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W621 2347289-1•Bundesverwaltungsgericht W621 2347289-1
W621 2347289-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2026
aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Recht auf Verbleib Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
W621 2347289-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Natalia LEICHTFRIED über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. 278218908-250667098, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 39/2026, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.07.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 10.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und hält sich seit 25.07.2002 durchgehend in Österreich auf.
Er verfügte aufgrund der Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zunächst über eine Niederlassungsbewilligung, erhielt anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und hatte zuletzt eine bis XXXX 2024 gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Parteiengehör vom 11.06.2025 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeräumt, woraufhin der BF am 10.07.2025 eine entsprechende Stellungnahme übermittelte. Eine Einvernahme des BF fand im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht statt; ebenso wenig erhielt der BF aufgrund der fehlenden Übermittlung von Länderfeststellungen die Möglichkeit, zur Lage im Iran Stellung zu nehmen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass er seit ca. 24 Jahren in Österreich lebe, fließend Deutsch spreche und sich im Bundesgebiet seine Mutter, seine Schwester sowie seine Ex-Ehefrau, zwei volljährige Kinder und weitere entfernte Verwandte aufhalten würden. Eine Rückkehrentscheidung und ein neunjähriges Einreiseverbot würden daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.
Zudem drohe ihm infolge des Krieges zwischen dem Iran und den USA sowie Israel zudem die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK, da die Sicherheitslage und folglich kriegsbedingt auch die Versorgungslage im Iran katastrophal sei. Er leide an Nierenkrebs, habe sich im Mai 2026 einer Operation unterziehen müssen und stehe in medizinischer Behandlung.
Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen in der Beschwerde und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister sowie in das Strafregister.
Zu A)
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
3.1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Eine Rückkehr in den Iran bedeute auch keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im öffentlichen Interesse und insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des BF geboten. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sei stärker gewichtet als das persönliche Interesse des BF, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen befristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130).
Im Hinblick auf den knapp 24-jährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und den in der Beschwerde vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkten erweist sich die zur Verfügung stehende Aktenlage aus Sicht des BVwG nicht als ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die gemäß Art. 8 EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Es erscheint daher erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen und mit diesem die Intensität seines Familien- und Privatlebens in Österreich und im Iran sowie sein straffälliges Verhalten zu erörtern.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des BF nach Art. 2 und Art. 3 EMRK vorgebracht, die im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran einer eingehenderen Prüfung bedarf.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Nach Durchführung einer Grobprüfung kann gegenständlich eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF in den Iran aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
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