Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W198 2334977-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2334977-1
W198 2334977-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2026
Hausarbeit Krankenversicherung Lebensgefährten Mitversicherung Unentgeltlichkeit Zusatzbeitrag
W198 2334977-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), vom 26.01.2026, AZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB, belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 26.01.2026, AZ: XXXX , festgestellt, dass der Versicherte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 20b B-KUVG für seine Lebensgefährtin XXXX rückwirkend von 07.07.2025 bis 12.11.2025 einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage, insgesamt € 597,97, zu leisten hat.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Frau XXXX die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, sie mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe, im verfahrensrelevanten Zeitraum über kein eigenes Einkommen verfügt habe und auch nicht anderweitig versichert gewesen sei. Sie habe als anspruchsberechtigte Lebensgefährtin alle weiteren Voraussetzungen zur Begründung der Mitversicherung erfüllt und sei vom Beschwerdeführer daher ein Zusatzbeitrag gemäß § 20b ASVG zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid vom 26.01.2026 wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Beginn der Mitversicherung mit 07.07.2025 festlege, obwohl der Beschwerdeführer den Antrag erst am 26.08.2025 gestellt habe. Eine rückwirkende Mitversicherung ohne ausdrückliches Begehren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe eine solche Rückwirkung nicht beantragt und ihr nicht zugestimmt. Er habe die erste Vorschreibung am 19.09.2025 erhalten. Der 21.09.2025 sei der erste Werktag gewesen, an dem er reagieren habe können und habe er an diesem Tag schriftlich erklärt, dass er keine kostenpflichtige Mitversicherung wünsche und habe er um Stornierung ersucht. Diese unverzügliche Reaktion des Beschwerdeführers sei seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Vor Antragstellung sei dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden, dass bei einer Mitversicherung keine Kosten entstehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien. Auch die Homepage der BVAEB sei missverständlich formuliert. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da keine wirksame kostenpflichtige Mitversicherung zustande gekommen sei. Hilfsweise beantrage er die Herabsetzung des Zusatzbetrages auf den Zeitraum 26.08.2025 bis 21.09.2025, sohin nur von Antragstellung bis zu seinem unverzüglichen Widerruf am ehestmöglichen Tag.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 11.02.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.1993 Versicherter der BVAEB und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 07.07.2025 bis 12.11.2025 nach dem B-KUVG krankenversichert.
Mit Schreiben vom 26.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Mitversicherung seiner Lebensgefährtin XXXX
Frau XXXX war von 09.08.2022 bis 15.04.2025 als Angestellte bei der XXXX .vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 16.04.2025 bis 31.05.2025 hat sie Krankengeld bezogen.
Frau XXXX führt dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 – sohin auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 07.07.2025 bis 12.11.2025 – den Haushalt. Sie erhält dafür kein Entgelt; die Haushaltsführung ist sohin unentgeltlich. Seit 06.03.2020 lebt sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.
Frau XXXX hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 07.07.2025 bis 12.11.2025 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, war nicht erwerbstätig, verfügte über kein eigenes Einkommen und unterlag in diesem Zeitraum somit keiner eigenen Pflichtversicherung. Mit 13.11.2025 erfolgte eine Meldung von Frau XXXX beim AMS.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Versicherung des Beschwerdeführers nach dem B-KUVG steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.08.2025 liegt im Akt ein.
Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung von Frau XXXX sowie der Krankengeldbezug ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug (OZ 5 des Gerichtsaktes).
Die Feststellung, wonach Frau XXXX dem Beschwerdeführer unentgeltlich den Haushalt führt, beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche er im Antrag auf Mitversicherung vom 26.08.2025 getätigt hat. Er hat in diesem Antrag ausdrücklich festgehalten, dass Frau XXXX ihm seit dem Jahr 2008 unentgeltlich den Haushalt führt und hat er dies mit seiner Unterschrift bestätigt.
Der gemeinsame Haushalt seit 06.03.2020 ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister.
Der Umstand, dass Frau XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 07.07.2025 bis 12.11.2025 nicht erwerbstätig war und in diesem Zeitraum keiner eigenen Pflichtversicherung unterlag, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Ebenso unstrittig ist die Meldung von Frau XXXX beim AMS mit 13.11.2025 sowie ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Der Sachverhalt steht gegenständlich im Wesentlichen unstrittig fest und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 129 Z 2 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des B-KUVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des B-KUVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hatte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 20b B-KUVG:
„Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 20b (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6a;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16 ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.“
§ 56 B-KUVG (auszugsweise):
„Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§ 56 (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
[…]
(6) Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
a) sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 3 erster Satz widmet, oder
b) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (lit. a) oder den Haushalt zu führen (lit. b). Angehörige/r aus diesen Gründen (lit. a und b) kann nur eine einzige Person sein.
[…]“
§ 122 ASVG (auszugsweise):
„Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
§ 122 (2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen.
[…]“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 20b Abs. 1 B-KUVG ist vom Versicherten für Angehörige iSd § 56 B-KUVG ein Zusatzbetrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten.
Wie festgestellt, war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , von 09.08.2022 bis 15.04.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat von 16.04.2025 bis 31.05.2025 Krankengeld bezogen. Aufgrund der sechswöchigen Frist des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG war daher bis zum 06.07.2025 Versicherungsschutz gegeben.
Frau XXXX ist im verfahrensrelevanten Zeitraum 07.07.2025 bis 12.11.2025 als Haushaltsführerin des Beschwerdeführers gemäß § 56 Abs. 6 B-KUVG anspruchsberechtigte Angehörige. Die Anspruchsberechtigung als Angehörige ergibt sich daraus, dass Frau XXXX – den oben getroffenen Feststellungen folgend – seit mindestens zehn Monaten mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebte und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führte. Ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in ist nicht vorhanden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zählt daher zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd § 56 B-KUVG. Auch die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland sowie der Umstand, dass die Lebensgefährtin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert war, liegen den Feststellungen zufolge im gegenständlichen Fall vor.
Die Krankenversicherung des Angehörigen kommt ex lege durch die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zustande. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Antrag erst am 26.08.2025 gestellt habe, die belangte Behörde die Mitversicherung jedoch bereits ab 07.07.2025 festgestellt habe, der Beschwerdeführer eine solche Rückwirkung jedoch nicht beantragt und ihr nicht zugestimmt habe, geht daher ins Leere, zumal das Bestehen einer Mitversicherung nach § 56 B-KUVG nicht von einem Antrag des Versicherten abhängig ist und der Versicherte nicht darüber disponieren kann. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seitens der belangten Behörde widersprüchliche Auskünfte erhalten habe bzw. die Informationen auf der Homepage der belangten Behörde verwirrend seien, an der Mitversicherung seiner Lebensgefährtin in der Krankenversicherung etwas zu ändern. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber erklärt habe, dass er keine kostenpflichtige Mitversicherung wünsche und um Stornierung derselben ersuche, kann ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die Mitversicherung – wie bereits ausgeführt – ex lege eintritt und dies sowohl Freiwilligkeit als auch Antragsbedürftigkeit ausschließt.
Ein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß § 20b Abs. 3 und 4 B-KUVG liegt gegenständlich nicht vor. So fällt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht in die in § 20b Abs. 3 B-KUVG angeführten Kategorien von Personen.
Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers iSd § 20b Abs. 4 B-KUVG liegt ebenso nicht vor.
Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd § 56 B-KUVG zählt und kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß § 20b Abs. 3 und 4 B-KUVG vorliegt, erfolgte die Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzbeitrages dem Grunde nach zu Recht.
Die Höhe des mit Bescheid vom 26.01.2026 vorgeschriebenen Zusatzbeitrages war das gesamte Verfahren hindurch nicht strittig.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.