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W609 2347314-1•Bundesverwaltungsgericht W609 2347314-1
W609 2347314-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2026
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W609 2347314-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2026, 1172634208/260777788, zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Italien oder einem sonstigen Mitgliedstaat der EU. Es kann nicht festgestellt werden, dass er am 29.12.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Italien gestellt hat.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben zuletzt um den 20.06.2026 illegal nach Österreich ein; demnach nächtigte er eine Nacht bei einem Freund und zwei Nächte in einem nicht feststellbaren Hotel. Danach war er ohne Obdach und nächtigte in Parks. Von einer behördlichen Wohnsitz- oder Obdachlosmeldung nahm er Abstand.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2026 in den frühen Morgenstunden in Wien auf einem Bahnhof festgenommen, wobei bei ihm 23 Kugeln Heroin gefunden wurde. Zuvor war den uniformierten Exekutivbeamten mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Suchtgift verkaufe. Der Beschwerdeführer gab an, selbst süchtig zu sein und das Heroin nur teilweise zu verkaufen. Er wurde aufgrund eines seitens des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fernmündlich verfügten Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert.
Bereits in der Vergangenheit war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Delikts nach § 15 Strafgesetzbuch, § 27 Abs. 2a 1. F. Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Er hatte anderen vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen, somit öffentlich, anzubieten versucht, und zwar fünf Kugeln Kokain, indem er ihnen gedeutet hatte, sie sollen mit ihm in die S-Bahn einsteigen, wobei er das Suchtgift zum Verkauf in seinem Mund bereitgehalten hatte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.
Dieser Bescheid wurde offenkundig unter Zugrundelegung einer Vorlage, die auf die Rechtslage vor dem 12.06.2026 Bezug nimmt, erstellt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2026 zugestellt, der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid vom 04.07.2026, 1172634208/260781092, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt I), erließ gem. „§ 10 Absatz 2 AsylG“ i. V. m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt II), stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt IV), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung „gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz […] idgF“ eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V) und erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Z. 3 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).
Dieser Bescheid wurde offenkundig unter Zugrundelegung einer Vorlage, die auf die Rechtslage vor dem 12.06.2026 Bezug nimmt, erstellt. Es wird festgestellt, dass § 10 Abs. 2 AsylG 2005 am 04.07.2026 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte und § 10 AsylG 2005 einen neuen Wortlaut erhielt (Art. 1 Z. 60 Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetz [AMPAG]). Bei § 9 BFA-VG haben sich jeweils der Wortlaut des Abs. 1 und des Abs. 3 geändert (Art. 4 Z. 16 f. AMPAG), der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG, auf den sich die hier zu beurteilende Rückkehrentscheidung stützt, hat sich nicht geändert. Darüber hinaus wurde in § 52 Abs. 9 FPG das Wort „ob“ durch das Wort „dass“ ersetzt (Art. 5 Z. 9 AMPAG). § 55 Abs. 1–4 FPG wurden mit dem AMPAG gänzlich neu gefasst (Art. 5 Z. 55 AMPAG), § 18 BFA-VG wurde umfassend überarbeitet (Art. 4 Z. 40 ff. AMPAG).
Im Zuge der Einlieferung ins PAZ XXXX verweigerte der Beschwerdeführer, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Im Zuge der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 02.07.2026 ergaben sich keine medizinischen Auffälligkeiten.
Der Beschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen und Husten. Darüber hinaus erbricht er laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nach dem Zähneputzen Blut. Er ist haft- und transportfähig und hat im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist bis spätestens XXXX geplant. Da der Beschwerdeführer einen Reisepass in Vorlage brachte, wird ein Heimreisezertifikat nicht benötigt und dementsprechend auch kein Verfahren zum Erlangen eines solchen geführt.
II. Erwägungen:
Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), die Anhaltedatei, das Strafregister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und das Grundversorgungs-Informationssystem. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Aus der aktenkundigen Rückmeldung des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 10.07.2026 ergibt sich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Aufenthaltstitel in Italien verfügt. Das hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch selbst eingeräumt („[…] mein italienisches Permesso Di Soggiorno befindet sich im Stadium der Verlängerung.“ „Denn dort in Italien, wo ich gearbeitet habe, wurde mir gesagt, dass mein Aufenthalt abgelaufen ist und meine Arbeit vorübergehend ruhend gestellt wird.“). Dass der Beschwerdeführer allenfalls über einen italienischen Personalausweis verfügt, ändert daran nichts: Laut den seitens der Vertretung des Beschwerdeführers beigebrachten Informationen für die Beantragung eines Personalausweises ein italienisches permesso di soggiorno benötigt wird. Das sagt aber nichts über das Bestehen eines Aufenthaltstitels für die gesamte Gültigkeitsdauer des Personalausweises aus, sondern bedeutet nur, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung des Personalausweises am 02.03.2021 über ein italienisches permesso di soggiorno verfügte.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise, den Übernachtungen bei einem Freund und im Hotel sowie der darauffolgenden Obdachlosigkeit gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Dass er nach seiner letzten Einreise nach Österreich von einer behördlichen Wohnsitz- oder Obdachlosmeldung Abstand nahm, lässt sich dem ZMR entnehmen.
Die Feststellungen zum Aufgriff des Beschwerdeführers in den frühen Morgenstunden des 02.07.2026, dem Heroin und dem Festnahmeauftrag lassen sich dem Anhalteprotokoll I vom 02.07.2026, PAD/26/01412437/001/VStV, entnehmen.
Die wider den Beschwerdeführer ergangene strafgerichtliche Verurteilung liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichts und deckt sich mit dem Eintrag im Strafregister.
Dass die Bescheide vom 02.07.2026 und vom 07.04.2026 sich offenkundig auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG stützen, ergibt sich schon aus den dort zitierten Bestimmungen.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einlieferung ins PAZ XXXX sich weigerte, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll Neuzugang III vom 02.07.2026. Die übrigen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand können aufgrund der amtsärztlichen Befundung vom 14.07.2026 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Die Feststellungen zur möglichen Abschiebung ohne eines Heimreisezertifikats und des in Aussicht genommenen Termins gründen auf den im Verfahren vom Referat II/2 der Direktion des BFA und der Regionaldirektion Wien des BFA eingeholten Informationen.
Zu A:
Zu I und II:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 oder 2 oder i. S. d. Art. 2 Abs. 18 AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).
Die hier zu prüfende, gegen den Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG – wiewohl sich der Bescheid vom 04.07.2026 offenkundig auf die Rechtslage vor dem AMPAG stützt – erlassene Rückkehrentscheidung, ist nicht offenkundig rechtswidrig, weil insbesondere die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG durch das AMPAG keine Änderung erfahren hat. Ein Sachverhalt nach § 52 Abs. 6 FPG (unabhängig davon ob i. d. F. BGBl. I 2019/110 oder i. d. F. BGBl. I 2026/39, die das BFA anzuwenden gehabt hätte, weil sich in dieser Bestimmung lediglich der hier mangels italienischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht relevante Gefährdungsmaßstab geändert hat) ist jedenfalls nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, wie das BFA zutreffend erkannt hat.
Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 8 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat sich unter Abstandnahme von einer Wohnsitz- bzw. Obdachlosmeldung im Bundesgebiet illegal aufgehalten (§ 73 Abs. 3 Z. 8 FPG) und er ist in keiner Weise sozial verankert; es fehlt ihm an einem tragfähigen sozialen Netz, dass ihm vor dem Untertauchen bewahren könnte (§ 76 Abs. 3 Z. 9 FPG; vgl. zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N.). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt, den Beschwerdeführer zum ehestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am XXXX nach Nigeria abzuschieben, weshalb auch im Hinblick auf die voraussichtliche Anhaltedauer keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (illegale Einreise und Abstandnahme von einer behördlichen Wohnsitz- oder Obdachlosmeldung) und der Umstand, dass er keinen Ort, an dem er Unterkunft nehmen könnte, nennen konnte, schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Nach § 76 Abs. 2a FPG ist i. R. d. Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach Nigeria abgeschoben werden wird.
Dass das BFA den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Verhältnismäßigkeitsprüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht berücksichtigen konnte, führt nicht zu seiner Rechtswidrigkeit i. S. d. einschlägigen Judikatur des VwGH (27.04.2023, Ro 2020/21/0005), weil das BFA mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Neuzugangsuntersuchung – wie festgestellt weigerte sich, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen – keine wie auch immer gearteten Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hatte.
Auch der oben festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und steht auch weiterhin medizinischer Kontrolle, während dies beim nicht krankenversicherten Beschwerdeführer auf freiem Fuß keinesfalls gewährleistet wäre. Seine Leiden können in der Schubhaft adäquat behandelt werden.
Dass das BFA den Bescheid vom 02.07.2026 unter Zugrundelegung der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG verfasst hat, führt nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, weil die den Bescheid tragenden Bestimmungen nicht in einer Weise neugefasst wurden, dass ein anderes Verfahrensergebnis denkbar wäre.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Zu III und IV:
Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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