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W170 2345748-1•Bundesverwaltungsgericht W170 2345748-1
W170 2345748-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026
angemessene Frist Ansehen des Amtes Antragsteller Beteiligte Dauerdelikt Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinargericht Disziplinarverfahren Landesverwaltungsgericht öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Parteistellung Revision zulässig Richter schriftliche Ausfertigung Staatsanwaltschaft Strafverfahren Suspendierung Verdacht Verdachtslage Verfahrensdauer Verjährung Verjährungsfrist Verwaltungsstrafverfahren Verzögerung wesentliche Interessen des Dienstes
W170 2345748-1/19E
(W170 2337002-1/54Z)
Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer über den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.06.2026, VGW-DI-592/2024-37, das Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, XXXX , zu suspendieren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag wird stattgegeben und die Suspendierung des XXXX gemäß § 13 Abs. 3 VGW-DRG verfügt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist Mitglied des bzw. Richter am Verwaltungsgericht Wien, er bekleidet dieses Amt seit dem 01.01.2014.
1.2. Mit Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.06.2026, VGW-DI-592/2024-37, wurde beantragt, den Disziplinarbeschuldigten zu suspendieren, der Antrag ist am 03.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Zuvor hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien die Disziplinaranwältin der Stadt Wien mit Schreiben vom 20.08.2024, VGW-DI-292/2024-1, über das Vorliegen eines begründeten Verdachts mehrerer Dienstpflichtverletzung verständigt und langte dieses Schreiben am 22.08.2024 bei der Disziplinaranwältin ein.
Die erste Verfolgungshandlung erfolgte jedenfalls am 11.09.2024 durch ein E-Mail der bestellten Untersuchungskommissärin an den Disziplinarbeschuldigten, in dem ihm die Vorwürfe vorgehalten und er um Stellungnahme ersucht wurde.
1.3. Obwohl der Disziplinarbeschuldigte insbesondere in einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2018 und in einem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2019, VGW-DB-773/2019-4, auf drohende Verjährungen hingewiesen wurde, kam es in weiterer Folge etwa in folgenden Verfahren zu Einstellungen wegen Verjährungen:
1.3.1. Im Verfahren VGW-031/068/1150/2019 (Strafantrag Pkt. 1.1) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 100, Verfahrenskosten € 10), das dem Disziplinarbeschuldigten am 21.01.2019 zugewiesen wurde, fand zwar am 23.09.2019 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 09.09.2021 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
1.3.2. In den Verfahren VGW-002/068/15676/2018 (Strafantrag 1.3, 1. Verfahren) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 20.000, Verfahrenskosten € 2.000) und VGW- 002/068/15683/2018 (Strafantrag 1.3, 3. Verfahren) über die Beschwerde der XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.000, Verfahrenskosten € 100), die dem Disziplinarbeschuldigten am 27.11.2018 zugewiesen wurde, fand zwar am 10.12.2019 eine (gemeinsame) mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Am 03.08.2022 wurden die Verfahren jeweils wegen Verjährung eingestellt. Zwischen dem 10.12.2019 und dem Einstellungsbeschluss am 03.08.2022 sind dem Akt keine Verfahrensschritte zu entnehmen. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.3. Im Verfahren VGW-002/068/10525/2018 (Strafantrag Pkt. 1.5, 2. Verfahren) über die Beschwerde der XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 80.000, Verfahrenskosten € 8.000), das dem Disziplinarbeschuldigten am 10.08.2018 zugewiesen wurde, fanden zwar am 13.09.2019 und 09.10.2019 mündliche Verhandlungen statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 03.08.2022 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.4. In den Verfahren VGW-002/068/5103/2019 (Strafantrag Pkt. 1.6, 2. Verfahren) über die Beschwerde der XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 160.000, Verfahrenskosten € 16.000) und VGW-002/068/5122/2019 (Strafantrag Pkt. 1.6, 3. Verfahren) über die Beschwerde der XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 4.000, Verfahrenskosten € 400), die dem Disziplinarbeschuldigten jeweils am 09.04.2019 zugewiesen wurde, fanden zwar am 21.11.2019 und den 11.12.2019 (gemeinsame) mündliche Verhandlungen statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 16.07.2022 wurden die Verfahren jeweils wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht, auch wenn hinsichtlich der Tagsatzung am 21.11.2019 keine Speicherungen vorgefunden wurden.
1.3.5. Im Verfahren VGW- 002/068/10977/2018 (Strafantrag Pkt. 1.7, 2. Verfahren) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 4.000, Verfahrenskosten € 400), das dem Disziplinarbeschuldigten am 21.08.2018 zugewiesen wurde, fand zwar am 28.08.2019 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 03.08.2022 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.6. Im Verfahren VGW-002/068/11254/2018 (Strafantrag Pkt. 1.8) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 24.000, Verfahrenskosten € 2.400), das dem Disziplinarbeschuldigten am 27.08.2018 zugewiesen wurde, fanden zwar am 29.08.2019 und am 02.10.2019 mündliche Verhandlungen statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 03.08.2022 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme der gegenständlichen Verhandlungsprotokolle finden sich derzeit nicht.
1.3.7. In den Verfahren VGW-041/068/15910/2018 und VGW-041/V/068/16403/2018 (Strafantrag Pkt. 1.10) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 8.000, Verfahrenskosten € 800), das dem Disziplinarbeschuldigten am 30.11.2018 zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Erst am 18.07.2022 wurden die Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Im Verfahren ist nach derzeitiger Aktenlage kein Verhandlungsprotokoll gespeichert worden.
1.3.8. In den gemeinsam geführten Verfahren VGW-041/068/343/2019 (Strafantrag 1.11) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.200, Verfahrenskosten € 120) und VGW-041/068/341/2019 (Strafantrag 1.12) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 730, Verfahrenskosten € 73), die dem Disziplinarbeschuldigten am 08.01.2019 zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Erst am 27.06.2022 wurden die Verfahren wegen Verjährung eingestellt. In den Verfahren ist nach derzeitiger Aktenlage kein Verhandlungsprotokoll gespeichert worden.
1.3.9. In den gemeinsam geführten Verfahren VGW-041/068/4679/2019 und VGW-041/V/068/4881/2019 (Strafantrag Pkt. 1.13) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.500, Verfahrenskosten € 150), die dem Disziplinarbeschuldigten am 01.04.2019 zugewiesen wurden, fand zwar am 22.07.2020 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 07.06.2022 wurden die Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.10. In den gemeinsam geführten Verfahren VGW-041/068/4676/2019 und VGW-041/V/068/4880/2019 (Strafantrag Pkt. 1.14) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.500, Verfahrenskosten € 150), das dem Disziplinarbeschuldigten am 01.04.2019 zugewiesen wurde, fand zwar am 22.07.2020 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 07.06.2022 wurden die Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.11. In den Verfahren VGW-041/068/4671/2019 (Strafantrag Pkt. 1.15) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.500, Verfahrenskosten € 150) und VGW-041/068/4669/2019 (Strafantrag Pkt. 1.16) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.500, Verfahrenskosten € 150), die dem Disziplinarbeschuldigten jeweils am 01.04.2019 zugewiesen wurden, fand zwar am 22.07.2020 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses jedoch nicht protokolliert wurde. Erst am 07.06.2022 wurden die Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.12. In den Verfahren VGW-041/068/1456/2020 (Strafantrag Pkt. 1.17) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 2.000, Verfahrenskosten € 200), VGW-041/068/1457/2020 (Strafantrag 1.18) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 750, Verfahrenskosten € 75), VGW-041/068/1458/2020 (Strafantrag 1.19) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.000, Verfahrenskosten € 100) und VGW-041/068/1459/2020 (Strafantrag 1.20) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 1.000, Verfahrenskosten € 100), die dem Disziplinarbeschuldigten jeweils am 03.02.2020 zugewiesen wurden, fand zwar am 24.02.2021 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende eine mündliche Verkündung der Erkenntnisse jedoch nicht protokolliert wurden. Erst am 03.08.2022 wurde die Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hinweise auf Speicherprobleme des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls finden sich derzeit nicht.
1.3.13. Im Verfahren VGW-002/068/7935/2021/E (Strafantrag Pkt. 1.21), einem Folgeverfahren nach einem behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2021, Ra 2020/02/0024, über die Beschwerde der XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 2.000, Verfahrenskosten € 200), das am 01.12.2021 nach einer Befangenheitsanzeige eines anderen Richters dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Ohne dass nach derzeitiger Aktenlage der Disziplinarbeschuldigte einen Verfahrensschritt gesetzt hatte, wurde ihm das Verfahren am 04.08.2022 abgenommen. Am 13.08.2022 wurde das Verfahren durch den nunmehr zuständigen Richter wegen Verjährung eingestellt.
1.3.14. Im Verfahren VGW-002/068/3607/2022/E (Strafantrag Pkt. 1.22), einem Folgeverfahren nach einem behebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, E 4370/2021, über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe vermutlich € 2.000, Verfahrenskosten vermutlich € 200), das dem Disziplinarbeschuldigten am 23.03.2022 zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Ohne dass der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Aktenlage einen Verfahrensschritt gesetzt hatte, wurde ihm das Verfahren am 04.08.2022 abgenommen. Am 13.08.2022 wurde das Verfahren durch den nunmehr zuständigen Richter wegen Verjährung eingestellt.
1.3.15. Im Verfahren VGW-002/068/5839/2020 (Strafantrag Pkt. 1.26) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 40.000, Verfahrenskosten € 4.000), das dem Disziplinarbeschuldigten am 25.05.2020 zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde das Verfahren am 04.08.2022 abgenommen. Am 30.08.2022 wurde das Verfahren durch den nunmehr zuständigen Richter wegen Verjährung eingestellt.
1.3.16. Im Verfahren VGW-002/068/7657/2020 (Strafantrag Pkt. 1.27) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 4.000, Verfahrenskosten € 400), das dem Disziplinarbeschuldigten am 30.06.2020 zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde das Verfahren am 04.08.2022 abgenommen. Am 30.08.2022 wurde das Verfahren durch den nunmehr zuständigen Richter wegen Verjährung eingestellt.
1.3.17. Im Verfahren VGW-002/068/12821/2021 (Strafantrag Pkt. 1.28) über die Beschwerde des XXXX zu einem Straferkenntnis (Strafe € 12.000, Verfahrenskosten € 1.200), das dem Disziplinarbeschuldigten am 27.08.2021 zugewiesen wurde, fand keine mündliche Verhandlung statt. Ohne dass der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Aktenlage einen Verfahrensschritt gesetzt hatte, wurde ihm das Verfahren am 04.08.2022 abgenommen. Am 01.10.2022 wurde das Verfahren durch den nunmehr zuständigen Richter wegen Verjährung eingestellt.
1.4. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte in folgenden Fällen die beantragte schriftliche Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses so lange verzögert, dass es deshalb zu einer mit Willkür begründeten Aufhebung der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof gekommen ist:
1.4.1. Im Verfahren VGW-002/068/14908/2018 (Strafantrag Pkt. 1.25) über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis (Strafe € 8.000, Verfahrenskosten € 800) hat der Disziplinarbeschuldigte am 09.12.2019 ein Erkenntnis mündlich verkündet, am 11.12.2019 (richtig: 10.12.2019) wurde die Vollausfertigung dieses Erkenntnisses beantragt. Bis zur Abnahme des Verfahrens am 04.08.2022 erfolgte diese nach derzeitiger Aktenlage nicht, erst der nunmehr zuständige Richter hat am 30.08.2022 die Vollausfertigung erlassen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, E 2398/2022-9, wurde das Erkenntnis aufgehoben, weil zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung zu viel Zeit vergangen sei.
1.4.2. Im Verfahren VGW-002/068/830/2019 (Strafantrag Pkt. 1.29) über die Beschwerde des XXXX über ein Straferkenntnis (Strafe € 24.000, Verfahrenskosten € 2.400) hat der Disziplinarbeschuldigte am 06.05.2020 ein Erkenntnis mündlich verkündet, am 11.05.2020 (richtig: 08.05.2020) wurde die Vollausfertigung dieses Erkenntnisses beantragt. Bis zur Abnahme des Verfahrens am 04.08.2022 erfolgte diese nach derzeitiger Aktenlage nicht, erst der nunmehr zuständige Richter hat am 31.08.2022 die Vollausfertigung erlassen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, E 2409/2022-9, wurde das Erkenntnis aufgehoben, weil zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung zu viel Zeit vergangen sei.
1.4.3. Im Verfahren VGW-002/068/6406/2019 (Strafantrag Pkt. 1.30) über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis (Strafe € 6.000, Verfahrenskosten € 600) hat der Disziplinarbeschuldigte am 14.07.2020 ein Erkenntnis mündlich verkündet, am 18.08.2020 wurde die Vollausfertigung dieses Erkenntnisses beantragt. Bis zur Abnahme des Verfahrens am 04.08.2022 erfolgte diese nach derzeitiger Aktenlage nicht, erst der nunmehr zuständige Richter hat am 08.09.2022 die Vollausfertigung erlassen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022, E 2588/2022-11, wurde das Erkenntnis aufgehoben, weil zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung zu viel Zeit vergangen sei.
1.5. Der Disziplinarbeschuldigte befand sich im Jahr 2018 15 Tage im Krankenstand und 12,5 Tage im Erholungsurlaub, im Jahr 2019 2 Tage im Krankenstand, 6 Tage im Erholungsurlaub und 20 Tage in Eltern-Karenz, im Jahr 2020 6 Tage im Krankenstand, keinen Tag im Erholungsurlaub und vom 01.01.2020 bis zum 11.02.2020 in Elternkarenz. Im Jahr 2021 befand sich der Disziplinarbeschuldigte 2 Tage im Krankenstand und einen Tag im Erholungsurlaub, im Jahr 2022 befand sich der Disziplinarbeschuldigte 9 Tage im Krankenstand und keinen Tag im Erholungsurlaub.
1.6. Wegen dieser Vorwürfe wird gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl 92 St 157/26v seit 29.04.2026 ein Ermittlungs-verfahren wegen des Verdachts nach § 302 Abs. 1 StGB nach der StPO geführt.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, hinsichtlich 1.1. aus den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich 1.2. bis 1.5. ist insbesondere auf die mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2026, W170 2337002-1/19Z, dem Disziplinarbeschuldigten am 08.05.2026 und der Disziplinar-anwältin am 28.04.2026 zugestellt, vorgehaltenen Aktenteile sowie auf die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu verweisen; bei diesen Aktenteilen handelt es sich unter anderem um Kopien der Verfahren, bei denen der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen (Feststellungen zu 1.3. und 1.4.) vorliegt.
2.2. Soweit der Disziplinarbeschuldigte zur Begründung der Verfahrensverzögerungen auf Probleme in der Speicherung hinweist, ist auf die Ausführungen der Dienstbehörde hinzuweisen; diese begründen den Verdacht, dass – soweit festgestellt – keine Speicherprobleme vorgelegen sind und wird dem allenfalls im Disziplinarverfahren nachzugehen sein.
Soweit der Disziplinarbeschuldigte auf seine „dysfunktionale Kanzlei“ hinweist, begründet dies nicht, warum er die Vorlage der Protokolle nicht hinreichend überwacht hat und wird dem allenfalls im Disziplinarverfahren nachzugehen sein.
2.3. Jedenfalls sind diese Vorbringen nicht geeignet, die vorliegenden Feststellungen zum Vorliegen eines begründeten Verdachts zu entkräften.
Hinsichtlich der Auswirkung einer allfälligen Überlastung auf die Schwere der Schuld wird diese im Disziplinarverfahren noch entsprechend zu klären sein.
2.4. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.6. ist auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.06.2026, 92 St 157/26v - 1.7., zu verweisen, dass den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde.
Zu A)
3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz VGW-DRG hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 94 Abs. 1 DO 1994 vor, den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten.
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 ist unter anderem die Voraussetzung für die (vorläufige) Suspendierung (dort:) eines Beamten, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 23.04.2009, 2007/09/0296); es ist nicht zu sehen, warum diese Ausführungen nicht auch auf die Suspendierung nach § 13 Abs. 3 VGW-DRG zutreffen sollten.
Der Präsident ist nach Ansicht des Gerichts als Antragsteller Beteiligter; das Gesetz ist hier aber nicht eindeutig und schon aus diesem Grund ist die Revision zulässig. Die Disziplinaranwältin hingegen ist wohl jedenfalls Partei schon im Suspendierungsverfahren (siehe VwGH 21.04.2015, Ro 2014/09/0054).
Daneben ist das Mitglied des Verwaltungsgerichts, auf das sich der Suspendierungsantrag bezieht, jedenfalls auch Partei in diesem Verfahren.
3.2. Zum Vorliegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung ist auszuführen, dass ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 1 DO 1994 die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen hat. Gemäß §§ 5 Abs. 1 VGW-DRG, 18 Abs. 2 1. Fall DO 1994 hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Der Disziplinarbeschuldigte steht auf Grund der unter 1.3. festgestellten derzeitigen Aktenlage im Verdacht, jedenfalls in den unter 1.3., 1.3.1. bis 1.3.17. dargestellten Verfahren nicht in angemessener Frist entschieden zu haben, weder vor noch nach Eintritt der Verjährung. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hiebei im Verdachtsbereich um ein Dauerdelikt, dessen Folge die Verjährung war, das aber – bis zu einer entsprechenden Entscheidung oder Abnahme des Verfahrens – vom Disziplinarbeschuldigten fortzusetzen und zu entscheiden war bzw. gewesen wäre. Dies ist aber nicht erfolgt, obwohl er insbesondere in einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2018 und in einem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2019, VGW-DB-773/2019-4, auf drohende Verjährungen hingewiesen wurde; schon alleine dieser Umstand begründet einen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen. Es ist nach derzeitiger Aktenlage und somit im Verdachtsbereich zur Verjährung erheblicher Strafbeträge sowie der Frustration des vorgelagerten Behördenaufwandes gekommen und die Behörden waren auch nicht in der Lage, gegen die Einstellung der Verfahren nicht bloß vollkommen sinnlose Rechtsmittel zu ergreifen.
Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Aktenlage und somit im Verdachtsbereich in den unter 1.4., 1.4.1. bis 1.4.3. dargestellten Verfahren insoweit Verfahrensverzögerungen verschuldet, als er zwar ein mündlich verkündetes Erkenntnis erlassen, dieses aber trotz rechtzeitigem Ausfertigungsantrag nicht schriftlich ausgefertigt hat, sodass das mündlich verkündete, später von einem anderen Richter ausgefertigte Erkenntnis wegen Willkür durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Auch diese Verfahrensverzögerungen wurden jeweils nach dem Zeitpunkt, ab dem die Nichtausfertigung Willkür darstellte, fortgesetzt und endeten erst jeweils mit der Abnahme der Verfahren.
Auch die langfristige Nichtausfertigung von mündlich verkündeten Erkenntnissen nach Antrag auf Vollausfertigung begründet den Verdacht von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen.
Insgesamt besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft in den unter 1.3. und 1.4. genannten Verfahren einerseits die ihm übertragenen Geschäfte nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit besorgt hat, da er nicht rechtzeitig eine Entscheidung erlassen bzw. schriftlich ausgefertigt hat und er andererseits durch dieses Unterlassen im Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Die Öffentlichkeit erwartet von einem Richter des Verwaltungsgerichts, dass er seinen Verfahren dergestalt priorisiert und abarbeitet, dass es nicht – soweit das vermeidbar ist – zur Verjährung erheblicher Strafsummen kommt und – sollte das ausnahmsweise unvermeidbar sein – die Verfahren danach relativ zügig eingestellt werden, zumal es sich bei dieser Einstellung nur um eine formale, regelmäßig sehr einfache Entscheidung handelt, die regelmäßig relativ zügig gemacht werden kann.
Insoweit kommt es bei der bestehenden Verdachtslage daher in den unter 1.3.1. bis 1.3.17. genannten Verfahren nicht auf das konkrete Verjährungsdatum, sondern das Datum an, an dem die Entscheidungspflicht des Disziplinarbeschuldigten sich erledigt hatte, weil er entweder entschieden oder man ihm die Verfahren abgenommen hat; selbiges gilt sinngemäß für die unter 1.4.1. bis 1.4.3. dargestellten Verfahren. Es kommt hier nicht auf den Zeitpunkt an, in dem Willkür durch Nichtausfertigung eingetreten ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidungspflicht des Disziplinarbeschuldigten sich erledigt hatte, weil man ihm hier die Verfahren abgenommen hat; hier kommt insbesondere dazu, dass die lange Zeit der Nichtausfertigung für die Parteien, die bereits (rechtskräftig und vollstreckbar) mit erheblichen Strafen belegt worden waren und sich mangels schriftlicher Ausfertigung noch nicht bzw. nicht mehr gegen diese Strafe wehren können, belastend sein kann.
Es besteht daher der Verdacht von einer größeren Anzahl von Dienstpflichtverletzungen, unzweifelhaft hat der Disziplinarbeschuldigte – insbesondere im Licht der Vorwarnung der drohenden Verjährungen – im Verdachtsbereich schuldhaft gehandelt; im Disziplinarverfahren wird zu klären sein, ob sich dieser Verdacht bestätigt oder der Disziplinarbeschuldigte nicht die Möglichkeit hatte, diese Verjährungen zu vermeiden.
3.3. Allerdings ist zu beachten, dass – wohl auch im Regime des § 13 Abs. 3 VGW-DRG – eine Suspendierung unzulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.08.2025, Ra 2025/09/0050). Dies betrifft auch die Frage der Offenkundigkeit einer behaupteten Verjährung, bei der eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte, anders als im Fall, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154; VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197 sowie zu alledem VwGH 13.05.2026, Ra 2026/09/0024).
Zur Verjährung ist einerseits auf die Ausführungen der Beendigung der Dienstpflichtverletzungen unter 3.2. zu verweisen und weiters auszuführen, dass gemäß § 14 Abs. 1 und 3 VGW-DRG im Disziplinarverfahren nach dem VGW-DRG § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 mit der Maßgabe gilt, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG – das ist die Verständigung durch den Präsidenten über das Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung – bei der Disziplinaranwältin beginnt.
Diese Verständigung des Präsidenten an die Disziplinaranwältin der Stadt Wien erfolgte mit Schreiben vom 20.08.2024, VGW-DI-292/2024-1, und langte am 22.08.2024 bei der Disziplinaranwältin der Stadt Wien ein.
Gemäß §§ 79 Abs. 1 Z 1 DO, 14 Abs. 1 und 3 VGW-DRG darf ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Verständigung des Präsidenten gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt eintrifft, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder von der Untersuchungskommissärin gegen ein bestimmtes − im Fall des § 11 Abs. 3 VGW-DRG ehemaliges − Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.
Diese erste Verfolgungshandlung erfolgte jedenfalls am 11.09.2024 durch ein E-Mail der Untersuchungskommissärin an den Disziplinarbeschuldigten, in dem ihm die Vorwürfe vorgehalten und er um Stellungnahme ersucht wurde, eine Verjährung nach §§ 79 Abs. 1 Z 1 DO, 14 Abs. 3 VGW-DRG kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß §§ 79 Abs. 1 Z 2 DO, 14 Abs. 1 VGW-DRG darf ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Gemäß §§ 79 Abs. 2 DO, 14 Abs. 1 VGW-DRG tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist, wenn der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat und die strafrechtliche Verjährungsfrist länger ist als die in § 79 Abs. 1 Z 2 DO genannte.
Wie oben dargestellt, erfolgte die Einleitung durch die erste Verfolgungshandlung der Untersuchungskommissärin am 11.09.2024 durch ein E-Mail an den Disziplinarbeschuldigten, in dem ihm die Vorwürfe vorgehalten und er um Stellungnahme ersucht wurde.
Grundsätzlich wären daher gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 79 Abs. 1 Z 2 DO vor dem 11.09.2021 abgeschlossene Dienstpflichtverletzungen verjährt. Wie festgestellt wird jedoch derzeit von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Verfahren wegen des Verdachts nach § 302 Abs. 1 StGB geführt, sodass § 79 Abs. 2 DO zu beachten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum – dem § 79 Abs. 2 DO inhaltlich gleichen – § 94 Abs. 4 BDG tritt die längere Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318; VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257).
Gemäß § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die bei einer Verurteilung wegen § 302 Abs. 1 StGB drohenden Haftstrafe von fünf Jahren fünf Jahre.
Das bedeutet auch, dass eine vor dem 11.09.2021 abgeschlossene Dienstpflichtverletzung prima vista gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 79 Abs. 1 Z 2 DO verjährt wäre, da aber (jedenfalls derzeit) der Verdacht eines Amtsmissbrauchs besteht, besteht auch die Möglichkeit einer Verjährungsfrist gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 79 Abs. 2 DO von fünf Jahre und wäre nur eine vor dem 11.09.2019 abgeschlossene Dienstpflichtverletzungen offensichtlich verjährt.
Ebenso ist §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 79 Abs. 3 DO zu beachten, nach der, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre vergangen sind, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf, wobei gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG, 79 Abs. 4 Z 1 lit b, Abs. 2 bzw. Z 7 DO der Lauf dieser Frist zwischen Anzeige und Einstellung des staatsanwaltlichen Verfahrens bzw. für die Dauer des Strafverfahrens bzw. für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gehemmt ist. Die Akten wurden am 26.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das bedeutet, dass eine vor dem 26.02.2021 abgeschlossene Dienstpflichtverletzung verjährt wäre.
Die in 1.3. dargestellte Verfahren, in denen es zu Einstellung wegen Verjährung kam wurden, zu 1.3.1. am 09.09.2021, zu 1.3.2.,1.3.3.,1.3.5., 1.3.6., und 1.3.12 am 03.08.2022, zu 1.3.4. am 16.07.2022, zu 1.3.7. am 18.07.2022, zu 1.3.8. am 27.06.2022, und zu 1.3.9., 1.3.10, und 1.3.11 am 07.06.2022 eingestellt. Zu 1.3.13, 1.3.14, 1.3.15, 1.3.16. und 1.3.17 wurden die Verfahren am 04.08.2022 dem Disziplinarbeschuldigten abgenommen.
Die in 1.4. dargestellten Verfahren in denen es aufgrund Verzögerung der schriftlichen Vollausfertigung zur Aufhebung der Entscheidungen aufgrund von Willkür kam wurden dem Disziplinarbeschuldigten am 04.08.2022 abgenommen.
Daher ist eine Verjährung – die Dienstpflichtverletzung endet mit der Erledigung bzw. Abnahme des jeweiligen Verfahrens – in den inkriminierten Verfahren nicht zu sehen.
Ebenso kann das Disziplinargericht das Vorliegen offensichtlicher Einstellungsgründe gemäß §§ 97 Abs. 1 DO, § 14 Abs. 4 VGW-DRG nicht erkennen, zumal sich hiefür keine Hinweise finden und solche – von der Verjährung abgesehen – nicht behauptet wurden.
3.4. Es bleibt daher zu klären, ob die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten notwendig ist, weil durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Da der Disziplinarbeschuldigte in einer Vielzahl von Verfahren trotz endsprechender Vorwarnung durch die Dienstbehörde im Verdachtsbereich Verzögerungen verschuldet hat, die zu Verjährung, zum Teil auch in Verfahren mit erheblichen Verwaltungsstrafen, geführt haben, ist nicht zu sehen, wie die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt wegen der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht das Ansehen des Amtes beschädigen könnte; ein Verhalten, das im Verdachtsbereich zeigt, dass das betreffende Mitglied erhebliche Mängel in der Priorisierung seiner Aufgaben hat, würde im Fall der Belassung des betreffenden Mitglieds, hier des Disziplinarbeschuldigten, das Ansehen des Amtes beschädigen. Auch die Interessen des Dienstes sprechen gegen eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt, da auf Grund der großen Anzahl der im Verdachtsbereich begangenen Dienstpflichtverletzungen die Gefahr besteht, dass dieser abermals gleichartige Unterlassungen setzt und es wieder zur Verjährung von Strafverfahren oder es – außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens – zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommt, die auch irgendwann dazu führen, dass das offenbar nicht sanktionierte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten Beispielswirkung entfaltet und zu einer Aushöhlung der Dienstpflichten führt. Dies zumal die dem Disziplinarbeschuldigten im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen grundlegende Dienstpflichten von Verwaltungsrichtern betreffen, nämlich die Einhaltung der Entscheidungs- und insbesondere der Verjährungsfristen und die rechtzeitige, zeitnahe Erlassung von beantragten Vollausfertigungen mündlich verkündeter Erkenntnisses (siehe zu einem vergleichbaren Fall eines Universitätsprofessors VwGH 15.09.2004, 2003/09/0034).
3.5. Soweit der Disziplinarbeschuldigte (etwa in der Stellungnahme vom 10.06.2026, Pkt. 9) rügt, dass der Antrag auf Suspendierung erst sehr spät und lange nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien gestellt wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass die Suspendierung nicht mit Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgen muss, ihre Erforderlichkeit kann sich später ergeben, und schließt ihre spätere Verhängung nicht aus (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383) und Suspendierungen in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens, wenn die Voraussetzungen nach § 94 DO vorliegen, verhängt werden können (VwGH 26.06.2012, 2012/09/0031). Es ist dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, dass der Antrag auf Suspendierung irgendwann unzulässig werden würde, vielmehr ist dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Wird der Antrag zu spät gestellt, kann dies ein Dienstvergehen rechtfertigen, nicht aber die Unzulässigkeit des Antrags. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Präsident den doch recht späten Antrag auf Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten mit der Kenntnis der Ergebnisse den tiefergehenden Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts im Disziplinarverfahren begründet; allenfalls wäre die späte Anzeigeerstattung zu rügen, nicht der späte Suspendierungsantrag.
Soweit der Disziplinarbeschuldigte argumentiert, dass sich der Präsident in seinem Antrag vom angelasteten Tatverhalten und somit vom Gegenstand des Disziplinarverfahrens entfernt, ist er darauf hinzuweisen, dass an den Einleitungsbeschluss – gleiches muss für den Strafantrag gelten – keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Sowohl im Einleitungsbeschluss als auch im Suspendierungsbescheid muss das dem Beamten (hier: Richter) zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung(en) erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (zur DO: VwGH 27.07.2002, 2000/09/0053). Das bedeutet, der Strafantrag begrenzt die Tathandlungen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, nicht aber die rechtliche Subsumtion – diese muss anschließend vom Disziplinargericht vorgenommen und im Disziplinarerkenntnis dargestellt werden. Daher geht auch das Argument, es würde nur ein pauschaler, unsubstantiierter Vorwurf vorliegen, ins Leere – die inkriminierten Tathandlungen wurden im Strafantrag gerade noch hinreichend geschildert, ob und warum dies eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht, hat das Disziplinargericht zu beurteilen.
Dass sich der Disziplinarbeschuldigte „zu Unrecht auf Speicherprobleme“ berufen hat, ist nicht Teil des Disziplinarverfahrens und wurde als Dienstpflichtverletzung auch der Suspendierung nicht unterstellt; selbst wahrheitswidrige Aussagen stehen dem Disziplinarbeschuldigten in einem Verfahren zu, soweit diese nicht strafbar sind, wie etwa eine Verleumdung. Hinsichtlich der Frage, ob diese allfälligen Speicherprobleme das Vorhandensein einer Dienstpflichtverletzung ausschließen oder nicht, ist einerseits auf die Relevanz des Papieraktes und andererseits darauf zu verweisen, dass diese in einem Großteil der oben inkriminierten Verfahren nicht offensichtlich sind.
Hinsichtlich der vorgebrachten Strafbarkeitsverjährung ist auf die Ausführungen oben zu verweisen; da es aber darauf ankommt, dass die Strafbarkeit jedenfalls endet und somit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die Verantwortung auf eine andere Richterin, einen anderen Richter übergeht, geht das Argument, dass dann eine andere Richterin, ein anderer Richter es in der Hand hätten, die disziplinäre Verjährungsfrist zu beeinflussen, ins Leere.
Dass andere Richter in einer ähnlichen Situation nicht suspendiert werden, vermag mangels einer des Dienstrechts nicht bekannten „Gleichheit im Unrecht“ die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu stützen; das gilt auch im vorgebrachten Vergleich zum mittlerweile pensionierten Richter. Das diesen betreffende Disziplinarverfahren wurde (von der auch hier entscheidenden) zuständigen Gerichtsabteilung begonnen, als dieser Richter bereits in den Ruhestand getreten war; eine Suspendierung kam daher nie in Betracht.
Die weiteren Einwendungen des Disziplinarbeschuldigten mögen das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausschließen oder nicht, den Verdacht können sie nicht beseitigen.
Hinsichtlich des geforderten Quervergleichs und der Berücksichtigung der Überlastung des Verwaltungsgerichts Wien ist darauf zu verweisen, dass dies – soweit notwendig – im Disziplinarverfahren zu erfolgen haben wird. Einen offensichtlichen Grund, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht in der Lage war, die gegenständlichen Verfahren ohne die vorgehaltenen Verzögerungen zu beenden, begründen beide Ermittlungsstränge nicht. Ebenso spielt es für die Frage des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien keine Rolle, ob und in wie vielen Fällen das Bundesverwaltungsgericht (!) seine Entscheidungsfristen einhält oder nicht einhalten kann.
Ebenso kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Zusammenhang zwischen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem vom Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien geführten Verfahren und dem Suspendierungsverfahren erkennen; zumal es eben einen Unterschied macht, ob der Disziplinarbeschuldigte aus dem Dienst (ohne Bezug) entfernt oder bloß suspendiert wird.
Soweit der Disziplinarbeschuldigte vorbringt, dass der Präsident ihm einen „Neustart“ oder „tabula rasa“ zugesichert habe, ist er darauf hinzuweisen, dass eine (formfreie) bloße Aussage des Präsidenten zu keiner Einstellung eines Disziplinarverfahrens oder zur rechtlichen Unzulässigkeit, dass betroffene Verfahren später anzuzeigen, führt (siehe etwa zur Frage, dass auch einer [formelleren] Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG keine solche Wirkung zukommt VwGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0018).
3.6. Hinsichtlich der Beweisanträge ist auszuführen, dass im Suspendierungsverfahren einem Beweisantrag nur zu folgen ist, wenn der aufzunehmende Beweis geeignet ist, den Verdacht gänzlich auszuräumen; die Aufnahme von lediglich be- oder entlastenden Beweisen, die den Verdacht nicht gänzlich ausräumen können, ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Daher war den Beweisanträgen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu folgen.
3.7. Daher ist die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten – dem nunmehr erfolgten Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien im Ergebnis folgend – zu verfügen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es schon zur Frage der Beteiligten- oder Parteistellung des antragstellenden Präsidenten an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zumal zu § 13 AVGW-DRG gar keine Rechtsprechung des genannten Höchstgerichts vorzufinden ist.
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