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G301 2340670-1•Bundesverwaltungsgericht G301 2340670-1
G301 2340670-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Voraussetzungen
G301 2340670-1/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 31.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2026 zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
„II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
III.Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 54a iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 05.02.2026, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 02.03.2026 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.04.2026 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte am 20.05.2026 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Er verfügt über einen am 10.01.2023 ausgestellten und bis 09.01.2033 gültigen venezolanischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.
Der BF wurde in Venezuela geboren und lebte dort bis zu seiner letzten Ausreise. Er besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Danach war er unter anderem als Verkäufer in einem Elektrogeschäft tätig.
Der BF verließ Venezuela zuletzt am 28.09.2025 und flog von dort über Istanbul (Türkei) nach XXXX , wo er am 29.09.2025 in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Am 14.10.2025 stellte der BF in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist homosexuell und alleinstehend. Der BF lebt in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat noch keinen Deutschkurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Eltern des BF leben in Venezuela. Der BF unterhält mit seiner Mutter mittels Mobiltelefon unregelmäßigen Kontakt, mit seinem Vater nur selten.
1.2. Der BF weist eine HIV-Infektion auf, die in Venezuela im Jahr 2023 nach Durchführung entsprechender Labortests diagnostiziert wurde. Der BF unterzog sich daraufhin in Venezuela aus eigener Initiative einer medikamentösen Therapie, allerdings war eine regelmäßige Verfügbarkeit von Medikamenten für eine antiretrovirale Therapie nicht gegeben, weshalb eine unterbrechungsfreie Einnahme der erforderlichen Medikation nicht möglich war.
Der BF befindet sich in Österreich aufgrund seiner HIV-Infektion seit Dezember 2025 in medizinischer Behandlung. Der BF erhält eine kostenlose Behandlung in Form einer regelmäßigen antiretroviralen Therapie (HIV-ART) mit dem täglich einmal einzunehmenden Medikament „Biktarvy“ und er unterzieht sich periodisch wiederkehrenden Laboruntersuchungen des Blutes (alle drei Monate) zur Kontrolle der Viruslast. Aufgrund der konsequenten und kontinuierlichen HIV-ART ist die Viruslast derzeit vollständig unterdrückt und es besteht keine Gefahr der Übertragung der HIV-Infektion.
Im Fall einer Unterbrechung der antiretroviralen Therapie, etwa bei fehlender Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente, oder einer nicht regelmäßigen Einnahme von Medikamenten, etwa wegen unregelmäßiger Verfügbarkeit und daraus resultierender nicht kontinuierlicher Einnahmemöglichkeit, würde aus medizinischer Sicht die Virusvermehrung wieder starten bzw. sich eine Resistenz hinsichtlich der Wirksamkeit des kontinuierlich einzunehmenden ART-Medikaments entwickeln, was im schlimmsten Fall zum Ausbruch der lebensbedrohlichen Krankheit AIDS führen kann.
1.3. Grund für die Ausreise des BF aus Venezuela und für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe, die in Venezuela herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie im Besonderen die Absicht, gezielt in Österreich bessere medizinische Behandlungsmöglichkeiten aufgrund seiner HIV-Infektion in Anspruch nehmen zu können.
Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr nach Venezuela drohenden Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen Gefährdung wurden nicht vorgebracht. Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen Venezuelas weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.
1.4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage in Venezuela:
Zur Verfügbarkeit medizinischer Behandlungsmöglichkeiten einer HIV-Infektion in Venezuela wird Folgendes festgestellt:
Das öffentliche Gesundheitssystem Venezuelas ist aktuell mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert, grundlegende Gesundheitsleistungen zu erbringen. Apotheken und Ausgabestellen sind in der Regel in den großen Städten konzentriert und somit für Personen mit finanziellen oder mobilitätsbedingten Einschränkungen nicht regelmäßig erreichbar. Private Kliniken können zwar eine bessere Versorgung als öffentliche Einrichtungen bieten, allerdings können sich nur wenige eine private Krankenversicherung leisten. Kosten für Medikamente und medizinische Produkte (auch Laboruntersuchungen) müssen häufig von den Patienten selbst getragen werden.
Eine medizinische Behandelbarkeit einer HIV-Infektion ist in Venezuela grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, allerdings ist der venezolanische Staat derzeit nicht in der Lage, eine angemessene und kontinuierliche sowie flächendeckende (kostenlose) antiretrovirale Therapie für HIV-Infizierte (HIV-ART) bereitzustellen, was zu Arzneimittelknappheit, unfreiwilligen Behandlungspausen und mangelnder Therapieeinhaltung führt. Diese Ausgangslage kann zur Entwicklung von Resistenzen gegen bestimmte – nicht regelmäßig verfügbare – ART-Medikamente führen, was wiederum bedeutet, dass Behandlungsmöglichkeiten für HIV-infizierte Personen in Venezuela möglicherweise lebenslang eingeschränkt sind. Die Verfügbarkeit der antiretroviralen Therapie ist auf internationale Kooperationsmittel und den Verteilungsmechanismus des Globen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria (GFATM) angewiesen. In Venezuela ist ein Mangel an Arzneimitteln unterschiedlich groß und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von chronischen Krankheiten wie HIV, kann derzeit nicht garantiert werden. So kam es Venezuela bereits zu extremen Engpässen bei der antiretroviralen Therapie sowohl im pharmazeutischen als auch im klinischen Bereich. Das Medikament „Biktarvy“ ist in Venezuela derzeit nicht verfügbar. Eine HIV-ART ist in Venezuela (Informationsstand: Juni 2026) – wenn überhaupt vorrätig – nur noch durch das teure Medikament „Acriptega“ (Kombinationsmedikament mit den Wirkstoffen Dolutegravir, Lamivudin und Tenofovir) verfügbar, die aber einer wissenschaftlichen Studie vom Oktober 2024 zufolge möglicherweise nicht bei allen Menschen gut funktioniere und unerwünschte Nebenwirkungen verursache oder unwirksam sein könne.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen (private und familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Erwerbstätigkeiten) in Venezuela und in Österreich beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie hinsichtlich der Ausreise aus Venezuela und Einreise in Österreich auf den im Reisepass des BF ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen, die mit den Angaben des BF übereinstimmen.
Die Feststellung, dass der BF homosexuell und alleinstehend ist, beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung. So sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln.
Die Feststellung zu den mangelnden Deutschkenntnissen beruht auf den eigenen Angaben des BF und dem Umstand, dass der BF bisher weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt hat.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Die Feststellung zum Vorliegen einer HIV-Infektion und zur derzeitigen medizinischen Behandlung in Österreich (HIV-ART mit dem täglich einzunehmenden Medikament „Biktarvy“ sowie regelmäßige Laboruntersuchungen) beruht auf den glaubhaften Angaben des BF sowie auf den damit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen (Arztbriefe des Kepler-Universitäts-Klinikums Linz vom 12.02.2026 und vom 27.05.2026), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zu den Folgen einer Unterbrechnung der HIV-ART bzw. zur nicht regelmäßigen Einnahme des ART-Medikaments beruhen auf den genannten Arztbriefen und auf den dahingehenden Ausführungen in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.05.2025 [a-12627].
2.3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für die Ausreise aus Venezuela und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 14.10.2025 und der Einvernahme vor dem BFA vom 18.12.2025, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2026.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Auf das Wesentliche zusammengefasst gab der BF sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für seine Ausreise aus Venezuela übereinstimmend an, dass er eine HIV-Infektion aufweise und sich gezielt für die Reise nach Österreich entschieden habe, um sich hier in besser geeigneter Weise medizinisch behandeln zu lassen, zumal in Venezuela für ihn eine solche medizinische Behandlung nicht ausreichend und nicht durchgehend möglich gewesen sei. Weiters sei er gekündigt worden, nachdem sein damaliger Arbeitsgeber erfahren habe, dass er eine HIV-Infektion aufweise, und er habe daher auch kein Einkommen mehr gehabt.
Andere Gründe für die Ausreise aus Venezuela, etwa eine drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige Gefährdung, brachte der BF zuletzt auch in der Verhandlung nicht vor, vielmehr verneinte er in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich, in Venezuela Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Ebenso verneinte der BF, Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein oder eine bestimmte politische Funktion ausgeübt zu haben bzw. aufgrund seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion oder Ähnliches von staatlicher Seite jemals verfolgt worden zu sein.
Es sind im gesamten Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsland maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren somit die schlechte medizinische Versorgungslage in Venezuela im Hinblick auf die nicht regelmäßige Verfügbarkeit von notwendigen Medikamenten zur angemessenen Behandlung seiner HIV-Infektion, die sich daraus ergebende Furcht vor einer allenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch des BF, konkret in Österreich (und keinem anderen Staat) eine bessere Behandelbarkeit seiner HIV-Erkrankung anzufinden und ein besseres Leben mit persönlichen Entwicklungs- und Erwerbschancen führen zu können, als Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihm dort allenfalls drohenden Verfolgung oder sonstigen Gefährdung.
2.4. Die Feststellungen zur Lage in Venezuela ergeben sich einerseits aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformation der Staatendokumentation zu Venezuela, die auf den darin angeführten Informationsquellen beruht, und andererseits aus den folgenden in der Verhandlung eingebrachten aktuelleren Berichten:
BFA-Staatendokumentation, Länderinformationsblatt (LIB) zu Venezuela vom 05.05.2026
Amnesty International, Amnesty Report 2025/2026: Zur Lage der Menschenrechte weltweit – Venezuela 2025 (22.04.2026)
Freedom House, Freedom in the World – Venezuela 2025 (19.03.2025)
Human Rights Watch, World Report 2026 – Venezuela (04.02.2026)
International Crisis Group, The Venezuelan Paradigm: Is Trump’s Model Intervention a Mirage? (14.04.2026)
(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes – Venezuela (23.02.2026)
Immigration and Refugee Board of Canada, Venezuela: Availability of passports; requirements and procedures to obtain a passport within the country and from abroad; content, appearance, and security features; prevalence of fraudulent passports (2024–January 2026) (09.02.2026)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2026 betreffend HIV/AIDS-Behandlung, Verfügbarkeit bestimmter Medikamente und Kosten in Venezuela
Die Feststellung hinsichtlich der derzeit unzureichenden medizinischen Behandelbarkeit einer HIV-Infektion in Venezuela beruht auf der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.05.2025 [a-12627] zur allgemeinen Verfügbarkeit von HIV-Behandlungen und HIV-Medikamenten, Kosten, Kosten für das Medikament Delstrigo usw., sowie auf der von der Rechtsvertretung vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.06.2026 [a-12827] zur Behandlung von HIV in Venezuela (Kosten; Verfügbarkeit des Medikaments Biktarvy; Behandlung außerhalb der Hauptstadt), die jeweils aktuell, im Kern in sich schlüssig und im Hinblick auf die übrigen vorliegenden Informationen zur medizinischen Versorgungslage in Venezuela im Ergebnis auch nachvollziehbar sind. Überdies sind im Verfahren im Vergleich dazu keine anderen (aktuelleren) Informationsquellen hervorgekommen oder vorgebracht worden, die die dargelegten Inhalte anzuzweifeln vermocht hätten oder die eine gänzlich andere Beurteilung der Lage in Venezuela zur Folge gehabt hätten.
Von der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu den eingebrachten herkunftslandbezogenen Informationsquellen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wurde mittels des am 03.06.2025 eingebrachten Schriftsatzes der Rechtsvertretung Gebrauch gemacht (OZ 6).
Die Authentizität oder die Richtigkeit der in das Verfahren eingebrachten Berichte und ihrer Inhalte wurde in keiner Weise substanziiert bestritten oder angezweifelt. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Informationsquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, ABl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: StatusVO), gilt diese unmittelbar anwendbare Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2025 und somit vor dem 12.06.2026 eingebracht, weshalb das Asylverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führen ist, in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Beurteilung der inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes allerdings die StatusVO anzuwenden sowie auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 20025 vorzunehmen ist.
3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN).
Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bisher: Status des Asylberechtigten) hat sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet erwiesen:
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat die beschwerdeführende Partei insgesamt keine ihr im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland Venezuela drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den nach der StatusVO für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftslandes ausginge oder die dem Herkunftsland jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft gemacht.
Auch sonst sind unter Berücksichtigung der zur Lage in Venezuela vorliegenden Informationen keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland aktuell die Gefahr einer Verfolgung drohen könnte. Dahingehend wurde vonseiten der beschwerdeführenden Partei auch kein Vorbringen erstattet, das durch Unterlagen oder Beweismittel belegt worden wäre.
Im Ergebnis war davon auszugehen, dass der BF sein Herkunftsland Venezuela wegen seiner zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise bestehenden persönlichen Situation in der Absicht verlassen hat, im Ausland (konkret in Österreich) ein Leben mit besseren Entwicklungs- und Erwerbschancen sowie besseren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seiner HIV-Infektion anzutreffen, nicht aber eine (begründete) Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der StatusVO bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird (Spruchpunkt A.I.).
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes:
Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Z 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering, Rn 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni, Rn 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Eine solche Situation ist nur unter außergewöhnlichen („exzeptionellen“) Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 278).
Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR 02.05.1997, Nr. 30240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, Nr. 44599/98; Bensaid; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ im Sinne des Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmik, Rn 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi, Rn 241).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen vom Staat (lit. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens nach Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Es bedarf somit einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. etwa dt BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes aus den folgenden Erwägungen nicht erfüllt sind:
In Bezug auf Erkrankungen hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen.
Im vorliegenden Fall gelang es dem BF, stichhaltige Gründe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung darzulegen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Venezuela unter maßgeblicher Berücksichtigung der zur aktuellen medizinischen Versorgungslage in Venezuela verfügbaren Informationen hinsichtlich seiner HIV-Infektion mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer regelmäßigen Verfügbarkeit der unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung, insbesondere einer kontinuierlichen Einnahme der notwendigen Medikamente, rechnen könnte. Der BF ist allerdings, wie sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen unzweifelhaft ergibt, für eine gezielte und dauerhafte Behandlung der HIV-Infektion und zur Vermeidung bzw. frühzeitigen Erkennung einer ernsthaften und lebensbedrohlichen Erkrankung neben regelmäßig durchzuführenden medizinischen Untersuchungen (z.B. Laboruntersuchungen des Blutes zur Kontrolle der Suppression der HI-Viruslast) vor allem auf eine regelmäßige antiretrovirale Therapie (HIV-ART) in Gestalt einer konstanten und kontinuierlichen Einnahme von ganz bestimmten Medikamenten (mit speziellen Wirkstoffen) angewiesen (z.B. mit Biktarvy). Ohne die regelmäßige und dauerhafte Einnahme der notwendigen Medikamente besteht jedoch das reale Risiko, dass sich der Gesundheitszustand des BF sehr rasch und massiv verschlechtert und letztlich auch eine lebensbedrohliche Erkrankung (AIDS) ausbricht.
Im Fall der Rückkehr nach Venezuela ist vor dem Hintergrund der zur medizinischen Versorgungslage getroffenen Feststellungen, insbesondere der nicht ausreichend gewährleisteten regelmäßigen Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente, derzeit nicht davon auszugehen, dass der BF diese erforderlichen Medikamente zur Bekämpfung seiner HIV-Infektion auch regelmäßig erhalten oder sonst für sich – privat mit sehr hohen Kosten – beschaffen könnte, ohne damit etwa gleichzeitig auch die lebensnotwendige Versorgung mit Nahrungsmitteln und einer Unterkunft für sich zu gefährden.
In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt eine einzelfallbezogene Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, unter denen die Rückführung des BF nach Venezuela die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. So wurden stichhaltige Gründe dargelegt, dass der BF mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung in Venezuela einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
In rechtlicher Hinsicht ist somit festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Venezuela ein ernsthafter Schaden durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK droht.
Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO ist allerdings, dass dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen muss.
Die Gefahr einer schwerwiegenden oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die medizinische Versorgung von einem Akteur absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Weder aus dem Vorbringen des BF noch sonst haben sich irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die dem BF durch die nicht ausreichende medizinische Versorgung in Venezuela drohende unmenschliche Behandlung einem in Art. 6 StatusVO angeführten Akteur zuzurechnen wäre. So hat der BF auch nie behauptet, dass etwa staatliche Einrichtungen Venezuelas oder andere Akteure ihm die notwendige medizinische Behandlung bewusst verwehren oder ihn am Zugang zur bestehenden medizinischen Versorgung hindern würden.
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes somit nicht erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird (Spruchpunkt A.II.).
3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK:
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Die Erläuterungen zum AMPAG (RV 444 BlgNR 27. GP, 39) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der StatusVO erfasst. Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.
Wie bereits zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeführt wurde (siehe oben 3.3.), hat sich im vorliegenden Fall ergeben, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Venezuela aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Konkrete Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei in einem anderen Teil Venezuelas jenen Umständen, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 FPG führen, entgehen könnte, sind nicht hervorgekommen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig.
Auch etwaige Anhaltspunkte, wonach die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein könnte, liegen fallgegenständlich nicht vor.
Da alle Voraussetzungen somit vorliegen, war der beschwerdeführenden Partei gemäß § 54a iVm. § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen (Spruchpunkt A.III.).
§ 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum ausgestellt. Gemäß § 59 Abs. 1a AsylG 2005 kann der Aufenthaltstitel gemäß § 54a verlängert werden.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz.
3.5. Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:
Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 waren in Erledigung der Beschwerde die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zur Gänze aufzuheben (Spruchpunkt A.IV.).
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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