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W175 2311901-1•Bundesverwaltungsgericht W175 2311901-1
W175 2311901-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2026
begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation Rückkehrabsicht soziale Situation Versagungsgrund Wiederausreise wirtschaftliche Situation
W175 2311901-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.12.2024, GZ: VIS AUTDAM 241203 5686 00, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 02.12.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 20 Tage, wobei sie angab, ihren in Österreich lebenden Sohn in der Zeit von 22.12.2024 bis 10.01.2025 besuchen zu wollen.
Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF nähere Angaben zum Einlader und gab an, dass dieser ihr Sohn sei und sie zu ihm reisen möchte, zumal sie ihn seit 2014 nicht gesehen habe. Die Schwiegertochter der BF und ihr Sohn würden ihr erstes Kind erwarten und wolle die BF diese unterstützen.
Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:
Kopie syrischer Reisepass der BF,
Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 03.12.2024,
Schreiben Steuerberater des Einladers,
Einkommenssteuerbescheid des Einladers,
Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,
Reisekrankenversicherung, gültig von 02.10.2024 bis 10.01.2025,
Familienbuch,
Schreiben der BF vom 26.11.2024,
Zuweisungsschein samt ärztlichem Transportantrag der Schwiegertochter der BF,
Schreiben der Frauenärztin der Schwiegertochter der BF,
Eltern-Kind-Pass der Schwiegertochter der BF,
Mietvertrag, lautend auf den Einlader,
Heiratsurkunde des Einladers,
Auszug aus dem Heiratseintrag,
Fragebogen Visum-C,
VFS-Checkliste zum Visaantrag,
2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2024 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die Antragstellerin habe zudem nicht den Nachweis erbracht, dass sie in der Lage sei, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Zudem wurde ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt sowie begründete Zweifel an ihrer Absicht bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.12.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass der Sohn der BF in Österreich selbständig erwerbstätig sei und ein Einkommen von mindestens monatlich netto € 4.000,00 beziehe. Entsprechende Belege seien übermittelt worden und habe er die Verantwortung in finanzieller Hinsicht für den Besuch seiner Mutter übernommen. Der Sohn der BF sei auch bereit, eine Kaution in Höhe von € 10.000,00 oder € 20.000,00 zu hinterlegen, dies als Garantie der ordnungsgemäßen Ausreise seiner Mutter. Es sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Behörde die Visumserteilung versage bzw. versagt habe, noch dazu ohne nähere Begründung. Die Behörde hätte zumindest einen Verbesserungsauftrag erlassen müssen, dies zumindest dann, wenn tatsächlich begründete Zweifel hinsichtlich der eingereichten Unterlagen vorliegen würden bzw. sei insbesondere auch der Sohn der BF bereit, allfällige weitere Nachweise zu erbringen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2024, elektronisch zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Damaskus das Visum mit der Begründung, dass die Antragstellerin keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachweisen habe können. Durch ihre fehlenden finanziellen Eigenmittel sei auch eine ausreichende finanzielle Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht ersichtlich. Auch könne die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers als nicht tragfähig gewertet werden, da keine Kontoauszüge beiliegen würden, welche die Eingänge der angegebenen Summe vorweisen bzw. jegliche Nachweise, welche den Besitz ausreichender finanzieller Mittel bestätigen würden. Auch seien die Bedingungen der gesicherten Lebensführung in Syrien nicht belegt worden. Zudem habe die Antragstellerin keine Nachweise hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Landwirtin und des behaupteten Einkommens von monatlich USD 150,00 vorlegen können. Eine familiäre Verwurzelung in Syrien könne nicht festgestellt werden, da hiefür weder dem Antrag noch der Vorstellung Nachweise in deutscher oder englischer Sprache beigefügt worden seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Angaben der BF, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.01.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Darin legte sie zunächst dar, dass es sich bei der Begründung der Behörde um eine Scheinbegründung handle. Die BF habe alle angeforderten Belege vorgelegt, um die ausreichende finanzielle Mittelausstattung zu gewährleisten bzw. nachzuweisen. Der Einlader sei lediglich aufgefordert worden, eine Bestätigung seines Steuerberaters vorzulegen, was er auch gemacht habe. Nunmehr behaupte die Behörde vollkommen überraschend und unsachlich, dass die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, zumal unter anderem keine Kontoauszüge vorgelegt worden seien. Die Behörde habe allerdings weitere Nachweise nicht angefordert. Eine derartige Vorgehensweise stelle einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des “fair trail” dar, sei willkürlich und rechtswidrig. Unter einem werden im Anlassfall weitere Urkunden vorgelegt, welche ein sofort realisierbares Vermögen von fast € 40.000,00 ergeben würden. Der Einlader verfüge zudem auch noch über angespartes Barvermögen von ca. € 14.000,00 und 100 Gramm Schmuckgold sowie vier Kfz. Auch könne der Einlader einen Betrag von € 30.000,00 oder mehr als Sicherstellung für das beantragte Visum erlegen.
Die BF selbst habe elf Kinder und wohne mit einer ihrer Tochter im Familienhaus des verstorbenen Ehemannes, zumal die grundbücherliche Durchführung in Syrien noch nicht durchgeführt worden sei. Sie habe eine ausreichende Wohnversorgung und eine familiäre Anbindung in Syrien. Zudem sei sie Besitzerin einer zwei Hektar großen Olivenhaine und bewirtschaft diese, woraus sie im Schnitt ein Jahreseinkommen von knapp € 9.000,00 beziehe. Nachdem die Geschäfte in Syrien in bar abgewickelt werden, könne sie keine entsprechenden Geldeingänge am Konto nachweisen. Hinzutritt, dass durch die Verpflichtungserklärung des (relativ vermögenden) Einladers gewährleistet sei, dass keinesfalls finanzielle Nachteile der Republik entstehen können.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.04.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist syrische Staatsangehörige und stellte am 02.12.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 22.12.2024 bis 10.01.2025 gültigen Visums der Kategorie C.
Die BF ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Die BF hat elf Kinder, wobei ein Sohn in Österreich, ein weiterer Sohn in Deutschland und neun weitere Kinder in Syrien leben. Die BF lebt mit einer ihrer Töchter im Familienhaus in Syrien.
Die BF gab an, ihren in Österreich lebenden Sohn, welcher der Einlader ist, ihr Enkelkind und ihre Schwiegertochter besuchen zu wollen. Der in Österreich lebende Sohn der BF ist asylberechtigt und selbständig erwerbstätig.
Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts.
Sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 4.000,00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 1.320,00 und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 461,00. Der Einlader gab zum Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung an, keine Sorgepflichten zu haben. Als Reisegrund führte der Einlader an, dass die BF aufgrund der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes des Einladers einen Familienbesuch abstatten möchte. Insofern wird davon ausgegangen, dass das Kind geboren wurde und der Einlader zwischenzeitlich sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist. Das Vorliegen eines weiteren Sparvermögens oder eines Bankguthabens des Einladers geht aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.
Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.
Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen betreffend die Kinder der BF ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der BF.
Die Feststellung, dass die BF verwitwet ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und der Aktenlage.
Die Feststellung, dass der Einlader verheiratet ist und ein minderjähriges Kind hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde, aus der elektronischen Verpflichtungserklärung und aus den im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen betreffend die Schwiegertochter der BF im Hinblick auf den bevorstehenden Geburtstermin.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Einladers in Österreich sowie zu seinem Asylstatus ergeben sich aus der im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung, aus dem Schreiben des Steuerberaters des Einladers und aus dem Einkommenssteuerbescheid.
Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung und des vorgelegten Mietvertrages ist der Einlader Mieter einer Wohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 1.320,00 und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 461,00. Die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist aufgrund seines Einkommens von monatlich durchschnittlich € 4.000,00 und unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten sowie der monatlich zu entrichtenden Mietaufwendungen und Kreditverbindlichkeiten tragfähig.
Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 20 Tagen zu finanzieren und ihr in seiner Mietwohnung Unterkunft zu gewähren.
Dass die BF nicht über eigene finanzielle Mittel und eine berufliche- bzw. ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat verfügt, geht daraus hervor, dass sie in ihrem Antrag zunächst anführte, Hausfrau zu sein und erst bei ihrer Befragung vor der ÖB Damaskus angab, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Auch gab die BF in ihrer Vorstellung nicht an, inwiefern sie in Syrien beruflich und wirtschaftlich verwurzelt sei. In weiterer Folge ergänzte die BF erst in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie ihre Einkünfte nicht nachweisen könne, zumal alle Geschäfte in Syrien in bar abgewickelt werden würden. Auch gab die BF erst in ihrer Beschwerdeschrift an, dass sie Besitzerin einer zwei Hektar großen Olivenhaine sei. Dass die BF Einkünfte beziehe bzw. über Vermögensanteile verfüge, konnte sie in keinerlei Hinsicht belegen.
Allein das Vorbringen der BF, wonach sie über Einkünfte und landwirtschaftlichen Eigentum in Syrien verfüge, reicht nicht aus, um den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in Syrien glaubhaft zu machen. Auch unter der Annahme, dass die BF Eigentümerin einer Olivenhaine in Syrien ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Liegenschaft jederzeit verpachten, verkaufen oder auf im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF lediglich die Behauptung aufstellte, sie verdiene monatlich USD 150,00 aus landwirtschaftlicher Tätigkeit nicht ausreichend ist, eine berufliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat darzutun.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer familiären Verwurzelung in ihrem Heimatstaat gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung mit Begleitschreiben lediglich an, dass sie Mutter von elf Kindern sei, von denen die meisten verheiratet seien und in ihrer Nähe leben würden. Die BF habe keine Absicht in der Europäischen Union zu bleiben, sie möchte lediglich ihren Sohn besuchen und ihr erstes Enkelkind empfangen. Im Rahmen ihrer Befragung gab die BF an, dass sie in Syrien Sorgepflichten habe. Allerdings machte die BF in ihrer Vorstellung keine Angaben zu etwaigen Sorgepflichten bzw. zum Vorliegen einer familiären Verwurzelung in Syrien, obwohl die ÖB Damaskus begründend in ihrem Mandatsbescheid anführte, dass eine familiäre Verwurzelung in Syrien nicht festgestellt werden konnte. Die BF führte erst in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie im Familienhaus gemeinsam mit einer ihrer Tochter wohne, wobei sie auch dazu keine näheren Angaben tätigte. Darüber hinaus gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung an, dass sie verwitwet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden familiären und beruflichen sowie wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte sie keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten. Die Verpflichtungserklärung des Einladers stellt keine Garantieerklärung für die Wiederausreiseabsicht der BF dar.
Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.
Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkelkind bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.
Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthaltes und die Buchung eines Rückfluges ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Zu A)
§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ … ]“
3.2. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2024 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 1.921,46 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2024 bei € 1.217,96 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 187,93 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 4.000,00 und der Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 1.320,00 + € 461,00 - € 359,72 = € 1.421,28) steht diesem monatlich ein Betrag von € 2.578,72 zur Verfügung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader, auch bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber dem minderjährigen Kind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. aa ASVG zuzüglich der Erhöhung um € 187,93 für ein Kind zu erreichen.
In diesem Zusammenhang führte die ÖB Damaskus in ihrer Begründung aus, dass die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, zumal dem Schreiben des Steuerberaters keine Kontoauszüge des Einladers beiligen würden, welche die Eingänge der angebenen Summe vorweisen würden. Festzuhalten ist, dass der Einlader nachgewiesen hat, dass er aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum Jänner bis Juni 2024 einen Umsatz von rund € 40.000,00 erwirtschaftet hat. Das Bestätigungsschreiben des Steuerberaters ist daher geeignet, die Einkünfte des Einladers zu belegen. Hinzutritt, dass die Angaben des Einladers vor der Landespolizeidirektion zu belegen sind und in der Folge die Bonität des Einladers festzustellen ist. Zumal die elektronische Verpflichtungserklärung ausgestellt wurde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Einlader seine Einkünfte nachweisen konnte.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des Einladers ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt des Einladers als tragfähig zu qualifizieren ist.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
Der BF ist es jedoch nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken betreffend die Wiederausreiseabsicht durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für einen Rückflug nach Amman vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Das Vorliegen einer wirtschaftlichen und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung zu verneinen, zumal die BF keiner permanenten Beschäftigung in Syrien nachgeht und keine Nachweise erbrachte, laufend Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zu erzielen bzw. Eigentümerin der behaupteten Olivenhaine in Syrien zu sein. Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung auch nicht an, über sonstige wiederkehrende Einnahmen zu verfügen, auf welche sie zugreifen könnte. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Auch die familiäre und soziale Verwurzelung in Syrien erschien nicht tragfähig. So ist darauf hinzuweisen, dass die BF eine verwitwete Frau ist, welche mit einer ihrer Tochter im Familienhaus wohnhaft ist. Die BF gab selbst an, dass der Großteil ihrer Kinder in Syrien verheiratet sei. Auch gab die BF vor der ÖB Damaskus an, dass sie – neben dem Einlader in Österreich – noch einen Sohn in Deutschland habe. Weitere Angaben zu ihrem sozialen und familiären Umfeld sowie ihren Lebensverhältnissen in Syrien tätigte die BF nicht. Dass die BF verwitwet ist, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Dass sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige oder andere ihr nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurde ebenso in keinerlei Hinsicht glaubhaft vorgebracht.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.
Der BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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