Bundesverwaltungsgericht W141 2307049-1

W141 2307049-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2307049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2307049.1.00

Spruch

W141 2307049-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.12.2024, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Der Grad der Behinderung beträgt 30 vom Hundert.“ im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice; im Folgenden die belangte Behörde) mit dem hiefür vorgesehenen Formblatt unter Vorlage eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 09.09.2024, ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024, ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2024, sowie eine Gesamtbeurteilung durch denselben Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) bewertet wurde.

3. Mit Schreiben vom 25.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BEinstG) abgewiesen. Dem Bescheid waren die Sachverständigengutachten beigeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 20.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass er 62 Jahre alt sei, viele Probleme mit dem Körper habe und nicht mehr so gut spazieren bzw. gehen und sich bewegen könne, weswegen er sicher mehr Grad (offensichtlich gemeint: Grad der Behinderung) brauche.

6. Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, eingelangt am 05.02.2025, zur Entscheidung vorgelegt.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung (GdB) sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Inhaber eines Konventionspasses mit Daueraufenthalt bzw. hat den Status Asylberechtigter. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: normal; Ernährungszustand: gut.Größe: 173,00 cm; Gewicht: 79,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus

Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brille.

Thorax/Lunge/Herz: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.

Abdomen: Weich, Peristaltik auskultierbar, blande Narben noch etwas gerötet.

Wirbelsäule: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen.

Extremitäten: Kreuz-/Nacken-/Pinzetten-/Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 00-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen-/Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird flüssig durchgeführt.

Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.

Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel.

Status Psychicus: Orientiert, sozial integriert, kognitive Funktionen erhalten.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Zustand nach erweiterter Gallenblasenentfernung wegen Perforation, Lebersegmentresektion IV 02/2024

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da komplexe chirurgische Intervention, keine maßgeblichen Komplikationen zuletzt belegt, normaler Allgemein- und guter Ernährungszustand, biliärer Stent bereits entfernt, guter Zustand. Milde Gastritis ist miterfasst.

07.06. 02

30

2

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01. 02

20

3

Zustand nach Hemikolektomie rechts 2020

Oberer Rahmensatz, da chirurgische Teilentfernung, normaler Allgemein- und guter Ernährungszustand.

07.04. 04

20

4

Tinnitus beidseits

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02. 02

10

5

Zustand nach Grauer Star-Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,8 beidseits; Tabelle Kolonne 1 Zeile1

Kunstlinsenimplantation beidseits + 10% inkl.

11.02. 01

10

6

Milzverlust

Fixer Rahmensatz.

10.03. 11

10

7

Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat

Unterer Rahmensatz, da lediglich geringgradige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit.

02.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30v.H.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1 und 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 03.07.2026 und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sach-verständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage – schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin stufte das führende Leiden 1 „Zustand nach erweiterter Gallenblasenentfernung wegen Perforation, Lebersegmentresektion IV 02/2024“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ein, da eine komplexe chirurgische Intervention vorliegt. Zuletzt waren jedoch keine maßgeblichen Komplikationen belegt, und nach Entfernung des biliären Stents lag ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand vor. Da die Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 07.06.02 „Intra- und extrahepatische Transportstörungen der Gallenflüssigkeit und metabolische Defekte (Konjugationsstörungen)“ einen Rahmensatz von 10 v.H. bis 40 v.H. vorsieht und Dekompensationszeichen, also das Versagen von Ausgleichsleistungen nicht objektivierbar sind, ist die Einstufung als schlüssig zu bewerten und eine höhere Einstufung nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Beschwerde zudem keine Einwendungen gegen die Einstufung des führenden Leidens 1 vor.

Das Leiden 2 „Hypertonie“ wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten unter der Positionsnummer 05.01.02 „Mäßige Hypertonie“ mit einem fixen Rahmensatz von 20 v.H. bewertet. Da keine weit im Vordergrund stehenden Folgeerkrankungen objektivierbar sind, erfolgte auch diese Einstufung schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung.

Nachvollziehbar begründete der Sachverständige die Wahl des oberen Rahmensatzes des Leidens 3 „Zustand nach Hemikolektomie rechts 2020“ mit der chirurgischen Teilentfernung des Dickdarms bei normalem Allgemein- und gutem Ernährungszustand und Einordnung unter der Positionsnummer 07.04.04 „Chronische Darmstörung leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen“. Dies deckt sich mit dem anamnetischen Befund des normalen Allgemein- und guten Ernährungszustandes bei angegebener geringer chronischer Gastritis und einem Gewicht von 79 kg bei einer Körpergröße von 173 cm. Da die nächsthöhere Positionsnummer 07.04.05 zumindest häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle und eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes fordert, wäre die Einordnung des Leidens 3 unter dieser Nummer nicht nachvollziehbar. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung als gutachterlich beurteilt ist daher nicht vorzunehmen.

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Das Leiden 4 „Tinnitus beidseits“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 12.02.02 „Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades“ mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, da keine Dekompensation vorliegt und beidseits ein im Sinne der Einschätzungsverordnung normales Hörvermögen vorliegt. Eine höhergradige Einstufung des Leidens 4 wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gezielt moniert und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden.

Schlüssig bewertete die Sachverständige das Leiden 5 „Zustand nach Grauer Star-Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,8 beidseits“ unter der Tabelle der Positionsnummer 11.02.01 „Störung des zentralen Sehens“ als Kolonne 1 Zeile 1 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., wobei die Kunstlinsenimplantation bereits berücksichtigt ist.

Das Leiden 6 „Milzverlust“ wurde unter der Positionsnummer 10.03.11 „Milzverlust – Leichte bis mäßige funktionelle Folgen“ schlüssig mit dem fixem Rahmensatz von 10 v.H. bewertet, und das Leiden 7 „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ unter der Positionsnummer 02.02.01 „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades“ wurde mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. bewertet, da lediglich eine geringgradige funktionelle Einschränkung ohne relevantes motorisches Defizit vorliegt.

Die Leiden 4–7 erhöhen dabei den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind, wodurch sich der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. ergibt.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen ist sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 08.08.2024 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 19 Abs 1 BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Sofern der Beschwerdeführer mittels aktueller fachärztlicher Befunde zu einer weitergehenden Objektivierung seiner Beschwerden beitragen kann, hätte er sich mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde zu wenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Der Grad der Behinderung beträgt 30 vom Hundert.“ im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von Seiten der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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