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W240 2345549-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2345549-1
W240 2345549-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2026
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Revision zulässig Versorgungslage
W240 2345549-1/4E
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. 1468146104/260429224, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gem. Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO) iVm Art. 84 und 85 leg.cit., sowie Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, wird gegen die Beschwerdeführerin eine Überstellungsentscheidung nach Rumänien erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Rumänien zuständig.“
II. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine Staatsangehörige Chinas, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 13.04.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt kein EURODAC-Treffer vor. Es liegt jedoch ein VIS-Treffer vor, aus diesem ergibt sich, dass für die BF ein rumänisches Visum, gültig ab 12.03.2026 bis 11.04.2026, ausgestellt worden ist.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2026 gab die Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere an, sie habe in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Angehörigen. In China habe sie ein Visum beantragt mit den erforderlichen Dokumenten, ihr sei ein Visum ausgestellt worden und sie sei seit 19.03.2026 in Österreich. Eine Person habe der BF erklärt, sie könne von Österreich aus überall hin, dann habe sie sich ein Visum organisiert. Sie sei eine Nacht in Hong Kong sowie vier Tage in Dubai gewesen und wolle nun in Österreich bleiben.
3. Am 04.05.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 11.05.2026 stimmte Rumänien der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
4. Am 01.06.2026 tätigte die BF vor dem BFA insbesondere folgende Angaben:
„(…)
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Ich bin gesund.
LA: Haben Sie chinesische Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
VP: Ich habe am Handy eine Kopie des Reisepasses.
VP zeigt das Foto des Reisepasses.
VP wird aufgefordert, das Foto per Mail zu übermitteln.
VP: Ich kann kein E-Mail schicken.
Aus dem Foto des Passes ergeben sich folgende Daten:
XXXX
LA: Wo ist Ihr Reisepass?
VP: Ich habe ihn verloren.
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 13.04.2026 durch die Polizei erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich oder in Europa Verwandte oder sonstige Angehörige?
VP: Nein.
LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie zwei erwachsene Kinder haben. Wo halten sich diese auf?
VP: In China.
LA: Wie sind Sie von China nach Österreich gekommen?
VP: Ich bin mit dem Flugzeug von Hongkong über Dubai nach Wien geflogen.
LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie seit März 2026 in Österreich wären. Wo haben Sie sich aufgehalten?
VP: In XXXX , am 19.03. kam ich in Wien an. Ich kam hierher und fuhr nach XXXX .
LA: Wo waren Sie von 19.03. bis 13.04.?
VP: Ich wusste nicht, wo ich war. Ich wurde von einer Person, einem chinesischen Mann, begleitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo ich war. Ich kenne mich nicht aus.
LA: Waren Sie jemals in Rumänien?
VP: Nein.
LA: Haben Sie bereits jemals irgendwo einen Antrag auf int. Schutz gestellt?
VP: Nein. Ich bin zum ersten Mal außerhalb von China, das ist mein erstes Asylverfahren.
LA: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?
VP: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, von welchem Land. Ich habe aber ein Foto.
VP zeigt das rumänische Visum.
Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen am 13.04.2026 zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Rumäniens für Ihr Asylverfahren angenommen wird.
V: Der Staat Rumänien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 11.05.2026 gem. Art. 12 (4) der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ich will nicht nach Rumänien gehen. Ich bin schon einige Zeit hier und fühle mich hier gut.
VP wird über die Zuständigkeit Rumäniens für das Verfahren aufgeklärt.
VP: Ok, ich möchte lieber hierbleiben. Ich habe hier viel Hilfe erhalten, die Leute sind sehr nett hier.
LA: Ihnen wurden bereits am 13.05.2026 die aktuellen Länderinformationen zu Rumänien ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich kann es nicht lesen, ich verstehe Deutsch nicht.
LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben zu machen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
VP: Ich möchte hierbleiben.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ich wurde von dem Chinesen in Wien am Flughafen abgeholt. Dann ist er verschwunden, dann war ich alleine unterwegs. Ansonsten habe ich keine Einwände.
(…)“
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.06.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Rumänien traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
Letzte Änderung 2026-02-21 10:36
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS 8.2025; vgl. IGI o.D., USDOS 12.8.2025). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS 8.2025). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260710_W240_2345549_1_00/hauptdokument.img1is.png
(ECRE/JRS 8.2025).
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024).
2023 wurden in Rumänien 10.346 Anträge gestellt, 2024 waren es 2.467.5 Die Zahl der Minderjährigen, die das Land erreichten, ging ebenfalls zurück, von 933 im Jahr 2023 (davon 159 unbegleitete Minderjährige) auf 348 (davon 157 unbegleitete minderjährige Ausländer) im Jahr 2024 (ECRE/JRS 8.2025).
Quellen
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
IGI - General Inspectorate for Immigration (o.D.): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information, Zugriff 30.1.2026
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128552.html, Zugriff 30.1.2026
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-18 16:45
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann dann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS 8.2025).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS 8.2025).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS 8.2025).
Im Jahr 2024 erhielt Rumänien 3.122 Dublin-Anfragen und 161 eingehende Transfers (ECRE/JRS 8.2025).
Quelle
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Letzte Änderung 2026-02-21 10:36
Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS 8.2025; vgl. IGI 27.1.2022a). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS 8.2025).
Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI 27.1.2022a).
Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. Die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Laut Gesetz ist es nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylwerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (ECRE/JRS 8.2025).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo die UMA untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt. Demzufolge ist die Interaktion mit den Minderjährigen bis zum Erlernen der rumänischen Sprache begrenzt. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (ECRE/JRS 8.2025).
Unbegleitete Minderjährige (UMA), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. UMA können gemäß IGI-DAI in den Zentren in getrennten Räumen untergebracht werden und der Grundsatz des Kindeswohls wird berücksichtigt (ECRE/JRS 8.2025).
Rumänien überstellt keine UMA mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, wonach zu beurteilen ist, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden dann eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (NIDOS o.D.).
Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Weigern sich der Asylwerber und/oder der gesetzliche Vertreter, eine solche Altersfeststellungsprüfung durchführen zu lassen, und wird kein schlüssiger Nachweis über das Alter erbracht, so gilt der Antragsteller als volljährig. Es wird davon ausgegangen, dass die Person das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags vollendet hat. Stellt jedoch ein Psychologe der IGI-DAI fest, dass eine Verweigerung der Altersfeststellungsprüfung wohlbegründet ist, wird der Asylwerber nicht als Erwachsener betrachtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Asylgesetz schreibt keine Methode vor, wie die Altersbeurteilung durchzuführen ist. Wenn die IGI-DAI eine Altersfeststellung anordnet, wird diese vom Nationalen Netz für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus dem Nationalen Institut für Rechtsmedizin „Mina Minovici“ in Bukarest (NIML), fünf Instituten für Rechtsmedizin (IML) in Iași, Cluj-Napoca, Craiova, Târgu Mureș und Timișoara, 36 Bezirksämtern für Rechtsmedizin und elf gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Allerdings kann ein neues Gutachten des IML angefordert werden, dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. In der Praxis hat es bis dato noch keinen solchen Fall gegeben. Im Jahr 2023 wurden laut IGI-DAI fünf Altersbestimmungen angefordert. Für 2024 gibt es keine Informationen über durchgeführte Altersfeststelungen (ECRE/JRS 8.2025).
Quellen
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022a): Vulnerable, https://igi.mai.gov.ro/en/vulnerable, Zugriff 30.1.2026
NIDOS - Nidos - Guardianship for Refugees (o.D.): Romania Nidos in Europe, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-romania, Zugriff 30.1.2026
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2026-02-19 08:02
NGOs berichten über Fälle von „formalisierten Pushbacks“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen das Recht auf Asyl und den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS 8.2025).
Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres 2023 zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, weiters zu Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. UNHCR Serbien meldete im Jahr 2022 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020, als 13.409 Personen aus Rumänien nach Serbien abgeschoben wurden, deutlich zurückgegangen (ECRE/JRS 8.2025).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).
Laut rumänischem Asylgesetz gelten als sichere Herkunftsstaaten die EU-Mitgliedstaaten sowie andere mittels Liste vom Innenministerium festzulegende Staaten. Nach offiziellen Angaben gibt es in Rumänien jedoch keine solche Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. 2022 wurden keine Asylanträge aufgrund des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt, 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf der Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich); weitere Einzelheiten wurden nicht mitgeteilt (ECRE/JRS 8.2025).
Das rumänische Asylgesetz liefert eine Definition eines europäischen sicheren Drittlandes. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass eine Liste der sicheren Drittstaaten im Amtsblatt veröffentlicht werden muss, existiert nach den Informationen der Behörde keine solche Liste. UNHCR betätigt dies sowie dass das Konzept des sicheren Drittstaats in der Praxis nicht angewendet werde (ECRE/JRS 8.2025).
Quellen
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024
Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-21 10:36
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS 8.2025).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS 8.2025). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS 8.2025).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS 8.2025).
Quellen
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 30.1.2026
Unterbringung
Letzte Änderung 2026-02-21 10:36
Die meisten Asylsuchenden werden in regionalen Zentren für die Unterbringung und Verfahren für Asylsuchende untergebracht, die von der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion Asyl und Integration (IGI-DAI) verwaltet werden. Die Verwaltung der Aufnahme ist auf Bezirksebene dezentralisiert (ECRE/JRS 8.2025).
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern (ECRE/JRS 8.2025).
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ECRE/JRS 8.2025
Laut einem IGI-Bericht von 2024 wurde die Unterbringungskapazität für Asylsuchende deutlich erhöht, insbesondere in den regionalen Zentren Galați und Rădăuți. Mit Unterstützung der Europäischen Asylagentur (EUAA) und externen nicht rückzahlbaren Finanzmitteln wurden im Jahr 2024 insgesamt 540 neue Plätze geschaffen: 240 im Zentrum für die Unterbringung von Ausländern in öffentlicher Obhut in Arad und 300 in Aufnahmezentren in 71 modularen Wohncontainern, die in den regionalen Zentren Maramureș, Rădăuți und Galați installiert wurden, um die Aufnahmeinfrastruktur zu verbessern und Überbelegung zu verhindern. Die Generalinspektion für Einwanderung berichtete, dass sie ein aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Projekt zur Erweiterung der Kapazitäten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) zur Unterbringung von Asylbewerbern und zur Modernisierung der bestehenden Umzäunung in Galați durchgeführt habe. Dieses Projekt zielt darauf ab, Platz in Containern bzw. modularen Konstruktionen auf einem Metallrahmen administrativer Art zu schaffen, wodurch die Unterbringungskapazitäten im Regional Centre for Procedures and Accommodation of Asylum Seekers (CRCPSA) Galați um 300 Plätze erhöht werden. Darüber hinaus zielen künftige Projekte mit nicht rückzahlbaren externen Finanzmitteln darauf ab, die Unterbringungskapazität im CRPCSA Timișoara um 100 Plätze und im CRPCSA Rădăuți um 100 Plätze zu erweitern. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Umsetzung des operationellen Plans für technische und operative Unterstützung, den die Europäische Union Rumänien gewährt hat, modulare Konstruktionen (Container) als Arbeitsräume im CRPCSA Rădăuți, CRPCSA Galați und CRPCSA Maramureș eingerichtet, wodurch sich die Zahl der Unterbringungsplätze um weitere 120 erhöht (CRPCSA Galați – 28, CRPCSA Rădăuți – 42, CRPCSA Maramureș – 50) (ECRE/JRS 8.2025).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable mit 15 bzw. 18 Plätzen (gesamt: 33 Plätze) (ECRE/JRS 8.2025).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u. a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.a).
Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS 8.2025).
Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.).
Quellen
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.a): Our work in Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania, Zugriff 30.1.2026
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 30.1.2026
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-21 10:36
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022b; vgl. UNHCR o.D., ECRE/JRS 8.2025). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS 8.2025).
Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS 8.2025):
Bukarest: ein Arzt und drei Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen war unbesetzt.Giurgiu: ein Psychologe und ein medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes war unbesetzt.Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes waren unbesetzt.Somcuta Mare: ein Psychologe und ein Arzt beschäftigt.Timisoara: ein Psychologe und ein Arzt beschäftigt.Galati: ein Psychologe beschäftigt und ein externer Arzt mit Kooperationsvertrag mit IGI-DAI (ECRE/JRS 8.2025)
Im Jahr 2024 hatten Asylsuchende in Rumänien Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die vom medizinischen Personal der Regionalzentren erbracht wurden. Im Allgemeinen gibt es für Antragsteller keine nennenswerten Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Hilfe. Die medizinischen Leistungen innerhalb der Zentren werden von Hausärzten erbracht, die mit den Aufnahmezentren zusammenarbeiten. Bei Bedarf werden Asylsuchende zu spezialisierten medizinischen Untersuchungen, beispielsweise in der Psychiatrie, überwiesen, die aus IGI-Mitteln finanziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ihre Gesundheitsversorgung nicht auf die Arztpraxis innerhalb des Zentrums beschränkt ist (ECRE/JRS 8.2025).
Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS 8.2025). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.b).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Romania Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/ROU, Zugriff 25.11.2024
ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026
ICAR - ICAR Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical, Zugriff 25.11.2024
IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022b): RIGHTS AND OBLIGATIONS, https://igi.mai.gov.ro/en/rights-and-obligations, Zugriff 25.11.2024
JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.b): Health Care services for forcibly displaced people - JRS, https://jrs.net/en/programme/health-care, Zugriff 25.11.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 30.1.2026
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Rumänien habe gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich der Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Ein von der BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. In Österreich habe sie keine familiären oder anderen engen privaten Anknüpfungspunkte.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurden inhaltliche Rechtwidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, die BF habe im Zuge der Einvernahme angegeben, allein gereist zu sein und zuvor über ein rumänisches Visum verfügt zu haben, welches im März 2026 ausgestellt worden und mittlerweile abgelaufen sei. Sie habe sich in der Vergangenheit lediglich in China aufgehalten. Die BF sei über Dubai direkt nach Wien eingereist. In Rumänien habe sich die BF nie aufgehalten. Erhebungen hätten ergeben, dass die BF im Zeitraum vom 12.03.2026 bis 11.04.2026 im Besitz eines gültigen rumänischen Visums gewesen sei. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 01.06.2026 habe die BF im Wesentlichen vorgebracht, sich noch nie in Rumänien aufgehalten zu haben. In Österreich fühle sie sich sehr wohl und habe bereits Anknüpfungspunkte gefunden. In Rumänien fürchte die BF als alleinstehende Frau eine Unterkunft mit Männern teilen zu müssen, weshalb sie Angst vor sexuellen Übergriffen und Gewalt in Rumänien habe. In China habe die BF bereits Gewalt erfahren, es gehe ihr dort psychisch sehr schlecht und habe sie deshalb Medikamente einnehmen müssen. Erst in Österreich habe sich ihr Zustand stabilisiert und fühle sie sich hier sicher. Es handle sich gegenständlich klar um eine vulnerable alleinstehende Frau. Aus diesen Gründen sei im gegenständlichen Sachverhalt das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben. Ebenso unberücksichtigt sei die aktuelle Lebenssituation der BF in Österreich geblieben. Diese gehe einer Erwerbstätigkeit in Form legal ausgeübter Prostitution nach, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem gehe es der BF hier in Österreich gesundheitlich gut und bestehe die Gefahr, dass sich ihr Zustand im Falle einer Überstellung nach Rumänien verschlechtere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.
Die BF reiste unter Verwendung eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums für den Gültigkeitszeitraum 12.03.2026 bis 11.04.2026 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2026 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 04.05.2026 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO, gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben an das BFA vom 11.05.2026 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an, diesen wurde nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Die BF läuft im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die BF leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnten. In Rumänien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Ein Zugang zu Gesundheitsversorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Bindungen. Sie hat auch darüber hinaus keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Die BF geht einer Erwerbstätigkeit in Form legal ausgeübter Prostitution nach. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, verzichtet jedoch darauf.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung der Ausstellung eines Visums durch rumänische Behörden mit dem Gültigkeitszeitraum 12.03.2026 bis 11.04.2026 ergibt sich aus der Aktenlage. Zudem stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums gewesen sei.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens zur Aufnahme der BF beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und rumänischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die von der Behörde zugrunde gelegten Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.
Aus den Länderfeststellungen geht weder hervor, dass das Asylverfahren in Rumänien derart gravierende Mängel aufweisen würde, dass die BF im Falle einer Überstellung dorthin Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, aus denen eine derartige Gefahr abzuleiten wäre.
Eine die BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht vorgebracht. Vielmehr gab diese selbst im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass sie bislang nicht in Rumänien gewesen sei. Erst in der Beschwerde brachte die BF im Wege ihrer Vertretung vor als alleinstehende Frau Angst vor sexuellen Übergriffen zu haben, wenn sie sich in Rumänien eine Unterkunft mit Männern teilen müsse. Wobei zu erwähnen ist, dass die BF auch in Österreich in einer privaten Unterkunft unterkommt und keine Leistungen der Grundversorgung bezieht.
Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC relevanten Umstände hervorgekommen, von denen die BF während ihres Voraufenthaltes in Rumänien betroffen gewesen wäre oder bei Rückkehr betroffen sein könnte.
Die Feststellung, dass die BF an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnte, ergibt sich daraus, dass die BF selbst angegeben hat, gesund zu sein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF Medikamente einnehme, weil es ihr schlecht gehe, da sie in China Gewalt erfahren habe. Medizinische Unterlangen wurden nicht vorgelegt.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nicht vorhandenen wesentlichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer. Die BF erwähnte, dass sie in Österreich keine Verwandten oder sonstige Angehörige habe. Dass die BF einer Erwerbstätigkeit in Form legal ausgeübter Prostitution nachgeht, wurde in der Beschwerde vorgebracht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) I. Spruchgemäße Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I. Nr. 39/2026 lauten:
„Zeitlicher Geltungsbereich
§ 75 (32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).
Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5 (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 lauten:
Übergangsbestimmungen
„§ 58 (…)
(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
(…)
Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.
(2) Im Übrigen gelten
1. § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005
(…)
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(…)
Aufschiebende Wirkung
§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(…)“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO) lauten wie folgt:
„Artikel 84 Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem [12.06.2026] registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem [12.06.2026] registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 42 Mitteilung der Überstellungsentscheidung
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
Artikel 43 Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und — wenn nötig — sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die dieser Verordnung unterliegen, hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung und Vertretung im Allgemeinen gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt, sofern der Zugang zur rechtlichen Beratung und Vertretung dadurch nicht willkürlich eingeschränkt wird. Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß Unterabsatz 2 keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist der Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind. Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
„Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über EURODAC nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
Mit 12.06.2026 ist das AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 39/2026 (AMPAG) in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026 enthält eine gleichlautende Übergangsbestimmung.
Vor dem Hintergrund dieser Übergangsbestimmungen ist zunächst auszuführen, dass sie nicht explizit auf jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung referenziert, die durch die AMM-VO geregelt sind. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass diese Übergangsbestimmungen lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit, Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick hatte hatten. Zudem brächte ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMM-VO mit sich.
Ebenfalls mit 12.06.2026 trat die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) in Geltung und ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) grundsätzlich außer Kraft getreten. Der Übergang zwischen Dublin III-VO und AMM-VO ist in Art. 84 AMM-VO geregelt. Gemäß der Übergangsbestimmung bleiben für Verfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 gestellt wurde, die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO weiterhin anwendbar. Da der gegenständliche Asylantrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist die Zuständigkeit weiterhin nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu beurteilen. Hierbei sind die Kriterien im Kriterienkatalog (Art. 7 bis Art. 15 Dublin-III-VO) und die Ermessensklauseln (Art. 16 und Art. 17 Dublin-III-VO) als Einheit zu verstehen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus Art. 84 Abs. 2 AMM-VO, dass sich das Verfahrensrecht auch bei Anträgen vor dem 12.06.2026 bereits nach der AMM-VO richtet. Somit sind auf Verfahren, die nunmehr seit 12.06.2026 zwingend der AMM-VO unterliegen, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AMM-VO sowie nationalgesetzliche Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 anzuwenden.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 AMM-VO ist vom die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller […] stattgegeben wurde […], eine Überstellungsentscheidung zu treffen.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums war, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Zudem stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF mit Schreiben vom 11.05.2026 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel), die mit den Bestimmungen des Kriterienkatalogs als eine Einheit zu verstehen sind, ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Aus Art. 34 (abhängige Personen) und Art. 35 (Ermessensklausel) AMM-VO ergibt sich kein anderes Ergebnis. Mangels Vulnerabilität der BF sowie schutzwürdiger Gesamtumstände besteht keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags. Dem BFA kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat. Die Ermessensentscheidung des BFA ist daher seitens des BVwG nicht zu beanstanden.
Nach Art. 43 AMM-VO steht gegen eine Überstellungsentscheidung zwar ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht offen, dieser hat jedoch einen klar vorgegebenen Umfang. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich gemäß Art. 43 Abs. 1 auf die Beurteilung, ob die Überstellung für die betroffene Person eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begründen würde, ob nach Erlassung der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände für die richtige Anwendung der Verordnung maßgeblich sind oder ob gegen bestimmte verfahrensrechtliche Garantien und Zuständigkeitskriterien für Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMM-VO aufgenommen wurden, verstoßen wurden.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulementgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Rumänien.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der AMM-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Soweit die BF in der Beschwerde erstmals Angst vor sexuellen Übergriffen in Rumänien vorbringt, ist entgegenzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte zu zweifeln. Personen sind Übergriffen in Rumänien nicht schutzlos ausgeliefert. Es ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die BF explizit Sorge vor Übergriffen in einer Unterkunft hätte, die sie als alleinstehende Frau mit Männern teilen müsse, auch zu diesen Sorgen ist auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte zu verweisen. Am Rande ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die BF in Österreich in einer privaten Unterkunft untergekommen ist und auf die Leistungen der Grundversorgung verzichtet. Es ist kein Grund vorgebracht worden, warum sich die BF nicht auch in Rumänien erfolgreich um eine private Unterkunft bemühen könnte.
Laut Länderberichten haben bedürftige Asylsuchende ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung.
Wenn die BF ihren Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet in der niederschriftlichen Einvernahme letztlich damit begründet, dass sie hier Hilfe erhalten habe und die Leute sehr nett seien, bleibt festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat nicht nach persönlichen Präferenzen aussuchen können, sondern hierfür die Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO maßgebend sind.
Insgesamt ergibt sich keine der BF drohenden Gefahr in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden.
Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Medizinische Versorgung in Rumänien:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten wäre eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) verwiesen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH zur bisherigen Rechtsprechung aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Nach diesen Ausführungen ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Wie sich aus den Feststellungen zur Versorgungslage in Rumänien ergibt, hat die BF das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird der Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Gravierende im Sinne von lebensbedrohenden, gesundheitlichen Problemen, die überdies in Rumänien nicht behandelbar wären, hat die BF keine geltend gemacht. Letztlich ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht erkannt werden kann.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 1 lit b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht hervorgekommen. Lit.c leg.cit. umfasst Verstöße gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte gibt es keinen Grund zur Annahme eines diesbezüglichen Verstoßes.
Im Hinblick auf eine Prüfung von Art. 8 EMRK ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen, wobei mit der Überstellungentscheidung festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 19 AsylG ist eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 BFA-VG ist entsprechend den obenstehenden Ausführungen in der geltenden Fassung anzuwenden, da die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG nicht für Fälle, die der AMM-VO unterliegen, anzuwenden ist.
Abseits dessen wird auf die Erwägungsgründe 48 und 62 der AMM-VO hingewiesen. Ersterer besagt, dass die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung bei der Anwendung der AMM-VO im Einklang mit der EMRK und der GRC sein soll. Zweiterer führt aus, dass um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben sollten, der insbesondere mit Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht.
Folglich hat auch unter Beachtung des eingeschränkten Prüfumfangs des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eine Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen, zumal das Privatleben auch in der lit. c leg. cit. nicht einbezogen wird.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Hinsichtlich des Familienlebens und Privatlebens der BF kommt es durch eine Aufenthaltsbeendigung zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Die BF hat keine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen, ebensowenig bestehen sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte; eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist ebenfalls nicht erkennbar. Die BF hätte Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, verzichtete jedoch darauf. Die BF hält sich seit Mitte April 2026 in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.
Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen – abgesehen von der vorgebrachten Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Ausübung legaler Prostitution – demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Überstellung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente ihres Aufenthalts im Bundesgebiet geradezu dringend geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt.
Der durch die Überstellungsentscheidung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Zu A) II. Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung
Gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen, wobei die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist.
Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) sind gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Entsprechend der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gewesenen Rechtslage weist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG (idF BGBl. I Nr. 84/2017) unter bestimmten Umständen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde zuerkannt werden kann.
Um in der vorliegenden Konstellation eine Rechtsschutzlücke zu vermeiden, ist die in der Beschwerde vom 11.06.2026 enthaltene „Anregung“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) iSd – im Entscheidungszeitpunkt zur Anwendung gelangenden – Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu deuten.
Worauf im Rahmen des Verfahrens nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und damit auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich – laut den Erläuterungen zum Entfall des § 17 BFA-VG aF – unmittelbar und abschließend aus Art. 43 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz.
Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang ho 15.06.2026, demgemäß Fristende Ablauf 15.07.2026) bereits nunmehr eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzuweisen, auf die Erwägungen zum Spruchpunkt A) I. – wie oben dargelegt – verwiesen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG jeweils in der Fassung des BGBl. I. Nr. 39/2026 in Bezug auf Verfahren betreffend vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge auf internationalen Schutz im Anwendungsbereich der unmittelbar anwendbaren AMM-VO vorliegt. Zudem fehlt es an Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 9 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 in Bezug auf den beschränkten Prüfumfang des Rechtsbehelfs gemäß Art. 43 AMM-VO. Überdies ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vorliegt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einer Beschwerde in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.
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