Bundesverwaltungsgericht W603 2328056-1

W603 2328056-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W603 2328056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2328056.1.00

Spruch

W603 2328056-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 1030 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.02.2025, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass XXXX für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.12.2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags für die Adresse XXXX , 1030 Wien, befreit wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ORF Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag von XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags ab.

Die beschwerdeführende Partei erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Verfahren

Mit einem an die belangte Behörde übermittelten Antragsformular vom 10.09.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Diesem Antrag waren keine Unterlagen beigeschlossen.

Infolge der Aufforderung zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen der belangten Behörde vom 05.12.2024 gab die beschwerdeführende Partei an, ihr Mitbewohner verfüge erst seit Mitte Dezember 2024 wieder über eine Anstellung und sie ersuche um eine Befreiung von Oktober 2024 bis Dezember 2024. Die beschwerdeführende Partei schloss dem Schreiben eine Bestätigung des AMS über ihren Notstandshilfebezug an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab. Der Bescheid trägt eine Amtssignatur vom 10.02.2025 und wurde der beschwerdeführenden Partei ohne Zustellnachweis zugestellt.

Mit am 26.02.2025 bei der Behörde eingelangtem E-Mail erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin brachte sie vor, ihr Mitbewohner habe bis Dezember 2024 kein Einkommen und auch keine Sozialleistungen bezogen. Die beschwerdeführende Partei und ihr Mitbewohner/Partner hätten „bis Dezember 2024 nur von meiner AMS Notstandshilfe gelebt, welche unter der Grenze liegt und wir somit bis Dezember befreit hätten sein sollen, da wir es bis Oktober 2024 auch waren.“

Die beschwerdeführende Partei war bis 31.10.2024 für die verfahrensgegenständliche Adresse vom ORF-Beitrag befreit.

1.2. Haushaltseinkommen

Die beschwerdeführende Partei bezog 2024 Leistungen aus der Notstandshilfe iHv durchschnittlich (€ 35,92 x 30,5 =) € 1.095,56 (netto) im Monat, wovon der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Partei und ihres Partners bestritten wurde.

1.3. Wohnsituation

Die im Jahr XXXX geborene beschwerdeführende Partei wohnte im Jahr 2024 mit ihrem im Jahr 1992 geborenen Mitbewohner an der Adresse XXXX , 1030 Wien, als im ZMR gemeldetem Hauptwohnsitz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand oder besteht.

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

1.4. Außergewöhnliche Belastungen

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine sie betreffenden außergewöhnlichen Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht oder nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. den Inhalt des Gerichtsaktes bzw. sind unstrittig.

Die Feststellung des Haushaltseinkommens im Jahr 2024 beruht auf dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei („bis Dezember 2024 nur von meiner AMS Notstandshilfe gelebt“; AS 18).

Die negative Feststellung, dass für die verfahrensgegenständliche Wohnung kein Rechtsverhältnis nach dem MRG und vergleichbaren Gesetzen für die beschwerdeführende Partei besteht, ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei keine Unterlagen vorgelegt hat und sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben haben.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Anwendbare Rechtslage

Die beschwerdeführende Partei beantragte im September 2024 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Nach § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Ablauf des 31.12.2025 anhängige Verfahren über Befreiungen vom ORF-Beitrag bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen (iW §§ 4a, 14 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47 bis 53 FGO) weiterhin anzuwenden.

3.2. Rechtsgrundlagen

3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

[…]

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]

Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

[…]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.

(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.

[…]

(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.

[…]“

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.2.2. Fernmeldegebührenordnung - Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 (FGO)

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, welche aufgrund von § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,

BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

[…]“

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]“

„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]“

„Befreiungsbestimmungen

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3.3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde ist rechtzeitig und vollständig iSd § 9 VwGVG.

3.5. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiung

3.5.1. Allgemeines

Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Die FGO enthält als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).

Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).

Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Der relevante Richtsatz für einen Zwei-Personenhaushalt für das Jahr 2024 beträgt € 2.152,03.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv € 140,-- abzuziehen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

3.5.2. Berechtigung der beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei hat fallgegenständlich eine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 FGO (Bezug von Notstandshilfe) im beantragten Zeitraum nachgewiesen.

Nach den Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.

Als Netto-Haushaltseinkommen im Befreiungszeitraum wurde der Betrag von € 1.095,56 festgestellt. Da kein Mietverhältnis iSd Mietrechtsgesetzes, des WGG und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze festgestellt wurde, kann lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,-- gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als Abzug berücksichtigt werden.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.03.2008, 2005/17/0275) voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Fallgegenständlich wurden keine anerkannten außergewöhnliche Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24 Stunden Betreuung festgestellt.

Das Netto-Haushaltseinkommen von € 1.095,56 abzüglich € 140,-- (Miete pauschal) liegt im Befreiungszeitraum deutlich unter dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt von € 2.152,03. Die Befreiung wurde im September 2024 beantragt, weshalb der erstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab Oktober 2024 gewesen wäre. Da die beschwerdeführende Partei aber nach den Feststellungen bis einschließlich Oktober 2024 ohnehin bereits aus einem früheren Verfahren vom ORF-Beitrag befreit war, kann ihr die Befreiung erst ab November 2024 zuerkannt werden, und zwar entsprechend ihrem Beschwerdeantrag („wir somit bis Dezember befreit hätten sein sollen“) bis einschließlich Dezember 2024.

3.6. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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