Bundesverwaltungsgericht W605 2343428-1

W605 2343428-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Akteneinsicht Bankenaufsicht elektronischer Akt elektronischer Rechtsverkehr Finanzmarktaufsicht Geldwäscheprävention Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationszugang - Verweigerung Insolvenzverfahren Mandatsbescheid Parteistellung Schutzzweck Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W605 2343428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2343428.1.00

Spruch

W605 2343428-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a LUDWIG als Vorsitzende und die Richter Mag. LUGHOFER und Mag. NEWALD als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX vom 10.04.2026, vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH, Am Heumarkt 7/1/26, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.03.2026, Zl. FMA-GW1000.999/0005-GTF/2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde der FMA) hat der XXXX Bank mit Mandatsbescheid vom 16.10.2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt.

2. Am 10.12.2024 wurde über das Vermögen der XXXX Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das Handelsgericht Wien führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .

3. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 17.10.2025 brachte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sowie einen Eventualantrag auf Zugang zu Information nach § 7 IFG ein. Für den Fall der abschlägigen Behandlung begehrte der Beschwerdeführer unter einem die Bescheiderlassung nach § 11 Abs. 1 IFG.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.03.2026 wurde der Antrag gemäß § 17 AVG (Spruchpunkt 1) und gemäß § 7 IFG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

5. Die hier gegenständliche Beschwerde vom 10.04.2026 richtet sich gegen beide Spruchpunkte des og. Bescheides.

6. Die Rechtssache wurde am 15.05.2026 der Gerichtsabteilung W605 zur Zl. 2343428-1 zugewiesen.

7. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W605 ein neues Verfahren angelegt, welches in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W614 zugewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2026, GZ. W614 2343840-1/3E, insofern erledigt wurde, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Verwaltungs- und Gerichtsakten zu W605 2343428-1 und W614 2343840-1, in das offene Firmenbuch und die offene Insolvenzdatei sowie durch eine amtswegige Internetrecherche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde hat der XXXX Bank Aktiengesellschaft ( XXXX Bank), XXXX , mit Mandatsbescheid vom 16.10.2024 mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zur Gänze untersagt. Hieraus folgte eine behördliche Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, dh es waren keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich. Dies löste den Einlagensicherungsfall aus.

Am 10.12.2024 wurde über das Vermögen der XXXX Bank die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) bekannt gemacht. Das Handelsgericht Wien führt das Insolvenzverfahren zu Aktenzeichen XXXX .

Am 14.03.2025 wurde der XXXX Bank durch die Europäische Zentralbank die Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften - infolge des eröffneten Konkursverfahren sowie vor dem Hintergrund schwerwiegender Mängel im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - entzogen.

1.2. Der Beschwerdeführer war ein Kunde der XXXX Bank.

1.3. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 17.10.2025 brachte der Beschwerdeführer folgende Anträge ein (Hervorhebungen nicht im Original):

„II. Antrag auf Akteneinsicht

(1) Am 16.10.2024 untersagte die FMA der XXXX t Bank AG ( XXXX Bank) per Mandatsbescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs, wodurch der Sicherungsfall ausgelöst wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zahlungseinstellung im Geschäftsbetrieb der XXXX Bank angeordnet, was zur Folge hatte, dass (i) Kunden über Gelder auf ihren Konten nicht mehr verfügen konnten und (ii) Buchungen auf die Bezug habenden Konten auch nicht mehr durchgeführt wurden. Nach den standardisierten behördlichen Mitteilungen wurde die Koordination mit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) wegen von der FMA festgestellter AML-Mängel als Grund für diese Handhabung genannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei den Behörden (FMA und A-FIU) Informationen und Aktenbestandteile vorliegen, die den Antragsteller als Kontoinhaber betreffen (u. a. zur behördlich veranlassten Zahlungs- bzw Transaktionssperre und zu etwaigen AML-Prüfungen).

(2) Der Antragsteller beantragt daher, seiner Rechtsvertreterin gemäß S 17 AVG elektronische Akteneinsicht (Übermittlung in digitaler Form) in sämtliche Aktenteile des zugrunde liegenden und den Antragsteller betreffenden Verfahrens zu gewähren.

Die Akteneinsicht umfasst insbesondere, jedoch ohne hierauf beschränkt zu sein:

(i)sämtliche behördlichen Maßnahmen, Anordnungen, Verfügungen und internen Verfahrensschritte, die zum Zahlungs- bzw Transaktionsstopp und zur Koordination zwischen den beteiligten Stellen hinsichtlich der Einlagen des Antragstellers geführt haben, einschließlich der zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen

(ii)die gesamte behördliche Kommunikation und Dokumentation zwischen Ihrer Behörde, der jeweils anderen Behörde (FMA bzw. A-FIU), der ESA und der XXXX Bank, einschließlich allfälliger Freigabe- oder Ablehnungsmitteilungen samt Begründungen und Aktenvermerken betreffend die Einlagen des Antragstellers

(iii)Unterlagen zu Anordnungen nach § 17 Abs 4 FM-GwG (Aufschub/Untersagung bzw. Freigaben) betreffend die Einlagen des Antragstellers, einschließlich allfälliger Verständigungen des Antragstellers als Kunde sowie der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Meldungen und Prüfschritte

(iv)Nachweise über Übermittlungen von Kunden- und Transaktionsdaten betreffend den Antragsteller und seine Einlagen bei der XXXX Bank an andere Behörden/Einrichtungen (Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen, Kategorien der Daten/Empfänger, Zwecke der Verarbeitung), soweit verfahrensrelevant

(v)Bewertungen und Prüfberichte zu AML-Feststellungen im Zusammenhang mit der XXXX Bank und den Einlagen des Antragstellers, soweit sie den behördlichen Maßnahmen zugrunde liegen;

(vi)Unterlagen zur Bestellung und Tätigkeit der von der FMA eingesetzten Aufsichtsperson (soweit verfahrensrelevant), einschließlich etwaiger Weisungen und Anordnungen an die XXXX Bank im Vorfeld der Insolvenz, sofern diese die Einlagen des Antragstellers betreffen; sowie

(vii)allfällige Protokolle und Vermerke zur internen Mittelverwendung der XXXX Bank unmittelbar vor Insolvenzeröffnung, soweit diese für behördliche Maßnahmen maßgeblich waren und die Einlagen des Antragstellers betroffen haben.

III. Antrag auf Zugang zu Informationen

(1) Gemäß § 7 IFG kann Zugang zu Informationen in jeder technisch möglichen Form beantragt werden. Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren (§ 8 IFG). Wird der Zugang (teilweise) nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag binnen zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen (§ 11 IFG).

Gemäß § 16 IFG ist das IFG nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Nach der in der Fachliteratur vertretenen Auffassung ist § 16 IFG eng zu verstehen: Das IFG ist nur „soweit“ unanwendbar, als für den konkreten Informationsgegenstand besondere Informationszugänge bestehen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Kurzkommentar zum IFG, § 16 Rz 6 (2025)). Entscheidend ist somit nicht das bloße Vorhandensein eines Spezialregimes, sondern ob dieses für die begehrte Information tatsächlich einen Zugang eröffnet. Soweit eine besondere Informationszugangsregel für den konkret begehrten Informationsgegenstand nicht greift oder keinen Zugang eröffnet, bleibt das IFG subsidiär anwendbar (ebd., Rz 6; vgl idS VfSlG 12847/1991; vgl auch VwSlg 13595A/1992 und VwGH 26.05.1998, 97/04/ 0239 ua). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist eine Interessenabwägung nach § 6 IFG vorzunehmen. Betrifft ein Geheimhaltungsgrund nur einen Teil der beantragten Information, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung (§ 6 Abs 2 IFG).

(2) Der Antragsteller beantragt daher, soweit den unter Punkt II.(2) lit (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird, den Zugang zu eben diesen Informationen subsidiär auf Grundlage von § 7 IFG.

(3) Gegenstand des Zugangs zu Informationen mögen insbesondere auch jene Aktenbestandteile bzw Informationen betreffend die interne Kommunikation der Behörde zum gegenständlichen Verfahren sein, sofern eine Einsicht im Rahmen der beantragten Akteneinsicht in diese verweigert wird.

(4) Sollte einem der angeführten Anträge nicht oder nur teilweise entsprochen werden, wird beantragt, insbesondere gemäß § 11 Abs 1 IFG, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.“

1.4. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.03.2026 wurden sowohl der Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt 1.) wie auch der Eventualantrag auf Zugang zu Information auf der Grundlage von § 7 IFG (Spruchpunkt 2.) zurückgewiesen.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2026, GZ. W614 2343840-1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.

2.1. Die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes der XXXX Bank sowie des Konzessionsentzuges ergeben sich aus den Pressemitteilungen der belangten Behörde vom 16.10.2024 und 14.03.2024, abrufbar unter: XXXX ¸ XXXX (abgerufen am 12.06.2026).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXXX Bank ergibt sich aus der Einsicht in die Insolvenzdatei, betrieben vom Bundesministerium für Justiz, abrufbar unter: XXXX (abgerufen am 12.06.2026).

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der XXXX Bank war, ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Akteneinsicht sowie zu dem Eventualbegehren auf Zugang zu Information gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere der verfahrenseinleitenden Eingabe bei der belangten Behörde vom 17.10.2025.

2.4. Die Feststellung zum Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Bescheid selbst.

2.5. Die Feststellung unter Pkt. II.1.6. ergibt sich aus den hg. Verfahrensakten W605 2343428-1 und W614 2343840-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Art 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet:

„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

[…]

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

[…]

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Die Bestimmung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

3.2.2. Die Bestimmung der Sache des Verwaltungsverfahrens und des damit einhergehenden Umfangs der Entscheidungspflicht und der Entscheidungskompetenz bedarf der vorherigen Feststellung des Inhalts eines Antrags.

Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung. Anbringen sind nach dem Inhalt und dem erkennbaren Ziel des Einschreitens, nicht nach der Bezeichnung durch den Einschreiter zu werten. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 38, mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

3.2.3. Mit der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 17.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer (primär) Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde betreffend die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes der XXXX Bank nach § 70 BWG (Punkt Il. (2) lit. (i) bis (vii) des ursprünglichen Antrages). Nur „soweit den unter Punkt Il. (2) lit. (i) bis (vii) genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird“, dh ausdrücklich nur subsidiär, wurde ein Antrag auf Zugang zu Informationen auf der Grundlage von § 7 IFG gestellt. Die belangte Behörde entschied über Primär- und Eventualantrag in einem mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid durch zwei trennbare Sprüche, gestützt auf § 17 AVG iVm BWG zum einen und auf Art. 22a B-VG iVm IFG zum anderen.

Die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht (und sohin der Parteistellung) in das Aufsichtsverfahren nach § 70 BWG durch die belangte Behörde fällt nach Anlage 1 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden GV 26) in die Zuweisungsgruppe FMA („Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Informationsfreiheitsgesetz“). Es handelt sich dabei auch um den Primärantrag, der auch nach der Struktur des IFG (§ 16 IFG – die Akteneinsicht stellt eine besondere Form des Informationszuganges dar) vorrangig zu behandeln ist.

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2026, W614 2343840-1/3E, nunmehr insofern entschieden, als der Primärantrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung abgewiesen wurde.

Das hier gegenständliche Erkenntnis hat nunmehr die noch unbehandelte Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des gegenständlichen Bescheides vom 16.03.2026 zum Gegenstand, betreffend den Eventualantrag auf Zugang zu Information gemäß § 7 IFG.

3.2.4. Gemäß Art. 22a Abs. 2 erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das IFG, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält (vgl. Art. 22a Abs. 4 B-VG), regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 Z 1 IFG).

Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist gemäß § 16 IFG dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

In den Gesetzesmaterialien hierzu heißt es explizit, dass „[b]ereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein sollen. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, […] gelten“ (ErlRV 2238 BlgNR 27. GP, 14).

3.2.5. Wie unter Pkt. 1.1. festgestellt begehrte der Beschwerdeführer explizit Informationen und Unterlagen zu seinen Einlagen bei der XXXX Bank und diese betreffende Maßnahmen sowie Kommunikation (jeweils innerbehördlich und mit anderen Behörden) und stehen diese unzweifelhaft allesamt im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungsverfahren.

So begehrt der Beschwerdeführer zu den Punkten (i), (ii), (iv) und (vii) explizit Information/Protokolle zu Maßnahmen und Verfahrensschritten (ua.) ihn betreffender Einlagen sowie Zahlungen und Transaktion bzw. deren Einstellungen, welche (wie festgestellt) infolge der Untersagung des Geschäftsbetriebes und des nachfolgenden Konzessionsentzuges der XXXX Bank und sohin im Rahmen der behördlichen Aufsichtsbefugnisse gemäß § 70 Abs. 2 Z 4 BWG erfolgten. Zu Pkt. (iii) und (v) begehrte er Einsicht in Unterlagen zu ihn (ua) betreffenden Anordnungen nach § 17 Abs. 4 FM-GwG sowie in Prüfberichte zu „Anti-Money-Laundering“ (AML)-Feststellungen und somit zu behördlichen Anordnungen der Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes iSd § 4 Abs. 2 Z 1 BKA-G auf Aufschub bzw. Untersagung von Transaktionen und Aktenteilen der belangten Behörde betreffend die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse nach §§ 30f FM-GwG (Prüfung vor Ort). Auch die Frage zu Punkt (vi) ist auf die Wahrnehmung behördlicher Aufsichtsbefugnisse der belangten Behörde gegen die XXXX Bank gerichtet, zumal die Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson als Regierungskommissär mit gegen die betreffende Bank gerichtetem Bescheid nach § 70 Abs. 4 BWG erfolgt.

Darüber hinaus stützte der Beschwerdeführer ausdrücklich und primär sein Ansuchen auf das Institut der Akteneinsicht nach § 17 AVG. Ungeachtet dessen Zurückweisung mangels Parteistellung (und Abweisung der diesbezüglichen Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis vom 11.06.2026, GZ. W614 2343840-1/3E) ist das IFG grundsätzlich nur subsidiär anzuwenden (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz zu § 16, Rz 6 (Stand 01.04.2024, rdb.at)), nämlich nur soweit kein spezielleres Recht bzw. keine speziellere Bestimmung greift.

Im Wesentlichen soll § 16 IFG laut den Erläuternden Bemerkungen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 26) nur die Rechtslage nach dem (außer Kraft getretenen) § 6 Auskunftspflichtgesetz fortschreiben und ist sohin auch die bisherige Rechtsprechung sinngemäß weiterhin maßgeblich. Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das (alte) Auskunftsrecht – und somit nunmehr das Recht auf Zugang zu Information nach § 22a B-VG iVm §§ 7 ff IFG – weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3; vgl. auch VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.847/1991) nicht bloß auf das abstrakte Bestehen einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung abzustellen ist, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die begehrte Information auf Grundlage dieser Sonderregelung auch tatsächlich zugänglich ist, und auch diese Rechtsprechung auf § 16 IFG übertragbar ist (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16, (Stand 01.04.2024, rdb.at) Rz 20), ist hieraus für den vorliegenden Fall dennoch nichts gewonnen, sind doch die begehrten Akten(teile) faktisch im Rahmen der Akteneinsicht nach § 17 AVG zugänglich, jedoch eingeschränkt für Parteien des diesbezüglichen Verfahrens.

Das Recht auf Akteneinsicht ist seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art. 22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (siehe hierzu auch jüngst VfGH vom 28.04.2026, G 136/2025-6).

Wie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Entscheidung vom 11.06.2026, GZ. W614 2343840-1/3E, erwogen wurde, ist ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften nicht ausreichend, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, mwN). Daher wurde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers sein Antrag auf Akteneinsicht gemäß Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zurecht zurückgewiesen und die Bescheidbeschwerde hiergegen abgewiesen.

Insofern der Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen auf der Grundlage des § 7 IFG begehrte, „soweit den genannten Anträgen auf Akteneinsicht nicht entsprochen“ werde, vertritt er – gestützt auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 (Stand 01.06.2025, rdb.at) – die Rechtsansicht, dass „das IFG nur ‚soweit‘ unanwendbar ist, als für den konkreten Informationsgegenstand besondere Informationszugänge bestehen“. Dem ist zu entgegnen, dass eben bei einer solchen Auslegung, strengere Vorgaben in den besonderen Informationszugangsregelungen jederzeit durch Anwendung des IFG umgangen würden. Dies widerspricht aber dem expliziten Willen des Gesetzgebers, wonach die alte Rechtslage fortzuschreiben und bisherige Rechtsprechung sinngemäß weiterhin maßgeblich ist, so auch jene, wonach weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen gewährt werden soll (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3; vgl. auch VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).

Somit besteht auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu den begehrten Informationen nach §§ 7 IFG und erfolgte die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages vom 17.10.2025 gemäß Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides zu Recht und war die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH VfSlg. 12.847/1991; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.

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