Bundesverwaltungsgericht W258 2293491-1

W258 2293491-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2026

Regest

Bürgerkrieg Demonstration Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise Militärdienst politische Veränderung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W258 2293491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W258.2293491.1.00

Spruch

W258 2293491-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2026 und 07.07.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 22.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei vor dem Krieg und den Militärdienst geflohen und wolle nicht im Krieg sterben.

3. Am 06.12.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Angst vor Blut und wolle nicht am Krieg teilnehmen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF, dass er im Regimegebiet getötet werde oder den Militärdienst für kurdische Kräfte leisten müsse, zumal das Regime bereits seinen Halbbruder getötet habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).

5. Die gegenständlichen Bescheidbeschwerde wendet sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte der BF aus, er sei auf Grund der Weigerung, den Wehrdienst für das Assad-Regime und den Militärdienst für kurdische Kräfte zu leisten, seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seinen Antrag auf internationalen Schutz in Syrien asylrelevant verfolgt. Des Weiteren sei er von der Assad-Regierung verfolgt, weil er an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2027 und 07.07.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF erschien trotz persönlicher Ladung und des Hinweises, dass die Verhandlung auch bei seinem Ausbleiben durchgeführt werde, nicht. Die Verhandlung vom 07.07.2026 fand daher in seiner Abwesenheit statt.

Beweis wurden aufgenommen durch Einschau in den Verwaltungsakt und in die folgenden Urkunden:

BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 13, 28. Februar 2026, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „LIB“);

EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EUAA): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „EUAA“);

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486 [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „UNHCR“);

zwei Auszüge aus der Website „syria.liveuamap.com“ vom 01.07.2026, OZ 13, Beilage ./I und Beilage ./II (in Folge „liveuamap“).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation des BF:

1.1.1. Allgemeines:

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in der Provinz XXXX , in XXXX geboren. Er ist in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Dies gemeinsam mit seiner Familie, die zumindest bis Ende 2023 dort gewohnt hat. Im Jahr 2020 verließ er (illegal) sein Heimatland und lebte bis 2022 in der Türkei. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF ist aus Syrien ausgereist, weil er weder Wehrdienst für das Assad-Regime noch Militärdienst für kurdischen Milizen leisten wollte.

Der Beschwerdeführer hat an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Zur Bedrohung durch das Assad-Regime (LIB, Kapitel „Politische Lage“ und weitere jeweils genannte Quellen):

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo , Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten.

Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und XXXX , wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben . Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).

1.2.2. Zur faktischen Kontrolle Syriens durch die Übergangsregierung im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des BF im Besonderen:

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.

Die beiden als Heimatort des Beschwerdeführers in Frage kommenden Gebiete in XXXX , nämlich XXXX und XXXX , steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (liveuamap).

1.2.3. Zur Bedrohung von Desserteuren, Wehrdienstverweigerern und Wehrpflichtigen (LIB, Kapitel „Wehr- und Reservedienst“):

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst.

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.

Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist.

1.2.4. Zur Lage von sunnitischen Arabern (EUAA 40 f):

Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im gesamten Staatsgebiet.

Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (General Security Services – GSS) sowie im Militär sind überwiegend mit sunnitischen Arabern besetzt.

Zwar kam es durch Assad nahestehenden Milizen im März 2025 zu Angriffen auf sunnitische Gebiete und im Mai 2025 zu Kämpfen zwischen Sunniten und Alawiten, die Gründe sind aber nicht bekannt. Sollten sunnitische Araber angegriffen werden, ist davon auszugehen, dass es nicht deswegen geschieht, weil es sich um sunnitische Araber handelt.

1.2.5. Zu den gutachterlichen Einschätzungen durch EUAA und UNHCR:

Weder aus EUAA noch aus UNHCR ergibt sich ein Risiko für Wehrpflichtige, Reservisten, Wehrdienstverweigerer oder Desserteure des ehemaligen Assad Regimes (EUAA S 33, UNHCR). Ebensowenig für sunnitische Araber (EUAA 40 f und UNHCR).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Heimatregion gründet auf seinen Angaben im Verwaltungsakt (Einvernahme vor dem BFA, S 7, OZ 1, Verwaltungsakt S 37)). Da er angab, in XXXX aufgewachsen zu sein und zum Zeitpunkt seiner Ausreise dort gelebt zu haben, ist davon auszugehen, dass es sich bei der dazu im Widerspruch stehenden Aussage, er habe 2018 bis 2020 in XXXX gelebt, um einen Irrtum gehandelt hat.

Dass sich seine Heimatregion unter der Kontrolle der Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus „liveuamap“.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen wurden als hypothetisch wahr unterstellt (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach (nunmehr) Art 13 StatusVO:

3.1.1. Zur anwendbaren Rechtslage:

Gemäß Art 42 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 richten sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für verfahrenseinleitende Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, nach der StatusVO; verfahrensrechtlich sind die Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden, weshalb materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1.2. Zur (Nicht)zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gemäß Art 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt. Flüchtling ist gemäß Art 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, die bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Für den konkreten Fall bedeutet das:

Soweit sich der BF auf eine Verfolgung durch das Assad-Regime, nämlich auf Grund seiner Weigerung den Wehrdienst zu leisten, seiner illegale Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung im Ausland, sowie der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime, beruft, ist seine Furcht nicht aktuell, weil das Assad-Regime zwischenzeitlich gestürzt worden ist und Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, Amnestie gewährt worden ist, die auch faktisch umgesetzt worden ist.

Soweit sich der BF auf eine Verfolgung durch kurdische Kräfte bezieht, ist seine Furcht ebenfalls nicht aktuell, weil seine Heimatregion, das ist, weil er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, XXXX , als auch die Anreisewege in seine Heimatregion (etwa über Damaskus) nicht mehr von kurdischen Kräften kontrolliert werden und kurdische Kräfte keinen Zugriff auf Personen haben, die im von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet leben.

Soweit sich seine Frucht vor Verfolgung auf die Leistung des Wehrdienst als solches bezieht, ist sie ebenfalls nicht aktuell, weil die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und nicht mit Zwang rekrutiert.

3.1.3. Zu etwaigen sonstigen Asylgründen:

Auch aus allgemeinen Überlegungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich vor der individuellen Situation des BF keine Hinweise darauf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevante verfolgt sein könnte:

Schiitische Araber stellen die größte Bevölkerungsgruppe in Syrien dar und werden in Syrien als solche nicht verfolgt.

3.1.4. Eine individuelle Schlechterstellung des BF liegt nicht vor, weshalb er – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 13 StatusVO genannten Gründen zu befürchten hat.

3.1.5. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen; auf Grund der geänderten Rechtslage mit der Maßgabe, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

So konnte sich das Gericht grundsätzlich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des EuGH und Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 13 Status-VO; ihre Anwendung war im gegenständlichen Fall aber klar und eindeutig (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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