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W255 2342900-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2342900-1
W255 2342900-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse
W255 2342900-1/6E
W255 2342902-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT und Sonja MARCHHART als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, und der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.02.2026, ABB-Nr. 4629153, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der chinesischer Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 19.01.2026 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin, die XXXX (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2).
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Arbeitgebererklärung ohne Angaben zum Mitarbeiterstand der XXXX
Nicht unterschriebener und nicht datierter Arbeitsvertrag ohne Angaben zum konkreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ohne Angabe des konkreten Beginns des Arbeitsverhältnisses
Abschlusszeugnis der Berufsfachschule im Kreis XXXX , Schulbesuch von September 2000 bis Juli 2003, ausgestellt am 01.07.2023 (inkl. notarieller Beglaubigung, Apostille)
Zertifikat für die berufliche Qualifikation als „Koch chinesischer Küche“, auf dem Niveau der vierten Stufe, Ausbildungsniveau: „Fachmittelschulabschluss“, ausgestellt vom Amt für Arbeit und soziale Sicherheit der Provinz XXXX am 17.4.2009 (inkl. notarieller Beglaubigung, Apostille)
Bericht über die Zertifizierung des nationalen mittleren Bildungsabschlusses (Abschluss der dreijährigen Berufsfachschule im Kreis XXXX , Studienrichtung: Küche)
Ausbildungsrahmenplan der Berufsfachschule im Kreis XXXX (inkl. notarieller Beglaubigung, Apostille)
Leistungszeugnis der Berufsfachschule im Kreis XXXX
unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung, die vom Unterkunftgeber nicht unterschrieben wurde
Lebenslauf des BF
Reisepass des BF, gültig bis 03.09.2035
Versicherungsdatenauszug des BF aus China vom 12.01.2026
Vollmacht für XXXX im Hinblick auf das Verfahren vor der MA35
1.2. Am 19.01.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben des AMS vom 20.01.2026 wurde dem BF1 und der BF2 mitgeteilt, dass der BF laut vorgelegten Unterlagen eine dreijährige Berufsfachschule abgeschlossen habe. Es werde ein Befähigungsnachweis der Berufsfachschule im Kreis XXXX benötigt, die bestätige, dass die Bildungseinrichtung befugt sei, Köche auszubilden. Weiters wurde festgehalten, dass im vorgelegten Arbeitsvertrag die Angaben zum Arbeitnehmer und zum Arbeitgeber fehlen würden.
1.4. Mit E-Mail vom 22.01.2026 übermittelte die BF2 dem AMS einen Arbeitsvertrag, der nunmehr die Daten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, jedoch weiterhin keinen konkreten Beginn des Arbeitsverhältnisses enthält sowie einen nicht beglaubigten Beschäftigungsnachweis des „Restaurants der XXXX “ vom 08.01.2026.
1.5. Mit E-Mail vom 30.01.2026 übermittelte die BF2 dem AMS einen weiteren Arbeitsvertrag, eine nicht beglaubigte Bescheinigung des Ministeriums für Bildung der Provinz XXXX vom 26.01.2026, laut der der BF über eine dreijährige berufliche Bildung im Fachbereich „Küche“ verfüge sowie eine nicht beglaubigte Bescheinigung des Amtes für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Stadt XXXX vom 26.01.2026, laut der der BF seit 10.06.2015 im „Restaurant der XXXX “ tätig sei.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 05.02.2026, ABB-Nr. 4629153, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 5 Punkte angerechnet werden hätten können. Die mit Schreiben vom 22.01.2026 und 30.01.2026 vorgelegten Unterlagen zwecks Nachweises der Befähigung des BF seien nicht beglaubigten worden. Zudem habe weder der Versicherungsdatenauszug noch das Ausbildungsdiplom des BF anhand der QR-Codes verifiziert werden können.
1.7. Am 08.03.2026 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein.
1.8. Mit E-Mail vom 12.03.2026 übermittelte die BF2 dem AMS die folgenden, bereits zuvor vorgelegten Unterlagen:
nicht beglaubigter Versicherungsdatenauszug des BF aus China, vom 12.01.2026
Bericht über die Zertifizierung des nationalen mittleren Bildungsabschlusses (Abschluss der dreijährigen Berufsfachschule im Kreis XXXX , Studienrichtung: Küche)
beglaubigter Beschäftigungsnachweis des „Restaurants der XXXX “ vom 08.01.2026.
1.9. Mit E-Mail vom 09.04.2026 übermittelte die BF2 dem AMS eine nunmehr beglaubigte Bescheinigung des Ministeriums für Bildung der Provinz XXXX vom 26.01.2026, laut der der BF über eine dreijährige berufliche Bildung im Fachbereich „Küche“ verfüge.
1.10. Mit Schreiben des AMS vom 06.05.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist chinesischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Der BF1 konnte nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch zu verfügen.
2.1.3. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. In Summe beträgt die Ausbildung ca. 5.500 Stunden.
Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert.
Personen, die nachweisen, dass sie
die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,
die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,
eine Lehrabschlussprüfung oder
eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,
können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.
Im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erlernt man unter anderem die folgenden Kompetenzen Kenntnisse:
Kompetenz zum Zubereiten österreichischer, regionaler, saisonaler und internationaler Speisen
Kenntnisse über die österreichische Tourismusbranche
Kenntnisse über Trends in der österreichischen Tourismusbranche
Kompetenz zur Herstellung klassischer österreichischer Suppeneinlagen
Kompetenz zur Zubereitung klassischer österreichischer Speise aus Innereien
Kompetenz zur Beratung über österreichische Speiseangebote
2.1.4. Der BF1 konnte nicht nachweisen, über eine einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen.
2.1.5. Der BF1 konnte nicht nachweisen, über Deutsch-, Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zu verfügen.
2.1.6. Der BF1 stellte am 19.01.2026 bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF2. Er soll monatlich brutto EUR 2.400,- verdienen und ihm soll von der BF2 unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.
2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 05.02.2026, ABB-Nr. 4629153, wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom BF1 und der BF2 erhobene Beschwerde.
2.1.8. Die BF2 beschäftigt zum Entscheidungszeitpunkt zwei chinesische Köche, die jeweils über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und keine Deutschkenntnisse verfügen. Die BF2 hat über das Service für Unternehmen des AMS ein Inserat für einen Hilfskoch veröffentlicht. Dieser Hilfskoch muss laut Inserat Deutschkenntnisse auf mindestens B2 Niveau nachweisen können, chinesische Speisen zubereiten können und vorteilsweise über Chinesischkenntnisse verfügen. Als Mindestentgelt werden monatlich brutto EUR 2.125,00 angeboten. Eine Unterkunft wird nicht zur Verfügung gestellt.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF1.
2.2.3. Zu den Feststellungen zur mangelnden Ausbildung des BF1 als Koch (Punkt 2.1.2.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF1 legte die folgenden Dokumente zwecks Nachweises einer Ausbildung als Koch vor:
Abschlusszeugnis der Berufsfachschule im Kreis XXXX , Schulbesuch von September 2000 bis Juli 2003, ausgestellt am 01.07.2023 (inkl. notarieller Beglaubigung, Apostille)
Zertifikat für die berufliche Qualifikation als „Koch chinesischer Küche“, auf dem Niveau der vierten Stufe, Ausbildungsniveau: „Fachmittelschulabschluss“, ausgestellt vom Amt für Arbeit und soziale Sicherheit der Provinz XXXX am 17.4.2009 (inkl. notarieller Beglaubigung, Apostille)
Bericht über die Zertifizierung des nationalen mittleren Bildungsabschlusses (Abschluss der dreijährigen Berufsfachschule im Kreis XXXX , Studienrichtung: Küche)
Ausbildungsrahmenplan der Berufsfachschule im Kreis XXXX (inkl. notarieller Beglaubigung, Apostille)
Leistungszeugnis der Berufsfachschule im Kreis XXXX
Bescheinigung des Ministeriums für Bildung der Provinz XXXX vom 26.01.2026, laut der der BF über eine dreijährige berufliche Bildung im Fachbereich „Küche“ verfüge
Die vom BF1 vorgelegten Unterlagen stimmen grundsätzlich insoweit miteinander überein, als darin jeweils eine dreijährige Ausbildung zum Koch bestätigt wird.
Lediglich eines der genannten Dokumente weist einen QR-Code auf, konkret der „Bericht über die Zertifizierung des nationalen mittleren Bildungsabschlusses“. Dieses Dokument wurde in zwei unterschiedlichen Versionen vorgelegt. Eine Version enthält die Information „Druckdatum: 07.11.2025“, die andere Version enthält die Information „Druckdatum: 03.03.2026“. Es wurde nicht dargelegt, warum diese beiden unterschiedlichen Versionen vorgelegt wurden.
Die QR-Codes auf diesen beiden Versionen des „Berichts über die Zertifizierung des nationalen mittleren Bildungsabschlusses (Abschluss der dreijährigen Berufsfachschule im Kreis XXXX , Studienrichtung: Küche)“ führen zu den Websites XXXX und https://zgzx.fntxx.com/. Diese beiden Websites werden aufgrund der für das Bundesverwaltungsgericht gültigen Sicherheitsrichtlinie geblockt, da es sich laut Sicherheitsmeldungen um Websites der Kategorie Pornographie handelt. Die Verifizierung der Ausbildung verlief daher negativ.
Vom BF1 wurde ein Ausbildungsrahmenplan bezüglich seiner behaupteten Ausbildung zum Koch in China vorgelegt. Diesem sind die einzelnen Fächer bzw. Kurse zu entnehmen. In diesem Ausbildungsrahmenplan ist ausschließlich das Erlernen chinesischer Ess- und Kochkultur und das Zubereiten chinesischer Speisen, in keiner Weise jedoch das Erlernen internationaler, geschweige denn österreichischer Ess- und Kochkultur bzw. das Zubereiten internationaler oder österreichischer Speisen vorgesehen.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch-Ausbildungsordnung) BGBl. II Nr. 137/2019, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.).
2.2.5. Zu den Feststellungen zur mangelnden einschlägigen Berufserfahrung des BF1 als Koch (Punkt 2.1.4.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF1 legte die folgenden Dokumente zwecks Nachweises einer Berufserfahrung als Koch vor:
Versicherungsdatenauszug des BF aus China, vom 12.01.2026
Beschäftigungsnachweis des „Restaurants der XXXX “ vom 08.01.2026
Bescheinigung des Amtes für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Stadt XXXX vom 26.01.2026, laut der der BF seit 10.06.2015 im „Restaurant der XXXX “ tätig sei
Lebenslauf des BF
Diese vorgelegten Dokumente weichen inhaltlich voneinander ab. Konkret enthält der vorgelegte Sozialversicherungsdatenauszug andere Daten, als der vorgelegte Lebenslauf und der vorgelegte Beschäftigungsnachweis des „Restaurants der XXXX “. Laut Beschäftigungsnachweis und Lebenslauf sei der BF seit Juni 2015 beim „Restaurant der XXXX “ tätig. Laut vorgelegtem Sozialversicherungsdatenauszug sei der BF von Juni 2015 bis Dezember 2024 für einen Dienstgeber mit der „Einrichtungsnummer“ 210100741835 tätig gewesen. Hierbei würde es sich laut Erläuterung auf dem Sozialversicherungsdatenauszug um das „Restaurant der XXXX “ handeln. Von Jänner bis Dezember 2025 sei der BF laut Sozialversicherungsdatenauszug jedoch für einen Diensteber mit der „Einrichtungsnummer“ 210101542423 und daher nicht mehr für das „Restaurant der XXXX “ tätig gewesen. Dem Sozialversicherungsdatenauszug ist keine Erläuterung zu entnehmen, welcher Dienstgeber über die „Einrichtungsnummer“ 210101542423 verfügt. Der BF konnte nicht schlüssig darlegen, warum die von ihm vorgelegten Unterlagen zwecks Nachweises seiner beruflichen Tätigkeit inhaltlich abweichende Angaben enthalten.
2.2.6. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.5.) stützen sich darauf, dass der BF1 im gesamten Verfahren keine Dokumente zwecks Nachweises der angeführten Sprachkenntnisse vorgelegt und nie behauptet hat, über entsprechende Sprachkenntnisse zu verfügen.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Arbeitgebererklärung, die Wohnrechtsvereinbarung, den Bescheid des AMS vom 05.02.2026, ABB-Nr. 4629153 sowie die Beschwerde des BF1 und der BF2 vom 05.02.2026.
2.2.8. Die Feststellungen zum Mitarbeiterstand der BF2 (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf das Vorlageschreiben des AMS vom 06.05.2026 und das im Akt einliegende Stelleninserat. Die BF2 hat auf der vorgelegten Arbeitgebererklärung keine Angaben zum Beschäftigungsstand getätigt, obwohl alle anderen Felder auf dem Formular ausgefüllt wurden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2026 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
[...]
[...]“
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Der BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Koch beschäftigt werden.
2.3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2026 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf.
2.3.3.3. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Den Feststellungen folgend haben die BF1 und BF2 im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen können, dass der BF1 über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt.
Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
2.3.3.4. Unbeschadet dessen hat der BF nicht nachweisen können, über eine einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen. Er konnte nicht nachweisen, über Deutsch-, Englisch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zu verfügen. Selbst unter Annahme des Vorliegens einer mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung als Koch würde der BF daher nur 35 Punkte (30 Punkte für die Ausbildung und 5 Punkte für das Alter) und somit weniger als die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen.
2.3.3.5. Hinzu kommt, dass der Schein erweckt wurde, dass die BF2 ausschließlich an der Einstellung ihr bekannter chinesischer MitarbeiterInnen, nicht jedoch an bereits in Österreich am Arbeitsmarkt zugelassenen und arbeitslosen Menschen interessiert ist. So wurde von der BF2 offiziell über das Service für Unternehmen ein Inserat für eine Stelle als Koch veröffentlicht, in der sie Deutschkenntnisse auf mindestens B2 Niveau fordert. Gleichzeitig beschäftigt die BF2 jedoch nur chinesischer Köche ohne Deutschkenntnisse und beantragt verfahrensgegenständlich die Einstellung eines weiteren chinesischen Koches, der über keine Deutschkenntnisse verfügt. Während die BF2 laut Inserat bereit ist, ein Gehalt von monatlich brutto EUR 2.150,- zu zahlen, wäre sie bereit, dem BF1 ein Gehalt von monatlich brutto EUR 2.400,- zu zahlen und zusätzlich eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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