Bundesverwaltungsgericht W218 2342938-1

W218 2342938-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Behebung der Entscheidung Effektivität Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Flüchtlingseigenschaft Rechtsanschauung des VwGH Übergangsbestimmungen Unionsrecht Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W218 2342938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2342938.1.00

Spruch

W218 2342938-1/4E

W218 2346187-1/4E

W218 2342941-1/4E

W218 2342940-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), mj. XXXX geb. XXXX (BF3), und mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), alle StA. Syrien und Armenien, BF3 und BF4 vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin BF2, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 26.02.2026, Zl. XXXX (BF4), wegen § 69 AVG, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 26.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.06.2014, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und ihnen gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihm wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihr wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 26.02.2026, wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in den Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hätten. Sie hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen.

6. Gegen die ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien jeweils am 20.04.2026 fristgerecht Beschwerde.

7. Die gegenständlichen Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 07.05.2026 und am 23.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.06.2014, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und ihnen gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 26.02.2026, wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in den Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hätten. Sie hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist - soweit festgestellt - unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Verfahren, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.2. Die Status-Richtlinie (2011/95/EU) wurde gemäß Art. 41 StatusVO mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Art. 14 Abs. 3 lit b Status RL (2011/95/EU) lautete: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.“

Dementgegen lautet Art. 14 Abs. 1 lit c StatusVO: „Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. “

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.

3.3. Verfahrensgegenständlich ist die potentielle Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente.

Vor dem 12.06.2026 mussten derartige Konstellationen unter Zuhilfenahme verfahrensrechtlicher Instrumente gelöst werden (Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG), wobei die Verfügung der Wiederaufnahme sowie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrags alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen mit rückwirkender Kraft zum Erlöschen brachte.

Art. 14 Abs. 1 lit c Status VO enthält nunmehr einen eigenen Entzugsgrund, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

Nach neuer Rechtslage führen solche Konstellationen demnach (nur) zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft und nicht zur neuerlichen Aufrollung des ursprünglichen Verfahrens.

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht) (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2019/01/0350).

Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48.) (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).

Ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 Abs. 1 AVG in Fällen der Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft, im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, widerspricht nunmehr dem geltenden Unionsrecht.

Für die hier verfahrensgegenständlichen Verfahren, in denen jeweils mit Bescheid die jeweiligen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig wiederaufgenommen wurden, bedeutet dies, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmung und des Effektivitätsgrundsatzes ersatzlos zu beheben sind und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weitere Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben wird. Das Entzugsverfahren kann folglich direkt geführt werden, ohne das vorherige Verfahren einer Wiederaufnahme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Anmerkung: Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Fall steht schon aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der Änderung der Rechtslage aufzuheben sind. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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