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G315 2299254-2•Bundesverwaltungsgericht G315 2299254-2
G315 2299254-2Bundesverwaltungsgericht13.07.2026
Aufenthaltsberechtigung plus individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung
G315 2299254-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreterin, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in der geltenden Fassung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 01.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2024 wurde der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Mit XXXX .2024 wurde XXXX zur gesetztlichen Erwachsenenvertreterin der BF bestellt. Die Vertretung umfasst unter anderem die Vertretung in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024, G310 2299254-1/4E, wurde die Beschwerde mangels in Folge von Prozessunfähigkeit der BF wirksam erfolgter Zustellung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde unter anderem festgestellt, dass die BF nicht in der Lage war die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erkennen und zu verstehen. Des Weiteren, dass es bis XXXX 2024 keinen befugten Verterter gab.
5. Mit Antrag vom 11.10.2024 – bei der belangten Behörde am 12.10.2024 einlangend – wurde durch die Erwachsenenverterterin der BF für diese ein neuer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt.
6. Mit fallgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.02.2024 [richtigerweise 12.10.2024] abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mentale Retardierung, deutliche Intelligenzminderung, respektive eine geistige Behinderung aufweise. In Bosnien – wo sie 8 Jahre lang die Schule besucht habe – lebe ihre Tant samt deren Familie sowie ihre nunmehr pflegebedürftige Großmutter. In Österreich lebe ihre hier jeweils aufenthaltsberechtigte Mutter und Schwester, des Weiteren ihr Stiefvater. Abseits ihrer familiären Bindung zu ihrer Mutter habe kein Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Die Mutter und Schwester der BF würden seit über 10 Jahren ununterbrochen in Österreich leben. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2023 hierher verlagert, nachdem sie zuvor rund 10 Jahre zwischen Bosnien und Österreich gependelt sei. Bei Aufenthalten in Bosnien habe sie bei ihrer nunmehr pflegebedürftigen und nicht mehr zur Unterstützung fähigen Großmutter gelebt und sei von ihrer Tante unterstützt und versorgt worden. In Österreich lebe sie aktuell mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in gemeinsamen Haushalt und überschreite die zulässige Aufenthaltsdauer. Eine berufliche, sprachliche und soziale Integration liege nicht vor. Für den Fall, dass eine Betreuung durch ihre Tante nicht mehr möglich sein sollte, gebe es in Bosnien für Menschen mit geistiger Behinderung Möglichkeiten des betreuten Wohnens, weshalb sie nicht zwingend auf das Vorhandensein von Familienmitgliedern angewiesen sei. Bei einer Unterkunftnahme in einer entsprechenden Einrichtung sei im Übrigen von gelegentlichen Besuchen durch Verwandte auszugehen und bestehe die Möglichkeit telefonischen Kontakts. Gegenständlich handle es sich um ein „zweckwidrig initiiertes Verfahren“, einen „in besonderem Maße rechtsmissbräuchlichen“ Antrag und liege „offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung“ vor. Es sei versucht worden österreichische Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen und habe Bewusstsein bezüglich des unsicheren Aufenthalts bestanden.
Der Bescheid wurde der Erwachsenenvertreterin der BF am 16.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
7. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.05.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt dem Antrag stattzugeben und der BF gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen und die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. In eventu wurde beantragt die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Für den Fall einer nicht antragsgemäßen Entscheidung wurde eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme der Mutter und Erwachsenenvertreterin beantragt. Des Weiteren wurde die Einholung eines neurologischen/psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Unterstützungsbedarfs beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine mentale Retardierung aufweise. Nachdem ihre Mutter 2013 das Land verlassen habe, um einer von Gewalt geprägten Ehe zu entkommen, habe sie bei ihrer Großmutter in einem kleinen Dorf gewohnt. Seitdem sei sie regelmäßig zu ihrer Mutter und Schwester nach Österreich gereist. Seitdem die Großmutter selbst pflegebedürftig sei, sei die BF von ihrer Tante betreut. Dies gestaltete sich jedoch als schwierig, da sich diese neben ihrer Mutter auch um ihre eigenen drei Kinder kümmern habe müsse und keine hinreichenden Kapazitäten für die Betreuung einer weiteren Angehörigen habe. Seit 2016 habe sich die BF annähernd für die höchstzulässige visumfreie Zeit in Österreich aufgehalten. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei im Jahr 2017 wegen nicht ausreichender Existenzmittel und nicht ortsüblicher Unterkunft abgewiesen worden. Seit dem Jahr 2023 lebe sie durchgehend bei ihrer Mutter – zu dieser bestehe ein außerordentlich starkes emotionales Band – und ihrem Stiefvater in Österreich. Auch zu ihrer Schwester bestehe enger Kontakt. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung sei sie dauerhaft nicht in der Lage ihren Alltag eigenständig zu bewältigen, auf die Pflege und Betreuung der Mutter angewiesen und könne die Betreuung in Bosnien nicht mehr in dem erforderlichen Ausmaß gewährleistet werden. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen der belangten Behörde würden den individuellen Verhältnissen der BF nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung sei von der belangten Behörde vollkommen ignoriert worden. Der Heimatort der BF befinde sich im ländlichen Raum, jedenfalls weit entfernt von Unterstützungsangeboten. Durch eine Trennung von der Mutter und Herauslösung aus dem gewohnten Umfeld würde sich der psychische Zustand der BF verschlechtern.
Mit der Beschwerde wurde ein Entlassungsbrief betreffend den Cousin der BF in beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
8. Am 15.05.2025 langte bei der belangten Behörde ein durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter fachärztlicher Befund aus April 2025 ein.
9. Mit Schreiben vom 09.05.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2025 einlangend – legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
10. Mit Beweismittelvorlage vom 17.03.2026 wurden nachfolgende Urkunden vorgelegt:
Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin vom 23.02.2026
Stellungnahme der Tante und Großmutter vom 21.02.2026
E-Mail Magistrat Wien
2x Lichtbilder
11. Am 01.04.2026 wurde durch die Rechtsvertretung der BF Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand erbeten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Sie spricht Bosnisch als Muttersprache.
Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Problemen.
Die BF weist bereits seit ihrer frühen Kindheit eine mentale Retardation leichter Ausprägung auf und leidet nunmehr an einer wiederkehrenden depressiven Störung und einer chronischen Panikstörung als Folge einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Sie ist im Allgemeinen emotional und geistig unreif und verfügt über reduzierte kognitive Ressourcen und Potenziale. Es gibt offensichtliche Defizite in der Alltagsfunktionalität und Autonomie mit einer ausgeprägten symbiontischen Abhängigkeit und Verbindung mit der Mutter. Sie ist nicht in der Lage sich angemessen um sich selbst und ihre Bedürfnisse zu kümmern. Sie ist auch nicht in der Lage ihre Handlungen und täglichen Aktivitäten zu bewältigen, ohne sich selbst zu schaden, weshalb sie rund um die Uhr Überwachung, Unterstützung und Hilfe in einer vertrauten Umgebung benötigt (vgl. fachärztliches Gutachten aus dem Gebiet der Psychiatrie XXXX .2024, AS 185f).
Die BF besuchte in Bosnien und Herzegowina die Hauptschule, wobei ihr ein Förderlehrer beigegeben wurde, da sie den Lehrstoff nicht bewältigen konnte (vgl. durch Amtsarzt eingesehenes Attest eines Klassenlehrers aus 2016 betreffend Schuljahr 2006/07, AS 15). Mit dieser Unterstützung schloss sie die Hauptschule ab (vgl. Ausführungen in Befund, AS 149). Einer Erwerbstätigkeit ging sie dort nie nach (vgl. BFA-Einvernahme 27.03.2024, Vorbringen Mutter, AS 32).
In Österreich leben seit mehr als 10 Jahren die Mutter XXXX , geb. XXXX und Schwester der BF XXXX , geb. XXXX , beide StA. Bosnien und Herzegowina. Diese sind jeweils aufenthaltsberechtigt und mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die Schwester befindet sich in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat zuletzt einen Sohn geboren (vgl. bosnische Geburtsurkunde, AS 14; ZMR- und IZR-Auszüge vom 02.04.2026; E-Mail MA35 16.02.2026, OZ 3; österreichische Heiratsurkunde, AS 20).
Zu ihrer Schwester hat die BF eine sehr enge Beziehung und steht mit ihr täglich in telefonischem Kontakt, mindestens einmal wöchentlich besteht persönlicher Kontakt (vgl. BFA-Einvernahmen 05.12.2024 und 14.12.2024, Vorbringen BF und Schwester, AS 277 und 279). Ihre Mutter stellt für die BF die zentrale Bezugs- und Betreuungsperson dar.
Der Vater der BF ist verstorben (vgl. BFA-Einvernahme 27.03.2024, Vorbringen Mutter, AS 31).
In Bosnien und Herzegowina lebt die Großmutter der BF und ihre Tante samt deren Familie. Des Weiteren weitschichtige Verwandte (vgl. BFA-Einvernahme 27.03.2024, Vorbringen Mutter, AS 31 und 33).
Nachdem ihre Mutter (aufgrund häuslicher Gewalt) und Schwester nach Österreich auswanderten, hielt sich die BF ab dem Jahr 2013 stetig abwechselnd in Bosnien und Herzegowina sowie Österreich auf, um nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Bei der Hin- und Rückreise wurde sie stets von ihrer Mutter oder Schwester begleitet. In Bosnien und Herzegowina lebte sie im Haus ihrer Großmutter und wurde auch von ihrer Tante, welche mit ihrer Familie (Ehemann, drei Kinder und Schwiegereltern) in einem anderen Haus wohnt, unterstützt. Bei ihrer Tante konnte sie aufgrund der dortigen räumlichen Verhältnisse nicht Unterkunft nehmen. Während Aufenthalten in Bosnien und Herzegowina rief die BF ihre Mutter nahezu stündlich an. Die betagte Großmutter ist nunmehr selbst auf Pflege angewiesen, lebt im Haushalt der Tante und wird durch diese gepflegt. Neben der Pflege der Großmutter hat die Tante eigene familiäre Verpflichtungen und konnte bzw. kann die BF nicht im erforderlichen Ausmaß betreuen. Seit XXXX 2023 hält sich die BF durchgehend in Österreich auf.
Im Juli 2017 beantragte die BF die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der Antrag wurde im Oktober 2017 mangels Unterkunft und fehlendem Lebensunterhalt abgewiesen (vgl. IZR-Auszug 02.04.2026).
Die BF wohnt in gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater (vgl. ZMR-Adressabfrage 02.04.2026). Sie ist nur sehr selten alleine zu Hause, da ihr Stiefvater aufgrund einer physischen Beeinträchtigung zumeist zu Hause ist. Teilweise kommen Nachbarn vorbei, damit sie nicht alleine ist (vgl. BFA-Einvernahme 05.12.2024, Vorbringen BF und Schwester, AS 277 und 277 iVm Pensionsbezug des Stiefvaters wegen gemind. Arbeitsfähigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug 07.04.2026).
Die BF hilft ihrer Mutter im Haushalt und begleitet diese bei deren Tätigkeit als Reinigungskraft. Sie geht manchmal alleine spazieren, wobei sie dabei mit ihrer Mutter in telefonischem Kontakt steht und kann einfache Speisen zubereiten. Des Weiteren geht sie manchmal nach vorangehender Anleitung alleine in der Nähe ihrer Wohnung einkaufen. Ansonsten verbringt sie zu Hause Zeit mit ihrer Familie, besucht ihre Schwester und geht mit dieser Mittagessen. Wenn sie zu ihrer Schwester fährt, benützt sie die Straßenbahn, wird jedoch bei der Straßenbahnstation abgeholt (vgl. BFA-Einvernahmen 27.03.2024 und 05.12.2024, Vorbringen BF und Mutter, AS 31ff und 274ff).
Die BF verfügte über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Reinigungskraft ab Anfang 2025 im Ausmaß von 10 Wochenstunden (vgl. Vorvertrag, AS 249). Bei der potentiellen Arbeitgeberin handelt es sich um eine Freundin der Familie (vgl. BFA-Einvernahme 05.12.2024, Vorbringen BF, AS 274 iVm E-Mail 03.12.2024, AS 253).
In Österreich verfügt die BF über Freunde und Bekannte, von welchen sie bei Unternehmungen abgeholt und wieder zurückbegleitet wird (vgl. BFA-Einvernahme 05.12.2024, Vorbringen BF, AS 275).
Es wurde amtsärztlich festgestellt, dass die BF dauerhaft nicht in der Lage ist einen Deutschkurs zu besuchen und die Integrationsvereinbarung zu erfüllen (vgl. amtsärztliches Gutachten 06.07.2017, AS 139f).
Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person der BF keine Verurteilung auf, sie ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 02.04.2026).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein im Jahr 2015 ausgestellter bosnisch-herzegowinischer Reisepass in Kopie aktenkundig (AS 23). Dieser wird im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch bzw. echt klassifiziert. Von der Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen.
Dass die BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Problemen leidet, war aufgrund der allgemeinmedizinischen ärztlichen Stellungnahme vom XXXX .2024 festzustellen (AS 203). Aus dieser geht hervor, dass sie in der Vergangenheit an Lungentuberkulose litt und ihr aufgrund von Gallensteinen die Gallenblase entfernt wurde. Zu aktuellen gesundheitlichen Problemen werden lediglich „Alopecia areata“ (kreisrunder Haarausfall) sowie eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit bei kognitiven Defiziten angeführt. Schwerwiegende oder lebensbedrohliche aktuelle Diagnosen gehen aus der Stellungnahme nicht hervor. Solche wurden bis zuletzt nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur geistigen Behinderung der BF sowie ihren psychischen Leiden basiert auf den Ergebnissen der fachärztlichen Begutachtung von Dr. med. XXXX vom XXXX .2024 aus dem Gebiet der Psychiatrie (AS 185f). In genanntem Gutachten werden aufbauend auf Eigen- und Heteroanamnese sowie Erhebung des psychischen Status der BF die festgestellten Diagnosen gestellt, daran anschließend folgt eine widerspruchsfreie und schlüssige Zusammenfassung. Es liegen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit des begutachtenden Arztes vor. Im Übrigen deckt sich das vorliegende Privatgutachten im Hinblick auf die Retardierung auf fachlicher Ebene mit dem auch von der belangten Behörde herangezogenen amtsärztlichen Gutachten vom 06.07.2017 (AS 15f). Eine depressive Symptomatik wurde bereits in einem psychologischen Befund des Zentrums für mentale Gesundheit XXXX vom XXXX .2016 festgehalten (AS 150).
Dass es sich bei der Mutter der BF um die zentrale Bezugs- und Betreuungsperson handelt ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Vorbringen der BF sowie ihrer Mutter und Schwester vor der belangten Behörde in Verbindung mit dem gemeinsamen Wohnsitz. Auch im bereits genannten fachärztlichen Gutachten vom XXXX .2024 (AS 185f) ist in diesem Sinne von einer ausgeprägten symbiontischen Abhängigkeit und Verbindung zur Mutter die Rede.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Zeitraum 2013 bis 2023 basieren auf den plausiblen Angaben ihrer Mutter und Schwester im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 27.03.2024 (AS 30ff) sowie 14.12.2024 (AS 278f). Die durch die Mutter und Schwester im Rahmen der genannten behördlichen Einvernahmen getätigten Angaben befand die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als glaubhaft (AS 340ff). Entscheidungswesentliche Widersprüche zu den eigenen Angaben der BF und zu sonstigem im Laufe des Verfahrens erstattetem Vorbringen konnten durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. In diesem Sinne wird das Vorbringen zur Pflegebedürftigkeit der Großmutter und die nicht mögliche adäquate Betreuung durch die Tante überdies durch zuletzt vorgelegte in der Sprache Bosnisch verfasste Stellungnahmen der Großmutter und Tante belegt (OZ 3). Diesen wurden lediglich nicht beglaubigte Übersetzungen beigefügt, doch ergaben stichprobenartige, mithilfe elektronischer Hilfsmittel durchgeführte Überprüfungen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Betreffend die familiären Verpflichtungen der Tante ist zudem auf bereits mit der Beschwerde in beglaubigter Übersetzung eingebrachte medizinische Unterlagen betreffend deren Sohn hinzuweisen (AS 403ff). Auch zu sonstigen Aktenbestandteilen konnten keine entscheidungswesentlichen Wiedersprüche erkannt werden. Zwar war die BF bis zum Jahr 2023 teils über Jahre hinweg mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, doch war von lediglich unterlassenen Wohnsitzabmeldungen auszugehen, zumal die belangte Behörde offenkundig den Reisepass der BF im Original einsah (AS 340) und keine Überschreitungen der sichtvermerkfreien Zeit feststellte. Insgesamt kamen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens von Mutter und Schwester der BF auf.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 kundgemacht worden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK):
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG in der zuletzt geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
123. In § 55 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare
Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grund ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Nachdem sich die BF bereits ab dem Jahr 2013 wiederholt vorübergehend in Österreich aufhielt, hält sie sich seit XXXX 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Jeweils lediglich vorübergehenden, innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer stattfindenden regelmäßigen Aufenthalten, kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung kein maßgebliches Gewicht zu. Des Weiteren kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthalt ab dem Jahr 2023 mangels Aufenthaltstitel als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Insgesamt rechtfertigt die Aufenthaltsdauer der BF für sich genommen jedenfalls nicht die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Fallgegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die BF seit früher Kindheit eine mentale Retardation leichter Ausprägung aufweist, im Allgemeinen emotional und geistig unreif ist und über reduzierte kognitive Ressourcen und Potenziale verfügt. Es gibt offensichtliche Defizite in der Alltagsfunktionalität und Autonomie. Sie ist nicht in der Lage sich angemessen um sich selbst und ihre Bedürfnisse zu kümmern. Sie ist auch nicht in der Lage ihre Handlungen und täglichen Aktivitäten zu bewältigen, ohne sich selbst zu schaden, weshalb sie rund um die Uhr Überwachung, Unterstützung und Hilfe in einer vertrauten Umgebung benötigt. In Person ihrer in Österreich lebenden Mutter und Schwester, von welchen sie jeweils betreut wird und sohin abhängig ist, liegt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Insbesondere der Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Mutter, mit welcher sie in gemeinsamen Haushalt lebt und von welcher sie hauptsächlich betreut wird, kommt aufgrund der vorliegenden ausgeprägten symbiontischen Abhängigkeit und Verbindung außerordentliche Bedeutung zu. Des Weiteren kommt der engen Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Schwester, von welcher die BF überdies als Erwachsenenvertreterin unterstützt wird, maßgebliche Bedeutung zu.
In Bosnien und Herzegowina verfügt die BF – wie den Feststellungen entnommen werden kann – über keine Angehörigen, welche eine adäquate Betreuung und Unterstützung gewährleisten könnten. Die belangte Behörde begründet die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere damit, dass in Bosnien und Herzegowina ein gut ausgebautes System der psychischen und psychiatrischen Versorgung bestehe. Des Weiteren gebe es dort für Menschen mit geistiger Behinderung Möglichkeiten des betreuten Wohnens mit weitgehender Kostenübernahme. Die BF sei daher nicht zwingend auf das Vorhandensein von Familienmitgliedern angewiesen (AS 314 und 348). In diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass die belangte Behörde der außerordentlich engen Beziehung zur Mutter und der engen Beziehung zur Schwester vor dem Hintergrund der kognitiven bzw. geistigen Defizite der BF nicht die fallgegenständlich gebotene Bedeutung zumisst. Selbst unter der Annahme, dass die BF in einer entsprechenden Einrichtung in Bosnien und Herzegowina Unterkunft nehmen könnte, vermag dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit einer Rückkehr zu rechtfertigen. Bei hinreichender Berücksichtigung der Bindung zu Mutter und Schwester hätte die belangte Behörde vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass gegenständlich ein außerordentliches Interesse an der Betreuung durch die genannten Angehörigen besteht. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Möglichkeit von persönlichen Besuchen durch in Bosnien und Herzegowina sowie Österreich lebende Verwandte (AS 342) vermögen der Bindung der BF zu ihrer Schwester und insbesondere Mutter nicht gerecht zu werden. Soweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass die BF auch in den Jahren 2013 bis 2023 (teilweise) getrennt von ihren in Österreich lebenden Angehörigen gelebt habe (AS 343), ist auszuführen, dass bereits die damalige Betreuungssituation offenkundig nicht den Bedürfnissen der BF entsprochen hat (arg: BF rief Mutter nahezu stündlich an) und der Vermeidung eines unrechtmäßigen Aufenthalts bei einer gleichzeitig zumindest gewissen Betreuung durch Familienangehörige diente.
Insgesamt ist im gegenständlichen Einzelfall – vor dem Hintergrund der kognitiven bzw. geistigen Defizite der BF sowie dem damit einhergehenden Betreuungs- und Unterstützungsbedarf in vertrauter Umgebung – der Aufrechterhaltung der persönlichen Betreuung durch die Mutter und Schwester und damit einhergehend der festgestellten aktuellen Lebenssituation in Österreich außerordentliche Bedeutung zuzumessen. Angesichts dessen ist auch einem etwaigen Bewusstsein über die Unsicherheit des Aufenthaltes keine maßgebliche Bedeutung beizumessen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die BF aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung dauerhaft nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs zu besuchen bzw. sich nennenswerte Deutschkenntnisse anzueignen. Dennoch verfügt sie im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist bemüht mit Unterstützung ihrer Familie sowie Freunden der Familie einer zumindest gewissen Beschäftigung nachzugehen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich weder zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, spricht die dortige Landessprache und war dort langjährig bis zum Jahr 2023 mit Ausnahme der bereits erwähnten Aufenthalte in Österreich aufhältig. Wenngleich grundsätzlich von einer aufrechten Bindung zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen wäre, ist dies aufgrund der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Betreuung durch ihre Mutter und Schwester ohne maßgebliche Bedeutung.
Entscheidungswesentliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind nicht ersichtlich, da der zuletzt unrechtmäßige Aufenthalt der BF durch nicht mehr hinreichende familiäre Betreuungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina bedingt wurde und insofern zu relativieren ist.
Die belangte Behörde verweist darauf, dass die Mutter und Schwester der BF trotzt ihrer psychischen Beeinträchtigung nach Österreich auswanderten und versucht worden sei, die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Des Weiteren ist von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über geordnete Zuwanderung die Rede (AS 348f). Wenngleich es der Mutter und Schwester bewusst sein musste, dass eine Betreuung durch die in Bosnien und Herzegowina lebende Großmutter nicht für unbegrenzte Zeit möglich sein wird, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwiefern österreichische Behörden von Anfang an vor vollendete Tatsachen gestellt werden sollten. So verließ die Mutter der BF Bosnien infolge von häuslicher Gewalt, es war über Jahre hinweg eine Betreuung durch Familienangehörige in Bosnien gewährleistet, es wurde jahrelang versucht unrechtmäßigen Aufenthalt durch das Pendeln zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina zu vermeiden und erst in Folge nicht mehr bestehender familiärer Betreuungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina wurde der gegenständliche und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes keinesfalls „zweckwidrige“ (AS 349) Antrag nach § 55 AsylG gestellt. Im Übrigen qualifizierte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag selbst als offenkundige „Notlösung“ (AS 349). Mangels auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht zu akzeptierenden Verhaltens und angesichts der Aufenthaltsdauer und Verwurzelung der Mutter und Schwester im Bundesgebiet ist es im Übrigen nicht anzudenken, die Beteiligten auf eine Fortführung des Familienlebens in Bosnien und Herzegowina zu verweisen.
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung erweist sich die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG als zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Dies aufgrund des außerordentlichen privaten Interesses der BF an einer Betreuung durch ihre in Österreich lebende Mutter und Schwester. Eine Unterbringung in entsprechenden Betreuungseinrichtungen in Bosnien und Herzegowina und damit einhergehender lediglich gelegentlich stattfindender persönlicher Kontakt würde der durch die geistige Beeinträchtigung bedingten außerordentlichen Bindung zu ihrer Schwester und insbesondere Mutter nicht gerecht werden. Umstände die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung maßgeblich erhöhen würden, liegen gegenständlich nicht vor.
Ausgehend von diesem Ergebnis ist der BF als im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Da der BF amtsärztlich nachgewiesen die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung auf Grund ihres Gesundheitszustandes dauerhaft nicht zugemutet werden kann und sie somit gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 IntG von der entsprechenden Erfüllungspflicht ausgenommen ist, ist ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen (vgl. VfGH 01.12.2022, E1617/2022).
Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 12 Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die belangte Behörde hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):
Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sind die Voraussetzungen für eine auf § 52 Abs. 3 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nicht gegeben. Folglich ist der gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung sowie der gemäß § 55 Abs. 1 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzulegenden Frist für die freiwillige Ausreise, die Grundlage entzogen.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden, die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides waren ersatzlos aufzuheben.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage – insbesondere aufgrund des Ergebnisses der behördlichen Einvernahme der BF, ihrer Schwester und ihrer Mutter sowie des rezenten fachärztlichen Befundes aus dem Gebiet der Psychiatrie – geklärt war. Eine darüberhinausgehende Klärung war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Im Übrigen wurde eine solche von der BF nur für den Fall einer nicht antragsgemäßen Entscheidung beantragt, die belangte Behörde stellte keinen entsprechenden Antrag.
Zu B)
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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