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G316 2347279-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2347279-1
G316 2347279-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2026
aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
G316 2347279-1/4Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin DOHNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 12.09.2024 beantragte der kosovarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.05.2026 wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, seit seinem 4. Lebensjahr und somit fast sein ganzes Leben lang in Österreich zu leben. Sein gesamtes soziales, familiäres und kulturelles Umfeld befinde sich in Österreich und er habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Im Kosovo verfüge der BF weder über ein tragfähiges Netzwerk noch über eine reale soziale oder wirtschaftliche Existenzgrundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist im Kosovo geboren.
Der BF hält sich seit seinem 4. Lebensjahr (1990) im Bundesgebiet auf.
Der BF besuchte in Österreich die Schule und ging verschiedenen überwiegend kurzen Beschäftigungen nach. Dazwischen bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der BF verfügte über Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 17.02.2020 wurde gemäß § 28 Abs. 1 NAG festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des BF beendet ist. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 26.04.2024 abgewiesen.
Im Bundesgebiet leben neben den Eltern und Geschwistern des BF seine vier minderjährigen Kinder.
1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt:
1.2.1. Am 26.07.2002 wurde der BF nach §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1 U2, 130, 15 StGB, 146, 147/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt.
1.2.2. Am 21.08.2003 wurde er nach §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130 1., 4. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt.
1.2.3. Am 10.11.2004 wurde der BF nach §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130 2. Satz, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
1.2.4. Am 09.10.2008 wurde der BF nach § 223/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt
1.2.5. Am 23.02.2011 wurde er nach §§ 146, 147 Abs. 1/2 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
1.2.6. Am 11.09.2014 wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
1.2.7. Am 18.06.2015 wurde er nach §§ 297 Abs. 1 2. Fall, 127, 128 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
1.2.8. Am 11.10.2019, rechtskräftig am 18.11.2019, wurde der BF nach §§ 148a Abs. 1, 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
1.2.9. Am 01.06.2023 wurde der BF nach §§ 146, 148a Abs. 2 1. Fall unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 18.11.2019 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
1.2.10. Am 28.11.2024 wurde der BF von einem Landesgericht des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.
Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im September 2027.
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben der BF in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt sowie die Sozialversicherungsdaten des BF eingesehen.
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Auch wenn der BF mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, hält er sich seit seinem 4. Lebensjahr im Bundesgebiet auf und liegt damit ein über 20-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Daher ist bei der Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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