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W129 2345916-1•Bundesverwaltungsgericht W129 2345916-1
W129 2345916-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026
allgemeine Schulpflicht Befreiungsantrag Entwicklungsstörung Gesundheitszustand Gutachten Schulbesuch Schule Schulreife Volksschule Voraussetzungen
W129 2345916-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch die WELTE DÖRLER Rechtsanwälte GmbH Co KG, Bahnhofstraße 13, 6830 Rankweil, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 06.05.2026, ZI. 804.2030/0001-BD-VBG/2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 07.04.2026 stellte der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2026/2027 und begründete dies mit einer emotionalen Instabilität bzw. Dysregulationen bzw. verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Trennungs- und Verlustängsten, ausgeprägten Unsicherheiten, damit, dass er noch nicht windelfrei sei, sowie körperlichen Beschwerden (Schlafprobleme, Stuhlgangverweigerung etc.). Dem Antrag beigelegt wurden ein ärztliches Attest des FA für Kinder- und Jugendheilkunde, XXXX , sowie ein testpsychologischer Entwicklungsbefund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin XXXX . Laut ärztlichem Gutachten vom 23.03.2026 bestünde beim Beschwerdeführer eine emotionale Instabilität und eine chronische Defäkationsstörung mit Enkopresis. Eine Therapie laufe, jedoch sei aus kinderärztlicher Sicht ein weiteres Jahr im Kindergarten und eine Einschulung erst im Schuljahr 2027/2028 dringend anzuraten. Im psychologischen Gutachten vom 15.03.2026 wird dem Beschwerdeführer attestiert, ein kognitiv gut begabtes Kind mit emotionaler Belastungssymptomatik, ausgeprägten Ängsten, sowie deutlichen Aufmerksamkeits- und Regulationsschwierigkeiten zu sein, welche aktuell seine Anpassungsfähigkeit im Alltag und im Kindergarten beeinträchtigen könnten. Als Hinweis für den schulischen Kontext wird ausgeführt, dass es hilfreich erscheine, dem Beschwerdeführer in einem klar strukturierten und emotional unterstützenden Lernumfeld zu begleiten. Aufgrund seiner kognitiven Stärken, insbesondere im sprachlichen und logischen Bereich, verfüge er über gute Lernvoraussetzungen. Eine ressourcenorientierte Begleitung könne dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer seine kognitiven Fähigkeiten und seine Neugier im schulischen Kontext gut entfalten könne.
Am 07.04.2026 fand ein Informationsgespräch des pädagogischen Dienstes, Bildungsregion Süd der Bildungsdirektion für Vorarlberg im Zusammenhang mit der Befreiung vom Schulbesuch in Anwesenheit der Erziehungsberechtigten, XXXX sowie der pädagogischen Beraterin XXXX , statt. Im Verlauf dieses Gespräches wurde die Erziehungsberechtigte über die gesetzlichen Vorgaben zum Thema „Befreiung vom Schulbesuch“, die Auswirkungen einer solchen auf die Schullaufbahn, den Ablauf des Verfahrens, die schulischen Möglichkeiten und Alternativen zur Befreiung vom Schulbesuch sowie Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule informiert.
Im Rahmen der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Referentin für Diversitätsmanagement, XXXX und der pädagogischen Beraterin XXXX vom selben Tag wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, im Rahmen des am 27.03.2026 stattgefundenen Hospitationsbesuch im XXXX habe sich der Beschwerdeführer als ein gut integriertes und aufgewecktes Kindergartenkind gezeigt. Er habe sich beim Spielen gut auf andere Kinder einlassen können, sich aber auch gut alleine beschäftigen können. Die Abläufe im Kindergarten seien dem Beschwerdeführer vertraut und er könne sich gut anpassen (freies Spiel am Morgen, Aufräumen, Sitzkreis mit Bildungseinheit, Jause Ritual, etc.). Von der pädagogischen Beraterin sei beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer ein kognitiv gut entwickeltes Kind ist. Ein weiteres Kindergartenjahr könne für die Entwicklung des Beschwerdeführers dennoch förderlich sein, da es ihm ermöglichen würde, sich in seinem Tempo in einer für ihn vertrauten Umgebung weiter gut entwickeln zu können. Von Seiten der Pädagogischen Beratung könne die Befreiung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2026/2027 daher befürwortet werden.
Im Schuleingangsscreening der Volksschule XXXX vom 30.04.2026 wurde beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Schulreife aufgrund der Beobachtungen verneint. Der Beschwerdeführer habe sich von Beginn an kommunikativ gezeigt, sich im Rahmen des Screenings am I-Pad jedoch sehr unkonzentriert und unruhig gezeigt. Er habe sich von Kleinigkeiten ablenken lassen, auffällig oft geblinzelt, sei zappelig auf dem Stuhl hin und her gerutscht. Er sei dazwischen immer wieder aufgestanden und habe sich regelmäßig erkundigt „wann es endlich den Schatz gäbe“. Er habe sich nur schwer auf die Aufgaben einlassen können, ununterbrochen geredet und wahllos auf Antwortmöglichkeiten geklickt. Aufgrund der Beobachtungen während des Screenings, der geringen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sowie der Bewältigungsschwierigkeiten der Aufgaben in fast allen Bereichen, könne die Schulreife daher nicht bestätigt werden. Im Detail sei in den Bereichen Phonologie, Mengen- und Zahlenwissen, Arbeitsgedächtnis und Zählen kein Förderbedarf, im Bereich Buchstaben und Laute ein leichter Förderbedarf und in den Bereichen Arbeitshaltung/Aufmerksamkeit und Grafomotorik ein deutlicher Förderbedarf festgestellt worden.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 06.05.2026, zugestellt nach Hinterlegung am 12.05.2026, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) vom Schulbesuch befreit werde. Zusammengefasst wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der seit September 2024 den XXXX besuche, aus medizinischer Sicht eine emotionale Instabilität sowie eine chronische Defäkationsstörung aufweise. Im Entwicklungstest (BUEVA-III) habe sich ein altersentsprechender, durchschnittlicher Entwicklungsstand gezeigt, die Gesamtintelligenz des Beschwerdeführers liege im überdurchschnittlichen Bereich. Es bestünde ein deutlicher Förderbedarf in den Bereichen Arbeitshaltung/Aufmerksamkeit und Konzentration sowie im Bereich Grafomotorik. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Kindergarten aufgeweckt und sei gut integriert, er könne sich aber auch alleine beschäftigen. Die Abläufe im Kindergarten seien ihm vertraut und er könne sich gut anpassen.
Die Befreiung vom Schulbesuch habe, nach dem, dem Gesetzeswortlaut selbst (der Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“ in § 15 Abs. 1 SchPflG) sowie den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden, Willen des Gesetzgebers restriktiv zur Anwendung zu gelangen. So führe die Regierungsvorlage (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. Zu § 15 SchPflG) dazu aus, dass „(…) selbst wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichts in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“. Die Genese des § 15 SchPflG zeige somit, dass nur dann eine Befreiung vom Schulbesuch in Betracht komme, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um einen Schulbesuch zu ermöglichen (vgl. BVwG L524 2289924-1). Bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einem Schulbesuch entgegenstehen, handle es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde (und nicht etwa einem Sachverständigen) vorbehalten sei. Der Beschwerdeführer unterliege unstrittig ab dem Schuljahr 2026/2027 der allgemeinen Schulpflicht in Österreich nach § 1 Abs. 1 SchulPflG. Aus den getroffenen Feststellungen ergäbe sich, dass medizinische Gründe dem Schulbesuch im Schuljahr 2026/2027 nicht entgegenstehen würden, bzw. dieser dadurch nicht zu einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Belastung werden würde. Gegenständlich könne nämlich nicht festgestellt werden, dass der Besuch der Schule für den Beschwerdeführer eine konkrete Verschlechterung seines Zustandes bewirken und damit eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Auf seinen zum Teil bestehenden Förderbedarf könne im Rahmen des (Vor-)Schulbesuches ausreichend eingegangen werden. Seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass Fördermaßnahmen nicht ausreichen würden, um einen Schulbesuch zu ermöglichen, zumal ein regelmäßiger Kindergartenbesuch sowie die Durchführung des Schuleingangsscreenings bereits bisher ohne größere Probleme möglich gewesen seien. Im Ergebnis würden daher die Voraussetzungen iSd § 15 Abs. 1 SchPflG nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 08.06.2026 fristgerecht Beschwerde. Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies mit dem Inhalt der beiden mit der Antragstellung vorgelegten Gutachten begründet. Diese seien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die klinische Psychologin, XXXX komme in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund ausgeprägter Trennungsängste, emotionaler Instabilität sowie einer eingeschränkten Stress- und Anpassungsverarbeitung derzeit nicht in der Lage sei, die mit dem Schuleintritt verbundenen Lernanforderungen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen. Aus kinderpsychologischer Sicht werde daher ausdrücklich ein weiters Jahr im geschützten Rahmen des Kindergartens empfohlen. Auch der behandelnde Kinderarzt. XXXX empfehle aufgrund der bestehenden emotionalen Instabilität sowie der chronischen Defäkationsstörung mit Enkopresis einen Aufschub der Einschulung um ein weiteres Jahr. Damit würden sowohl eine klinisch-psychologische als auch fachärztliche Stellungnahme vorliegen, welche übereinstimmend zum Ergebnis gelangen würden, dass der Schulbesuch eine erhebliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen würde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.06.2026, eingelangt am 19.06.2026, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer unterliegt ab dem Schuljahr 2026/2027 der allgemeinen Schulpflicht.
Beim Beschwerdeführer bestehen nach dem ärztlichen Attest des FA für Kinder- und Jugendheilkunde, XXXX , vom 23.03.2026 eine emotionale Instabilität sowie eine chronische Defäkationsstörung mit Enkopresis. Aus kinderärztlicher Sicht wurde ein weiteres Jahr im Kindergarten und eine Einschulung erst im Schuljahr 2027/2028 dringend angeraten.
Nach dem testpsychologischen Entwicklungsbefund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin XXXX vom 15.03.2026 ist der Beschwerdeführer kognitiv gut begabt. Es bestehen eine emotionale Belastungssymptomatik, ausgeprägte Ängste sowie deutliche Aufmerksamkeits- und Regulationsschwierigkeiten, welche seine Anpassungsfähigkeit im Alltag und im Kindergarten beeinträchtigen können. Zugleich verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Stärken, insbesondere im sprachlichen und logischen Bereich, über gute Lernvoraussetzungen. Für den schulischen Kontext wurde ein klar strukturiertes und emotional unterstützendes Lernumfeld als hilfreich beschrieben.
Im Rahmen eines Hospitationsbesuches im XXXX am 27.03.2026 zeigte sich der Beschwerdeführer als gut integriertes und aufgewecktes Kindergartenkind. Er konnte sich beim Spielen auf andere Kinder einlassen, sich auch alleine beschäftigen, war mit den Abläufen im Kindergarten vertraut und konnte sich an diese anpassen. Aus pädagogischer Sicht wurde ein weiteres Kindergartenjahr als förderlich beurteilt.
Im Schuleingangsscreening der Volksschule XXXX vom 30.04.2026 wurde die Schulreife des Beschwerdeführers aufgrund der Beobachtungen nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigte sich kommunikativ, jedoch sehr unkonzentriert, unruhig und leicht ablenkbar. Es wurde in den Bereichen Arbeitshaltung/Aufmerksamkeit und Grafomotorik deutlicher Förderbedarf festgestellt; in den Bereichen Phonologie, Mengen- und Zahlenwissen, Arbeitsgedächtnis und Zählen wurde kein Förderbedarf, im Bereich Buchstaben und Laute ein leichter Förderbedarf festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Besuch der Schule durch den Beschwerdeführer im Schuljahr 2026/2027 medizinische Gründe derart entgegenstehen, dass ein Schulbesuch ausgeschlossen wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Schulbesuch für den Beschwerdeführer zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 führen würde. Die beim Beschwerdeführer bestehenden emotionalen, aufmerksamkeitsbezogenen und körperlichen Schwierigkeiten begründen einen Förder- und Unterstützungsbedarf, erreichen jedoch nicht ein Ausmaß, das einen Schulbesuch auch unter Berücksichtigung schulischer Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten als unzumutbar erscheinen ließe.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag vom 07.04.2026, dem ärztlichen Attest vom 23.03.2026, dem testpsychologischen Entwicklungsbefund vom 15.03.2026, der pädagogischen Stellungnahme vom 07.04.2026, dem Schuleingangsscreening vom 30.04.2026 sowie dem Beschwerdevorbringen.
Die medizinischen und psychologischen Unterlagen belegen nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer emotionale Belastungen, Ängste, Aufmerksamkeits- und Regulationsschwierigkeiten sowie eine chronische Defäkationsstörung bestehen. Sie enthalten jedoch keine tragfähige Feststellung dahingehend, dass ein Schulbesuch aus medizinischen Gründen ausgeschlossen wäre oder mit einer konkreten, nicht bloß allgemeinen oder prognostischen unzumutbaren Belastung verbunden wäre.
Das ärztliche Attest empfiehlt eine spätere Einschulung, begründet jedoch nicht näher, weshalb schulische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen sollten. Der psychologische Befund beschreibt zwar bestehende Belastungen, hebt aber zugleich die kognitiven Stärken und guten Lernvoraussetzungen des Beschwerdeführers hervor und nennt ausdrücklich ein klar strukturiertes und emotional unterstützendes Lernumfeld als hilfreiche Maßnahme. Auch die pädagogische Stellungnahme spricht für einen Entwicklungsnutzen eines weiteren Kindergartenjahres, zeigt aber zugleich, dass der Beschwerdeführer im Kindergarten integriert ist, Abläufe bewältigt und sich anpassen kann.
Das Schuleingangsscreening belegt mangelnde Schulreife bzw. erheblichen Förderbedarf in Teilbereichen, insbesondere Arbeitshaltung/Aufmerksamkeit und Grafomotorik. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen oder dieser eine unzumutbare Belastung darstellt. Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen ein Förderbedarf, nicht aber eine Befreiungsbedürftigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, lauten:
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
[...]
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es - allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung - dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.
[...]
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
3.3. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, normiert:
Schulreife
§ 1. (1) Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
1. über phonologische Bewusstheit verfügt,
2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Sprachliche Kompetenz
§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Körperliche Reife
§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Sozial-emotionale Reife
§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
verfügt.
Verweisungen
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die zitierten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes bauen auf der grundsätzlichen, in der Bundesverfassung (Art 14 Abs 7a B-VG) verankerten Schulpflicht auf.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre. Nach § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen
Gemäß § 15 Abs. 1 SchPflG ist ein Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung hat die Bildungsdirektion gemäß § 15 Abs. 2 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen. Befreiungen sind gemäß § 15 Abs. 3 SchPflG mit Bescheid auszusprechen.
Die Neufassung des § 15 Schulpflichtgesetz 1985 durch BGBl. I Nr. 20/2006 sollte nach den Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht schlechthin besteht, sondern eine Befreiung vom Besuch des Unterrichts in der Schule nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen darf (RV 1166 BlgNR XXII. GP, 6 f, Erläuterungen zu Art. 3 Z 11 [§ 15 SchPflG]; BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1/9E; BVwG 16.07.2019, W128 2220348-1/3E).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes leitet daraus eine restriktive Handhabung des § 15 SchPflG ab. Eine Befreiung vom Schulbesuch kommt demnach nicht schon bei bloßem Förderbedarf, mangelnder Schulreife oder pädagogischer Zweckmäßigkeit eines weiteren Kindergartenjahres in Betracht, sondern nur dann, wenn medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind würde (BVwG 03.09.2019, W129 2222428-2/2E; BVwG 12.09.2023, W129 2275484-1/2E; BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1/9E; vgl. auch BVwG 07.05.2024, L524 2289924-1/5E).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der minderjährige Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2026/2027 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist daher ausschließlich, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SchPflG vorliegen.
Die vorgelegten medizinischen und psychologischen Unterlagen belegen zwar emotionale Instabilität, ausgeprägte Ängste, Aufmerksamkeits- und Regulationsschwierigkeiten sowie eine chronische Defäkationsstörung mit Enkopresis. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung würde. Maßgeblich ist nicht, ob ein weiteres Kindergartenjahr pädagogisch oder therapeutisch förderlich wäre, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung vom Schulbesuch erfüllt sind (BVwG 03.09.2019, W129 2222428-2/2E; BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1/9E).
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer kognitiv gut begabt, verfügt über gute Lernvoraussetzungen, ist im Kindergarten integriert und kann sich an vertraute Abläufe anpassen. Die im Schuleingangsscreening festgestellten Schwierigkeiten betreffen insbesondere Arbeitshaltung, Aufmerksamkeit und Grafomotorik. Diese Umstände begründen einen schulischen Förder- und Unterstützungsbedarf, nicht aber bereits eine Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 Abs. 1 SchPflG. Die bloße mangelnde Schulreife bzw. ein sonderpädagogischer oder sonstiger Förderbedarf ist nach der Rechtsprechung im System des Schulpflichtgesetzes grundsätzlich durch schulische Maßnahmen, insbesondere die Absolvierung der Vorschulstufe, sonderpädagogische Förderung oder sonstige Unterstützung, aufzufangen und rechtfertigt für sich genommen keine Befreiung vom Schulbesuch (BVwG 03.09.2019, W129 2222428-2/2E; BVwG 12.09.2023, W129 2275484-1/2E; vgl. § 6 Abs. 2b und Abs. 2e sowie § 8 SchPflG).
Auch aus den Empfehlungen des Kinderarztes und der klinischen Psychologin ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese sprechen zwar für ein weiteres Jahr im Kindergarten bzw. beschreiben eine erhöhte Belastungssymptomatik, zeigen jedoch nicht auf, dass der Schulbesuch als solcher medizinisch ausgeschlossen wäre oder trotz schulischer Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die rechtliche Beurteilung, ob die festgestellten medizinischen Umstände die Schwelle des § 15 Abs. 1 SchPflG erreichen, obliegt der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und nicht den beigezogenen Fachpersonen (BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1/9E; vgl. BVwG 07.05.2024, L524 2289924-1/5E).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar Entwicklungs- und Belastungsschwierigkeiten bestehen, die schulische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen erforderlich machen können. Es liegen jedoch keine medizinischen Gründe vor, die dem Schulbesuch im Schuljahr 2026/2027 entgegenstehen oder diesen zu einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 15 Abs. 1 SchPflG machen würden.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 Abs. 1 S SchPflG 1985 liegen daher nicht vor.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art 6. EMRK noch von Art 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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