Bundesverwaltungsgericht W229 2347332-1

W229 2347332-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W229 2347332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2347332.1.00

Spruch

W229 2347332-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 07.07.2026, WF XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 02.07.2026 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 01.07.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 01.07.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust der Notstandshilfe gegenüber der Beschwerdeführerin für 56 Tage ab 15.06.2026 ausgesprochen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte das AMS aus, es habe am 15.06.2026 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Feinkostverkäuferin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2026 Beschwerde erhoben.

3. Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 02.07.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 01.07.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führt das AMS wie folgt aus:

„Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.

Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu wird festgestellt, dass Sie seit 19.07.2023 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehen, sohin Langzeitarbeitslosigkeit besteht, und bei Ihnen seit Ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden, was die Eindringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lässt.

Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Bescheid noch keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Das heißt, über Ihre Beschwerde vom 02.07.2026 ist inhaltlich noch nicht entschieden worden. Mit diesem Bescheid wurde nur ausgesprochen, dass die Leistung vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihre Beschwerde vom 02.07.2026) nicht ausbezahlt wird.“

4. In der dazu fristgerecht mit Schreiben vom 08.07.2026 erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es an der Gefahr im Verzug fehle. Die Behörde begründe den Ausschluss lediglich pauschal mit dem Hinweis auf „wiederholte Sanktionen“ und eine vermeintliche Gefährdung der Einbringlichkeit. Eine konkrete, aktuelle Gefährdungslage, die ein sofortiges Handeln rechtfertigen würde, sei jedoch nicht dargelegt. Die Heranziehung von Generalprävention sei unzulässig. Die Rechtsordnung sehe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als Instrument der Generalprävention zur Abschreckung vor, sondern als Ausnahme für Fälle, in denen ein Zuwarten den Zweck der Maßnahme vereiteln würde. Zudem bestehe ein überwiegendes existenzielles Interesse ihrerseits. Die Notstandshilfe diene der Sicherung ihres Lebensunterhalts und stelle die Einstellung dieser Leistung einen massiven Eingriff in ihre Existenzgrundlage dar. Ihr berechtigtes Interesse an der Sicherung ihres Lebensunterhalts überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung der Sanktion bei weitem, zumal die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sanktion vom 01.07.2026 in meiner Beschwerde vom 02.07.2026 substantiiert bestritten worden sei. Zudem unternehme sie – entgegen der Darstellung der Behörde – alle zumutbaren Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Dies belegen ihre zahlreichen Bewerbungen sowie der dokumentierte Schriftverkehr mit dem Jobservice (Frau XXXX ), in dem sie aktiv Weiterbildungsmöglichkeiten und Arbeitstraining angeboten habe.

5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt wurde mit Beschwerdevorlage vom 21.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 19.07.2023 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 03.02.2024 mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe.

Aus dem Bezugsverlauf ist ersichtlich, dass gegenüber der Beschwerdeführerin ab 25.09.2024 für 42 Tage gem. §10 AlVG, von 21.03.2025 bis 17.04.2025 eine Sperrfrist gem. § 11 AlVG, ab 11.07.2025 für 44 Tage eine Ausschlussfrist gem. §10 AlVG, ab 26.08.2025 für 10 Tage eine Ausschlussfrist gem. §10 AlVG sowie ab 27.08.2025 für 56 Tage eine Ausschlussfrist gem. §10 AlVG verhängt worden sind.

Mit Bescheid vom 01.07.2026 wurde gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit den § 10 AlVG eine Ausschlussfrist für 56 Tage ab 15.06.2026 ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes und bescheinigtes Vorbringen, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde. Es wurde von ihr ebenso wenig dargetan, welche Umstände trotz bestehender Langzeitarbeitslosigkeit und mehrfacher Ausschlussfristen für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen.

Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde. Die Bezugsdauer sowie die verhängten Ausschlussfristen beruht auf einer Zusammenschau von im Akt einliegendem Bezugsverlauf sowie Versicherungsverlauf.

Der Bescheid vom 01.07.2026 liegt im Akt ein.

Zwar bemängelt die Beschwerdeführerin die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde dahingehend, dass zu Unrecht von einer Gefahr im Verzug ausgegangen werde, weder macht sie mit ihrem Vorbringen einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend noch legte sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar oder brachte diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.

Die Feststellung das kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden ist, beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 10.07.2026. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, durch laufende Bewerbungen weiterhin ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu setzen, legt sie damit gerade nicht die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.3.2. Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:

"Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."

3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Annahme von Gefahr im Verzug sei unzulässig, im Widerspruch zur oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG verhängt worden ist, grundsätzlich zulässig ist. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) ist nach dieser Judikatur insofern gegeben, als deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

3.3.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließenden Bescheid vom 07.07.2026 zudem weder ein konkretes noch ein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die beschwerdeführerende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS im vorliegenden Fall insbesondere mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit sowie mit in der Vergangenheit bereits erfolgten Anspruchsverlusten begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und sohin kein geregeltes Einkommen aus einer solchen vorliegt, sind die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung als durchaus gerechtfertigt anzusehen. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit vorgenommen hätte werden können. Zwar führt sie aus, dass die Notstandshilfe für sie existenziell sei, ein konkretes Vorbringen zur ihrer wirtschaftlichen Lage erstattet sie nicht. Die Beschwerdeführerin legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel (z.B. über Unterhaltspflichten, allfällige Gesundheitskosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch – wie bereits erwähnt – insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG aber auch im Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. So ist bei der Abwägung der Interessen das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen mit ins Kalkül zu ziehen. Vor dem Hintergrund der die Einbringlichkeit erschwerenden Langzeitarbeitslosigkeit sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.

3.3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die maßgebliche Rechtsprechung unter Punkt II.3.3. wiedergegeben.

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