Bundesverwaltungsgericht W246 2315373-1

W246 2315373-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026

Regest

Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung begünstigter Behinderter dauernde Dienstunfähigkeit dienstliche Aufgaben Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Primärprüfung Ruhestandsversetzung Sachverständigengutachten Sekundärprüfung Verweisungsarbeitsplatz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W246 2315373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W246.2315373.1.00

Spruch

W246 2315373-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Dr. RAGOSSNIG Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 19.03.2025, Zl. PA-025/24-A06, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das arbeitsmedizinische Zentrum XXXX ( XXXX ) führte in seiner arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 02.06.2022 aus, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten ([Stamm]Arbeitsplatz: „Facharbeiter / Berufskraftfahrer“ im Omnibuslenkdienst; Verwendungsgruppe PT 7, Dienstzulagengruppe B), zwar gegeben sei, aber eine Adaptierung der Dienstpläne betreffend eine Verminderung der Lenkzeit und eine Ermöglichung der Nutzung von medizinischen Therapieangeboten unbedingt notwendig sei, um eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu vermeiden.

2. Mit Schreiben vom 01.12.2023 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin unter Verweis auf die in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 02.06.2022 getroffenen Ausführungen um Abänderung seines Dienstplans auf das zuvor bestehende Ausmaß (von rund 46 Stunden / Woche), weil mit dem nunmehr bestehenden Ausmaß die verordneten Erholungsphasen nicht eingehalten werden könnten und den Therapieempfehlungen nicht nachgekommen werden könne.

3. Daraufhin erfolgte seitens des Personalamtes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 30.01.2024 eine Ladung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Eignung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 52 BDG 1979).

4. Aus dem daraufhin nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten der BVAEB (Oberbegutachterin XXXX ) vom 11.03.2024 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 ein begünstigter Behinderter (50%) sei, dass bei ihm mehrere Knieoperationen (fünf Mal am rechten und drei Mal am linken Knie) und eine Schulteroperation (an der rechten Schulter) durchgeführt worden seien und dass bei ihm dreifach Stents in verengte Herzkrankgefäße eingesetzt worden seien. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zwar mit verminderter Lenkzeit (konkret mit einer durchgehenden Lenkzeit von sechs Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde) einsetzbar, eine Wochendienstleistung von 55 Stunden sei für ihn jedoch nicht möglich.

5. Der Beschwerdeführer nahm nach zuvor seitens der Behörde erfolgter Übermittlung des Gutachtens der BVAEB vom 11.03.2024 mit Schreiben vom 08.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu Stellung.

6. Nach seitens der Behörde erfolgter Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens iSd § 14 BDG 1979 führte die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 28.08.2024 (auf Grundlage der unten angeführten Gutachten und des unten angegebenen Untersuchungsberichtes – s. Pkt. I.6.1. bis 6.4.) im Ergebnis aus, dass beim Beschwerdeführer eine Abnutzung der Kniegelenke (Hauptdiagnose) und zudem eine Abnutzung der Lendenwirbelsäule, eine stabile koronare Herzerkrankung und eine Fettstoffwechselstörung (Nebendiagnosen) vorliegen würden. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit sei zwar nicht ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit einer dahingehenden Besserung sei jedoch gering. Aus internistischer Sicht sei eine Besserung seines Gesundheitszustandes durch eine Anpassung der Blutdruckmedikation möglich.

6.1. Aus dem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie ( XXXX ) vom 30.04.2024 geht im Ergebnis u.a. hervor, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zwar eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden zumutbar sei, Einsatzzeiten von 9 und 12 Stunden / Tag und eine Wochendienstleistung von 55 Stunden seien für ihn jedoch nicht möglich. Für den Beschwerdeführer seien ein „fallweise forciertes“ „Arbeitstempo“ und eine „leichte bis mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ möglich. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes sei aus psychiatrischer Sicht nicht möglich.

6.2. Das ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte orthopädische Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie ( XXXX ) vom 23.04.2024 führt aus, dass beim Beschwerdeführer eine Abnutzung der Kniegelenke und eine Abnutzung der Lendenwirbelsäule vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer seien aus orthopädischer Sicht Einsatzzeiten von 9 und 12 Stunden / Tag, eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde und eine Wochendienstleistung von 55 Stunden möglich. Dem Beschwerdeführer seien ein „ständiges“ „Sitzen“, ein „fallweises“ „Stehen“ und „Gehen“ sowie eine „leichte bis mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ zumutbar. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes sei aus orthopädischer Sicht nicht möglich.

6.3. Aus dem ebenso nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten internistischen Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ( XXXX ) vom 23.04.2024 geht insbesondere hervor, dass beim Beschwerdeführer eine stabile koronare Herzerkrankung und eine Fettstoffwechselstörung vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer seien ein „fallweise forciertes“ „Arbeitstempo“ und eine „mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ zumutbar. Die Möglichkeit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustandes mittels Anpassung der Blutdruckmedikation liege aus internistischer Sicht vor.

6.4. Der psychodiagnostische Untersuchungsbericht einer Psychologin ( XXXX ) vom 24.04.2024 hält v.a. fest, dass beim Beschwerdeführer nach einer Gesamtschau der Konzentrationsermittlungstests ein durchschnittliches bis unterdurchschnittliches Arbeitstempo und eine durchschnittliche Konzentrationsleistung gegeben seien, was zwar für die Fahreigenschaft im Privatverkehr ausreichend sei, jedoch für den Einsatz im Berufsverkehr, bei dem eine überdurchschnittliche Konzentrationsleistung aufgrund hoher Überstundenleistung Voraussetzung sei, nicht genüge.

7. Mit E-Mail vom 22.10.2024 ersuchte die Behörde die PVA unter Darlegung konkret angeführter Punkte um nähere / ergänzende Ausführungen zu den übermittelten Gutachten.

8. Daraufhin übermittelte die PVA der Behörde mit E-Mail vom 08.11.2024 die ergänzenden Stellungnahmen der beigezogenen Gutachter ( XXXX , XXXX und XXXX ) zu den von ihnen erstatteten Gutachten.

8.1. XXXX führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024 zu seinem psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der lediglich durchschnittlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationswerte das berufliche Lenken von Omnibussen nicht mehr zumutbar sei. Das dem Beschwerdeführer zumutbare „Arbeitstempo“ werde im psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 24.04.2024 lediglich als „durchschnittlich“ angegeben. Die in seinem Gutachten vom 30.04.2024 erfolgte Ausführung, wonach dem Beschwerdeführer ein „fallweise forciertes“ „Arbeitstempo“ zumutbar sei, sei daher irrtümlicherweise vorgenommen worden und nicht richtig. Der Beschwerdeführer könne daher nur für Tätigkeiten mit durchschnittlichem „Arbeitstempo“ eingesetzt werden. Soweit bestimmte Kriterien betreffend das Leistungskalkül im psychiatrischen Gutachten nicht beurteilt worden seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden könnten, weil dies eine Fachüberschreitung darstellen würde.

8.2. XXXX hält in seiner ergänzenden Stellungnahme (E-Mail vom 06.11.2024) zu seinem orthopädischen Gutachten vom 23.04.2024 fest, dass bestimmte Kriterien betreffend das Leistungskalkül in seinem Gutachten nicht beurteilt worden seien, weil dies eindeutig eine Fachüberschreitung darstellen würde. Die im Leistungskalkül angeführten Kriterien „Bildschirmtätigkeiten“, „Publikumsverkehr“, „Nachtarbeit“ und „Schichtarbeit“ seien aus orthopädischer Sicht zwar nicht relevant, könnten aber mit „Ja“ beurteilt werden.

8.3. XXXX führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2024 zu ihrem internistischen Gutachten vom 23.04.2024 aus, dass dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht Einsatzzeiten von 12 Stunden / Tag nicht möglich und Einsatzzeiten / Tag von 9 Stunden möglich seien. Zudem seien für den Beschwerdeführer eine durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden, durchgehende Lenkzeiten von zwei Mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und eine durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde möglich. Schließlich sei dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht auch eine Wochendienstleistung von 55 Stunden zumutbar.

9. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2024 die o.a. Gutachten. Dazu führte sie aus, dass sich aus diesen Gutachten seine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben würde. Die Ausübung von Tätigkeiten auf eventuell in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 7 sei dem Beschwerdeführer aufgrund der dort bestehenden Anforderungen ebenso nicht zumutbar.

10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand.

10.1. Dabei hielt die Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer dem Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst (Verwendungsgruppe PT 7 / Dienstzulagengruppe B) zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Daraufhin führte die Behörde die auf diesem Arbeitsplatz überwiegend zu erledigenden „Aufgaben“ (wie etwa das Lenken von Omnibussen [Durchführung von Kursfahrten sowie Mietwagen- und Ausflugsfahrten], den Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckers sowie das Einlesen des Fahrscheindruckermoduls), die für diesen Arbeitsplatz bestehenden „Bildungsvoraussetzungen“ (wie etwa den Besitz eines D-Führerscheins, die abgeschlossene Grundqualifikationsprüfung bei Erwerb nach 09.09.2009 und die abgeschlossene Berufskraftfahrerausbildung), die auf diesem Arbeitsplatz für die Erfüllung der Tätigkeiten notwendigen persönlichen Anforderungen (wie etwa eine gute Kommunikationsfähigkeit und Kollegialität sowie ein ausgeprägtes kundenorientiertes Handeln und Denken) sowie die für diesen Arbeitsplatz notwendigen „Fachkompetenzen“ (gute Tarif-, Linien- und Fahrplankenntnisse sowie gute Ortskenntnisse im Verkehrsgebiet) an. Weiters gab die Behörde dazu u.a. an, dass zur Erfüllung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz bei der „kognitiven Fähigkeit“ der „Aufmerksamkeit“ und beim „psychomotorischen Merkmal“ der „Reaktionsgeschwindigkeit“ jeweils das Vorliegen des Melba-Profilwerts 4 („hoch“) erforderlich sei. Schließlich hielt die Behörde fest, dass auf diesem Arbeitsplatz „fallweise“ „knieende“ „Zwangshaltungen“ auszuführen seien.

Daraufhin führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach den eingeholten Gutachten der PVA im Ergebnis die auf seinem Arbeitsplatz bestehenden Anforderungen weder aktuell noch in absehbarer Zukunft erfüllen könne. Laut den Ausführungen des XXXX in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024 zu seinem psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 sei dem Beschwerdeführer das Lenken eines Omnibusses überhaupt nicht mehr zumutbar, gefordert sei auf seinem Arbeitsplatz aber das ständige Lenken eines Omnibusses. Konkret seien dem Beschwerdeführer laut diesem Gutachten aus psychiatrischer Sicht Einsatzzeiten von 9 und 12 Stunden täglich sowie eine Wochendienstleistung von 55 Stunden nicht mehr zumutbar, obwohl dies am Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst erforderlich sei und eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten darstelle. U.a. aus dem angeführten psychiatrischen Gutachten würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die zur Ausübung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen, o.a. Melba-Profilwerte zur „Aufmerksamkeit“ und zur „Reaktionsgeschwindigkeit“ (laut Anforderungsprofil würde hierfür jeweils der Wert 4 gefordert werden, laut Testung erziele der Beschwerdeführer dabei jeweils nur den Wert 3) nicht mehr erreichen würde, was jedoch bei der mit einer hohen Verantwortung gegenüber den Fahrgästen verbundenen Tätigkeit als „Facharbeiter / Berufskraftfahrer“ im Omnibuslenkdienst, bei welcher man rasch wechselnden Gegebenheiten und besonderen Situationen im Straßenverkehr ausgesetzt sei, unerlässlich sei.

Da für eine leistungskalkülsrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nur eine geringe Wahrscheinlichkeit gegeben sei, sei im Ergebnis von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die auf seinem Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst auszuübenden Tätigkeiten auszugehen.

10.2. Zu für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen hielt die Behörde fest, dass innerhalb ihres Wirkungskreises für diese Prüfung die PT 7-wertigen Arbeitsplätze eines „Facharbeiters“ und eines „Facharbeiters im erlernten Beruf“ in Betracht kommen würden. Im Ergebnis würde der Beschwerdeführer nicht auf einen dieser beiden Arbeitsplätze verwiesen werden können, weil die Ausübung der auf diesen Arbeitsplätzen zu erfüllenden Tätigkeiten u.a. auch eine „schwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ und eine mögliche Einsatzzeit von 9 Stunden / Tag mit sich bringen würden, was dem Beschwerdeführer aufgrund des bei ihm vorhandenen (Rest)Leistungskalküls nicht möglich sei. Laut den Ausführungen u.a. des XXXX in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024 und in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 seien dem Beschwerdeführer keine „schwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ und keine Einsatzzeit von 9 Stunden / Tag zumutbar.

Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bei ihm vorliegende (Rest)Leistungskalkül somit auch nicht auf Dauer dazu in der Lage, die Tätigkeiten auf den in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen auszuüben.

10.3. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

11. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde darin getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

12. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.06.2025 vorgelegt.

13. Mit Ladungen vom 10.02.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10.04.2026 an, welche nach mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.02. und 12.02.2026 erhobener Vertagungsbitte vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladungen vom 13.02.2026 auf den 16.04.2026 verlegt wurde.

14. Mit E-Mail vom 14.04.2026 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen die Anforderungsprofile betreffend die PT 7-wertigen (potenziellen Verweisungs-)Arbeitsplätze eines „Facharbeiters“ und eines „Facharbeiters im erlernten Beruf“.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2026 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher die verfahrensgegenständlichen Fragen (der für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines [Rest]Leistungskalküls bestehenden Zumutbarkeit der dauerhaften Ausübung der auf seinem [Stamm]Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst erforderlichen Tätigkeiten sowie des Vorliegens von für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen) im Detail erörtert wurden.

Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor (Zeitauszüge aus dem Personaldispositionssystem für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024; Auszug aus dem Handbuch für Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie für den EU-Fahrtenschreiber; Informationsblatt mit Definitionen der Lenk- und Einsatzzeit sowie der Wochendienstleistung; Liste freier Stellen zum 15.04.2026; Auszug aus einem Telefonprotokoll vom 04.03.2024), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angefügt wurden.

16. Mit Schreiben vom 17.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 16.04.2026 mit der Möglichkeit, dagegen innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben.

17. Die Behörde stellte mit Schreiben vom 23.04.2026 unter Darlegung näherer Ausführungen einen Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Beschluss vom 08.05.2026 berichtigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der seit 21.12.2006 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört, ist dem innerhalb der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst (Verwendungsgruppe PT 7 / Dienstzulagengruppe B) auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen. Er hat seit dem 12.03.2024 bis heute durchgehend keinen Dienst verrichtet.

Auf diesem Arbeitsplatz sind vom Beschwerdeführer überwiegend folgende Tätigkeiten zu verrichten:

Lenken von Omnibussen (Durchführung von Kursfahrten laut Dienstplan sowie Mietwagen- und Ausflugsfahrten über besondere Anordnung)

Fahrkartenverkauf und Abrechnen des Fahrscheindruckers

Einlesen des Fahrscheindrucker-Moduls einmal pro Woche bzw. sobald Einnahmen von EUR 450,-- vorliegen; Einzahlung des Betrages nach spätestens drei Tagen und sorgfältige Eingabe der Kursnummer am Fahrscheindrucker

aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden mittels freundlicher, hilfsbereiter und zuvorkommender Behandlung der Fahrgäste

Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge („Sichtkontrolle“ der Lichter, Reifen, usw.; Montieren von Schneeketten)

Wartung und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung

umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten

Einhaltung des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung sowie der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen

ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern

Sauberhalten der Fahrzeuge (Innenreinigung u.a. in Form Saugen und Auswischen; Außenreinigung in der Waschstraße) und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln

Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten

Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Mängeln beim Aushangfahrplan an der Haltestelle bei der Führungskraft

Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen

Mit der Ausübung dieser Tätigkeiten gehen für den Beschwerdeführer aufgrund des Lenkens eines Omnibusses eine „überwiegend“ „sitzende“ (und zudem eine „zeitweise“ „stehende“ oder „gehende“) „Arbeitshaltung“, aufgrund der Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Omnibusses (z.B. beim Montieren von Schneeketten) und des Sauberhaltens des Omnibusses (bei der Innenreinigung) „fallweise“ „gebückte“ oder „knieende“ „Zwangshaltungen“ sowie eine „leichte“ oder „leichte bis mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ (also die Zumutbarkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen von maximal bis zu 29kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 22kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 15kg bis zu 33% der Schicht) einher. Die Erfüllung dieser Tätigkeiten bringt für den Beschwerdeführer eine Einsatzzeit (Einsatzzeit = Zeit zwischen dem Beginn und den Ende des Dienstes inklusive sämtlicher Unterbrechungen) von 9 und 12 Stunden / Tag, eine durchgehende Lenkzeit (Lenkzeit = Zeit, in welcher der Omnibus tatsächlich gelenkt wird) von 4,5 Stunden, eine durchgehende Lenkzeit von zwei Mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden sowie eine Wochendienstleistung (Wochendienstleistung = Summe der täglichen Einsatzzeiten in einer Woche) von bis zu 55 Stunden mit sich („Arbeitszeit“) (das über 40 Stunden [Vollzeitbeschäftigung] hinausgehende Ausmaß wird in Überstunden [pauschalierten Mehrdienstleistungen] ausbezahlt); im Zeitraum von ca. Dezember 2022 bis Juni 2023 (sechs Monate) hatte der Beschwerdeführer nach durch ihn aus gesundheitlichen Gründen erfolgter Initiative aufgrund eines dahingehend geänderten Dienstplans vorübergehend u.a. eine geringere Wochendienstleistung (ca. 46 Stunden) zu erbringen, was durch die in diesem Zeitraum vorgelegenen Gegebenheiten (betreffend u.a. den Personalstand und die zu bedienenden Linien) möglich war. Für die Erfüllung der vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz auszuübenden Tätigkeiten sind erreichte Melba-Profil-Werte hinsichtlich der „kognitiven Fähigkeit“ der „Aufmerksamkeit“ und hinsichtlich des „psychomotorischen Merkmals“ der „Reaktionsgeschwindigkeit“ jeweils der Stufe 4 („hoch“) erforderlich. Für die Ausübung der angeführten Tätigkeiten sind das Vorliegen der „Bildungsvoraussetzungen“ eines Führerscheins der Klasse D und somit die in der FSG-GV normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D (insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV, ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 leg.cit. sowie ein Sehvermögen iSd § 7 leg.cit.), eine Grundqualifikationsprüfung bei Führerscheinerwerb nach dem 09.09.2009 sowie eine abgeschlossene Berufskraftfahrerausbildung bzw. einige Jahre Berufserfahrung als Lenker von Schwerkraftfahrzeugen bzw. Bussen erforderlich. Für die Erfüllung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz sind vom Beschwerdeführer in Bezug auf die „Methoden- und Sozialkompetenz“ das Vorliegen einer „Kommunikationsfähigkeit“, einer „Kollegialität“, eines „ausgeprägten kundenorientierten Handelns und Denkens“, einer „umsichtigen und präzisen Arbeitsweise“, einer „Verlässlichkeit und eines Sicherheitsbewusstseins“, einer „Flexibilität im Arbeitseinsatz“, eines „gepflegten Auftretens und einer guten Ausdrucksfähigkeit“ sowie von „guten Deutsch-Kenntnissen“ erforderlich, in Bezug auf die „Fachkompetenz“ sind auf diesem Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer „gute Tarif-, Linien- und Fahrplankenntnisse“ sowie „gute Ortskenntnisse im Verkehrsgebiet“ gefordert.

1.2.1. Beim Beschwerdeführer liegen nach mehreren Operationen (fünf Mal am rechten und drei Mal am linken Knie sowie einmal an der rechten Schulter) und Eingriffen (Einsetzung dreifacher Stents in verengte Herzkranzgefäße) v.a. eine Abnutzung der Kniegelenke, eine Abnutzung der Lendenwirbelsäule, eine stabile koronare Herzerkrankung und eine Fettstoffwechselstörung vor. Die Wahrscheinlichkeit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung seines gesundheitlichen Zustands ist gering. Der Beschwerdeführer führte im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden regelmäßig verschiedene Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen durch.

1.2.2. Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeführer dazu in der Lage, folgende Anforderungen zu erfüllen:

körperliche Arbeitsschwere:

Hebe- und Trageleistung: mittelschwer

Zwangshaltungen:

über Kopf:fallweise

Armvorhalt:fallweise

vorgebeugt: fallweise

gebückt:fallweise

knieend:nie

hockend:nie

Dem Beschwerdeführer ist lediglich die Erfüllung von Tätigkeiten zumutbar, für welche das Erreichen von Melba-Profil-Werten hinsichtlich der „kognitiven Fähigkeit“ „Aufmerksamkeit“ und hinsichtlich des „psychomotorischen Merkmals“ „Reaktionsgeschwindigkeit“ jeweils der Stufe 3 („durchschnittlich“) erforderlich sind. Dem Beschwerdeführer sind daher aus psychiatrischer Sicht zwar das Lenken eines Omnibusses sowie durchgehende Lenkzeiten von einmal 4,5 Stunden, von zwei Mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden und von 6 Stunden mit einer zehnminütigen Pause nach jeder Stunde zumutbar, Einsatzzeiten von 9 oder 12 Stunden / Tag und eine Wochendienstleistung von 55 Stunden sind für den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Hinblick darauf jedoch nicht mehr möglich.

1.3. Auf den im Wirkungsbereich der Behörde für den Beschwerdeführer ansonsten in Frage kommenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 7 („Facharbeiter“ und „Facharbeiter im erlernten Beruf“) sind jeweils „fallweise“ „knieende“ und „hockende“ Tätigkeiten, u.a. auch eine „schwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ und eine mögliche Einsatzzeit von 9 Stunden / Tag zu leisten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer auf Dauer dem Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst (Verwendungsgruppe PT 7 / Dienstzulagengruppe B) zugewiesen ist, ergibt sich u.a. aus den von der Behörde im angefochtenen Bescheid (s. S. 2) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls) dazu getroffenen Ausführungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, folgt aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.04.2007. Dass der Beschwerdeführer seit dem 12.03.2024 bis heute keinen Dienst verrichtet hat, ergibt sich u.a. aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zu den auf diesem Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten, dem Ausmaß der auf diesem Arbeitsplatz einzuhaltenden „Arbeitshaltungen“, den auf diesem Arbeitsplatz bei der Ausübung der Tätigkeiten vorkommenden „Zwangshaltungen“, der auf diesem Arbeitsplatz bei der Verrichtung der Tätigkeiten vorliegenden „körperlichen Arbeitsschwere“, der auf diesem Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer für die Erfüllung der Tätigkeiten zu erbringenden täglichen Einsatzzeit, durchgehenden Lenkzeit und Wochendienstleistung (sowie der in einem sechsmonatigen Zeitraum vorübergehend u.a. geringeren Wochendienstleistung), den für die Erfüllung der auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten zu erreichenden Melba-Profilwerten (betreffend die „Aufmerksamkeit“ und die „Reaktionsgeschwindigkeit“) sowie den / der auf diesem Arbeitsplatz für die Verrichtung der Tätigkeiten notwendigen „Bildungsvoraussetzungen“, notwendigen „Methoden- und Sozialkompetenz“ und notwendigen „Fachkompetenz“ gründen sich auf das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Anforderungsprofil zu diesem Arbeitsplatz und auf die von den Behördenvertreterinnen (vgl. S. 7 bis 10 des Verhandlungsprotokolls), vom Beschwerdeführer (s. S. 8 f. und 12 f. des Verhandlungsprotokolls) und von seiner Rechtsvertreterin (S. 8 des Verhandlungsprotokolls) in der Verhandlung dazu getätigten Ausführungen sowie auf die von der Behörde dazu vorgelegten Unterlagen (vgl. die Zeitauszüge aus dem Personaldispositionssystem für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024, den Auszug aus dem Handbuch für Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie für den EU-Fahrtenschreiber sowie das Informationsblatt mit Definitionen der Lenk- und Einsatzzeit sowie der Wochendienstleistung – Pkt. I.15.), denen der Beschwerdeführer insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Zur auf diesem Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer zu leistenden „Arbeitszeit“ ist insbesondere auf seine Ausführungen auf S. 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls hinzuweisen, wonach er in seiner über 30-jährigen Tätigkeit als Omnibuslenker, abgesehen von dem sechsmonatigen Zeitraum von ca. Dezember 2022 bis Juni 2023, „immer voll gefahren“ sei (was Einsatzzeiten von 9 und 12 Stunden / Tag und eine Wochendienstleistung von 55 Stunden mit sich gebracht habe) und stets Überstunden gemacht habe; zur „Arbeitszeit“ am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist daher die angeführte Feststellung zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 08.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin noch ausführte, dass die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ausschließlich „sitzend“ ausgeübt würden und es keine notwendigen „Zwangshaltungen“ geben würde, ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach aufgrund der Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Omnibusses (z.B. beim Montieren von Schneeketten) und des Sauberhaltens des Omnibusses (bei der Innenreinigung) „fallweise“ auch „gebückte“ oder „knieende“ „Zwangshaltungen“ auszuführen seien (S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls); es sind daher vom Bundesverwaltungsgericht die oben angeführten Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz auszuführenden „Zwangshaltungen“ zu treffen.

Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die inhaltliche Richtigkeit dieses Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst beanstandete (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass die Behördenvertreterin mit ihren auf S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls getroffenen Ausführungen den konkreten Prozess des Zustandekommens dieses Anforderungsprofils in für das Bundesverwaltungsgericht detaillierter und nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochte (zunächst Festlegung der auf S. 3 f. des Anforderungsprofils wiedergegebenen und für alle Berufskraftfahrer gleichen Anforderungen an die „Arbeitshaltung“, „körperliche Arbeitsschwere“, „Zwangshaltung“, usw. und u.a. an die „kognitiven Fähigkeiten“ und „psychomotorischen Merkmale“ nach Melba durch einen berufskundigen Sachverständigen nach Prüfung des Arbeitsplatzes; in der Folge Darlegung der individuell für den Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz bestehenden „Arbeitszeit“ [S. 4 des Anforderungsprofils] und Prüfung der tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten [S. 1 des Anforderungsprofils]), womit an einem objektiven Zustandekommen dieses Anforderungsprofils (und der darin festgelegten Kriterien) und somit seiner Richtigkeit für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel entstanden sind. Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch die von der Behördenvertreterin dazu getroffenen Ausführungen nachvollziehbar, wonach allgemein eine Gleichschaltung der Kriterien(kategorien) („Arbeitshaltung“, „körperliche Arbeitsschwere“, usw.) in den Anforderungsprofilen der Behörde und den Gutachten der PVA vorgenommen wurde (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls), weil aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade dadurch eine zielführende Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Bediensteten gewährleistet ist.

2.2.1. Die Feststellungen zu dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (Abnutzung der Kniegelenke, Abnutzung der Lendenwirbelsäule, stabile koronare Herzerkrankung und Fettstoffwechselstörung) und den dahingehend durchgeführten Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen (s. das Gutachten der BVAEB vom 11.03.2024 [ XXXX ] [oben unter Pkt. I.4.] sowie die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 28.08.2024 [Pkt. I.6.], die auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie [ XXXX ] vom 30.04.2024 [Pkt. I.6.1.], des orthopädischen Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie [ XXXX ] vom 23.04.2024 [Pkt. I.6.2.] und des internistischen Gutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin [ XXXX ] vom 23.04.2024 [Pkt. I.6.3.] erstellt wurde) und den vom Beschwerdeführer dazu getroffenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen (einer Allgemeinmedizinerin, zweier Fachärzte und einer Fachärztin aus dem jeweiligen Fachgebiet sowie einer Psychologin) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel hervorgekommen sind, wobei solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurden.

2.2.2. Die Feststellungen zum sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer möglichen Erfüllung von Anforderungen betreffend die „körperliche Arbeitsschwere“ und „Zwangshaltungen“ ergeben sich aus den dazu im orthopädischen Gutachten vom 23.04.2024, im internistischen Gutachten vom 23.04.2024 und im psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 – in den für das vorliegende Verfahren relevanten Punkten im Kern übereinstimmend – getroffenen Ausführungen. Dass dem Beschwerdeführer lediglich die Erfüllung von Tätigkeiten möglich ist, für welche das Erreichen von Melba-Profil-Werten hinsichtlich der „kognitiven Fähigkeit“ „Aufmerksamkeit“ und hinsichtlich des „psychomotorischen Merkmals“ „Reaktionsgeschwindigkeit“ jeweils der Stufe 3 („durchschnittlich“) erforderlich sind, folgt aus den im psychodiagnostischen Untersuchungsbericht einer Psychologin ( XXXX ) vom 24.04.2024 (Pkt. I.6.4.) und im psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 wiedergegebenen Melba-Testergebnis (s. dazu auch die ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2024 zum psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 [Pkt. 8.1.]), dem der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht somit zumutbaren / nicht zumutbaren Lenk-, Einsatz- und Wochendienstleistungszeiten ergeben sich aus den im psychiatrischen Gutachten vom 30.04.2024 (und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024) und im psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 24.04.2024 in schlüssiger und plausibler Weise getroffenen Ausführungen, wonach für einen Einsatz im Berufsverkehr mit einer hohen Überstundenleistung eine dahingehend überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist; es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zwar nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem im orthopädischen Gutachten vom 23.04.2024 getroffenen Ausführungen aus orthopädischer Sicht auch Einsatzzeiten von 9 und 12 Stunden / Tag und eine Wochendienstleistung von 55 Stunden und nach dem im internistischen Gutachten vom 23.04.2024 (und in der dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2024) dargelegten Angaben aus internistischer Sicht eine Einsatzzeit von 9 Stunden / Tag und eine Wochendienstleistung von 55 Stunden zumutbar ist; dies vermag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nichts an den auf Grundlage der durchgeführten Tests nachvollziehbar dargelegten Beschränkungen der Einsatz- und Wochendienstleistungszeiten aus psychiatrischer Sicht zu ändern.

2.3. Die oben getroffenen Feststellungen zu den Anforderungen der beiden PT 7-wertigen Arbeitsplätze eines „Facharbeiters“ und eines „Facharbeiters im erlernten Beruf“ ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Anforderungsprofilen zu diesen Arbeitsplätzen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren insoweit nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 22/2026, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) […]

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) […]“

3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. etwa VwGH 10.03.2025, Ra 2023/12/0042; 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Bediensteten (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 10.03.2025, Ra 2023/12/0042; 06.10.2020, Ra 2019/12/0080).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 leg.cit. zumutbar sind (s. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörde, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen; eine solche Verpflichtung ist auch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers noch aus § 43a leg.cit. abzuleiten (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101; 11.12.2013, 2013/12/0003).

Auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG ist nicht von der Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung auszugehen (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, mwH). Die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen geht nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Einstufung als begünstigter Behinderter iSd BEinstG ist für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Behinderung (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0089; 17.09.2008, 2007/12/0163).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung)

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines oben dargelegten gesundheitlichen Zustands (nach mehreren Operationen Vorliegen einer Abnutzung der Kniegelenke, einer Abnutzung der Lendenwirbelsäule, einer stabilen koronaren Herzerkrankung und einer Fettstoffwechselstörung sowie Einsetzung dreifacher Stents in verengte Herzkranzgefäße – s. Pkt. II.1.2.1.) und des sich daraus ergebenden (Rest)Leistungskalküls (Zumutbarkeit der Erfüllung von Tätigkeiten, für welche das Erreichen von Melba-Profil-Werten hinsichtlich der „kognitiven Fähigkeit“ „Aufmerksamkeit“ und hinsichtlich des „psychomotorischen Merkmals“ „Reaktionsgeschwindigkeit“ jeweils der Stufe 3 [„durchschnittlich“] erforderlich sind; zudem keine „überwiegende“, „halbzeitige“ oder „fallweise“ Möglichkeit der Ausführung einer „knieend“ oder „hockend“ erfolgenden „Zwangshaltung“ – vgl. Pkt. II.1.2.2.) nicht mehr dazu in der Lage, die konkreten Anforderungen zur Leistung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz eines „Facharbeiters / Berufskraftfahrers“ im Omnibuslenkdienst mit für ihn vorliegenden Einsatzzeiten von 9 oder 12 Stunden / Tag und einer Wochendienstleistung von 55 Stunden dauerhaft zu erfüllen, weil dafür erreichte Melba-Profil-Werte hinsichtlich der „kognitiven Fähigkeit“ „Aufmerksamkeit“ und hinsichtlich des „psychomotorischen Merkmals“ „Reaktionsgeschwindigkeit“ jeweils der Stufe 4 („hoch“) (für das Lenken des Omnibusses) und zumindest „fallweise“ die Ausführung von „knieenden“ „Zwangshaltungen“ (z.B. beim Montieren von Schneeketten und der Innenreinigung des Omnibusses) erforderlich sind (s. oben unter Pkt. II.1.1.).

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren ausführte, dass es der Behörde im Hinblick auf den bei ihm vorliegenden Behindertenstatus im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht in der Vergangenheit „stets“ möglich gewesen sei, eine gesundheitsbedingte Diensteinteilung seiner Person gemäß seinem Leistungskalkül vorzunehmen (s. S. 10 ff. der Beschwerde), ist entgegenzuhalten, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein solche zeitmäßig verringerte Diensteinteilung insgesamt lediglich für einen ca. sechsmonatigen Zeitraum (beginnend mit ca. Dezember 2022) vorgelegen war und der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz ansonsten immer im Rahmen einer „Arbeitszeit“ mit Einsatzzeiten von 9 oder 12 Stunden / Tag und einer Wochendienstleistung von 55 Stunden tätig war (s. Pkt. II.1.1.), womit die durchgeführte Prüfung auf Grundlage dieses konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (mit Einsatzzeiten von 9 oder 12 Stunden / Tag und einer Wochendienstleistung von 55 Stunden) vorzunehmen war. Eine Verpflichtung zu einer – die „Arbeitszeit“ betreffenden – Änderung des bestehenden Arbeitsplatzes / einer Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung ist aus der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG – nicht abzuleiten (vgl. dazu im Übrigen auch die nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung u.a. zu möglichen Änderungen von Fahrplänen durch den Verkehrsverbund und der damit in Verbindung stehenden notwendigen Flexibilität bei der Dienstplanerstellung zur Erfüllung des Versorgungsauftrages [S. 7 des Verhandlungsprotokolls] und zur aus Sicht der Behörde bestehenden Notwendigkeit, 100% einsatzfähige Bedienstete zu beschäftigen [S. 18 des Verhandlungsprotokolls]).

Zu einer möglichen leistungskalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Bezug auf die vollständige Wiedererlangung der Fähigkeit zur Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 28.08.2024 die Wahrscheinlichkeit der Besserung seines Gesundheitszustandes mit „gering“ beurteilt, womit sie eine mögliche Besserung nicht gänzlich ausschließt. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssige und plausible psychiatrische Gutachten vom 30.04.2024 (und die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2024) iVm dem psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 24.04.2024 eine leistungskalkülsrelevante Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht (und somit betreffend das Erreichen der o.a. Melba-Profil-Werte) für nicht möglich hält (s. Pkt. I.6.1., 6.4. und 8.1.). Zudem hält auch das – für das Bundesverwaltungsgericht u.a. im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer durchgeführten Knieoperationen nachvollziehbare – orthopädische Gutachten vom 23.04.2024 (welches die Durchführung einer „knieenden“ „Zwangshaltung“ für den Beschwerdeführer zur Gänze ausschließt) eine leistungskalkülsrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nicht für möglich (s. Pkt. I.6.2.; vgl. demgegenüber die Ausführungen im internistischen Gutachten vom 23.04.2024, wonach aus internistischer Sicht eine leistungskalkülsrelevante Besserung durch Anpassung der Blutdruckmedikation möglich ist – Pkt. I.6.3.). Den vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin u.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträgen, jeweils ein aktuelles (psychiatrisches, orthopädisches und internistisches) Gutachten und einen aktuellen psychodiagnostischen Untersuchungsbericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls), wird vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren bereits eingeholten Gutachten und des eingeholten psychodiagnostischen Untersuchungsberichts in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht nachgekommen (s. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer leistungskalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes eines Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt und wonach eine Dienstunfähigkeit schon dann dauernd ist, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt – VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003; 14.11.2012, 2012/12/0036; 20.05.2009, 2008/12/0173).

Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz (v.a. aus psychiatrischer und auch aus orthopädischer Sicht) auf Dauer nicht mehr möglich sein wird (s. dazu VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036, wonach für die Rechtfertigung einer Ruhestandsversetzung die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen muss). Soweit der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführten, dass er dazu in der Lage sei, die Anforderungen an die auf seinem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten nunmehr wieder vollumfänglich zu erfüllen (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls), ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Frage der Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand und nicht auf die Selbsteinschätzung eines Bediensteten ankommt (s. etwa VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154; 17.10.2008, 2007/12/0014).

3.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung)

Zudem steht dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Behörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe PT 7) zur Verfügung, dessen Anforderungen er aufgrund des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls (wonach ihm die Ausführung einer „knieenden“ oder „hockenden“ „Zwangshaltung“, eine „schwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ und Einsatzzeiten von 9 Stunden / Tag nicht zumutbar sind – s. Pkt. II.1.2.2.) zu erfüllen im Stande wäre. Auf den im Wirkungsbereich der Behörde eingerichteten PT 7-wertigen Arbeitsplätzen, welche für den Beschwerdeführer als Verweisungsarbeitsplätze in Frage kommen („Facharbeiter“ und „Facharbeiter im erlernten Beruf“) sind zur Erfüllung der dortigen Aufgaben u.a. „fallweise“ „knieende“ und „hockende“ Tätigkeiten, eine auch „schwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ und eine mögliche Einsatzzeit von 9 Stunden / Tag zu leisten (vgl. dazu oben unter Pkt. II.1.3.), was für den Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm vorliegenden (Rest)Leistungskalküls nicht mehr möglich ist.

3.3.3. Die gegen den im Spruch genannten Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 14 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 leg.cit. mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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