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W255 2344292-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2344292-1
W255 2344292-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2026
Antragsprinzip Geltendmachung Meldepflicht Notstandshilfe Unterbrechung Wiedereinstellungszusage
W255 2344292-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.03.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026, GZ: WF 2026-0566-9-013155, betreffend die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 09.03.2026 gemäß § 58 iVm. § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 03.12.2024 mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 12.11.2025 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 04.11.2025 übermittelte der BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) eine Wiedereinstellungszusage des Unternehmens XXXX in der bekanntgegeben wird, dass dem BF eine Wiedereinstellung ab 26.01.2026 in Aussicht gestellt werde.
1.3. Am 09.03.2026 kontaktierte der BF das AMS telefonisch, nachdem das Dienstverhältnis ab 26.01.2026 nicht zustande gekommen sei.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 09.03.2026 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der BF dem AMS am 05.11.2025 eine Einstellzusage für den 26.01.2026 übermittelt habe. Der BF habe dem AMS erst am 09.03.2026 gemeldet, dass kein Dienstverhältnis stattgefunden habe.
1.5. Am 17.03.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er eine Bestätigung der potentiellen Dienstgeberin gehabt habe, die jedoch nicht bindend gewesen sei. Deshalb habe er das AMS nicht kontaktiert. Er habe gewartet, dass er vom AMS einen neuen Termin erhalte. Er hoffe, dass die Angelegenheit zu seinen Gunsten entschieden werde.
1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.05.2026, GZ: WF 2026-0566-9-013155, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die am 04.11.2025 erfolgte Vorlage der Wiedereinstellungszusage als Meldung einer bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag im Sinne des § 46 Abs. 6 AlVG zu qualifizieren sei und zu einer Einstellung des Leistungsbezuges bis zu tatsächlichen Wiedermeldung am 09.03.2026 geführt habe.
1.7. Am 21.05.2026 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.8. Am 28.05.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.9. Am 16.06.2026 brachte der BF eine Ergänzung seines Vorlageantrages ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 13.06.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog erstmalig ab 04.12.2018 Arbeitslosengeld. Zuletzt stand der BF mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse ab 03.12.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog ab 12.11.2025 Notstandshilfe.
2.1.3. Der BF schickte dem AMS am 04.11.2025 ein E-Mail mit dem Text: „Wie besprochen schicke ich ihnen meine anmeldung von firma XXXX .“ Der E-Mail war ein Screenshot einer Wiedereinstellungszusage mit folgendem Inhalt angehängt: „(…) Wunschgemäß geben wir Ihnen bekannt, dass wir voraussichtlich ab 26.01.2025 Ihre Wiedereinstellung als Monteur m/w/d in Aussicht stellen. Eine beabsichtigte Wiedereinstellung ist von der aktuellen Auftragslage abhängig und daher ersuchen wir Sie, uns diesbezüglich in 14 Tagen nochmals zu kontaktieren. (…)“. Das Dienstverhältnis kam in der Folge nicht zustande.
2.1.4. Am 09.03.2026 sprach der BF erneut beim AMS vor.
2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 58 iVm. § 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 09.03.2026 gebührt.
2.1.6. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.5. genannten Bescheid am 17.03.2026 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.05.2026, GZ: WF 2026-0566-9-013155, wurde die Beschwerde abgewiesen.
2.1.8. Am 21.05.2026 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Meldung der Wiedereinstellungszusage ab 26.01.2026 (Punkt 2.1.3.) basiert auf der im Akt einliegenden E-Mail des BF an das AMS vom 04.11.2025. Der Inhalt dieser E-Mail ist soweit unstrittig. Der BF stützte seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass die Wiedereinstellungszusage nicht bindend sei und er deshalb das AMS nicht kontaktiert habe. Soweit in der Ergänzung zum Vorlageantrag vorgebracht wird, dass es sich bei dem Schreiben um keine Wiedereinstellungszusage handle und darin kein direktes Versprechen einer Wiedereinstellung gemacht werde, sondern es sich vielmehr um „die Ankündigung einer Möglichkeit, die sich in Zukunft ergeben könnte“ handle, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits der Betreff dieses Schreibens „Wiedereinstellungszusage“ lautet, was bereits ein Indiz für das Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage darstellt. Ob diese für die Vertragsparteien bindend sei oder nicht und ob die Möglichkeit einer Wiedereinstellung 14 Tage später erst besprochen werden müsse, ist für den gegenständlichen Fall jedoch unerheblich: Der BF kündigte mit diesem Schreiben dem AMS zweifelsfrei die Aufnahme eines bevorstehenden Dienstverhältnisses für ein konkretes Datum, ab 26.01.2026, an. Ob diese von weiteren Bedingungen abhängig war, ist für die Meldung des BF an das AMS, dass er demnächst eine Beschäftigung aufnehmen wird, unerheblich. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2.2.5. Dass der BF am 09.03.2026 erneut beim AMS vorsprach (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den entsprechenden Aktenvermerk des AMS und ist unstrittig. Der BF hat insbesondere nicht vorgebracht, sich bereits vor dem 09.03.2026 beim AMS gemeldet zu haben.
2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5. und Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.6.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(…)
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(…)“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 66/2024 novellierten § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
2.3.2.2. Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.
Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ist der Leistungsbezug der arbeitslosen Person einzustellen, wenn der Eintritt eines Unterbrechungsgrundes ab einem bestimmten Tag, wie beispielsweise die Aufnahme eines Dienstverhältnisses, angezeigt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der BF meldete dem AMS am 04.11.2025 eine Arbeitsaufnahme ab 26.01.2026. Der Leistungsbezug des BF war daher gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ab 26.01.2026 einzustellen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich bei dem am 04.11.2025 übermittelten Dokument um keine Wiedereinstellungszusage im Sinne des § 46 Abs. 6 AlVG handle und diese nicht bindend gewesen sei, weswegen der BF das AMS nicht erneut kontaktiert habe, ist auszuführen, dass bereits die Überschrift des Schreibens der potentiellen Dienstgeberin „Wiedereinstellungszusage“ lautet. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH stellt eine Wiedereinstellungszusage ein Anbot des Arbeitgebers auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die dem Arbeitnehmer die Option auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Macht der Arbeitnehmer von der Option Gebrauch, wird das Arbeitsverhältnis wieder begründet (vgl. RS0127858; insb. OGH 30.05.2012, 8 ObA 27/12x). Gegenständlich kann jedoch dahingestellt bleiben, dass der BF in der Wiedereinstellungszusage aufgefordert wird, sich in 14 Tagen erneut zu melden, da eine endgültige Arbeitsaufnahme von der aktuellen Auftragslage abhängig zu machen ist: Dadurch, dass der BF dem AMS die Wiedereinstellungszusage übermittelte, aus der ein exaktes Datum einer Beschäftigungsaufnahme hervorgeht, ist eindeutig zu schließen, dass der BF damit dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 26.01.2026 mitteilen wollte. Dass er hierfür noch Rücksprache mit der Dienstgeberin halten muss, ändert nichts daran, dass der BF damit gegenüber dem AMS unmissverständlich zum Ausdruck brachte, von der Option Gebrauch machen zu wollen, andernfalls er dem AMS die Arbeitsaufnahme auch erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist hätte melden können. Das AMS konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Mitteilung des BF vom 04.11.2025 die Meldung einer Arbeitsaufnahme am 26.01.2026 darstellt und den Leistungsbezug mit diesem Tag einstellen.
Für eine derartige Deutung spricht auch der Wortlaut des § 46 Abs. 6 AlVG, der Leistungsbeziehern die Möglichkeit einräumt, sich in Fällen, in denen der Unterbrechungsgrund nicht eintritt (das heißt, wenn beispielsweise das Dienstverhältnis nicht zustande kommt), sich bei der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 46 Abs. 5 AlVG wiederzumelden. Diese Bestimmung wäre wirkungslos, wenn man, wie der BF, davon ausginge, dass eine Wiedereinstellungszusage nicht bindend sei.
Der BF war daher verpflichtet, sich persönlich, über ihr MeinAMS-Konto oder telefonisch bei der regionalen Geschäftsstelle wiederzumelden, als der Unterbrechungsgrund nicht eintrat.
Der BF meldete sich jedoch erst am 09.03.2026 wieder beim AMS und gab bekannt, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Aus diesem Grund gebührte dem BF gemäß § 46 Abs. 6 AlVG erst wieder ab 09.03.2026 Notstandshilfe.
§ 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. VwGH 19.03.2003, 98/08/0145; VwGH 26.01.2005, 2002/08/0274).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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