Bundesverwaltungsgericht W228 2335662-2

W228 2335662-2Bundesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2335662-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2335662.2.00

Spruch

W228 2335662-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGEBRAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 08.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 08.01.2026 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 06.11.2025 bis 01.01.2026 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.11.2025 nicht eingehalten und sich erst am 02.01.2026 wieder beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins (31.10.2025) kein Leistungsbezug bestanden habe. Zu einem Zeitpunkt, an dem kein Leistungsbezug bestehe, könne kein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben bzw. durchgeführt werden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, GZ W228 2335662-1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.) als unbegründet abgewiesen.

Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.) erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.03.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 31.10.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 06.11.2025 vorgeschrieben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Leistung mit 19.08.2025 zwecks Prüfung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG eingestellt gewesen. Am 03.11.2025 sei ihm der Fortbezug der Notstandshilfe ab 14.10.2025 zur Anweisung gebracht worden. Am 05.11.2025 sei dem Beschwerdeführer im Zuge der aufschiebenden Wirkung die Notstandshilfe ab 29.09.2025 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß 21.04.2026 zur Anweisung gebracht worden. Am 06.11.2025 sei der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen und habe er in weiterer Folge erst am 02.01.2026 wieder beim AMS vorgesprochen.

Mit Schreiben vom 30.03.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass sein Bezug aufgrund einer Sanktion nach § 10 AlVG von 19.08.2026 bis 14.10.2025 eingestellt worden sei. Um eine rechtskonforme Festsetzung des Kontrollmeldetermins zu gewährleisten, hätte das AMS den Leistungsbezug ab 15.10.2025 wiederherstellen müssen. Dies sei jedoch unterlassen worden und sei der Leistungsbezug erst wieder Anfang November 2025, nach dem Termin vom 06.11.2025, hergestellt worden. Die Feststellung des Kontrollmeldetermins sei am 31.10.2025 erfolgt und sei daher rechtswidrig. Eine aufschiebende Wirkung ab 05.11.2025 werde bestritten, da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2026 am 04.02.2026 eingebracht habe. Ein zwischenzeitlich übermittelter Geldbetrag habe diesbezüglich keine Relevanz.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 02.04.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.06.2026 an die belangte Behörde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und die belangte Behörde um die Beantwortung diverser Fragen sowie die Vorlage von Unterlagen ersucht.

Am 05.06.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.06.2026 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS samt dem seither erfolgten Schriftwechsel übermittelt. Weiters wurde in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

Am 03.07.2026 langte eine mit 29.06.2026 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 31.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein mit 31.10.2025 datiertes Einladungsschreiben zu einem Bewerbungstag bei XXXX am 06.11.2025 persönlich ausgehändigt. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte sowie eine Belehrung über die Konsequenzen der Versäumung eines Kontrollmeldetermins.

Zum Zeitpunkt 31.10.2025 war die Leistung des Beschwerdeführers vorläufig mit 19.08.2025 zwecks Prüfung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG eingestellt. Grundsätzlich hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Notstandshilfe bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß 21.04.2026.

Am 03.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Fortbezug der Notstandshilfe ab 14.10.2025 – nach einer Sanktion gemäß § 10 AlVG von 19.08.2025 bis 13.10.2025 – zur Anweisung gebracht. Ihm wurde am 03.11.2025 ein Betrag in Höhe von € 399,60 für den Zeitraum 14.10.2025 bis 31.10.2025 ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 06.11.2025 erschienen, weil er den Termin übersehen hat.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 02.01.2026.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben des AMS vom 31.10.2025 liegt im Akt ein.

Die vorläufige Einstellung der Leistung mit 19.08.2025 ergibt sich aus dem Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 26.08.2025. Darin ist wie folgt ausgeführt: „Sie sind zur Jobbörse für die Firma XXXX am 19.08.2025 nicht erschienen, daher wurde ihr Leistungsbezug vorsorglich eingestellt. Die Klärung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Rahmen des Termins am 03.09.2025 um 09:30 Uhr“.

Das voraussichtliche Höchstausmaß am 21.04.2026 ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.11.2025.

Die Auszahlung von € 399,60 am 03.11.2025 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vom AMS am 05.06.2026 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Auszahlungsdokument. Dass die Auszahlung dieses Betrags für den Zeitraum 14.10.2025 bis 31.10.2025 erfolgte, ergibt sich aus der Stellungnahme des AMS vom 05.06.2026 und deckt sich insofern mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.11.2025, wonach der Beginn der Leistung der 14.10.2025 ist. Da die Zahlung für den Monat Oktober erfolgte, ist das Ende 31.10.2025 selbstredend und ergibt sich der Zeitraum 14.10.2025 bis 31.10.2025 auch aus folgender Berechnung: Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.11.2025 hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch in Höhe von täglich € 22,20. Der Zeitraum 14.10.2025 bis 31.10.2025 umfasst 18 Tage und ergibt 18 x € 22,20 den Betrag von € 399,60. Festzuhalten ist, dass die Zahlung – wie beim AMS üblich – im Nachhinein, hier am 03.11.2025 für den Monat Oktober 2025 erfolgte.

Auch dem aktuellen Sozialversicherungsauszug ist Folgendes zu entnehmen: „14.10.2025 – 05.11.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe“, sodass sich auch daraus ein aufrechter Leistungsbezug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 31.10.2025 ergibt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 31.10.2025 kein Leistungsbezug bestand, geht daher ins Leere.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin am 06.11.2025 erschienen ist und gab er in der Niederschrift vor dem AMS am 02.01.2026 selbst an, dass er den Termin übersehen habe.

Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am 02.01.2026 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 06.11.2025 ordnungsgemäß zugewiesen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bestand zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 31.10.2025 ein aufrechter Leistungsbezug, sodass die Vorschreibung des Termins – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – ordnungsgemäß erfolgt ist.

Da der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).

Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer deshalb nicht zum Termin erschienen ist, weil er diesen Termin schlichtweg übersehen hat.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 06.11.2025 bis 01.01.2026 keine Notstandshilfe erhalte, zumal am 02.01.2026 seine Wiedermeldung beim AMS erfolgt ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zur ordnungsgemäßen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung

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