Bundesverwaltungsgericht W154 2345808-4

W154 2345808-4Bundesverwaltungsgericht10.07.2026

Regest

Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Bescheiderlassung faktische Amtshandlungen Grenzverfahren Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Sicherung der Zurückweisung Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W154 2345808-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2345808.4.00

Spruch

W154 2345808-4/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, gegen die Anhaltung im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 06.07.2026 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.

Ab diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Bescheides am angeführten Ort auf.

Gegen die Anhaltung ab 06.07.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung „Maßnahmenbeschwerde“, beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 06.07.2026 und den Zuspruch von Kostenersatz.

Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit ab 06.07.2026, welche mangels aufrechter bescheidmäßiger Grundlage als eigenständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei. In der Begründung der Beschwerde wird der Wegfall der Rechtsgrundlage durch Zustellung des Erkenntnisses XXXX , die bescheidlose Anhaltung sowie Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gerügt.

Die Verwaltungsbehörde erstattete anlässlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie wie folgt ausführt:

„Aufgrund des Umstandes, dass der rechtliche Vertreter, Herr Dr. Gregor KLAMMER, ungeachtet der Gründe weiterhin keine Auskunft über ein allfälliges Bestehen und den Umfang seines Vertretungsverhältnisses zur oa. Partei erteilt hat, erfolgte am 02.07.2026 die Zustellung des Bescheides nicht nur per E-Mail an den genannten RA, sondern zusätzlich auch persönlich an die im Betreff genannte Partei. Die entsprechende Übernahmebestätigung wurde aktenkundig gemacht und liegt dem Akt bei.

Selbst für den Fall, dass sich Herr Dr. Gregor KLAMMER weiterhin darauf berufen sollte, die Vertretung der oa. Partei iZm der Zustellung eines Bescheides betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich nicht innezuhaben, wäre zwar insoweit von einem sog. „Nicht-Bescheid" auszugehen; der Bescheid vom 02.07.2026 gemäß Art 54 VerfVO iVm 32 AsylG idgF wurde jedoch jedenfalls auch der Partei persönlich zugestellt, sodass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt. Diese wurde durch die von der Partei unterfertigte Übernahmebestätigung dokumentiert und ist dem Akt zu entnehmen.

In Reaktion auf den Vorhalt des RA, wonach die im Betreff genannte Partei seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 02.07.2026 kein neuer Bescheid betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat zugestellt worden sei, erfolgte am heutigen Tag eine Nachschau bei der Partei. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich der im Betreff Genannte im Besitz des Bescheides vom 02.07.2026 befindet.

Da die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte, liegt ein wirksam erlassener Bescheid vor.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich am Flughafen WienSchwechat ab 06.07.2026. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie herrschender Lehre dient die Maßnahmenbeschwerde dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zugänglich sind. Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach nur solange möglich, bis die Behörde einen Bescheid erlässt (Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde — vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs I Z 1 B-VG wahrzunehmen. Die Maßnahmenbeschwerde tritt in diesem Fall subsidiär zurück und erweist sich als unzulässig.

Im vorliegenden Fall wurde — wie bereits zuvor ausgeführt — ein Bescheid gemäß Art 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 iVm 5 32 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF erlassen und der beschwerdeführenden Partei nachweislich am Donnerstag, dem 02.07.2026, ordnungsgemäß zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eröffnet sich für die beschwerdeführende Partei der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde.

Eine parallele oder nachträgliche Anfechtung derselben Maßnahme mittels Maßnahmenbeschwerde ist daher ausgeschlossen, da der Rechtsschutz nunmehr durch das reguläre Beschwerdesystem gegen Bescheide gewährleistet ist. Die Maßnahmenbeschwerde verliert in diesem Stadium ihre Funktion als subsidiäres Rechtsschutzinstrument.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass infolge der Erlassung des oa. Bescheides die Voraussetzungen für eine zulässige Maßnahmenbeschwerde nicht mehr vorliegen. Die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde erweist sich somit als unzulässig und wäre zurückzuweisen.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet. (Bescheid samt Übersetzung des Spruches vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2026 persönlich zugestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt. (Übernahmebestätigung vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ).

Darüber hinaus wurde der Bescheid RA Dr. Klammer per e-mail zugestellt. (Aktenvermerk bzgl. Ersuchen um Übernahmebestätigung des Bescheides vom 02.07.2026 vom 06.07.2026).

Der Bescheid vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , enthält die für den Beschwerdeführer maßgebliche individuelle Begründung, dass er nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle, an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft würde, weiters keine in seiner Person gelegenen Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie seiner Bewegungsbeschränkung entgegenstünden (Bescheid vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ).

Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht nur am Deckblatt in Blockbuchstaben als „MASSNAHMENBESCHWERDE“ tituliert, dieser geht auch – Hervorhebungen laut Schriftsatz – unter der Rubrik „II. ZULÄSSIGKEIT a.) Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ davon aus.

Der Rechtsvertreter bezieht sich in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht auf den Bescheid vom 02.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet wurde. (Beschwerdeschriftsatz v. 06.07.2026).

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – siehe die den jeweiligen Feststellungen in Klammer angefügten einzelnen Grundlagen.

Hinsichtlich der Problematik der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Beschwerde siehe die rechtliche Beurteilung.

Unzweifelhaft ist aber der sich aus dem Beschwerdeschriftsatz ergebende Erklärungswert der Beschwerde, welche eindeutig als Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen ist und keinerlei Umdeutung in eine Bescheidbeschwerde zulässt.

Wie der Sachverhaltsdarstellung des BFA vom 08.07.2026 zu entnehmen ist, wurde der Bescheid vom 02.07.2026 dem Beschwerdeführer zugestellt. Dies hat der Beschwerdeführer durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt. (Übernahmebestätigung im Gerichtsakt einliegend, OZ 7). Darüber hinaus wurde – wie sich aus dem behördlichen Aktenvermerk bzgl. Ersuchen um Übernahmebestätigung des Bescheides vom 02.07.2026 vom 06.07.2026 ergibt – der Bescheid vom 02.07.2026 auch RA Dr. Klammer per e-mail zugestellt.

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit):

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

(…),

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

§ 22a. BFA-VG

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 40. BFA-VG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Vor dem Hintergrund der notwendigen Prüfung der Zuständigkeit im Sinne der oben angeführten Normen bedarf es der Klärung der Rechtsnatur des vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatzes:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) zu § 13 AVG (hier gemäß § 17 VwGVG – ergänzend zu § 9 VwGVG, der den notwendigen Inhalt einer Beschwerde im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten festlegt) kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Parteienerklärungen (also auch Anbringen) sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. […] Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. […] Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird […]. Diese ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offenlassen. […] Anders gewendet ist es der Behörde (hier: dem BVwG) erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 38 f mwN).

Im Sinne dieser vom VwGH entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Parteianbringen, ist der Schriftsatz des Beschwerdeführers, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, jedenfalls als Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren:

Beschwerdetitel, Antrag und Begründung des Anbringens ergeben unzweifelhaft, dass der Anbringer/der Beschwerdeführer gegenständlich eine Beschwerde gegen die Anhaltung und nur die Anhaltung seit 06.07.2026 im Sondertransitraum eingebracht hat.

Eine derartige Maßnahmenbeschwerde begründet aber nach keiner der in Frage stehenden und oben angeführten Zuständigkeitsnormen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Die Freiheitsbeschränkung beruht nicht, wie die Beschwerde vermeint, auf der Anwendung des § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG, da der Beschwerdeführer eben nicht „unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird“, weil die Anhaltung auf der Grundlage der im Bescheid angeführten Bestimmungen, und zwar des Artikel 54 Absatz 1 VerfVO und des § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF erfolgte und auch keinerlei Bezug zu den im BFA-VG in Frage kommenden Festnahme- und Anhaltebestimmungen des § 40 BFA-VG aufweist.

Ein Bezug zu den im FPG genannten Schubhaftnormen wird nicht einmal in der gegenständlichen Beschwerde behauptet.

Wie die Stellungnahme der Behörde zutreffend hinweist, dient die Maßnahmenbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zuganglich sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wahrzunehmen. (Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde – vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).

Im vorliegenden FaII wurde ein Bescheid gemäß Art 54 VerfVO 2024 iVm § 32 AsyIG 2005idgF erlassen und zumindest auch dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.07.2026 ordnungsgemäß zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eröffnet sich für den Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde.

Da – nicht wie im Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG – die Möglichkeit besteht, neben dem Schubhaftbescheid (§ 22a Abs. 1 1. Fall BFA-VG) auch separat die entsprechende Anhaltung (§ 22a Abs. 1 3. Fall BFA-VG) zu bekämpfen, hätte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 02.07.2026 in Anfechtung ziehen müssen, womit die darauf basierende Anhaltung ab dem 06.07.2026 mitangefochten gewesen wäre.

Offen bleibt hier nur die Frage, ob die Maßnahmenbeschwerde als Bescheidbeschwerde umdeutbar zuständigkeitshalber an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten wäre. Dies ist jedoch gerade gegenständlich zu verneinen, da der Beschwerdeführer, wie die Auslegung seines Schriftsatzes ergab, eben keine Bescheidbeschwerde eingebracht wissen wollte, die bei der Verwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre, sondern ausdrücklich eine Maßnahmenbeschwerde vor Augen hatte, für welche aber die Verwaltungsbehörde gar nicht zuständig ist.

So aber war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – fehlt es gegenständlich überhaupt an einer Anspruchsnorm, sodass diesfalls über die Verweisungsnorm des §17 VwGVG § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt:

§ 74. AVG

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Das entsprechende Begehren war gleichfalls wie die Beschwerde zurückzuweisen.

Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung ausginge, wäre, wie oben ausgeführt, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er unzweifelhaft als unterlegene Partei im Sinne der dann anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 3 VwGVG anzusehen gewesen wäre und auch dementsprechend sein Kostenbegehren zu verwerfen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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