungen zu den aktuellen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 15.06.2025, dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.12.2025 sowie dem Aktengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.03.2026.

In den ärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde, des Vorgutachtens aus dem Jahr 2024 und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden eingegangen.

Im allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 31.07.2024 wurde das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden „Skoliose, nunmehr ohne Miederversorgung“ nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, und ein Nachuntersuchungstermin für 04/2025 analog zum FLAG-Gutachten empfohlen. In dieser Einschätzung wurde die Verschlechterung während der Miedertherapie berücksichtigt.

Im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.06.2025 und im Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie vom 06.12.2025 haben die Gutachter das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden 1 „Skoliose“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.

Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2025 wurde dazu ausgeführt, dass eine Belastungsminderung bestehe, aber - unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen - keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik und eine nahezu freie Beweglichkeit gegeben sei. Der fachärztliche Gutachter wies weiters darauf hin, dass eine Dyskalkulie ohne aktuelle psychologische Testung nicht eingeschätzt werden könne.

Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten radiologischen Befund vom 17.02.2026 und zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Verschlechterung anhand der Röntgenbilder zu erkennen sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Verlaufsbefund handelt in welchem ausgeführt wird, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.03.2025 keine fassbare Dynamik besteht. Der radiologische Vorbefund vom 19.03.2025 ist im fachärztlichen Gutachten vom 06.12.2025 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführt, bei der gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt und ergeben sich daraus keine Änderungen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie Schmerzen im Zusammenhang mit Leiden 1 habe, ist festzuhalten, dass diese anlässlich der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 vorgebracht, im Gutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ angeführt und vom fachärztlichen Sachverständigen in der gutachterlichen Einschätzung berücksichtigt wurden.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein klinisch-psychologisches Gutachten vom 30.01.2026 vorgelegt hat, wurde von der belangten Behörde ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie eingeholt. Basierend auf der klinischen-psychologischen Untersuchung hat die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 05.03.2026 das Leiden 2 „Teilleistungsschwäche-Dyskalkulie“ unter der Positionsnummer 03.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „schwere Ausprägung ohne reduzierte intellektuelle Leistungsfähigkeit/Intelligenzminderung“ und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.

Leiden 3 „Anpassungsstörung“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „Belastung durch orthopädisches Leiden jedoch keine psychiatrische, psychopharmakologische oder psychotherapeutische Therapie, bisher keine dokumentierten oder teilstationären fachspezifischen Voraufenthalte“ und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Die psychiatrische Sachverständige führte weiters aus, dass die Leiden 2 und 3 neu aufgenommen wurden. Leiden 1 werde aber durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine schwerwiegende, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe daher mit 30 v.H. unverändert.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aus dem psychologischen Gutachten auch keine Besserung sichtbar sei, ist festzuhalten, dass gerade auf Grundlage des vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachtens vom 30.01.2026 die Leiden 2 und 3 neu aufgenommen wurden und wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich keine Einwendungen erhoben oder medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens vom 15.06.2025, des fachärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie vom 06.12.2025 sowie des fachärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie vom 05.03.2026 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3.Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (…)

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…)

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:

„02.01 Wirbelsäule

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 % - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne sichere Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30%:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

03. 01 Kognitive Leistungseinschränkung

Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen. Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach – und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.

03.01. 01 Teilleistungsschwächen geringen Grades 10 % - 20 %

Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben bzw. der schulischen Leistungen Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung leichten Ausmaßes

03. 06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06. 01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 % - 40 %

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd“

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von ärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie und dem Fachbereich der Psychiatrie entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt und der Grad der Behinderung bzw. die Verbesserung damit begründet, dass beim führenden Leiden keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik und eine nahezu freie Beweglichkeit - unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen – besteht. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine schwerwiegende, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch freisteht, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht (mehr) erfüllt.

Gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweise als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien auch nicht beantragt.

Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.