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W600 2309010-3•Bundesverwaltungsgericht W600 2309010-3
W600 2309010-3Bundesverwaltungsgericht14.07.2026
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W600 2309010-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 15:35 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX 2025, 15:35 Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Mandatsbescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde der Kostenersatz im Umfang der gesetzlichen Pauschalgebühren, einschließlich der Eingabengebühr beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Am XXXX 2025 wurde der BF im Rahmen einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten, wobei sich der BF nicht ausweisen konnte, und in weiterer Folge aufgrund des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (Fremdenakt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 1ff; Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX , vom XXXX 2026, AS 6ff)
Am XXXX 2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, gesund zu sein, sich seit 3 bis 4 Monaten in Österreich aufzuhalten und legal, mit Unterstützung eines Freundes, namens XXXX , eingereist zu sein, jedoch seine Dokumente verloren zu haben. Eine Verlustanzeige habe er nicht erstattet, zumal ihm sein besagter Freund verboten habe Kontakt zu Behörden aufzunehmen. Er schlafe in und vor Geschäftslokalen, wo er auch seine Dokumente verloren habe. Er sei legal im Besitz eines Visums für Österreich eingereist und könne sich nicht erklären warum dieser Umstand nicht in den behördlichen Datenbaken aufscheine. Eingereist sei er am 21. oder 22. Dezember 2024 direkt mit dem Flugzeug. Vor zwei bis drei Tagen habe er jemanden kennengelernt, welcher ihm Arbeit angeboten habe und finanziere er sich seinen Unterhalt durch Aushilfsarbeiten, insbesondere Lagerarbeiten, in „Geschäftslokalen“. Deren Adressen könne er nicht nennen, jedoch befänden sich diese alle Nähe XXXX . Da er keine Wohnstätte gehabt habe und nicht zur Polizei gehen habe können, habe er sich nicht anmelden können. Im Zeitpunkt seiner Einreise sei er im Besitz von € 840,-- gewesen und er würde gerne in Österreich verbleiben, sofern er einen Aufenthaltstitel erhalten würde. Er sei ledig, nicht krankenversichert und kinderlos. In Usbekistan habe er 9 Jahre lang die Pflichtschule besucht und Berufserfahrung in Lagertätigkeiten und Hilfsarbeiten gesammelt. Der BF könne jederzeit wieder im väterlichen Haus leben und hielten sich sein Vater, zwei Schwestern und eine Halbschwester im Herkunftsstaat auf. In Österreich verfüge er weder über familiäre noch soziale Bezugspunkte und bestünden auch keine Abhängigkeitsverhältnisse. In Usbekistan sei er in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen, weshalb er von den Beteiligten gesucht werde. Zudem habe er sehr viel Schulden, die er nicht begleichen könne. Wegen seiner finanziellen Situation wolle er nicht nach Usbekistan zurückkehren. Der BF wurde letztlich im Zuge der Einvernahme über bestehende Meldepflichten belehrt. (Fremdenakt, Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2025, AS 10ff)
Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2025, Zahl XXXX , dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Fremdenakt, Mandatsbescheid vom XXXX 2025, AS 17ff; Übernahmebestätigung vom XXXX 2025, AS 30)
Am 06.03.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und fand noch am selben Tag die Erstbefragung durch Polizisten statt (INT-Akt, Asylantrag Meldung vom 06.03.2025, AS 3ff; Erstbefragungsprotokoll vom 06.03.2025, AS 13ff). Das BFA hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 07.03.2025, welcher dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde, die Schubhaft des BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG weiterhin aufrecht (Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 07.03.2025, AS 50ff; Übernahmebestätigung vom 07.03.2025, AS 49)
Am 13.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren vor dem BFA statt. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, gesund, ledig und kinderlos zu sein. Er verfüge über familiäre Bezugspunkte in Usbekistan, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt stehe. Im Herkunftsstaat habe er 9 Jahre die Pflichtschule besucht, aber keinen Beruf erlernt, sondern als Handwerker und auf Baustellen gearbeitet. Am 26.12.2024 habe er Usbekistan verlassen, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als „Security“ in einer Disko am 24.12.2024 eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Sohn eines Polizisten gehabt habe, und seither von diesem verfolgt werde. Er sei über die Türkei direkt nach Österreich gereist. (Fremdenakt, Einvernahmeprotokoll vom 13.03.2025, AS 89ff und INT-Akt, AS 79ff)
Mit am 18.03.2025 mündlich verkündetem, und am 27.03.2025 schriftlich ausgefertigtem, Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2025 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. (Fremdenakt, VH-Protokoll des BVwG vom 18.03.2025, AS 116ff; schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2025 mündlichen verkündeten Erkenntnisses des BVwG, AS 129ff; auch 2309010-1, OZ 13; OZ 15)
Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom 19.03.2025, AS 95ff) Besagter Bescheid wurde dem damaligen RV des BF am 26.03.2025 zugestellt. (Übernahmebestätigung vom 26.03.2025, AS 159)
Am 08.04.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im HRZ-Verfahren vor dem BFA statt, im Zuge dieser der BF das entsprechende Formblatt ausfüllte. (Fremdenakt, Einvernahmeprotokoll vom 08.04.2025 samt Beilagen, AS 159ff)
Mit Aktenvermerk des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 14.04.2025, wurde die Verhältnismäßigkeit der andauernden Schubhaft festgestellt. (Fremdenakt, Aktenvermerk vom 14.04.2025, AS 168f)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2025 wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2025, AS 209ff) Besagter Bescheid wurde am 28.04.2025 dem seinerzeitigen RV des BF per Telefax zugestellt. (INT-Akt, Telefax-Sendebestätigung vom 28.04.2025, AS 233; Telefax-Empfangsbebestätigung vom 28.04.2025, AS 235)
Mit am 29.04.2025 mündlich verkündetem, und am 28.05.2025 schriftlich ausgefertigtem, Erkenntnis des BVwG, wurde die Beschwerde des BF gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2025 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (Fremdenakt, mündlich verkündetes Erkenntnis des BVwG, AS 236ff, auch 2309010-2, OZ 11; Fremdenakt, schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, AS 251ff, auch 2309010-2, OZ 13)
Mit Beschluss des BVwG vom 28.04.2025 wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 19.03.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (2311575-1, Beschluss des BVwG vom 28.04.2025, OZ 5), und der BF in weiterer Folge am XXXX 2025 aufgrund besagter Entscheidung des BVwG aus der Schubhaft entlassen (Fremdenakt, Entlassungsschein vom XXXX 2025, AS 244ff)
Mit, dem RV des BF am 08.05.2025 zugestelltem, Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2025, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid des BFA vom 19.03.2025 vollinhaltlich abgewiesen. (2311575-1, Erkenntnis des BVwG samt Zustellbestätigung, OZ 7, auch INT-Akt, AS 289ff)
Am 17.11.2025 teilte der seinerzeitige RV des BF dem BFA per E-Mail mit, dass er keinen Kontakt zum BF habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalte. (Fremdenakt, E-Mail des RV des BF vom 17.11.2025, AS 274)
Am XXXX 2026 wurde der BF von der Polizei im Bundesgebiet betreten, gemäß § 39 FPG festgenommen und am XXXX 2026 dem „Screening“ zugeführt. Im Zuge des Screenings verneinte der BF das Bestehen einer Erkrankung und die Einnahme von Medikamenten und konnte keine Vulnerabilität des BF und/oder kein Bedarf an einer (sofortigen) Gesundheitsversorgung festgestellt werden. In Weiterer Folge wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA am XXXX 2026, 09:40 Uhr, gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (Fremdenakt: Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 280ff; Anhalteprotokoll I und IV der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 283ff; Bericht über die Vorläufige Vulnerabilitätsprüfung vom XXXX 2026, AS 288ff; Gesundheitsbefragungsprotokoll vom XXXX 2026, AS 291ff; Protokolle über die vorläufige Gesundheitskontrolle vom XXXX 2026, AS 293ff)
Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen Zusammengefasst an, dass er aufgrund der Hitze Herzbeschwerden habe. Ferner habe er beim Urinieren Schmerzen, sei aber ansonsten jedoch beschwerdefrei. Besagte Leiden, welche er nicht mit Befunden zu belegen vermöge, würden bereits seit mehr als einem Jahr Bestand haben. Dennoch habe er seit über einem Jahr mehr keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen oder/oder Medikamente eingenommen. Er sei nicht vertreten, ledig, kinderlos und frei von Obsorgeverpflichtungen. Seinen Reisepass habe er vor ungefähr einem Jahr auf einem Markt in Österreich verloren und den Verlust nicht zur Anzeige gebracht. Nach Behauptung ein Foto seines Reisepasses auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben, gab der BF nach kurzer Suche in selbigen bekannt, dass alles aufgrund eines Updates gelöscht worden sei. Er habe schon mehrmals einen Freund bei der usbekischen Botschaft in Österreich besucht, jedoch bis dato keine Schritte unternommen um sich neue Dokumente auszustellen. Er habe zwar im März in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollen, jedoch sei ihm von seiner Familie telefonisch mitgeteilt worden, dass nach ihm gesucht werde. Seit 18 Monaten halte er sich durchgehend in Österreich auf und sei er weder im Besitz eines Visums noch eines Aufenthaltstitels für Österreich oder eines anderen EU-Staates. In Österreich habe er, seit seiner Entlassung aus der Schubhaft, bei einer Person jüdischer Konfession in der XXXX , konkret im Keller einer Synagoge, geschlafen. Diese sei 24 Stunden am Tag geöffnet, sodass es ihm jederzeit möglich sei hineinzugelangen, und stünde ihm dort ein Bett zur Verfügung. Warum er über keine Meldung verfüge, wisse er nicht, zumal ihm auch das Meldegesetz nicht bekannt sei. Auf die Frage, warum er nach seiner Schubhaftentlassung untergetaucht und keinen Kontakt zu Behörden aufgenommen hätte, gab der BF keine Antwort. In Österreich verkehre er überwiegend mit Personen jüdischer Konfession, insbesondere mit einer Person namens XXXX (phonetisch)und unterhalte er sich mit diesen in Tadschikisch. Ihm sei bewusst gewesen, dass sein Asylverfahren abgeschlossen und ihn seit Mai 2025 eine Pflicht zur Ausreise treffe, zumal gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot vorliege. Dennoch habe er bis Dezember 2026 in Österreich verbleiben wollen. Über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfüge er nicht und arbeite er gegen Bezahlung in der besagten Synagoge. Er arbeite jeden zweiten Tag drei bis vier Stunden, in dem er Kisten mit Obst und Gemüse bei Festen trage, und dafür zwischen € 20,-- und € 30,-- erhalte. Aktuell verfüge er über € 50,--, welche aus seiner Arbeitstätigkeit stammen. Er sei nicht versichert und habe in Usbekistan 7 Jahre die Mittel- und drei Jahre die Sportschule besucht. Gearbeitet habe er als Security in einem Nachtclub. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor sein Vater, sein Bruder, seine Schwester sowie Onkeln und Tanten auf und halte er zu seinem Vater, welcher Pensionsleistungen erhalte, weithin Kontakt. Auf die Frage, ob er bereit sei freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren antwortete er, dass er es sich noch überlegen wolle und mit jemanden telefonieren müsse. Abschließend wurde der BF über die in Aussicht genommene Verhängung der Schubhaft mittels noch zuzustellenden Bescheides, das ihm zustehende Recht der Inanspruchnahme einer kostenlosen Rechtsberatung, die weitere Anhaltung bis zu seiner Abschiebung, über die Einschätzung des BFA hinsichtlich das Fehlen jeglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen, über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung, über die Möglichkeit jederzeit auszureisen und über die Verpflichtung für die Dauer des Einreiseverbotes nicht mehr nach Österreich zurückzukehren, belehrt. (Fremdenakt, Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2026, AS 304ff und OZ 6)
Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Fremdenakt, Mandatsbescheid vom XXXX 2026, AS 313ff; Informationsblatt über die Rechtsberatung vom XXXX 2026, AS 311f) Besagter Bescheid wurde dem BF samt Informationsblatt über die Rechtsberatung am XXXX 2026, 15:35 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM2-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 330)
Mit per ERV am 08.07.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den zuvor genannten – oben im Spruchkopf ausgewiesenen – Mandatsbescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Pauschalbeträge, einschließlich der Eingabengebühr, beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 08.07.2026, OZ 1)
Das BFA legte beginnend mit 09.07.2026 die zugehörigen Akten (digital) vor und gab eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 09.06.2026, OZ 16)
Am 09.07.2026 langte ein amtsärztlicher Befund betreffend den BF und eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein. (amtsärztlicher Befund vom 09.07.2026, OZ 7; Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung vom 09.07.2026, OZ 14)
Die Stellungnahme des BFA, die Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA sowie der amtsärztliche Befund wurden dem BF am 10.07.2026 zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 10.07.2026, OZ 17), und gab der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2026 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BF vom 10.07.2026, OZ 18)
Mit per ERV am 13.07.2026 brachte der BF eine Wohnbestätigung in Vorlage. (Wohnbestätigung vom 13.07.2026, OZ 20)
Der volljährige BF war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war und ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Der BF war zuletzt im Besitz eines ungarischen Visums gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024. Die Identität des BF stand und steht nicht fest.
Der BF reiste am 28.01.2024 im Besitz eines von 28.01.2024 bis 18.02.2024 gültigen ungarischem Visum in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am XXXX 2025, in Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält.
Die Muttersprache des BF ist Usbekisch und ist er auch der Russischen Sprache hinreichend mächtig.
Der BF hat keinen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage gebracht.
Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor Angehörige des BF, darunter auch sein Vater und Geschwister, auf und pflegt der BF nach wie vor Kontakt zu seinem Vater. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat mehrjährig die Schule besucht und war in der Lage sich seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten selbst zu verdienen.
Der war und ist haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit und/oder Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen.
Aktuell weist der BF einen guten physischen und psychischen Gesundheitszustand sowie unauffällige Vitalparameter auf und erweist sich als beschwerdefrei. Der BF hatte und hat in der Schubhaft Zugang zu allfällig benötigter medizinscher Versorgung.
Der BF wurde von XXXX 2025 bis XXXX 2025 sowie aktuell seit XXXX 2026, 15:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.
Der BF weist abgesehen von einer behördlichen Anhaltung im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2025 sowie seiner aktuellen Anhaltung beginnend mit XXXX 2026 über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.
Der BF hielt sich durchgehend im Verborgenen auf.
Der BF verfügte und verfügt über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen, verfestigten sozialen Bezüge in Österreich und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte und verfügt über keine – aus legalen Quellen stammenden – hinreichenden Barmittel und verfügte über keinen gesicherten – privaten – Wohnsitz in Österreich. Der BF ist nicht in der Lage seinen Unterhalt in Österreich selbst zu sichern.
Seit 13.07.2026 verfügt der BF über eine gesicherte Unterkunft.
Der BF ging der Schwarzarbeit in Österreich nach.
Der BF war und ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war und ist nicht bereit, freiwillig nach Usbekistan zurückzukehren.
Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Am 22.04.2025 wurde erstmals ein HRZ für den BF beantragt und musste das Verfahren in weiterer Folge aufgrund des Untertauchens des BF jedoch eingestellt werden. Am XXXX 2026 wurde erneut ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die usbekischen Vertretungsbehörden durch das BFA gestellt, welcher vom usbekischen Konsul am selben Tag an die zuständigen Behörden in Usbekistan weitergeleitet wurde.
Die usbekische Botschaft stellt grundsätzlich HRZ aus. Die Daten zur Person werden an die usbekische Botschaft und von dieser nach Usbekistan übermittelt und nimmt die Identifizierung sowie HRZ-Ausstellung durchschnittlich 1 bis 3 Monate in Anspruch. Im Jahr 2025 wurden 14 und im Jahr 2026 bisher 2 HRZ ausgestellt, wobei 2024 16 und 2026 bisher 4 entsprechende Anträge gestellt wurden.
Abschiebungen nach Usbekistan fanden und finden statt. Im Jahr 2025 wurden 11 und im Jahr 2026 bisher 3 Abschiebungen nach Usbekistan vorgenommen. Nach erfolgter HRZ-Ausstellung konnte und kann eine unbegleitete Abschiebung innerhalb weniger Tage organisiert und durchgeführt werden. Im Falle einer begleiteten Abschiebung konnte und kann diese innerhalb von zwei Wochen organisiert und durchgeführt werden.
Es waren und sind auch aktuell sowohl die Identifizierung des BF und die zeitnahe Ausstellung eines HRZ im Anschluss, als auch die zeitnahe daran anschließende Abschiebung des BF, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, wahrscheinlich.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das seinerzeitig und gegenständlich Schubhaftverfahren (im Folgenden: Fremdenakt) und das internationale Schutzverfahren (im Folgenden INT-Akt) des BF betreffend sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in die das Asylbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2311575-1) und die damaligen Schubhaftbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2309010-1 und 2309010-2) des BF betreffenden Gerichtsakten des BVwG. Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (Fremden- und INT-Akt) und den Gerichtsakten, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) noch in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 18) ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben – auch vom BFA in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 16) und im angefochtenen Bescheid (vgl. Fremdenakt, AS 313ff) übereinstimmend – dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsbürgerschaft des BF, beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. (vgl. Fremdenakt, AS 10ff, AS 159ff, 304ff; INT-Akt, AS 13ff, AS 79ff; OZ 1; OZ 18)
Der BF gab vor dem BFA wiederholt an seinen Reisepass verloren zu haben und über keine Dokumente und/oder Kopien selbiger zu verfügen (vgl. Fremdenakt, AS 10ff, 304ff). Ferner lässt sich den behördlichen Registern sowie dem Akt nicht entnehmen, dass der BF Dokumente und/oder Ausweispapiere in Vorlage gebracht hätte und wurde dies vom BF auch nicht behauptet.
Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original stand und steht die Identität des BF nicht fest.
Die Muttersprache des BF beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF (sowie dem Umstand, dass der BF in besagter Sprache wiederholt einvernommen werden konnte. (vgl. Fremdenakt, AS 10ff, AS 79ff, 304ff; OZ 1)
Die Russisch-Sprachkenntnisse des BF erschließen sich aus dem Umstand, dass der BF am 06.03.2025 vor der Polizei angab der russischen Sprache mittelmäßig mächtig zu sein (vgl. INT-Akt, AS 15) und in Russisch einvernommen werden konnte. Der BF unterfertigte das Einvernahmeprotokoll auf jeder Seite und bestätigte damit dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Ferner wurde im besagtem Protokoll festgehalten, dass der BF angab die Russisch-Dolmetscherin zu verstehen und die Niederschrift dem BF rückübersetzt worden sei. Der BF ließ in besagtem Protokoll zudem vermerken, das er nächstes Mal in Usbekisch einvernommen werden wolle, zumal er diese Sprache besser spreche als Russisch. Dass er der Einvernahme nicht folgen hätte können, da er dem Russischen nicht hinreichend mächtig gewesen wäre, wurde vom BF dabei nicht angemerkt, wovon jedoch auszugehen gewesen wäre, wenn er dem Russischen nicht hinreichend mächtig gewesen wäre. (vgl. INT-Akt, AS 13ff) Im Rahmen folgender in Usbekisch erfolgten Einvernahmen wurde vom BF mit keinem Wort thematisiert, der besagten Einvernahme auf Russisch nicht folgen gekonnt zu haben. Davon ausgehend, dass der BF weder ein Einvernahmeprotokoll unterschrieben hätte wenn er der diesem zugrundeliegenden Einvernahme nicht folgen konnte und den Inhalt desselben nicht verstanden hätte, noch es unterlassen hätte bei der nächsten möglichen Gelegenheit vor dem BFA allfällige Verständigungsschwierigkeiten bei besagter Einvernahme vorzubringen, kann dem BF vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser nunmehr vorbringt, der Russischen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein bzw. gewesen zu sein.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der usbekischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben.
Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben. Vielmehr gibt es zum BF keine entsprechenden EURODAC-Treffer und wurde der vom BF in Österreich gestellte Asylantrag letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2025 vollinhaltlich abgewiesen. (vgl. INT-Akt, AS 289ffM; 2311575-1, OZ 7)
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von dem ihm aufgrund seines in Österreich gestellten Asylantrages nach dem AsylG zukommenden vorübergehenden Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder hat. Vielmehr verneinte der BF den Besitz eines Aufenthaltstitels vor dem BFA am XXXX 2026. (vgl. Fremdenakt, AS 304ff)
Der Besitz eines ungarischen Visums konnte durch eine Einsichtnahme in die VISA-Datenbank ermittelt werden und gab der BF in seinem Asylverfahren an, Ende Jänner 2024 aus Usbekistan ausgereist und letztlich nach Österreich weitergereist zu sein. (vgl. INT-Akt, AS 13ff, AS 79ff) Ferner wurde der BF am XXXX 2025 im Bundesgebiet betreten und wurde vom BF bis dato nicht behauptet seither wieder aus Österreich ausgereist zu sein.
Dass der BF haftfähig war, beruht auf dem Umstand, dass die Haftfähigkeit des BF am XXXX 2026 amtsärztlich festgestellt wurde (vgl. Anhalteprotokoll III, OZ 7) und der BF zu keinem Zeitpunkt seine Haftunfähigkeit behauptet hat. So brachte der BF weder in seiner Beschwerde noch in seiner Stellungnahme Umständen vor, die seine Haftfähigkeit in Zweifel ziehen könnten, sondern thematisierte der BF vielmehr seine Haftfähigkeit darin nicht.
Die aktuelle Haftfähigkeit des BF beruht auf einem – vom BF im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht gebliebenen – amtsärztlichen Gutachten vom 09.07.2026, in welchem konkret festgehalten wurde, dass der BF haftfähig ist (vgl. OZ 16). Ferner wurde vom BF nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Der aktuelle Gesundheitszustand des BF beruht ebenfalls auf den dem BVwG vorliegenden – vom BF unbeeinsprucht gebliebenen – amtsärztlichen Befund vom 09.07.2026. In diesem wird konkret ausgeführt, dass der BF sich in einem guten physischen und psychischen Zustand befindet, beschwerdefrei sei und keine auffälligen Vitalparameter aufweise. (vgl. OZ 7) Ein aktuell davon abweichender Gesundheitszustand wurde vom BF letztlich nicht behauptet.
Der BF gab seinen Gesundheitszustand betreffend vor dem BFA am XXXX 2026 an, abgesehen von jeweils seit einem Jahr unbehandelt belassenen hitzebedingten Herzscherzen und Schmerzen beim Urinieren, beschwerdefrei zu sein, was bei der amtsärztlichen Untersuchung am XXXX 2026 insofern bestätigt werden konnte, als diagnostiziert wurde, dass der BF aktuell neben Einschlafproblemen an einer Reizblase und an einer schmerzhaften Reizung eines oder mehrere Zwischenrippennerven links (Interkostalneuralgie linksthorakal) leide. (vgl. OZ 7) Ferner wurde am XXXX 2026 vom psychologischen Dienst des PAZ in der amtsärztlichen Patientenkartei festgehalten, dass der psychische und psychopathologische Zustand des BF stabil, sohin unauffällig, sei (Arg: „Pat. PPS stabil“) Das Bestehen einer die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausschließen könnenden schwerwiegenden und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung wurde sohin weder vom BF vorgebracht noch amtsärztlich festgestellt. Ferner wurde in diesem Kontext vom BF bis dato die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht in Frage gestellt bzw. deren Unverhältnismäßigkeit nicht behauptet.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich die behördlichen Anhaltungen des BF sowie das Fehlen darüberhinausgehender Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die seinerzeitige Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2025 bis XXXX 2025 ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BF, der dort einliegenden Ausfertigung des seinerzeitigen Schubhaftbescheides und dem Entlassungsschein vom XXXX 2025. (vgl. Fremdenakt, AS 244f) Ferner lässt sich besagte Anhaltung auch aus einer Abfrage des ZMR sowie der Anhaltedatei entnehmen.
Die seit XXXX 2026, 15:35 Uhr, aufrechte Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. (vgl. Fremdenakt, AS 313ff, AS 330), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.
Die familiären Bezugspunkte in Usbekistan, die Schulbildung und Berufs- und Erwerbserfahrung des BF in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich im Kern übereinstimmenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren und zuletzt vor dem BFA am XXXX 2026. (vgl. Fremdenakt, AS 89ff, 304ff)
Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2026 in Zusammenschau mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren.
So vermeinte der BF bisher wiederholt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich zu verfügen; zuletzt vor dem BFA am XXXX 2026. Vielmehr halten sich seine Familienangehörigen in Usbekistan auf und sei er ledig, kinderlos und frei von Obsorgeverpflichtungen. (vgl. Fremdenakt, 89ff, 304ff) Auch in der gegenständlichen Beschwerde und seiner Stellungnahme wurde vom BF das Bestehen familiärer Bezugspunkte in Österreich nicht behauptet. (vgl. OZ 1; OZ 18)
Das Bestehen berücksichtigungswürdiger, verfestigter sozialer Bezugspunkte im Bundesgebiet wurde vom BF bisher ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Insofern der BF vor dem BF am XXXX 2026 vorbrachte, mit Personen jüdischer Konfession sozial zu verkehren ist anzumerken, dass der BF keine konkreten Angaben zu besagten Personen gemacht hat. Einzig eine Person benannte der BF mit dessen Vornamen. Dessen vollen Namen vermochte er genauso wenig wie dessen Wohnadresse zu nennen. Zudem vermeinte der BF bei Festen regelmäßig Hilfstätigkeiten ausgeführt zu haben, für welche er finanziell entlohnt wurde, was gegen das Bestehen eines engen freundschaftlichen, und vielmehr für ein geschäftliches Verhältnis spricht. Auch vermeinte der BF zuerst bei einem Freund zu schlafen, was er in weiterer Folge dahingehend relativierte, als er vorbrachte in einer – öffentlich zugängigen, 24 Stunden am Tag geöffneten – Synagoge im Keller zu schlafen. Die pauschalen und vage gehaltenen Angaben des BF vor dem BFA ließen keinesfalls auf das Bestehen berücksichtigungswürdiger, verfestigter sozialer Bezugspunkte schließen. Im Falle des Bestehens enger sozialer Beziehungen wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF nähere Angaben zu diesen machen hätte können und sich nicht auf die Wiedergabe eines Vornamens eines Freundes beschränkt hätte. Unbeschadet dessen – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – wäre im Falle des tatsächlichen Bestehens sozialer Bezugspunkte in Form des Vorbringens des BF davon auszugehen, dass diese den BF bisher durch das Einräumen einer ungemeldeten Unterkunft beim Untertauchen unterstützt haben, sohin ihm dabei Hilfe geboten haben, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde und seiner Stellungnahme vermochte der BF keine näheren Angaben zu seinen behaupteten sozialen Bezugspunkten in Österreich machen. Vielmehr blieb der BF weiterhin vage und oberflächlich bei seinen Angaben zu möglichen sozialen Bezugspunkten, sodass der BF letztlich das Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Beziehungen in Österreich nicht zu substantiieren vermochte. Mit dem bloßen Verweis darauf, vor dem BFA nachvollziehbare Angaben zu sozialen Kontakten gemacht zu haben, gelingt es dem BF vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten keinesfalls, das Bestehen solcher zu belegen.
Dem BF wurde letztlich beginnend mit 13.07.2026 von XXXX eine Wohnmöglichkeit eingeräumt. Dass aktuelle Bestehen verfestigter sozialer Bezugspunkte kann allein daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat der BF bisher besagte Person weder vor dem BFA noch in seiner Beschwerde und/oder Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren namentlich erwähnt und hat er es bislang unterlassen, die Beziehung zu selbiger näher darzulegen. Letztlich wir in der in Vorlage gebrachten Bestätigung über die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen humanitären Akt (Arg: „Die Unterkunft wird aus humanitären Gründen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“) handle. (vgl. OZ 20) Weder vermag damit ein Freundschaftsdienst noch eine enge bzw. verfestigte freundschaftliche Beziehung belegt werden, zumal davon auszugehen wäre, dass der BF im Falle des Bestehens einer engen und/oder verfestigten sozialen Beziehung zu besagter Person, diese bereits früher benannt und/oder die Beziehung zu selbiger thematisiert hätte.
Das der BF über keine – private – Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte beruht auf den vagen Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2025 sowie dem Fehlen von Wohnsitzmeldungen in Österreich. Der BF behauptete vor dem BFA bei einem nicht näher genannten Freund zu schlafen, was er in weiterer Folge insofern relativierte, als er angab seit seiner letzten Schubhaftentlassung in einer öffentlich zugängigen, 24 Stunden am Tag geöffneten, Synagoge in der XXXX zu nächtigen. Weder war er in der Lage vollständige Angaben zu seinem Unterkunftgeber noch zur Adresse und/oder der näheren Ausgestaltung seiner behaupteten Unterkunft und diesbezüglichen Vereinbarung zu geben. Davon ausgehend, dass der BF, nachdem er eigenen Angaben zur Folge seit XXXX 2025 (= Entlassungszeitpunkt aus der damaligen Schubhaft), sohin seit einem Jahr und drei Monaten, bei besagter Person bzw. an besagter Örtlichkeit Unterkunft genommen hat, wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der BF nähere Angaben zu seinem Unterkunftgeber und seine Unterkunft bzw. deren Ausgestaltung selbst machen hätte können. Die bloße Nennung eines öffentlichen Gebäudes als Unterkunft vermag, insbesondere in Zusammenschau mit dem Unterlassen seinen Unterkunftgeber und die Unterkunftsvereinbarung näher bzw. konkret darzulegen, keinesfalls als Nachweis für das Bestehen einer gesicherten Unterkunft zu genügen. Demzufolge konnte dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbrachte über eine gesicherte private Unterkunft verfügt zu haben.
Selbst in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme des BF konkretisierte der BF seine Angaben zu seiner vermeintlichen Unterkunft und seinem vermeintlichen Unterkunftgeber nicht. Dem erkennenden Gericht erschließt es sich nicht, weshalb der BF trotz neuerlicher Behauptung des aufrechten Bestehens besagter Unterkunftsmöglichkeit für den Fall, dass er tatsächlich dort erneut Unterkunft nehmen könnte, es – weiterhin – insbesondere in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren unterlassen sollte, nähere Angabe zu selbiger und dem Unterkunftgeber zu machen.
Erst am 13.07.2026 brachte der BF eine Wohnbestätigung in Vorlage, wonach er aus humanitären Gründen in XXXX Wien, XXXX , unentgeltlich Unterkunft nehmen kann. Demzufolge weist der BF aktuell eine gesicherte Unterkunft in Österreich auf.
Die finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, wonach dem BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme € 82,50 gutgeschrieben wurden. Darüber hinausgehende Geldmittel wurden vom BF weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme des BF benannt und weist der BF laut Anhaltedatei aktuellen einen Kontostand von € 0,-- auf.
Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. –ging, beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels zum Aufenthalt berechtigender Rechtstitel nicht berechtigt war und ist, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen. (vgl. § 3 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG; § 7 Abs. 2 GVG-B). Das Nachgehen einer regulären Erwerbstätigkeit in Österreich wurde vom BF zudem nicht behauptet.
Hinsichtlich der Feststellung zum Nachgehen von Schwarzarbeit durch den BF ist auszuführen, dass der BF am XXXX 2025 vor dem BFA vermeinte im Besitz von € 50,-- zu sein und sich dieses Geld durch Erwerbstätigkeiten in Österreich erwirtschaftet zu haben. So gab er an, zuletzt regelmäßig alle zwei Tage für jeweils 2 bis 3 Stunden gegen Bezahlung Hilfstätigkeiten wie Trage- und Lagerarbeiten verrichtet zu haben. (vgl. Fremdenakt, AS 304ff) Davor – wie vor dem BFA am XXXX 2025 angegeben – habe er gegen Bezahlung in Geschäftslokalen gearbeitet und in diesen auch genächtigt. (vgl. Fremdenakt, AS 10ff) Die Angaben des BF ließen nachvollziehbar darauf schließen, dass der BF sich seinen Unterhalt in Österreich durch (unrechtmäßige) Erwerbstätigkeiten erwirtschaftet hat.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde dazu vorbringt, dass die dem BF von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde in der XXXX gelegentlich zugewendeten kleineren Geldbeträge bloß freiwillige Zuwendungen für ehrenamtliche Mithilfe im Rahmen von Feiertagen und keine Entlohnung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen würden, kann dem BF nicht gefolgt werden. Vielmehr – wie oben ausgeführt – gab der BF an regelmäßig, konkret alle zwei Tage für die Dauer von 3 bis 4 Stunden Dienstleistungen verrichtet zu haben, für jene er entlohnt wurde. Mit keinem Wort brachte der BF vor, dass es sich dabei bloß um ehrenamtliche Tätigkeiten und finanzielle Zuwendungen von Freunden handeln würde. Der BF ließ damit erkennen, dass er die besagen Tätigkeiten selbst als Erwerbstätigkeit verstanden hat. Ferner stehen die Angaben in der gegenständlichen Beschwerde mit den Angaben des BF vor dem BFA im Widerspruch bzw. erweisen sich die jeweiligen Angaben des BF als nicht nachvollziehbar. Der BF blieb bis zuletzt bei der Angabe seiner konkreten Tätigkeiten sehr vage und vermochte keine Angaben zu den behaupteten Festlichkeiten machen, auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht. Zudem ist es nicht notorisch, dass jüdische Feste regelmäßig alle zwei Tage gefeiert werden, was letztlich das Vorbringen des BF in der Beschwerde ausschließlich bei jüdischen Festen ehrenamtlich mitzuhelfen als nicht glaubwürdig ausweist. Das bloße Vorliegen einer bloßen ehrenamtlichen Tätigkeit und der Empfang bloß freiwilliger freundschaftlicher finanzieller Zuwendungen vermochte der BF letztlich nicht zu substantiieren.
Das der BF sich durchgehend im Verborgenen aufhielt beruht auf dem Umstand, dass er abgesehen von behördlichen Anhaltungen keine Wohnsitzmeldungen in Österreich aufwies. Ferner gestand der BF selbst vor dem BFA ein, keine Wohnsitzmeldung vorgenommen zu haben und seinerzeit auf Anraten eines anderen den Kontakt zu Behörden gemieden zu haben. Dem trat der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde und seiner Stellungnahme nicht substantiiert entgegen. Ferner gestand der BF vor dem BFA am XXXX 2026 ein, über den Ausgang seines Asylverfahrens und seiner Pflicht zur Ausreise seit Mai 2025 in Kenntnis gewesen zu sein, was den Schluss zulässt, dass der BF sich bewusst vor dem Zugriff der Behörden zum Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung unangemeldet in Österreich aufhielt, und demzufolge im Vorborgenen lebte.
Das der BF nicht bereit war nach Usbekistan zurückzukehren ergibt sich bereits aus dem Vorverhalten des BF sowie seinen Angaben vor dem BFA am XXXX 2026. Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und nahm im Verborgenen Unterkunft. Er mied eigenen Angaben zufolge bewusst den Kontakt zu Behörden. Er tauchte während seines aufrechten Asylbeschwerdeverfahrens erneut unter und missachtete seine Pflicht zur Ausreise. Dass er in Kenntnis seiner Ausreisepflicht und dem Ergebnis seines Asylverfahrens war, gestand der BF vor dem BFA am XXXX 2026 konkret ein (vgl. Fremdenakt, AS 306). Insofern der BF vor dem BFA vermeinte sich seiner Meldepflicht nicht bewusst gewesen zu sein, sind ihm einerseits seine eigenen Angaben im Asylverfahren, wonach er bewusst den Kontakt zu Behörden mied, und andererseits der Umstand, dass er vom BFA in seinem Asylverfahren über seine Meldepflichten belehrt wurde (vgl. Fremdenakt, AS 10ff), entgegenzuhalten. Zudem stellte der BF seinerzeit im Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen – letztlich auch als unbegründet abgewiesenen – Asylantrag und zeigte sich zuletzt vor dem BFA – trotz eingestandenem Wissen um seine Ausreiseverpflichtung (vgl. Fremdenakt, AS 304ff) – nicht rückkehrwillig. Vielmehr vermeinte der BF auf die Frage, ob er bereit sei freiwillig zurückzukehren, es sich noch überlegen und jemanden anrufen zu wollen. Dies lässt darauf schließen, dass der BF trotz bestehender Ausreisverpflichtung, nach wie vor nicht gewillt war freiwillig auszureisen, zumal der BF ansonsten seinen Willen zur freiwilligen Ausreise bekanntgegeben und diesen nicht an eine – selbst in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme – nicht näher dargelegte Bedingung geknüpft hätte, nämlich an das Ergebnis eines nicht näher offengelegten Telefonates. Dass der BF bereit gewesen war seiner Verpflichtung entsprechend freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wurde vom BF nicht vorgebracht und konnte zudem nicht angenommen werden. (vgl. Fremdenakt, AS 304ff)
Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wird mit keinem Wort vorgebracht, dass der BF bereit wäre freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Insofern ausgeführt wird, dass nicht aufgrund eines am 01.04.2025 nicht in der Muttersprache des BF geführten Rückkehrberatungsgespräches auf eine Unwilligkeit des BF zur freiwilligen Rückkehr geschlossen werden könne, scheint der BF zu übersehen, weder vor dem BFA am XXXX 2026 noch in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme konkret behauptet zu haben freiwillig ausreisen zu wollen. Vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit dem bisher gezeigten Verhalten war und ist festzustellen, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF sind und waren nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF reiste ohne im Besitz dafür notwendiger Bewilligungen zu sein, unter Missbrauch eines ungarischen Visums ins Bundesgebiet ein, wo er bewusst im Verborgenen Unterkunft nahm und den Kontakt zu Behörden mied, stellte im Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen Asylantrag und tauchte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft trotz laufenden Asylverfahrens erneut unter. Ferner zeigten die Angaben des BF in seinem Asylverfahren und im gegenständlichen Schubhaftverfahren Widersprüchlichkeiten und/oder Ungereimtheiten auf. So vermeinte der BF am XXXX 2025 seinen Reisepass in den Geschäftslokalen in welcher er arbeitete und auch nächtigte verloren zu haben. Am XXXX 2026 gab der BF dem widersprechend an, seinen Reisepass auf einem Markt in Österreich verloren zu haben. Sollte der BF tatsächlich seinen Reisepass verloren haben, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF wiederholt behaupten sollte, dass dies in Geschäftsräumlichkeiten, welche er unter anderem bewohnt hatte gewesen sei, und in weiterer Folge von seinen bisherigen Angaben abweichen sollte, indem er nunmehr davon spricht, den Reisepass auf einem Markt verloren zu haben. Auch der Umstand, dass der BF trotz behaupteter Abspeicherung einer Kopie seines Reisepasses, dann letztlich diese doch nicht vorzeigen konnte, ließ Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses aufkommen. Zudem gab der BF an, einen Freund/Bekannten bei der usbekischen Botschaft zu haben, es aber trotz wiederholter Besuche dieses und Verlusts seines Reisepasses unterlassen zu haben, sich einen neuen Reisepass auszustellen. Ferner bestritt der BF vor dem BFA am XXXX 2026 über die melderechtlichen Bestimmungen in Österreich Kenntnis zu haben, obwohl er nachweislich vom BFA am XXXX 2025 über seine Meldepflichten belehrt wurde (vgl. Fremdenakt, AS 5)
Zudem – wie oben ausgeführt wurde – unterließ es der BF bis dato nachvollziehbare Angaben zu behaupteten aktuellen Freunden und seiner Unterkunft zu geben und behauptete dem gegeben über vielmehr, diesbezüglich konkrete und überprüfbare Angaben vor dem BFA gemacht zu haben. Darüber hinaus behauptet der BF in der gegenständlichen Beschwerde der russischen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein, was sich – wie oben ausgeführt – als nicht korrekt erweist. In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht bereit zu sein scheint Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, bzw. versucht sein Verhalten zu bagatellisieren. So bringt der BF in der Beschwerde vor, – bloß – während eines aufrechten Asylbeschwerdeverfahrens, sohin im Stande einer noch nicht erfolgten Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status, untergetaucht zu sein. Dabei übersieht der BF jedoch, dass ihn eine gesetzliche Pflicht zur Meldung im Bundesgebiet traf und trifft und der BF auch noch nach der negativen Entscheidung des BVwG seinen Aufenthalt im Verborgenen weiterhin aufrechterhielt. Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 10.07.2026 den Eindruck erwecken versucht, sich keinesfalls bewusst vor den Behörden versteckt gehalten zu haben, indem er seine Unkenntnis über den Ausgang seines Asylverfahrens thematisierte, ist festzuhalten, dass er – im Widerspruch dazu – bereits vor dem BFA am XXXX 2026 eingestanden hat, sehr wohl über seiner Pflicht zur Ausreise und dem negativen Ergebnis seines Asylverfahrens in Kenntnis gewesen zu sein. Das aufgezeigte Verhalten bzw. Aussageverhalten des BF lässt keinesfalls auf eine Kooperationsbereitschaft und/oder Vertrauenswürdigkeit schließen. Daran vermag auch der bloße Umstand, dass der BF sich seiner Festnahme nicht widersetzt hat, entgegen der geäußerten Meinung in der Beschwerde, nichts zu ändern. Dem BF konnte und kann demzufolge keine Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.
Die die Modalitäten der HRZ-Beantragung, die grundsätzliche Ausstellung von HRZ, die Vornahme von Abschiebungen, die erfolgten HRZ-Ausstellungen durch und die Abschiebungen nach Usbekistan betreffenden Feststellungen beruhen auf der unbedenklichen Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 09.07.2026 (vgl. OZ 14), welcher seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zudem beruhen die Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens auf besagter Anfragenbeantwortung und der Stellungnahme des BFA vom 09.07.2026 (vgl. OZ 16) sowie dem vom BFA vorgelegten HRZ-Antrag vom 22.04.2025 (vgl. OZ 15)
Angesichts des Umstandes, dass – wie oben bereits ausgeführt – davon ausgegangen werden kann, dass der BF seine korrekten Personalien (Identität und Staatsbürgerschaft) angegeben hat, war mit Blick auf die bisher erfolgten HRZ-Ausstellungen durch und Abschiebungen nach Usbekistan von einer erfolgreichen Identifizierung des BF und HRZ-Ausstellung für diesen durch die usbekischen Behörden zeitnah, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Entgegen den Ausführungen des BF stellten und stellen bisherige einschlägige Erfahrungswerte eine maßgebliche Größe bei der Beurteilung der Möglichkeit der Erlangung von HRZ und der Effektuierung von Rückkehrentscheidungen dar. (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097)
Auch aus aktueller Sicht ist weiterhin eine zeitnahe, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, gelegene HRZ-Ausstellung für den BF und anschließende Abschiebung des BF realistisch.
Zu Spruchteil A)
3.1. 1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
“§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d.sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a.ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Gemäß § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 58 Abs. 7 BFA-VG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 29/2026 (AMPAG) lautet:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 29/2026 (AMPAG) lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats ist bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht; sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden. (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich ab XXXX 2026, 15:35 Uhr vollzogen.
Gegen den BF liegt seit 08.05.2025 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigen Einreiseverbot vor, und wurde dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt. Die besagte Entscheidung ist seit 08.05.2025 durchsetzbar und durchführbar. Der BF reiste seit Erlassung besagter Entscheidung nicht aus dem Bundesgebiet aus, sodass die Frist des Einreiseverbotes bisher nicht zu laufen begonnen hat. (vgl. § 53 Abs. 4 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 und § 53 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 39/2026)
Vor dem Hintergrund des seit der Entscheidung des BVwG vergangenen relativen kurzen Zeitraums, in dem sich der BF durchgehend im Verborgenen aufhielt und der Schwarzarbeit nachging, den fehlenden familiären und sozialen Bezugspunkten sowie dem weiterhin aufrechten Kontakt zu Angehörigen in Usbekistan bei gleichzeitigem Nichtvorbringen von aktuellen – neuen – Rückkehrhindernissen seitens des BF, sind keine Anhaltspunkte feststellbar welche nahelegen würden, dass besagte Rückkehrentscheidung/ besagtes Einreiseverbot keinen Bestand mehr hätte. Dies wurde vom BF auch nicht – substantiiert – behauptet.
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FPG auszugegangen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte noch während seines Asylverfahrens unter und hielt sich bis zuletzt, selbst nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und Erlassung eines Einreiseverbotes – bewusst – im Verborgenen auf, womit er seine Abschiebung verhinderte, jedenfalls jedoch erschwerte. Der Tatbestand des BF § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war und ist sohin erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Judikatur des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127) Wie oben ausgeführt besteht seit 08.05.2025 eine rechtskräftige, durchsetz- und durchführbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF und tauchte der BF während seines offenen, sich im Beschwerdeverfahren befindlichen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz unter, womit er sich selbigen entzogen hat. Mehrere Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG waren und sind somit erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine – aus legalen Bezugsquellen stammenden – ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Er war nicht in der Lage aus eigenem seinen Unterhalt zu sichern. Ferner war der BF auch nicht im Besitz einer gesicherten – privaten – Unterkunft. Unbeschadet dessen, wäre selbst bei der hypothetischen Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte und über eine gesicherte Unterkunft verfügt hätte, nicht davon auszugehen, dass der BF allein aufgrund dieser Umstände von einem neuerlichen Untertauchen abgehalten werden hätte können. Die vermeintlichen Freunde des BF haben diesen – seiner Erzählung nach – bereits in der Vergangenheit beim Untertauchen und dauerhaften Aufenthalt im Verbogenen insofern unterstützt, als sie dem BF eine Unterkunft zur Verfügung stellten und den BF diese ohne eine Meldung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen benutzen ließen. Im Ergebnis war und ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG daher gegenständlich erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei der BF ohne im Besitz entsprechender Rechtstitel zu sein, sohin entgegen gültiger Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen unter Missbrauch eines ungarischen Visums nach Österreich einreiste, wiederholt im Verborgenen Unterkunft nahm und sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, seine Pflicht zur Ausreise missachtete und nicht bereit war nach Usbekistan zurückzukehren) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Das BFA konnte sohin jedenfalls vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG und auch Sicherungsbedarf ausgehen.
3.2.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits dargelegt, verfügte der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiäre und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er war nicht ausreisewillig und beruflich nicht verwurzelt und verfügte über keine gesicherte Unterkunft. Selbst bei Wahrunterstellung dass der BF über eine gesicherte Unterkunft verfügt hätte, hätte dieser Umstand eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen, zumal der BF behauptete Wohnmöglichkeit schon in der Vergangenheit unangemeldet bewohnt und daher bereits zum Untertauchen benutzt hat. Dies hätte auch für allfällige – vom BF jedoch nicht glaubhaft gemachte – soziale Bezugspunkte sinngemäß zu gelten.
Der BF übte zudem regelmäßig eine Erwerbstätigkeit gegen Bezahlung in Österreich aus, wozu ihm die notwendigen Berechtigungen iSd. § 3 AuslBG fehlten (Schwarzarbeit), und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit. (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) Im gegenständlichen Fall verrichtete der BF – eigenen Angaben zur Folge – regelmäßige Tätigkeiten für andere Personen für welche er Geld erhalten hat. Dass der BF mit besagten Personen eine enge Beziehung aufgewiesen hätte konnte dieser – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – nicht zu substantiieren, sodass im Lichte der Judikatur des VwGH entgegen der Meinung des BF, in der regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit des BF keinesfalls eine bloße unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit und/oder ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst gesehen werden kann. (vgl. VwGH 04.09.2006, 2003/09/0006: wonach als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden; VwGH 23.04.2009, 2007/09/0253: wonach der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, für sich genommen noch nicht ausreichend ist, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes anzunehmen.)
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht – substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden wären. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen war. Der BF war haftfähig und wurde eine negative Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF durch die Anhaltung in Schubhaft nicht behauptet und konnte eine solche auch nicht den vorliegenden medizinischen Unterlagen entnommen werden. Fener hatte und hat der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allfällig benötigter medizinischer Versorgung.
Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten geändert hätte. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und letztlich der Außerlandesbringung des BF.
Im vorliegenden Fall ist – wie bereits beweiswürdigen ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die Identifizierung des BF, die HRZ-Ausstellung für diesen sowie die Abschiebung desselbigen zeitnah, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erschienen ist und nach wie vor erscheint. Im Falle des BF wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ am 22.04.2025 eröffnet, welches letztlich wegen seinem Untertauchen in weiterer Folge eingestellt werden musste, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es konnte angesichts der aktuellen Informationen des BFA betreffend der bisher erfolgten HRZ-Ausstellungen seitens Usbekistan, der Erfolgten Abschiebungen nach Usbekistan und des Ablaufs und der Dauer des Verfahrens – die Mitwirkung des BF vorausgesetzt – nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos waren, sondern waren und sind diese zeitnah, jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich. Das BFA konnte sohin davon ausgehen, dass ein HRZ-Verfahren und daran anschließend die Abschiebung des BF in einem angemessenen Zeitrahmen, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen von 18 Monaten, selbst unter der notwendigen Anrechnung der dem BF gegenüber – in derselben Sache – bereits vollzogenen Schubhaft vom XXXX 2025 bis XXXX 2025 gemäß § 80 Abs. 4 letzter Satz FPG, positiv erledigt werden kann.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass die Erlangung eines HRZ durch das BFA und eine anschließende Außerlandesbringung des BF zeitnah, konkret innerhalb weniger Monate, realistisch erschien und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen war.
3.2.4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesbringung des BF (Abschiebung) und das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwog.
Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.2.5. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen gehalten hätte. Vielmehr erwies sich der BF bisher nicht gewillt sich an behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen zu halten, entzog sich bereits einem Asylverfahren, tauchte unter und nahm wiederholt im Verborgenen Unterkunft und stellte einen missbräuchlichen Asylantrag zum Zweck seine Abschiebung zu verzögern. Zudem war der BF nicht gewillt nach Usbekistan zurückzukehren. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.
3.2.6. Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, war das BFA nicht verpflichtet ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen und die vagen Angaben des BF betreffend seiner behaupteten Unterkunft und Freunde zu überprüfen. Vielmehr ist Schubhaft gemäß § 76 Abs. 4 FPG ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren mit Mandatsbescheid zu erlassen. Der BF hat – wie bereits oben beweiswürdigend dargelegt wurde – zudem keine verifizierbaren Angaben zu seinem Unterkunftgeber machen können und stellt die bloße Nennung der ungefähren Lage eines rund um die Uhr öffentlich zugängigen sakralen Gebäudes als Unterkunft, mangels näherer Angaben zu seiner konkreten Unterkunftssituation und Unterkunftsgeber, keinen Beleg für eine tatsächliche gesicherte Unterkunftnahme des BF in selbigen dar.
Angesichtes des oben festgestellten und beweiswürdigend ausgeführten Umstandes, dass der BF der Russischen Sprache hinreichend mächtig war und ist, kann entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde dem BF keine Nachlässigkeit und/oder kein Fehlverhalten wegen dem Umstand, dass es den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides in die russische Sprache übersetzt hat unterstellt werden. § 12 BFA-VG normiert, dass die Bescheide des BFA den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten haben, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte das BFA davon ausgehen, dass der BF Russisch im ausreichenden Maße versteht.
3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde des BF war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts zudem kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.
Der BF tauchte unter und entzog sich damit dem Zugriff der Behörden womit er seine Abschiebung zumindest erschwerte (Z 1); Gegen den BF war und ist eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot seit 08.05.2025 aufrecht und entzog der BF sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren in Österreich (Z3); Der BF verfügt zwar nunmehr über eine gesicherte Unterkunft, weist darüber hinaus aber keine berücksichtigungswürdigen familiären und maßgeblich verfestigten sozialen Bezugspunkte in Österreich auf, die ihm vom Untertauchen abhalten könnten. Zudem verfügt der BF über keine hinreichende – eigens legal erworbene – Geldmittel und ist in Österreich nicht in der Lage seinen Unterhalt selbst zu sichern und zudem nicht maßgeblich beruflich verwurzelt. In einer Gesamtbetrachtung liegt, selbst unter Berücksichtigung des aktuellen Bestehens einer gesicherten Unterkunft, angesichts des bisher gezeigten Verhaltens des BF keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF über berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte verfügen würde, könnte dies eine andere Einschätzung nicht begründen. Die vermeintlichen Freunde haben den BF bereits in der Vergangenheit durch Anbieten einer Unterkunft ohne Meldungslegung beim Untertauchen unterstützt und könnte nicht angenommen werden, dass allein dieselben Bezugspunkte den BF nunmehr vom neuerlichen Untertauchen abhalten könnten. (Z 9).
Der BF reiste letztlich unter Missbrauch eines ungarischen Visums in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich ein, wo er im Verborgenen Unterkunft nahm, einen unbegründeten Asylantrag missbräuchlich stellte und nach seiner behördlichen Anhaltung während eines aufrechten Asylverfahrens untertauchte. Der BF ist zudem nicht bereit in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und lässt nicht erkennen, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens einzusehen. Demzufolge liegt nach wie vor Fluchtgefahr und auch Sicherungsbedarf vor.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist weder familiär, sozial oder beruflich in Österreich maßgeblich verankert. Er ging der Schwarzarbeit nach und zeigt sich nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF erweist sich zudem als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ.
Das BFA führt das Asylverfahren des BF zügig und konnten keine Verzögerungen in der Sphäre des BFA festgestellt werden. Das Bundesamt hat somit auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Das HRZ-Verfahren wurde bereits am 22.04.2025 erstmals gestartet und, nachdem es aufgrund des Untertauchens des BF wieder eingestellt werden musste, am XXXX 2026 erneut aufgenommen.
Da Usbekistan HRZ in der Regel innerhalb von ein (1) bis drei (3) Monaten ausstellt und Abschiebungen nach Usbekistan zeitnah erfolgen können, was die bisherigen Erfahrungen des BFA zeigen, ist auch aus aktueller Sicht die Ausstellung eines HRZ für den BF innerhalb der nächsten drei Monate, sowie dessen daran zeitnah anschließende Abschiebung, sohin jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten – auch unter Berücksichtigung der Vorhaft des BF vom XXXX 2025 bis XXXX 2025 hinreichend wahrscheinlich. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS1: Zur fehlenden Bedeutsamkeit der Frage der Erlangbarkeit eines HRZ und der Organisation einer Abschiebung in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylantrag.)
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig oder der BF haftunfähig sein sollte. Der BF erweist sich aktuell als beschwerdefrei und haftfähig und lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblichen (aktuellen) Erkrankung beim BF, welche dessen Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Frage stellen könnte feststellen. Im Falle einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft, wäre davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des BF schlechter als oben festgestellt wurde dargestellt und/oder der BF gesundheitliche Auffälligkeiten gezeigt hätte. Demzufolge lässt der stabile und damit unauffällige Gesundheitszustand des BF, nicht erkennen, dass sich die Schubhaft unverhältnismäßig auf den Gesundheitszustand des BF auswirkt.
Wie zuvor ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, iVm seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF reiste unter Missbrauch eines ungarischen Visums letztlich nach Österreich, wo er im Verborgenen Unterkunft nahm, der Schwarzarbeit nachging und einen unbegründeten Asylantrag missbräuchlich stellte. In weiterer Folge tauchte der BF erneut unter und entzog sich einem laufenden Asylverfahren und ist nach wie vor nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ferner zeigt sich der BF betreffend seines Fehlverhaltens als nicht einsichtig und lässt all dies nicht erkennen, dass der BF ein tatsächliches Interesse daran hat, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, insbesondere da dem BF bewusst sein muss, dass seine Abschiebung zeitnahe bevorsteht. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der BF bereit ist, sich dem BFA zum Zwecke seiner Abschiebung bereit zu halten. Daran vermag auch das aktuelle Bestehen einer gesicherten Unterkunft in Österreich nichts zu ändern, zumal nicht angenommen werden kann, dass der BF sich allein aufgrund dessen, entgegen seinem bisher gezeigten Verhalten, dazu verleiten lässt sich den Behörden zur Verfügung zu halten.
Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz):
3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:1.Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2.Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro4.Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
(…)“
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten.
Der BF beantragte Kostenersatz im Umfang der gesetzliche Pauschalgebühren einschließlich der Eingabengebühr.
3.4.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und des positiven Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.
3.4.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
3.5. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahmen geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
3.6. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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