Bundesverwaltungsgericht I414 2347339-1

I414 2347339-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I414 2347339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2347339.1.00

Spruch

I414 2347339-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ITALIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 03.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: “Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zweieinhalb Jahren erlassen.”

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im September 2021 ins Bundesgebiet ein.

Mit Schreiben vom 20.02.2026, welches vom Beschwerdeführer noch am selben Tag übernommen wurde, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten. Als Grund führte das Bundesamt an, es sei verständigt worden, dass der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig werde Strafdelikte begangen zu haben.

Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.02.2026, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Begründend führte das Landesgericht XXXX im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig sei, das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15 Abs 1, 148a Abs 1 und Abs 3 StGB begangen zu haben.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB zu zwei (2) Jahren verurteilt, davon 16 (sechzehn) Monate unter Bestimmung einer Probezeit von (3) drei Jahren bedingt nach gesehen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.03.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Vorwurf er habe am 29.09.2025 in K. gemeinsam als Mittäter mit R. Bargeld in unbekannter Höhe, jedoch nicht in einem EUR 10,00 übersteigenden Betrag, dem S. mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, freigesprochen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2026 , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Beschwerde vom 30.06.2026 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer entgegen den behördlichen Feststellungen über ein schützenswertes Privat- und Familienleben sowie über berufliche und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, da er sich seit 2021 mit einigen Unterbrechungen in Österreich aufhalte, hier viele Freunde habe und in seinem Heimatland keine Anknüpfungspunkte mehr besitze. Zudem lebe er seit rund drei Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer griechischen Staatsangehörigen, mit der er zusammengelebt, gemeinsam gearbeitet habe und die bereit sowie in der Lage sei, ihn weiterhin zu unterstützen. Er sei durch seine mehrjährige Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich beruflich gut integriert, habe bereits wieder eine Einstellungszusage und bereue seine Tat sehr, weshalb er in Zukunft ein geordnetes Leben führen wolle und keine Gefährdung mehr gegeben sein werde. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Ermittlungen anzustellen oder eine persönliche Einvernahme zur Darstellung seines Lebens durchzuführen, wobei sich ihre negative Prognose in generalisierenden und schematischen Erwägungen erschöpfe, ohne eine erforderliche reale und aktuelle Wiederholungsgefahr konkret festzustellen.

Beantragt wurde in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot zu reduzieren, die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezgl. des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer Durchsetzungsaufschub gewähren.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2026 vorgelegt und langten am 10.07.2026 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er wurde in Mailand geboren, ist ledig und trägt keine Sorgepflichten. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2021 nach Österreich ein und hält sich seither mit mehreren Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Er weist im Bundesgebiet nachstehende meldebehördliche Eintragungen auf: So war er in den Zeiträumen vom 11.07.2022 bis 02.09.2022, 02.09.2022 bis 13.11.2023, 13.11.2023 bis 26.06.2024 und 26.08.2024 bis 13.02.2025 mit Hauptwohnsitz, vom 08.11.2021 bis 11.07.2022 und 17.05.2023 bis 24.10.2023 mit Nebenwohnsitz sowie vom 13.02.2025 bis 13.05.2026 mit einer Obdachlosenmeldung melderechtlich erfasst. Aktuell ist er seit 14.07.2026, also ein Tag nach seiner Haftentlassung, wieder in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwerbstätigkeiten in die Sozialversicherung angemeldet: vom 22.09.2021 bis 14.06.2022 bei der E. W. GmbH, vom 13.12.2022 bis 18.12.2022 bei P. K, vom 07.02.2023 bis 13.02.2023 bei M. C., vom 22.02.2023 bis 04.04.2023, 11.10.2023 bis 31.10.2023 und 01.03.2024 bis 19.03.2024 bei der XXXX G. GmbH, vom 05.04.2023 bis 27.04.2023 bei G. Y. und K. H., vom 28.04.2023 bis 19.09.2023 und 01.05.2024 bis 31.05.2024 bei der H. GmbH, vom 19.06.2023 bis 30.06.2023 bei L. A., vom 21.09.2023 bis 30.09.2023 bei der XXXX GmbH, vom 02.11.2023 bis 06.02.2024 und 07.06.2024 bis 17.07.2024 bei G. S., vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 und 01.09.2024 bis 28.02.2025 bei der M. G. GmbH, vom 07.03.2025 bis 31.03.2025 bei der L. T. GmbH, vom 28.04.2025 bis 04.05.2025 bei der U. G. GmbH, vom 09.05.2025 bis 09.06.2025 bei der H. K. H. GmbH, vom 13.06.2025 bis 17.06.2025 bei der F. G. GmbH, vom 24.07.2025 bis 31.08.2025 bei der XXXX GmbH, vom 01.09.2025 bis 30.11.2025 bei XXXX e.U.

Von 11.01.2023 bis 19.03.2023, 04.10.2023 bis 10.10.2023, 20.02.2024 bis 21.03.2024, 01.04.2024 bis 30.04.2024, 10.06.2024 bis 21.08.2024, 01.03.2025 bis 06.03.2025, 01.04.2025 bis 27.04.2025, 05.05.2025 bis 08.05.2025, 16.07.2025 bis 31.08.2025, und 01.12.2025 bis 25.01.2026 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Von 26.01.2026 bis 15.02.2026 bezog er Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer führt seit circa drei Jahren eine Beziehung mit einer griechischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich aufhält.

Von 03.02.2026 bis 19.05.2026 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Von 19.05.2026 bis 13.07.2026 in Strafhaft.

In Österreich weist der Beschwerdeführer die nachstehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt, davon 16 (sechzehn) Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nach gesehen.

Dieser Verurteilung lag zugrunde,

A. dass der Beschwerdeführer mit C. P. am 22.09.2025 in XXXX gemeinsam als Mittäter D. G. dadurch, dass sie ihn zu Boden geschlagen und ihm wehrlos am Boden liegend mehrere wuchtige Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzt und anschließend aus seiner Geldbörse Bargeld in Höhe von EUR 2.000,00 und die für ihn ausgestellte Bankomatkarte der Bank 99 weggenommen haben,

I.mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II.absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, wobei D. G. einen Nasenbeinbruch, eine blutende Rissquetschwunde im Bereich der Nase, ein Brillenhämatom und eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen kurzzeitigen Bewusstseinsverlust erlitten habe;

III.durch die unter A.I. beschriebene Tat sich ein unbares Zahlungsmittel über welches sie nicht haben verfügen dürfen, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr bereichert werde.

In den Entscheidungsgründen hielt das Landesgericht XXXX über den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass dieser weder Vermögen noch Sorgepflichten habe, jedoch EUR 2.400,00 Verwaltungsstraf-Schulden habe, welche er mit monatlich EUR 120,00 tilge. Er habe seit November 2025 als Arbeitsloser EUR 1.400,00 vom AMS erhalten.

Bei der Strafbemessung wurden beim Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX mildernd das teilweise Geständnis und der Versuch, dieser jedoch abgeschwächt durch die eingetretene Tatfolge und der bisherige ordentliche Lebenswandel. Erschwerend wurde vom Landesgericht XXXX das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

Das Landesgericht XXXX kam zum Schluss, dass angesichts der aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des (hohen) Schuld- und Unrechtsgehaltes der strafbaren Handlungen und der Belange der Generalprävention die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen und erforderlich sei.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und eine Haftauskunft wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie der im zentralen Melderegister hinterlegten Kopie seines italienischen Personalausweises sowie einem Akt einliegende Kopie seines Führerscheins fest.

Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Herkunft, seinem Familienstand und der mangelnden Sorgepflicht basieren auf dem Akteninhalt sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.

Da weder im Bescheid noch in der Beschwerde gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht wurden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten ergibt sich die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit.

Aus der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, einer aktuellen Abfragen des zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens im September 2021 nach Österreich einreiste. Dass er sich mit mehreren Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, ist den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen. Im zentralen Melderegister sind seine meldebehördlichen Erfassungen verschriftlicht.

Die Feststellung zu seiner Untersuchungshaft und seiner Strafhaft ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Haftauskunft.

Seine Erwerbstätigkeiten, sein Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe im Bundesgebiet erschließen sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die seit drei Jahren geführte Beziehung zu einer griechischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebt, basiert auf seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes.

Die rechtskräftigen strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem Inhalt des sich im Verwaltungsakt befindlichem Strafurteil.

Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil ergibt sich ebenso, dass er EUR 2.400,00 Verwaltungsstraf-Schulden hat, welche er mit monatlich EUR 120,00 tilgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen, ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG eingeräumt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]”.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 des mit "Ausweisung" betitelten § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

“(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

[…]”

Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Auch wenn er seit September 2021 – zwar mit mehreren Unterbrechungen - und somit seit fast fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, hat er kein Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben. Dies ergibt sich auch aus dem Beschwerdeschriftsatz, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bald beabsichtige, das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG zu erwerben sowie dem Umstand, dass er zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden ist. Dem steht somit seine von Mai 2026 resultierende strafgerichtliche Verurteilung wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB entgegen.

Im gegenständlichen Fall ist der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bietet einen Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. (vgl. VwGH 13.09.2006, Ra 2006/18/0111).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Aber auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Im gegenständlichen Fall ist zunächst die vorletzte Meldung des Beschwerdeführers im Melderegister als obdachlos sowie dessen fehlende existenzielle Grundlage im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Zumal im Strafurteil festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, ist in Zusammenschau nicht von einer Verfestigung in Österreich auszugehen – auch wenn er seit seiner Entlassung wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Zudem ist dem Strafurteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro angesammelt hat, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Seine beruflichen Tätigkeiten waren zwar zahlreich, jedoch meistens nur von kurzer Dauer. Nicht zuletzt bezog er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im Jahr 2025 wurde der Beschwerdeführer straffällig und wurde wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB vom Landesgericht XXXX zu zwei Jahren verurteilt, davon wurden ihm 16 Monate bedingt – unter einer Probezeit von drei Jahren - nachgesehen. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass es sich hierbei um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, allerdings sind im gegenständlichen Fall das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers und die gravierenden Verletzungen des Opfers hervorzuheben. So wurde G. (Opfer) zuerst von dem Mittäter mehr und mehr bedrängt. Dieser Vorstoß motivierte den Mittäter und Beschwerdeführer, umso brutaler gegen den G. vorzugehen. Der Mittäter brachte zuerst G. mit mehreren Schlägen zu Boden. Der Mittäter trat sodann zumindest acht Mal und der Beschwerdeführer zumindest einmal gegen den Kopf des G., wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, eine blutende Rissquetschwunde im Bereich der Nase, ein Brillenhämatom links und eine Schwellung am Hinterkopf erlitt. Das Landesgericht XXXX führte unter anderem aus, dass es dem Beschwerdeführer und dem Mittäter darauf angekommen sei, nicht irgendeine, sondern eine schwere Körperverletzung bei G. herbeizuführen, wobei es beim Versuch geblieben sei und der G. eine leichte Körperverletzung davongetragen habe. Dahingehend darf somit auch nicht dessen erweitertes Deliktsspektrum außer Acht bleiben. Der Beschwerdeführer wurde nach § 142 Abs 1 StGB verurteilt, welcher lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ Gerade durch die durchaus massive Gewaltanwendung und die höhere Bargeldsumme kam § 142 Abs. 1 StGB zur Anwendung und nicht § 142 Abs. 2 StGB. Dass es sich bei dem versuchten Raub um eine schwere Straftat handelt, welche – auch ohne materiellen Schaden – für die betroffenen Opfer schwer zu verarbeiten ist, ist evident. Unter einer gesamtheitlichen Betrachtung des soeben Dargelegten zeigt der Beschwerdeführer damit, dass er dem Unrecht seiner Taten wenig Bedeutung beimisst. Dies lässt in der Folge darauf schließen, dass auch der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beigemessen wird, was auch an den im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX angeführten Verwaltungsstrafen von insgesamt EUR 2.000,00 ersichtlich ist.

Sein Beschwerdevorbringen – wonach er seine Taten bereut und in Zukunft ein geordnetes Leben führen wolle – wird für sich gesehen positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).

Zwar wurde der Beschwerdeführer am 13.07.2026 aus seiner Haft bedingt entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. In Anbetracht dessen, dass er erst vor vier Tagen bedingt entlassen wurde und er sich in noch offener Probezeit befindet, kann gegenständlich jedenfalls ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Im Verhalten des Beschwerdeführers ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Prognose wird auch durch die vorliegenden Milderungsgründe nicht entkräftet. Zwar sind das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, zu berücksichtigen; diese Faktoren werden jedoch durch die bereits eingetretene Tatfolge abgeschwächt. Verschärfend kommt die desolate finanzielle Lage des Beschwerdeführers hinzu. Nach den Feststellungen des Landesgerichts XXXX verfügt er über kein Vermögen und weist zudem Verwaltungsstrafschulden in der Höhe von EUR 2.000,00 auf. Diese prekäre wirtschaftliche Situation steht einem geordneten Leben im Bundesgebiet entgegen. Am Vorliegen dieser Gefährdung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer womöglich schon bald wieder einer Arbeit nachgehen würde. Der Beschwerdeführer war bereits in den vergangenen Jahren nicht in der Lage – obwohl er immer wieder einer Arbeit nachging -, sich eine legale wirtschaftliche Existenz oder Vermögen aufzubauen. Stattdessen häufte er erhebliche Verwaltungsstrafschulden an und beschritt schlussendlich mit der Begehung eines Raubdeliktes den Weg der Kriminalität. Das Fehlen einer stabilen legalen Existenzgrundlage in Verbindung mit der Bereitschaft, sich finanzielle Mittel durch die Ausübung von Gewalt zu verschaffen, lässt in Kombination mit den obigen Erwägungen den Schluss zu, dass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die geschützten Güter ausgeht.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der Beschwerdeführer führt zwar seit drei Jahren eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen griechischen Staatsangehörigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er das Fortbestehen dieser Beziehung im Bundesgebiet durch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten bewusst aufs Spiel gesetzt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2026 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) und die darin gestellten Fragen – unter anderem zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich – nicht reagiert hat. Das Ignorieren der behördlichen Verständigung stellt eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar. Da er die Gelegenheit zur Stellungnahme ungenutzt verstrich, hat er es schuldhaft versäumt, integrationsverfestigende Merkmale rechtzeitig vorzubringen. Die Behörde durfte daher berechtigterweise davon ausgehen, dass keine über die Aktenlage hinausgehenden, schützenswerten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet vorliegen. Dieses Verhalten lässt den logischen Schluss zu, dass seine Bindungen im Bundesgebiet tatsächlich nicht so intensiv oder schützenswert sind, wie von ihm in der Beschwerde behauptet. Wer ein dringendes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens in Österreich hat, lässt die behördlich gebotene Chance, dieses substanziell darzulegen, nicht ungenutzt. Zudem steht es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin offen, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Ebenso bleibt es beiden unbenommen, sich in Italien oder in anderen frei wählbaren und zugänglichen Ländern zu treffen.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420 , mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, beträgt die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa 5 Jahren, wobei er bereits nach rund 4 Jahren strafgerichtlich in Erscheinung trat.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere berücksichtigungswürde Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere liegen auch keine nachhaltige berufliche Verfestigung oder sonstige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität vor bzw. wurden derartige formell auch nicht nachgewiesen. Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer zahlreichen Erwerbstätigkeiten als geringfügiger Arbeiter oder Arbeiter nachging, jedoch waren diese oft von kurzer Dauer und bezog er ebenso immer wieder Arbeitslosengeld. Von einer nachhaltigen beruflichen Verfestigung kann somit nicht gesprochen werden, auch unter dem Gesichtspunkt, dass er vor seiner jetzigen melderechtlichen Erfassung zuletzt für längere Zeit als Obdachlos im Melderegister gemeldet war.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Italien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er in Italien geboren wurde und aus dem vorgelegten im Akt befindlichen Ausweis aus dem Jahr 2013 hervorgeht, dass er in Italien in XXXX aufhältig war. Er spricht offenkundig seine Muttersprache und hat Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Italien wieder Fuß zu fassen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass er in Italien keine Anknüpfungspunkte mehr habe, verbleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und seinen Lebensunterhalt ungeachtet allfälliger familiärer Anbindungen und aus eigenem Antrieb wird bestreiten können.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf seinem strafgerichtlichen Fehlverhalten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird.

In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Aufenthaltsverbot somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht in Betracht.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von vier Jahren, erscheint jedoch unter Berücksichtigung, dass s sich hierbei um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt, der Strafrahmen nicht einmal bis zu einem Drittel ausgeschöpft wurde und der Großteil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, als unverhältnismäßig. Zwar bedarf es insbesondere im Hinblick auf das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Jedoch kann mit einer Befristung für die Dauer von zweieinhalb Jahren im gegenständlichen Fall das Auslangen gefunden werden.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie schon oben ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer schon wegen der Schwere seines strafgerichtlichen Verhaltens und aus Gründen seiner Vermögenslosigkeit damit zu rechnen bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass er weitere Eigentums- oder Gewaltdelikte begeht.

Aufgrund der Neigung zu Gewalt- und Bereicherungsdelikten – wie schon oben ausgeführt - besteht im Zusammenhalt mit seiner Vermögenslosigkeit eine reale, konkrete Gefahr für Rückfalltaten. Diese Gefährdung wird dadurch verschärft, dass die Haftentlassung erst vor vier Tagen erfolgte und somit noch keinerlei Phase der Bewährung in Freiheit vorliegt.

Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt I. dem Grunde nach zu bestätigen war, keine Bedenken dar.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (um Wiederholungen zu vermeiden siehe unter Punkt 3.2. und 3.3.).

In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohen würde.

Die bloße Behauptung, er habe keine Anknüpfungspunkte in Italien vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich und wurde dahingehend auch nichts Konkretes vorgebracht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein könne, sich wieder in Italien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine existenzielle Not droht dem Beschwerdeführer nicht.

Schließlich gelang es ihr mit der Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen (siehe oben).

All diese Umstände, vor allem aber das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sind als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.

Unbeachtlich des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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