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I421 2345849-1•Bundesverwaltungsgericht I421 2345849-1
I421 2345849-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026
Antragszurückziehung Außerstreitverfahren Einhebungsgebühr Gebührenermäßigung keine Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtslage Zahlungspflicht
I421 2345849-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„ XXXX , XXXX , ist als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, die im Außerstreitverfahren des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , entstandene restliche Gebühr von EUR 65,25 (TP 12 lit c Z 8 GGG iVm § 33 WEG), zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 (gem. § 6a Abs 1 GEG), gesamt daher EUR 73,25,auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , IBAN: AT71 0100 0000 0548 0560, Zahlungsreferenz XXXX , zu bezahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 09.11.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX einen wohnungseigentumsrechtlichen Antrag gemäß §§ 52 und 53 WEG 2002 ein.
Seitens des Bezirksgerichtes wurde für den 30.01.2024 eine Tagsatzung anberaumt.
Mit Lastschriftanzeige vom 21.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer irrtümlich lediglich ein Betrag von EUR 21,75 vorgeschrieben, welcher von ihm am 03.01.2024 entrichtet wurde.
Im Zuge einer Gebührenrevision wurde festgestellt, dass die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG in voller Höhe von EUR 87,00 entstanden war. Mit Lastschriftanzeige vom 26.11.2024 wurde daher der noch offene Betrag von EUR 65,25 vorgeschrieben.
Gegen diese Vorschreibung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, welche im Wesentlichen damit begründet wurden, dass ihm ursprünglich lediglich EUR 21,75 vorgeschrieben worden seien und er diesen Betrag vollständig entrichtet habe.
Mit Schreiben des Revisors vom 16.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Ermäßigung auf ein Viertel ausschließlich für die in Tarifpost 1 GGG geregelten streitigen Verfahren vorgesehen sei. Für wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren nach Tarifpost 12 GGG sehe das Gesetz keine vergleichbare Begünstigung vor.
Da der offene Gebührenbetrag nicht entrichtet wurde, erließ die belangte Behörde am 12.11.2025 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid).
Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX gab die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX der Vorstellung keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Entrichtung des offenen Gebührenbetrages von EUR 65,25 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Bescheid begründe nicht, weshalb bei zivilgerichtlichen Verfahren eine Reduktion der Pauschalgebühr bei Zurückziehung des Antrages vorgesehen sei, während dies für wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren nicht gelte. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Bezirksgericht habe daher die ursprüngliche Gebührenvorschreibung zutreffend vorgenommen und das Gerichtsgebührengesetz im Sinne einer Gleichbehandlung richtig angewendet.
Mit Aktenvorlage vom 18.06.2026 übermittelte die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als belangte Behörde in diesem Beschwerdeverfahren, die Beschwerde samt Bescheid und Behördenakt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – ausgenommen des Parteienvorbringens - festgestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.11.2023 einen wohnungseigentumsrechtlichen Antrag gemäß §§ 52 und 53 WEG 2002 ein.
Dieser Antrag wurde vor Durchführung der anberaumten Tagsatzung zurückgezogen.
Die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG entstand bereits mit Einbringung des Antrages.
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach sich diese Gebühr infolge einer Zurückziehung des Antrages reduziert, besteht nicht.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und Gerichtsakt und ist zwischen den Parteien unstrittig.
Strittig ist ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Gebührenpflicht.
Zu A)
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 52 Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
(1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:
(…)
Z. 6. Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (§ 20 Abs. 1 bis 8, § 31 Abs. 3);
(…)
§ 53 Gerichtsgebühren
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet auszugsweise folgendermaßen:
„Einbringung
§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
(…)
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tarifpost
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
12
F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
(…)
c)
(…)
87 Euro
(…)
Da es sich im beim Grundverfahren um ein Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht nach § 52 WEG handelt, ist vom Beschwerdeführer die im Tarifpost 12 lit. c Z. 6 GGG angeführte Pauschalgebühr in Höhe von € 87,-- zu entrichten (siehe § 53 WEG).
Gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG entsteht die Gebührenpflicht für Eingaben der gegenständlichen Art mit deren Überreichung.
Für wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren bestimmt Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG iVm § 53 WEG eine feste Pauschalgebühr.
Das Gerichtsgebührengesetz enthält für diese Tarifpost keine Bestimmung, wonach sich die Gebühr infolge einer Zurückziehung des Antrages vor der ersten Tagsatzung vermindert.
Demgegenüber sieht Tarifpost 1 GGG ausdrücklich eine Gebührenbegünstigung für bestimmte streitige Verfahren vor, wenn eine Klage vor Zustellung an den Beklagten zurückgenommen wird oder nach dieser Zustellung aber vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird oder die Rechtssache in der ersten Tagsatzung verglichen wird.
Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich nur für bestimmte Verfahren eine Gebührenreduktion vorgesehen.
Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass eine vergleichbare Begünstigung für Verfahren nach Tarifpost 12 GGG nicht besteht.
Der Beschwerdeführer begehrt letztlich eine analoge Anwendung der Begünstigungsbestimmung der Tarifpost 1 GGG auf Verfahren nach Tarifpost 12 GGG.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Begünstigungsvorschriften im öffentlichen Abgaben- und Gebührenrecht grundsätzlich einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an das Gesetz gebunden und dürfen eine vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehene Gebührenbegünstigung nicht im Wege der Analogie schaffen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes behauptet, vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nicht berufen. Es hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Im Übrigen vermag die bloße Behauptung einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung ohne nähere verfassungsrechtliche Darlegung keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und ist es verfassungsrechtlich zulässig, bei der Festlegung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und die Gebührenpflicht an leicht feststellbare, äußere Merkmale zu knüpfen (VfGH E 539/2026 vom 15.06.2026 mwN).
Ebenso vermag der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zunächst irrtümlich lediglich ein Teilbetrag vorgeschrieben wurde, nichts an der gesetzlich entstandenen Gebührenpflicht zu ändern. Die Gebührenpflicht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und nicht erst durch die Gebührenvorschreibung. Eine unrichtige Gebührenvorschreibung vermag daher den gesetzlichen Gebührenanspruch weder zu beseitigen noch zu vermindern.
Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 6a GEG und ist in der Beschwerde nicht strittig.
Da die belangte Behörde den noch offenen Gebührenbetrag daher zu Recht vorgeschrieben hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die (restliche) Gebühr gem. TP 12 lit c Z 6 GGG iVm § 53 WEG begründet ist. Da im Bescheid, offensichtlich in Folge eines Diktier- oder Schreibfehlers, eine nicht existente Ziffer 8 der Tp 12 lit c angeführt ist, wobei ganz offensichtlich die Ziffer 6 gemeint war, war dies zu berichtigen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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