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I422 2337927-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2337927-1
I422 2337927-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I422 2337927-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein TRALALOBE, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Spätestens am 09.04.2025 reiste der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass „Leute“ des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh seinen Vater und danach auch einen Freund seines Vaters ermordet hätten. Im September 2023 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit sechs weiteren Personen beschlossen, den PKW des Präsidenten mit Steinen zu bewerfen. Die Gruppe habe es zwar am Ende nicht gemacht, sei jedoch dennoch festgenommen worden, da ein Gruppenmitglied sie bei den Soldaten der NAE (gemeint NIA – „National Intelligence Agency“) verraten habe. Der Beschwerdeführer sei befragt worden und habe sich eine Woche in Haft befunden. Wie auch seinen Vater habe man ihn ermorden wollen, jedoch sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
Am 07.10.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA). Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass der ehemalige Präsident seinen Vater 2016 umbringen lassen habe. Daraufhin habe sich eine Gruppe von sieben Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – mit Anhängern von Adama Barrow zusammengetan und Protestaktionen durchgeführt. Nachdem Adama Barrow Präsident geworden war, habe er seine Versprechen nicht gehalten, weshalb auch Proteste gegen ihn geplant worden seien. Einer der siebenköpfigen Gruppe sei jedoch Angehöriger des Geheimdienstes „National Intelligence Agency“ gewesen und habe die Gruppe verraten. Sie seien festgenommen und inhaftiert worden, wo sie auch gefoltert worden seien. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Nun fürchte er, im Falle seiner Rückkehr vom amtierenden Präsidenten getötet zu werden.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid wurde am 23.02.2026 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2026 vorgelegt.
Am 15.04.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
Mit Beschluss vom 28.04.2026 wurde seitens des erkennenden Gerichts ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür in Auftrag gegeben, ob beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen.
Mit Schreiben vom 31.05.2026, eingelangt am 08.06.2026, übermittelte der bestellte, nichtamtliche Sachverständige dem erkennenden Gericht das Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie.
Am 17.06.2026 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einer Ortschaft im Westen Gambias, wo er für zwei Jahre die Grundschule besuchte. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in einer Zweizimmerwohnung. Mit dem Verkauf von Wasser sorgte seine Mutter für den Lebensunterhalt der Familie.
Sein Vater ist verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Gambia und steht der Beschwerdeführer mit ihr in Kontakt.
Im Oktober 2023 trat der Beschwerdeführer seine Ausreise nach Spanien an. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt gelang er über den Landweg nach Österreich, wo er am 09.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Vom 04.08.2025 bis zum 19.12.2025 nahm der Beschwerdeführer an einem Deutsch- und Mathematikkurs in der Dauer von neun Wochenstunden teil. Zudem besuchte er den Kurs „Deutsch für Mathe“ sowie den Grundregelkurs der BBU. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht in psychotherapeutischer Behandlung und ist erwerbsfähig. Eine aktuelle Selbstgefährdung ist nicht gegeben.
Dem Beschwerdeführer wird die tägliche Einnahme von Mirtazapin 15 mg sowie eine traumaspezifische Psychotherapie empfohlen. Die medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers kann in Gambia fortgesetzt werden.
Es besteht keine reale Gefahr, dass sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Gambia in einem Ausmaß erhöhen, welches zu einer Selbstgefährdung führen würde.
Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Herkunftsstaat nicht an einer Protestaktion gegen den amtierenden Präsidenten beteiligt. Demzufolge droht dem Beschwerdeführer in Gambia keine Bedrohung oder Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Der Beschwerdeführer kann dort seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia aus dem COI-CMS (25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben.
Politische Lage
Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).
Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).
Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).
Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).
Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).
Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).
Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).
Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 16.7.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-ISS - Institute For Security Studies (25.2.2025): ECOWAS is still pivotal to steadying The Gambia’s transition, https://issafrica.org/iss-today/ecowas-is-still-pivotal-to-steadying-the-gambia-s-transition, Zugriff 18.8.2025
-JN - Jollof News (19.8.2025): Yanks Throws Weight Behind Darboe To Lead UDP InTo 2026 Election, https://jollofnews.gm/yanks-throws-weight-behind-darboe-to-lead-udp-into-2026-election/, Zugriff 20.8.2025
-TSN - The Standard Newspaper (21.7.2025): Barrow predicts 75 percent NPP victory in 2026, https://standard.gm/barrow-predicts-75-percent-npp-victory-in-2026/, Zugriff 21.8.2025
Sicherheitslage
Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2025): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, /www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/gambia-node/gambiasicherheit-213624, Zugriff 14.8.2025
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 16.7.2025
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (17.7.2025): Reisehinweise für Gambia, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/gambia/reisehinweise-fuergambia.html, Zugriff 14.8.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).
Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).
Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).
Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Sicherheitsbehörden
Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).
Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).
Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).
Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).
Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).
Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).
Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.7.2025): The World Factbook - The Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gambia-the/#people-and-society, Zugriff 16.7.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh-Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (13.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vgl. AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024).
Informationen über den Haushalt und die Schulden der Regierung sind im Allgemeinen öffentlich zugänglich, und die Regierung hat mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammengearbeitet, um die Beteiligung der Bürger am Haushaltsverfahren zu verbessern (FH 2024).
Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vgl. GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vgl. FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024).
Trotz einiger Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung lassen Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Regierungsmitglieder Zweifel an der Entschlossenheit der Regierung aufkommen, die Korruption zu beseitigen. Mitglieder der vorherigen Regierung wurden für ihre Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen. Interne Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung existieren entweder gar nicht oder sind noch nicht gesetzlich verankert (GOCI 2023).
Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023).
Im Oktober 2023 klagten die Behörden drei hochrangige Beamte des Gesundheitsministeriums wegen Amtsmissbrauchs, Wirtschaftsverbrechen, Diebstahls und Urkundenfälschung an. Im selben Monat versetzte eine lokale Gemeinde 14 Mitarbeiter in den Verwaltungsurlaub, bis die Vorwürfe der Misswirtschaft und des Diebstahls von Steuereinnahmen untersucht waren. Darüber hinaus empfahl die Gemeinde die sofortige Entlassung des Gemeindevorstehers und des Finanzdirektors und beschuldigte die beiden sowie den ehemaligen Vorsitzenden schwerwiegender finanzieller Verfehlungen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-GOCI - Global Organized Crime Index (2023): Profil, Gambia, https://ocindex.net/country/gambia, Zugriff 18.8.2025
-TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index, Gambia, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/gmb, Zugriff 18.8.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).
Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).
Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024).
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024).
Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024).
Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025).
Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights - Gambia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124721.html, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Opposition
Die Opposition ist rege und wird nicht unterdrückt oder verfolgt (AA 27.6.2025). Im Jahr 2023 waren in Gambia 19 politische Parteien registriert. Die Organisatoren müssen eine Registrierungsgebühr von einer Million Dalasi (17.000 US-Dollar) entrichten und die Unterschriften von 10.000 registrierten Wählern einholen, davon mindestens 1.000 aus jeder Region des Landes. Die Nominierungsanforderungen und -gebühren erschweren den Wettbewerb der Parteien. Parteien, die sich auf eine bestimmte Religion, Ethnie oder Region konzentrieren, sind verboten. Die Parteien müssen der unabhängigen Wahlkommission (IEC) jährlich einen Bericht vorlegen (FH 2024).
Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Allerdings kam es nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas. Stärkste Oppositionspartei ist die United Democratic Party (UDP). Die Partei des in Äquatorial-Guinea im Exil lebenden Ex-Präsidenten Jammeh, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), ist gespalten (AA 27.6.2025).
Im Oktober 2023 kritisierte Präsident Adama Barrow während einer landesweiten Reise bei politischen Kundgebungen Medienorganisationen, die seiner Meinung nach gegen seine Partei eingestellt waren. Er kündigte an, regierungskritische Personen festzunehmen und warnte vor „harten Maßnahmen“ gegen die freie Meinungsäußerung. Daraufhin veröffentlichte das Büro des Präsidenten eine Erklärung, in der Barrows Rhetorik offenbar zurückgenommen wurde. Er habe lediglich zu Anstand aufgerufen und seine Worte seien aus dem Kontext gerissen worden. Die Erklärung rief „alle Gambier“ dazu auf, demokratische Werte zu vertreten, und versicherte, dass die Pressefreiheit gewahrt bleibe, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „Unruhestifter“, „Tyrannen“ und Personen, die Hassreden verbreiten, zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025).
Trotzdem bleiben die Haftbedingungen aufgrund von Nahrungsmittel- und Trinkwasserknappheit, massiver Überbelegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Heizung, Belüftung und schlechten sanitären Bedingungen weiterhin hart und lebensbedrohlich. In einigen Einrichtungen stellt massive Überbelegung ein Problem dar, insbesondere im Untersuchungstrakt der XXXX Haftanstalt in Banjul, wo die Polizei Häftlinge bis zu ihrem Prozess festhält (USDOS 23.4.2024). Im März 2021 veröffentlichte die Regierung in Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) den „Prisons Rapid Assessment Report“ für die Reform der Gefängnisse. Diese soll im Einklang mit den Mandela-Regeln und den Internationalen Menschenrechtsstandards umgesetzt werden. Ende 2024 gab die Regierung bekannt, ein neues Gefängnis als Ersatz für die „ XXXX “ Haftanstalt bauen zu wollen (AA 27.6.2025).
Die Behörden haben Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen der Misshandlung durchgeführt und die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).
Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).
Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).
In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).
Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Gambia https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/gambia, Zugriff 20.8.2025
-IOM - International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia - Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025
-WFP - World Food Programm (5.-7.2025): The Gambia, Country Brief, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000167799/download/, Zugriff 25.8.2025
-WFP - World Food Programm (2025): Annual Country Report 2024, https://www.wfp.org/operations/annual-country-report?operation_id=GM03year=2024#/32374, Zugriff 25.8.2025
Sozialbeihilfen
Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).
Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).
Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-HRC - UN Human Rights Council, Government of the Gambia (18.10.2024): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Gambia , https://www.ecoi.net/en/file/local/2119775/g2419588.pdf, Zugriff 18.8.2025
-IOM - International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia - Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).
Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2025): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, /www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/gambia-node/gambiasicherheit-213624, Zugriff 14.8.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
-IOM - International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia - Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025
Rückkehr
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).
Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).
Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).
Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).
Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), , Zugriff 16.7.2025
-BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/gambia/gambia_deutsch.html, Zugriff 14.8.2025
Dokumente
Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025).
Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.04.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus den Altersangaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie einer von der belangten Behörde beauftragten altersdiagnostischen Begutachtung (AS 93 ff).
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Bildung, seiner Erwerbsfähigkeit sowie seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Hinsichtlich seiner Lebensumstände führte der Beschwerdeführer vor dem BFA aus, dass seine Mutter für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen sei. Durch den Verkauf von Wasser habe das Geld für Essen, Kleidung und den Kauf von Schuhen gereicht (AS 187). Gemeinsam mit seiner Mutter habe er in einer Zweizimmerwohnung gelebt, welche der Familie mietfrei zur Verfügung gestanden sei. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens immer wieder psychische Probleme seiner Mutter andeutete, Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht zu seiner Mutter zurückkehren kann, wurden von ihm – über seine unter Punkt II.2.2.3. dargelegten Fluchtgründe hinaus – jedoch nicht dargelegt.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Gambia lebt, ergibt sich auf Grundlage der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kein Kontakt mehr bestehe, wurde vom Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht zwar behauptet, jedoch im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt. Während er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.04.2026 ausführte, seit seiner Ankunft im Bundesgebiet lediglich zwei Mal mit seiner Mutter telefoniert und seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr zu haben, gab er am 07.10.2025 – sechs Monate zuvor – auf die Frage, ob er Kontakt zu seiner Mutter habe, noch an, dass sie zwei Mal wöchentlich telefonieren würden. Ein seit einem Jahr andauender Kontaktabbruch erscheint demnach nicht glaubwürdig.
Die Feststellungen zur Ausreise, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien sowie seiner Weiterreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Hinsichtlich seiner Kursteilnahmen brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zwei Referenzschreiben, eine Kursbestätigung der Diakonie-Flüchtlingshilfe, ein Zertifikat von „Level Up – Erwachsenenbildung“ sowie eine Teilnahmebestätigung der BBU und des Flüchtlingsnetzwerkes XXXX in Vorlage.
Dass er in seiner Freizeit Fußball spielt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, ergibt sich aus einem mit Eingabe vom 08.04.2026 in Vorlage gebrachten klinisch-psychologischen Befundbericht des Vereines XXXX vom 03.03.2026 sowie einem mit Stellungnahme vom 17.06.2026 in Vorlage gebrachten Kurzarztbrief vom 04.05.2026 und 19.05.2026 der XXXX .
Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wird im klinisch-psychologischen Befundbericht des Vereins XXXX vom 03.03.2026 ausgeführt, dass eine Abschiebung oder Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven psychischen Destabilisierung führen und ein erhebliches Risiko für eine akute suizidale Krise bergen würde. Für mehr Aufschluss über eine mögliche Suizidalität des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 28.04.2026 ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt. Dass im gegenständlichen Fall eine aktuelle Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gegeben ist, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zwar wurde die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers mit Sachverständigengutachten vom 31.05.2026 zunächst bejaht, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch zugleich relativiert. So äußerte der Beschwerdeführer im Rahmen der fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung, bei einer Rückkehr nach Gambia mit dem sicheren Tod zu rechnen. Zugleich brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass ihm die Religion – als gläubiger sunnitischer Moslem – verbiete, sich, selbst bei einer Rückführung nach Gambia, zuvor das Leben zu nehmen. In Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht suizidgefährdet ist, führte der Sachverständige demzufolge aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung eine vorzeitige Herbeiführung seines Todes durch Allah erwarte, sich aus religiösen Gründen jedoch nicht suizidieren wolle.
2.2.2. Zur Behandlung des Beschwerdeführers:
Aus einem Kurzarztbrief des XXXX vom 19.05.2026 ergibt sich die derzeitige Medikation des Beschwerdeführers in Form der abendlichen Einnahme von Mirtazapin 15 mg.
Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind die gängigsten Medikamente in der Regel in öffentlichen Einrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben. Bei spezialisierten Medikamenten herrsche jedoch ein Mangel und seien diese nur in privaten Apotheken erhältlich. Im Jahr 2023 habe es aufgrund eines Skandals im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Kinder Probleme mit Importlizenzen für Medikamente und damit mit der Medikamentenversorgung in Gambia gegeben (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gambie: accès à des soins de santé mentale, 04.07.2024, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2114035/240704_GAM__soins_psy.pdf).
Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2025 zu „Gambia - Schizoaffektive Störung / Affektive Schizophrenie (F25.9)“ ist Mirtazapin nicht verfügbar. Als Alternative steht allerdings Sertralin zur Verfügung, wobei es diesbezüglich zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung durch MedCOI im Mai 2025 eine Wartezeit von vier Wochen Dauer gegeben hatte.
Laut WHO hat die gambische Regierung in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Stärkung der Vorsorge im Bereich der Gesundheitssicherheit erzielt. Durch diese koordinierten Bemühungen gemeinsam mit der WHO habe Gambia sein Rahmenwerk für Gesundheitssicherheit erheblich verbessert und damit ein robustes und widerstandsfähiges System geschaffen, das in der Lage sei, sowohl aktuelle als auch zukünftige Gesundheitsbedrohungen zu bewältigen (vgl. WHO, A bright future for safe medicines in The Gambia, veröffentlicht am 04.11.2024, abrufbar unter https://extranet.who.int/uhcpartnership/story/bright-future-safe-medicines-gambia).
Die durch den Medikamentenskandal 2023 erzeugten Lieferschwierigkeiten sollten demnach inzwischen bewältigt sein. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, eine entsprechende medikamentöse Vorsorge für die ersten Wochen nach seiner Rückkehr nach Gambia zu treffen, so dass eine durchgehende medikamentöse Behandlung möglich erscheint. Aufgrund der prinzipiell kostenlosen Verfügbarkeit der Medikamente stellt sich auch nicht die Frage nach den Kosten. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in Gambia fortgesetzt werden kann.
Soweit in der Stellungnahme vom 17.06.2026 auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen und insbesondere die psychiatrische und psychosoziale Betreuung in Gambia moniert wurde, ist dem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 03.03.2026 sowie dem Kurzarztbrief des XXXX vom 19.05.2026 zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine traumaspezifische Psychotherapie empfohlen wurde. Dass er derzeit in psychotherapeutischer Behandlung ist, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht behauptet. Eine Rückkehr nach Gambia führt daher nicht zum Abbruch einer psychotherapeutischen Behandlung.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass der ehemalige Präsident Yahya Jammeh seinen Vater 2016 umbringen lassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich infolge einer Gruppe mit sechs weiteren Personen angeschlossen. Gemeinsam mit Anhängern von Adama Barrow, dem Nachfolger Jammehs, führte die Gruppe Protestaktionen durch. Als Adama Barrow schließlich selbst Präsident wurde, habe die Gruppe auch gegen ihn Protestaktionen geplant, da er seine Versprechen – insbesondere, dass Hinterbliebene Unterstützung in Form von Stipendien, Arbeit oder Witwenpension erhalten sollten – nicht gehalten habe. Die Gruppe sei jedoch von einem der sieben Mitglieder, welcher die Gruppe als Angehöriger des Geheimdiensts „National Intelligence Agency“ (NIA) bespitzelt habe, an Adama Barrow verraten worden. Daraufhin seien die Mitglieder verhaftet, ins Gefängnis geworfen und gefoltert worden. Im Gefängnis habe einer der Wärter dem Beschwerdeführer gesagt, dass man vorhabe, die Mitglieder der Gruppe zu töten. Mit Hilfe des Wärters sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer jedoch, getötet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – wie bereits die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Demnach blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Protestaktion gegen Adama Barrow, welche zu seiner Inhaftierung geführt habe, stets vage und oberflächlich. Zudem war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, einheitliche Angaben zu den Mitgliedern der Gruppe, dem Ablauf der Protestaktion und seiner Flucht aus dem Gefängnis zu machen:
Zu seiner Wohnsituation im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer vor dem BFA aus, dass er aufgrund der Arbeit seines 2016 verstorbenen Vaters gemeinsam mit seiner Mutter in einer Polizei- bzw. Militärsiedlung gelebt habe. Dort habe es zwei Mehrparteienhäuser mit mehreren Wohnungen gegeben und habe er mit seiner Mutter in einer Zweizimmerwohnung gelebt (AS 187). In dieser Siedlung habe sich die siebenköpfige Gruppe, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen erwähnte, kennengelernt. Auch die Eltern der anderen Mitglieder seien – wie auch der Vater des Beschwerdeführers – vom ehemaligen Präsidenten Jammeh getötet worden. Als der Beschwerdeführer im Verfahren näher zu den Mitgliedern der Gruppe befragt wurde, wurden seine Angaben zunehmend widersprüchlich. Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass sie in einer gemeinsamen Siedlung gelebt hätten, zum Alter oder den Namen der Mitglieder befragt, gab er jedoch an, weder das Alter noch die Namen der Mitglieder zu kennen. Dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu den Mitgliedern machen konnte, scheint dahingehend nicht plausibel, als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerde ausführte: „Ich kenne sie von dieser Militärsiedlung und man kennt sich untereinander. Wir sind zusammen aufgewachsen. […]“ (Verhandlungsprotokoll, S 7). Trotz Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses fünfzehn und somit minderjährig war (AS 203), erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, zumindest die Spitznamen seiner „Freunde“ zu benennen (Verhandlungsprotokoll, S 8). Darüber hinaus weichen die Angaben des Beschwerdeführers, wie lange er die Gruppenmitglieder gekannt hat, deutlich voneinander ab. So gab er gegenüber dem erkennenden Gericht an, die Mitglieder seien gemeinsam aufgewachsen, führte hingegen vor dem BFA aus, dass die Gruppe 2023 gegründet worden sei und er keinen Namen nennen könne, da er die Beteiligten lediglich einen Monat gekannt habe (AS 197, 201). Auch hinsichtlich der internen Organisation machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben und schilderte dem BFA dazu befragt, wer die Proteste organisiert habe, dass der Organisator oder der Führer noch immer im Gefängnis sei. Er wisse aber nicht, wie er heiße, und habe keine Informationen von ihm (AS 199). Zum Organisator der Gruppe befragt, führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht wiederum aus, dass sie alle die Gruppe gegründet und Organisatoren der Gruppe gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S 7).
Nicht nur hinsichtlich der Gruppenmitglieder machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben, auch der Ablauf der Protestaktion wurde im Verfahren unterschiedlich dargestellt. Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Protest befragt an, dass sie gar nicht dazu gekommen seien. Die Gruppe hätte vorgehabt, den Transporter des Präsidenten Barrow mit Steinen zu bewerfen, doch davor seien sie bereits verhaftet worden. Als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme befragt wurde, wieso die Gruppe festgenommen worden sei, wenn sie das Auto des Präsidenten schließlich nicht mit Steinen beworfen hätte, gab er seinem vorangegangenen Vorbringen widersprechend an: „Wir haben doch die Steine geworfen, aber wir haben den Konvoi nicht erreicht. Aber andere haben den hinteren Konvoi erreicht. Das heißt beworfen. Wir haben das Auto des Adama Barrow nicht erreicht.“ (AS 205). Während der Beschwerdeführer seine Angabe vor dem BFA korrigierte und ausführte, geworfen, aber nicht getroffen zu haben, verneinte er im Rahmen der Beschwerdeschrift schließlich, überhaupt geworfen zu haben: „Auch der BF, der zwar vor Ort anwesend war, selbst jedoch keine Steine geworfen hatte, wurde verhaftet […]“ (AS 319).
Des Weiteren änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in welcher Form der Protest hätte stattfinden sollen. Auf die Frage der belangten Behörde, wie der Protest hätte aussehen sollen, antwortete der Beschwerdeführer: „Wir beabsichtigten, Adama Barrow zu töten.“ (AS 201). Auf das „geplante Attentat“ angesprochen, änderte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht das Ziel des Protestes: „Vielleicht wurde ich beim BFA falsch verstanden. Wir haben die Steine geworfen, um zu zeigen, wie wütend wir sind und nicht, um jemanden umzubringen.“ (Verhandlungsprotokoll, S 9). Dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde falsch verstanden wurde, ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA nicht glaubhaft. Demnach wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Antwort, den Präsidenten töten zu wollen, gefragt, wie er das meine, da er zuvor noch ausgeführt habe, den Konvoi des Präsidenten mit Steinen bewerfen zu wollen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus: „Die wollten den Fahrer mit Steinen bewerfen, damit der Fahrer aus dem Gleichgewicht kommt und das Auto sich überschlägt.“ (AS 201).
Hinzu kommen Widersprüche hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers rund um den weiteren Verbleib seiner Gruppenmitglieder. Während er vor dem BFA noch behauptete, dass der Organisator bzw. Führer der Proteste immer noch im Gefängnis sei und er außerdem gehört habe, dass andere auch verhaftet worden seien, führte er gegenüber dem erkennenden Gericht an, dass er nicht wisse, was nach seiner Festnahme mit den anderen Gruppenmitgliedern passiert sei. Er habe nicht nach den anderen gefragt, auch nicht, seitdem er im Bundesgebiet sei. Auf die Frage des erkennenden Richters, was der Beschwerdeführer unternommen habe, um sich nach dem Verbleib der anderen Gruppenmitglieder zu erkundigen, brachte er vor, nicht nach ihnen gefragt zu haben, da sie ihn im Gefängnis überhaupt nicht hätten sprechen lassen: „Einmal wollte ich nur reden und dann hat mich ein Wächter so fest geschlagen, dass ich einen Zahn verloren habe.“ (Verhandlungsprotokoll, S 13). Vor der belangten Behörde nannte er ein langes Gespräch mit einem Wärter wiederum als Grund, warum es ihm am Ende überhaupt möglich gewesen sei, zu fliehen: „Ich habe mich mit diesem Wächter lange unterhalten und ihn gebeten, mich freizulassen, weil ich ein Einzelkind bin und mein Vater verstorben ist. Deshalb hatte er Mitleid und hat mir geholfen.“ (AS 209).
Über die Widersprüche seines Festnahmegrundes und das Schicksal seiner Gruppenmitglieder hinaus erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vermeintlichen Hafterfahrungen im Verfahren eine erhebliche Steigerung.
Zu seinem Gefängnisaufenthalt befragt, führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass er sich in einer kleinen Zelle ohne Licht in Einzelhaft befunden habe und jeden Tag geschlagen und gefoltert worden sei. Er sei von drei Männern geschlagen und gefoltert worden. Einer habe ihn gewürgt, der andere habe ihn in den Bauch und der Dritte an den Beinen geschlagen. Man habe ihn sogar geschlagen, sodass sein Vorderzahn gesplittert sei. Insgesamt habe er sich bis zu seiner Freilassung fünf bis sechs Tage in Haft befunden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer hingegen von zwei Tagen, in denen er sich in Haft befunden habe. Und während es vor dem BFA ausführte, dass er sich in einer Zelle befunden habe und es drei Personen gewesen seien, die ihn geschlagen hätten, steigerte er sein Vorbringen vor dem erkennenden Gericht: „lch wurde in einen Bunker, unter dem Gefängnis, gebracht. Sie haben mir dann meine ganzen Klamotten ausgezogen sodass ich ganz nackt war. Der Bunker war aus Beton und am Boden war Wasser. Dort im Bunker war auch Strom und sie haben mich damit elektrisiert, bis ich bewusstlos war. Ich wurde dann geweckt und mir wurde nur Wasser zum Trinken gegeben. Am nächsten Tag haben sie das gleiche wieder mit mir gemacht. Sie haben mich mit dem Strom elektrisiert bis ich wieder bewusstlos war. Beim zweiten Mal war ihnen das nicht genug und haben dann eine Autobatterie genommen und an meinen Penis angeschlossen, um mich an meinem Penis zu elektrisieren.“ (Verhandlungsprotokoll, S 5). Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist es durchaus nachvollziehbar, dass ein Opfer von Gewalt und Folter Schwierigkeiten hat, über das Erlebte zu sprechen und ein dahingehendes Vorbringen nicht sogleich vorgebracht wird. Im Fall des Beschwerdeführers gab dieser auf die Frage seiner Rechtsvertretung, warum er die Stromschläge, insbesondere im Genitalbereich, nicht bereits vor dem BFA erwähnt habe, jedoch an: „Sie haben mich dort nicht konkret darüber gefragt.“ (Verhandlungsprotokoll, S 16). Unter Bezugnahme auf das Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer jedoch umfassend zu den Haftbedingungen befragt („LA: Können Sie die Örtlichkeit des Gefängnisses beschreiben? Wo befindet sich das Gefängnis XXXX ? […] Können Sie das Gefängnis beschreiben? […] Von wem wurden Sie geschlagen? […] Was meinen Sie mit foltern?“ [AS 207]). Warum das Vorbringen rund um die Inhaftierung eine derartige Steigerung erfuhr, konnte vom Beschwerdeführer demnach nicht plausibel dargelegt werden.
Wird in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.06.2026 darauf verwiesen, dass das Sachverständigengutachten feststellt, dass die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in einem kausalen Zusammenhang mit der im Herkunftsstaat erlittenen Folter und den darauffolgenden Fluchterlebnissen steht, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, die materielle Wahrheit zu erkunden, sondern sich der Vorstellungsgrund bzw. die Anamnese rein auf die Aussagen der Patienten stützen, die nicht hinterfragt werden. Eine derartige Vorgehensweise wird im vorliegenden Fall auch im psychologischen Befundbericht der Einrichtung XXXX vom 03.03.2026 deutlich. Demnach wurden die anamnestischen traumatischen Daten und die Vorgeschichte als im Verfahren bekannt vorausgesetzt. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich des ärztlichen Befundberichts einer Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie vom 18.03.2026, wonach unter dem Punkt „Anamnese/Angaben der untersuchten Person“ lediglich darauf verwiesen wird, dass die genauen Daten von Gefängnis, Folter und Flucht in Gambia hinlänglich bekannt und dokumentiert seien. Durch ein medizinisches Gutachten kann folglich nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse jemand eine psychische Störung erlitten hat. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben fällt nicht in das Aufgabengebiet eines medizinischen Sachverständigen, sondern ist vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).
Seien im Rahmen der klinisch-physikalischen Untersuchung Narben aufgefallen, welche aus Sicht der Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie von Schlägen mit einem Stock bzw. einer Stange herrühren würden, ist auch hinsichtlich der mit Befundbericht festgestellten Narben auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag (vgl. VwGH 18.09.2024, Ra 2024/18/0451, mwN). Demnach ist die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit eines Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035, mwN).
Dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit beigemessen wird, ergibt sich schließlich aus seinen widersprüchlichen Angaben rund um seine Flucht aus der Haft und seiner Ausreise aus Gambia. Auf die Frage wie er aus dem Gefängnis geflohen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Nachtwächter, welcher ihn auch gewarnt habe, dass man vorhabe ihn zu töten, dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer habe sich lange mit dem Wächter unterhalten und diesen gebeten, ihn freizulassen. Weil der Beschwerdeführer Einzelkind und sein Vater verstorben sei, habe der Wächter Mitleid gehabt und dem Beschwerdeführer geholfen. Er habe die Zelle des Beschwerdeführers geöffnet und dessen Hand genommen. Gemeinsam hätten sie sich durch ein Labyrinth geschlängelt. Bei dem Haupttor habe der Wächter das Tor aufgemacht und dem Beschwerdeführer gesagt er müsse in Richtung Strand laufen. Als der Beschwerdeführer frei gelassen worden sei, sei er sohin Richtung Strand gelaufen. Dort habe er auch andere Leute gesehen die Richtung Strand laufen. Er habe sich unter sie gemischt und sei in ein Boot gestiegen, mit Hilfe dessen er schließlich nach Europa gelangt sei.
Während der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, wer entschieden habe, dass er Gambia verlassen solle, ausführte: „Der Mann, der mir bei der Flucht aus dem Bunker geholfen hat. […]“ (Verhandlungsprotokoll, S 6), führte er zu Beginn der Befragung vor dem BFA auf die Frage, wer seine Ausreise organisiert habe, aus, dass dies seine Mutter gewesen sei. Seine Mutter habe ihn dazu veranlasst, das Land zu verlassen, da er sonst umgebracht werde (AS 193). Wie die Mutter des Beschwerdeführers jedoch von der Protestaktion oder der Festnahme erfahren haben soll, wurde vom Beschwerdeführer zunächst ausgespart. Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er nach seiner Festnahme noch zu seiner Mutter gebracht worden sei. Doch auch aus der Schilderung des Besuches erschließt sich nicht, wann die Mutter des Beschwerdeführers ihm zur Ausreise geraten bzw. diese organisiert haben soll, denn laut Angaben des Beschwerdeführers, habe es zwischen ihm und seiner Mutter keinen Wortwechsel gegeben (AS 215). Vor dem erkennenden Gericht schilderte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Besuches ergänzend, dass seine Mutter aufgrund ihres psychischen Zustands nicht begriffen habe, dass sie sich das letzte Mal sehen würden. Dass seine Mutter die Ausreise initiiert und organisiert habe, erscheint demnach nicht plausibel. Eine durch seine Mutter organisierte Ausreise lässt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen, wonach er zufälligerweise dort angekommen sei, wo das Boot gestanden habe, und dies als „Gotteshilfe“ bezeichnete (AS 211).
Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführerin ist volljährig, erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung im Herkunftsstaat.
Es sind – entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.
Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter. Wie bereits unter Punkt II.2.1. ausführlich dargelegt, habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mietfrei in der Wohnung seiner Mutter gelebt und habe seine Mutter für den Lebensunterhalts der beiden gesorgt. Es steht ihm frei, sich im Falle seiner Rückkehr an seine Mutter zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.
Der Beschwerdeführer selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass seine Grundversorgung in Gambia nicht gesichert wäre und wurde dies auch nicht ersichtlich. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.3. ausführlich dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.02.2026 und Stellungnahme vom 17.06.2026 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Bezug auf die Gefahr einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bis hin zur Folter auf Grundlage seiner politischen Überzeugung und der daraus resultierenden Verfolgung durch die staatlichen Akteure im Herkunftsstaat. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Protestteilnahme und die damit einhergegangenen Verfolgungshandlungen wurden vom erkennenden Gericht jedoch als gänzlich unglaubwürdig erachtet (siehe Punkt II.3.1.). Eine von der Rechtsvertretung dargelegte Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte liegt für den Fall einer Rückkehr nach Gambia im gegenständlichen Fall folglich nicht vor. Auch mit dem in der Beschwerde dargelegten Vorbringen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage im Land äußerst schwierig sei, wurde keine konkret den Beschwerdeführer bedrohende Gefahr substantiiert vorgebracht.
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Weder aus den Feststellungen noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Schwelle in Bezug auf seine psychische Erkrankung überschritten wäre. Es ist nicht zu sehen, dass seine Erkrankung jene Schwere aufweist, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Es ist für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Fremde in der Zukunft einen Suizidversuch unternehmen könnte. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem bei der hier vorzunehmenden Prüfung anzulegenden Maßstab, wonach im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen muss, deren Bejahung auch entsprechender Feststellungen bedarf, nicht gerecht (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Gambia lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Gambia in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, mwN).
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa ein Jahr und drei Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ - kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind durchaus gegeben, doch können diese im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur nicht als „außergewöhnlich“ bezeichnet werden.
Es kann auch noch von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte, in Gestalt seiner Mutter. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen verbleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zu verweisen, wonach ein Fremder im Allgemeinen auch kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN).
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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