Bundesverwaltungsgericht W135 2317231-1

W135 2317231-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2026

Regest

Ermittlungspflicht Gesundheitsschädigung Impfschaden Kassation Kausalzusammenhang mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W135 2317231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2317231.1.00

Spruch

W135 2317231-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 14.05.2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.05.2024 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr am 20.05.2021 und am 13.08.2021 jeweils Impfungen mit dem Impfstoff AstraZeneca (gegen Covid-19) verabreicht worden seien. Am 21.05.2021 seien erste Symptome in Form einer unerklärlichen Müdigkeit und von Muskel-, Gelenks- und Kopfschmerzen aufgetreten. Diese Symptome hätten sich täglich verstärkt, sie habe nur mehr langsam mit Luftnot gehen können, sie sei bei der Arbeit immer langsamer geworden und die Fehler hätten sich gehäuft. Ihr Zustand sei immer schlimmer geworden, sie sei gewankt mit Gangunsicherheit, habe nur wenig essen können und sie habe unter Geruchs- und Geschmacksverlust, erhöhter Temperatur, Sehstörungen, Schwarzsehen sowie Muskel-, Gelenks-, Nerven- und Kopfschmerzen gelitten. Am 19.08.2021 sei es dann zu einem Zusammenbruch mit anschließendem Krankenstand gekommen und sie habe Wochen im Bett verbracht. Sie habe eine COVID-Reha gemacht, welche der Horror für sie gewesen sei und sie erschöpft habe. Sie habe kognitive Einschränkungen, einen Kraftverlust, Gleichgewichtsstörungen und ein Black-out erlebt. Sie sei drei Monate lang bettlägerig gewesen, die Schmerzen und ihr kognitiver Zustand hätten sich verschlimmert, die Kopfschmerzen seien unerträglich gewesen, sie habe unter Sehstörungen, Schüttelfrost, nächtlichem Schwitzen, Schlafstörungen, Kurzatmigkeit, einem Brennen und einem Druck auf der Brust, Herzrasen, Black-outs, Harnverlust, Reizüberflutung, usw. gelitten. Beim Aufwachen sei ihr ganzer Körper wie gelähmt gewesen. Ihr Gesamtzustand verschlechtere sich mit jeder Neuroinflammation und nach jedem Termin folge ein Crash, sodass sie das Bett nicht verlassen könne. Sie sei zu 90 % bettlägerig und auf Unterstützung und Pflege angewiesen. Sie stelle den Antrag erst jetzt, da ihr Impfschaden über Jahre ignoriert worden sei und Post-COVID oder Depressionen diagnostiziert worden seien. Dem Antrag legte sie einen Auszug aus ihrem Elektronischen Impfpass vom 14.05.2024 sowie medizinische Unterlagen bei.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2025, eingeholt. In seinem 24-seitigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.01.2025 führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Vorerkrankungen:

Sklerodermiformes Basaliom Nasenspitze, Excision am 11.12.2013, Deckung mit Vollhauttransplantat von präaurikulär, Z.n. Mamma-Ca re. (Aktenblatt 49-50)

Z.n. susp. Neuroprakt. Radialisparese links, klinisch geringe oberer Plexus brachialis Parese links, Nikotinabusus. (Aktenblatt 51-53)

HWS: Fehlstellung. Kleine Protrusionen C5 bis C7. NB: Von C7 bis Th2 zeigen sich auf der linken Seite Zysten in der bis zu einem Maximaldurchmesser von 9mm, benigne erscheinend wahrscheinlich von den Nervenwurzeln ausgehend. (Aktenblatt 57-58):

neuroprakt Radialisparese links (Aktenblatt 59-65)

Hinweiszeichen auf COPD bzw. Lungenemphysem. (Aktenblatt 66)

Aus vorgelegten Unterlagen keine nachvollziehbar.

Impfungen: (Aktenblatt 16)

1. Astra Zeneca Covid 19 Teilimpfung am 20.05.2021: angeschuldigte Impfung

2. Astra Zeneca Covid 19 Teilimpfung am 13.08.2021: angeschuldigte Impfung

Befunde:

[…]

Krankenstände:

Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Dr. XXXX (Aktenblatt 36-37)

Lt. Antragstellerin besteht der Krankenstand von „19.08.2021- lfd.". (Aktenblatt 4)

Begutachtung der Antragstellerin vom 21.1.2025 in der Ordination

Anamnese:

Die Antragstellerin kommt in Begleitung, da sie körperlich und mental stark unterstützungsbedürftig ist. Eine umfassende Anamnese ist kaum möglich wegen Aufmerksamkeitsdefiziten, möglichen Hörproblemen und Schwierigkeiten beim Sprechen und Formulieren. In Ergänzung zur bisher bekannten Krankengeschichte ergibt sich, dass alle bisherigen Behandlungen erfolglos waren und keine Besserung erbracht haben. Im Jänner 2025 soll von Dr. XXXX eine Behandlung mit Rinvoq* eingeleitet werden. Zur speziellen Frage nach Gelenksschmerzen werden vor allem die Fingergelenke und die Fußknöchelgelenke angegeben. Zur Verdauung gibt die Antragstellerin an, unter Obstipation zu leiden.

  • Es handelt sich um den JAK-Inhibitor Upadacitinib, Zugelassen zur Behandlung einer aktiven Rheumatoiden Arthritis, Psoriasis-Arthritis, Axiale Spondyloarthritis sowie atopische Dermatitis, Colitis Ulcerosa und Mb. Crohn)

Status: Größe 173cm, Gewicht 62kg; RR 120/70, Puls 72 rh

Stark reduzierter AZ mit körperlichen und psychischen Einschränkungen. Frau XXXX benötigt zum Gehen, Niedersetzen, Niederlegen bzw. Aufstehen Hilfe der Begleitperson. Sie hat Schwierigkeiten, einfache Fragen zu beantworten und sich auszudrücken. Die Sprache ist leise und teilweise verwaschen. Sie trägt dunkle Brillen zum Lichtschutz. Der linke Arm wird in einer Schiene bzw. Schlaufe getragen, um eine Erleichterung von Schmerzen zu erreichen. Das Gangmuster ist verlangsamt und fragil. Der EZ ist normal.

Der Hautturgor ist herabgesetzt, die Durchblutung erscheint normal.

Caput: aktiv und passiv frei beweglich, am Hals ist die Schilddrüse tastbar, normal groß und gut schluckverschieblich. Der Thorax ist symmetrisch, die Lunge und das Herz sind perkutorisch und auskultatorisch OB. Das Abdomen ist im TNI die Bauchdecke ist weich und nicht druckdolent. Die Hepar ist am Rippenbogen tastbar, die Milz nicht vergrößert tastbar. Die Darmperistaltik ist stark herabgesetzt. Die Extremitäten sind passiv frei beweglich, das aktive Bewegungsmuster erscheint eingeschränkt. An den Fingergelenken bestehen keine Hinweise für eine inflammatorische Schwellung oder Rötung und keine sichtbaren Deformationen. Das betrifft auch die Knöchel beidseits. Es bestehen mäßige BÖ, die Pulse nicht eindeutig tastbar.

Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Zerstörung: Körper, Geist, Leben, Finanziell, Gesellschaftsleben

Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht nicht einem einheitlichen Krankheitsbild. Die Beschwerden lassen sich aber folgenden Krankheitsbildern zuordnen.

a)Kurzatmigkeit und Atemnot: Die radiologischen und pulmologischen Diagnosen ergaben ein Emphysem bei chronischem Nikotinabusus, Dystelektasen bds. und multiple Bullae.

b)Erschöpfungssyndrom und Belastungsintoleranz: An der Neurologischen Abteilung XXXX wurde am 13.10.2021 die Diagnose einer Erschöpfungsdepression gestellt.

c)Chronic Fatigue-Syndrom: internistische-psychotherapeutische Betreuung im Rahmen des Post Covid-19-Programmes am XXXX (Abteilung Innere Medizin und Psychosomatik).

d)Neurologische Symptome: Gedächtnisstörungen, Depressionen, Verdacht auf GBS, Störungen der kognitiven Funktionen, Störungen der räumlichen Orientierung, Myalgie, Cephalea, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinnes.

e)Lähmungserscheinungen (laut Anamnese der Neurologischen Abteilung, XXXX vom 13.10.2021) sowie subjektives Gefühl einer Extremitätenschwäche (laut Anamnese von Dr. XXXX , FA Neurologie am 13.3.2023).

f)Brennen und Druck auf der Brust, Herzrasen (keine konkrete Zeitangabe).

g)Sehverschlechterung, Sicca Syndrom.

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Die Angaben der Antragstellerin über maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen sind absolut plausibel. Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, BASB Landestelle Wien vom 5.4.2023 bestand zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Ad 1a) Bei den pulmonalen Symptomen ist kein Zusammenhang mit den Impfungen ersichtlich (siehe Abschnitt 5):

Ad 2b, c und d) Die wesentlichen neurologischen Symptome mit Erschöpfungssyndrom und Belastungsintoleranz wurden im Sinne eines Chronic Fatigue-Syndroms (ME/CFS) interpretiert (1).

Die Diagnose eines Long Covid Syndroms wird erstmals im Bericht von Dr. XXXX , FA Innere Medizin (13-9.2021) formuliert (nebenbefundlich lieferte ein Herzecho keinen Hinweis auf eine kardiale Beteiligung). Nachdem die Beschwerden typisch für ein Long Covid Syndrom sind, wurde die Diagnose (Long Covid Syndrom bei St.p. 2x Covid-Infektion 8/2021 und 27.2.-7.3.2022) auch in allen weiteren Arztbriefen korrekt übernommen.

Bekannt ist aber auch, dass Covid-Impfungen ähnliche Symptome verursachen können im Sinne eines Post-Vac Syndroms, das akut oder auch chronisch auftreten kann (2-5). Eine Differenzierung zwischen den beiden Ursachen ist biochemisch nicht möglich. Im vorliegenden Fall wird deshalb die Unterscheidung nicht mit Sicherheit erfolgen können.

Die Literatur zeigt zwar, dass Impfungen einen positiven Effekt auf den Verlauf eines Long Covid Syndroms haben (6). Andererseits wird nicht auszuschließen sein, dass durch die zeitliche Nähe der Impfungen mit der Infektion eine Aggravierung von Symptomen erfolgt sein könnte. Eine Prolongierung der Beschwerden bis zum heutigen Zustand ist jedenfalls durch die 2. Covid-Infektion vom Februar 2022 glaubhaft belegt.

Ad 1e) Lähmungserscheinungen waren bei wiederholten neurologischen Untersuchungen nicht objektivierbar (siehe Abschnitt 5).

Ad 1f) Eine relevante kardiale Erkrankung bzw. Hinweise für eine kardiale Schädigung durch Impfungen waren bei wiederholten kardiologischen Untersuchungen nicht objektivierbar (siehe Abschnitt 5).

Ad 1g) Sehverschlechterung: Im augenärztlichen Befund wurde neben anderen Diagnosen ein Sicca Syndrom im Rahmen eines Sjögren Syndoms diagnostiziert oder zumindest vermutet, wobei nicht spezifiziert wurde, welche der ophthalmologischen Diagnosen als hauptverantwortlich bewertet wird für die Sehverschlechterung. Ein Zusammenhang zwischen Long Covid und Connective Tissue Disorders (Mischkollagenosen) wurde in der Literatur publiziert (7), zu diesem Krankheitskomplex gehört auch das Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik. Ein einzelner Fall wurde auch nach Impfung berichtet (siehe auch Abschnitt 7b), wobei die Beschwerden beim publizierten Fall erst nach 9 Monaten und ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufgetreten sind (8).

4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Eine eindeutige Pro-Schlussfolgerung liegt nicht vor. Das Beschwerdebild eines Long Covid Syndroms wird durch die stattgefundene Infektion vom 8.8.2021 ausreichend erklärt, wobei eine zweite zusätzliche Infektion (27.2.-7-3.2022) die Symptome prolongiert haben dürfte.

Andererseits besteht eine enge zeitliche Nähe zwischen der ersten Covid-Infektion und den beiden Impfungen. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Symptome durch die Impfungen im engen Zeitfenster mit der Infektion aggraviert worden sind. Der zeitliche Ablauf ist nicht genau reproduzierbar. In der Anamnese vom 13.10.2021 (Neurologische Abteilung XXXX ) hat die Antragstellerin nur eine normale und kurzfristige Reaktion auf die erste Impfung angegeben (siehe auch Absatz 7a).

Ein Test auf Covid-AK (nach der ersten Impfung) war am 11.6.2021 positiv. In späteren Anamnesen findet sich die Angabe, dass am 16. und 17.6.2021 Covidsymptome aufgetreten wären. Eine ärztliche Stellungnahme mit Beschreibung klinischer Symptome liegt von diesem Zeitpunkt nicht vor. Der positive PCR Befund vom 8.8.2021 belegt zweifelsfrei eine Covid-Infektion im August (ev. Juli) 2021 (siehe auch nächster Absatz). Die Beschwerden haben danach zugenommen, wobei nicht differenzierbar ist, ob sie durch die Erkrankung oder durch die zweite Impfung ausgelöst wurden.

Wegen einer Stellungnahme zum Befund vom 26.1.2022 sind offensichtlich Zweifel am Covid-Infekt vom Juli/August 2021 entstanden. Damals wurden neutralisierende Antikörper nachgewiesen (COVDGG 712 BAU/ml), die SARS-CoV-2 NucIeokapsid-AK waren jedoch negativ. Es wurde kommentiert, dass damit eine stattgefundene Infektion ausgeschlossen werden könne. Diese Ansicht kann nicht unwidersprochen bleiben. Die Induktion dieser sehr spezifischen AK durch eine Infektion erfolgt einerseits nicht zwingend, andererseits sind neu gebildete Antikörper grundsätzlich nur dann messbar, wenn sie im Überschuss zirkulieren, nachdem der Bedarf durch Bindung an die Zielantigene abgedeckt ist. Hinzu kommt, dass Immunantworten auch wieder herunterreguliert werden (z.B durch Bildung von anti-idiotypischen AK), wenn der Bedarf nicht mehr vorhanden ist. Ein negativer Befund von SARS-CoV-2 Nucleokapsid-AK schließt somit eine Covid-Infektion im Juli/August 2021 keineswegs aus.

5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Ad 1a) Die pulmonalen Symptome sind primär auf ein Emphysem bei chronischem Nikotinabusus zurückzuführen. Diesbezüglich sind inzipiente Veränderungen radiologisch bereits am 28.5. und am 12.11.2018 festgestellt worden. Laut Befund vom 24.8.2021 bestanden damals — also kurz nach den Impfungen — auch multiple Bullae, die sich nicht akut entwickelt haben können. Laut Befund vom 12.07.2022 (Dr. XXXX ) bestanden zu diesem Zeitpunkt eine höhergradige obstruktive Ventilationsstörung, small airway disease, V.a. Kohlenmonoxid Exposition, St.p. chronischem Nikotinabusus, Lungenemphysem-COPD III. Ein Zusammenhang mit den Impfungen ist hier nicht ersichtlich.

Ad 1b und c) Die beiden Covid-Infekte vom August 2021 und vom Februar/März 2022 bieten für sich alleine genommen eine ausreichende Erklärung für die gesamte Palette an neurologisch psychiatrischen Symptomen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme von Frau Prim. Dr. XXXX , Leiterin der Psychosomatischen Abteilung; XXXX , an deren Ambulanz bzw. Station die Antragstellerin wiederholt wegen Long Covid bei St.p. zweimaliger Covid-lnfektion in Behandlung stand. Im Ambulanzbrief vom 9.2.2022 wird wörtlich festgehalten: „In Anbetracht der Symptomatik sehe ich im Moment keine Kontraindikation für eine Impfung mit einem mRNA-lmpfstoff." Die Expertin und Leiterin des Post-Covid-Programms, an dem die Antragstellerin teilgenommen hat, ist offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerden Folge der Impfungen gewesen sind.

Ad 1d) Neurologische Symptome mit Cephalea: Bei der neurologischen Untersuchung (13.10.2021, Neurologische Abteilung, XXXX ) wurde die Diagnose einer Erschöpfungsdepression gestellt. Bei einer Kontrolle am 26.11.2021 wurde in Bezug auf die von der Stirne ausgehenden Kopfschmerzen die Diagnose erweitert im Sinne eines medikamentös-induzierten Kopfschmerzes bei Analgetikagebrauch (Thomapyrin).

Eine Sinusvenenthrombose als mögliche Impfkomplikation bzw. als Ursache für neurologische Symptome wurde mittels MRT-Angiographie vom 24.8.2021 ausgeschlossen.

Ad 1e) Lähmungserscheinungen wurden bei der neurologischen Untersuchung (13.10.2021, Neurologische Abteilung, XXXX ) anamnestisch angegeben: „Die Patientin beschreibt neben der Erschöpfung und der Ermüdung eine Konzentrationsstörung und Gedächtnisstörung, schwere Sensibilitätsstörungen, die wie eine Anästhesie beschrieben werden an Unterarmen und Unterschenkeln sowie eine Lähmung in diesem Bereich. "

Im ärztlichen Dekurs wurde daraufhin sogar ein Verdacht auf Guillain Barre-Syndrom (GBS) festgehalten. Die klinische Untersuchung hat aber keine motorischen Defizite ergeben. Neurologischen Status: Es findet sich ein normaler Tonus an den Extremtäten, normale Reflexe und eine normale Kraftentfaltung, somit kein Hinweis auf eine Lähmung.

Im Arztbrief (Dr. XXXX ) vom 13.3.2023 findet sich ein bestätigender Befund im Neurostatus: HNV intakt, MT normal, Kraft intakt, Sensibilität intakt.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Vorbefunde von Dr. XXXX , FA Neurologie-Psychiatrie vom 24.05.2018 (Aktenblatt 51-53) und vom 02.07. und 23.07.2018 (Aktenblatt 59-65) verwiesen, in denen eine frühere Radialisparese links und klinisch eine geringe oberer Plexus brachialis Parese links diagnostiziert wurde, die 3 Jahre vor der Impfung bestanden hat. Damals wurde auch dokumentiert, dass Schmerzen in Rückenlage 50% besser wären und dass Greif- und Halteprobleme bestanden hätten. Wegen der Beschwerden wurde eine physikalische Therapie empfohlen, am 23.7.2018 wurde eine Besserung der Beschwerden konstatiert.

Eine Schädigung durch die Covid-Impfungen lässt sich in diesem Punkt nicht objektivieren.

Ad 1f) Herzbeschwerden: die Antragstellerin wurde kurz nach den Impfungen internistisch/kardiologisch untersucht, dabei wurden keine Hinweise für eine KHK oder eine Myokarditis befundet. Befund vom 13.9.2021 (Prim. XXXX ). Normaler Sinusrhythmus und normale Frequenz.

Eine Kontrolle am 21.3.2023 (Prim. Dr. XXXX ) wegen Long Covid Syndrom ergab ein ähnliches Ergebnis. Echokardiographie-Befund: Normale globale systolische Pumpfunktion, unauffälliger Klappenapparat, keine erkennbare Wandbewegungsstörung. Kein HW auf entzündliche Myocard- oder Klappenaffektion bei St.p.COVlD Erkrankung, kein HW auf CMP. Diagnosen: keine kardiale Ursache für Dyspnoe, Hyperlipidämie. 6.6.2023 Ordination Dr. XXXX ; Herzecho: Gute Links- und Rechtsventrikelfunktion. Bis auf eine geringe diastolische Relaxationsstörung und einer TI 2 unauffällige Verhältnisse.

13.7. 2023 XXXX ; Transthorakale Herzechokardiographie: Bestätigung der Vorbefunde; Normale LVF und RVD. Nur leichtgradige Tl.

21.11. 2023 Notfallambulanz XXXX : Vorstellung wegen brennender Schmerzen retrosternal - zeitweise belastungsabhängig. Elektrophysiologisch und laborchemisch konnte ein akutes Koronarsyndrom ausgeschlossen werden. Weitgehend normale Laborbefunde.

Zusammenfassend fanden sich bisher keine Hinweise für eine kardiale Erkrankung und somit auch keine Schädigung, weder durch die Covid-Infektion noch durch die Covid-Impfungen.

Ad 1g) Im Laufe der Zeit ist auch eine erhebliche Sehverschlechterung eingetreten. Eine rezente Augenfachärztliche Untersuchung vom 22.1.2024 ergab die folgenden Diagnosen: Astigmatismus, Hyperopie, Presbyopie, Glaukomverdacht, bds: senile Cataract, Konjunktivitis sicca, 1r: Opticusatrophie, Sjögrensyndrom, Massive Sehverschlechterung (siehe dazu auch Abschnitt 7b).

6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Die Contra-Schlussfolgerungen sind durchaus gewichtig

7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Ad 7a) Die Symptome eines Long Covid Syndroms sind im zeitlichen Zusammenhang mit den beiden Covid-Impfungen und der Covid-Infektion zwischen Mai und August 2021 aufgetreten. Die Impfungen sind laut Impfpass dokumentiert, als Beweis für die Covid-Infektion liegt ein positiver PCR-Test vom 8.8.2021 vor (Mutation L452R nachgewiesen). Dass der COVID 19 Antigen-Schnelltest dann ein negatives Ergebnis gezeigt hat, stellt keinen Gegenbeweis für einen stattgefunden Infekt dar.

Der genaue zeitliche Ablauf der klinischen Beschwerden in dieser initialen Phase lässt sich nicht präzise nachvollziehen. Initial war nur eine kurze übliche Impfreaktion angegeben worden. Laut Anamnese der Neurologischen Abteilung XXXX vom 13.10.2021 berichtet die Patientin „im Mai 2021 die erste Impfung erhalten zu haben, danach über 3-4 Tage eine übliche Impfreaktion, die zweite Teil-Impfung dann im August dieses Jahres. Zwischen den beiden Impfungen beschreibt sie Erschöpfung, sie wäre müde und weniger leistungsfähig geworden. Dasselbe dann nach der zweiten Impfung." Die Darstellung ist sehr plausibel und steht im Einklang mit den dokumentierten Ereignissen. Weiter geht es im Dekurs: „Fraglich sei auch eine Covid Infektion festgestellt worden. Laut den PCR Tests war einmal der Test positiv mit einem CT von 32, der Test danach aber wieder negativ. Die Patientin beschreibt neben der Erschöpfung und der Ermüdung eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung und schwere Sensibilitätsstörungen, die wie eine Anästhesie beschrieben werden an Unterarmen und Unterschenkeln sowie eine Lähmung in diesem Bereich.“ (Auf diese spezielle neurologische Problematik wurde im Abschnitt 5 bereits detailliert eingegangen).

Eine präzise und objektivierbare Darstellung darüber, wann genau im fraglichen Zeitraum zwischen Mai und August welche Symptome begonnen haben, liegt nicht vor. Fest steht, dass medizinische Untersuchungen ab dem 19.8.2021 stattgefunden haben, somit 11 Tage nach der Covid-Infektion und 6 Tage nach der 2. Impfung. Die Laboruntersuchungen vom 19.8.2021 zeigten normale Werte (bis auf die bekannte Hypercholesterinämie) ohne Hinweise für eine Inflammation. Am 24.8.2021 wurde eine Spiral-CT der Lungen durchgeführt und am 31.8.2021 erfolgte eine MR-Angiographie der Sinusvenen. Obgleich die Befunde keine Hinweise auf eine Gesundheitsschädigung ergeben haben, belegen sie doch das Auftreten von Beschwerden, weil sonst keine Indikation für die durchaus aufwendigen Untersuchungen bestanden hätte. Jedenfalls lässt sich aus diesen Daten nicht zweifelsfrei ableiten, ob die Impfungen am Auftreten der Symptome zeitlich und kausal beteiligt gewesen sind.

7b) Das Auftreten von Long Covid Symptomen ist wissenschaftlich gut belegt (1). Das vereinzelte Auftreten von Fällen mit Post Vac Syndrom ist ebenfalls publiziert (2-5), sowie umgekehrt die Beobachtung, dass durch vorhergegangene Impfungen das Risiko für Long Covid reduziert wird (6).

Kardiale Symptome nach Covid-Infektionen sowie nach Impfungen sind in der Literatur beschrieben, dafür wäre aber der Nachweis von zeitnahen kardialen Veränderungen (insbesondere Anzeichen für Myokarditis) notwendig, was im vorliegenden Antrag aber nicht der Fall ist.

Ebenso wurde das Auftreten von Mischkollagenosen beobachtet, zu denen auch das Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik gehört (7). Das Sjögren Syndrom gehört zu einer Reihe von Autoimmunerkrankungen, die durch Covid-19 Infekte getriggert werden können. Das Risiko für solche Erkrankungen korreliert mit der Schwere einer Covid-Infektion. Ein einzelner Fall wurde auch nach Impfung berichtet, wobei die Beschwerden nach 9 Monaten und ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufgetreten sind (8). Dieser Bericht wird der Vollständigkeit halber hier angeführt, ohne dass bei dem publizierten Fall ein kausaler Zusammenhang nachweisbar gewesen wäre, sodass es sich auch um ein zufälliges Zusammentreffen handeln kann.

7c) Für die respiratorischen und pulmologischen Beschwerden wurden ein Emphysem und eine COPD (mit bullösen Veränderungen) bei Nikotinabusus mehrfach dokumentiert.

Für die angegeben Cephalea wurden die Diagnose eines medikamentös-induzierten Kopfschmerzes bei Analgetikagebrauch (Thomapyrin) gestellt. Ob die neurologische Diagnose einer Erschöpfungsdepression unabhängig vom Long Covid Syndrom zu sehen ist oder als ein Bestandteil dieses Erkrankungsbildes, kann aus internistischer Sicht nicht beantwortet werden.

Ad Gelenksschmerzen Myalgien: Eine rheumatologische fachärztliche Begutachtung (Dr. XXXX , FA Innere Medizin/Rheumatologie) erfolgte am 6.6.2023 wegen leicht erhöhter CCP-AK (AK gegen cyclische citrullinierte Peptide). Rheumafaktor war negativ. Klinisch keine Anzeichen von inflammatorischen, synovitischen Schwellungen, somit wurde nicht die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (RA) sondern von Arthrosen gestellt. Ein MR-Hände vom Röntgen XXXX vom 02.04.2024 zeigte morphologisch ebenfalls keine typischen Veränderungen, wie sie bei einer RA zu erwarten sind (z.B. marginale oder zentrale Erosionen an den knöchernen Gelenkflächen, periartikuläre Weichteilschwellungen, Gelenkspaltverschmälerungen etc.). Auch bei der physikalischen Untersuchung von Frau XXXX am 21.1.2025 haben sich keine aktuellen Anzeichen von inflammatorischen, synovitischen Schwellungen an den Fingergelenken gezeigt. Die Diagnose von Arthrosen steht im Einklang mit den orthopädischen Diagnosen verschiedener degenerativer Veränderungen des Skelettsystems. Karteiauszug 8.5.2023 Dr. XXXX (Orthopädie), Diagnosen: Dorsalgie; Lumboischialgie; Muskulärer Hartspann; Fehlhaltung HWS; Osteochondrose HWS; Spondylosis deformans HWS; Retrolisthese HWS; Discopathie HWS; Inzip. Spondylarthrose und Uncovertebralgelenkarthrosen.

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht spricht mehr für einen Zusammenhang mit den Covid-Infektionen, als für einen Zusammenhang mit den Impfungen, weil Long Covid nach Infekten quantitativ häufiger vorkommt als ein Post Vac Covid Syndrom, das nur in wenigen Fällen belegt wurde. Ein zusätzlich aggravierender Effekt der Impfungen kann aber bei tatsächlich vorhandenem zeitlichem Zusammenhang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Aus ärztlicher Sicht ist ein Zusammenhang mit den Covid Infekten anzunehmen, wobei eine Verstärkung der Symptome durch die zeitnahe 2. Impfung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?

b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?

Die bestehende ausgeprägte Gesundheitsschädigung besteht nach den vorliegenden Befunden zumindest seit 2022, somit länger als 3 Monate, und hat eine nachhaltige Einschränkung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten bewirkt. Es gibt allerdings keine klare Evidenz dafür, dass die Impfungen diese Gesundheitsschädigung verursacht haben.

11. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht?

a. Wenn nein:

Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen?

Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit)

Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt?

Es gibt keine eindeutige Evidenz dafür, dass die bestehende Gesundheitsschädigung durch die Impfungen verursacht wurden, ein aggravierender Effekt lässt Sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen.

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten, in dem ausgeführt wird, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin am 11.03.2025 eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass der beigezogene Gutachter ein COVID-Impfbefürworter sei, was eventuell in die Einschätzung eingeflossen sei. Auch gebe es einige Befunde, die im Gutachten noch nicht dokumentiert seien. Bei mehreren Blutuntersuchungen seien die Nukleokapsid-AK negativ gewesen, was gegen eine durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2 spreche. Sie habe einen Ärzte-Marathon durchgemacht und ihre Beschwerden seien nicht geglaubt, sondern ignoriert und abgetan worden. Durch einen näher genannten Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sei es möglich gewesen, einen Teil der COVID-Impffolgen festzustellen und die Symptome zu lindern. Die COVID-Testergebnisse und Blutbefunde würden keine COVID-Infektion bestätigen. In der Stellungnahme wurden mehrere Literatur-Quellen angeführt, darüber hinaus wurden der Stellungnahme medizinische Unterlagen und ein Konvolut der COVID-Testergebnisse angeschlossen. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei dem positiven PCR-Test am 08.08.2021 nicht im XXXX gewesen sei. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin Auflistungen ihrer Symptome, der gestellten Diagnosen, ihrer Medikamente und Therapien, ihrer Operationen, ihrer Hilfsmittel und der erforderlichen Hilfestellungen bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der vorgelegten Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin vom 25.04.2025 ein. Darin führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Frau XXXX hat generell den Eindruck, ihre Beschwerden würden nicht ernstgenommen und drückt das in ihrem Schreiben auch explizit aus. Zumindest für das Gutachten kann das von meiner Seite zurückgewiesen werden. Dagegen sprechen schon dessen Länge von 24 Seiten und die umfassende Literaturrecherche. Alle relevanten Fragen wurden sehr ausführlich beantwortet.

Bei Frau XXXX besteht ein anerkanntes Long Covid Syndrom, das im Gutachten nicht angezweifelt wurde. Aufgabe des Gutachtens ist es jedoch nicht, die Schwere der Beschwerden zu beurteilen, sondern die Frage nach der wahrscheinlichen Ursache zu beantworten.

Die Kernaussage des Gutachtens lautet:

„Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht spricht mehr für einen Zusammenhang mit den Covid-Infektionen, als für einen Zusammenhang mit den Impfungen, weil Long Covid nach Infekten quantitativ häufiger vorkommt als ein Post Vac Covid Syndrom, das nur in wenigen Fällen belegt wurde. Ein zusätzlich aggravierender Effekt der Impfungen kann aber bei tatsächlich vorhandenem zeitlichem Zusammenhang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. "

Diese Aussage ist korrekt und kann auch nicht geändert werden. Sie schließt auch definitiv nicht aus, dass die Impfungen an der Entstehung des Long-Covid Syndroms mitbeteiligt sein könnten. Wie auch im Gutachten festgehalten wurde, existieren keine biochemischen Methoden, um zwischen den verschiedenen Ursachen zu differenzieren. Das trifft auch für jene Kollegen zu, die Frau XXXX anführt, die möglicherweise glauben, dass hier ein Impfschaden besteht. Es muss ganz klar zwischen persönlichen Meinungen und wissenschaftlicher Evidenz unterschieden werden.

In der Folge wird auf die die Argumente im Detail eingegangen, die Frau XXXX im Einwand vorbringt:

Die Antragstellerin bezweifelt, zwischen den beiden Impfungen vom 28.5.2021 und dem 13.8.2021 eine SARS Covid-Infektion gehabt zu haben. Als Beweis führt sie negative Ergebnisse von Schnelltests an, die sie im gleichen Zeitraum durchführen habe lassen und dass sie nicht zur gleichen Zeit im XXXX gewesen sein kann. Weiters verweist sie auf das Ergebnis einer Untersuchung vom 26.1.2022, bei dem sie negativ auf SARS-CoV-2 Nucleokapsid-AK getestet wurde.

1)Es liegt zweifelsfrei ein positiver PCR-Test des XXXX vom 8.8.2021 für Coronavirus-SARS-2 vor (Auftragsnummer XXXX ). Der Ct-Wert betrug 32,7. Ein PCR-Test ist der zuverlässigste Test zum Nachweis von Viren (Goldstandard), weil dabei die genetische Substanz nachgewiesen wird. Er ist deshalb beweisend für eine Virusinfektion auch dann, wenn der Antigen-Schnelltest negativ gewesen ist.

2)Die Untersuchung des Materials im XXXX -Labor impliziert nicht, dass die Patientin persönlich dort anwesend war. Auftraggeber war die XXXX , der Test wurde vermutlich in der Test-Straße XXXX abgenommen. Offensichtlich hat die zuständige Behörde das Material zur weiteren Untersuchung an das XXXX versendet. Die XXXX -Befunde vom 8.8. und 10.8.2021 finden sich in der Beilage.

3)Es ist verständlich, dass Irritationen darüber bestehen, dass Tests zeitgleich oder zumindest zeitnahe unterschiedliche Ergebnisse zeigen. Es gibt aber keine Veranlassung, an einem positiven PCR-Test der Uniklinik zu zweifeln, wobei der lange Ct-Wert schon angezeigt hat, dass die Viruslast zu diesem Zeitpunkt nicht sehr hoch gewesen ist, sodass der Nachweis nur durch sehr sensible Methoden erfolgen kann. Gründe für negative Ergebnisse können sein, dass sich die Viruslast rasch ändert, aber auch auf Grund des Probenmaterials bzw. durch abweichende Bedingungen bei der Probenentnahme.

4)Der negative Nachweis von Antikörpern (AK) gegen das Kapsid ist keineswegs ein Beweis dafür, dass keine Infektion stattgefunden hat. AK können bei Antigenkontakt gebildet werden oder auch nicht. Weiters können produzierte AK an das Ziel-Antigen gebunden werden, somit verbraucht werden und daher nicht mehr in der Zirkulation nachweisbar sein. Nicht zuletzt existieren immunologische Gegenmechanismen in Form von anti-idiotypischen Antikörpern, die zu einer Herunterregulation einer Immunantwort führen. Anderenfalls müsste jede jemals durchgeführte Impfung lebenslange Immunität garantieren und Auffrischungsimpfungen wären nicht notwendig.

Abschließend möchte ich Frau XXXX persönlich versichern, dass ihr Antrag und ihr Fall mit größter Sorgfalt und ohne Voreingenommenheit bearbeitet und bewertet wurden.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen den am 20.05.2021 und am 13.08.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die bereits vor der Impfung durchgemachte COVID-19-Infektion und die derzeitige medizinisch wissenschaftliche Literatur würden gegen einen Zusammenhang sprechen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Dem Bescheid wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.07.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, sie habe vor der ersten Impfung keine Covid-Infektion gehabt und vor der zweiten Impfung sei nur eine fragwürdige Infektion vorgelegen. Die Symptomatik habe nach der ersten Impfung begonnen. Sie könne die Covid-Infektion am 08.08.2021 ausschließen, da sich in diesem Zeitraum die schon bestehende Symptomatik kaum verschlechtert habe. Auch der Nukleokapsid-AK-Nachweis spreche gegen eine durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2. Darüber hinaus hätte nach dem positiven COVID-Bescheid (gemeint wohl: das positive Testergebnis) keine Impfung folgen dürfen, sondern wäre die nur fünf Tage nach der hypothetischen Infektion verabreichte Impfung unsachgemäß ohne Bewahrung der gesetzlichen und medizinischen Vorgaben erfolgt. Des Weiteren sei eine BASG/AGS Meldung erfolgt, was nicht veranlasst worden wäre, wenn keine Impfnebenwirkungen bestehen würden. Nach der zweiten Impfung sei es zu einem Zusammenbruch mit einer Dauerkrankmeldung gekommen. Studien würden belegen, dass der Impfstoff AstraZeneca nicht ausreichend klinisch geprüft worden sei und die Impfstoffsicherheit nicht gegeben gewesen sei. Aus ihrer Sicht seien die Gesundheitsschädigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Impfstoff zurückzuführen. Sie beantrage einen neuen positiven Bescheid. Der Beschwerde wurden weitere – zum Teil bereits vorliegende – Unterlagen beigelegt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:

„§ 44 (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

…“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Antragstellung aus, dass sie als Folge der ihr am 20.05.2021 und am 13.08.2021 verabreichten Impfungen mit dem Impfstoff AstraZeneca (gegen Covid-19) beginnend mit dem 21.05.2021 an einer unerklärlichen Müdigkeit und an Muskel-, Gelenks- und Kopfschmerzen gelitten habe. Diese Symptome hätten sich täglich verstärkt, sie habe nur mehr langsam mit Luftnot gehen können, sie sei bei der Arbeit immer langsamer geworden und die Fehler hätten sich gehäuft. Ihr Zustand sei immer schlimmer geworden, sie sei gewankt mit Gangunsicherheit, habe nur wenig essen können und sie habe unter Geruchs- und Geschmacksverlust, erhöhter Temperatur, Sehstörungen, Schwarzsehen sowie Muskel-, Gelenks-, Nerven- und Kopfschmerzen gelitten. Am 19.08.2021 sei es zu einem Zusammenbruch mit anschließendem Krankenstand gekommen. Es seien kognitive Einschränkungen, ein Kraftverlust, Gleichgewichtsstörungen, ein Black-out, ein Schüttelfrost, nächtliches Schwitzen, Schlafstörungen, Kurzatmigkeit, ein Brennen und ein Druck auf der Brust, Herzrasen, Harnverlust, Reizüberflutung, usw. aufgetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend führte die Behörde aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den am 20.05.2021 und am 13.08.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die bereits vor der Impfung durchgemachte COVID-19-Infektion und die derzeitige medizinisch wissenschaftliche Literatur würden gegen einen Zusammenhang sprechen. In diesem Zusammenhang stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.01.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2025), basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 21.01.2025. Darin gelangte der beigezogene internistische Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen absolut plausibel seien. Das vorliegende Beschwerdebild eines Long-COVID-Syndroms werde durch die stattgefunden habende Infektion vom 08.08.2021 aber ausreichend erklärt, wobei eine zweite zusätzliche Infektion im Zeitraum vom 27.02.2022 bis zum 07.03.2022 die Symptome prolongiert haben dürfte. Die beiden COVID-Infektionen vom August 2021 und vom Februar/März 2022 würden für sich alleine genommen damit eine ausreichende Erklärung für die gesamte Palette an neurologischen-psychiatrischen Symptomen bieten. Im Sinne einer gesamtheitlichen Sicht spreche damit mehr für einen Zusammenhang mit den COVID-Infektionen, als für einen Zusammenhang mit den Impfungen, weil Long-COVID nach Infekten quantitativ häufiger vorkomme, als ein Post-Vac-Syndrom, das nur in wenigen Fällen belegt worden sei.

Der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich aber als mangelhaft ermittelt. So führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst aus, dass u.a. die bereits vor der Impfung durchgemachte COVID-19-Infektion gegen einen Zusammenhang sprechen würde. Eine bereits vor der ersten Impfung am 20.05.2021 stattgefunden habende COVID-19-Infektion findet allerdings keine Deckung im vorliegenden Verwaltungsakt und haben sich auch sonst im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Auch die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, dass sie vor der ersten Impfung eine COVID-19-Infektion durchgemacht habe. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit in diesem Punkt seiner Begründung als aktenwidrig.

Bezüglich der vom beigezogenen internistischen Gutachter seinem Gutachten vom 29.01.2025 zugrunde gelegten COVID-19-Infektion im August 2021 sei zudem festgehalten, dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Beweisergebnisse vorliegen. So liegt zunächst ein negatives Testergebnis eines COVID-19-Antigen-Schnelltests vom 08.08.2021 (Abnahmezeit: 15:45 Uhr) vor (AS 74 des Verwaltungsaktes). Der nachfolgend durchgeführte PCR-Test vom selben Tag (Abnahmezeit: 16:21 Uhr) ergab hingegen ein positives Ergebnis (AS 75 des Verwaltungsaktes). Diesbezüglich führte der beigezogene internistische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.04.2025 zwar aus, dass zweifelsfrei ein positiver PCR-Test vom 08.08.2021 vorliege. Ein PCR-Test sei der zuverlässigste Test zum Nachweis von Viren (Goldstandard), weil dabei die genetische Substanz nachgewiesen werde. Dieser sei deshalb beweisend für eine Virusinfektion auch dann, wenn der Antigen-Schnelltest negativ gewesen sei. In diesem Zusammenhang übersieht der beigezogene Gutachter allerdings, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Testergebnis einer PCR-Testung vom 08.08.2021 (Abnahmezeit: 16:30 Uhr) in Vorlage brachte, welches ebenfalls ein negatives Ergebnis lieferte (AS 76 des Verwaltungsaktes). Auch die vorliegenden Ergebnisse von Antigen-Schnelltests vom 05.08.2021 (AS 73 des Verwaltungsaktes) und vom 10.08.2021 (AS 77 des Verwaltungsaktes) sowie eines PCR-Tests vom 10.08.2021 (AS 78 des Verwaltungsaktes) sind jeweils negativ. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Testergebnissen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine sonstigen Hinweise für eine stattgefunden habende COVID-19-Infektion im August 2021 zu entnehmen. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass sie eine Infektion im August 2021 ausschließen könne, da sich die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Symptome nicht verschlechtert hätten. Wie dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 31.01.2022 zu entnehmen ist, verlief die PCR-bestätigte COVID-19-Infektion im August 2021 auch asymptomatisch (AS 86 ff des Verwaltungsaktes). Schließlich brachte die Beschwerdeführerin noch einen Befundbericht eines SARS-CoV-2-Antikörpernachweises vom 07.03.2025 (Abnahmedatum: 26.01.2022) in Vorlage, in dem ein negatives Ergebnis auf SARS-CoV-2 Nukleokapsid-AK dokumentiert ist, was – laut den Ausführungen in diesem Befund – gegen eine durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2 spreche (AS 100 des Verwaltungsaktes).

In Anbetracht dieser widerstreitenden Beweismittel, insbesondere der widersprüchlichen Ergebnisse der beiden – laut dem Gutachter dem Goldstandard entsprechenden – in einem Abstand von lediglich 45 Minuten erfolgten PCR-Testungen vom 08.08.2021, wäre es damit an der belangten Behörde gelegen, diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen und festzustellen, ob im August 2021 eine entsprechende COVID-19-Infektion stattgefunden hat. Diese Beweiswürdigung bzw. der festgestellte Sachverhalt wäre dem Gutachter anschließend als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben gewesen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0044).

Die belangte Behörde hat damit den maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob im zeitlichen Zusammenhang mit den beiden angeschuldigten Impfungen eine COVID-19-Infektion stattgefunden hat, nur mangelhaft festgestellt und die in diesem Zusammenhang vorliegenden widerstreitenden Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid keiner Würdigung unterzogen; vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid lediglich aktenwidrig ausgeführt, dass bereits vor der Impfung eine COVID-19-Infektion vorgelegen habe. Die Feststellung, ob in diesem Zeitraum eine COVID-19-Infektion stattgefunden hat, erweist sich im gegenständlichen Fall aber als jedenfalls erforderlich, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob eine allfällige stattgefunden habende Infektion als wahrscheinlichere Ursache für die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsschädigungen anzunehmen ist. Das von der belangten Behörde im Verfahren eingeholte – auf einer mangelnden Sachverhaltsfeststellung basierende – Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.01.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2025) erweist sich damit schon aus diesem Grund als nicht ausreichend schlüssig und ist damit ebenfalls nicht dazu geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsermittlung beizutragen.

Abgesehen davon hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 29.01.2025 in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Long-COVID-Syndrom noch fest, dass COVID-Impfungen ähnliche Symptome im Sinne eines Post-Vac-Syndroms verursachen könnten. Eine Differenzierung zwischen den beiden Ursachen sei biochemisch nicht möglich, weshalb die Unterscheidung im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit erfolgen könne. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass durch die zeitliche Nähe der Impfung mit der Infektion eine Aggravierung von Symptomen erfolgt sein könnte. Die Beschwerden hätten nach der COVID-Infektion im August 2021 zugenommen, wobei nicht differenzierbar sei, ob dies durch die Erkrankung oder durch die zweite Impfung ausgelöst worden sei. Ein zusätzlich aggravierender Effekt der Impfungen könne bei tatsächlich vorhandenem zeitlichem Zusammenhang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der beigezogene Gutachter verabsäumte es in diesem Zusammenhang aber, sich mit der von ihm als möglich erachteten Aggravierung der Beschwerden durch die Impfungen näher auseinanderzusetzen und darzulegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einer solchen gekommen ist. Dies wäre vor dem Hintergrund, dass auch eine allfällige Verschlechterung der Beschwerden durch die Impfungen einem kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit den angeschuldigten Impfungen im Sinne einer „(Mit)ursächlichkeit“ grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. hierzu etwa VwGH vom 18.12.2007, 2004/11/0153, demzufolge als kausal im Rechtssinn die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten sei, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten), aber ebenfalls erforderlich gewesen.

In Gesamtschau der angeführten Gründe ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Insbesondere wird auch das von der belangten Behörde eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 29.01.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2025) im dargestellten Umfang den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht, erweist sich als grob ergänzungsbedürftig und ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde zunächst beweiswürdigend mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob bei der Beschwerdeführerin im August 2021 eine COVID-19-Infektion bestand. Unter Zugrundelegung dieser Ausgangsprämisse wird die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten, vorzugsweise aus dem Fachbereich der Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Im Besonderen wird auch nachvollziehbar auf die Frage einzugehen sein, ob eine allfällige (Mit)ursächlichkeit der angeschuldigten Impfungen für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen gegeben ist. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.