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W605 2242205-1•Bundesverwaltungsgericht W605 2242205-1
W605 2242205-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2026
Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Berufungsverfahren Bewerbung Dateisystem Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Empfänger Geheimhaltungsinteresse Leistungsfrist personenbezogene Daten Teilstattgebung Universität Universitätsprofessor Verfahrensfortsetzung
W605 2242205-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende sowie Dr.in Barbara FELLNER-RESCH als fachkundige Laienrichterin und Mag. Florian SCHULTES als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch THURNHER, WITTWER, PFEFFERKORN Partner Rechtsanwälte GmbH, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.02.2021, XXXX , betreffend Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO:
A)
I) beschlossen:
Das mit Beschluss vom 26.07.2022, Zl. W245 22422-1/22Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II) zu Recht erkannt:
a)Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegen, dass der Spruch zu lauten hat:
„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.
2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung, den Beschwerdeführer eine insofern vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen als konkrete Empfänger zu beauskunften sind.
b)Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 12.12.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden, dass die XXXX Universität XXXX (in der Folge: mitbeteilige Partei) lediglich eine unvollständige und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft erteilt hat, und führte hierzu wie folgt aus:
Die übermittelte Datenkopie enthalte zwar eine Reihe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, es sei aber hieraus eindeutig ersichtlich, dass weitere Daten vorhanden seien und teilweise auch Daten geschwärzt wurden. Außerdem lägen dem Beschwerdeführer konkrete Informationen von dritter Seite vor, wonach die mitbeteiligte Partei im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens weitere den Beschwerdeführer betreffende Informationen verarbeitet habe. Die mitbeteiligte Partei gebe dazu nur allgemein an, dass Daten teilweise nicht beauskunftet worden seien, um die Rechte Dritter zu schützen oder weil die mitbeteiligte Partei angeblich ein berechtigtes Interesse zur Geheimhaltung habe. Diese Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei sei allerdings teilweise verfehlt.
Zur Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers mache die mitbeteiligte Partei in der Auskunft keinerlei konkrete Angaben. Hinsichtlich der Herkunft der Daten aus dem Berufungsverfahren gebe die mitbeteiligte Partei an, dass diese vom Betroffenen (dem Beschwerdeführer) stammen würden. Diese Auskunft sei schon aufgrund der Angaben in der Auskunft nicht nachvollziehbar, weil dort bei den Kategorien der verarbeiteten Daten auch „(interne) Daten zum Berufungsverfahren“ und „(interne) Notizen“ angeführt seien. Weiters würden dem Beschwerdeführer Informationen von dritter Seite vorliegen, wonach die mitbeteiligte Partei auch weitere, nicht vom Beschwerdeführer stammende Informationen, die in der Auskunft nicht angeführt seien, in Bezug auf den Beschwerdeführer verarbeitet habe und auch hinsichtlich dieser Daten seien die verfügbaren Informationen zur Herkunft bekanntzugeben. Hinsichtlich der Empfänger, gegenüber denen personenbezogene Daten des Beschwerdeführers offengelegt worden seien, nenne die mitbeteiligte Partei lediglich Kategorien von Empfängern, nämlich einerseits externe Gutachter und externe Mitglieder der Berufungskommission und andererseits die Datenschutzbehörde bzw. Gerichte. Im Hinblick auf das durchgeführte Berufungsverfahren sei es jedenfalls zur Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte, insbesondere an externe Gutachter und externe Mitglieder der Berufungskommission, gekommen. Sofern aber tatsächlich eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet, hinsichtlich der Empfänger von Datenübermittlungen konkrete Angaben zu machen. Die Auskunft enthalte außerdem keinerlei Informationen dazu, welche Daten bzw. Datenkategorien jeweils an die bekanntzugebenden Empfänger übermittelt worden seien. Es bestehe eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, auch den Inhalt der an die noch konkret zu nennenden Empfänger übermittelten Informationen bekanntzugeben und die Auskunft der mitbeteiligten Partei sei daher auch in dieser Hinsicht unvollständig. Die mitbeteiligte Partei mache allgemeine Angaben zur Speicherdauer der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Angaben seien allerdings so allgemein, dass sich daraus weder die geplante Speicherdauer ergebe, noch konkrete Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer ableitbar seien.
2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.02.2021 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie keine vollständige Auskunft erteilt hat bzw. unzureichend begründet hat, weshalb keine vollständige Auskunft erteilt wird (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen oder konkret zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde (Spruchpunkt 2). Das weitere Begehren auf Beauskunftung der handschriftlichen Notizen sowie auf Beauskunftung von Daten Dritter wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3).
3. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 29.03.2021. Diese langte am 06.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W245 zugeteilt.
4. Mit Beschluss vom 26.07.2022, Zl. W245 22422-1/22Z, wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des OGH vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f, anhängig unter C-154/21, und mit Beschluss des BVwG vom 09.08.2021, Zl. W211 2222613-2/12E, anhängig unter C-487/21, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
5. Mit Urteil vom 12.01.2023 entschied der EuGH in der Rechtssache C-154/21 über das vom OGH mit Entscheidung vom 18.02.2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen.
6. Mit Urteil vom 04.05.2023 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-487/21 über das vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 09.08.2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W245 abgenommen und der Geschäftsabteilung W605 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und der maßgebliche Sachverhalt wie folgt festgestellt :
1.1. Bei der mitbeteiligten Partei und Beschwerdegegnerin der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde handelt es sich um eine Universität und Juristische Person des öffentlichen Rechts iSd § 4 Universitätsgesetz 2002.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte sich bei der mitbeteiligten Partei um die Berufung auf die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors beworben.
Ein solches Berufungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen §§ 98 ff Universtitätsgesetz.
Der diesbezügliche Akt wurde zu einem Teil im Verwaltungsinformationssystems der Universität XXXX “ geführt und zu einem anderen Teil als Papierakt, welcher nachfolgende – chronologisch nach Verfahrensablauf und nicht nach den jeweiligen Bewerber:innen sortierte – Aktenteile umfasst und in dem nicht systematisch nach Schlagworten gesucht werden kann:
-Vermerk über Kommissionsmitglieder und Gutachter:innen
-Ausschreibungstext
-Liste und Kurzdarstellung der Bewerber:innen
-Anschreiben an die Gutachter:innen
-Gutachten
-Sitzungseinladungen und diesbezügliche Sitzungs-(gedächtnis-)protokolle
-Zwischenbericht
-Internes Dokument zur Evaluierung des Voraktes
-Einladungsschreiben an Bewerber:innen
-Protokoll der letzten Sitzung der Berufungskommission samt Besetzungsvorschlag
-Endbericht des Vorsitzenden der Berufungskommission
-Stellungnahme des Dekans zum Besetzungsvorschlag
-Einladungen zu Berfungsverhandlungen
-Vorbereitung der Berufungsverhandlung
-(teilweise handschriftliches) Protokoll der Berufungsverhandlung
-Angebot des Rektors
-Annahme- bzw. Ablehnungsschreiben
Dieser Papierakt enthält personenbezogene Daten des Senates und der mitbeteiligen Partei, der Berufungskommission bei der mitbeteiligten Partei, von Bewerber:innen und externen Gutachter:innen und des Rektors.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 15.07.2019 ein diesbezügliches Absageschreiben.
1.3. Mit Schreiben vom 24.09.2019 begehrte der Beschwerdeführe von der mitbeteiligten Partei wie folgt:
„[…]
Wie Ihnen bekannt ist, habe ich am Berufungsverfahren betreffend einer Universitätsprofessur für Ingenieurmathematik an der XXXX Universität XXXX teilgenommen und gehe davon aus, dass zumindest in Bezug auf dieses Verfahren Ihrerseits mich betreffende personenbezogene Daten verarbeitete werden.
Ich ersuche Sie daher unter Hinweis auf Art 15 Abs 1 DSGVO sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Bestätigung, ob von Ihrer Universität mich betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass mich betreffende personenbezogene Daten allenfalls auch zu anderen Adressen gespeichert sein können und gegebenenfalls ein oder mehrere akademische Titel angeführt sein können. Der gegenständliche Antrag auf Auskunft bezieht sich selbstverständlich auch auf indirekt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO.
[…]
Sollten mich betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, ersuche ich gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO zusätzlich um Bekanntgabe der folgenden Informationen:
die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung;
Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
Empfänger, gegenüber denen die personenbezogene Daten offengelegt werden (einschließlich Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO und gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 sowie Empfänger in Drittstaaten);
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden;
geplante Dauer, für die die mich betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der mich betreffenden personenbezogenen Daten
das allfällige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art 22 Abs 1 DSGVO und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für meine Person.
Werden mich betreffende personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, ersuche ich um Bekanntgabe näherer Informationen zu den von Ihrer Universität jeweils vorgesehenen Garantieren gemäß Art 46 DSGVO.
Gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO ersuche ich Sie ergänzend um Übermittlung einer Kopie der mich betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch Ihre Universität sind.
Gemäß Art 12 Abs 3 DSGVO sind die oben genannten Informationen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang meines Antrags zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügungstellung aller oben angeführter Informationen hat gemäß Art 12 Abs 1 DSGVO schriftlich und gemäß Art 12 Abs 5 DSGVO in Verbindung mit Art 15 Abs 3 DSGVO unentgeltlich zu erfolgen. “
1.4. Als Reaktion auf die obige Anfrage wurde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 23.10.2019 Nachfolgendes mitgeteilt:
„[…]
Ihre Anfrage vom 24. September 2019: Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO
Sehr geehrter Herr XXXX . XXXX
Zu Ihrem Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15 DSGVO vom 24. September 2019, welches bei uns am 25. September 2019 eingegangen ist, geben wir Ihnen auf dem beigelegten USB Stick Auskunft über die von uns zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Aus Sicherheitsgründen ist der Stick verschlüsselt. Bitte wenden Sie sich per Mail an Frau XXXX . Sie wird Ihnen das Passwort zur Öffnung der Daten per Telefon durchgeben.
[…]
Gemäß Art. 15 DSGVO weisen wir weiter darauf hin, dass Sie von folgenden weiteren Rechten Gebrauch machen können:
Recht auf Berechtigung gemäß Art. 16 DSGVO
Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO
Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO
[…]“
Mit dem dem Schreiben beigefügten verschlüsselten USB-Stick wurden vier Screenshots des Verwaltungsinformationssystems der Universität XXXX „ XXXX “ zum Berufungsverfahren „Ingenieurmathematik“. Die Kopie eines Abrechnungsblattes („Adjustierungsblatt“) für die Refundierung von Reisekosten, samt diesbezüglicher Belege und das Vortragsprogramm betreffend das Hearing vom 07.06.2018, zusammen mit dem nachfolgend abgebildeten Informationsschreiben und in der Beilage hierzu übermittelt.
1.5. Im Rahmen des zwischenzeitig eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörde erging das – nachfolgend wiedergegebene – Schreiben vom 25.02.2020 seitens der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer:
„[…] Gerne präzisieren wir unsere Datenauskunft binnen der von der Datenschutzbehörde vorgegebenen Frist von zwei Wochen wie folgt mit:
Personenbezogene Daten, die wir über Sie verarbeiten:
XXXX
Weitere Daten, die wir im Rahm en Ihrer Bewerbung für die ausgeschriebene Professur Ingenieurmathematik vom XXXX erhalten haben:
o XXXX
oDaten zum Dienstgeber: XXXX
oZeitdaten zum Bewerbungsablauf XXXX
oZeitdaten zum Berufungsablauf XXXX
oDaten zur Refundierung von Reisespesen, insb Kontodaten: XXXX
oBewerbungsformular/CV: XXXX
o XXXX
oLaufzeit der ausgeschriebenen Professur: unbefristet
oBerufungstyp: § 98 UG
oReihung: XXXX
Weiters verarbeiten wir folgende Daten zu Ihrer Person, die die Evaluierung Ihrer Bewerbung sowie den konkreten Ablauf des Bewerbungs- und Berufungsverfahrens betreffen:
oDaten zum Bewerbungsverfahren;
oInterne Daten zum Berufungsablauf;
oBesetzungsvorschlag;
oAufgabenliste;
oDokumente zum Berufungsverfahren.
Diese Informationen können wir Ihnen jedoch leider nicht offenlegen: Wir haben zur Evaluierung Ihrer Bewerbung gemäß § 98 UG neben dem Rektor der Universität XXXX auch Gutachterinnen und Gutachter, eine Berufungskommission sowie den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingesetzt. Zwischen der Universität XXXX und den genannten Beteiligten erfolgte ein Austausch nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf des Bewerbungsverfahrens iSd § 98 UG. Diese Vorgehensweise ist notwendig, damit wir eine hochqualifizierte, objektivierte Besetzung in der Lehre und Forschung sicherstellen können. Sämtliche Informationen, die wir aufgrund der Korrespondenz zwischen den Beteiligten verarbeiten sowie die konkreten Ergebnisse der Evaluierung, unterliegen jedoch der Amtsverschwiegenheit nach § 48 Universitätsgesetz 2002 ("UG"). Weiters handelt es sich bei der Prüfung der Eignung sowie unserer diesbezüglichen Aufzeichnungen und internen Überlegungen auch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Universität XXXX . Gemäß § 4 Abs 6 DSG sind wir daher diesbezüglich nicht zur Auskunft verpflichtet.
Weiters verarbeiten wir im Zuge der Evaluierung Ihrer Bewerbung auch personenbezogene Daten Dritter: Stellenvorgänger, Austritt des Stellenvorgängers, Finanzierung der Professur des Stellenvorgängers, Anzahl der Bewerbungen Dritter sowie ihre Namen, Kontaktdaten und übermittelten Bewerbungsunterlagen sowie Präsentationen. Sofern wir Ihre Daten gemeinsam mit diesen Informationen abgelegt haben, dürfen wir Ihnen hierzu gemäß Art 15 Abs 3 und § 4 Abs 6 DSG keine Kopie der personenbezogenen Daten übermitteln. Andernfalls würden wir die Rechte und Freiheiten Dritter verletzen. Dementsprechend hatten wir diese Stellen bei unserer initialen Auskunft auch geschwärzt.
Daten in Zusammenhang mit Ihren Betroffenenrechten
Im Übrigen verarbeiten wir jene Daten, die Sie uns im Zuge ihres Auskunftsbegehrens
übermittelt haben:
Auskunftsanfrage vom 24.9.2019 (siehe Anlage);
Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde vom 12.12.2019 (siehe Anlage).
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen
Die Daten zu Ihrer Person nach Pkt 1 betreffen das Bewerbungsverfahren und werden daher auf Basis der vorvertraglichen Erfüllung nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO sowie im gesetzlich vorgesehenen Umfang nach Art 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm § 98 UG verarbeitet. Die Daten aus dem laufenden Verfahren nach Pkt 2 werden in unserem berechtigten Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO verarbeitet, um unsere Rechtsansprüche zu verteidigen, geltend zu machen bzw auszuüben. So erfüllen wir auch unsere Pflichten nach Art 12 DSGVO (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO).
Datenkategorien
Wie oben ersichtlich, werden folgende Datenkategorien von uns verarbeitet:
Nam e, Kontaktdaten;
Daten in Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung;
Daten in Zusammenhang mit Ihren Betroffenenrechten.
Empfänger / Kategorien von Empfängern
Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung des Bewerbungsverfahrens an
die Berufungskommission;
die eingesetzten GutachterInnen (aufgrund der Amtsverschwiegenheit und Wahrung unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können wir nicht die konkreten Gutachter beauskunften, vgl Pkt 1);
den Betriebsrat der Universität XXXX ;
dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen;
die Daten werden zum Teil elektronisch im Verwaltungssystem online der Universität XXXX abgelegt: Ausschreibungstext; Protokolle der Sitzungen der Berufungskommission; Endbericht der Berufungskommission; Hearingprogramm; Kontaktdaten der BewerberInnen auf dem Besetzungsvorschlag – siehe Anhang.
Übermittlung in Drittländer
Wir übermitteln keine Daten in Drittländer.
Speicherdauer
Sofern konkrete Ansprüche geltend gemacht werden, werden wir die Daten solange sie zur
Verteidigung der Rechtsansprüche notwendig sind, aufbewahren. Nach Rücksprache mit
der Datenschutzbeauftragten werden Daten von BewerberInnen aus dem
Besetzungsvorschlag von Berufungsverfahren im Archiv dafür aufbewahrt.
Ihre Rechte
Es bleibt Ihnen vorbehalten, von Ihrem Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit und jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung Gebrauch zu machen.
Beschwerderecht
Darüber hinaus haben Sie jederzeit das Recht, bei Bedenken hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen.
Herkunft Ihrer Daten
Die von Ihnen verarbeiteten und oben genannten personenbezogenen Daten haben wir von Ihnen selbst erhalten oder auf Basis der von Ihnen freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen erstellt (Evaluierungsergebnisse, Gutachten).
Automatisierte Entscheidungsfindung
Wir führen keine automatische Entscheidungsfindung, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet, durch.
[…]“
Dem Schreiben als Beilagen angefügt waren die Beschwerde an die belangte Behörde vom 23.01.2019, der ursprüngliche Antrag auf Auskunft vom 24.09.2019, samt der per USB-Stick übermittelten Dokumente, die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers sowie ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.06.2018 betreffend die Bekanntgabe seiner Kontodaten.
Den Beschwerdeführer betreffende handschriftliche Notizen aus dem das Berufungsverfahren betreffenden Papierakt wurden nicht übermittelt bzw. hierin enthaltene personenbezogener Daten des Beschwerdeführers beauskunftet.
Gestützt auf bestehende Amts-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurden Informationen bzw. Dokumente, welche Daten zum Bewerbungsverfahren und interne Daten zum Berufungsablauf sowie Aufgabenlisten enthielten, und der Besetzungsvorschlag nicht übermittelt.
Ebenso nicht bekannt gegeben wurden die Identitäten der Gutachter:innen und Mitglieder der Berufungskommission – jeweils gestützt auf bestehende Amts-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – sowie der Mitglieder des Betriebsrates der Universität XXXX und des hinzugezogenen Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Verwaltungs- und den Gerichtsakten. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt sowie auf nachfolgenden Erwägungen:
2.1. Feststellungen zu den Verfahrensparteien sowie dem Verfahren zur „Berufung“ auf eine Stelle einer Universitätsprofessorin bzw. eines Universitätsprofessors bzw. die Bewerbung des Beschwerdeführers gründen auf dem diesbezüglich unstrittigen Vorbringen beider Parteien im Rahmen der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde und der Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde vom 25.02.2020.
2.2. Die Feststellungen zum zugrundeliegenden Auskunftsbegehren der darauffolgenden (ersten) Mitteilung – samt Übermittlung eines USB-Sticks – gründen auf den unbestrittenen Beilagen zur Datenschutzbeschwerde.
2.3. Die Feststellung zur im Rahmen des zwischenzeitig eingeleiteten Verfahrens vor der belangten Behörde zweiten Mitteilung vom 25.02.2020 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt (insb. Beilage ./A zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.02.2020). Dass hierin den Beschwerdeführer betreffende handschriftliche Notizen aus dem Berufungsverfahren nicht übermittelt wurden und die Beauskunftung von Informationen zu Dokumenten, welche Daten zum Bewerbungsverfahren und interne Daten zum Berufungsablauf sowie Aufgabenlisten enthielten, und der Personen der Gutachter:innen, der Mitglieder der Berufungskommission sowie des Betriebsrates der Universität XXXX und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen aufgrund von (behaupteten) Amts-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert wurden, gründet Im Wesentlichen auf dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25.02.2020 und wurde dem auch nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Vor dem Hintergrund der durch den EuGH nunmehr ergangenen Entscheidungen zu C-154/21 und C-487/21 das mit Beschluss vom 26.07.2022, Zl. W245 22422-1/22Z, ausgesetzte Verfahren fortzusetzen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrund-Verordnung – DSGVO), lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Art. 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. ,personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
[…]
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
[…]
Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a)die Verarbeitungszwecke
b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
[…]
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
§ 4 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, lautet:
„(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder
2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.
(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)“
§ 48 UG des Universitätsgesetzes 2002 (UG) in der – im Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgeblichen – Stammfassung zu BGBl. I Nr. 120/2002:
„Verschwiegenheitspflicht
§ 48. Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).“
§ 48 UG Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 50/2025:
„Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht
§ 48.
(1) Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 3 geheim zu halten sind.
(2) Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).
(3) Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“
3.2. 2 Insoweit dem Beschwerdeführer Personen der Gutachter:innen und Mitglieder der Berufungskommission – jeweils gestützt auf bestehende Amts-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – sowie der Mitglieder des Betriebsrates der Universität XXXX und des hinzugezogenen Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen aufgrund seiner Auskunftsbegehren nicht bekannt gegeben wurde, war wie folgt zu erwägen:
Inhaltlich räumt Art 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das Recht auf Auskunft darüber ein, ob sie betreffende personenbezogene Daten (überhaupt) verarbeitet werden (Negativauskunft) und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Im Falle einer Datenverarbeitung hat der Verantwortliche auch weitere, abschließend aufgezählte, die Datenverarbeitung betreffende Informationen zu erteilen.
Hierdurch ist – wie insbesondere aus Erwägungsgrund 63 hervorgeht – im Wesentlichen sichergestellt, dass die betroffene Person nicht nur in die Lage versetzt wird, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein, sondern auch um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
Nach Art. 15 lit. c DSGVO hat der Verantwortliche den Betroffenen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern seiner personenbezogenen Daten zu informieren. Der EuGH lässt dabei eine Beauskunftung der Empfängerkategorien lediglich dort zu, wo eine Identifizierung der Empfänger nicht möglich ist (zB weil sie noch nicht bekannt sind), oder wenn die Anträge auf Auskunft offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind (vgl. EuGH 12.01.2023, Rs C-154/21 sowie [dazu] Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rn. 39f.).
Damit beschränkt Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht auf Auskunft auf personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Abs. 1 DSGVO und mit diesen in Zusammenhang stehenden in Abs. 2 konkret festgelegten Zusatzinformationen. Da der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO vielfältig und nicht (immer) auf einzelne Daten beschränkt sein muss (siehe dazu Erwägungsgrund 63 in Bezug auf Informationen wie z.B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen sowie EuGH, 20.12.2017, C-434/16 in Bezug auf schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaigen Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten) kann es – dem Erfordernis einer transparenten Information entsprechend – daher mitunter im Einzelfall erforderlich oder auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder auch Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art. 15 DSGVO aber nicht abgeleitet werden.
Wie seitens der belangten Behörde richtigerweise erwogen wurde, dürfen gemäß der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO Betroffenenrechte zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel durch § 4 Abs. 6 DSG Gebrauch gemacht.
§ 4 Abs. 6 DSG, wonach das Auskunftsrecht nicht besteht, wenn das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen gefährdet werde, stellt eine Ausnahme vom Recht auf Auskunft dar. Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der DSGVO sind, der Rechtsprechung des EuGH folgend, eng auszulegen (vgl. zuletzt das Urteil vom 16.06.2020, C-311/18, Rz 84).
§ 4 Abs. 6 DSG definiert den Begriff des „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses“ nicht, sondern setzt ihn voraus. In Übereinstimmung mit Art. 2 Z 1 der Geschäftsgeheimnis-RL (RL 2016/943/EU) kann daher für die Zwecke der Auskunftsbeschränkung davon ausgegangen werden, dass darunter jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte (wirtschaftliche oder technische) Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen ist. Es kann sich dabei um ein Geschäfts-/Betriebsgeheimnis des verantwortlichen Auskunftsgebers oder eines Dritten handeln (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 4 Rz 60).
Wenngleich sich die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang auf § 46 UG (aF) und deren Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und der behaupteten Gefährdung von strategischen und wirtschaftlichen Überlegungen beruft (siehe Stellungnahme vom 25.02.2020) und jene Personen als Empfänger nicht bekannt gibt, welchen im Rahmen des zugrundeliegenden „Berufungsverfahrens“ personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers übermittelt wurden, verfängt diese Argumentation aus Sicht des erkennenden Senates nicht.
So wird zwar anerkannt, dass an bestimmten Detailinformationen im Zusammenhang mit der Bewertung von Bewerber:innen in einem Berufungsverfahren nach §§ 98 UG und der diesbezüglichen amtlichen Tätigkeiten ein solches Geheimhaltungsinteresse (iSd § 48 UG alt und § 48 Abs. 3 UG neu) besteht, kann dieses jedoch nicht hinsichtlich der bloßen Identifizierbarkeit der dem Verfahren hinzugezogenen Gutachter:innen und Mitglieder oder Begutachtungskommission sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, welchen als Dritte die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers auch zur Evaluierung übermittelt wurden, erblickt werden.
Auch seitens der belangten Behörde wurde die Ablehnung, gestützt auf bloß den pauschalen Verweis auf bestehende strategische und wirtschaftliche Interessen, nicht als ausreichend begründet erachtet.
3.2.3. Soweit dem Beschwerdeführer handschriftliche Notizen aus dem das Berufungsverfahrens und sonstige Dokumenten(kopien)nicht übermittelt wurden, war wie folgt zu erwägen:
Art 15 Abs 3 DSGVO legt (lediglich) die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ (vgl in diesem Sinne EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31).
Dabei handelt es sich allein um eine Modifikation der Form der Unterrichtung im Vergleich zu Art 12 DSGVO und nicht – wie von der mitbeteiligten Partei und letztlich auch von der belangten Behörde angenommen – um ein eigenständiges, insbesondere neben dem Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO bestehendes Recht auf Erhalt einer Kopie. Art 15 Abs. 3 DSGVO legt vielmehr fest, dass das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO in Form einer Kopie der Daten der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen ist, weshalb der betroffenen Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie allein in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zukommt (siehe dazu auch Paal in Paal-Pauly (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung² zu Art 15, Rn 33).
Ob dem Auskunftsrecht letztlich durch die Bereitstellung einer Kopie einer Auflistung der einzelnen personenbezogenen Daten genüge getan oder die Bereitstellung einer Kopie einzelner Textpassagen oder sogar einzelner Dokumente (zusätzlich) erforderlich ist, kann jedoch immer nur im Einzelfall und zwar unter Berücksichtigung der in Art 12 DSGVO dargestellten Grundsätze, aber auch der in Art 15 Abs. 4 DSGVO dargestellten Rechte und Freiheiten anderer Personen beurteilt werden.
Wie festgestellt wurden dem Beschwerdeführer ihn betreffende Kopien und Auszüge aus dem elektronischen Verwaltungsinformationssystem übermittelt. Soweit hierin personenbezogene Daten Dritter geschwärzt wurden, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach „eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO auf eigene Daten beschränkt sind, also auf Daten, die – dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO zufolge – ‚sie, dh. die betroffene Person, betreffende personenbezogene Daten‘ sind.“
Es wird in diesem Zusammenhang noch auf einmal auf die obigen Ausführungen verwiesen und darauf, dass Art 15 Abs. 1 DSGVO inhaltlich der betroffenen Person das Recht auf Auskunft darüber einräumt, ob sie betreffende personenbezogene Daten (überhaupt) verarbeitet werden (Negativauskunft) und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Im Falle einer Datenverarbeitung hat der Verantwortliche auch weitere, abschließend aufgezählte, die Datenverarbeitung betreffende Informationen.
Hinsichtlich der Frage der mangelnden Beauskunftung solcher personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die im Rahmen des physischen (in Papierform geführten) Aktes betreffend des Berufungsverfahren enthalten sind, ist im Wesentlichen aus Sicht des erkennenden Senates der Beurteilung der belangten Behörde beizupflichten, dass diese mangels Qualifizierung des Aktes als Dateisystem iSd Art. 4 Z 6 DSGVO, nicht zu beauskunften waren (Siehe hierzu auch VwGH zu § 4 Z 6 DSG, wonach Kopienakten (Papierakten) zufolge ihres Aufbaues und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 zu qualifizieren sind: VfSlg. 17.745/2005, 18.092/2007, 18.963/2009; VwSlg. 16.477 A/2004; VwGH 25.11.2008, 2005/06/0301). Es ist zwar richtig, dass – wie festgestellt – die einzelnen Aktenteile chronologisch aufbereitet sind, jedoch lässt sich aus dieser reinen zeitlichen Kategorisierung der Dokumente nicht inhaltlich erschließen, ob und in welchen Aktenteilen sich konkret auf den Beschwerdeführer beziehende Informationen wiederfinden.
Aus den obigen Erwägungen war die Beschwerde insoweit teilweise berechtigt und war ihr dieser stattzugeben, als eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich der Beauskunftung von konkreten Empfängern festzustellen und ein hieraufgerichteter Leistungsauftrag zu erteilen war. Im Übrigen war die Beschwerde nicht berechtigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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