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G301 2340924-1•Bundesverwaltungsgericht G301 2340924-1
G301 2340924-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe
G301 2340924-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 02.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Ausweisung gemäß § 66 FPG zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, zugestellt am 06.03.2026, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit dem am 02.04.2026 beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.04.2026 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Kolumbien (Republik Kolumbien) und verfügt über einen am 26.07.2021 ausgestellten und bis 26.07.2031 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass.
Der BF verfügt aufgrund seiner Eheschließung am 10.02.2023 mit einer in Österreich niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit von 23.03.2023 bis 23.03.2028.
Der BF weist seit 23.02.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.
Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wurde am 07.11.2024 geschieden, wobei die Aufenthaltsbehörde von der Scheidung weder vom BF selbst noch sonst informiert wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX erlangte erst durch die Einbringung eines Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ am 07.01.2026 Kenntnis von der Scheidung. Die zuständige Aufenthaltsbehörde stellte daraufhin fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht mehr erfülle und befasste gemäß § 55 Abs. 3 NAG das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.01.2026 brachte die belangte Behörde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung schriftlich zur Kenntnis und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen. Der BF erstattete daraufhin mit Schreiben vom 05.02.2026 eine Stellungnahme.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog von 08.01.2024 bis 15.07.2024 mit einer kurzen Unterbrechung Arbeitslosengeld; parallel dazu absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er jedoch aus finanziellen Gründen nicht fortsetzen konnte. Seit dem 16.07.2024 steht er in einem aufrechten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitskräfteüberlassungsfirma und wird für unterschiedliche Auftragnehmer tätig, zuletzt von 02.01.2025 bis 27.03.2026; dabei erzielte er bei einer Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich weiters eine neuerliche Meldung des BF als überlassener Arbeitnehmer seit dem 20.04.2026. Er wohnt in einer Mietwohnung, wobei der monatliche Mietzins aktuell etwa 1.050 Euro, exklusive Strom, beträgt.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.
Der BF ist in Kolumbien geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort die Schule und schloss eine Ausbildung zum „Tecnólogo en Agua y Saneamiento“ (Wassertechnik und Sanitärwesen) erfolgreich ab. In Kolumbien lebt seine Mutter, zu der er in regelmäßigen Abständen telefonischen Kontakt pflegt.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 legte er am 22.11.2023 erfolgreich ab. Eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge bereitet er sich auf die Ablegung der Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vor. Der BF verfügt in Österreich über zahlreiche Freundschaften. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften und insoweit auch eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Eheschließung des BF mit einer in Österreich lebenden deutschen Staatsangehörigen am 10.02.2023 und zur Scheidung dieser Ehe am 07.11.2024 beruhen auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zum bestehenden Arbeitsverhältnis des BF mit einer Arbeitskräfteüberlassungsfirma sowie zu den daraus zuletzt erzielten monatlichen Bezügen beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug und den vorgelegten Lohnzetteln von Oktober 2025 bis Februar 2026. Im Rahmen einer aktuellen Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab sich, dass der BF seit 20.04.2026 erneut als überlassener Arbeitnehmer gemeldet ist. Die Feststellung zu den monatlichen Ausgaben des BF (Mietzahlungen) ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 04.03.2025.
Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des BF in Kolumbien sowie zu den dort bestehenden familiären Anknüpfungspunkten stützen sich auf seine Angaben in der Stellungnahme und der vorgelegten Ausbildungsbestätigung vom 09.08.2019.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Mit den von der Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 14.04.2026 vorgelegten Beweismitteln (OZ 3) wurde neben mehreren Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben eine als „Liste Freundes- und Bekanntenkreise von Herrn XXXX “ bezeichnete Tabelle beigefügt. Diese enthält eine namentliche Auflistung von Personen unter jeweiliger Angabe der Telefonnummern und einer kurzen Bezeichnung der Beziehung zum BF. An erster Stelle steht „ XXXX , Meine Partnerin“. Über die bloße Nennung dieser Person hinaus wurden jedoch keine konkreteren Angaben zum Verhältnis zwischen ihr und dem BF angeführt, obwohl nicht ersichtlich ist, weshalb dies – wie bei den übrigen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben – nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Die bloße Bezeichnung als „Meine Partnerin“ in einer Liste vermag für sich allein genommen auch keine Feststellung eines konkreten Beziehungsstatus begründen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Telefonnummer eine deutsche Vorwahl aufweist.
Die Feststellung, wonach der BF bereits einen Deutschkurs in Österreich besuchte und die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 am 22.11.2023 erfolgreich ablegte, beruht auf dem vorgelegten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom 22.11.2023. Dass er sich auf die Ablegung der Deutschprüfung auf dem Niveau BF1 vorbereitet, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellung, wonach der BF über zahlreiche Freundschaften in Österreich verfügt, beruht auf den Angaben des BF und den vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben (OZ 3).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat gemäß § 66 Abs. 2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 66 Abs. 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen und diese mit Verweis auf § 54 Abs. 5 NAG auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass der BF die nach einer Ehescheidung erforderlichen Voraussetzungen für einen weiteren Erhalt des Aufenthaltsrechts in Österreich nicht erfülle, zumal die Ehe weniger als die erforderlichen drei Jahre angedauert habe. Daher komme ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Im Rahmen der Interessensabwägung sei festgestellt worden, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vorliege, insbesondere im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe durch die unterbliebene persönliche Einvernahme des BF den amtswegigen Ermittlungsgrundsatz und das Recht auf Parteiengehör verletzt. Bei Durchführung einer persönlichen Einvernahme hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Bindungen des BF zu Österreich jene zu seinem Heimatland überwiegen würden, er keinerlei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle und eine Aufenthaltsbeendigung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Die Entscheidung greife in das Privatleben des BF ein. Zwar sei das Arbeitsverhältnis des BF infolge eines Stellenabbaus beim Arbeitgeber mit 27.03.2026 beendet worden, jedoch sei er umgehend um die Erlangung einer neuen Beschäftigung bemüht und habe bereits an zwei Bewerbungsgesprächen teilgenommen. Der BF habe sich während seines weniger als fünfjährigen Aufenthalts in Österreich in außergewöhnlicher Weise beruflich und sozial integriert. Die Ausweisung verletze den BF in seinem Recht auf Privatleben iSd Art. 8 EMRK und sei daher rechtswidrig.
Der BF ist Staatsangehöriger von Kolumbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Insoweit in der Beschwerde vorab eine Verletzung des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes sowie des Rechts auf Parteiengehör mit der Begründung behauptet wurde, dass der BF im behördlichen Verfahren nicht persönlich befragt, sondern lediglich schriftlich verständigt worden sei, ist festzuhalten, dass dem BF von der belangten Behörde ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur beabsichtigen Erlassung einer Ausweisung schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF letztlich auch Gebrauch gemacht und eine schriftliche Stellungnahme erstattet.
In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, dass also die gewählte Form den genannten allgemeinen Voraussetzungen entspricht. Ein subjektives Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden, besteht nicht (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090; 17.09.2002, 2002/18/0170). Vielmehr kann, wie aus § 45 Abs 3 AVG hervorgeht, die Behörde ihren Verpflichtungen schon dadurch entsprechen, dass sie der Partei das derart ermittelte – schriftlich festgehaltene – Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht (zu diesem Zweck) auffordert (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 34).
Für die Wahrung des Parteiengehörs ist daher nicht entscheidend, ob dieses im Rahmen einer persönlichen Einvernahme oder durch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt wird. Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt hier somit nicht vor. Überdies kann auch ein unterlassenes Parteiengehör durch eine Äußerung der Partei im Rahmen der Beschwerde nachgeholt werden.
Der BF erlangte aufgrund seiner Eheschließung am 10.02.2023 mit einer deutschen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.
Durch die am 07.11.2024 erfolgte Scheidung der Ehe des BF von seiner deutschen und in Österreich aufhältigen Ehegattin verlor er die Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin und daher auch das von dieser abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG.
Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bei Scheidung der Ehe erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dauerte die Ehe des BF bis zur Scheidung jedoch weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für den Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF auch nicht erfüllt sind.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF in Österreich aus anderen Gründen des § 54 Abs. 5 Z 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen.
§ 66 FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie den BF, der – als Drittstaatsangehöriger – sein Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einer EWR-Bürgerin ableitet (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Unbestritten hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat er kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach § 54a NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da sein Aufenthalt in Österreich nach erfolgter Scheidung am 07.11.2024 aufgrund des Verlusts seiner Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin kein rechtmäßiger mehr war und nur aufgrund des Umstandes zustande gekommen ist, dass der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Behörde über die Scheidung nach § 54 Abs. 6 NAG nicht nachgekommen ist und die Aufenthaltsbehörden auch sonst keine Kenntnis davon erlangt haben.
Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit mit Rechtswirksamkeit der Ehescheidung weggefallen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Der 33-jährige, gesunde BF hält sich seit Februar 2023 in Österreich auf. Durch die Scheidung am 07.11.2024 verlor er jedoch seine Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin und damit sein Aufenthaltsrecht, weshalb sein Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als rechtmäßig anzusehen ist.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen.
Was die Beurteilung der privaten Bindungen des BF in Österreich anbelangt, ist zwar festzuhalten, dass er während seines Aufenthalts überwiegend erwerbstätig war, Freundschaften und Bekanntschaften begründen konnte und über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, allerdings bestehen nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und dort auch über ein familiäres Netzwerk in Gestalt seiner dort lebenden Mutter verfügt. Zudem verfügt der BF über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung, was ihm auch in Kolumbien eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen wird.
Der BF wird den Kontakt zu den in Österreich lebenden Freunden sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (mit Telefon oder Internet) als auch durch Besuche in Österreich aufrechterhalten können, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Aufenthaltsverbotes besteht für den BF nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten.
Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
In der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, wonach sich der BF durch die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs als beschwert erachte, weshalb die entsprechende Anordnung auch nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Vorgebracht wurde im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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