Bundesverwaltungsgericht I425 2338204-1

I425 2338204-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I425 2338204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2338204.1.00

Spruch

I425 2338204-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Benin, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026 sowie am 13.07.2026, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger von Benin (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am 27.09.2023 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er mit Freunden, die ihn gefragt hätten, ob er mitkommen wolle und die das “mit Hilfe anderer Personen organisiert” hätten, nach Europa gereist sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Großmutter – nachdem diese alt geworden sei - ihn gefragt habe, ob er denn nicht mit seinen Freunden reisen könne, sie sei nämlich zu alt, um ihn weiter unterstützen zu können. Er wolle nicht zurück nach Benin.

Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einem Handröntgen zur Bestimmung seines Knochenalters unterzogen, welches sein im Verfahren angegebenes Alter plausibel erscheinen ließ.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 15.01.2024 wurde der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.

Am 09.07.2024 wurde im Auftrag der belangten Behörde durch einen linguistischen sowie landeskundlichen Sachverständigen eine Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Das von diesem in weiterer Folge erstattete Gutachten vom 17.08.2025 gelangte zum Ergebnis, dass in Einklang mit seinen Angaben im Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Benin bzw. im Raum Djougou zu schließen sei.

Am 02.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson hinsichtlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei an, dass es zu wenig Nahrung “bei uns” gebe und wenn man krank sei, bekäme man keine Versorgung, nur die, die Geld hätten, könnten ins Spital gehen. Es gebe auch Hexerei “bei uns”. Wegen all dem habe er das Land verlassen. Persönlich verfolgt oder bedroht worden sei er nie.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und wurde eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.

Gegen Spruchpunkt I. bis V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2026 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde u.a. erstmals behauptet, der Beschwerdeführer sei in Benin mehrmals Opfer von Entführungen und anschließender Lösegelderpressungen sowie zwei Mal Opfer sexueller Gewalt durch einen Bekannten seines Großvaters geworden. Er sei außerdem traumatisiert und falle es ihm generell schwer, über das ihm Widerfahrene zu sprechen und nachzudenken.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zugewiesen.

Für den 25.03.2026 wurde eine erste Beschwerdeverhandlung anberaumt. Im Vorfeld zu dieser Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer am 20.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung ein Schreiben von Hemayat über eine beabsichtigte klinisch-psychologische Befundung im April. Infolge dessen wurde mit Beschluss vom 20.03.2026 ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zum nichtamtlichen Sachverständigen in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt und damit beauftragt, im Rahmen der Verhandlung am 25.03.2026 eine Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand sowie die etwaigen Folgen einer Aufenthaltsbeendigung durchzuführen und sogleich im Anschluss daran sein Gutachten mündlich zu erstatten.

Am 25.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, des bestellten Sachverständigen sowie eines Französisch-Dolmetschers abgehalten. Zunächst führte der Sachverständige die Befundaufnahme durch und erstattete sein Gutachten mündlich, wobei er darin u.a. auch bestätigte, dass der Beschwerdeführer prozess-, verhandlungs- und aussagefähig sei. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Richters zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen befragt.

Am 31.03.2026 reichte der Sachverständige sein Gutachten dem Gericht in schriftlicher Form nach.

Am 21.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung einen klinisch-psychologischen Befundbericht von Hemayat.

Am 22.06.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Benin vorgelegt.

Am 08.07.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung kardiologisch-internistische Befunde.

Am 13.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung Parteiengehör zum schriftlich nachgereichten Sachverständigengutachten sowie der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gewährt wurde. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin, Angehöriger der Volksgruppe der Taneka und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht Dendi sowie Französisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX geboren, übersiedelte jedoch sogleich nach der Geburt mit seinen Großeltern in den Ort XXXX nahe Djougou, wo er fortan bei seinen Großeltern in deren Eigentumshaus lebte, fünf Jahre die Grundschule besuchte und gemeinsam mit seiner Großmutter Berufserfahrungen als Marktverkäufer sammelte. Der Großvater des Beschwerdeführers verstarb um das Jahr 2019/20 eines natürlichen Todes und vermachte der Großmutter das Haus. Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Eigentumshaus in Makantago und steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt zu ihr sowie zu Freunden in Benin. Auch überweist der Beschwerdeführer seiner Großmutter fallweise Geldbeträge aus seinem Bezug von Grundversorgungsleistungen in Österreich.

Im Herbst 2023 trat der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit Freunden die schlepperunterstützte Ausreise aus Benin an und gelangte zunächst über den Landweg durch Nigeria und Algerien bis nach Tunesien, von wo aus sie mit einem Schiff weiter nach Italien reisten. Am 16.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in Lampedusa erkennungsdienstlich behandelt, verblieb jedoch nicht in Italien, sondern reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich weiter, wo er am 15.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein eigentliches Zielland wäre Deutschlang gewesen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-5 und ICD 11. Dadurch sind seine sozialen Funktionen leicht beeinträchtigt, formale oder inhaltliche Denkstörungen liegen jedoch nicht vor. Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ist nicht gegeben, ebenso wenig gibt es klinische Hinweise auf eine andersartige psychiatrische Diagnose. Aktuell und anamnestisch besteht keine Suizidalität. Er ist prozess-, verhandlungs- und aussagefähig. Eine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers ist bislang nicht erfolgt, jedoch unmittelbar indiziert. Diese kann ambulant erfolgen, eine Anstaltsbetreuung ist nicht erforderlich.

Körperlich ist der Beschwerdeführer gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er wurde in der Vergangenheit aufgrund zeitweiser thorakaler Beschwerden fachärztlich vorstellig. Nach einem auffallenden Ruhe EKG konnte eine strukturelle Herzerkrankung mittels Echokardiographie und MRT ausgeschlossen werden. Er ist auf keine Medikation angewiesen und wurden ihm fachärztlich jährliche Echokontrollen anempfohlen.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Seine Mutter, zu der er in Benin niemals Kontakt hatte, verließ ihren Herkunftsstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt, hält sich mittlerweile in Deutschland auf und hat kürzlich einen weiteren Sohn geboren. Zu ihr hat der Beschwerdeführer nun – vermittelt über die Großmutter – sporadischen Kontakt über moderne Kommunikationsmittel.

Der Beschwerdeführer hat einige Basisbildungs- sowie Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2.2 besucht und kann sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen. Er spielt vereinsmäßig Fußball beim SK XXXX , wo er drei Mal wöchentlich trainiert und er hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geschlossen. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft eines Sozialwerks. Er ging bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Benin nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Benin einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer kann in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin (Gesamtaktualisierung am 28.02.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).

Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023).

Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).

Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).

Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).

Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).

Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).

Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023).

Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023).

Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023).

Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).

Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).

Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).

Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024).

Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023).

Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023).

Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende (2022) nicht getan (USDOS 20.3.2023).

Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c)

Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023).

Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023).

Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023).

Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023).

Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023).

Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).

Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023).

Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentschaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).

Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 1.9.2023), hart und lebensbedrohlich, aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung und Verpflegung, und führen zum Tod. Verurteilte Straftäter, Untersuchungshäftlinge und Jugendliche werden oft zusammen untergebracht (USDOS 20.3.2023). Ineffizienz der Justiz, Korruption und ein Mangel an Anwälten im Norden behindern jedoch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Mangel an Ressourcen trägt dazu bei, dass die Untersuchungshaft oft sehr lange dauert (FH 2023).

Der NGO Social Change Benin 2022 zufolge gab es in den Gefängnissen von Kandi und Natitingou im Norden des Landes jeden Monat fünf Todesfälle, die auf die physischen Bedingungen und die schlechte Qualität der Nahrung und der medizinischen Versorgung zurückzuführen waren. Die Behörden ergriffen manchmal Abhilfemaßnahmen. Am 6.1. und 2.8.2022 begnadigte der Präsident 849 Gefangene (USDOS 20.3.2023).

Es kommt gelegentlich zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, manchmal mit extremen Strafen, insbesondere im CRIET. Laut Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politischen Gründen verhaftet (FH 2023).

Die Regierung hat Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter zugelassen. Vertreter von Social Change Benin und der beninischen Menschenrechtskommission durften Gefängnisse besuchen. Amnesty International wurde jedoch keine Genehmigung für Gefängnisbesuche erteilt (USDOS 20.3.2023).

Todesstrafe

Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und wird in der Praxis allgemein geachtet (FH 2023). Alle religiösen Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen. Regierungsbeamte auf Departements- und Gemeindeebene sind befugt, bestimmte Arten der Religionsausübung zu verbieten, um den Frieden zu wahren (USDOS 20.3.2023).

48,5 % der Bevölkerung sind Christen, 27,7 % Muslime (meist Sunniten), 11,6 % praktizieren Vodoun, 2,6 % gehören indigenen Religionsgruppen an, 2,6 % anderen religiösen Gruppen, und 5,8 % geben an, keiner Religion anzugehören (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.2.2024).

Minderheiten

Die Verfassung und die Gesetze sehen den Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch sieht den Schutz ethnischer Minderheiten vor physischer Gewalt, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor; und gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ist auch der Schutz ethnischer Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz vorgesehen (USDOS 20.3.2023).

Die Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen in Benin sind trotz der jüngsten politischen Spannungen im Allgemeinen freundschaftlich. Die ethnischen Minderheiten sind in der Regel in den Regierungsbehörden, im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften vertreten (FH 2023).

Benin ist seit jeher zwischen nördlichen und südlichen ethnischen Gruppen geteilt, und politische Parteien stützen sich häufig auf ethnische Zugehörigkeiten. Der im Süden geborene Talon wählte die meisten seiner politischen Kandidaten aus der südlichen Gbe-Sprachregion. Im Jahr 2019 wurde mit der Tradition gebrochen, bei der die Führer der Legislative und die Chefs der Exekutive aus verschiedenen Regionen stammen. Vizepräsident Talata stammt aus dem Norden (FH 2023).

Im August 2022 äußerte sich der UN-Ausschuss besorgt über die tätlichen Angriffe auf Menschen mit Albinismus sowie deren Stigmatisierung und Diskriminierung, die auf dem Glauben an Hexerei und tradierten Ansichten bezüglich der Hautfarbe beruhen. Der Ausschuss forderte Benin auf, wirksame Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Albinismus zu ergreifen und sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigung haben (AI 28.3.2023). Ferner berichten NGOs, die sich mit dem Schutz von Menschen mit Albinismus befassen, über gesellschaftliche Diskriminierung und Missbrauch, einschließlich Kindstötung von Kindern mit Albinismus, Organhandel und unzureichende Gesundheitsdienste (USDOS 20.3.2023).

Amnesty International berichtete, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Fulani stärker von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, insbesondere von willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Im Juni 2021 richtete die Regierung im Büro des Präsidenten die Hohe Kommission für Herder-Siedlung ein. Die Kommission hat den Auftrag, sich mit Konfliktangelegenheiten zwischen Landwirten und Hirten zu befassen, einschließlich der dauerhaften Ansiedlung wandernder Hirten. Die Wirksamkeit der Kommission musste noch ermittelt werden (USDOS 20.3.2023).

Obwohl die Regierung versucht die Herdenwanderung zu regulieren, kam es immer wieder zu Gewalt zwischen den Fulani-Hirten und den ansässigen Bauern. Auf Gemeindeebene beschuldigten Beamte bewaffnete Fulani-Hirten aus Nigeria, die Gewalt zu provozieren, indem sie ihren Rindern erlaubten, die Ernte der Bauern zu fressen. Sowohl Hirten als auch Bauern waren an der Gewalt beteiligt. 2022 wurden zahlreiche Fälle von Gewalt mit Todesfolge gemeldet. Im Oktober 2022 gab es glaubwürdige Berichte über die Tötung von Fulani-Hirten durch die beninischen Streitkräfte, die im Verdacht standen, mit gewalttätigen extremistischen Organisationen in Verbindung zu stehen (USDOS 20.3.2023).

Kinder

Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt innerhalb des Landes durch einen bürgerlichen Vater erworben. Nach dem Gesetz gilt das Kind eines beninischen Vaters automatisch als Staatsbürger, das Kind einer beninischen Frau jedoch nur dann, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist, keine bekannte Staatsangehörigkeit hat oder ebenfalls Beniner ist. Vor allem in ländlichen Gebieten meldeten die Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht an, was dazu führen kann, dass ihnen öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden (USDOS 20.3.2023).

Es soll Anfang 2023 ein 2017 ausgearbeitetes Staatsangehörigkeitsgesetz von Präsident Talon unterzeichnet werden, welches vorsieht, dass ein Kind, das von einer beninischen Mutter geboren wird, die beninische Staatsbürgerschaft erhält, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters (USDOS 20.3.2023).

Die Grundschulpflicht gilt für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren. Der öffentliche Schulunterricht ist für alle Grundschüler und für Mädchen bis zur neunten Klasse der weiterführenden Schulen gebührenfrei. Mädchen haben nicht dieselben Bildungschancen wie Jungen, und die Alphabetisierungsrate der Frauen liegt bei 18 %, die der Männer dagegen bei 50 %. In einigen Teilen des Landes erhalten Mädchen keine formale Bildung (USDOS 20.3.2023).

Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken und sieht für Personen, die des Kindesmissbrauchs überführt werden, hohe Geldstrafen und bis zu lebenslange Haftstrafen vor (USDOS 20.3.2023).

Obwohl sie von den Behörden verheimlicht wurden, gab es in einigen Gemeinden im Norden nach wie vor die traditionellen Praktiken der Tötung von Babys in Steißlage, von Babys, deren Mütter bei der Geburt gestorben waren, von Babys, die als missgebildet galten, und von einem Neugeborenen aus jedem Zwillingspaar (weil sie als Zauberer galten). Die Behörden setzten Verbote durch und rieten von dieser Praxis ab, indem sie von Tür zu Tür berieten und das Bewusstsein schärften (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel ist weit verbreitet, obwohl es in den letzten Jahren vermehrt zu Verurteilungen gekommen ist (FH 2023). Das Gesetz über den Kinderhandel sieht für alle Formen des Kinderhandels, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, Strafen vor, die im Falle einer Verurteilung zwischen 10 und 20 Jahren Haft liegen. Personen, die wegen der Beteiligung an der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und erheblichen Geldstrafen rechnen. Das Kindergesetzbuch verbietet Kinderpornografie. Personen, die wegen Kinderpornografie verurteilt werden, werden mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren und hohen Geldstrafen bestraft. Das Gesetz erhöht die Strafen für Verurteilungen wegen Missbrauchs von Kindern unter 15 Jahren (USDOS 20.3.2023).

Die Praxis, junge Mädchen zu wohlhabenden Familien zu schicken, um als Hausangestellte zu arbeiten, hat zu Fällen von Ausbeutung und sexueller Sklaverei geführt. Kinder werden auch als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft ausgebeutet und arbeiten in verschiedenen Berufen (FH 2023).

Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren, gewährt aber Ausnahmen für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung eines Richters. Laut dem Demographic Health Survey 2017-2018 waren 9 % der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem 15. Lebensjahr verheiratet. Zu den Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen gehörten Tauschehen und Heiraten durch Entführung, bei denen der Bräutigam traditionell seine zukünftige Kinderbraut entführt und vergewaltigt. Diese Praxis war in ländlichen Gebieten weit verbreitet (USDOS 20.3.2023).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).

Im Allgemeinen können sich die Menschen in Benin frei bewegen. In einigen ländlichen Gebieten zwingen kulturelle Traditionen die Frauen jedoch dazu, über längere Zeiträume in ihren Häusern zu bleiben (FH 2023).

Laut der Zeitung Matin Libre hat die Verkehrspolizei routinemäßig Bestechungsgelder von Lastwagenfahrern verlangt, damit sie das Gesetz gegen überladene und unsichere Fahrzeuge nicht durchsetzen (USDOS 20.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Aufgrund der wirtschaftlich schwachen Situation gilt Benin als eines der am wenigsten entwickelten Länder und zudem zählt das Land zu den hochverschuldeten Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.330 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Benin immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 2.2024). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI 2.2024c).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 111 Euro pro Kopf (LI 2.2024b). Die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) lag 2022 bei 1,7 % (WKO 2.2024).

Nach einer kräftigen Erholung im Jahr 2021 auf 7,2 % verlangsamte sich das Wachstum im Jahr 2022 leicht auf 6,3 %. Nach einer robusten Leistung in der ersten Hälfte des Jahres 2023 hat die Wirtschaft Benins nun jedoch mit externen Schocks zu kämpfen, die mit der Schließung der Grenzen zu Niger und dem Anstieg der Gaspreise im Zuge der in Nigeria im Mai 2023 durchgeführten Reformen zusammenhängen (WB 29.9.2023). Die Inflationsrate in Benin betrug im Jahr 2022 rund 1,35 % (LI 2.2024b). Die jährliche Inflation lag im Juli 2023 bei 3,9 % (WB 29.9.2023)

Nach der Invasion in der Ukraine sah sich Benin auch mit steigenden Importkosten konfrontiert, die durch die weltweit hohen Kraftstoff- und Lebensmittelpreise und die Abwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar, an den der CFA-Franc gekoppelt ist, verursacht wurden. Für 2023 wird ein erneuter Anstieg der Inflation auf 3,5 % erwartet, der hauptsächlich auf die Lebensmittelpreise zurückzuführen ist und durch eine ungünstige Getreideernte in den Jahren 2022-2023 (Wetterschocks) noch verschärft wird. Die Inflation könnte sich über die derzeitigen Schätzungen hinaus beschleunigen, da die jüngsten Preiserhöhungen an den Zapfsäulen in Nigeria den Preis für geschmuggeltes Benzin in Benin erheblich (um etwa 60 %) erhöht haben, was die Inflation anheizt (Credendo 24.10.2023).

Zu den größten Industriezweigen zählen Textilien, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterial und Zement (LI 2.2024b). Die Wirtschaft ist vom Export unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Baumwolle und Cashewnüsse) und von der Wiederausfuhr importierter Waren und Güter (z. B. Gebrauchtwagen und Reis) nach Nigeria abhängig. Fast 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor. Benin hat trotz stetiger Fortschritte seit 2020 eines der niedrigsten Niveaus der inländischen Ressourcenmobilisierung in der West African Economic and Monetary Union (WAEMU). Die kurzfristigen Aussichten sind durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Kontext, insbesondere im Norden, sowie durch Unruhen in den Nachbarländern geprägt (WB 29.9.2023).

Benin ist eine kleine Volkswirtschaft (nominales BIP von 17 Mrd. USD), die stark mit dem benachbarten Nigeria verflochten ist. Das Land ist auf Baumwollexporte (45 % seiner Leistungsbilanzeinnahmen) und Exporte von Nahrungsmitteln wie Nüsse, Samen, Früchte und Fleisch (21 % der gesamten Leistungsbilanzeinnahmen) angewiesen. Die Covid-19-Pandemie machte viele der Errungenschaften zunichte, die während einer Periode starker staatlicher und wirtschaftlicher Fortschritte erzielt wurden. Benin hat sich trotz der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine gut von Covid-19 erholt und ein BIP-Wachstum von 7,2 % und 6 % in den Jahren 2021 und 2022 erreicht. Die BIP-Wachstumsprognosen für die kommenden fünf Jahre liegen im Durchschnitt bei rund 6 %. Der jüngste Gegenwind infolge der Schließung der Grenze zu Niger und der Sanktionen als Reaktion auf den Militärputsch im Nachbarland wird sich jedoch 2023 negativ auf die Wirtschaft Benins auswirken. Jedoch haben die jüngsten wetterbedingten Katastrophen zu einem Rückgang der Baumwollproduktion (Überschwemmungen) geführt, und die Sicherheitsbedrohungen durch dschihadistische Gruppen an der Nordgrenze Benins belasten die allgemeine makroökonomische Leistung (Credendo 24.10.2023).

Angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen wird erwartet, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt (CWA 10.2023).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen in Benin ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LI 2.2024c). Außerhalb der großen Städte fehlt vielerorts ausgebildetes medizinisches Fachpersonal. Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 2.11.2023).

Die medizinische Grundversorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.9.2023).

Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden. Mit rund 828 ausgebildeten Ärzten in Benin stehen pro 1000 Einwohner rund 0,06 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2024c).

Rückkehr

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Dem UNHCR wurde berichtet, dass humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken vielen Asylbewerbern und betroffenen Personen an der Nordgrenze nicht helfen konnten (USDOS 20.3.2023).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Benin) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire 2023).

Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Benin. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).

Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).

Im Folgenden wird die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation BENIN Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) vom 18.06.2026 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

In Benin (Djougou) sind folgende Behandlungen verfügbar:

•stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Psychiater (AVA 20559)

•psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: außer kognitiver Verhaltenstherapie (AVA 20559)

•langfristige ambulante psychiatrische Behandlung durch einen Psychiater (AVA 20559)

•psychiatrische Behandlung von PTBS mittels narrativer Expositionstherapie (AVA 20559)

•stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Psychologen (AVA 20862)

•psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: kognitive Verhaltenstherapie (durch einen Psychologen oder Psychiater) (AVA 20862)

In Djougou – im Psychiatrischen Zentrum „Saint Camille“ („Oasis of Love“) (Centre psychiatrique Saint Camille (Oasis d’Amour) de Djougou) – stehen zwei Psychiater zur Verfügung: Ein Psychiater im Ruhestand übernimmt gelegentlich ad-hoc-Behandlungen, und ein weiterer Psychiater kommt einmal im Monat zu Besuch (AVA 20559).

Eine psychiatrische Behandlung von PTBS mittels EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen) ist nicht verfügbar (AVA 20559), doch auch die narrative Expositionstherapie und die kognitive Verhaltenstherapie gelten aus medizinischer Sicht als geeignete Formen der Psychotherapie für Patienten mit PTBS (AVA 20862).

Hinsichtlich der Kosten für die Behandlungen konnten Informationen nur betreffend den privaten Sektor geholt werden, da keine der Behandlungen im öffentlichen Gesundheitswesen angeboten wird. Es gibt keine öffentliche Einrichtung, die psychiatrische Versorgung anbietet. Die Inanspruchnahme der verfügbaren Behandlungen ist im privaten Sektor kostenfrei, sofern die Anspruchskriterien erfüllt sind, deren konkrete Ausgestaltung jedoch nicht ermittelt werden konnte; Konsultationen können kostenpflichtig sein, wobei die Höhe der Gebühren nicht verifiziert werden konnte (ACC 8422).

Schließlich sind Krankenhausaufenthalte aus psychiatrischen Gründen trotz möglicher Unregelmäßigkeiten bei der psychiatrischen Versorgung stets möglich, insbesondere in Notfällen. Allgemeinmediziner können Patienten unterstützen, vor allem bei Suizidversuchen. Sie können auch Medikamente verschreiben, während Patienten auf einen Termin beim nächsten verfügbaren Psychiater warten oder wenn gar kein Facharzt für psychische Gesundheit zur Verfügung steht (ACC 8422).

In Djougou stehen für PTBS-Patienten Konsultationen bei einem Psychiater zur Verfügung: Diese werden von einem pensionierten Psychiater angeboten, der gelegentlich und ad-hoc Behandlungen durchführt, sowie von einem weiteren Psychiater (etwa einmal im Monat).

Darüber hinaus stehen Konsultationen bei einem Psychologen zur Verfügung, und als Formen der Psychotherapie bei PTBS können narrative Expositionstherapie und kognitive Verhaltenstherapie angeboten werden. EMDR ist nicht verfügbar, aber narrative Expositionstherapie und kognitive Verhaltenstherapie gelten medizinisch ebenfalls als geeignete Formen der Psychotherapie für einen Patienten mit PTBS.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Benin.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Abhaltung zweier mündlicher Verhandlungen am 25.03.2026 sowie am 13.07.2026, als auch durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Volljährigkeit fußt auf seinem im Verfahren behaupteten Alter, welches sich auch vor dem Hintergrund eines von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen und im Akt dokumentierten Handröntgen zur Bestimmung seines Knochenalters als plausibel erwies (AS 41).

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Ein seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenes, unbestritten gebliebenes und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssiges, vollständiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten eines linguistischen sowie landeskundlichen Sachverständigen vom 17.08.2025 gelangte überdies zum Ergebnis, dass in Einklang mit seinen Angaben im Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Benin bzw. im Raum Djougou zu schließen sei (AS 131ff). Seine erkennungsdienstliche Behandlung am 14.08.2023 in Lampedusa ist zudem anhand eines im Akt ersichtlichen EURODAC-Treffers dokumentiert (AS 13).

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf dem Inhalt des zunächst im Rahmen der ersten Verhandlung mündlich erstatteten (OZ 8) und in weiterer Folge noch schriftlich nachgereichten (OZ 9) Sachverständigengutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Gerhard RANSMAYR, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Inhalt dieses schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachtens, dem seitens des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten wurde, uneingeschränkt an. Sofern in einem seitens des Beschwerdeführers zusätzlich noch vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht einer Psychologin vom 09.04.2026 (OZ 12) neben einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostisch schlussgefolgert wird, dass sich beim Beschwerdeführer außerdem “Hinweise auf eine komorbide depressive Symptomatik” ergäben, so wird in diesem (nicht medizinischen) Befund nicht spezifiziert, aufgrund welcher Hinweise hierauf zu schließen sei, weswegen den gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. RANSMAYR, wonach es keine klinischen Hinweise auf eine andersartige relevante psychiatrische Diagnose (abgesehen von einer PTBS) gebe, zu folgen ist. Ansonsten steht der vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht in keinem Widerspruch zum eingeholten Sachverständigengutachten.

Bezüglich des körperlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auf die drei zuletzt im Vorfeld der zweiten Verhandlung noch vorgelegten internistischen Befunde zu verweisen (OZ 21). Der jüngste Befund vom 11.12.2025 hält eindeutig fest, dass beim Beschwerdeführer nach einem auffallenden Ruhe EKG eine strukturelle Herzerkrankung mittels Echokardiographie und MRT ausgeschlossen werden konnte und keine Dauermedikation besteht. Es werden ihm darin fachärztlich jährliche Echokontrollen anempfohlen. In der zweiten Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er jährliche Kontrolluntersuchungen machen müsse und derzeit keine Medikamente einnehme, zuletzt habe er bis Anfang des Jahres 2026 noch eine Medikation eingenommen (OZ 22, Protokoll S. 3f). Aus den Befunden lässt sich letztlich keine schwere internistische oder kardiologische Erkrankung des Beschwerdeführers ableiten. Ebenso wenig ist eine maßgebliche Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit ersichtlich, insbesondere sofern man bedenkt, dass er laut eigener Aussage vereinsmäßig Fußball spielt und hierfür drei Mal wöchentlich Trainings absolviert (OZ 8, Protokoll S. 15). Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 15.09.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister, in letzterem ist überdies seine Wohnsitznahme in einem Sozialwerk ersichtlich.

Die seitens des Beschwerdeführers absolvierten Sprach- und Basisbildungskurse konnten durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen bescheinigt werden (AS 211ff), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der ersten Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen konnte, dass er sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen kann. Dass er in Österreich Bekanntschaften geschlossen hat, geht aus zwei vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 225ff) sowie bereits unweigerlich aus dem Umstand, dass er hier vereinsmäßig Fußball spielt, hervor. Einer Abfrage im Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass er seit September 2023 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt indessen, dass er bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Behördenverfahren im Wesentlichen mit rein wirtschaftlichen Erwägungen. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und sei diese zu alt geworden, um ihn weiter unterstützen zu können. Es gebe zu wenig Nahrung in Benin und wenn man krank sei, bekäme man medizinische Versorgung nur gegen Bezahlung. Persönlich verfolgt oder bedroht worden sei er allerdings nie.

Darin ist kein Fluchtvorbringen, welches seine Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, zu erblicken. Hierzu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz bereits fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052). Lediglich die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich asylrelevant sein (vgl. VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125, mwN), jedoch ist in Anbetracht des individuellen Profils des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Länderberichte nicht ersichtlich, dass dieser einer solchen Gruppe zugehören würde und wurde derartiges im Verfahren auch nicht behauptet.

Am Rande erwähnte der Beschwerdeführer im Behördenverfahren als Fluchtgrund vor der belangten Behörde noch, dass es „Hexerei“ in seinem Herkunftsstaat gebe. In der ersten Verhandlung danach befragt, was er denn damit gemeint habe, entgegnete er nur allgemein gehalten, dass es Personen gebe, die „schwarze Magie“ nutzen würden, um anderen zu schaden, bestätigte jedoch auf Nachfrage ausdrücklich, persönlich nicht davon betroffen gewesen zu sein (OZ 8, Protokoll S. 10). In den Länderberichten finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Benin in Ansehung seines individuellen Profils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in Zusammenhang mit „schwarzer Magie“ zu gewärtigen hätte, weswegen er auch unter diesem Gesichtspunkt keine Gefahr einer Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat.

In Bezug auf das erstmalig in der Beschwerde behauptete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Benin im Kindesalter und in der frühen Jugend mehrmals Opfer von Entführungen und anschließender Lösegelderpressungen sowie zwei Mal Opfer sexueller Gewalt durch einen Bekannten seines Großvaters geworden sei, ist zunächst zu betonen, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2025/14/0189, mwN). Gleichermaßen sind psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756, mwN), weswegen fallbezogen in Anschlag zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-5 und ICD 11 erfüllt. Dadurch sind seine sozialen Funktionen leicht beeinträchtigt, formale oder inhaltliche Denkstörungen liegen jedoch nicht vor. Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ist nicht gegeben, ebenso wenig gibt es klinische Hinweise auf eine andersartige psychiatrische Diagnose. Er ist prozess-, verhandlungs- und aussagefähig.

Selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erachtet es das Bundesverwaltungsgericht sein nachträglich gesteigertes Vorbringen in Zusammenhang mit angeblichen Entführungen sowie erlittenen sexuellen Übergriffen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nicht glaubhaft.

Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.09.2025 unmittelbar vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit stand und diese in Anwesenheit seines (damaligen) gesetzlichen Vertreters vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, als auch zusätzlich noch einer weiteren Vertrauensperson – einem Betreuer aus seiner Wohngemeinschaft – durchgeführt wurde. Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN). Allerdings wurde bereits die Einvernahme vor dem BFA – wenngleich der Beschwerdeführer während des gesamten Behördenverfahrens noch keinerlei Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung auch nur ansatzweise erwähnt hatte – von einem männlichen Referenten unter Heranziehung eines männlichen Dolmetschers durchgeführt und dadurch bereits im Behördenverfahren (unbewusst) dem Zweck des § 20 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG, den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken, zum Durchbruch verholfen (vgl. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/19/0228, mwN). Sofern in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und falle es ihm generell schwer, über das Widerfahrene zu sprechen und nachzudenken, ist darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der ersten Verhandlung, befragt, weswegen er sein nunmehr ergänzendes Beschwerdevorbringen vor dem BFA nicht einmal rudimentär erwähnt hatte, keinerlei Schamgefühl oder Hemmungen im gegebenen Zusammenhang ins Treffen führte, sondern lediglich angab, dass ihm die Frage „damals nicht so gut gestellt“ worden sei. Mit dem Einvernahmeprotokoll konfrontiert, wo er auf ausdrückliche Nachfrage dezidiert verneint hatte, als Einzelperson in Benin je persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein (AS 206), gab er abermals nur an: „Vielleicht hatte ich die Frage nicht so gut verstanden“ (OZ 8, Protokoll S. 11). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA sogar von sich aus zu Protokoll gegeben hatte, den Dolmetscher „sehr gut“ verstanden zu haben und das Verhandlungsprotokoll nicht nur dem Beschwerdeführer und seinen Begleitpersonen zur Durchsicht vorgelegt, vorgelesen bzw. übersetzt, sondern seinem Vertreter sogar ausgefolgt und diesem zusätzlich noch eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt worden war (AS 208f), ohne dass in der Folge irgendwelche Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Protokolls erhoben worden wären.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Entführungen sowie erlittenen sexuellen Übergriffen erwiesen sich in der Verhandlung letztlich als vollkommen vage und ließen selbst den Ansatz jeglicher Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zur Gänze vermissen, sodass selbst unter zentraler Berücksichtigung seines Alters als auch seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von einem reinen Gedankenkonstrukt auszugehen ist. Exemplarisch sei zunächst hervorgehoben, dass er nicht einmal anzugeben vermochte, wie oft er denn entführt worden sei, indem er von „fünf bis sechsmal“ sprach, keinerlei Angaben zu den Personen machen konnte, die ihn denn vorgeblich entführt hätten („Ich habe die Gesichter flüchtig gesehen und könnte sie nicht mehr erkennen“) und sich seine Ausführungen auf die konkrete Aufforderung, den letzten Vorfall, als er entführt worden sei, möglichst detailliert zu schildern (dieser habe sich laut seiner Aussage erst zugetragen „kurz bevor ich das Land verließ“), ebenfalls nur in einer aus wenigen kurzen Sätzen bestehenden Rahmengeschichte erschöpfte („Ich war mit Freunden unterwegs und es war schon dunkel in der Nacht. Wir wollten spielen. Als wir nach Hause wollten, wurde ich entführt. Sie haben mich geschlagen und gefilmt und dieses Video meiner Großmutter zukommen lassen. Weil meine Großmutter nicht zahlen konnte wurde ich freigelassen. Ich habe dann auch meinen Fuß gebrochen“) (OZ 8, Protokoll S. 11f). Auf die Frage wo und wie lange er bei diesem Vorfall festgehalten worden sei, gab er lediglich an, es sei ein „isoliertes Haus“ gewesen, wie lange, könne er sich nicht erinnern, es seien „mehrere Wochen“ gewesen (OZ 8, Protokoll S. 12). Das angebliche Video, welches seine Großmutter von den Entführern erhalten habe, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachzureichen. Des Weiteren waren die Angaben des Beschwerdeführers zunächst so zu deuten, dass ihm bei der zweiten Entführung der Fuß gebrochen worden sei (OZ 8, Protokoll S. 11), an späterer Stelle gab er wiederum an, dies sei bei der letzten Entführung gewesen (OZ 8, Protokoll S. 12). Bemerkenswert erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befundaufnahme zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten offenbar angegeben hatte, dass Erinnerungen hinsichtlich Details der Vergewaltigungen und Entführungen hervorkommen würden (OZ 9, S. 2), er jedoch im Rahmen der Verhandlung nicht einmal Ansätze derartiger Details darzulegen vermochte. Sofern im Sachverständigengutachten auf eindeutige, psychisch gravierende Traumata des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist der Vollständigkeit halber zu betonen, dass diese nicht zwangsläufig mit seiner (nachträglich) behaupteten Fluchtgeschichte hinsichtlich Entführungen und sexuellen Übergriffen in Zusammenhang stehen müssen, sondern bei lebensnaher Betrachtung vielmehr davon auszugehen ist, dass bereits eine schlepperunterstützte Flucht über mehrere Länder auf einen fremden Kontinent und in einen fremden Kulturkreis für einen (damals) unbegleiteten Minderjährigen – unter abruptem Abbruch jeglicher persönlicher Kontakte zu seinem gewohnten privaten und familiären Umfeld in seinem Heimatland - offenkundig eine psychisch überaus belastende Gesamtsituation darstellen wird.

In einer Gesamtschau ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz zur Seite gestellten Rechtsvertretung in Ansehung seiner vorangegangenen Angaben im Verfahren bereits bewusst sein musste, dass dieser vor der belangten Behörde kein Fluchtvorbringen mit einem wie auch immer gearteten Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention dargetan hat, weswegen man darum bemüht war, im Beschwerdeverfahren aus asyltaktischen Gründen durch allgemeine Behauptungen von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind – so spricht das aktuelle Länderinformationsblatt etwa von einem sehr hohen Entführungsrisiko sowie verbreiteter Gewalt gegen Kinder (vgl. Punkt II.1.3.) – nachträglich noch einen konstruierten Fluchtgrund in den Raum zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat in Einklang mit seinen initialen Angaben während des Behördenverfahrens – mutmaßlich organisiert und orchestriert durch sein eigenes familiäres Umfeld - aus rein wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Diese Annahme wird etwa dadurch gestützt, dass er laut eigener Aussage nichts für seine Ausreise bezahlt habe (OZ 8, Protokoll S. 9), bereits am 16.08.2023 in Italien, wo er unstreitig Schutz vor jeglicher Form der Verfolgung vorgefunden hätte, erkennungsdienstlich behandelt wurde und dennoch – wohl in Erwartung deutlich großzügigerer Sozialleistungen – danach bestrebt war, unter Umgehung der Grenzkontrollen in ein mitteleuropäisches Land wie Österreich oder Deutschland weiterzureisen, wobei er bereits in seiner Erstbefragung ausdrücklich erklärt hatte, dass Deutschland sein eigentliches Zielland gewesen sei (AS 9). Nunmehr in Österreich kann der Beschwerdeführer nicht nur selbst von Grundversorgungsleistungen leben, sondern laut eigener Aussage davon sogar noch regelmäßig Geldbeträge zur Seite legen, um diese seiner Großmutter in Benin zu schicken (OZ 8, Protokoll S. 14), was zusätzlich den Verdacht nährt, dass diese Vorgehensweise von Anfang an seitens des Beschwerdeführers sowie seines familiären Umfeldes beabsichtigt gewesen ist. Ob sich seine Mutter aus denselben oder ähnlichen Motiven in Deutschland aufhält, kann dahingestellt bleiben.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist letztlich jedoch ohnedies zu betonen, dass selbst, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vor Jahren als Minderjähriger tatsächlich Entführungen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein mag, keine Anhaltspunkte vorliegen, die nahelegen würden, dass er derartiges im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Benin als erwachsener und körperlich gesunder, wehrhafter Mann abermals zu gewärtigen hätte, sodass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung daraus keine aktuelle Verfolgungsgefahr seiner Person mehr abgeleitet werden kann. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298, mwN). Dass der Beschwerdeführer in Ansehung seines individuellen Profils als nunmehr erwachsener und körperlich gesunder, wehrhafter Mann gegenüber der restlichen Bevölkerung Benins ein maßgeblich gesteigertes Risiko zu gewärtigen hätte, neuerlich Opfer von Entführungen oder sexuellen Übergriffen zu werden, ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht zu erkennen und wurde derartiges im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Vielmehr replizierte der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters in der ersten Verhandlung, ob er denn denke, dass ihm als erwachsenem Mann in Benin noch einmal eine Entführung oder sexueller Missbrauch drohen würden: „Das weiß ich nicht.“ (OZ 8, Protokoll S. 12).

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung, körperlich gesund und erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Benin eine mehrjährige Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrungen als Marktverkäufer gesammelt. Zudem spricht er fließend Dendi und Französisch, wobei letzteres die einzige Amtssprache Benins darstellt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ohne die wirtschaftlich schwache Situation Benins beschönigen zu wollen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die jüngsten Länderberichte davon sprechen, dass angesichts des stabilen politischen Umfelds und des Engagements für wichtige wirtschaftspolitische Maßnahmen erwartet wird, dass Benin mittelfristig ein starkes Wachstum aufweisen wird, während die Inflation niedrig und die Haushaltslage stark bleibt. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet auch das OFII in 22 Ländern, u.a. in Benin, Wiedereingliederungshilfe an (vgl. Punkt II.1.3.).

In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).

Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem erhobenen Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Er erfüllt die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-5 und ICD 11. Dadurch sind seine sozialen Funktionen leicht beeinträchtigt, formale oder inhaltliche Denkstörungen liegen jedoch nicht vor. Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ist nicht gegeben, ebenso wenig gibt es klinische Hinweise auf eine andersartige psychiatrische Diagnose. Aktuell und anamnestisch besteht keine Suizidalität. Er ist prozess-, verhandlungs- und aussagefähig. Eine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers ist bislang nicht erfolgt, jedoch unmittelbar indiziert. Diese kann ambulant erfolgen, eine Anstaltsbetreuung ist nicht erforderlich. Körperlich ist der Beschwerdeführer gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, was sich nicht zuletzt bereits darin manifestiert, dass er vereinsmäßig Fußball spielt und hierfür drei Mal wöchentlich Trainings absolviert. Er wurde in der Vergangenheit aufgrund zeitweiser thorakaler Beschwerden fachärztlich vorstellig. Nach einem auffallenden Ruhe EKG konnte eine strukturelle Herzerkrankung mittels Echokardiographie und MRT ausgeschlossen werden. Er ist auf keine Medikation angewiesen und wurden ihm fachärztlich jährliche Echokontrollen anempfohlen.

Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, mwN), aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Wie sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, sind in Djougou – der Heimatregion des Beschwerdeführers - stationäre und ambulante Behandlungen sowie Nachsorgen durch einen Psychiater, psychiatrische Behandlungen mittels Psychotherapie, langfristige ambulante psychiatrische Behandlungen durch einen Psychiater, psychiatrische Behandlungen von PTBS mittels narrativer Expositionstherapie, stationäre und ambulante Behandlungen sowie Nachsorgen durch einen Psychologen, sowie psychiatrische Behandlungen durch kognitive Verhaltenstherapie verfügbar. In Djougou – im Psychiatrischen Zentrum „Saint Camille“ („Oasis of Love“) (Centre psychiatrique Saint Camille (Oasis d’Amour) de Djougou) – stehen zwei Psychiater zur Verfügung: Ein Psychiater im Ruhestand übernimmt gelegentlich ad-hoc-Behandlungen, und ein weiterer Psychiater kommt einmal im Monat zu Besuch. Eine psychiatrische Behandlung von PTBS mittels EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen) ist nicht verfügbar, doch auch die narrative Expositionstherapie und die kognitive Verhaltenstherapie gelten aus medizinischer Sicht als geeignete Formen der Psychotherapie für Patienten mit PTBS. Die Inanspruchnahme der verfügbaren Behandlungen ist im privaten Sektor kostenfrei, sofern die Anspruchskriterien erfüllt sind, deren konkrete Ausgestaltung jedoch nicht ermittelt werden konnte. Schließlich sind Krankenhausaufenthalte aus psychiatrischen Gründen trotz möglicher Unregelmäßigkeiten bei der psychiatrischen Versorgung stets möglich, insbesondere in Notfällen. Allgemeinmediziner können Patienten unterstützen, vor allem bei Suizidversuchen. Sie können auch Medikamente verschreiben, während Patienten auf einen Termin beim nächsten verfügbaren Psychiater warten oder wenn gar kein Facharzt für psychische Gesundheit zur Verfügung steht (vgl. Punkt II.1.3.).

Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer fachärztlich anempfohlenen jährlichen Echokontrollen ist zu betonen, dass auch ansonsten das Gesundheitswesen in Benin zwar im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt ist, eine Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie in etlichen Privatkliniken jedoch gewährleistet. Die Apotheken haben außerdem ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Durch die medizinische Versorgung konnte auch die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten – u.a. auch bei Herzkreislauferkrankungen - weitestgehend reduziert werden (vgl. Punkt II.1.3.).

Es wurden im Verfahren somit keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall nicht auch in Benin Zugang zu etwaiger notwendiger Behandlung vorfinden wird können. Dass die Behandlung in Benin nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.

Ganz allgemein besteht in Benin derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre (vgl. etwa zuletzt VwGH 22.04.2026, Ra 2025/19/0487). Zwar sprechen die aktuellen Länderberichte abstrakt von einem Risiko von terroristischen Anschlägen im ganzen Land, jedoch lediglich im Norden des Landes von einem erhöhten Sicherheitsrisiko (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer etwa in seiner Heimatregion Djougou im mittleren Westen bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Benin gemäß § 1 Z 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) als sicherer Herkunftsstaat.

Eine Rückkehr nach Benin führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er in Anbetracht dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft machen.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Benin drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Benin lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Benin in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor und wurden im Verfahren auch nicht behauptet.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein schützenswertes Familienleben, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN). In Bezug auf die in Deutschland aufhältige Mutter des Beschwerdeführers, zu der er in Benin niemals Kontakt hatte und erst seit seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich sporadischen Kontakt über moderne Kommunikationsmittel pflegt, ist mangels des Vorliegens einer entsprechenden Beziehungsintensität nicht von einem Familienlebens iSd Art. 8 MRK auszugehen, wobei der derzeit gepflegte Kontakt über moderne Kommunikationsmittel naturgemäß auch von einem anderen Land aus aufrechterhalten werden kann.

Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der etwa zwei Jahre und zehn Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er seither nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine alltagstauglichen Deutschkenntnisse sowie sein Engagement in einem Fußballverein - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer bei weitem noch nicht aufweist. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist und zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, wodurch er unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in seinem Heimatstaat seine fünfjährige Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrungen als Marktverkäufer gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der beninischen Kultur weiterhin vertraut. Überdies steht er in aufrechtem Kontakt zu seiner dort lebenden Großmutter, bei der er aufgewachsen ist. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des körperlich gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist sowie über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf die von ihm im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt einer (nicht komplexen) PTBS ohne Suizidalität sowie jährlich anempfohlener Echokontrollen ist unter Verweis auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu betonen, dass ihm hierfür auch in seinem Herkunftsland bzw. unmittelbar in seiner Heimatregion Djougou Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und hat nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Benin festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde nicht bekämpft und erwuchs infolge dessen unangefochten in Rechtskraft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.