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W171 2331850-1•Bundesverwaltungsgericht W171 2331850-1
W171 2331850-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026
Arbeitsaufwand Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitsplatzbewertung Bewertungsgutachten Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsrecht Informationszugang - Verweigerung Richtverwendung Schutz geistigen Eigentums unverhältnismäßiger Aufwand
W171 2331850–1/11
E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts vom 11.12.2025 zu GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitendem Schreiben vom 03.09.2025 wandte sich der Beschwerdeführer (idF „BF“) an das Bürgerservice des Bundeskanzleramts (idF „belangte Behörde“) und ersuchte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Einsicht in die „Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze lt. Richtverwendung (Anl. 1 zum BDG) samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibung“. Außerdem ersuchte er um Informationen dazu, innerhalb welcher Range die Zuordnung zu jeder der angefragten Verwendungs- und Funktionsgruppen liege. Er sei als berufskundlicher Gutachter immer wieder mit Fragen der Einstufung von Beamten oder Vertragsbediensteten befasst.
2. Mit Schreiben vom 22.10.2025 wurde dem BF eine teilweise Auskunft erteilt und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bewertung der Arbeitsplätze grundsätzlich nach anerkannten und nachvollziehbaren Methoden erfolge, die Arbeitsplatzbewertung bei einem Bewertungsunternehmen in Auftrag gegeben wurde und diese Richtverwendungen für vergleichende Bewertungen als Richtschnur herangezogen werden. Hinsichtlich der Richtverwendung in der Anlage 1 zum BDG 1979 müsse der BF auf die dort genannten Ressorts verwiesen werden. Bewertungsgutachten betreffend Richtverwendungsarbeitsplätze fänden sich in diversen gerichtlich kundgemachten Urteilen und Erkenntnissen.
Eine Einsicht in die rund 80 Bewertungsgutachten könne aufgrund des Arbeitsanfalls für Sichtung und Anonymisierung gem. § 9 Abs. 3 IFG nicht gewährt werden.
Eine Auskunft darüber, innerhalb welcher Range (Punkte von - bis) die Zuordnung zu jeder der angefragten Verwendungs- und Funktionsgruppen liegt, könne aus Gründen der Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum des damit beauftragten Unternehmens gem. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG nicht gewährt werden.
Gleichzeitig wurde dem BF die Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendungen im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts übermittelt.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass dem BF aufgrund seines Antrags auf Einsicht in die Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze laut Richtverwendung (Anlage 1 zum Besoldungsreformgesetz 1979) samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie Information darüber, innerhalb welcher Range (Punkte von bis) die Zuordnung zu jeder der angefragten Verwendungs- und Funktionsgruppen liegt, ein Recht auf Zugang zu Informationen teilweise nicht zukomme und der Informationszugang vom Bundeskanzleramt teilweise nicht gewährt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus wie in der Stellungnahme vom 22.10.2025 (siehe soeben Punkt I.2.)
4. Mit Beschwerde vom 29.12.2025 bekämpfte der BF den gegenständlichen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte er vor, dass ihm die Information bezüglich sämtlicher Bewertungsgutachten der Referenzarbeitsplätze gemäß Anlage 1 BDG, samt der zugehörigen Bewertungszeilen (Punktevergabe), der Punkte-Ranges der jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen sowie der vollständigen Arbeitsplatzbeschreibungen zu Unrecht verweigert worden sei.
Ein zu hoher Bearbeitungsaufwand sei gegenständlich keine taugliche Grundlage für die Informationsverweigerung und sei auch die Argumentation hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums des Unternehmens, das die Bewertungsmethodik erarbeitet hat, rechtswidrig.
5. Mit 12.01.2026 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, wie im Bescheid.
6. Am 13.03.2026 fand in Anwesenheit des Richters, des BF sowie zweier informierter Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
7. Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 16.03.2026, 20.03.2026 sowie 26.03.2026 führte der BF aus, dass aus den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 hervorgehe, dass Bewertungen der Referenzarbeitsplätze iSd. Anlage 1 des BDG 1979 erstellt worden seien und er eben diese begehre. Das Argument der Unauffindbarkeit könne bei elektronisch geführten Akten nicht relevant sein.
Als berufskundlicher Sachverständiger habe er – neben seinen Berufskollegen – ein Interesse an der Grundlage für arbeitsrechtliche Einstufungsverfahren im Bundesdienst, weshalb auch davon auszugehen sei, dass er als public bzw. social watchdog anzusehen sei.
Zudem schränkte der BF sein Auskunftsbegehren auf elektronisch verfügbare Bewertungsgutachten hinsichtlich der Referenzarbeitsplätze der Verwendungsgruppe A1 und A2 ein.
8. Mit Stellungnahme vom 01.04.2026 führte die belangte Behörde aus, dass der BF kein „public watchdog“ iSd. Rechtsprechung des EGMR sei und der Ablehnungsgrund der belangten Behörde auch mit Blick auf die vom BF zitierte Rechtsprechung des EGMR nicht grundsätzlich unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Fachbereich Berufskunde. Er stellte am 03.09.2025 nachfolgendes, auszugsweise wiedergegebenes Informationsbegehren an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
als berufskundlicher Gutachter bin ich immer wieder mit Fragen der Einstufung (Beamte/VB) befasst. Bisher war der Zugang zu den erforderlichen Informationen der Referenz Arbeitsplätze leider sehr schwierig bis unmöglich.
Ich beziehe mich auf das Informationsfreiheitsgesetz IFG und ersuche um Einsicht in die Bewertungsinformationen aller Referenz-Arbeitsplätze lt. Richtverwendung (Anl 1 zum BDG) samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibung.
Bitte informieren Sie mich auch darüber, innerhalb welcher Range (Punkte von bis) die Zuordnung zu jeder der angefragten Verwendungs.- und Funktionsgruppen liegt.“
1.2. Bei der belangten Behörde handelt es sich um das Bundeskanzleramt, das unter anderem für personelle Angelegenheiten der Bundesverwaltung zuständig ist. Es führte mit Schreiben vom 16.10.2025, übermittelt mit 22.10.2025 – soweit relevant – aus:
„Betreffend die Anfrage nach den Arbeitsplatzbeschreibungen von Arbeitsplätzen der Anlage 1 zum BDG 1979 dürfen wir Sie an jene Ressorts verweisen, die bei der jeweiligen Richtverwendung in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt sind. Ohne die Zustimmung der Ressorts verwendet weder das Bundeskanzleramt noch dessen Amtssachverständige Arbeitsplatzbeschreibungen anderer Ressorts. Das Bundeskanzleramt verfügt auch nicht über eine entsprechende „Datenbank“.
Betreffend die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Arbeitsplätze des Bundeskanzleramtes finden Sie in der Anlage die Arbeitsplatzbeschreibungen der Richtverwendungen im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Bei den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A1/9 und A1/8 handelt es sich um taxative Richtverwendungen, deren Bewertung dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Bewertungsgutachten betreffend Richtverwendungsarbeitsplätze finden sich in gerichtlich kundgemachten Urteilen und Erkenntnissen, die in Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes einer Antragstellerin oder eines Antragstellers als „Vergleichsarbeitsplatz“ einem entsprechendem analytischen Bewertungsverfahren unterzogen wurden. Diese sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (https://www.ris.bka.gv.at) unter der Rubrik Judikatur Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof z.B. mit dem Suchparameter „BDG §§ 137, 143, 147“ auffindbar.
Die Bewertungsgutachten liegen beim Bundeskanzleramt nicht in anonymisierter Version vor und müssten zum Schutz der darin enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter zur Gänze gesichtet und anonymisiert werden. Diese Anonymisierung würde auf Grund der mittlerweile großen Anzahl (rund 80 Gutachten), die im Auftrag der Gerichte und Dienstbehörden erstellt wurde, einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellen. Der Informationszugang kann daher im Hinblick auf die Bewertungsgutachten gemäß § 9 Abs. 3 IFG nicht gewährt werden.
In Bezug auf Ihre Anfrage hinsichtlich der „Information darüber, innerhalb welcher Range (Punkte von bis) die Zuordnung zu jeder der angefragten Verwendungs- und Funktionsgruppen liegt“ war gemäß § 10 Abs. 1 IFG eine Anhörung des Unternehmens vorzunehmen, welches das vom Bundeskanzleramt verwendete Bewertungssystem entwickelt hat, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Erteilung der Information potentiell in die Rechte des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG eingreift.
Nach Anhörung des betroffenen Bewertungsunternehmens musste festgestellt werden, dass die Herausgabe der erarbeiteten Bewertungszeilen oder Punktebandbreiten an Dritte in die Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG eingreifen würde.
Informationen sind gem. § 6 IFG nur soweit und solange auf Antrag zugänglich zu machen, sofern überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Informationserteilung nicht entgegenstehen. Sofern die Geheimhaltungsgründe nur einen Teil der Information betreffen, unterliegt auch nur dieser gem. § 6 Abs. 2 IFG der Geheimhaltung. Die Erteilung der von Ihnen angefragten Information im Hinblick auf die Range der Zuordnung der angefragten Verwendungs- und Funktionsgruppen kann nicht vorgenommen werden, da bei Durchführung der Interessenabwägung im konkreten Fall das Geheimhaltungsinteresse der Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit e IFG gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegt.“
Im verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die belangte Behörde im Wesentlichen die gleichen Punkte etwas genauer aus.
1.3. Das Unternehmen XXXX (idF „K-GmbH“) entwickelte für die Bewertung der Referenzarbeitsplätze laut Richtverwendung in Anlage 1 zum BDG 1979 eine Bewertungsmethodik, die das Bundeskanzleramt für fallbezogene Arbeitsplatzbewertungen nutzt.
Dies entspricht der in der entsprechenden Regierungsvorlage vorgeschlagenen Vorgehensweise zur Bewertung von Arbeitsplätzen. (1577 der Beilagen XVIII. GP, § 137 BDG)
Die K-GmbH ist geistige Eigentümerin diverser Methodiken zur Arbeitsplatzbewertung, die im Rahmen der Bewertungen der Arbeitsplätze der Anlage 1 des BDG 1979 angewandt wurden.
Die belangte Behörde hat ein Nutzungsrecht hinsichtlich der Methodiken, allerdings kein Recht diese weiterzugeben.
1.4. Anfragen zu Arbeitsplatzbewertungen bzw. darauf bezogene Gutachten werden bei der belangten Behörde durch die Abteilungen III/2 und III/3 bearbeitet, denen insgesamt 13 Akademiker, drei Maturanten und eine Teilzeitfachkraft zugeteilt sind.
Jene Mitarbeiter der belangten Behörde, die hinsichtlich der Bewertung von Arbeitsplätzen gutachterlich tätig sind, sind in ihrer Arbeit unabhängig von diversen Vorschriften hinsichtlich der Kanzlei- oder Büroordnung. Die Sicherung von Bewertungsgutachten erfolgte u. erfolgt daher nach keinem einheitlichen Ablagesystem und von Bearbeiter zu Bearbeiter unterschiedlich. Das Auffinden von Schriftstücken wie etwa der begehrten Gutachten ist auch aus diesem Grund mit wesentlichem Aufwand verbunden.
Die Gutachten selbst beinhalten personenbezogene Daten, bestehen aus mehreren dutzenden Seiten und sind gemeinsam mit den jeweils zugehörigen Verfahrensakten abgelegt. Eine zentrale Datenbank, die nur Gutachten enthält existiert bislang nicht.
Die Feststellungen basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es sind keine Sachverhaltselemente strittig.
Hinsichtlich der elektronischen Auffindbarkeit von Daten war den Darstellungen der belangten Behörde zur elektronischen Ablage zu folgen, da diese schlüssig und nachvollziehbar waren und vom BF keine substantiierten Gegendarstellungen vorgebracht wurden. Soweit der BF darlegt, dass bei elektronischen Akten notwendigerweise jeder Datensatz schnell aufzufinden sein müsste, mag es sich dabei zwar um Kritik am Ablagesystem der belangten Behörde handeln, allerdings ändert dies nichts am Sachverhalt.
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften
3.1.1. Informationsfreiheitsgesetz – IFG
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
[…]
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
3.1.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
3.2. Verfahrensgegenständlich argumentiert die belangte Behörde zum einen, dass die Aufbereitung der vom BF begehrten Informationen einen Arbeitsaufwand darstellen würde, der die sonstige Tätigkeit der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (§ 9 Abs. 3 IFG) und, dass die begehrten Informationen auch die berechtigten Interessen des externen Bewertungsunternehmens iSd. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG beeinträchtigen würde.
3.3. Bei der belangten Behörde handelt es sich um das Bundeskanzleramt. Dieses ist gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Bundesministeriengesetz 1986 ein Bundesministerium iSd. Art. 77 B-VG und damit Organ des Bundes iSd. § 1 Z 1 IFG.
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Information im Sinne des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. (vgl. § 2 Abs. 1 IFG)
Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit e IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
3.4. Zum behaupteten unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand:
3.4.1. Gem. § 9 Abs. 3 IFG ist der Zugang zu Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Der VwGH hielt mit Blick auf das AuskunftspflichtG (auf diese Rechtsprechung wird auch in den Erläuterungen zum IFG hingewiesen – 2238 der Beilagen XXVII. GP. § 9) fest, dass die Auskunftsverweigerung unter Berufung auf den Grund der Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben einer Behörde eine pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist. (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128 mwN.)
Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 mwN.)
Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen. (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038)
Der BF beantragte unter anderem Einsicht in sämtliche, von der belangten Behörde erstellten Bewertungsgutachten zu Arbeitsplätzen. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid hinreichend dargelegten Arbeitsbelastung, die die Aufbereitung der begehrten Gutachten bedeuten würde, ist davon auszugehen, dass die sonstige Tätigkeit dieser wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Informationsbegehren des BF nicht pauschal abgewiesen wurde und er diverse Informationen, nämlich jede, die ohne weitere „Aufbereitung“ vorhanden und griffbereit waren, erhielt.
Wie festgestellt wurde sind den zuständigen Abteilungen der belangten Behörde insgesamt 13 Akademiker, drei Maturanten und eine Teilzeitfachkraft zugeteilt. Insofern sind die personellen Ressourcen grundsätzlich begrenzt. Darüber hinaus agieren die für die Gutachtenserstellung zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde – notwendigerweise – eigenständig und unabhängig vom regulären Kanzleibetrieb und sind für die Ablage der Gutachten selbst verantwortlich. Daraus folgt, dass mit Blick auf das ohnehin begrenzte Personalrepertoire und dem eingeschränkten Zugang nur ein Teil der Mitarbeiter dem Auskunftsbegehren des BF überhaupt nachkommen könnte. Die nicht in einer eigenen Datenbank gespeicherten Gutachten befinden sich in den jeweiligen Verfahrensakten in deren Rahmen sie erstellt wurden, beinhalten personenbezogene Daten Dritter und umfassen jeweils mehrere Dutzend Seiten. Im Ergebnis müsste daher jener Teil des Personals, der Zugang zu den Gutachten hat, diese aus den Verfahrensakten heraussuchen und anonymisieren. Vor dem Hintergrund der mittlerweile großen Anzahl an Gutachten, die aufgrund des Alters teilweise lediglich in physischer Form existieren, würde dies die Kapazitäten der belangten Behörde unverhältnismäßig beanspruchen und in ihrer sonstigen Tätigkeit behindern. In diesem Zusammenhang ist auch auf die potentiell sensiblen Daten Dritter hinzuweisen, wodurch eine intensive Durcharbeitung der Akten notwendig wäre.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ändert auch die teilweise elektronische Suchmöglichkeit nichts am zu erwartenden Aufwand der belangten Behörde. Dennoch müssten die Gutachten gesichtet und hernach noch anonymisiert werden.
3.4.3. Mit Stellungnahme vom 16.03.2026 führte der BF aus, dass er für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Informationserteilung eine Überbelastung der Behörde darstellt, sein Informationsbegehren auf Bewertungsgutachten seit Einführung des elektronischen Aktes für die Verwendungsgruppen A1 und A2 einschränke. (idF „Eventualbegehren“)
Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist. (vgl. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013)
Da das Hauptbegehren des BF gegenständlich nicht erfüllt wird, ist auf dessen Eventualbegehren einzugehen.
Insgesamt erweist sich jedoch auch das eingeschränkte Begehren als unverhältnismäßig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass es grundsätzlich seit 1994 Gutachten zur Arbeitsplatzbewertung gäbe und diese teilweise in physischer Form im Staatsarchiv liegen. Im Wesentlichen würden seit dem Jahr 2000 Gutachten in elektronischer Form verarbeitet werden.
Die Einschränkung auf elektronisch vorliegende Gutachten zweier Verwendungsgruppen verhilft dem BF jedoch nicht zum Erfolg. Arbeitsplatzbezogene Gutachten werden seit 1994 und damit nunmehr seit 32 Jahre erstellt; seit dem Jahr 2000 und damit seit 26 Jahren sind diese Gutachten elektronisch erstellt. Vor dem Hintergrund, dass mit dem Eventualbegehren lediglich Gutachten in einem Zeitraum von sechs Jahren (i.e. knapp 19% bei kontinuierlicher Auslastung) wegfallen, und mit den nach wie vor begehrten Verwendungsgruppen A1 und A2 zwei umfangreiche Gruppen begehrt werden (vgl. Anlage 1 BDG 1979), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Überbelastung der Behörde damit wegfallen würde.
3.5. Zum Schutz geistigen Eigentums
3.5.1. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. e IFG sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit vor, sofern es im überwiegenden und berechtigten Interesse eines anderen – insbesondere zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum – erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Der EGMR hielt in seiner Entscheidung „Safarov“ fest, dass der Schutz geistigen Eigentums – dort bezogen auf Copyrights – in den Anwendungsbereich des Art. 1 1. ZPMRK fällt und Vertragsstaaten entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die K-GmbH genießt damit unzweifelhaft Schutz hinsichtlich der für die Arbeitsplatzbewertung genutzten Methodiken (vgl. EGMR 01.12.2022, Safarov v. Azerbaijan, 885/12; EGMR 10.01.2013, Asby Donald v. France, 36769/08).
Auch der EuGH setzte sich mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 GRC mit dem Schutz geistigen Eigentums auseinander und führte aus, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs 2 der Charta verankert ist, sich allerdings weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre. (vgl. EuGH 29.07.2019, C-516/17 mwN.; EuGH 15.09.2016, C-484/14)
Verfahrensgegenständlich begehrt der BF Informationen in Zusammenhang mit von der K-GmbH erarbeiteten Arbeitsplatzbewertungen, die unter Heranziehung ihrer unternehmenseigenen Methodiken erstellt wurden. Die Ergebnisse eben jener Bewertungen liegen der belangten Behörde vor und werden von dieser genutzt. Die K-GmbH führte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aus, dass es möglich wäre anhand der Ergebnisse ihrer Bewertungen mittels „reverse-engineering“ auf die angewandten Methodiken zu schließen, weshalb keinerlei Informationen an Dritte übermittelt werden dürften. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine allfällige Übermittlung dieser Informationen als sonstiger Eigentumseingriff dar, der eine Eigentumsbeschränkung darstellt. (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 1 1. ZPEMRK (Stand 1.1.2025, rdb.at) Rz 9 f)
Mit Blick auf die Formulierung des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG („überwiegende berechtigte Interessen eines anderen […] erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist.“) und der einschlägigen Judikatur sowie Literatur, hat eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zu erfolgen. Eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum zu stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten - auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist. (vgl VfGH 18.03.2006, G79/05 mwN.)
3.5.2. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Für eine Herausgabe der begehrten Informationen spricht unzweifelhaft das mit 01.09.2025 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz, das durch seinen Tenor ein Abgehen vom Amtsgeheimnis hin zu einer transparenteren Verwaltung anstrebt. Die belangte Behörde ist als Bundesministerium ebenso unzweifelhaft vom IFG erfasst und hat somit grundsätzlich umfassend Information zu erteilen.
Darüber hinaus ist dem BF – der das vorliegende Informationsbegehren in erster Linie aus beruflichem Interesse stellt – auch dahingehend zuzustimmen, dass von den erteilten Informationen nicht nur er selbst, sondern auch Berufskollegen profitieren würden, da dadurch eine umfangreichere und qualitativ hochwertigere Gutachtenserstellung im berufskundlichen Fachbereich ermöglicht würde.
Hingegen ist Bedacht darauf zu nehmen, dass das Informationsbegehren des BF äußerst weitreichend gefasst ist und – abgesehen von den Einschränkungen, die der BF eventualiter vorbrachte – eine enorme Fülle an Daten betrifft. Schließlich begehrt der BF die Einsicht in die Bewertungsinformationen aller (!) Referenz-Arbeitsplätze lt. Richtverwendung (Anlage 1 zum BDG) samt Bewertungsgutachten und Arbeitsplatzbeschreibungen. Die Anlage 1 zum BDG erstreckt sich von der Ziffer 1.1 bis zur Ziffer 59.5, wobei je nach Verwendungsgruppe mehrere Unterkategorien umfasst sind.
Gleichzeitig steht dem Interesse des BF auf Information das – im Ergebnis als höher zu wertende – Interesse der K-GmbH dahingehend, dass Ergebnisse ihrer Bewertungsgutachten nicht an die Öffentlichkeit gelangen um so zu vermeiden, dass durch reverse-engineering die dahinterliegende Methodik ermittelt werden kann. Es ist unstrittig, dass es sich bei den angewandten Methodiken um geistiges Eigentum handelt und führt auch der BF in seiner Stellungnahme vom 20.03.2026 aus, dass er kein Interesse an Geschäftsgeheimnissen habe. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass sich Österreich im Rahmen des Auftrags an die K-GmbH für die Bewertung der Richtwertarbeitsplätze mit dieser auf Geschäftsbedingungen einigte und im Zuge dessen die Geheimhaltungsinteressen der K-GmbH akzeptierte und an diese nunmehr gebunden ist. Es besteht auf Seiten der belangten Behörde bzw. öffentlicher Stellen im Allgemeinen über den Einzelfall hinaus ein Interesse daran, potentielle Vertragspartner in der Privatwirtschaft nicht zu verlieren, indem Informationen aus bilateralen Verträgen als öffentlich zugängliches Gut betrachtet werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann gerade nicht – wie es der BF darlegt – davon ausgegangen werden, dass jegliche von Dritten zugekaufte Information als eine dem IFG unterliegende öffentliche Information angesehen wird.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass online (mit der K-GmbH akkordierte) Informationen zu den Arbeitsplatzbewertungen zugänglich sind und damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mehr von Intransparenz gesprochen werden kann.
Wie bereits festgehalten wurde, stellt die Berufstätigkeit des BF als gerichtlicher Sachverständigen eine wichtige Funktion in der Gesellschaft dar, allerdings ist sein Informationsinteresse primär von privat(wirtschaftlichen) Gründen getragen: um ein breiteres Spektrum von Gutachten erstellen zu können benötigt er die angefragten Informationen, wodurch es ihm (einfacher) möglich wäre auch in Bezug auf öffentlich Bedienstete als Sachverständiger zu arbeiten. Da sich die Situation jedoch insgesamt nicht derart darstellt, dass es in diesem Bereich generell keine Gutachter gibt, und diese Funktion von der belangten Behörde selbst erbracht wird, kann nicht von einem derart hohen öffentlichen Interesse an den Informationen ausgegangen werden, dass die Geheimhaltungsinteressen der K-GmbH als nachrangig anzusehen wären.
3.6. Soweit der BF ausführt, dass er als „public watchdog“ auftrete, kann dem nicht gefolgt werden. Ein „public watchdog“ ist ein Akteur, der im öffentlichen Interesse beobachtet, recherchiert, informiert und typischerweise Missstände sichtbar macht. In der Rechtsprechung wird der Begriff vor allem für die Presse, aber auch für NGOs und andere Akteure verwendet, die zur öffentlichen Kontrolle beitragen. Gemeint ist also keine bestimmte Rechtsform, sondern eine Funktion: Wer unabhängig Themen von allgemeinem Interesse aufdeckt oder öffentlich diskutiert, kann als public watchdog gelten. Typisch ist die Rolle als „Wächter“ der Öffentlichkeit gegenüber Staat, Wirtschaft oder anderen Institutionen. (vgl. EGMR 24.02.2015, 21830/09, Haldimann and others v. Switzerland mwN.; VfGH 07.10.2025, G26/2025)
Unzweifelhaft erfüllt der BF mit seiner beruflichen Tätigkeit eine in der Gesellschaft wichtige Aufgabe, allerdings kann in der gegenständlichen Verfahrensführung kein derartiges Interesse der Allgemeinheit erkannt werden, wie es typischerweise bei Public Watchdogs, die regelmäßig versuchen Missstände aufzudecken und in erster Linie bestrebt sind einen Dienst an der Allgemeinheit zu tun, der Fall ist.
Lediglich am Rande ist anzumerken, dass der BF mit Stellungnahme vom 20.03.2026 sein Begehren dahingehend einschränkte, dass er Informationen – insbesondere Bandbreiten zur Punktevergabe – nicht begehre, sofern dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berührt wird.
Nach dem Gesagten ist sohin festzuhalten, dass der belangten Behörde in ihrer Beurteilung nicht entgegengetreten werden kann.
Soweit es um Bewertungsinformationen hinsichtlich der Referenzarbeitsplätze laut Richtverwendung der Anlage 1 des BDG geht, ist auf Punk II.3.5 zu verweisen wonach diese dem Schutz des geistigen Eigentums der K-GmbH unterliegen und damit nicht Gegenstand eines Informationsbegehrens iSd. IFG sein können.
Hinsichtlich der durch die belangte Behörde erstellten Bewertungsgutachten ist auf Punkt II.3.4 zu verweisen in dem herausgearbeitet wurde, dass die Aufbereitung der konkret begehrten Informationen eine wesentliche und unverhältnismäßig Beeinträchtigung der Behördentätigkeit darstellen würde.
Schließlich ist mit Blick auf die Arbeitsplatzbeschreibungen der Richtverwendungen der Anlage 1 des BDG auf die dem BF erteilte Information hinzuweisen. Die Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass im Rahmen des vom BF gestellten Informationsbegehrens lediglich diese drei Arbeitsplatzbeschreibungen vorliegen. Gegenteiliges wurde vom BF auch in den Folgeeingaben nicht behauptet.
Sofern die Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführten, dass es bereits einen Fall gab, in dem eine Bewertungszeile einer Arbeitsplatzbewertung übermittelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einer Einzelfallbeurteilung unterliegt und die verfahrensgegenständliche teilweise Auskunftserteilung angemessen war.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf einschlägige höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützen.
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