Bundesverwaltungsgericht W224 2344908-1

W224 2344908-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2026

Regest

allgemeine Schulpflicht Befreiungsantrag Entwicklungsstörung Gesundheitszustand Sachverständigengutachten Schulbesuch Schule Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W224 2344908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2344908.1.00

Spruch

W224 2344908-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter der mj. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Martin GÜRTLER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28.04.2026, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte am 19.02.2026 den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch für seine mj. Tochter (im Folgenden: BF2) im Schuljahr 2026/27.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF2 den Gendefekt Trisomie 21 sowie einen schweren Herzfehler habe und sie für ihr Alter sehr klein und in vielen Bereichen entwicklungsverzögert sei. Man befürchte, dass ein Schulbesuch die BF2 emotional und geistig überfordere.

Beigelegt wurden eine Stellungnahme des Kindergartens, eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie eine Stellungnahme einer Logopädin.

2. Mit Schreiben vom 05.03.2026 gaben die Diversitätsmanagerin und die pädagogische Beraterin des Pädagogischen Dienstes, Bildungsregion Süd, ihre pädagogische Stellungnahme hinsichtlich der Befreiung vom Schulbesuch der BF2 ab.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.04.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag abgewiesen und die BF2 nicht vom Schulbesuch befreit.

Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass medizinische Gründe dem Schulbesuch der BF2 im Schuljahr 2026/27 nicht entgegenstünden bzw. dieser dadurch nicht zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.

4. Mit Schreiben vom 29.05.2026 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Mit Schriftsatz vom 02.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene BF2 vollendete im Kalenderjahr 2026 ihr sechstes Lebensjahr und besucht seit zwei Jahren den Kindergarten XXXX .

Die BF2 weist Trisomie 21 auf.

Bei der BF2 bestehen eine allgemeine Entwicklungsverzögerung sowie eine Sprachentwicklungsverzögerung.

Dem Gesundheitszustand der BF2 steht ein Schulbesuch nicht entgegen. Der Schulbesuch führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Stellungnahmen des aktuell besuchten Kindergartens der BF2, des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und der behandelnden Logopädin, findet sich im vorliegenden Verwaltungsakt eine ausführliche pädagogische Stellungnahme des pädagogischen Dienstes, Bildungsregion Süd der Bildungsdirektion für Vorarlberg. Der Gesundheitsaspekt sowie die Entwicklung der BF2 sind umfassend dokumentiert.

Die BF2 weist Trisomie 21 auf und hat unter anderem eine allgemeine Entwicklungs- sowie logopädische Entwicklungsverzögerung. Zudem weist die BF2 deutliche sprachliche, kognitive und motorische Verzögerungen auf.

Zum Ergebnis, dass der Gesundheitszustand der BF2 einem Schulbesuch nicht entgegensteht und dieser nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die BF2 führen würde, kommt das erkennende Gericht auf Basis nachstehender Erwägungen:

Den im Verwaltungsakt aufliegenden ärztlichen und therapeutischen Stellungnahmen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass im Hinblick auf die bei der BF2 bestehenden Trisomie 21 und den damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen ein weiteres Kindergartenjahr aus entwicklungspsychologischer, pädagogischer bzw. therapeutischer Sicht empfohlen werde. Allen Einschätzungen liegt zugrunde, dass ein weiteres Kindergartenjahr der BF2 helfen könnte, ihre Sozial- und Sprachkompetenz zu stärken sowie ihre motorischen Fähigkeiten und Selbstregulation weiter auszubauen. Die gewohnte Umgebung im Kindergarten könnte der BF2 dabei zugutekommen weitere Entwicklungsschritte zu setzen.

Den Stellungnahmen ist allerdings insgesamt nicht zu entnehmen, dass die BF2 aus medizinischen Gründen ein Schulbesuch grundsätzlich unmöglich wäre. Vielmehr setzen sich die einzelnen Stellungnahmen mit der Frage auseinander, wann der bestmögliche Zeitpunkt für den Schuleintritt zweckmäßig erscheint.

Das Bestehen von Entwicklungsverzögerungen, ein erhöhter Förderbedarf oder das Aussprechen einer allgemeinen Empfehlung für ein weiteres Kindergartenjahr, lassen für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass die BF2 aus medizinischen Gründen zu einem Schulbesuch nicht in der Lage wäre.

So ergibt sich auch aus der pädagogischen Stellungnahme des pädagogischen Dienstes, Bildungsregion Süd vom 05.03.2026 die Empfehlung, die BF2 vom Schulbesuch für das Schuljahr 2026/27 zu befreien; gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall der Einschulung an der Stammschule ein adäquates pädagogisches Setting zur Verfügung stehe.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass keine dem Schulbesuch ausschließenden medizinischen Gründe entgegenstehen, sondern die BF2 im schulischen Umfeld vielmehr besonderer Unterstützung und entsprechenden Fördermaßnahmen bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten (auszugsweise):

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. […]

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. […]

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. […]

3.2.2. Dass § 15 SchPflG restriktiv auszulegen ist, ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus den Gesetzesmaterialien. Die Neufassung des § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP).

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Unstrittig ist, dass die BF2 aufgrund ihres Alters im Schuljahr 2026/27 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für eine Befreiung vom Schulbesuch im Schuljahr 2026/27 vorliegt.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, stehen verfahrensgegenständlich keine dem Schulbesuch zwingend ausschließenden medizinischen Gründe entgegen. Die im Zusammenhang mit Trisomie 21 auftretende Entwicklungsverzögerung der BF2 vermag eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen nicht zu begründen. Aus den ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen lässt sich – wie bereits dargelegt – ableiten, dass ein späterer Schuleintritt aus therapeutischer Sicht zwar für die Entwicklung der BF2 förderlich wäre, jedoch der Schulbesuch nicht per se aus medizinischen Gründen ausgeschlossen bzw. unzumutbar ist. So geht aus der Stellungnahme des pädagogischen Dienstes, Bildungsregion Süd hervor, dass eine Beschulung der BF2 im Rahmen eines ihren individuellen Bedürfnissen entsprechenden Setting erfolgen kann.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verweisen „Vergleiche BVG 25.05.2025; W121 2315512-1/8E“, ist zunächst festzuhalten, dass die zitierte Geschäftszahl keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens, ist davon auszugehen, dass auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2025, W129 2315512-1/8E Bezug genommen werden sollte.

Dieser Entscheidung lag ein in wesentlichen Punkten anders gelagerter Fall zugrunde, in dem aufgrund des Zusammentreffens einer Vielzahl schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen – darunter insbesondere eine Zerebralparese, körperlichere Fehlbildungen, Hypertonien und kognitive Entwicklungsverzögerungen – einer unmittelbar bevorstehenden Operation mit einer mehrmonatigen Heilungsphase sowie einer ärztlichen Einschätzung, dass sich das lange Sitzen nachteilig auf die Entwicklung des Kindes auswirken würde, der Schulbesuch als unzumutbar erachtet wurde.

Demgegenüber liegen im gegenständlichen Verfahren – wie bereits dargelegt – keine Umstände vor, aus denen sich ableiten ließe, ein Schulbesuch sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Eine Übertragung der in der zitierten Entscheidung getroffenen Erwägungen auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt kommt daher nicht in Betracht.

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die beantragte Befreiung vom Schulbesuch im Schuljahr 2026/27 nicht gerechtfertigt ist.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte nicht erkannt werden.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 15 SchPflG und bedarf trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Klärung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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