Bundesverwaltungsgericht L517 2320630-1

L517 2320630-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin Säumnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L517 2320630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2320630.1.00

Spruch

L517 2320630-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Nina ATZLINGER-WOLKERSTORFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.08.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

29.07. 2025 – Einladungsübermittlung zu einem Kontrollmeldetermin beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)

13.08. 2025 – Tag des festgesetzten Kontrollmeldetermins; Ersuchen der bP um Terminverschiebung und Rückmeldung des AMS

19.08. 2025 – Mitteilung des AMS an die bP: Beendigung der Vormerkung

20.08. 2025 – persönliches Erscheinen der bP beim AMS und Stellungnahme der bP

21.08. 2025 – Stellungnahme der bP

26.08. 2025 – Bescheid: Anspruchsverlust vom 13.08.2025 bis 19.08.2025

27.08. 2025 – Beschwerde

02.09. 2025 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde und Vorlageantrag

29.09. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)

30.09. 2025 – Telefonat mit dem AMS

06.10. 2025 und 16.10.2025 – Mitteilungen des AMS

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 29.07.2025 gab das AMS der bP über eAMS einen für den 13.08.2025 (08:30 Uhr) festgesetzten Kontrollmeldetermin bekannt. Die Nachricht wurde von der bP am 13.08.2025 um 7:32 Uhr gelesen.

Am 13.08.2025 übermittelte die bP folgende Mitteilung an das AMS:

„ich müsste den Termin verschieben. Gerne morgen. Freitag ich bin flexibel. Ich ziehe gerade um, daher kein Arbeitslosengeld”.

Am selben Tag meldete sich das AMS bei der bP zurück:

„da es ein Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG ist kann dieser nicht verschoben werden“.

Am 19.08.2025 informierte das AMS die bP wie folgt:

„da Sie den Kontrollmeldetermin am 13.08. beim AMS nicht wahrgenommen und keine Entschuldigung vorgelegt haben, mussten wir Ihre Vormerkung beenden. Bitte beachten Sie außerdem: In Ihrem Fall reicht eine Arbeitslosmeldung nicht aus. Für eine neuerliche Vormerkung ist es erforderlich, dass Sie persönlich in unserer Geschäftsstelle vorsprechen.“

Am 20.08.2025 fand ein persönliches Gespräch zwischen der bP und einem AMS-Mitarbeiter statt, dazu wurde eine Niederschrift aufgenommen.

Am selben Tag langte eine Stellungnahme der bP beim AMS ein:

„Guten Tag,

ich hätte höflich nachgefragt ob ich den Termin verschieben könnte, weil ich derzeit umziehe. Ich hatte an diesem Tag einen Elektriker und einen Monteur im Haus wo ich anwesend sein musste, ansonsten hätte ich sämtliche Kosten ohne verrichtete Arbeit tragen müssen.

Mir wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass das nicht geht.

Danke für die Info ich werde das gleich morgen tun.“

Am 21.08.2025 langte neuerlich eine Stellungnahme der bP beim AMS ein:

„Kontrolltermin vom 23.07.2025 um 10:30 Uhr:

Aufgrund einer länger zurückliegenden, langwierigen psychischen Erkrankung, die inzwischen abgeschlossen ist, nehme ich weiterhin ein Antidepressivum ein. Während meines Umzugs nach XXXX habe ich dieses Medikament vorübergehend nicht eingenommen, da ich vollständig auf den Umzug fokussiert war und die Medikamente unbeachtet lagen. Dies hat meine gesundheitliche Situation stark beeinträchtigt, sodass ich den Termin nicht wahrnehmen konnte. Aus Scham und Überforderung habe ich mich in dieser Zeit nicht krankgemeldet, da ich bereits mehrfach krankgemeldet war und mein Zustand es mir nicht erlaubte, einen Arzt zu kontaktieren. Die Medikation habe ich inzwischen wieder korrekt aufgenommen, und mein Zustand ist wieder top.

Kontrolltermin vom 13.08.2025 um 08:30 Uhr:

Zum zweiten Termin war ich aufgrund des Umzugs und eines Elektrikers im Haus verhindert. Die betreffende Person hatte nur an diesem Tag Zeit, und ich habe versucht, den Termin zu verschieben und alternative Terminvorschläge eingereicht, die jedoch abgelehnt wurden. In diesem Zeitraum habe ich mich selbstverständlich um Bewerbungen gekümmert und auch Gespräche mit potenziellen Arbeitgebern geführt. Finanzielle Mittel sind für mich derzeit dringend erforderlich, da ich in den vergangenen Wochen keine Einkünfte hatte. Ich bitte höflich um Prüfung einer möglichen rückwirkenden Auszahlung meines Arbeitslosengeldes und versichere, dass ich nun aktiv an meiner Arbeitsmarktintegration teilnehme. Leider ist mir diese Situation sehr unglücklich gelaufen, und ich hoffe, dass meine Erklärung nachvollziehbar ist. Ich entschuldige mich ausdrücklich für diese Unannehmlichkeiten.“

Mit Bescheid vom 26.08.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 13.08.2025 bis 19.08.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte es aus: „Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.08.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.08.2025 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“

Dagegen erhob die bP am 27.08.2025 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte:

„(….) Am 13.08.2025 konnte ich den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin leider nicht wahrnehmen, da ich einen dringenden Elektrikertermin in meiner Wohnung hatte, den ich nicht verschieben konnte, ich habe das proaktiv gemeldet.

Zusätzlich befand ich mich nach einer Burnout-Erkrankung in einem notwendigen Umzugsvorgang, der ärztlich empfohlen stufenweise erfolgen sollte. Mein behandelnder Arzt hat ausdrücklich geraten, dass ich zunächst die Basis für ein stabiles Leben aufbaue, bevor ich mich wieder in vollem Umfang um die Arbeitsvermittlung kümmere. Diese Vorgehensweise dient meiner langfristigen Gesundheit, insbesondere um nicht wieder in eine gesundheitlich belastende Situation zu geraten. In dieser wichtigen Phase meines Lebens ist es für mich entscheidend, die Dinge nach der Reihe zu erledigen - erst Umzug, dann Arbeitssuche. Gerne erläutere ich diese Situation auch persönlich. Mir war nicht bewusst, dass ich mich nach Absage des Termins neu anmelden muss. Ich habe in der Annahme gewartet, dass mir ein neuer Kontrolltermin zugewiesen wird. Sobald mir mitgeteilt wurde, dass ich abgemeldet wurde, habe ich am nächsten Tag sofort die Geschäftsstelle aufgesucht, die Situation ausführlich geschildert und mich mehrfach entschuldigt, das tue ich hiermit erneut. Ich habe um Rücksicht gebeten und möchte nochmals betonen, dass es sich um ein Missverständnis und keinesfalls um Absicht handelte. Diese Vorgehensweise ist Teil meines Selbstschutzes, um meine Gesundheit zu erhalten. Seit Abschluss der Wohnungsthemen bin ich voll und ganz auf die Arbeitssuche konzentriert, deutlich mehr als gesetzlich verlangt wird. Ich hole meine Verpflichtung praktisch nach, weil ich mich zu 100 Prozent auf die Jobsuche konzentriere und motiviert bin. Ich stehe zudem kurz vor dem Abschluss einer Jobzusage, sodass mein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in wenigen Tagen erfolgen wird. Dies unterstreicht, dass ich aktiv am Arbeitsmarkt teilnehme und verantwortungsbewusst handle. Ich bitte daher, diese Umstände als triftigen Grund im Sinne von § 49 Abs. 2 A1VG anzuerkennen und meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe für den genannten Zeitraum rückwirkend wiederherzustellen. Das betrifft den Zeitraum ab 25.07 bis 19.08 wie in meinem Schreiben vom 20.08 bereits mitgeteilt.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP den am 29.07.2025 für 13.08.2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und erst am 20.08.2025 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Das AMS habe der bP am 29.07.2025 über eAMS-Konto eine Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ übermittelt. In diesem Schreiben habe das AMS die bP auf die Rechtsfolgen bei Versäumen des Termines hingewiesen. Eine Terminentschuldigung sei nicht erfolgt und die von der bP vorgebrachte mangelnde Kenntnis hinsichtlich des Öffnens der Nachricht, würde an der wirksamen Zustellung des Kontrollmeldetermins nichts ändern. Der Umstand, dass die bP die Nachricht am 29.07.2025 erhalten und bis 13.08.2025 nichts unternommen habe, um die Nachricht zu öffnen und gegebenenfalls den privaten Termin zu verschieben, würden ihren sorglosen Umgang mit Terminen zeigen. Dies würde einer wirksamen Kontrollmeldeterminzustellung jedoch nicht entgegenstehen und sei die Kontrollmeldeterminfestsetzung somit rechtswirksam vorgeschrieben worden. Das Kontrollmeldeschreiben würde als zugestellt gelten, sobald es in den elektronischen Verfügungsbereich gelange.

Am 02.09.2025 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „Den Kontrolltermin am 13.08. kannte ich bereits mehrere Tage zuvor, da mir dieser telefonisch mitgeteilt wurde. Die eAMS-Nachricht ließ ich bewusst ungelesen, da mir der Inhalt des Schreibens bereits bekannt war und ich sie als reine To-Do-Erinnerung betrachtete. Am 13.08. kontaktierte ich das AMS proaktiv, um zu prüfen, ob eine Terminverschiebung möglich sei. Noch am selben Tag habe ich einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld online gestellt, um meine Anspruchslage abzusichern. Eine Teilnahme am Kontrolltermin war jedoch objektiv unmöglich, da ein dringend notwendiger Elektrikertermin in meiner neuen Wohnung stattfand, der ausschließlich an diesem Tag durchgeführt werden konnte, das habe ich genauso bei meiner Neuanmeldung am 21.08 ausführlich erklärt. Um es noch detaillierter zu erfassen: Elektriker haben oft lange Wartezeiten in ihren Kalendern, besonders in Ferienzeiten, da viele Handwerker gleichzeitig in Urlaub sind. Ein früherer oder späterer Termin war daher nicht verfügbar, und eine alternative Durchführung war finanziell und logistisch unmöglich.

Meine Situation war zusätzlich durch die vorherige Krankheitsphase mit neunmonatigem Krankengeldbezug und die Einstellung des Arbeitslosengeldes/Notstandshilfe seit Ende Juli 2025 besonders prekär. Diese Umstände erschwerten die kurzfristige Organisation eines Ersatztermins zusätzlich und ich stand unter Zeitdruck, Dazu kamen noch die bereits umgehend ausgeführten gesundheitlichen Faktoren die nicht ich so wollte wie sie mitteilen, sondern von Psychologinnen und Psychotherapeutlnnen mir dringend geraten wurden. Eine Recherche zum Thema: Wie organisiere ich mich nach einem Burnout um keinen Rückfall zu erleiden empfehle ich hier unter anderem.

Zudem erhielt ich keine proaktive Information vom AMS, dass ich ab dem 13.08. generell abgemeldet wurde. Hätte ich dies gewusst, hätte ich mich am 14.08. sofort angemeldet und direkt einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Erst durch mein proaktives Nachfragen am 20.08. wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass ich abgemeldet sei und mich neu persönlich vor Ort anmelden müsse, was ich umgehend tat.

Juristische Relevanz der Informationspflicht des AMS:

Gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) ist das AMS verpflichtet, Arbeitslose über ihre Rechte und Pflichten umfassend zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst nicht nur die erstmalige Anmeldung, sondern auch alle relevanten Änderungen des Status, wie etwa eine Abmeldung oder die Einstellung des Leistungsbezugs. Ein bloßer Hinweis in einer Einladung zu einem Kontrolltermin stellt keine ausreichende Erfüllung dieser Informationspflicht dar. Vielmehr ist das AMS verpflichtet, den Arbeitslosen aktiv und zeitnah über solche Änderungen zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, entsprechend zu reagieren.

In meinem Fall wurde ich nicht über die Abmeldung proaktiv informiert, was dazu führte, dass ich im Zeitraum vom 13.08. bis 19.08. nicht wusste, dass ich nicht mehr arbeitslos gemeldet war. Diese fehlende Information war für mich nicht erkennbar. Hätte ich gewusst, dass ich abgemeldet wurde, hätte ich mich sofort wieder angemeldet und einen neuen Antrag gestellt.

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs:

In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2012, B 1186/11, wurde festgestellt, dass eine bloße Information über mögliche Konsequenzen bei Nichterscheinen zu Kontrollterminen nicht ausreicht, um die Informationspflicht des AMS zu erfüllen. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass das AMS verpflichtet ist, den Arbeitslosen aktiv und umfassend über alle relevanten Änderungen seines Status zu informieren, um ihm eine informierte Entscheidung und entsprechende Handlungen zu ermöglichen.

Schlussfolgerung:

Alle Umstände zusammengenommen machen es unzweifelhaft, dass die Nichtteilnahme am Kontrolltermin nicht auf mangelnde Mitwirkung zurückzuführen war, sondern aufgrund äußerster objektiver Zwänge und triftiger Gründe erfolgte. Ich bitte daher, meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 13.08-19.08. anzuerkennen und die entsprechenden Zahlungen nachzuholen.

Es ist von Relevanz, dass auch mein Antrag vom 24.08. mit einbezogen wird, da hier alle Ursachen transparent aufgeführt sind (das betrifft den gesamten Zeitraum wo ich keine Notstandshilfe erhalten habe), die den gesamten Zeitraum des Nichterhalts von Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe betreffen. Des Weiteren schildere ich meinen Fall sehr genau, einschließlich gesundheitlicher und höchst privater Themen, da es sich hierbei nicht um triviale Angelegenheiten handelt, sondern um erhebliche Belastungen, die meine Handlungsfähigkeit maßgeblich beeinflusst haben.“

Am 29.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

Am 30.09.2025 fand ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin des BVwG und einer Mitarbeiterin des AMS statt.

Am 06.10.2025 und 16.10.2025 langten zwei Mitteilungen des AMS beim BVwG ein.

1.1. Feststellungen:

Der bP wurde mit Schreiben des AMS vom 29.07.2025 über ihr eAMS-Konto ein Kontrollmeldetermin für den 13.08.2025, um 08:30 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Dieses Einladungsschreiben langte bei der bP am selben Tag, um 11:05 Uhr in ihrem eAMS-Konto ein und wurde von ihr erstmals am 13.08.2025 um 07:32 Uhr geöffnet.

Über das Stattfinden des Kontrollmeldetermins wusste die bP bereits mehrere Tage vor dem festgesetzten Termin Bescheid, da ihr dies seitens des AMS telefonisch mitgeteilt worden war.

Die bP erschien zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.08.2025 nicht.

Die bP war am 13.08.2025 nicht gesundheitlich verhindert, um am festgesetzten Kontrollmeldetermin teilzunehmen.

Die bP sprach erst am 20.08.2025 erneut beim AMS persönlich vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Inhalt des Einladungsschreibens, zum Zustellzeitpunkt an das eAMS-Konto der bP und des Öffnungszeitpunktes durch die bP ergeben sich aus dem dazu im Akt befindlichen Schriftstück und dazugehörigen Versanddetails im Sendeprotokoll des AMS.

Dass die bP einige Tage vor dem Kontrollmeldetermin über das Stattfinden dieses Termines seitens des AMS informiert wurde, gab die bP selbst innerhalb ihres Vorlageantrages an.

Dass die bP nicht zum Kontrollmeldetermin am 13.08.2025 erschienen ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und wurde dies seitens der bP auch nie in Abrede gestellt.

Dass die bP nicht gesundheitlich verhindert war, um an dem festgesetzten Kontrollmeldetermin teilzunehmen, ergibt sich in Zusammenschau ihrer dazu gemachten Angaben. So gab die bP selbst innerhalb ihrer Eingaben an, dass die ihrerseits ins Treffen geführte Burnout-Erkrankung der Vergangenheit angehören würde und im Zeitraum der festgesetzten Kontrollmeldeterminmeldung am 13.08.2025 nicht mehr vorlag. Mangels Vorlage medizinischer Befunde, kann eine weiterhin bestehende Erkrankung bzw. weiterhin notwendige Behandlungsmaßnahmen der bP ausgeschlossen werden.

Die am 20.08.2025 erfolgte persönliche Vorsprache der bP beim AMS ist der sich dazu im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift abzuleiten.

Aufgrund des Vorbringens der bP in Ihrer Stellungnahme, wo sie angibt, nicht über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins informiert worden zu sein ist das Gericht überzeugt, dass das Dokument, welches am 29.07.2025 nachweislich über eAMS zugestellt worden ist, zwar am 13.08.2025 um 7:32 Uhr geöffnet wurde, aber letztendlich nicht gelesen wurde. Hätte die bP das besagte Dokument mit dem Kontrollmeldetermin sinnerfassend gelesen, so hätte sie bereits am 13.08. um 7:32 Uhr Kenntnis von den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins gehabt. Dadurch geht die Argumentation der bP, nicht über die Rechtsfolgen informiert worden zu sein, ins Leere.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Gesetzliche Grundlagen:

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF:

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.4. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein Vorstellungstermin zum Zweck der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen bildet einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fernzubleiben, sofern Ansatzpunkte dafür, dass der Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass eine Bewerbung für eine Stelle erfolgte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht erhalten werde, im Verfahren nicht hervorgekommen sind (VwGH 2. 7. 2008, 2007/08/0247). Ein eingeschränkter Geisteszustand kann als triftiger Grund zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen, aber, soweit er den Arbeitslosen daran gehindert hat, die Bedeutung der aktuellen Kontrollterminvorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, die Wirksamkeit der Vorschreibung überhaupt in Frage stellen (weshalb ein aktuelles medizinisches Gutachten erforderlich ist; VwGH 9. 8. 2002, 2002/08/0039). Eine Verzögerung der beim Kontrolltermin zu belegenden Arbeitsbemühungen stellt keinen triftigen Grund dar, dem Kontrolltermin ohne vorherige Herstellung eines Einvernehmens mit der Behörde fernzubleiben (VwGH 23. 6. 1998, 95/08/0032). Auch angebliche Beschimpfungen durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist, stellen keinen Nachsichtsgrund dar (VwGH 18. 3. 1997, 97/08/0040). Kein Entschuldigungsgrund ist laut VwGH in Auskünften der Mitarbeiter der „Servicelines“ des Arbeitsmarktservice zu sehen, sich für eine neue Terminvereinbarung beim Berater einzusetzen, da der Arbeitslose nicht davon ausgehen darf, dass dieses tatsächlich stattfinden würde (VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0272). Ein behaupteter triftiger Grund muss glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 828).

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Der Anspruchsverlust als Sanktion der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (zur Geltendmachung des Fortbezugs nach Leistungsunterbrechung siehe § 46 Abs 5 AlVG). Erfolgt die „Geltendmachung des Fortbezuges“ an einer „den Organisationsvorschriften des Arbeitsmarktservice nicht entsprechenden Stelle“, so ist dies für die Wirksamkeit der Geltendmachung ohne Belang, weil das Gesetz, welches nur die Geltendmachung des „Fortbezuges“ nennt, darauf nicht abstellt (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0136). Daher ist insb die Abgabe des Antragsformulars (welches den zweiten Schritt zur Antragstellung iSd § 46 AlVG darstellt) als Geltendmachung des Bezugsanspruches iSd § 49 Abs 2 AlVG zu verstehen.

Generell wird dann aus der (zwar nicht als förmliche Geltendmachung des Fortbezuges zu verstehenden) Vorsprache einer arbeitslos gemeldeten Partei bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die als konkretes Anbringen iZm einem Leistungsanspruch zu qualifizieren ist (zB Vorlage einer Krankenbestätigung, eines Pensionsantrages oder einer sonstigen für den Anspruch auf Zuerkennung von Geldleistungen erforderlichen Beweisurkunde, Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes), die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice resultieren, die Partei zu befragen, ob sie (wieder) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anstrebt, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt gem. § 49 Abs 2 AlVG wegen Nichteinhaltung eines Kontrolltermins nicht im Leistungsbezug steht (vgl idS VwGH 23. 10. 2002, 2002/08/0041). Verschafft sich die Behörde nicht von sich aus durch entsprechende Fragestellung Klarheit, ist das (nicht formgerechte) Anbringen jedenfalls auch als auf den Fortbezug der Leistung gerichtetes Begehren zu qualifizieren (vgl Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 829).

3.5. Gegenständlich kann den im Akt einliegenden AMS-Versanddetails entnommen werden, dass die Verständigung für den verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin (am 13.08.2025) im eAMS-Konto der bP am 29.07.2025, um 11:05 Uhr eingelangt ist und die bP ab diesem Moment Möglichkeit hatte, Kenntnis von dieser Kontrollterminvorschreibung zu erlangen. Dass es der bP nicht möglich gewesen sein soll, in ihr eAMS-Konto einzusehen, wurde zu keiner Zeit behauptet, so ergibt sich aus den AMS-Versanddetails, dass die bP diese Terminvorschreibung am 13.08.2025 um 07:32 Uhr über ihr eAMS-Konto öffnete. Da die bP selbst innerhalb ihres Vorlageantrages angab, einige Tage vor dem festgesetzten Kontrollmeldetermin seitens des AMS telefonisch darüber verständigt worden zu sein, ist sohin jedenfalls von einer Kenntnisnahme der bP auszugehen. Da die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung auch einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins enthielt, ist von einer wirksamen Terminvorschreibung auszugehen (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Da eine ordnungsgemäße Kontrollterminfestsetzung stattfand, die bP jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen.

Die bP bringt als Grund des Kontrollmeldeterminversäumnisses vor, weiterhin eine schwierige Zeit aufgrund der vorangegangenen Burn-Outerkrankung zu haben und am Tag des Kontrollmeldetermines zuhause einen Elektrikertermin gehabt zu haben. Dem Vorbringen im Hinblick auf ihre zurückliegende Erkrankung kann aufgrund der fehlenden Aktualität und fehlenden medizinischen Befunde nicht gefolgt werden und stellt auch der bestandene Elektrikertermin keinen triftigen Grund dar (vgl. Pkt. 3.4.). Es ergibt sich sohin, dass die bP den Kontrollmeldetermin am 13.08.2025 selbstverschuldet nicht eingehalten hat.

Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ab dem 13.08.2025 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt.

Da der Anspruchsverlust als Sanktion der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges besteht und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten ist, dass eine persönliche Vorsprach beim AMS ein konkretes Anbringen iZm einem Leistungsanspruch darstellt und die bP gegenständlich erst wieder am 20.08.2025 beim AMS persönlich vorsprach, wurde der Anspruchsverlust auf Notstandshilfe zu Recht mit 13.08.2025 bis 19.08.2025 festgesetzt.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und Angaben der bP ergibt, dass die bP den für 13.08.2025 festgesetzten Kontrollmeldetermin trotz nachweislicher Kenntnis nicht wahrgenommen hat und erst wieder am 20.08.2025 persönlich beim AMS vorsprach, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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