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W137 2327171-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2327171-1
W137 2327171-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2026
Arbeitsrechtsstreit berechtigtes Interesse Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Erforderlichkeit Familienname Geheimhaltung Gerichtsverfahren Interessenabwägung Offenlegung personenbezogene Daten Veröffentlichung
W137 2327171-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.10.2025, GZ. D124.0891/25, 2025-0.833.293, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 08.04.2025 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ohne Rechtfertigungsgrund iSd DSGVO ein Gerichtsurteil, in dem der Nachname der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Zeugeneinvernahme aufscheine, mittels Dropbox öffentlich zum Download bereitgestellt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Link zusätzlich in einer Facebookgruppe mit mehreren hundert Mitgliedern, darunter aktuelle und ehemalige Kolleginnen und Kollegen der mitbeteiligten Partei, geteilt.
2. Die Beschwerdeführerin gab mit Stellungnahme vom 26.04.2025 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass es sich bei dem geteilten Urteil um eine Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes (im Folgenden: ASG) eines arbeitsrechtlichen Verfahrens handle, in dem sie als Klägerin ihre Arbeitgeberin, eine private Universität, geklagt habe. Die mitbeteiligte Partei sei im Verfahren als Vertreterin der Arbeitgeberin und als Zeugin aufgetreten. Die Bedeutung dieses Urteils gehe weit über ihren individuellen Fall hinaus, weil es grundlegende Fragen über die rechtliche Behandlung von zahlreichen Arbeitsverträgen der Universität aufwerfe. Die Facebook-Gruppe, in welcher sie das Urteil geteilt habe, sei eine geschlossene Gruppe der Bediensteten ihrer Arbeitgeberin mit rund 230 Mitgliedern. Der Name der mitbeteiligten Partei sei nur in abgekürzter Form enthalten und ihr vollständiger Name sowie erheblich detailliertere personenbezogene Informationen seien bereits über das offizielle Mitarbeiterverzeichnis der Universität sowie über ihr berufliches LinkedIn-Profil öffentlich zugänglich.
3. Mit Stellungnahme vom 29.04.2025 brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt, weshalb die Nennung ihres Namens für die Veröffentlichung erforderlich gewesen sei. Vielmehr ziehe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei als Privatperson in eine gegen ihre Arbeitgeberin gerichtete öffentliche Diffamierungskampagne hinein. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die betreffende Facebook-Gruppe einem größeren Personenkreis zugänglich. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin das Urteil auch auf ihrem öffentlich und weltweit einsehbaren Facebook- sowie LinkedIn-Profil veröffentlicht. Zur Verbreitung des Urteils habe sie zunächst den Dienst Dropbox und in weiterer Folge Adobe genutzt. Diese Anbieter hätten die Datei auf Aufforderung (seitens der mitbeteiligten Partei) hin gelöscht, worüber sich die Beschwerdeführerin öffentlich beschwert habe.
4. Mit Bescheid vom 15.10.2025, GZ. D124.0891/25, 2025-0.833.293, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 08.04.2025 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ein Gerichtsurteil, in welchem die mitbeteiligte Partei namentlich aufscheine, rechtsgrundlos auf ihrem persönlichen Facebook-Profil sowie in einer Facebook-Gruppe durch die Bereitstellung eines allgemein abrufbaren Links veröffentlicht habe.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die Beschwerdeführerin sei im verfahrensrelevanten Zeitraum als Assistant Professorin bei der XXXX beschäftigt (gewesen).
Die XXXX sei 1991 als Multi-Campus-Universität gegründet worden, die in XXXX und später auch in XXXX Masterstudiengänge angeboten habe. Die XXXX sei in den Vereinigten Staaten durch die Middle States Commission on Higher Education als Privatuniversität akkreditiert. In Österreich sei die XXXX als Privatuniversität anerkannt.
Die Beschwerdeführerin sei – wie zahlreiche andere Mitarbeiter der XXXX – vorerst in XXXX bei der XXXX und später in Wien bei der XXXX beschäftigt gewesen.
Zwischen der Beschwerdeführerin (klagende Partei) und der XXXX (beklagte Partei) sei beim ASG zur GZ. 25 Cga 126/24 t-28 ein Verfahren anhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dabei die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung begehrt.
Mit Urteil vom 23.01.2025 habe das ASG der Klage der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX über den 31.07.2024 hinaus fortbestehe.
Die mitbeteiligte Partei sei als Senior Legal Counsel bei der österreichischen XXXX bzw. bei der XXXX beschäftigt. Sie habe im oben genannten arbeitsrechtlichen Verfahren als Zeugin ausgesagt.
Bei einer Google-Suche, bei welcher der Titel samt Nachnamen sowie der Suchbegriff „ XXXX “ eingegeben werde, erscheine auf der ersten Seite der Suchergebnisse das LinkedIn-Profil der mitbeteiligten Partei, aus welchem der Vorname der mitbeteiligten Partei (sowie weitere Informationen) ableitbar sei(en).
Die Beschwerdeführerin habe im April 2025 das oben genannte Urteil des ASG in der ihr als Verfahrenspartei zugegangenen Form unverändert und in seiner Gesamtheit durch einen (öffentlich abrufbaren) Dropbox-Link und später durch einen (öffentlich abrufbaren) Adobe-Link auf Facebook veröffentlicht. Konkret sei dies im Rahmen ihres öffentlichen Facebook-Profils sowie in einer geschlossenen Facebook-Gruppe, welche aus rund 230 Mitgliedern der XXXX -Gemeinschaft bestehe, erfolgt, welche im Rahmen des institutionellen Umzugs nach Österreich gekommen seien. Die jeweilige Datei sei von Dropbox und Adobe nach Meldung durch die mitbeteiligte Partei gelöscht worden.
Die mitbeteiligte Partei bzw. deren Titel samt Nachnamen werde im von der Beschwerdeführerin veröffentlichten Urteil mehrmals (als Zeugin) genannt.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass im Rahmen des Urteils ausschließlich der Titel und der Nachname der mitbeteiligten Partei veröffentlicht worden seien, womit sie nicht eindeutig identifizierbar sei.
Allerdings sei nach der Rechtsprechung des EuGH für die Identifizierbarkeit das Vorhandensein von Mitteln, die vernünftigerweise und wahrscheinlich eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen, wesentlich.
Wie den Feststellungen zu entnehmen sei, sei es mithilfe einer einfachen Google-Suche ohne weiteres möglich, den vollständigen Namen der mitbeteiligten Partei (samt deren beruflicher Funktion) herauszufinden, weshalb zweifelsohne von einer Identifizierbarkeit iSv. Art. 4 Z 1 DSGVO auszugehen sei.
Als Rechtfertigungsgrund komme ausschließlich der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Zwar sei das Vorliegen von berechtigten Interessen grundsätzlich zu bejahen, jedoch würden sich beide Veröffentlichungen als überschießend erweisen, weil einerseits das Urteil des ASG einem größeren unbeteiligten Personenkreis zugänglich gemacht worden sei und andererseits die Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei für die Erreichung des von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecks – die Information von Kollegen in ähnlichen arbeitsrechtlichen Situationen – nicht erforderlich gewesen sei.
Als gelindes, gleich wirksames Mittel wäre die Urteilsveröffentlichung bei gleichzeitiger Unkenntlichmachung des Namens der mitbeteiligten Partei in Frage gekommen.
5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Die belangte Behörde habe § 1 Abs. 1 DSG fehlerhaft angewendet, weil gegenständlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse fehle, denn nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten würde einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Die mitbeteiligte Partei sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht als Privatperson aufgetreten, sondern in ihrer öffentlichen Berufsrolle im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung. Sie bewerbe ihre berufliche Funktion selbst auf LinkedIn unter Angabe von Namen, Nachnamen, Titel, Position, Dienstort sowie Wohnort. Damit seien diese Informationen allgemein verfügbar, weshalb § 1 Abs. 1 DSG das Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich ausschließe.
Im Urteil des ASG werde die mitbeteiligte Partei lediglich als Zeuge XXXX bezeichnet und die bloße Nennung ihres Titels und Nachnamens in einem Verfahren, an dem sie freiwillig als institutionelle Vertreterin ihrer Arbeitgeberin teilgenommen habe, berühre keine schützenswerte Privatsphäre.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine Interessensabwägung zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit nach Art. 85 DSGVO und § 9 DSG unterlassen. Im vorliegenden Fall würden die Grundrechte nach Art. 10 EMRK der Beschwerdeführerin (1. Informieren über arbeitsrechtliche Präzedenzfälle, 2. das Recht, über ihren eigenen Rechtsstreit zu berichten, 3. das Recht, ihre berufliche Reputation gegen institutionelle Darstellungen zu verteidigen) das Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei überwiegen.
Schließlich sei die Auffassung der belangten Behörde, dass die Schwärzung der personenbezogenen Daten im Urteil des ASG ein gelinderes Mittel gewesen wäre, verfehlt, weil dies kein gleich wirksames Mittel gewesen wäre, um das institutionelle Handeln nachvollziehbar und transparent darzustellen.
Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid zu beheben;
2. in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; und
3. festzustellen, dass die Veröffentlichung eines arbeitsgerichtlichen Urteils über den eigenen Rechtsstreit, in dem Personen ausschließlich in ihrer beruflichen Funktion als Vertreter einer Institution genannt werden würden, keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG darstelle, sofern die betroffene Person in ihrer öffentlich beworbenen Berufsrolle gehandelt habe und die Information allgemein zugänglich sei.
7. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 14.11.2025 (hg eingelangt am 21.11.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis 2024 als Assistant Professorin an der Privatuniversität XXXX beschäftigt.
1.2. Zwischen der Beschwerdeführerin als klagende Partei und der XXXX als beklagte Partei war beim ASG zur GZ. 25 Cga 126/24 t-28 ein arbeitsrechtliches Verfahren anhängig, wobei seitens der Beschwerdeführerin die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu die Stattgabe der Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung vom Juli 2024 begehrt wurde. Zentrale Rechtsfrage des Verfahrens war, ob die Befristungen des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin unzulässig waren. In diesem Zusammenhang war als Vorfrage zu klären, ob das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der österreichischen XXXX und jenes mit der nach ungarischem Recht gegründeten XXXX als einheitliches Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind.
Mit Urteil vom 23.01.2025 stellte das ASG dem Klagebegehren entsprechend fest, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX über den verlautbarten Kündigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.
1.3. Die mitbeteiligte Partei ist bei der österreichischen XXXX als Senior Legal Counsel tätig und wurde im oben angeführten arbeitsrechtlichen Verfahren als Zeugin einvernommen. Sie ist – ungeachtet der beruflichen Verbindung mit der damaligen Beschwerdegegnerin im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei und für die dort thematisierten Rechtsakte nicht zuständig.
Bei einer Google-Suche unter Eingabe des Titels und Nachnamens der mitbeteiligten Partei in Kombination mit dem Suchbegriff „ XXXX “ erscheint auf der ersten Seite der Suchergebnisse ihr LinkedIn-Profil. Diesem lassen sich insbesondere ihr Vorname sowie weitere Informationen entnehmen.
1.4. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte im April 2025 das Urteil des ASG unverändert und in seiner Gesamtheit auf Facebook. Die Veröffentlichung erfolgte sowohl über ihr öffentlich zugängliches Facebook-Profil als auch in einer geschlossenen Facebook-Gruppe mit rund 230 Mitgliedern aus der XXXX -Gemeinschaft, die im Zuge des institutionellen Umzugs nach Österreich an den Wiener Standort gewechselt waren.
Das Urteil wurde zunächst über einen öffentlich abrufbaren Dropbox-Link und in weiterer Folge über einen ebenfalls öffentlich zugänglichen Adobe-Link zur Verfügung gestellt. Nach Meldung durch die mitbeteiligte Partei wurden die jeweiligen Dateien von Dropbox bzw. Adobe entfernt. Es handelt sich dabei um jene Urteilsausfertigung, die der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei zugegangen ist.
Im veröffentlichten Urteil wird die mitbeteiligte Partei mehrfach als Zeugin genannt, wobei ihr Titel und Nachname ausdrücklich angeführt sind. Der Konnex zum (damals) gemeinsamen Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Suche ergibt sich auch für Außenstehende geradezu zwingend durch die Informationen der Beschwerdeführerin auf ihren Profilen und zum arbeitsrechtlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt.
Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung – die auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde lag - trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Insbesondere ist der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin das oben genannte Urteil des ASG samt Nachnamen und akademischen Titel der mitbeteiligten Partei sowohl über ihr öffentlich zugängliches Facebook-Profil als auch in einer geschlossenen Facebook-Gruppe mit rund 230 Mitgliedern aus der XXXX -Gemeinschaft, die im Zuge des institutionellen Umzugs nach Österreich an den Wiener Standort gewechselt waren, veröffentlicht hat, zur Gänze unstrittig. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr in ihrer Beschwerde mehrfach argumentiert, warum sie zur Veröffentlichung in der gewählten Form beziehungsweise mit Nennung des Namens der mitbeteiligten Partei berechtigt sei.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) – (4) (…)
3. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
§ 9. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Der Verantwortliche ist gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) unterliegen (datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis); § 31 Abs. 2 MedienG ist anzuwenden. In Verfahren vor Gerichten und Behörden, die Angelegenheiten des Datenschutzes zum Gegenstand haben, gilt § 31 MedienG mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche die Beantwortung von Fragen im Sinne des § 31 Abs. 1 MedienG nicht nur als Zeuge, sondern auch als sonst Verfahrensbeteiligter verweigern darf. § 321 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu beachten.
2. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies für journalistische Zwecke erfolgt. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. Die §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sind nicht anwendbar.
3. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO gilt in Bezug auf den Grundsatz der Transparenz mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person nur insoweit nachvollziehbar sein muss, als dadurch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, und nur insoweit, als die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anderes vorsehen.
(…)
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
3.5. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.
Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen.
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 [Stand 01.02.2022, rdb.at]).
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Nachnamen und akademischen Titel der mitbeteiligten Partei um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt.
Dass die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet hat, indem sie das Urteil des ASG samt Nachnamen sowie akademischen Titel der mitbeteiligten Partei auf beziehungsweise über ihre Social-Media-Profile offengelegt und im nicht anonymisierten Volltext zum Download zur Verfügung gestellt hat und dafür als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, ist ebenso unstrittig.
Strittig ist lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung, somit ob die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung des Urteils des ASG in der gewählten Form (samt Nachnamen und akademischen Titel der mitbeteiligten Partei) diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gegenständlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse fehle, denn die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei seien allgemein verfügbar, weil sie diese selbst auf LinkedIn veröffentlicht habe. Zudem seien im Urteil des ASG lediglich der Nachname und der akademische Titel der mitbeteiligten Partei ersichtlich, wobei sie am Gerichtsverfahren freiwillig als institutionelle Vertreterin ihrer Arbeitgeberin teilgenommen habe. Außerdem würden gegenständlich bei einer Interessensabwägung die Grundrechte der Beschwerdeführerin nach Art. 10 EMRK (1. Informieren über arbeitsrechtliche Präzedenzfälle, 2. das Recht, über ihren eigenen Rechtsstreit zu berichten, 3. Ihre berufliche Reputation gegen institutionelle Darstellungen zu verteidigen) das Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei überwiegen.
Diese Rechtsansicht erweist sich jedoch als verfehlt:
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es gäbe für die mitbeteiligte Partei im Kontext jeglichen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit keinen Geheimhaltungsanspruch, widerspricht dies der ständigen (höchstgerichtlichen) Judikatur. Nach dieser hebt auch ein Auftreten in beruflicher Funktion den Geheimhaltungsanspruch nicht auf.
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u.a., Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).
Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Prinzip der Datenminimierung). § 1 Abs. 2 DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.06.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 34ff. [Stand 07.05.2020], rdb.at).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar3, 2024, Art. 5 Rz 11).
Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Der EDSA sieht ein Prüfschema vor, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist und folgt damit dem EuGH, der dies bereits zur weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art. 7 lit. f DS-RL) vorgegeben hat und das auch von DSB und OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:
1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird,
2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.
Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Nicht abschließend geklärt ist, ob eine Interessenabwägung stets einzelfallbezogen oder summarisch für jede Verarbeitung erfolgen muss. Während der VwGH eine grundsätzliche einzelfallbezogene Beurteilung annimmt, wird aus Gründen der (mangelnden) Praxistauglichkeit einer Einzelfallprüfung in der Literatur teilweise auch eine summarische, am typischen Sachverhalt orientierte Interessenabwägung als ausreichend erachtet, wofür auch die Existenz eines Widerspruchsrechts sprechen könnte.
Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grds zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb des Art. 5). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz 51[Stand 01.10.2025, rdb.at]).
Der Begriff des „berechtigten Interesses“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen. Als berechtigte Interessen kommen grundsätzlich sämtliche rechtmäßigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten in Betracht; diese müssen nicht gesetzlich festgelegt sein. Der Gerichtshof erkennt damit ein breites Spektrum wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller und tatsächlicher Interessen als grundsätzlich berücksichtigungsfähig an (vgl. EuGH 04.10.2024, Rs. C-621/22 Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond).
Als Grund für die mögliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die Beschwerdeführerin, also die Veröffentlichung des Urteils des ASG, muss demnach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geprüft werden, nämlich ob diese Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin erforderlich war, sofern nicht die Interessen und Rechte der mitbeteiligten Partei überwiegen. Andere Gründe wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin vor, ihre Kolleginnen und Kollegen, die sich in ähnlichen arbeitsrechtlichen Situationen befinden, über das Urteil des ASG betreffend ihr Arbeitsverhältnis zu informieren.
Festzuhalten ist, dass die Veröffentlichung des Urteils sowohl über das Facebook-Profil der Beschwerdeführerin als auch innerhalb der geschlossenen Facebook-Gruppe der XXXX -Gemeinschaft grundsätzlich geeignet war, die betroffenen Kolleginnen und Kollegen der Beschwerdeführerin über ihre arbeitsrechtliche Situation in Kenntnis zu setzen.
Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.
Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch [für die Zweckerreichung] erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (vgl. EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 [Schecke] Rz 86; EuGH 07.11.2013, C-473/12 [IPI] Rz 39; EuGH 11.12.2014, C-212/13 [Ryneš] Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen analogen Maßnahmen eine solche zu wählen.
Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall trotz bei Anerkennung eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin an der Information ihrer Kolleginnen und Kollegen in vergleichbaren arbeitsrechtlichen Situationen unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes bereits an der Erforderlichkeit der Veröffentlichung des Urteils des ASG in der gewählten Form. Ein darüberhinausgehendes Abwägen der individuellen Rechte ist vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich.
Wie dargelegt schlägt der Grundsatz der Datenminimierung bereits auf der Ebene der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung durch. Im hier relevanten Fall geht es um die öffentliche Namensnennung eines Zeugen (in seiner beruflichen Funktion für den Beschwerdegegner des arbeitsrechtlichen Verfahrens). Dieser war zur Darlegung einer juristischen Position benannt, war aber – so ausdrücklich auch die Entscheidung des ASG – nicht der dienst- und arbeitsrechtliche Ansprechpartner der Beschwerdeführerin. Er hat auch ihre Verträge nicht unterzeichnet und war nicht Verfahrenspartei.
Der Beschwerdeführerin ist es weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde gelungen, nachvollziehbar darzulegen, warum diese Namensnennung zur Information über problematische Dienstverträge (Kettenarbeitsverhältnis) überhaupt erforderlich ist. Die Sachaussage des Gerichts zum Dienstverhältnis wird durch die namentliche Nennung des Zeugen weder schlüssiger, noch verständlicher oder in sonst einer Form inhaltlich aufgewertet. Vielmehr ist sie in keiner Form erforderlich, um den relevanten Informationsgehalt (im Rahmen des dargelegten Interesses) zu ermöglichen oder auch nur verbessern.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe keine Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse an der Veröffentlichung und dem Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei vorgenommen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid sehr wohl durchgeführt wurde. So hat die belangte Behörde festgestellt, dass grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin bestanden habe, aber lediglich die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen habe. Die Interessensabwägung endet in diesem Fall bereits auf der Ebene der Erforderlichkeit.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Recht auf Meinungsfreiheit und auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Buivids (C-345/17) verweist, hat der EuGH in dieser Entscheidung – neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinie – wie folgt entschieden (Hervorhebungen durch das Gericht):
„Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“
Wie bereits dargelegt, kann von einem „allein journalistischen Zweck“ im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Vielmehr findet sich kein Hinweis auf eine journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem trifft das Urteil C-345/17 auch keine auf den gegenständlichen Fall übertragbare Tatsachenentscheidung. Vielmehr legt es die Beurteilung des individuellen Einzelfalles in die Hände des zuständigen Gerichts als Sachinstanz. Überdies bezieht sich die Entscheidung des EuGH auf die personenbezogenen Daten unmittelbar (gegen den Beschwerdeführer) handelnder Personen, was im gegenständlichen Fall allenfalls jenes Organ der XXXX betreffen würde, das den Dienstvertrag der Beschwerdeführerin unterzeichnet hat. Dies trifft auf die mitbeteiligte Partei (Zeuge in einem Gerichtsverfahren) jedoch nicht zu. Diese war – anders als in der Beschwerde behauptet – nicht „Akteur“ in ihrer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.
Auch § 9 DSG (als Konkretisierung von Art. 85 DSGVO), der im Übrigen auf eine hier nicht gegebene journalistische Tätigkeit als Voraussetzung der Anwendbarkeit verweist und somit nicht anwendbar ist, hebt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Gänze auf, sondern etabliert einen anderen Abwägungsmaßstab.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Datenschutzbehörde auch nicht substanziell in das Recht auf Meinungsäußerung eingegriffen, sondern ein gelinderes Mittel hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei – Schwärzung/Anonymisierung des Namens und akademischen Grades – dargelegt, das den vorgebrachten Informationszweck betreffend den Inhalt des Verfahrens und den in Rede stehenden Dienstvertrag in keiner Weise beeinträchtigt. Dieses wäre auch nur mit einem minimalen technischen Aufwand verbunden und somit zumutbar.
Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht ansatzweise in ihrer Beschwerde vom 11.11.2025 darzulegen, dass die Anonymisierung/Schwärzung der personenbezogenen Daten eines Zeugen (der im Rahmen einer Dienstpflicht im Übrigen regelmäßig nicht „freiwillig“ an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist) ihr Informationsinteresse in irgendeiner Form beeinträchtigen würde. Sie beschränkt sich hier lediglich auf die bloße Behauptung ohne den Versuch einer in sich schlüssigen Argumentation.
Auch eine „Unverhältnismäßigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung wird ohne schlüssige Argumentation lediglich in den Raum gestellt. Ein unmittelbarer Schaden durch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist einerseits für die Feststellung einer solchen Rechtsverletzung nicht erforderlich. Andererseits wäre ein solcher individuell zivilrechtlich geltend zu machen und damit ohnehin nicht Gegenstand/Inhalt eines Verwaltungsverfahrens.
Im Ergebnis war die Offenlegung des Nachnamens sowie des akademischen Titels der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung des nicht anonymisierten vollständigen Urteils in sozialen Medien und auf Download-Plattformen als nicht erforderlich einzustufen, weswegen gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen und die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall durch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt wurde.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.7. Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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