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W235 2343521-1•Bundesverwaltungsgericht W235 2343521-1
W235 2343521-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026
aktuelle Länderfeststellungen Analogie Außerlandesbringung EuGH internationale Judikatur medizinische Versorgung Mitgliedstaat planwidrige Lücke Rechtsanschauung des VwGH Rechtslücke Revision zulässig Rückkehrsituation Übergangsbestimmungen Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit
W235 2343521-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2026, Zl. 1464570909-260269537, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .11.2024 einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann namens XXXX in Österreich lebe und Asylberechtigter sei. Sie leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht schwanger. Sie sei im November 2024 illegal mit dem PKW aus Syrien ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe sie sich neun Monate aufgehalten, sei erkennungsdienstlich behandelt worden und habe einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin habe das Ergebnis des Verfahrens jedoch nicht abgewartet und sei schlepperunterstützt in die Niederlande weitergereist. Von dort aus habe sie sich nach Deutschland begeben, wo sie sich fünf Monate aufgehalten und sich bei einer Freundin ausgeruht habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Griechenland zurück, da es dort keine Zukunft gebe. Gegen eine Rückkehr spreche auch, dass sie mit ihrem Ehemann in Österreich leben wolle. Beim Verlassen ihres Herkunftslandes sei Österreich ihr Reiseziel gewesen, da ihr Ehemann hier lebe.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters noch am selben Tag eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland, den Niederlanden und Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2026 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.
Mit Schreiben vom 20.03.2026 lehnte die griechische Dublinbehörde das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei am XXXX .08.2025 von Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und eine von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültige „Residence Permit“ ausgestellt worden, ab.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin nachweislich am 03.04.2026 zugestellt (vgl. AS 71).
1.4. Am 10.04.2026 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie gesund sei. Sie sei verheiratet und habe einen Sohn, der 2018 in Syrien geboren sei und bei dem Vater ihres Ex-Mannes, von dem sie seit Oktober 2020 geschieden sei, wohne. Sie sei bereits zweimal verheiratet gewesen. Mit ihrem ersten Mann, der auch der Vater ihres Sohnes sei, sei sie von 2016 bis 2020 verheiratet gewesen. Mit ihrem zweiten Mann sei sie von Ende 2022 bis Sommer 2024 verheiratet gewesen. Ihr jetziger Ehemann, XXXX [B], lebe seit 2022 in Österreich und sei Asylberechtigter. Er sei gesund, arbeite als Hilfsarbeiter und verdiene zwischen € 12,-- und € 13,-- pro Stunde. Sie kenne ihn seit ihrer Kindheit. Er sei der Cousin ihrer Mutter. Nach ihrer letzten Scheidung habe sie wieder Kontakt zu ihm aufgenommen und sie hätten traditionell geheiratet. Ihr Kontakt habe bis zur Einreise der Beschwerdeführerin telefonisch stattgefunden. Vor ihrer Einreise habe sie ihren Mann zuletzt vor ca. elf bis zwölf Jahren persönlich gesehen. Die Hochzeit habe am XXXX .02.2026 telefonisch mit dem Scheikh im XXXX . Bezirk stattgefunden. Eine Heiratsurkunde habe sie nicht. Es bestehe ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann, da sie nur ihren Mann hier habe. Sie lebe nur mit ihrem Mann in einer Familiengemeinschaft.
Die Beschwerdeführerin habe neun Jahre die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung gemacht und noch nie gearbeitet. Es stimme, dass sie in Griechenland im Zuge der illegalen Einreise und im Zuge der Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am Ende des Asylverfahrens in Griechenland habe sie eine Aufenthaltskarte und einen Konventionspass erhalten. Diese Dokumente habe sie weggeschmissen. Es stimme, dass sie seit XXXX .08.2025 in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und dass sie in Griechenland Schutz erhalten habe. Sie habe sich dort ca. neun Monate aufgehalten und sei dort in einem Flüchtlingscamp in XXXX untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Griechenland verlassen, da ein Familienmitglied in Griechenland sei und nach ihr suche. Sie wisse nicht, wie das Familienmitglied heiße, es sei von ihrer Familie geschickt worden. Ihre Familie habe sie in Griechenland telefonisch bedroht. Die Familie wolle, dass sie einen älteren Mann heirate. Die Beschwerdeführerin sei ungefähr sieben bis acht Mal bedroht worden. Zuletzt sei sie Anfang September 2025 bedroht worden. Die Bedrohung sei dergestalt gewesen, dass ihre Eltern ihr gesagt hätten, dass sie zurückkommen solle, da es das Assad-Regime nicht mehr gebe. Die Beschwerdeführerin habe ihnen daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht zurückkehren wolle, aber ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass sie einen älteren Mann heiraten solle, und das wolle sie nicht. Weiters hätten sie ihr gesagt, dass sie sie umbringen würden, wenn sie sie erwischen würden. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland nicht bei der Polizei gewesen, um eine Anzeige zu erstatten, habe dies jedoch bei ihrem Asylantrag erwähnt. Auf Vorhalt, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland an die Polizei oder das Gericht hätte wenden können, um den Rechtsweg zu bestreiten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht zur Polizei gegangen sei, da sie nicht in Griechenland habe bleiben wollen. Sie sei am XXXX .09.2025 aus Griechenland ausgereist, und zwar sei sie mit ihrem griechischen Konventionsreisepass nach Amsterdam geflogen. Anschließend sei sie nach Deutschland und dann nach Österreich gereist. Sie habe in Deutschland bei einer Freundin gewohnt und habe sich dort nicht um die rechtlichen Formalitäten ihres Aufenthalts gekümmert. Einen Asylantrag habe die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht gestellt, da sie zu ihrem Mann nach Österreich habe wollen. Sie sei vorher nach Deutschland gereist, da ihr Ehemann von XXXX nach Wien übersiedelt sei und sie abwarten habe wollen, dass er eine Wohnung für sich allein habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall wieder zurückgehe. Sie könne nicht in Griechenland leben, da sie dort niemanden habe. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben. Außerdem könne sie ihre Familie dort erreichen. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Griechenland wollte sie keine Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt oder diese übersetzt bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland gewesen und kenne das Land. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, da sie ihren Mann in Österreich habe und in Österreich bleiben wolle. Auf Rückfrage, ob sie alles habe vorbringen können, was ihr wichtig erscheine, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie um Unterstützung bitte, um bei ihrem Mann in Sicherheit bleiben zu können.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.05.2026 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde unter „Sachverhalt und Verfahrensgang“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem in Österreich lebenden und asylberechtigten XXXX verheiratet sei. Erstmals wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Lebensumstände im Camp auf XXXX insgesamt sehr schlecht gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei in einem Zelt mit acht oder neun anderen Frauen untergebracht gewesen. Alle Räumlichkeiten seien stark verschmutzt und von Kakerlaken befallen gewesen. Die medizinische Versorgung sei so gut wie nicht vorhanden gewesen und sei bei der Behandlung von jeglichen gesundheitlichen Beschwerden das Präparat Cetamol verwendet worden. Auch Verpflegung habe es nur einmal am Tag gegeben und diese sei qualitativ mangelhaft gewesen. Während der gesamten Zeit sei kein heißes Wasser zur Verfügung gestanden und im Winter seien die Zelte nicht ausreichend beheizt worden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin keinerlei finanzielle Unterstützung bekommen. Auch ein Sprachkurs sei nicht angeboten worden. Das gesamte Camp sei überwacht worden und es sei nicht erlaubt gewesen, es ohne Genehmigung zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei außerdem schlechten Umgang und Schikane durch die Mitarbeiter des Camps ausgesetzt gewesen. Sie habe diese Lebensumstände als sehr belastend empfunden und sei deswegen in Psychotherapie. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen. Die Beschwerdeführerin verfüge in Griechenland über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk und wäre im Fall einer Rückkehr nach Griechenland erneut völlig auf sich gestellt. Den Länderberichten zufolge hätte die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu ausreichender Versorgung. Diese sei auch durch die sporadische Versorgung durch NGOs nicht sichergestellt. Eine dauerhafte und für die Sicherung ihrer existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb sie sich aufgrund prekärer Arbeits- und Wohnverhältnisse der Gefahr einer Obdachlosigkeit ausgesetzt sehe. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre die Beschwerdeführerin als junge alleinstehende Frau mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC verstoßen würde. Zudem hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich lebenden Ehemann ein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben bestehe. Die Erlassung einer Außerlandesbringung gegen die Beschwerdeführerin wäre daher unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und daher unzulässig.
Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Lage in den griechischen Flüchtlingslagern würden sich mit dem Bericht von RSA vom Dezember 2025 decken. Aus diesem ergebe sich zusammengefasst, dass das griechische Aufnahmemodell nicht den Mindestanforderungen entspreche. Aus einem weiteren Bericht von Pro Asyl und RSA vom März 2025 gehe hervor, dass die griechische Regierung weiterhin sofortige Autonomie und Selbsterhaltungsfähigkeit von Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, erwarte. Auch aus einem weiteren Bericht von RSA und Pro Asyl vom April 2026 ergebe sich, dass es nur unzureichenden Wohnraum, stark eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsversorgung, bürokratische Hürden bei der Beschaffung wichtiger Dokumente und Missachtungen von Grundrechten gebe. Nach auszugsweiser Zitierung aus dem Gutachten von Equal Rights Beyond Borders vom 01.04.2026, welches über die Lage von Rückkehrern in Griechenland berichtet, wurde ausgeführt, dass alleinstehende Frauen besonders gefährdet seien. Sie hätten kaum Zugang zu Schutzunterkünften und seien einem erhöhten Risiko von Gewalt und Menschenhandel ausgesetzt. Im Jänner 2023 habe die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen der mangelnden Umsetzung der Statusrichtlinie in Bezug auf die Leistung für Schutzberechtigte eingeleitet. Trotz der bisherigen Tätigkeiten von HELIOS und dem Nachfolgeprojekt HELIOS + habe es für Asylberechtigte bisher enorme Missstände am griechischen Arbeits-, Wohn- und Sozialmarkt gegeben. Dies werde auch im aktualisierten Country Report von AIDA/ECRE vom September 2025 bestätigt, worin ebenfalls über die in vielen Bereichen vorhandenen administrativen und organisatorischen Hürden bei der Inanspruchnahme von Rechten berichtet werde. In der Folge wurde aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland zitiert und ausgeführt, dass es zutreffend sein möge, dass österreichische und deutsche Gerichte festgehalten hätten, dass eine Außerlandesbringung möglich sei, allerdings habe Griechenland Rückführungen zunehmend eine Absage erteilt, wie sich auch aus einem Zeitungsartikel der Süddeutschen Zeitung ergebe.
Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der erschwerten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden und Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Bildung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würde. Ferner wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Unter Zitierung aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023, E 1490/2023, führte die Beschwerde zusammengefasst aus, dass der Verfassungsgerichtshof betont habe, dass pauschale Hilfsangebote von NGOs und der pauschale Verweis auf einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Rechten nicht ausreichend seien, um vor dem Hintergrund der Länderberichte davon ausgehen zu können, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Existenz in Griechenland zu sichern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im November 2024 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo sie am XXXX .11.2024 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .11.2024 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihr in Griechenland am XXXX .08.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und sie erhielt eine von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültige „Residence Permit“ sowie ein Reisedokument (Konventionsreisepass). Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von ca. neun Monaten in Griechenland in die Niederlande und von dort aus nach Deutschland, wo sie sich ca. fünf Monate bei einer Freundin illegal ohne Behördenkontakt aufhielt. Danach begab sie sich in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 05.03.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin führt eine partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit ihrer Einreise im gemeinsamen Haushalt lebt. Vor ihrer Einreise nach Österreich hat sie ihren nunmehrigen Partner zuletzt vor ca. elf bis zwölf Jahren gesehen. Erst im Sommer 2024 nahm die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt zu ihrem jetzigen Partner auf. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen nicht.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt seit der Antragstellung am 05.03.2026 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig bzw. geht keiner legalen Beschäftigung nach. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 15 bis 67 umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 30.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an. Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
a). Dokumente im Allgemeinen:
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
[…]
b). Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC):
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
ADET – Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
[…]
ADET – Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
[…]
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
ADET – Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
ADET – Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
c). Reisedokumente:
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
Reisedokument – Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
Reisedokument – Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
d). Steueridentifikationsnummer (AFM):
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
e). Sozialversicherung (AMKA):
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/ RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
f). Sozialleistungen:
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).
Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022).
Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
g). Wohnen:
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk fündig – hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) – oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderen Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (Raphaelswerk 12.2022).
Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).
Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplasy.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft.
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Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1.Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILCBüros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterstützung bei der Unterbringung
Mietzuschüsse für 12 Monate
Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life Workshops)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
Vermittlung von Praktikumsplätzen
obligatorische Griechischkurse
Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z.B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
Karea Social Shelter by EKKA
Kyada - Zentrum für Obdachlose
Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
Kyada - Wohnheim
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b).
h). Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c).
NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig.
Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022).
Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleuteund stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).
i). Zugang zum Arbeitsmarkt:
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl. ? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).
j). Integrationsmaßnahmen:
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
Sprachkurse;
Integrationskurse für Erwachsene;
Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
Hilfe bei der Jobsuche;
Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
Unterstützung des Ehrenamts;
Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR / Digitale Plattform)
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https: //mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
Integrationsprogramme
Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People’s Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderung (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to sozioeconomic rights and livelihood in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u. a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
k). Bildung:
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).
l). Medizinische Versorgung:
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/ RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt,
während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Unter dem Titel „Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten“ findet sich auf den Seiten 41 bis 67 des angefochtenen Bescheides eine umfangreiche Liste mit eben jenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder der angebotenen Sprachen. Insbesondere handelt es sich um folgende Angebote:
Hotlines
Notunterkünfte für Obdachlose
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Tageszentren für Obdachlose
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Angebote für Vulnerable
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs
Medizinische Versorgung
Kirchliche Hilfsorganisationen
Internationale NGOs
Griechische NGOs
Ferner werden auch verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie mit einer Kurzbeschreibung angeführt sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um afrikanische, nordafrikanische, asiatische sowie Organisationen des Nahen und mittleren Ostens und zwei muslimische Organisationen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Zugang zu notwendigen Dokumenten, Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum bzw. existenten Wohnprogrammen, zu Hilfsangeboten (samt umfassender Auflistung der Kontaktdaten), Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt und Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zu Bildungsangeboten.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien sowie zu ihrem weiteren Reiseweg bis Griechenland sowie zum neunmonatigen Aufenthalt in Griechenland, zu ihrer Weiterreise über die Niederlande nach Deutschland und zum fünfmonatigen Aufenthalt in Deutschland sowie zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren und aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer ebenso wie die Feststellung zu ihrer Asylantragstellung am XXXX .11.2024. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten am XXXX .08.2025 sowie zur Ausstellung einer von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültigen „Residence Permit“ beruhen auf dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 20.03.2026. Auch die Beschwerdeführerin selbst brachte vor, in Griechenland um Asyl angesucht sowie Asyl erhalten und Dokumente bekommen zu haben. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 10.04.2026 ergibt sich auch, dass ihr ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde (vgl. AS 81).
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da ihr diesbezügliches Vorbringen Steigerungen aufweist und nicht nachvollziehbar ist. So gab sie zu ihrem Aufenthalt in Griechenland in der Erstbefragung nur an, dass sie nicht nach Griechenland zurückwolle, da es dort keine Zukunft für sie gebe und sie mit ihrem „Ehemann“ in Österreich leben wolle. Im Rahmen der Einvernahme steigerte sie das Vorbringen dahingehend, dass sie von einem Familienmitglied in Griechenland gesucht werde, das von ihrer Familie geschickt worden sei. Ihre Familie habe sie in Griechenland telefonisch damit bedroht, sie umzubringen, weil sie nicht zurückkehren und einen älteren Mann heiraten wolle. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht angab, in Griechenland telefonisch bedroht worden zu sein, sind diese Ausführungen auch ausgesprochen vage. Die Beschwerdeführer wusste nicht wie das Familienmitglied, das angeblich nach ihr sucht, heißt und auch sonst waren ihre Angaben unkonkret. Beispielsweise gab sie an „ungefähr“ sieben bis acht Mal [telefonisch] bedroht worden zu sein und, dass die letzte Bedrohung Anfang September 2025 gewesen sei. Darüber hinaus nannte sie weder Daten noch weiterführende Anhaltspunkte, wie Gesprächspartner (Mutter oder Vater) oder Tageszeiten, zu denen diese Telefonate stattgefunden haben oder Örtlichkeiten, an denen sie die Anrufe entgegengenommen hat. Das Vorbringen zur behaupteten telefonischen Bedrohung durch ihre Familie und dass ein Familienmitglied in Griechenland nach ihr suche, ist sohin nicht glaubhaft. Abgesehen davon ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die griechischen Behörden und die griechische Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Bei Griechenland handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, an den bzw. an dessen Behörden und Organe sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit wenden kann und die bei Erstattung eine Anzeige jedenfalls willens und in der Lage sind, der Beschwerdeführerin Schutz vor Bedrohungen zu bieten. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie nie Anzeige erstattet habe, weil sie nicht in Griechenland bleiben habe wollen, sodass die griechische Polizei gar keine Kenntnis von den behaupteten Bedrohungen hatte und daher nicht tätig werden konnte.
Weiters ist anzuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den schriftlichen Beschwerdeausführungen komplett ausgetauscht wurde. In der Beschwerde war keine Rede mehr davon, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern telefonisch mit dem Tod bedroht wurde und ein Familienmitglied in Griechenland nach ihr sucht. Dieser Teil des Vorbringens wurde nicht einmal im Ansatz erwähnt. Stattdessen finden sich in der Beschwerde Schilderungen zu den Lebensumständen im Camp in XXXX (Überbelegung in einem Zelt, Verschmutzung, kein heißes Wasser, keine ausreichende Heizung im Winter), zur (schlechten) medizinischen Versorgung (nur ein Medikament wurde bei sämtlichen Beschwerden verabreicht), zur mangelnden Verpflegung, zum Fehlen einer finanziellen Unterstützung sowie von Sprachkursen und zur Überwachung des Camps. Derartige Angaben hat die Beschwerdeführerin selbst während des gesamten Verfahrens nicht einmal im Ansatz getätigt. Während der zweistündigen Einvernahme brachte sie (abgesehen von den behaupteten Bedrohungen) im Wesentlichen vor, dass sie in Griechenland Asyl zuerkannt und eine Aufenthaltskarte sowie einen Konventionspass erhalten habe. Sie habe jedoch nicht in Griechenland bleiben wollen, sondern sei weiter nach Deutschland gereist, weil sie habe abwarten wollen, bis ihr „Ehemann“ von XXXX nach Wien gezogen sei und eine Wohnung für sich allein habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht in Griechenland leben, da sie dort niemanden habe. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben (vgl. AS 81, AS 83). Genauso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland schlechten Umgang und Schikane durch die Mitarbeiter des Camps ausgesetzt gewesen. Diese Lebenssituation habe sie als sehr belastend empfunden und sei jetzt in Psychotherapie. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass auch diese „belastende Lebenssituation“ aufgrund von Schikanen durch Mitarbeiter des Camps von der Beschwerdeführerin selbst nicht erwähnt wurde, zum anderen finden sich im gesamten Verfahren – weder im Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aufgrund vorgelegter Unterlagen – Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie in Anspruch nimmt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme auf Rückfrage, ob sie alles habe vorbringen können, was ihr wichtig erscheine, angab, dass sie um Unterstützung bitte, um bei ihrem Mann in Sicherheit bleiben zu können (vgl. AS 85), spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdevorbringens. Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nicht direkt von Griechenland nach Österreich gereist ist, sondern sich ca. fünf Monate bei einer Freundin in Deutschland aufgehalten hat, sodass (bei Wahrunterstellung) die Psychotherapie aufgrund der belastenden Lebenssituation in Griechenland wohl schon in Deutschland begonnen hätte werden müssen. Bei Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin gelangt man zu dem Schluss, dass sie, insbesondere in den schriftlichen Beschwerdeausführungen, die Lage in Griechenland weitaus schlechter darstellt als sie tatsächlich war. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, da die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens mehrfach darauf hinweist, dass sie zu ihrem Ehemann nach Österreich wolle und beim Verlassen ihres Herkunftslandes Österreich als Reiseziel gehabt habe.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger und gesund sei (vgl. AS 22, AS 77). Wie erwähnt kann mangels Vorlage medizinischer Unterlagen nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin Psychotherapie in Anspruch nimmt, wie in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde. Weiters ist dieses Vorbringen (ebenso wie das weitere Beschwerdevorbringen zur Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland) in Zusammenschau mit ihren sonstigen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin basieren ebenso im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren. Zusammengefasst führte sie aus, dass ihr namentlich genannter Partner seit 2022 in Österreich lebe und asylberechtigt sei. Sie kenne ihn seit ihrer Kindheit, da er der Cousin ihrer Mutter sei. Nach ihrer zweiten Scheidung im Sommer 2024 habe sie wieder telefonischen Kontakt zu ihrem nunmehrigen Partner aufgenommen. Vor der Einreise habe sie ihn persönlich zuletzt vor ca. elf bis zwölf Jahren gesehen (vgl. AS 79). Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise mit ihrem Partner im gemeinsamen Haushalt lebt, ist darüber hinaus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner – wie vorgebracht – tatsächlich am XXXX .02.2026 telefonisch mit einem Scheikh eine islamische „Ehe“ geschlossen haben, kann dahingestellt bleiben, da eine solche „Eheschließung“ im österreichischen Recht nicht vorgesehen und sohin irrelevant ist. Eine in Österreich angekannte standesamtliche bzw. staatliche Eheschließung wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Die Feststellung zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Partners nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Dass sie das nicht tut, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendung zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Die gegenteilige Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt geht sohin ins Leere. Darüber hinausgehende Abhängigkeiten – wie beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit – wurden nicht erwähnt und ist Derartiges auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 09.07.2026. Dass die Beschwerdeführerin seit Antragstellung auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich lebt und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig dem unbedenklichen Akteninhalt entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 09.07.2026, demzufolge die Beschwerdeführerin als nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerin war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechen-land beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten umfangreichen und aktuellen Quellen. Hierbei handelt es sich um die Länderinformation der Staatendokumentation „Griechenland“ vom 30.07.2025, die Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen umfasst, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Griechenland ergeben. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die aktualisierten Länderinformationen vom 30.07.2025 auch neueste Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen, insbesondere zum Programm HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet ist, einfließen lassen. Ferner wurden auch die sich im Anhang befindlichen Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten per 23.05.2025 aktualisiert. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich hierbei um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin wollte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Einsicht in die Länderfeststellungen nehmen, Kopien davon ausgefolgt oder diese übersetzt bekommen. Sie gab lediglich an, dass sie in Griechenland gewesen sei und das Land kenne (vgl. AS 85). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern verweist selbst auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte in Bezug auf die grundsätzliche Möglichkeit der Außerlandesbringung nach Griechenland. Die in der Beschwerde gegen diese Passage im Länderbericht geäußerte Kritik unter Zugrundelegung eines Artikels der Süddeutschen Zeitung stellt wohl die Meinung des diesen Bericht verfasst habenden Journalisten dar, zumal die gängige Praxis zeigt, dass Griechenland Überstellungen durchaus ermöglicht. Ebenso wenig ist aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, welche Teile der herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig sind bzw. von der Behörde „unrichtig und selektiv“ ausgewertet wurden. Betreffend die in der Beschwerde zitierten Berichte von RSA vom Dezember 2025, von Pro Asyl und RSA vom März 2025 und vom April 2026, von AIDA/ECRE vom September 2025 und von Equal Rights Beyond Borders vom 01.04.2026 ist anzumerken, dass der Inhalt dieser Berichte sowie die gezogenen Schlussfolgerungen wohl in erster Linie die Ansichten dieser Organisationen widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die aktuelle Länderinformation der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation. Generell ist darauf hinzuweisen, dass sich den Quellenangaben entnehmen lässt, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden beispielsweise auch Berichte von ECRI (= European Commission against Racism and Intolerance), IOM (= International Organization for Migration), Pro Asyl/RSA, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zeichnen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Verordnung ab dem 12. Juni 2026.
Gemäß Art. 79 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status des subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. […]
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Fällen anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
3.2.2. Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist das gegenständliche Verfahren aufgrund der oben angeführten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.
3.3.1. Das Asylgesetz (AsylG) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2025 anzuwenden.
Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl-berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.3.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführerin dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
3.3.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.3.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).
Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Be-tracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich ein-geschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (vgl. VfGH vom 25.01.2024, E 3681/2023 unter Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH Ibrahim u.a. Rz 88).
Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
3.3.3.2. Dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wieder finden würde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Rechtslage in Griechenland für schutzberechtigte Personen mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Statusrichtlinie im Widerspruch steht. Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24), Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Ihr Zugang zu Wohnraum (Art. 32) wird unter gleichwertigen Bedingungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, gewährt (vgl. hierzu VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19).
Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem ca. neunmonatigen Aufenthalt in Griechenland ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge das Vorbringen der Beschwerdeführerin Steigerungen aufweist und nicht nachvollziehbar ist sowie in der Beschwerde komplett ausgetauscht wurde. Daher wird der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin die Lage in Griechenland weitaus schlechter darstellt als sie tatsächlich ist, um eine Überstellung nach Griechenland zu verhindern. Allerdings ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen betreffend die Verfolgung durch ein Familienmitglied in Griechenland noch mit dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit den schlechten Lebensumständen im Camp geltend macht, dass ihr bei einer Überstellung nach Griechenland eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen könnte.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin über eine von XXXX .08.2025 bis XXXX .08.2028 gültige „Residence Permit“ und über einen griechischen Konventionsreisepass verfügt. Daher kann sie als Asylberechtigte jederzeit problemlos nach Griechenland zurückkehren, da gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Die „Residence Permit Card“, die die Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, wurde der Beschwerdeführerin bereits ausgestellt, sodass ihr keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Beantragung von Unterstützungsleistungen bevorstehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie den Konventionsreisepass und die „Residence Permit“ weggeworfen habe, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sie sich in Griechenland neue Dokumente ausstellen lassen kann, da sie dort asylberechtigt ist und damit Unterstützungsleistungen beantragen kann. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen im Camp sowie zur medizinischen Versorgung, sonstigen Verpflegung und finanziellen Unterstützung und zur drohenden Obdachlosigkeit in Griechenland nicht, da die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattete, hingegen die Angaben zur behaupteten Verfolgung durch einen Familienangehörigen in Griechenland in der Beschwerde nicht mehr erwähnte, und sohin in einer Gesamtbetrachtung die Beschwerdeausführungen nicht glaubhaft sind. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzumuten sich bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Dem Beschwerdevorbringen, es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage in Griechenland keine legale Arbeitsstelle finden werde, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kurz nach Statuszuerkennung die Weiterreise nach Deutschland angetreten hat, sodass sie gar nicht versucht hat, Arbeit zu finden, sodass die Beschwerdeausführungen lediglich spekulativ sind. Darüber hinaus ist auf die diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge nunmehr eine Arbeitserlaubnis („work permit“) nicht mehr notwendig ist, sondern der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr wieder erlangen kann) sowie das Vorhandensein einer Steueridentifikationsnummer und einer Sozialversicherungsnummer reicht. Weiters haben Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es existieren auch mehrere Hilfsangebote zur Arbeitssuche wie beispielsweise das griechische Arbeitsmarktservice, eine Online-Jobbörse für Flüchtlinge sowie Sprachkurse für Schutzberechtigte, die vom Integrationszentrum Adama sowohl in Präsenz als auch online angeboten werden. Adama bereitet Schutzberechtigte ebenso auf die Jobsuche vor und bietet Unterstützung auch während der Beschäftigung (vgl. Seite 28 im angefochtenen Bescheid). Den unbedenklichen Länderfeststellungen lässt sich weiters entnehmen, dass 2023 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht, bekommen haben. Bei ihrer Rückkehr hat die Beschwerdeführerin vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und kann daher unter Zuhilfenahme der oben angeführten Unterstützungsangebote in Griechenland Arbeit suchen. Aufgrund der Arbeitsmarktlage ist auch damit zu rechnen, dass sie eine Beschäftigung finden wird.
Weiters gehört die Beschwerdeführerin zu dem Personenkreis, dem das Programm HELIOS + offensteht, da es sich bei diesem Personenkreis (unter anderem) um Personen handelt, die innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid Anspruch auf die Teilnahme am Programm HELIOS + haben und die Beschwerdeführerin, der Mitte August 2025 der Status einer Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde, somit im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch etwas mehr als ein Jahr anspruchsberechtigt ist.
Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen sind in Griechenland ausreichend Hilfsorganisationen tätig (vgl. hierzu die umfangreiche Liste mit Kontaktdaten am Ende des Länderinformationsblattes), die der Beschwerdeführerin nach Überstellung nach Griechenland bei Behördenwegen sowie bei Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsangeboten zur Seite stehen werden. Es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, sich bei einer Rückkehr an eine (oder mehrere) solche Hilfsorganisation – zumindest für die Anfangszeit – um Unterstützung zu wenden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ist nicht ersichtlich, dass sie versucht hat, Unterstützung von NGOs, der Kirche oder von staatlichen Programmen zu erhalten, sondern hat sie es vorgezogen, kurz nach Erhalt des Asylstatus bzw. des Konventionspasses weiter nach Deutschland zu reisen. Ferner bieten nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedene Organisationen Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an und kann auch diesbezüglich der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich nach ihrer Rückkehr um die Inanspruchnahme solcher zu bemühen.
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltskarte („Residence Permit Card“) ausgestellt und kann sie sich eine solche nach ihrer Rückkehr wieder ausstellen lassen (da sie ihren eigenen Angaben zufolge ihre griechischen Dokumente weggeworfen hat), sodass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung von Sozialunterstützung bereits erfüllt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es ihr jedenfalls zumutbar, sich mit Hilfe von vor Ort agierenden NGOs um Unterkunft, legale Arbeit und/oder Sozialunterstützung zu kümmern.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits erwähnt – aktuelle Fest-stellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde (vgl. hierzu auch VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19).
Nach den vorliegenden Länderinformationen für Schutzberechtigte in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen sowie eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa durch das seit Jänner 2025 laufende HELIOS + Programm, aber auch seitens UNHCR und IOM sowie von Seiten lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das HELIOS + Programm sowie auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarerer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
Mit dem dargestellten Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland Asyl erhalten und kann sich erneut eine „Residence Permit Card“ und einen Konventionsreisepass besorgen, was beides für den Zugang zu weiterer Unterstützung und einem Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4a AsylG unzweifelhaft erfüllt ist.
Den in der Beschwerde zitierten Berichten von RSA vom Dezember 2025, von Pro Asyl und RSA vom März 2025 und vom April 2026, von AIDA/ECRE vom September 2025 und von Equal Rights Beyond Borders vom 01.04.2026 sind die rezenten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19 und Ra 2025/18/0368 bis 0369-17, entgegenzuhalten, in denen der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und ausgesprochen hat, dass die vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen dokumentieren, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich seien. Sie würden aber nicht darlegen, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Es würden Hinweise darauf fehlen, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten (vgl. hierzu VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19 und Ra 2025/18/0368 bis 0369-17).
Ferner ist auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2025, E 3882/2024-22, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und im verstärkten Senat ausgesprochen hat, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland [gemeint: vom 13.06.2024] im Vergleich zur früheren Situation verbessert habe. Auch zuvor hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 26.11.2024, E 4290/2024-5, die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der [dortige] Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe, als unbegründet abgewiesen wurde, abgelehnt.
Bei der oben erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2025, Ra 2025/18/0368 bis 0369-17 handelt es sich um einen Fall einer alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind zwar vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt werde, die sich von jenen nicht vulnerablen Personengruppen unterscheiden würden. Allerdings sei auch diesbezüglich nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten habe, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliege. Im gegenständlichen Fall handelt es sich – im Vergleich zum Sachverhalt im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – „nur“ um eine alleinreisende bzw. alleinstehende Frau (und nicht auch noch um eine alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes) und ist die Beschwerdeführerin sohin als weniger vulnerabel einzustufen als die alleinerziehende Mutter im Vergleichsfall. Sofern in der Beschwerde somit vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin als vulnerable alleinstehende Frau in Griechenland von unzulänglichen Lebensumständen betroffen sei, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC verstoßen würden, ist ihr die zitierte Rechtsprechung entgegenzuhalten. Konkrete, individuelle Anhaltspunkte, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer behaupteten Vulnerabilität sprechen, wurden nicht vorgebracht.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021 eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich sei, ist darauf zu verweisen, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, erwerbsfähige, junge Frau im Alter von 24 Jahren. Dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat die Grundschule besucht und beherrscht ihre Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift (vgl. hierzu die Angaben zu ihren persönlichen Daten, AS 20), sodass sie jedenfalls in Arabisch alphabetisiert ist. Weiters hat sie durch ihre Ausreise aus Syrien, durch ihre Aufenthalte in Griechenland und in Deutschland sowie durch die Weiterreise zunächst von Griechenland nach Deutschland und - nach dem dortigen fünfmonatigen Aufenthalt – von Deutschland nach Österreich unter Beweis gestellt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich in ihr (kultur)fremden Ländern zurechtzufinden und ihren Aufenthalt bzw. ihre Weiterreise zu organisieren. Daher ist davon auszugehen, dass die in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin, die jung, arbeitsfähig und gesund ist, auch in der Lage sein wird, - mit Unterstützung der vor Ort ansässigen Organisationen – eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) Einkommen zu sorgen.
Generell kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen; allerdings halten auch mangelnde Kenntnisse der griechischen Sprache die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft davon ab, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal die Beschwerdeführerin grundlegende griechische Sprachkenntnisse nicht nur über die bereits erwähnten angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation erwerben kann. Es wird auch nicht erkannt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft erlangen könnte. Sie ist in Griechenland aufenthaltsberechtigt (eine „Residence Permit Card“ kann sie sich erneut ausstellen lassen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin etwaige damit in Zusammenhang stehende Verzögerungen selbst zuzuschreiben hat, da sie – ihren eigenen Angaben zufolge – ihre griechischen Dokumente weggeworfen hat), und kann damit auch eine Sozialversicherungsnummer beantragen, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS +.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den – soweit als glaubhaft gewerteten – Angaben der Beschwerdeführerin sowie mit ihrer persönlichen Situation ist somit nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es wird nicht erkannt, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.3.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass sie gesund sei (vgl. AS 77). Das in der Beschwerde erstmals erstattete unsubstanziierte und nicht belegte Vorbringen, dass sie in Österreich Psychotherapie in Anspruch nimmt, ist – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - nicht glaubhaft. Sollte die Beschwerdeführerin – unabhängig davon – eine ärztliche Behandlung benötigen, kann sie diese in Griechenland erhalten, da sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsangehörige, wenngleich in der Praxis der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang einschränkt, was aber auch für die griechische Bevölkerung gilt. Auch bestehen Möglichkeiten, benötigte Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten. Ferner sind laut geltender Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (vgl. Seiten 38 und 39 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.3.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass die Beschwerdeführerin, die tatsächlich keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört, als Asylberechtigte in Griechenland kein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte zu befürchten hat.
3.3.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.3.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
3.3.4.2. Wie festgestellt führt die Beschwerdeführerin eine partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit ihrer Einreise in Österreich – sohin seit ca. vier Monaten – im gemeinsamen Haushalt lebt. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich aufhältigen Partner zur Folge. Die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK– insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegen im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Partners – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten vor. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin – gemäß ihren eigenen Angaben – ihren Partner vor ihrer Einreise nach Österreich zuletzt vor zwölf Jahren persönlich gesehen hat und telefonischer Kontakt erst im Sommer 2024 – sohin vor ca. zwei Jahren – aufgenommen wurde, sodass festzuhalten ist, dass die Partnerschaft ebenso wie ein tatsächliches Zusammenleben erst seit der Einreise Anfang März 2026 besteht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise aus Griechenland nicht direkt nach Österreich zu ihrem Partner gereist ist, sondern sich fünf Monate bei einer Freundin in Deutschland aufgehalten hat, sodass ihr Interesse an der Aufnahme der partnerschaftlichen Beziehung wohl nicht besonders ausgeprägt war. Im vorliegenden Fall darf auch nicht übersehen werden, dass das in Österreich gemeinsam bestehende Zusammenleben von kurzer Dauer ist. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem sich beide Partner bewusst waren, dass sie in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt sind und auch der nunmehrige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz beruht. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner konnten somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bereits am 03.04.2026 nachweislich mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Spätestens seit diesem Zeitpunkt kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf berufen, dass sie davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu können. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner aus Griechenland nicht aufrechterhalten werden kann. Dies wäre insbesondere über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien möglich und den Beteiligten auch zumutbar. Auch darf nicht übersehen werden, dass es dem Partner der Beschwerdeführerin, der in Österreich asylberechtigt ist, freisteht mit seinem Konventionspass nach Griechenland zu reisen und sich dort zumindest drei Monate legal aufzuhalten.
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die bewusste Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die Beschwerdeführerin bei einer Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu werten ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführerin innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführerin bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof offen. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (vgl. EGMR vom 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi sowie VfGH vom 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN und vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht sie in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Wie in der Beweiswürdigung angeführt ist die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht darauf angewiesen, dass ihr Partner für ihren Lebensunterhalt aufkommt, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung hat. Darüber hinaus wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ca. vier Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurück zu begeben hat.
3.3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl I. Nr. 87/2025 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG igdF BGBl I. Nr. 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.
§ 61 FPG idF BGBl I. Nr. 87/2025 kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 nicht zur Anwendung. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF normiert keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG idF BGBl. I Nr. 63/2025 zu Ende zu führende Verfahren. Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG idgF noch gemäß § 4a AsylG idF BGBl. I Nr. 63/2025 zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten, planwidrigen Lücke auszugehen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer echten – im Sinne von planwidrigen – Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, insbesondere das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0050 bezugnehmend auf VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0207).
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
3.3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG (= Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz) fehlt es an einer Rechtsprechung, ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 eine echte – d.h. planwidrige – Gesetzeslücke und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt, da diese Bestimmung jene Anträge, die noch gemäß § 4a AsylG idF idF BGBl. I Nr. 63/2025 zurückzuweisen sind, nicht anführt.
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