Bundesverwaltungsgericht W141 2343800-1

W141 2343800-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Anspruchsverlust Gutachten Kontrollmeldetermin Notstandshilfe psychische Erkrankung rechtswirksame Zustellung Säumnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2343800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2343800.1.00

Spruch

W141 2343800-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christina PALKOVICH und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Mag. Andreas KÖNIG, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 28.10.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 28.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins vom 20.10.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich beim Datum geirrt habe, da sie das Einladungsschreiben verlegt habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2025 sprach die belangte Behörde unter Spruchpunkt A) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.10.2025 bis 27.10.2025 verloren habe. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.10.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 28.10.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Das Ermittlungsverfahren habe keine berücksichtigungswürdigen bzw. triftigen Gründe für dieses Versäumnis ergeben, weshalb die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG für den genannten Zeitraum einzutreten hätten.

Der Bescheid wurde dem zwischenzeitig bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin am 04.11.2025 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.11.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.11.2025.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10.10.2025, GZ XXXX , Rechtsanwalt Mag. Andreas König zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt worden sei. Im Zuge des Bestellungsverfahrens werde amtswegig ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt, weshalb davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung vorliege, die bereits seit zumindest mehreren Monaten bestanden habe.

Die Beschwerdeführerin sei bemüht, eine Arbeit zu finden, was ihr jedoch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schwerfalle. Nach ihren eigenen Angaben bestehe bei ihr eine Persönlichkeitsstörung. Weitere psychische Diagnosen seien ebenfalls vorhanden. Überdies leide sie an einer Zyste im Kopf, aufgrund derer sie Krampfanfälle erleide und möglicherweise operiert werden müsse.

Die Nichtgewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.10.2025 bis 27.10.2025 stelle einen sozialen Härtefall dar, zumal Raten für die rückständige Miete nicht beglichen werden könnten und ihr daher die Aufkündigung der Wohnung sowie in weiterer Folge Obdachlosigkeit drohe.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie ihr für den im Bescheid ausgesprochenen Zeitraum die Notstandshilfe zuzuerkennen, in eventu Nachsicht zu erteilen, jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2025, W141 2329017-1/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Untersuchungsauftrag vom 10.12.2025 ordnete die belangte Behörde eine ärztliche Untersuchung gemäß § 8 AlVG an und ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt insbesondere um Abklärung der Terminfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer Arbeitsfähigkeit.

Aufgrund der Begutachtung am 11.03.2026 erstattete eine Fachärztin für Psychiatrie ein ärztliches Gutachten vom 18.03.2026, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzkonsum (ICD-10 F19.2) diagnostiziert wurden.

In der chefärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2026 wurde das Gesamtleistungskalkül bestätigt und ausgeführt, dass dieses für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche.

6. Mit Bescheid vom 02.04.2026 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2026 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab, da Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

7. Am 20.05.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 29.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Christina PALKOVICH (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der gerichtliche Erwachsenenvertreter RA Mag. Andreas KÖNIG (BFV) sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt.

Die beschwerdeführende Partei erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gibt an, dass das Gutachten der PVA bereits zwei Mal angefordert worden sei, er es jedoch bis dato nicht erhalten habe. Das Gutachten ist im Akt aufliegend und BFV wird eine Kopie der Begutachtung sowie der chefärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2026 ausgehändigt.

BFV gibt an, dass der Zustand der BF insgesamt nicht besonders gut sei und dass sie immer wieder große Probleme habe, ihre Termine einzuhalten. Er berichtet weiters, dass der Vater der BF sie nach seinen Möglichkeiten unterstütze und ihr Hilfe angedeihen lasse, indem er sie an Termine erinnere. Er gibt weiters an, dass geplant sei, den abweisenden Bescheid des Pensionsverfahrens klagsweise zu bekämpfen. Insgesamt sei bei der BF die Krankheitseinsichtigkeit nicht wirklich gegeben und es wäre für sie günstig, wenn sie sich in therapeutische Behandlung begeben würde.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:

Sie habe am 28.10.2025 die Niederschrift mit der BF aufgenommen. Sie könne sich jedoch nicht mehr konkret an die BF erinnern und könne es daher nur anhand ihrer Dokumentation herauslesen.

Sie habe keine konkreten Erinnerungen an den gesundheitlichen Zustand der BF. Wäre etwas vorgefallen, hätte sie es dokumentieren müssen. Die BF habe angegeben, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und dass sie den Termin „verschmissen“ habe und davon nichts gewusst habe.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:

Er kenne die BF, er sei ihr Berater. Wie es ihr gesundheitlich gehe, wisse er nicht wirklich. Sie gebe an, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, aber sie habe noch keine Befunde vorgelegt. Er habe dann eine § 8-Untersuchung über die PVA eingeleitet. Das Ergebnis sei gewesen, dass sie psychische Einschränkungen habe, jedoch keine Behandlung in Anspruch nehme.

Die Terminfähigkeit sei zwei Mal attestiert worden, einmal bei der PVA, wo sie eingereicht habe um Berufsunfähigkeit und das zweite Mal bei der Begutachtung der PVA, die vom AMS eingeleitet worden sei. Dies lese er aus dem geistigen Leistungsvermögen nach Melba heraus, wo eine durchschnittliche Lernfähigkeit, Merkfähigkeit und Pünktlichkeit attestiert worden sei.

Es stimme, dass sie Termine beim AMS schlecht wahrnehme, oft auch ein paar Tage zu spät. Mit der Bestellung des Erwachsenenvertreters sei dies nicht besser geworden. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nach dem Gutachten der PVA gegeben. Selbst wolle er es nicht direkt beurteilen.

§ 10-Sperren gebe es keine. § 49-Sperren habe es heuer bereits sechs oder sieben gegeben.

BFV führt ergänzend aus, dass es auch ein Strafverfahren gegen die BF gebe. Allerdings komme sie auch zu diesen Terminen nicht. Hier sei auch ein Gutachten beauftragt, da sie diesen Termin einfach nicht wahrnehme.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2026 wurde das Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2026 der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin steht seit 01.05.2012 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon zuletzt seit 05.04.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis lag im Zeitraum vom 09.10.2017 bis zum 13.10.2017 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .

Mit Schreiben vom 19.09.2025 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 20.10.2025 um 13:00 Uhr vor. Das diesbezügliche Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handelt, sowie insbesondere die nachstehende Rechtsfolgenbelehrung:

„Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“

Die Vorschreibung wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen an ihre Wohnsitzadresse XXXX , 1130 Wien, übermittelt. Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Zustellversuch am 23.09.2025 nicht angetroffen worden war, wurde die Sendung bei der zuständigen Filiale der Post hinterlegt und ab dem 24.09.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdeführerin, die sich regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhielt und nicht ortsabwesend war, behob die hinterlegte Sendung jedoch nicht, weshalb diese nach Ablauf der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10.10.2025, GZ XXXX wurde Rechtsanwalt Mag. Andreas KÖNIG

1)gemäß § 119 AußStrG als Rechtsbeistand und zur Vertretung der XXXX im gegenständlichen Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird;

2)gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit für XXXX zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten:

Vertretung in gerichtlichen Verfahren, in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten des Bundes, der Länder und der Gemeinden und in Verfahren vor Sozialversicherungsträgern;

Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten;

Vertretung bei Rechtsgeschäften

bestellt.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzkonsum (ICD-10 F19.2). Ungeachtet dieser Erkrankungen war sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage, die Bedeutung einer Kontrollmeldeterminvorschreibung samt der damit verbundenen Rechtsfolgenbelehrung zu erfassen und ihr vorgeschriebene Termine einzuhalten. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Erkrankungen hinderten sie weder daran, die Bedeutung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom 20.10.2025 zu erfassen, noch daran, diesen Termin wahrzunehmen.

Die Beschwerdeführerin erschien am 20.10.2025 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Mit Schreiben vom 20.10.2025 wurde sie über die mit diesem Tag erfolgte Einstellung ihres Leistungsbezuges informiert.

Die Beschwerdeführerin sprach erst wieder am 28.10.2025 persönlich bei der belangten Behörde vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 29.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten, dem Leistungsbezug sowie zum letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 03.06.2026 sowie den Bezugsverlauf der belangten Behörde, welchen im Verfahren nicht entgegengetreten wurde.

Dass der Beschwerdeführerin am 19.09.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 20.10.2025 vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Terminvorschreibung. Der festgestellte Inhalt dieses Schreibens, insbesondere die Rechtsfolgenbelehrung, gründet sich auf die im Akt einliegende Ausfertigung. Da die festgestellte Rechtsfolgenbelehrung in der elektronischen Vorlage der EDV-Anwendung der belangten Behörde bei der Generierung automatisiert eingefügt wird, bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass das der Beschwerdeführerin übermittelte Schriftstück ebenjenen Inhalt samt Rechtsfolgenbelehrung aufwies. Im Übrigen mussten der Beschwerdeführerin angesichts der langjährigen Betreuung durch die belangte Behörde die Rechtsfolgen eines versäumten Kontrollmeldetermins aber ohnedies bewusst sein.

Die Feststellungen zur Zustellung der Vorschreibung beruhen auf den im Verfahrensakt einliegenden Versanddetails sowie auf dem Rückschein der Post. Daraus ergibt sich, dass die Sendung der Österreichischen Post AG übergeben, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.09.2025 hinterlegt und ab dem 24.09.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde, ehe sie mangels Behebung nach Ablauf der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert wurde. Dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist auf dem Rückschein dokumentiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Zustellung nicht an ihrer Abgabestelle aufgehalten hätte oder ortsabwesend gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Vielmehr war die Beschwerdeführerin an der Zustelladresse ausweislich des eingeholten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister bereits seit 17.12.2024 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und wurden von ihrem Erwachsenvertreter keine Umstände behauptet, die gegen die Wirksamkeit der Zustellung sprechen würden.

Die Feststellungen zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Bedeutung einer Terminvorschreibung zu erfassen und Termine einzuhalten, stützen sich auf das schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie ärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX vom 18.03.2026 sowie auf die chefärztliche Stellungnahme vom 20.03.2026, die auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 11.03.2026 beruhen. Zwar wurde bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, aus dem psychiatrischen Status ergibt sich jedoch, dass jene kognitiven Funktionen, die für das Erfassen und Einhalten von Terminen maßgeblich sind, unbeeinträchtigt sind. So war die Orientierung der Beschwerdeführerin in allen Qualitäten erhalten, ihre Merkfähigkeit sowie ihr Kurz- und Langzeitgedächtnis waren unauffällig, es bestand keine Auffassungsstörung, das formale Denken war kohärent und zielführend und die Intelligenz lag im Normbereich ohne Abbauzeichen. Auch die im Leistungskalkül erhobenen Merkmale „Auffassung“ und „Pünktlichkeit“ wurden als durchschnittlich ausgeprägt bewertet. Die Erkrankung wirkt sich damit nach Ansicht des erkennenden Senates zwar auf Antrieb, Konzentration, Stimmung und Krankheitseinsicht aus, aber gerade nicht auf die Fähigkeit, Sendungen zu beheben, den Inhalt eines behördlichen Schreibens zu verstehen und einen daraus ersichtlichen Termin wahrzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu grundsätzlich in der Lage ist, hat sie zudem – nach erfolgter Bezugseinstellung – durch ihr Erscheinen zur persönlichen Untersuchung unter Beweis gestellt. Auch konnte der Zeuge XXXX (Z2) in der mündlichen Verhandlung bestätigen, dass die Beschwerdeführerin – regelmäßig nach erfolgter Leistungseinstellung – grundsätzlich in der Lage ist, persönlich vorzusprechen, weshalb es dem erkennenden Senat durchaus plausibel erscheint, dass das gegenständliche Kontrollmeldeversäumnis auf die desorganisierte Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Wenngleich die psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin hiervon wohl nicht isoliert zu betrachten sind, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt krankheitsbedingt außerstande gewesen wäre, die Bedeutung der an sie ergangenen Terminvorschreibung zu erfassen und den vorgeschriebenen Kontrolltermin wahrzunehmen. Ihre, wenngleich krankheitsnahe, desorganisierte Persönlichkeitsstruktur vermag das gegenständliche Versäumnis zwar zu erklären, angesichts des in den hierfür maßgeblichen Funktionsbereichen unbeeinträchtigten Leistungsvermögens jedoch nicht in einem Ausmaß zu entschuldigen, das der Annahme ihrer grundsätzlichen Terminfähigkeit entgegenstünde, zumal das Versäumnis letztlich darauf zurückzuführen ist, dass sie die RSa-Sendung schlicht nicht behoben hat, wie dies auch bei Arbeitslosen ohne psychischen Beeinträchtigungen gelegentlich vorkommt.

Diesem Gutachten wurde im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der Beschwerde wurde lediglich auf eine – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gutachterlich noch gar nicht abgeklärte – psychische Beeinträchtigung sowie auf eine bestehende Persönlichkeitsstörung und eine Zyste im Kopf verwiesen, ohne dass entsprechende Befunde vorgelegt worden wären. Der bloße Hinweis auf das Bestehen einer psychischen Erkrankung vermag das schlüssige Gutachten, das die Terminfähigkeit unter Berücksichtigung ebendieser Erkrankungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis bejaht, nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu erschüttern.

Soweit die Beschwerdeführerin daher das Kontrollmeldeversäumnis mit ihrer psychischen Erkrankung zu rechtfertigen sucht, ist ihr nach dem Gesagten nicht zu folgen. Ihre Erkrankung hat sie nach den gutachterlichen Ausführungen weder daran gehindert, die Sendung zu beheben und die Bedeutung der Terminvorschreibung zu erfassen, noch daran, den Termin einzuhalten. Auch der weitere Verlauf fügt sich in dieses Bild. Die Beschwerdeführerin räumte im Rahmen der Begutachtung selbst ein, ihre Angelegenheiten nur wenig strukturiert zu führen und etwa häufig ihre Bankomatkarte zu verlieren. Dieser sorglose Umgang in eigenen Angelegenheiten ist durchaus geeignet zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Kontrollmeldetermin versäumt hat, lässt aber gerade nicht auf eine krankheitsbedingte Unfähigkeit schließen, Termine grundsätzlich zu erfassen und wahrzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Termin letztlich versäumte, beruht somit nicht auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf seinem sonstigen triftigen Grund, sondern auf einem ihr zurechenbaren nachlässigen Verhalten.

Dass die Beschwerdeführerin am 20.10.2025 nicht zum Kontrollmeldetermin erschien, über die Einstellung des Leistungsbezuges mit Schreiben vom 20.10.2025 informiert wurde und sich erst am 28.10.2025 wieder persönlich meldete, ist unstrittig und ergibt sich aus der Einstellungsmitteilung, der Niederschrift vom 28.10.2025 sowie den Angaben der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der Beschwerde den unter Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.10.2025 bis 27.10.2025.

Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einem Kontrollmeldeversäumnis, das den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum von 62 Tagen verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung einerseits die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung und andererseits die Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen voraus (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gegenständlich wurde das Schreiben, mit dem der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin am 20.10.2025 vorgeschrieben wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.09.2025 hinterlegt und ab dem 24.09.2025 zur Abholung bereitgehalten. gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt die Vorschreibung damit mit dem ersten Tag der Abholfrist, sohin mit 24.09.2025, als rechtswirksam zugestellt. Eine Ortsabwesenheit oder sonstige Gründe, die der wirksamen Zustellung entgegenstünden, lagen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Da zum Zeitpunkt der Zustellung noch kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt war, war die Zustellung an die Beschwerdeführerin rechtmäßig.

Dass die Beschwerdeführerin die hinterlegte Sendung nicht behoben hat, ist unerheblich, da es für die wirksame Vorschreibung auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts nicht ankommt. Wer sich – trotz entsprechender Möglichkeiten und Fähigkeiten – vom Inhalt eines rechtswirksam zugestellten Schreibens keine Kenntnis zu verschafft, nimmt es zudem hierdurch in Kauf, von maßgeblichen Inhalten, wie insbesondere wichtigen Terminen, keine Kenntnis zu erlangen und diesen nicht entsprechend nachkommen zu können, sodass in der Versäumnis eines solchen Termines aus diesem Grund im Allgemeinen kein wichtiger Grund gelegen sein wird.

Auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin steht der Wirksamkeit der Vorschreibung nicht entgegen und stellt keinen triftigen Grund dar. Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zwar einen triftigen Grund bilden oder sogar die Wirksamkeit der Vorschreibung in Frage stellen, dies jedoch nur insoweit, als er die arbeitslose Person daran gehindert hat, die Bedeutung der aktuellen Kontrollterminvorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Ein solcher Hinderungsgrund liegt nach den auf das eingeholte fachärztliche Gutachten gestützten Feststellungen aber gerade nicht vor. Die Beschwerdeführerin war trotz ihrer Erkrankung in der Lage, die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und den Termin wahrzunehmen. Die Terminfähigkeit war somit gegeben Die psychische Erkrankung vermag das Versäumnis daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu entschuldigen.

Da die Beschwerdeführerin am 20.10.2025 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin erschien und sich erst am 28.10.2025 wieder persönlich meldete, war der ausgesprochene Anspruchsverlust im Zeitraum vom 20.10.2025 bis 27.10.2025 gerechtfertigt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob „triftige Gründe“ im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie - wie hier - in vertretbarer Weise und unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039) erfolgt ist, nicht revisibel ist (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 17.05.2018).

Auch ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116 sowie 08.06.2022, Ra 2022/11/0060, mwN)

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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