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W119 2344235-1•Bundesverwaltungsgericht W119 2344235-1
W119 2344235-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026
Aufenthaltstitel Aufforderung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegale Prostitution illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mitgliedstaat öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung
W119 2344235-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zl. 1468983602/260476065, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
II. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 und Abs. 4 FPG wird ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wurde am 20.04.2026, 23:45 Uhr, von Beamten der LPD Wien im Zuge einer KFZ-Anhaltung als Beifahrerin wahrgenommen und einer Personenkontrolle unterzogen.
Hierbei zeigte sie ein Foto ihres Reisepasses und eines spanischen Aufenthaltstitels auf ihrem Handy vor und gab an, dass sich die Originaldokumente in Spanien befänden. Bei der Anhaltung erklärte der Fahrer des Autos, ein serbischer Staatsbürger, dass er die Beschwerdeführerin eben gesehen und, weil sie so nett wäre, mitgenommen habe. Auf der Beifahrerseite wurden Kondome und Gleitgel wahrgenommen, die Kondompackungen waren auf Chinesisch beschriftet.
Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Roßauerlände eingeliefert.
Noch am 21.04.2026 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte vor, chinesische Staatsangehörige und gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie sei geschieden, habe zwei erwachsene Kinder, die Familie befinde sich in China. Angehörige in Österreich gebe es nicht. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin im Oktober 2025 in China gewesen. Strafrechtlich oder politisch verfolgt werde sie dort nicht.
Weder in Österreich noch in Spanien gehe sie einer Beschäftigung nach, ihr Aufenthaltstitel in Spanien berechtige sie nicht zur Arbeitsaufnahme.
Nach Vorhalt des Verdachts der illegalen Prostitution, des illegalen Aufenthalts, der fehlenden Personendokumente, der fehlenden Meldeadresse sowie der Mittellosigkeit und der durch ihr Gesamtverhalten offensichtlichen Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft im Bundesgebiet gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am 16.04.2026 von Malta aus nach Österreich gekommen zu sein. Der Grund sei „Reisen“. Die Beschwerdeführerin habe noch kein Sightseeing gemacht, aber sie hätte hier Freunde. Da ihre Freundin sich aktuell in Pflege befinde, habe die Beschwerdeführerin auf sie gewartet. Ihr Reisepass befinde sich dort, wo sie wohne, bis zu ihrer Festnahme habe sie bei einem Freund Unterkunft genommen. Sie sei von ihm abhängig, er kümmere sich um alles. Adresse oder die Personalien des „Freundes“ wisse sie nicht.
Bei der erfolgten Anhaltung sei die Beschwerdeführerin Beifahrerin gewesen, sie habe keine Ahnung, wer der Fahrer gewesen sei: „Wir haben auf der Straße einfach ein Auto angehalten und mein Freund sagte, ich soll einsteigen“. Nachgefragt, ob sie zur Prostitution gezwungen würde, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Wie begründen Sie, dass ich illegale Prostitution begehe. Niemand zwingt mich dazu. Wie kommt die Polizei darauf, dass ich illegale Prostitution begehe, das habe ich nicht gemacht. LA: Laut Anhaltemeldung liegen Hinweise darauf vor wie Decke, Gleitgel und Kondome, welche auf chinesisch beschriftet sind welche auf illegale Prostitution hinweisen! VP: ich kann dazu nichts sagen. Aber ich bin hier nur als Touristin“
Im Rahmen dieser Einvernahme verkündete das Bundesamt folgende Entscheidung (Auszug):
„Sie haben Ihren Reisepass und Ihren spanischen Aufenthaltstitel dem BFA vorzulegen.
Aufgrund Ihres spanischen Aufenthaltstitels werden Sie gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur umgehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Sie erhalten im Anschluss an die Einvernahme die diesbezüglichen Informationsblätter.
Sollten Sie umgehend der Ausreise nach Spanien nachkommen, wird das ha. Verfahren eingestellt und Sie haben mit keinen weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.
Sollten Sie der Ausreise nicht nachkommen bzw. nicht den Nachweis über die Ausreise erbringen, so wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen. […]
Aufgrund Ihres Ausreisewillens und Ihrer gemachten Angaben heute wird Ihnen die Möglichkeit zur sofortigen Ausreise gewährt.
Ihnen werden dafür die beiden Informationsblätter „Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat“ und „Information über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Mitgliedstaat“ übergeben. Der Reisepass wird hierorts sichergestellt, diesen erhalten Sie bei Ihrer Ausreise nach Spanien von den Mitarbeitern der BBU.
Ihren spanischen Aufenthaltstitel erhalten Sie bei der Entlassung aus der Anhaltung retour. […]
Sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel in Spanien und Ihren Reisepass nicht nachweisen können werden Sie in Schubhaft genommen und in weiterer Folge wird eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen.
Das heißt je früher Sie Ihre Dokumente hierorts vorbeibringen desto eher kann ich hierorts eine Entscheidung treffen.“
Am 22.04.2026 wurde über die Beschwerdeführerin die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft verhängt.
Am 23.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien.
Am 24.04.2026 wurde durch das Bundesamt im PAZ Roßauer Lände nachgefragt, ob mittlerweile der Reisepass und ein spanischer Aufenthaltstitel eingelangt sind. Dies wurde verneint.
Mit dem gegenständlichen im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen die Beschwerdeführerin „gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“, eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 5 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin, somit Fremde.
Sie sind chinesische Staatsbürgerin, somit Drittstaatsangehörige.
Ihre Identität konnte aufgrund der fehlenden Vorlage eines Original Reisepass mit Lichtbild nicht festgestellt werden.
Sie sind gesund, Sie leiden an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen, die Einnahme von verschreibungspflichtigen Medikamenten wurde nicht behauptet.
Sie sind arbeitsfähig.
Sie sind eine gebildete, junge Frau und haben familiäre Anknüpfungspunkte in China.
Sie wurden bei der illegalen Prostitution betreten. Sie führen keine Personendokumente mit sich.
Sie sind nicht behördlich gemeldet.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie wurden in Österreich bei der illegalen Prostitution betreten. Sie führten zudem nicht die erforderlichen Dokumente – Reisepass und vermeintlichen spanischen Aufenthaltstitel - mit sich. Selbst vier Tage nach Anhaltung wurden bis dato nicht die erforderlichen Personendokumente vorgelegt. Sie sind behördlich nicht gemeldet.
Sie verfügen in Österreich weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Niederlassungsbewilligung. Sie sind ohne ausreichende Existenzmittel bzw. stammen Ihre Existenzmittel offensichtlich aus nicht legalen Quellen (illegale Prostitution) und können Sie Ihren Unterhalt offensichtlich nicht aus legalen Mitteln bestreiten.
Sie haben die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und SGK/SDÜ übertreten und liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum bzw. im Bundesgebiet vor.
Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen der Artikel 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) iVm Artikel 6 Abs. 1 lit. c SGK (Schengener Grenzkodex) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich keine Familienangehörige oder weitere Verwandte im Sinne des Artikel 8 EMRK.
Sie sind geschieden, Ihre zwei volljährigen Kinder leben in China, es bestehen in Österreich zu keinen Personen Obsorgepflichten.
Ihre Kernfamilie lebt in China.
Sie sind in China geboren, dort aufgewachsen und sind dort hauptsozialisiert.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Es gibt keine Anzeichen einer integrativen Bindung zu Österreich.
Sie sind in Österreich nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Es besteht kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots
Am 21.04.2026 um 23:15 Uhr wurden Sie im Zuge einer KFZ Anhaltung als Beifahrerin wahrgenommen und einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Anhaltung wurde festgestellt, dass Sie den Fahrer des Autos – einen serbischen Staatsbürger – nicht kennen. Auf der Beifahrerseite, also in Ihrem Nahbereich - wurden Kondome und Gleitgel wahrgenommen, die Kondompackungen waren auf Chinesisch beschriftet.
Sie haben sexuelle Dienste angeboten, ohne die für die Ausübung der Prostitution erforderlichen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes und der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit vom 14.07.2015, BGBl. II 198/2015, über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, zu erfüllen.
Des Weiteren haben Sie es unterlassen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Letztlich haben Sie versäumt, die Absicht die Prostitution ausüben zu wollen, persönlich bei der Behörde zu melden.
Ihr persönliches Verhalten stellt eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und Sie stellen eine Gefahr für die Volksgesundheit dar.
Sie sind offenkundig nach Österreich bzw. in den Schengen Raum gekommen, um hier einer unerlaubten Beschäftigung bzw. der illegalen Prostitution nachzugehen.
Sie haben Ihre sichtvermerkfreie Einreise missbraucht und haben hier Handlungen gesetzt, die nicht im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften sind (illegale Erwerbstätigkeit respektive Prostitution).
Sie haben massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stellt dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar.
Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie).“
Des Weiteren traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.
Am 29.04.2026 reiste die Beschwerdeführerin unterstützt freiwillig nach Barcelona aus.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des oben im Spruch genannten Bescheides.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige, verfüge über einen gültigen chinesischen Reisepass sowie einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Am 16.04.2026 sei sie von Malta nach Österreich gereist, um eine Freundin zu besuchen. Am 21.04.2026 wäre sie in einem Taxi auf dem Weg zu ihrer Freundin gewesen, als sie angehalten und festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel in Spanien und hätte die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher nicht erlassen werden dürfen: Zwar sei sie lt. des gegenständlichen Bescheides gemäß § 52 Abs 6 FPG aufgefordert worden, Österreich zu verlassen und sich nach Spanien zu begeben, jedoch habe man sie in Schubhaft angehalten, sodass sie sich gar nicht selbständig nach Spanien begeben hätte können. Zudem sei die Beschwerdeführerin in weiterer Folge bereits freiwillig mit Unterstützung der BBU RKS nach Spanien zurückgekehrt. Zwar habe sie den Aufenthaltstitel erst nach einigen Tagen beschaffen können, jedoch bereits bei ihrer Festnahme ein Foto des Aufenthaltstitels gezeigt, wie die belangte Behörde auch selbst festgestellt habe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin nicht in der illegalen Prostitution tätig: Die belangte Behörde stütze sich lediglich darauf, dass in dem Taxi, in dem die Beschwerdeführerin angetroffen worden sei, Kondome und ein Gleitmittel gefunden wurden, dies jedoch nicht einmal in der Tasche bzw. dem Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin.
Mit Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2026 wurde die BBU GmbH aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse der Beschwerdeführerin mitzuteilen.
Am 08.06.2026 langte die Zurücklegung der Vertretungs- und Zustellvollmacht der BBU beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, es sei mehrfach versucht worden, die Beschwerdeführerin zu erreichen, um ihre Adresse in Spanien in Erfahrung zu bringen, jedoch habe bislang kein Kontakt hergestellt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ihre Identität steht nunmehr fest. Sie wurde in Jiangxi in der Volksrepublik China geboren, ihre Muttersprache ist Chinesisch. Zuletzt hielt sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2025 in der Heimat auf.
Die Beschwerdeführerin ist gesund, mobil, arbeits- und selbsterhaltungsfähig.
Sie ist geschieden und Mutter von zwei erwachsenen Kindern, ihre Familie befindet sich in der Volksrepublik China.
Eine Verfolgung im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten wurde weder behauptet noch ergeben sich sonstige Hinweise darauf.
Für die Beschwerdeführerin besteht im Fall einer Ansiedlung in der Volksrepublik China nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass sie allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Sie hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung der persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Volksrepublik China geboren, sozialisiert, spricht die landestypische Sprache auf Muttersprachenniveau und war bis Oktober 2025 dort aufhältig. Sie ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes vertraut, gesund, arbeits- und anpassungsfähig und mobil. Bei einer Rückkehr kann die Beschwerdeführerin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen. Es ist folglich nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin zu rechnen und würde sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten. Ihre gesamte Familie, darunter zwei erwachsene Kinder, lebt in der Volksrepublik China.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wurde am 20.04.2026 von Beamten der LPD im Zuge einer KFZ Anhaltung als Beifahrerin wahrgenommen und einer Personenkontrolle unterzogen. Sie ging im Bundesgebiet der illegalen Prostitution nach.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, war hier nie legal erwerbstätig, vor ihrem Aufgriff nicht wohnsitzgemeldet und ist insgesamt weder beruflich, wirtschaftlich noch sozial verankert. Bei den Effekten befanden sich € 50.
Ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet war aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Bei ihrem Aufgriff zeigte die Beschwerdeführerin ein Handyfoto eines chinesischen Reisepasses und eines spanischen Aufenthaltstitels, wobei sie behauptete, die Dokumente befänden sich in Spanien. Vor der Behörde erklärte sie dann, ihr spanischer Aufenthaltstitel sei dort, wo sie wohne: „LA: Wo befinden sich Ihr Reisepass und Ihr Aufenthaltstitel? VP: dort wo ich wohne. Ich habe nicht die Gewohnheit, meine Dokumente bei mir zu haben LA: Es besteht die Möglichkeit, Ihren Reisepass und Ihren Aufenthaltstitel hier vorbeibringen zu lassen? VP: Ja Sie werden an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie immer Ihren Reisepass und Ihren Aufenthaltstitel bei sich tragen müssen. Sie erhalten die Möglichkeit, Ihren Bekannten anzurufen, dieser soll die Dokumente hierorts vorbeibringen. Wenn ich die Dokumente habe, werden diese überprüft. Sollten Beide Dokumente gültig sein, erhalten Sie die Möglichkeit einmal freiwillig nach Spanien auszureisen.“ Noch am 21.04.2026 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihres spanischen Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur umgehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit zusammenhängend zur Vorlage dieses Titels und des Reisepasses aufgefordert und dahingehend manuduziert, dass sie andernfalls in Schubhaft genommen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin zunächst nicht nach, weshalb am 22.04.2026 die Schubhaft verhängt wurde. Sie legte erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 24.04.2026 die geforderten und für die Ausreise notwendigen Dokumente vor und reiste am 29.04.2026 unterstützt freiwillig nach Spanien aus.
Das Bundesverwaltungsgericht legt dem Erkenntnis die nach wie vor aktuellen im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auszugsweise zugrunde:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).
Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).
Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).
Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).
Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).
Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).
Massenüberwachungssysteme
Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).
Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).
Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).
Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).
Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).
Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen
Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024).
China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der 29. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024).
China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024).
Grenzkonflikt China und Indien
Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr 2020. Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024).
Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum
Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).
Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024).
Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 / 2023. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024
Crisis 24 - Crisis24 (15.6.2023): Crisis24 - China Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/china, Zugriff 26.7.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.7.2024): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html#eda781fec, Zugriff 26.7.2024
FH - Freedom House (26.7.2024): China Dissent Monitor - Issue 7: January – March 2024, https://freedomhouse.org/report/china-dissent-monitor/2024/issue-7-january-march-2024, Zugriff 26.7.2024
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023
LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht - Der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, https://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/beitrag.php?id=3371, Zugriff 27.2.2023
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): Xi Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16ga=1mktcval=167_2023-02-16mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
ORF - Österreichischer Rundfunk (23.5.2024): Großmanöver: China droht Taiwan mit Blutvergießen, https://orf.at/stories/3358492, Zugriff 26.7.2024
REU - Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08, Zugriff 22.2.2023
SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (26.7.2024): Global military spending surges amid war, rising tensions and insecurity, https://www.sipri.org/media/press-release/2024/global-military-spending-surges-amid-war-rising-tensions-and-insecurity, Zugriff 26.7.2024
Tagesschau - Tagesschau (22.7.2024): China und Philippinen einigen sich nach Spannungen auf Abkommen, https://www.tagesschau.de/ausland/china-philippinen-abkommen-100.html, Zugriff 29.7.2024
Tagesschau - Tagesschau (20.5.2024): China droht Taiwan zur Amtseinführung des neuen Präsidenten, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/china-taiwan-amtseinfuehrung-100.html, Zugriff 26.7.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).
Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).
China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).
Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).
Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (4.2024): Chinas Politisches System: Die Herrschaft der KPCh, https://www.lpb-bw.de/china-politisches-system#c109017, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-09-16 12:44
Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).
Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021)
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Korruption
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024).
Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).
Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).
Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024).
China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem 76. Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem 65. Rang von 180 Staaten (TI 2023).
Quellen
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
TI - Transparency International (1.7.2024): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 1.7.2024
TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 1.7.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).
Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).
Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).
Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vgl. AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).
Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 26.10.2022). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40 % der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen (USDOS 23.4.2024).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe (AA 26.10.2022). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern (ÖB Peking 2024).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 26.10.2022).
Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Regierung schränken durch Gesetze und politische Maßnahmen das Recht der Eltern ein, die Anzahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Das Gesetz beschränkt die meisten verheirateten Paare auf drei Kinder (statt zwei, Änderung im Jahr 2021) und ermöglicht es Paaren, die Erlaubnis für ein viertes Kind zu beantragen, wenn sie die lokalen und provinziellen Anforderungen erfüllen. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die darauf abzielten, die Geburtenrate zu erhöhen und die Belastung durch die Kindererziehung zu verringern (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 startete die Regierung eine neue Kampagne, in der die für die Familienplanung zuständigen Beamten angewiesen wurden, die Zahl der Abtreibungen zu begrenzen, indem sie unter anderem von Abtreibungen aus „nicht-medizinischen“ Gründen abrieten (FH 29.2.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)
Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou
Letzte Änderung 2025-05-13 10:58
Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vgl. CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024).
Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 9.8.2024). Kinder, die unter Verstoß gegen die frühere Zwei-Kind- oder Ein-Kind-Politik geboren wurden, sogenannte Heihaizi (schwarze Kinder), können seit 2015 Hukou beantragen. Diese Kinder, die außerhalb des Plans (oder ihrer Eltern) geboren wurden, können sich an die Behörden in China oder an Botschaften im Ausland wenden, um ihre Geburten rückwirkend registrieren zu lassen. Die chinesische Regierung betrachtet alle Kinder chinesischer Staatsbürger als chinesische Staatsbürger, unabhängig vom Geburtsland des Kindes (Jus sanguinis oder Staatsbürgerschaft durch Abstammung). Diese Kinder sind mit der Hukou-Registrierung ihrer Eltern verknüpft oder erben diese und können Reisedokumente von chinesischen Botschaften im Ausland erhalten. Personen nicht chinesischer Staatsbürger erben kein Hukou. Ausländer oder nicht chinesische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Hukou und können nicht in das Hukou eines Ehepartners oder ihrer Familie aufgenommen werden (DFAT 27.12.2024).
Das Hukou-System regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB Peking 2024), wie Sozialhilfe und staatliche Leistungen sowie Bildung oder Gesundheitsdienste. Außerhalb des Hukou-Bezirks ist die Möglichkeit des Zugangs zu Dienstleistungen beeinträchtigt (DFAT 27.12.2024). In Bezug auf den Arbeitsmarkt schafft das Hukuo-System ein separates und ungleiches Arbeitssystem, das Landbewohner und Wanderarbeiter gegenüber Besitzern städtischer Hukou rechtlich benachteiligt. Obwohl es möglich ist, den Hukou zu wechseln, ist das System starr und macht es gewöhnlichen Wanderarbeitern oft nahezu unmöglich, in den Städten, in denen sie wohnen, einen Hukou zu erhalten (CECC 12.2024). Seit den 80er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch in den Städten den Besitzern von ländlichen Hukous die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert werden (ÖB Peking 2024). Das Hukou-System verhindert, dass 295 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, ihre vollen Aufenthaltsrechte genießen (FH 29.2.2024a).
Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024).
In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich]
CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024
Bewegungsfreiheit Inland / Innerstaatliche Fluchtalternative
Letzte Änderung 2025-05-13 10:58
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung, doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht. Die Behörden halten weiterhin strenge Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufrecht, insbesondere um die Bewegungsfreiheit von Personen, die als "politische Belastung" gelten, vor wichtigen Jahrestagen, an nationalen Feiertagen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder wichtigen politischen Ereignissen einzuschränken und Demonstrationen zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang [Anm.: für Informationen zur politischen Lage und Sicherheitslage siehe die Kapitel Tibet und Xinjiang] besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden (ÖB Peking 2024). In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), beim Betreten oder Verlassen von Städten und auf öffentlichen Straßen (USDOS 23.4.2024), durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt. Vor allem junge männliche Uiguren sind hiervon betroffen (ÖB Peking 2024). In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Märkten und Moscheen regeln. Alle Uiguren müssen dort ihren Personalausweis scannen, sich einer Gesichtserkennung und einer Gepäckkontrolle, wie bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen, unterziehen. Für Han-Chinesen in diesen Gebieten gelten diese Beschränkungen nicht konsequent (USDOS 23.4.2024). Diese Checkpoints schränken die Reisemöglichkeiten der Einwohner von Xinjiang ein und erschweren das Verlassen ihrer Heimatstädte (FH 29.2.2024a).
Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug (AA 9.8.2024) oder "Untertauchen" (ÖB Peking 2024) von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Haushaltsregistrierung - Hukou] nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen) (AA 9.8.2024). Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z. B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB Peking 2024). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 9.8.2024). Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. KFZ mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees („Blockwarte“) (ÖB Peking 2024). Auch die Nachbarländer bieten keinen sicheren Schutz vor Rückführung nach China, selbst wenn dort eine Gefängnisstrafe und teilweise Folter droht (Fälle aus Laos, Vietnam, Thailand, Kambodscha sind bekannt) (AA 9.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Regulierung der Aus- und Einreise, Reiseverbotsliste
Letzte Änderung 2025-05-13 10:58
Die Aus- und Einreise in die Volksrepublik (VR) China wird streng reguliert und eine Ausreise auf dem Landweg außerhalb der Grenzübergänge wird als schwierig betrachtet. Die chinesische Regierung überwacht die Passagiere in ihren Flughäfen, Land- und Seehäfen streng. Künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken werden eingesetzt, um die Identität der Passagiere zu bestätigen und Ausweisdokumente auf Fälschungen zu überprüfen. Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) geht davon aus, dass es für eine Person auf einer Ausreisekontrollliste sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar fast unmöglich ist, China zu verlassen (DFAT 27.12.2024). Einwohner der Autonomen Gebiete Tibet (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025) und Xinjiang der Uiguren sind Berichten zufolge einem restriktiveren System bei der Beantragung von Reisepässen unterworfen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 17.2.2025). Dies beinhaltet langwierigere Verfahren, eine strengere politische Kontrolle und die Anforderung zusätzlicher Antragsunterlagen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025). Darüber hinaus wurden im Jahr 2016 im Rahmen des Vorgehens der Behörden in der Region Xinjiang sämtliche zuvor ausgestellten Reisepässe [Anm.: der Uiguren] beschlagnahmt (HRW 17.2.2025). Es gibt Berichte, dass die VR China versucht, die Mobilität zu kontrollieren, um Vergeltungsmaßnahmen gegen Bürger im Ausland zu ergreifen. Dabei kann es laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) auch vorkommen, dass chinesische Behörden die Verlängerung von Pässen von Tibetern, im Ausland lebenden Chinesen (USDOS 23.4.2024) und Uiguren verweigern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 3.2.2025). Laut einem Bericht der US-amerikanischen NGO Uyghur Human Rights Project (UHRP) aus dem Jahr 2020 erhielten Uiguren von chinesischen Botschaftsbeamten mehrmals die Auskunft, dass für eine Verlängerung des Reisepasses eine Rückkehr nach China notwendig ist. UHRP berichtet weiters, dass jene Uiguren, die nach China zurückgekehrt sind, verschwunden sind (UHRP 1.4.2020). Die Behörden gestatten mittlerweile einigen Uiguren zwar die Beantragung oder Rückgabe von Reisepässen für internationale Reisen, üben jedoch eine strenge Kontrolle über diejenigen aus, die reisen. Umgekehrt ermöglicht die Regierung den Uiguren in der Diaspora eingeschränkte Besuche in Xinjiang, mit dem offensichtlichen Ziel, der Öffentlichkeit ein Bild der Normalität in der Region zu vermitteln (HRW 3.2.2025).
Darüber hinaus verlangen die Behörden zunehmend von Regierungsangestellten, ihre Pässe zur „Aufbewahrung“ abzugeben. Für die Rückgabe benötigen die Angestellten wiederum eine behördliche Genehmigung. Während solche Praktiken bei hochrangigen Beamten schon lange üblich sind, wurden sie inzwischen auch auf niederrangige Angestellte, darunter an Schulen, Universitäten und Krankenhäusern, ausgeweitet. Die Behörden behaupten, diese Maßnahmen dienten der Korruptionsprävention und der Vermeidung der Weitergabe von Staatsgeheimnissen (HRW 17.2.2025).
Die Ausreise aus der VR China wird durch drei Mechanismen geregelt: erstens Beschränkungen beim Zugang zu Pässen, zweitens Ausreiseverbote für bestimmte Passinhaber und drittens Kriminalisierung der unerlaubten Ausreise. Allerdings nur wenn die Umstände als schwerwiegend eingestuft werden, wird der illegale Grenzübertritt zu einer strafbaren Handlung nach Artikel 322 des Strafgesetzes. Insgesamt enthalten 178 Gesetze (Song/IMJ 23.9.2022), Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Rechtsauslegungen und interne Regeln der VR China Bestimmungen zu Ausreisebeschränkungen (SgD 4.2023). Die Strafprozessordnung, die Passordnung und das Gesetz über die Ein- und Ausreise sind für die Beschlagnahmung von Reisedokumenten von Personen relevant, gegen die eine Strafanzeige erstattet wurde oder die unter polizeilicher Untersuchung stehen. Folgende Gesetzesartikel ermöglichen es verschiedenen Regierungs- und Justizbehörden, Pässe einzuziehen: Artikel 15 des Passgesetzes, Artikel 30 des Überwachungsgesetzes, Artikel 71 und 77 der Strafprozessordnung (IRB 6.10.2023) sowie Artikel 12 des Gesetzes über die Ein- und Ausreise (IRB 6.10.2023; vgl. VA der ÖB Peking 14.2.2025) [Anm.: für weitere Informationen zu diesen Gesetzen siehe Kapitel Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise].
Das derzeitige Ausreiseregulierungssystem der VR China weist erhebliche Mängel auf. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Ausreiseverboten sind nicht nur bruchstückhaft, sondern auch zu weit gefasst und widersprüchlich. Zahlreiche staatliche Stellen, einschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaft, Sicherheits- und Grenzkontrollbehörden, Einwanderungsbehörde sowie Abteilungen des Staatsrats, der lokalen Regierungsbehörden und der Verwaltungsaufsichtsbehörden sind befugt oder haben de facto die Befugnis, Ausreisebeschränkungen zu verhängen. Einige gesetzliche Bestimmungen sind vage oder schweigen sich darüber aus, welche Institution zur Verhängung von Ausreisebeschränkungen befugt ist (Song/IMJ 23.9.2022).
Gründe für ein Ausreiseverbot - Reiseverbotsliste
Quellen aus China berichten dem DFAT, dass die nationale Sicherheit, wirtschaftliche Anklagepunkte, wie Betrug und Korruption, sowie ausstehende Schulden die Gründe für die Verweigerung der Ausreise sind (DFAT 27.12.2024). Auch Familienmitglieder können von einem Ausreiseverbot betroffen sein (DFAT 27.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Laut einer akademischen Quelle der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (Immigration and Refugee Board of Canada, IRB) werden oftmals die Reisepässe von Menschenrechtsaktivisten und Personen eingezogen, die Gegenstand von Ermittlungen oder langfristiger Überwachung sind (IRB 6.10.2023). Sowohl die Quelle des IRB als auch die Inlandsquellen des DFAT beschreiben das Vorgehen der Behörden als willkürlich (DFAT 27.12.2024; vgl. IRB 6.10.2023). Zudem gilt das Vorgehen, als nicht einheitlich und die akademische Quelle des IRB sieht darin eine nicht überprüfbare Entscheidung des zuständigen Beamten (IRB 6.10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle der IRB, einem Menschenrechtsanwalt, haben die Behörden zwar das Recht Pässe und andere Reisedokumente einzuziehen, in der Praxis sei es jedoch üblicher, Personen auf eine Reiseverbotsliste zu setzen. Der Menschenrechtsanwalt gibt weiters an, dass technisch gesehen Pässe und andere Reisedokumente nicht eingezogen werden müssen, um eine Reise zu verhindern, da eine Person auf einer Reiseverbotsliste das Land ohnehin nicht legal verlassen kann (IRB 6.10.2023).
Dauer eines Ausreiseverbotes
Personen erfahren möglicherweise erst am Flughafen, dass sie auf einer Ausreiseverbotsliste stehen. Ein einmal verhängtes Ausreiseverbot bleibt oft bestehen, bis es offiziell aufgehoben wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Person in ein laufendes Ermittlungsverfahren verwickelt ist. Ein Ausreiseverbot kann jedoch nach einigen Monaten überprüft werden. Die Funktionsweise der Ausreiseverbotsliste ist unklar (DFAT 27.12.2024) und es gibt keine ausreichenden Rechtsmittel für die Betroffenen. Die Bestimmungen zur Dauer von Ausreiseverboten sind [Anm.: über mehrere Gesetze] verstreut und inkonsistent. Üblicherweise gewähren Gerichte Ausreiseverbote in der Praxis zunächst für eine Dauer von drei Monaten, die mehrmals verlängert werden können, während die Behörde für öffentliche Sicherheit ihren eigenen internen Regeln folgt und normalerweise ein einjähriges Verbot verhängt, in Ausnahmefällen bis zu maximal fünf Jahre. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie gerichtlich verhängte Ausreiseverbote angefochten werden können (Song/IMJ 23.9.2022).
Quellen
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025
HRW - Human Rights Watch (17.2.2025): China: Right to Leave Country Further Restricted, https://www.hrw.org/news/2025/02/18/china-right-leave-country-further-restricted, Zugriff 10.4.2025
HRW - Human Rights Watch (3.2.2025): China: Travel for Uyghurs Heavily Restricted, https://www.hrw.org/news/2025/02/03/china-travel-uyghurs-heavily-restricted, Zugriff 5.5.2025
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (6.10.2023): Query response on China: Seizure of identity and travel documents of persons subject to a police investigation or criminal charges (2021 to October 2023) (legislation; passport confiscation and enforcement of exit ban; incidents of passport confiscation), https://www.ecoi.net/en/document/2101186.html, Zugriff 15.4.2025
SgD - Safeguard Defenders (4.2023): Trapped: China's expanding use of exit bans, https://safeguarddefenders.com/sites/default/files/pdf/Trapped - China’s Expanding Use of Exit Bans.pdf, Zugriff 18.4.2025
Song/IMJ - Lili Song (Autor), International Migration Journal (Herausgeber) (23.9.2022): Exit regulation in the People's Republic of China: Law, policy and practice, https://www.ecoi.net/en/file/local/2080152/International Migration - 2022 - Song - Exit regulation in the People s Republic of China Law policy and practice.pdf, Zugriff 18.4.2025
UHRP - Uyghur Human Rights Project (1.4.2020): Weaponized Passports: the Crisis of Uyghur Statelessness - Uyghur Human Rights Project, https://uhrp.org/report/weaponized-passports-the-crisis-of-uyghur-statelessness/#DenyingPassportstoUyghurs:AGlobalProblem, Zugriff 2.5.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur "ZHAOHUI" (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-11-28 07:24
Allgemeine Wirtschaftsleistung
China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).
China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).
Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).
Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).
Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).
Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024).
Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024).
Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023).
Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024
GTAI - Germany Trade and Invest (26.8.2021): Sozialversicherungsbeiträge sind in China ein Muss, https://www.gtai.de/de/trade/china/wirtschaftsumfeld/sozialversicherungsbeitraege-sind-in-china-ein-muss-691432, Zugriff 5.8.2024
IOM - International Organization for Migration (1.2023): China: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_China_2023_DE.pdf, Zugriff 5.8.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
Spiegel - Spiegel, Der (15.2.2024): Abstieg Japans: Deutschland ist wieder Nummer drei der größten Volkswirtschaften, https://www.spiegel.de/wirtschaft/deutschland-ist-wieder-nummer-drei-der-groessten-volkswirtschaften-der-welt-a-4983d80b-6eef-4226-b620-097934febf6c, Zugriff 5.8.2024
Spiegel - Spiegel, Der (23.8.2021): Hoffnung auf Wachstum: China führt Drei-Kind-Politik per Gesetz ein, https://www.spiegel.de/ausland/china-fuehrt-drei-kind-politik-per-gesetz-ein-a-fd5a4451-f504-4c7f-b7bc-9ccd50ab2923, Zugriff 5.8.2024
WB - Weltbank (o.D.): World Bank Open Data, https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.TOTL.IN?locations=CN, Zugriff 5.8.2024
WB - Weltbank (1.2024): China - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/china/overview#1, Zugriff 5.8.2024
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.8.2024): China: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/china-wirtschaftslage, Zugriff 5.8.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-11-28 09:56
Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).
Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).
Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).
China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.8.2024): China, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/china, Zugriff 6.8.2024
IOM - International Organization for Migration (1.2023): China: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_China_2023_DE.pdf, Zugriff 5.8.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).
Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).
Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).
China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).
Uiguren
Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022).
Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur "Umerziehung" in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022).
Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu "beantragen". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)
TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibility-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, Herkunft, Staatsangehörigkeit, dem Familienstand, ihrem Leben im Herkunftsstaat, den Angehörigen in der Heimat sowie zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie ihrem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen im Verfahren. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres nach Erlassung der bekämpften Bescheides vorgelegten Reisepasses nunmehr fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt, wo sie ausdrücklich bestätigte: „Ich bin gesund, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente LA: Leiden Sie unter einer schweren Krankheit wie z.B.: Aids, Hepatitis, Tuberkulose oder ähnlichen Erkrankungsbilder? VP: Nein.“ Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes konnte überdies festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargetan, dass ihr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten Verfolgung in der Volksrepublik China droht. Zudem hat sie vor dem Bundesamt die Frage, ob sie in China strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, ausdrücklich verneint und wurde ihr zuletzt im Juli 2025 in XXXX ein zehn Jahre gültiger chinesischer Reisepass ausgestellt, was ebenso gegen eine staatliche Verfolgung spricht.
Die Beschwerdeführerin hat sich zuletzt im Oktober 2025 in der Volksrepublik China aufgehalten, in der sie geboren und sozialisiert wurde, und wo sie die Landessprache als Muttersprache spricht. Konkrete Probleme, die sie zur Ausreise veranlasst hätten, nannte sie im gesamten Verfahren nicht, sondern behauptete vor der Behörde sogar, zu touristischen Zwecken nach Österreich gereist zu sein. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes, auf die verwiesen wird, lässt sich auch keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Heimat aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die gesunde, mobile, anpassungs- und arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist - unter Beachtung ihrer Sprachkenntnisse und Sozialisation - in der Lage, in der Volksrepublik China eine Arbeit anzunehmen und ihre grundlegenden existenziellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Sohin ist nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Zudem verfügt sie über ein familiäres Netzwerk von zumindest zwei erwachsenen Kindern in der Heimat.
Folglich hat die Beschwerdeführerin keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt die Frage, ob sie zur Prostitution gezwungen werde: „Wie begründen Sie, dass ich illegale Prostitution begehe. Niemand zwingt mich dazu. Wie kommt die Polizei darauf, dass ich illegale Prostitution begehe, das habe ich nicht gemacht.“
Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesamt ausdrücklich, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Am 16.04.2026 sei sie von Malta nach Wien geflogen. Einer Beschäftigung gehe sie in Österreich nicht nach. Auch in Spanien dürfe sie sich nur aufhalten und habe dort ein Visum für nicht gewinnträchtige Arbeit.
Ihre Adresse im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig nennen, wie die Personalien ihres angeblichen Freundes: „LA: Wo haben Sie bis zur Ihre Festnahme am 21.04.2026 Unterkunft genommen? VP: Es ist ein Freund bei dem ich wohne. Dieser Freund hat mich vom Flughafen abgeholt. Er geht mit mir überall hin und ich muss mich nicht darum kümmern wo ich hin muss. Ich habe keine Ahnung wo ich mich befinde. In der Nähe von der Unterkunft befindet sich ein Supermarkt. Ich bin schon öfter dort hingegangen. Ansonsten bin ich abhängig von meinem Freund, und ich muss mich um nichts kümmern LA: Nennen Sie mir die Personalien Ihres Freundes! VP: Ich weiß gar nicht.“
Infolge der im Anhalteprotokoll vom 21.04.2026 geschilderten Umstände und der auf Vorhalt nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt zu Recht auf die Ausübung illegaler Prostitution im Bundesgebiet geschlossen. So wurde ihr im Rahmen der Einvernahme zum Stand des Ermittlungsverfahrens u.a. mitgeteilt:
„Sie wurden am 21.04.2026 von Beamten der LPD Wien in einem KFZ als Beifahrerin angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen […]. Bei der Kontrolle wurden im Auto Gleitgel und Kondome in chinesischer Beschriftung festgestellt. Es liegt der Verdacht der illegalen Prostitution nahe. […] Die ha. Behörde geht davon aus, dass Ihr Aufenthalt in Österreich überwiegend der Ausübung der gesetzlich verbotenen Prostitution, außerhalb behördlich bewilligter Bordelle dient. Es besteht durch Ihr Gesamtverhalten im Bundesgebiet offensichtlich eine Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. […] Möchten Sie etwas dazu sagen, bitte geben Sie eine Stellungnahme ab? VP: Ich bin nur in einem Auto angehalten worden. Ich bin gerade eingereist am 16.04.2026. Ich bin hierhergekommen um zu reisen, ich kann nicht nachvollziehen warum ich gleich verhaftet werde. […] LA: Erzählen Sie mir von der Situation, in welcher Sie gestern angehalten wurden! VP: Ich war Beifahrerin. LA: Wer war der Fahrer? VP: keine Ahnung LA: Sie sind in ein fremdes Auto eingestiegen? VP: Wir haben auf der Straße einfach ein Auto angehalten und mein Freund sagte, ich soll einsteigen“ Dieses gesamte Szenario lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin – trotz gegenteiliger Behauptung - der illegalen Prostitution nachging, zumal sich dem Anhalteprotokoll entnehmen lässt, dass der Fahrer des Autos nur angegeben hat, die Beschwerdeführerin eben gesehen und, weil sie so nett wäre, mitgenommen zu haben. Dass in der Beschwerde dann sogar behauptet wurde, die Beschwerdeführerin wäre in einem Taxi (!) auf dem Weg zu ihrer Freundin gewesen, als sie angehalten und festgenommen wurde, spricht auch gegen ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit und bestätigt zusätzlich, dass sie lediglich die Tatsache der illegalen Prostitution zu vertuschen versuchte, die v.a. auch mit der Unterlassung der zur Verbreitung von Geschlechtskrankheiten notwendigen Untersuchungen einhergeht.
In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem rechtlich geschützten Wert der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit eine gleichgültige Einstellung zeigt. Aufgrund ihres Fehlverhaltens, der illegalen Prostitution und der u.a. daraus folgenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in Verbindung mit dem vollkommen fehlenden Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin, hat daher das Bundesamt zu Recht prognostiziert, dass ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ihre sofortige Ausreise erforderlich ist.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Heimat zugrunde gelegt werden konnten. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
Mangels einer Übergangsbestimmung sind § 10 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 FPG im konkreten Fall in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
§ 10 AsylG lautet:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.“
§ 52 FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde […]“
§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […]“
§ 52 Abs. 6 FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. NUR DANN, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erlassen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146).
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin noch am 21.04.2026 wegen ihres spanischen Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur umgehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit zusammenhängend zur Vorlage dieses Titels und des Reisepasses aufgefordert und dahingehend manuduziert wurde, dass sie andernfalls in Schubhaft genommen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde. Die Beschwerdeführerin verhielt sich zunächst unkooperativ, legte – obwohl sie auch in der Schubhaft die Möglichkeit dazu gehabt hätte - erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 24.04.2026 die geforderten und für die Ausreise notwendigen Dokumente vor und reiste erst am 29.04.2026 unterstützt freiwillig nach Spanien aus. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war ihre sofortige bzw. unverzügliche Ausreise aus dem Bundesgebiet zudem aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, sowie die bereits aufgezählten Faktoren zu berücksichtigen.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 190.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05,07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988,1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
Wie ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keine Familie in Österreich, sämtliche Angehörige befinden sich in der Volksrepublik China.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282ff).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wurde am 20.04.2026 von Beamten der LPD Wien im Zuge einer KFZ-Anhaltung als Beifahrerin wahrgenommen und einer Personenkontrolle unterzogen. Sie ging im Bundesgebiet der illegalen Prostitution nach.
Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, vor ihrem Aufgriff nicht wohnsitzgemeldet und ist insgesamt weder beruflich, wirtschaftlich noch sozial verankert, von ihrem angeblichen Freund konnte sie weder den Namen noch die Adresse nennen. Zudem war ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Die Beschwerdeführerin hat bis Oktober 2025 in der Heimat gelebt, wurde dort sozialisiert, spricht die landestypische Sprache als Muttersprache und hat ihre Angehörigen, darunter ihre beiden erwachsenen Kinder, in der Volksrepublik China.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG im Fall der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für eine solche Gefährdung keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung entnommen werden kann, besteht für die Beschwerdeführerin nicht die Gefahr, im Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht im Fall einer Ansiedlung in der Volksrepublik China überdies nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass sie allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ferner ist davon auszugehen, dass die in der Volksrepublik China geborene und sozialisierte Beschwerdeführerin, die die landestypische Sprache auf Muttersprachenniveau spricht, bis Oktober 2025 dort aufhältig war, mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes vertraut, gesund, arbeits- und anpassungsfähig und mobil ist, in der Lage sein wird, sich in ihrem Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden, um sich den notwendigen Unterhalt zu sichern und ihre existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Zudem befinden sich ihre Angehörigen, darunter zwei volljährige Kinder, in der Heimat, sodass die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netz verfügt.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Beschwerdeführerin einen solchen Sachverhalt im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet und ergeben sich hierfür auch aus den allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Volksrepublik China nicht.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
„§ 55. (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden. […]“
„Aufschiebende Wirkung
§ 18.[…]
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Wie festgestellt und beweiswürdigend näher ausgeführt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde und war ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 5“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
„Einreiseverbot
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. […]“
Die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, in dem festgelegt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit „insbesondere“ anzunehmen ist, wenn einer der dort aufgezählten Tatbestände vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).
Wie auch das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin durch ihr festgestelltes Verhalten massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, AuslBG und dem Wiener Prostitutionsgesetz übertreten. Sie wurde am 21.04.2026 auf frischer Tat bei der illegalen Prostitution betreten und generierte Ihr Einkommen offensichtlich aus unlauteren Mitteln. Ihre Tätigkeit der illegalen Prostitution und das damit einhergehende Unterlassen der verpflichtenden Untersuchungen gefährdet die öffentliche Gesundheit. Auch wenn sie sich ihres unlauteren Handels tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich vor der Einreise über die geltenden, gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, und kommt erschwerend hinzu, dass sie sich weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift einsichtig zeigte. Aufgrund ihrer festgestellten finanziellen Situation und ihres Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weiterhin illegaler Prostitution nachgegangen wäre. Sie hat ihre sichtvermerkfreie Einreise missbraucht und hier Handlungen gesetzt, die nicht im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften sind (illegale Erwerbstätigkeit bzw. Prostitution). Ihr persönliches Verhalten stellt in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen ist. Gegenständlich hat das Bundesamt lediglich ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen, was angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit durch illegale Prostitution und der Unterlassung der notwendigen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten sowie des völlig fehlenden Unrechtsbewusstseins der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Zudem wurde im vorliegenden Fall eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht eingeräumt und ist auch deshalb ein Einreiseverbot zu erlassen.
Im Rahmen der oben vorgenommenen Interessenabwägung wurde auch bereits festgehalten, dass das Interesse der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in ihrem konkreten Fall gegenüber dem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 2 und 4 FPG sind damit erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, weil ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommen und haben sich keine Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben. Insofern hätte eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sache geführt. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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