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W133 2333177-1•Bundesverwaltungsgericht W133 2333177-1
W133 2333177-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2026
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W133 2333177-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 02.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 21.05.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen, sowie einen Antrag auf einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt bei.
Mit E-Mail vom 24.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen orthopädischen Befundbericht.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag. In diesem Gutachten vom 22.10.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates
Deutliche Schmerzen mit Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der linken unteren Extremität bei nachgewiesener Nervenwurzelkompression S1 sowie rechte Schulter bei erhaltenen medikamentösen sowie physiotherapeutischen Therapiereserven.
40
2
Depression, Somatisierungsstörung
Verbunden mit Angstzuständen, Panikattacken und Einnahme mehrerer Medikamente notwendig, keine stationären Aufenthalte dokumentiert.
30
3
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
CPAP-Therapie in der Nacht notwendig, Lungenemphysem und Ronchopathie mitberücksichtigt.
30
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).
Mit Schreiben vom 23.10.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 22.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein und trat dem Gutachten nicht entgegen.
Mit Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 16.01.2026 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt er im Wesentlichen aus, dass er Widerspruch gegen den Behinderungsgrad von 40 v.H. einlege. Zahlreiche seiner chronischen Probleme und deren Auswirkungen auf sein tägliches Leben seien nicht vollständig dokumentiert worden (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer steht in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht derzeit Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 von Hundert (v.H.) fest.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates, deutliche Schmerzen mit Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der linken unteren Extremität bei nachgewiesener Nervenwurzelkompression S1, sowie der rechten Schulter bei erhaltenen medikamentösen sowie physiotherapeutischen Therapiereserven;
2. Depression, Somatisierungsstörung, Angstzustände, Panikattacken, Einnahme mehrerer Medikamente, keine stationären Aufenthalte dokumentiert;
3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), CPAP-Therapie in der Nacht notwendig, Lungenemphysem und Ronchopathie.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Bei dem Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und Notstandshilfe bezieht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.06.2026 (vgl. OZ 3).
Das Datum des Bescheides vom 02.12.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 21.05.2025 abgewiesen wurde, basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Beschwerdevorbringen vom 16.01.2026 wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates“. Die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“) erweist sich aufgrund der deutlichen Schmerzen mit Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der linken unteren Extremität bei nachgewiesener Nervenwurzelkompression S1, sowie der rechten Schulter bei erhaltenen medikamentösen, sowie physiotherapeutischen Therapiereserven, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der nächst höheren Positionsnummer 02.02.03, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft und mit einem Rahmensatz von 50 – 70 v.H. („50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) bewertet ist, erscheint insbesondere aufgrund der medikamentösen, sowie physiotherapeutischen Therapiereserven nicht gerechtfertigt. Trotz der im orthopädischen Befundbericht (Anm.: das Datum ist aufgrund der schlechten Qualität des Scans nicht herauszulesen) festgeschriebenen „Durchführung der Heilgymnastik zur Verbesserung der Schmerzsypmtomatik wurde mit Patient besprochen und empfohlen“, brachte der Beschwerdeführer keine Unterlagen in Vorlage, die zumindest den Beginn einer Heilgymnastik belegen würden. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer die vorgenommene Einordnung auch in seiner schriftlichen Beschwerde nicht substantiiert. Er führte lediglich aus, dass er bei den Schultern bzw. Ellbogen vor ca. 24-25 Jahren operiert worden sei, Schmerzen verspüre und eingeschränkt sei. Nach einem Riss des vorderen Kreuzbandes sei er konservativ, ohne Operation, behandelt worden. Auch hier verspüre er weiterhin Instabilität, Schmerzen, Bewegungseinschränkung und eine generelle Beeinträchtigung im Alltag. Der Beschwerde legte er unter anderem Befunde seiner Unfälle in den Jahren 1999 und 2013 (vgl. AS 67, 75), sowie einen Befund über ein Röntgen und eine Sonographie seines rechten Handgelenkes, indem ein regulärer Befund, sowie ein Bild wie bei einem Ganglion erhoben wurde (vgl. AS 65), vor. Sämtliche Befunde sind mit der Einstufung der Gutachterin vereinbar und widersprechen den Ausführungen im Gutachten vom 22.10.2025 nicht. Der Beschwerdeführer ist damit der Einstufung des Leiden 1 im Gutachten insgesamt nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch das Leiden 2 – „Depression, Somatisierungsstörung“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichtgradige depressive Störungen und Dysthymien, sowie leichtgradige manische Störungen und Hypomanien betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“) erweist sich aufgrund der weiters bestehenden Angstzustände und Panikattacken, sowie der Notwendigkeit der Einnahme mehrerer Medikamente, ohne dokumentierte stationäre Aufenthalte, als zutreffend. Der Beschwerdeführer brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, zumal er auch diese Zuordnung nicht substantiiert beanstandete. Insbesondere ist dem fachärztlichen Befundbericht vom 22.04.2025 eine „leichte Besserung der Symptomatik“, trotz weiterhin bestehender Angstzustände, zu entnehmen (vgl. AS 33). Andere medizinische Unterlagen in Bezugnahme auf das Leiden 2 legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) in mittelschwerer Form betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („20 – 40 %: mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“) erweist sich aufgrund der notwendigen nächtlichen CPAP-Therapie und dem mitberücksichtigten Lungenemphysem und der Ronchopathie, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. In Bezugnahme auf die Beschwerdeeinwendungen, er habe respiratorische Probleme, der Schlafmangel führe zu starker Tagesmüdigkeit, Konzentrationsschwäche, erhöhter Schmerzempfindlichkeit und vermindertem Energielevel (vgl. AS 62), ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden bereits vom Leiden 3 mitumfasst sind (vgl. Arztbrief vom 17.03.2025, AS 27; insbesondere Polysomnographie vom 21.04.2025, AS 29: „Schlafbezogene Diagnosen: Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) ICD-10-G47.31 mit Schweregrad: Mittelgradig (bei Apnoe-Hypopnoe Index (AHI) zwischen 15 und 30/h) Indikation zur CPAP-Therapie“). Eine nächtliche Sauerstoffzufuhr – die für eine höhere Einstufung des Leidens notwendig wäre – ist insbesondere der Polysomnographie vom 21.04.2025 nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich seines Vorbringens im Rahmen der persönlichen Untersuchung und in seiner Beschwerde, er habe eine Lungenkrankheit, nur noch zwei funktionierende Nebenschilddrüsen und leide unter einer Parathormon-Erhöhung, einem Vitamin-D-Mangel, Knochenschmerzen und wiederholten Nierensteinen und habe chronische Beschwerden und Gastritis (vgl. AS 48, 62), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine unterstützenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Lediglich dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie ist die Verschreibung des Medikaments Cinacalcet 30mg zu entnehmen. Der Befund wurde jedoch unvollständig übermittelt, aus diesem ist weder ein Datum noch allfällige Patientendaten ableitbar. Insbesondere ist auch den im Gutachten vom 22.10.2025 aufgelisteten Medikamenten weder ein Vitamin-D-Präparat noch das Medikament Cinacalcet 30mg zu entnehmen, anamnestisch gab er bei seiner persönlichen Untersuchung lediglich das Medikament Tamsu an (vgl. AS 48). Insgesamt reicht sein Vorbringen daher nicht, um eine diagnostizierte Gesundheitsschädigung, die einen Grad der Behinderung erreicht, zu objektivieren.
Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht das gegenständlich vorliegende Gutachten vom 22.10.2025 zu entkräften.
Die Feststellung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 22.10.2025, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden 2 und 3 bestehe, da die verstärkende Wirkung durch Leiden 2 bereits zur Gänze im führenden Leiden mitberücksichtigt worden sei, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine aus dem Zusammenwirken der Leiden 2 und 3 resultierende wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken konnte weder von der beigezogenen Gutachterin festgestellt werden, noch ist eine solche von Amts wegen ersichtlich oder von dem Beschwerdeführer ausreichend substantiiert behauptet worden.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.10.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
[…]
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
[…]
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
§§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Bei dem Beschwerdeführer liegt daher mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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