Bundesverwaltungsgericht W168 2314352-1

W168 2314352-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 2314352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2314352.1.00

Spruch

W168 2314352-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sechs Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise der Beschwerdeführerin, sohin mit Ablauf des 21.03.2025.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans, verfügte über ein Schengen-Visum C und hielt sich im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum auf.

2. Am 21.03.2025 stellte sich die Beschwerdeführerin der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat, dabei wurde festgestellt, dass sie die ihr erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Der Beschwerdeführerin wurde die Ausreise aus dem Bundesgebiet gestattet und sie reiste am selben Tag aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum aus.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei ausdrücklich ausschließlich Spruchpunkt III. des Bescheides, sohin das gegen sie erlassene Einreiseverbot, bekämpft wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer um 31 Tage ausgegangen, tatsächlich sei der Beschwerdeführerin bei der Ausreise lediglich eine Überschreitung um 16 Tage mitgeteilt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer unerwarteten Erkrankung im Zeitraum von 01.03.2025 bis 21.03.2025 nicht in der Lage gewesen, eine Flugreise anzutreten. Unmittelbar nach Wegfall dieses Hindernisses habe sie Österreich verlassen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei daher unverhältnismäßig. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer XXXX Tätigkeit und ihres XXXX über private Anknüpfungspunkte in Österreich.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 06.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, langte am 16.06.2025 ein und wurde am selben Tag der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger Kasachstans und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines Schengen-Visums C, welches sie zu einem Aufenthalt im Schengenraum von insgesamt 90 Tagen berechtigte. Sie war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels, der sie zu einem über die zulässige Aufenthaltsdauer hinausgehenden Aufenthalt berechtigt hätte.

1.3. Die Beschwerdeführerin stellte sich am 21.03.2025 der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Dabei wurde festgestellt, dass sie die ihr erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Die Beschwerdeführerin reiste am selben Tag aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum aus.

1.4. Die Beschwerdeführerin überschritt die zulässige Aufenthaltsdauer. Die Überschreitung war zeitlich geringfügig. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird davon ausgegangen, dass die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer 16 Tage betrug.

1.5. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren vor, sie sei aufgrund einer unerwarteten Erkrankung nicht in der Lage gewesen, vor dem 21.03.2025 eine Flugreise nach Kasachstan anzutreten. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung vom XXXX , wonach ihr empfohlen worden sei, im Zeitraum von 01.03.2025 bis 21.03.2025 Flugreisen zu vermeiden. Unmittelbar nach diesem Zeitraum reiste die Beschwerdeführerin am 21.03.2025 aus.

1.6. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen ihrer Kernfamilie und hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich wird nicht festgestellt.

1.7. Die Beschwerdeführerin brachte vor, als XXXX gemeinsam mit einem österreichischen XXXX tätig zu sein und aufgrund dieser XXXX Tätigkeit private Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. Europa zu haben. Diese privaten Anknüpfungspunkte werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine derart intensive private Bindung, dass der Erlassung eines Einreiseverbotes schlechthin entgegenstünde, wird nicht festgestellt.

1.8. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Hinweise darauf, dass sie im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind nicht hervorgekommen.

1.9. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen, eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, eine unerlaubte Erwerbstätigkeit, die Verwendung falscher Dokumente oder sonstige schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind nicht hervorgekommen.

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist, und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.11. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen das Einreiseverbot. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zum Reisepass der Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden kasachischen Reisepass. Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Schengen-Visums C war und dieses sie lediglich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen berechtigte, ergibt sich aus den im Akt dokumentierten Visumsdaten sowie den Eintragungen in ihrem Reisepass.

Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin am 21.03.2025 ergeben sich aus den im Behördenakt aufliegenden Nachweisen, bzw. den glaubhaften und nachwollziehbaren Angaben in der Beschwerde und demnach auch aus dem angefochtenen Bescheid, den darin wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen und den Eintragungen im Reisepass. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausreise am 21.03.2025 nicht sondern bringt vielmehr auch in der Beschwerde vor, an diesem Tag Österreich verlassen zu haben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von ihr dem Grunde nach auch nicht bestritten. Strittig ist lediglich das Ausmaß der Überschreitung. Während die belangte Behörde von einer Überschreitung um 31 Tage ausging, brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bei der Ausreise eine Überschreitung um 16 Tage mitgeteilt worden. Da dem Behördenakt keine hinreichend nachvollziehbare Berechnung entnommen werden kann und der angefochtene Bescheid insoweit auch keine näher erläuterten Begründungen enthält und für die gegenständliche Beurteilung jedenfalls feststeht, dass es sich um eine bloß kurzfristige Überschreitung handelte, war zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Überschreitung um 16 Tage auszugehen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund einer Erkrankung im Zeitraum von 01.03.2025 bis 21.03.2025 nicht in der Lage gewesen, eine Flugreise nach Kasachstan anzutreten, beruht auf dem Beschwerdevorbringen und der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom XXXX . Dieses Vorbringen ist jedenfalls insoweit nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem in der Bestätigung genannten Zeitraum, nämlich am 21.03.2025, ausreiste. Es war daher nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum bewusst fortsetzen wollte.

Die Feststellungen zu den privaten Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich bzw. Europa beruhen auf ihrem Beschwerdevorbringen und den dazu vorgelegten Unterlagen betreffend ihre XXXX Tätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über Familienangehörige ihrer Kernfamilie oder Sorgepflichten verfügt, wurde hingegen nicht substantiiert vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person.

Die Feststellungen zum Fehlen einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und zum Fehlen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt. Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind nicht hervorgekommen. Soweit die belangte Behörde aus fehlenden Nachweisen über Unterhaltsmittel weitergehende Schlüsse zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ableitete, finden sich dafür im vorgelegten Akt keine tragfähigen konkreten Ermittlungsergebnisse und sind daher nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass keine strafgerichtlichen Verurteilungen, keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen und keine sonstigen gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hervorgekommen sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Fehlen entsprechender Unterlagen. Der Beschwerdeführerin ist somit zwar die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer anzulasten, darüber hinausgehende Umstände, die ein schwerwiegendes oder beharrliches fremdenrechtliches Fehlverhalten belegen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich eindeutig aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Auch aus Anlass der mit 12.06.2026 anwendbaren Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ergibt sich für den gegenständlichen, nicht asylrechtlichen Fall keine abweichende Beurteilung. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Beschwerde gegen das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassene Einreiseverbot wegen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Maßgeblich bleiben daher die innerstaatlichen Bestimmungen des FPG, insbesondere § 53 FPG, sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zur einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise; gegenständlich ist daher auf die Ausreise der Beschwerdeführerin am 21.03.2025 abzustellen.

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zwar darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin durch die ihr nachvollziehbar bzw. zumubar erkennbar bewusste Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer bewusst gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen hat und einem solchen Verhalten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen eine nicht bloß unerhebliche Bedeutung zukommt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich jedoch im konkreten Verfahren bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung des gesamten gegenständlichen Sachverhaltes als nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist in casu insbesondere, dass sich das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zwar auf eine tatsächliche Überschreitung der ihr bekannten zulässigen Aufenthaltsdauer beschränkte, diese Überschreitung tatsächlich jedoch zeitlich nur geringfügig war. Richtig weist die Vertretung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2025 aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum ausgereist ist, bzw. sind auch keine konkreten Hinweise auf sonstige verwaltungsrechtliche Strafen, bzw. strafgerichtliche Verurteilungen, eine unerlaubte Erwerbstätigkeit oder sonstige schwerwiegende Verstöße fallbezogen hervorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung ist zudem auch das Vorbringen zu gesundheitlichen Gründen für die verzögerte Ausreise zumindest für einzelne Zeitabschnitte in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen und auch dieserart Angaben waren bei der Bemessung der Dauer des Einreisverbotes zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbotes zwar nicht schlechthin unzulässig, die Dauer jedoch auf ein dem konkreten Fehlverhalten angemessenes bzw. deutlich geringeres Ausmaß herabzusetzen.

Ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Monaten erscheint ausreichend, um dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften Rechnung zu tragen.

Fallbezogen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 53 Abs. 4 FPG die Frist für ein verhängtes Einreiseverbot bereits mit Ablauf des Tages der Ausreise eines Drittstaatsangehörigen beginnt und im gegenständlichen Verfahren die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bereits mit 21.03.2025 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen, insbesondere im BFA-VG, AsylG und FPG, nicht getroffen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Umfang des Beschwerdeverfahrens

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot.

Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist, sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.2. Zum Einreiseverbot

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Verstöße und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern setzt eine einzelfallbezogene Beurteilung voraus. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht.

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies stets die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Beschränkt sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt und stellt dieses Verhalten fallbezogen ausnahmsweise, etwa aufgrund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgeblichen Gründe, nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung fremdenrechtlicher Verpflichtungen vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Damit hat sie gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu verharmlosen.

Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das der Beschwerdeführerin anzulastende Fehlverhalten im Wesentlichen auf die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer beschränkte. Zugunsten der Beschwerdeführerin war von einer Überschreitung um 16 Tage auszugehen, es handelt sich somit um eine zeitlich geringfügige Überschreitung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, aufgrund einer unerwarteten Erkrankung im Zeitraum von 01.03.2025 bis 21.03.2025 keine Flugreise nach Kasachstan antreten haben zu können, und hierzu eine fachärztliche Bestätigung vorlegte. Dieses Vorbringen war bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal sie unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraumes, nämlich am 21.03.2025, ausreiste.

Weitere Umstände, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit begründen könnten, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf eine unerlaubte Erwerbstätigkeit, eine rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen, die Verwendung falscher Dokumente, ein beharrliches fremdenrechtliches Fehlverhalten oder sonstige gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit liegen nicht vor.

Soweit die belangte Behörde auf fehlende Unterhaltsmittel, fehlende Meldung, fehlende Integration und mangelnde Mitwirkung verwies, vermögen diese Umstände im konkreten Fall die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes nicht zu tragen. Zwar kann der fehlende Nachweis ausreichender Mittel zum Unterhalt im Einzelfall eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren – im vorliegenden Fall finden sich jedoch keine konkreten Ermittlungsergebnisse dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit oder strafbare Handlungen finanziert hätte oder künftig finanzieren würde. Auch kam es bislang weder zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung durch die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hielt sich aufgrund eines Schengen-Visums C zu kurzfristigen bzw. touristischen Zwecken im Gebiet der Mitgliedstaaten auf und war nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt. Allein daraus, dass sie keine Erwerbstätigkeit in Österreich nachweisen konnte, kann daher keine zusätzliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass sie im Verfahren vor der belangten Behörde keine Stellungnahme erstattete, reicht für sich genommen nicht aus, um eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzunehmen.

Zu ihren privaten Interessen brachte die Beschwerdeführerin vor, als XXXX gemeinsam mit einem österreichischen XXXX tätig zu sein und aufgrund dieser XXXX Tätigkeit private Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. Europa zu haben. Diese privaten Interessen sind in die Abwägung einzubeziehen. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person wurde jedoch nicht festgestellt. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht schlechthin entgegen.

In einer Gesamtbetrachtung ist der belangten Behörde somit zwar darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin durch die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften berührt ist. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren erweist sich jedoch als überschießend.

Angesichts der kurzen Dauer der Überschreitung, der vorgebrachten und durch eine ärztliche Bestätigung belegten gesundheitlichen Umstände, der erfolgten Ausreise am 21.03.2025, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Fehlens weiterer gravierender Verstöße ist ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Monaten ausreichend, um dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig zur Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften anzuhalten.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher teilweise Folge zu geben und die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Monate herabzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Da die Beschwerdeführerin am 21.03.2025 aus dem Bundesgebiet bzw. dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausreiste, beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf dieses Tages.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder abzuändern ist.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, sofern der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, das Vorliegen eines Schengen-Visums C, die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, die Ausreise am 21.03.2025 sowie der Umstand, dass ausschließlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurde, sind aktenkundig und im Wesentlichen unstrittig. Auch das Beschwerdevorbringen zu den gesundheitlichen Gründen für die verzögerte Ausreise und zu den privaten Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.

Von einer Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher keine weitere Klärung der entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwarten. Insbesondere war für die gegenständliche Entscheidung keine weitere persönliche Eindrucksgewinnung erforderlich, weil die Beschwerde nicht zur Gänze abgewiesen, sondern das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände deutlich herabgesetzt wird.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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