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W129 2249509-1•Bundesverwaltungsgericht W129 2249509-1
W129 2249509-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026
Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria akademischer Grad ausländisches Studium Bildungseinrichtung Gutachten Meldeverfahren Privatuniversität Rechtsanschauung des VwGH Studiengang Universität Verfahrenskosten
W129 2249509-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Johannes AIGNER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gumppstraße 53, gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 30.09.2021, Zl. V/041/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 05.07.2021, verbessert und ergänzt mittels Nachreichungen vom 27.08.2021, 03.09.2021 und 10.09.2021, begehrte die XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin”), eine spanische Privatuniversität, die Entscheidung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria („AQ Austria”) über die Meldung von fünf postgradualen Weiterbildungsstudiengängen (konkret: 1. „Child Development (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS”; 2. „Education (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS”; 3. „Education (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS”; 4. „Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS” und 5. „Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS”) gemäß § 27 iVm § 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 27 iVm § 27a HS-QSG iVm § 3 Abs 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverordnung 2019) nicht statt (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs 1 HS-QSG iVm § 6 der § 27-Meldeverordnung 2019 zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von 4.920,00 Euro (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei den betreffenden Studienabschlüssen um universitätsinterne Abschlüsse handle, die ihre Wirkung nur in Bezug auf die antragstellende Universität entfalten würden. Die gesetzlich erforderliche Anerkennung der Studien und akademischen Grade im Herkunftsstaat Spanien sei nicht gegeben. Es handle sich konkret um „Títulos proprios“, die zwar nach spanischem Recht möglich, jedoch nur an der verleihenden Universität gültig und nicht mit einer Anerkennung auf dem ganzen spanischen Territorium verbunden seien. Damit seien diese Abschlüsse auch nicht mit österreichischen Weiterbildungsstudiengängen vergleichbar. Zudem habe die antragstellende Universität nicht den erforderlichen Nachweis der rechtsverbindlichen Kommunikation im Sinne des § 2 Abs 5 der (§ 27-Meldeverordnung 2019) erbracht.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.10.2021 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang, in der sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass sie bereits im Jahr 2012 erstmals und auch in den Folgejahren wiederholt § 27-Meldungen erstattet habe, denen anstandslos stattgegeben worden sei. Auch den österreichischen Universitätslehrgängen komme nicht der gleiche akademische oder berufsrechtliche effectus civilis wie den ordentlichen Studienabschlüssen zu. Wenn die belangte Behörde von universitätsinternen „Zertifikaten“ spreche und diesen die Vergleichbarkeit abspreche, so sei dies völlig willkürlich. Diese Beurteilung widerspreche den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde habe sich bei der Frage der Vergleichbarkeit weder an den im Bescheid genannten Kriterien orientiert noch die im Wissenschaftsministerium vertretene Rechtsansicht beachtet. Auch werde der Vertrauensgrundsatz durchbrochen, da die bis dato gemeldeten Abschlüsse wiederholt in das § 27-Verzeichnis aufgenommen worden seien, ohne dass sich hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens die Kriterien geändert hätten. Bei den gemeldeten Abschlüssen handle es sich um akademische Grade im Sinne des österreichischen Rechts. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher verfassungs- und europarechtswidrig Schließlich sei der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren auch kein Parteiengehör eingeräumt worden.
4. Mit Schreiben vom 16.12.2021, hg eingelangt am 20.12.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der sowohl Vertreterinnen und Vertreter der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde teilnahmen.
6. Mit Beschluss vom 24.05.2023, Zl. W129 2249509-1/9Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht Univ.-Prof. Dr. Dr. XXXX sowie Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX , beide Universitätsprofessoren an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, aufgrund ihrer Fachexpertise im spanischen Recht zu Gutachtern. Das Sachverständigengutachten langte hg am 14.09.2023 ein (OZ 10) und wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15.09.2023 (OZ 11) jeweils zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
7. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 09.10.2023 (OZ 14), die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2023 (OZ 18) Stellung zum eingeholten Gutachten.
8. Mit hg Erkenntnis vom 31.01.2024, Zl. W129 2249509-1/19E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und nahm die fünf unter Punkt I. 1. genannten Studiengänge der Beschwerdeführerin in das Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS-QSG auf (Spruchpunkt I.) und ließ die Revision zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die mittels der verfahrensgegenständlichen Studiengänge zu erwerbenden akademischen Grade mit österreichischen akademischen Graden im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar seien. Auch wenn diese ihre Wirkung zwar nur universitätsintern und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet entfalten würden, so hätten „Títulos Propios“ in Spanien volle Anerkennung und Gültigkeit und würden von der Gesetzgebung gefördert werden. Es könne daher nicht gesagt werden, dass diese „Títulos Propios“ ungeachtet ihrer eingeschränkten Führbarkeit keine akademischen Grade in Spanien seien.
9. Mit Schriftsatz vom 20.03.2024 (OZ 20) erhob die belangte Behörde durch ihre Rechtsvertretung eine ordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10. Nach Aufforderung mit Schreiben vom 21.03.2024 (OZ 21) erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.04.2024 eine Revisionsbeantwortung (OZ 22).
11. Daraufhin legte das Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 25.04.2024 (OZ 24) vor. Mit Schreiben vom 03.05.2024 (OZ 25) reichte das BVwG Unterlagen nach.
12. Mit Erkenntnis vom 22.04.2026, Zl. Ro 2024/10/0011-12, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und führte begründend aus, dass die verfahrensgegenständlichen Studiengänge der Beschwerdeführerin lediglich mit sog. „Títulos Propios” („universitätseigenen Titeln”) abschließen, die nur universitätsintern ihre volle Wirkung entfalten würden und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet. Eine solche Beschränkung des Rechts zur Führung akademischer Grade sei dem österreichischen Universitätsrecht jedoch fremd. Schon daraus erhelle, dass die mit den fünf gegenständlichen Studiengängen erreichbaren akademischen Grade (allesamt „Títulos Propios”) nicht als „mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar” iSd § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG angesehen werden können.
13. Infolge dieser Aufhebung des hg Erkenntnisses vom 31.01.2024 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 05.07.2021 die Entscheidung der AQ Austria über die Meldung von folgenden fünf postgradualen Weiterbildungsstudiengängen gemäß § 27 iVm § 27a HS-QSG:
1. Child Development (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS
2. Education (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS
3. Education (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS
4. Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Education / MEd), 90 ECTS
5. Elementary Pedagogics (Abschluss: Master of Science / MSc), 120 ECTS.
Alle fünf genannten Studiengänge schließen nach der spanischen Rechtslage mit sog. „Títulos Propios” („universitätseigenen Titeln”) ab.
Spanische Universitäten können entweder „Títulos Oficiales“ oder „Títulos Propios y Formación Permanente“ anbieten. „Títulos Oficiales“ sind in ganz Spanien gültig und anerkannt und an das Bolognasystem angepasst. Sie haben Gültigkeit und Wirksamkeit im gesamten spanischen Staatsgebiet. „Títulos Propios y Formación Permanente“ („lebenslanges Lernen”) sind hingegen zwar Titel mit voller Rechtsgültigkeit, aber außerhalb des offiziellen Systems. Ihnen fehlen die Wirkungen, die das spanische Recht den „Títulos Oficiales“ zuerkennt, konkret entfalten sie lediglich universitätsintern – also nur an der XXXX – ihre (volle) Wirkung und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet.
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf dem schlüssigen Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. Dr. XXXX und Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX vom 11.09.2023 (OZ 10).
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), StF: BGBl. I Nr. 74/2011, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Verfahrenskosten
§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) […]
Meldeverfahren
§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. […]
(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(6) – (12)
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) […]
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) […]
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 22.04.2026, Zl. Ro 2024/10/0011-12, Rz 19 bis 21, aus wie folgt:
„Schon nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen schließen die verfahrensgegenständlichen Studiengänge der mitbeteiligten Partei (lediglich) mit sog. „Títulos Propios“ („universitätseigenen Titeln“) ab, welche nur universitätsintern (also nur an der mitbeteiligten Partei) ihre (volle) Wirkung entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet; solchen „Títulos Propios“ kommt nur „eingeschränkte Führbarkeit“ zu. In diesem Zusammenhang weist der Revisionswerber zutreffend darauf hin, dass dem österreichischen Universitätsrecht derartige Beschränkungen des Rechts zur Führung akademischer Grade fremd sind (vgl. insbesondere § 88 Universitätsgesetz 2002). Allein schon daraus erhellt, dass die mit den fünf gegenständlichen Studiengängen erreichbaren akademischen Grade (allesamt „Títulos Propios“) nicht als „mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar“ iSd § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG angesehen werden können.”
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Gemäß § 27 Abs. 1 HS-QSG sind Studien ausländischer Bildungseinrichtungen einem Meldeverfahren zu unterziehen, wenn diese ausländischen Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- und Sitzstaat als postsekundär iSd § 51 Abs. 2. Z 1 UG anerkannt (Z 1) und die genannten Studien mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind (Z 2). Den Feststellungen zufolge schließen die verfahrensgegenständlichen Studiengänge lediglich mit sog. „Títulos Propios“ ab, die ihre Wirkung nur universitätsintern entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet. Derartige Beschränkungen des Rechts zur Führung akademischer Grade sind dem österreichischen Universitätsrecht fremd (vgl. § 88 UG). Der unter Punkt 3.2. auszugsweise zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, erhellt bereits aus diesem Umstand, dass die mit den fünf verfahrensgegenständlichen Studiengängen erreichbaren akademischen Grade (allesamt „Títulos Propios“) nicht mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar iSd § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG sind. Insofern kommt die Durchführung eines Meldeverfahrens nach § 27 HS-QSG nicht in Betracht.
Darüber hinaus erfolgte auch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Vorschreibung der Verfahrenskosten in Form einer Verfahrenspauschale zu Recht, weil die AQ Austria gemäß § 20 Abs. 1 HS-QSG (iVm § 6 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen – „§ 27-Meldeverordnung”) berechtigt ist, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein unter anderem eine Verfahrenspauschale umfassendes Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher insgesamt nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das unter Punkt 3.2. angeführte und auszugsweise zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2026, Zl. Ro 2024/10/0011-12); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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