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L506 2266181-2•Bundesverwaltungsgericht L506 2266181-2
L506 2266181-2Bundesverwaltungsgericht17.07.2026
Asylausschlussgrund Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Registrierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schulden Sicherheitslage staatenlos Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt UNRWA Unterschutzstellung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
L506 2266181-2 /22E
L506 2266186-2 /23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (BF1), geb. XXXX , staatenlos, und der XXXX (BF2), geb. XXXX , staatenlos, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der jeweiligen angefochtenen Bescheide in den Spruchpunkten I.-III. und V.-VI. zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a iVm Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
und die Spruchpunkte IV. jeweils zu lauten haben:
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide staatenlose Palästinenser aus Jordanien, sind in aufrechter Ehe verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater von zwei Töchtern XXXX . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit den beiden leiblichen Töchtern des Erstbeschwerdeführers im Jahr XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA) wies mit Bescheiden je vom XXXX die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) sowie jene der beiden leiblichen Töchter des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (nunmehr: Flüchtlingseigenschaft) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (nunmehr: des subsidiären Schutzes) ab (Spruchpunkte I., II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen den Erstbeschwerdeführer gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. im Bescheid des BF1).
3. Gegen die oa. Bescheide wurde mit gemeinschaftlichem Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben.
4. Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Tochter XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der jeweils angefochtenen Bescheide mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu XXXX , XXXX , XXXX XXXX gemäß „§ 3 Abs 1, § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG“ als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX , wurde die Beschwerde der Tochter XXXX gegen die Spruchpunkt I., II. und III. ebenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG wurde XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. wurden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
5. Die beiden Beschwerdeführer (wie auch die mittlerweile volljährige XXXX ) stellten am XXXX jeweils einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
6. Anlässlich der Erstbefragung (nunmehr: Registrierungsbefragung) am Tag der Antragstellung gab der BF1 zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass es einen neuen Grund gebe, dass er geflüchtet sei. Er habe einen Kredit aufgenommen und könne er diesen nicht zurückzahlen. Deswegen würde es in Jordanien einen Haftbefehl gegen ihn geben. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Freiheit. Die BF2 führte im Rahmen ihrer Registrierungsbefragung an, dass es keine neuen Fluchtgründe gäbe; bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um die Freiheit ihres Ehemannes, des BF1.
7. Am XXXX erfolgten die Einvernahmen (nunmehr: persönlichen Anhörungen) der Beschwerdeführer vor dem BFA. Die Beschwerdeführer legten jeweils ein Konvolut an Dokumenten, teilweise in Kopie, vor.
Der BF1 gab befragt zu den Gründen seiner erneuten Asylantragstellung an, dass er einen Kredit bei der jordanischen Bank XXXX in der Höhe von 10.000 jordanischen Dinar aufgenommen habe. Jordanien sei nicht sein Heimatland, er sei Palästinenser. Des Weiteren würden die Palästinenser in Jordanien diskriminiert werden und würden diese von der jordanischen Regierung nicht gemocht werden. Der BF1 befürchte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Jordanien verhaftet werden würde; sein Aufenthaltstitel dort sei abgelaufen.
Die BF2 führte vor der belangten Behörde an, dass sie dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann habe. Sie könne nicht mehr nach Jordanien und habe sie dort niemanden. Der BF2 sei die Gebärmutter entfernt worden und könne sie daher auch in Zukunft keine Kinder mehr bekommen. In Jordanien habe sie keine Zukunft. Die Palästinenser hätten in Jordanien keine Rechte und gäbe es Diskriminierungen. Jordanien sei nicht das Land der BF2 und würde sie lieber nach Palästina abgeschoben werden und nicht nach Jordanien.
8. Mit Bescheiden des BFA je vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (nunmehr: Herkunftsland) Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Nach Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführer stellte das BFA fest, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF2) verheiratet seien, der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden. Die beiden würden ursprünglich aus Gaza stammen und lebten zuletzt in Jordanien. In Ihrem Herkunftsland Jordanien seien die Beschwerdeführer als bei UNRWA registrierte Flüchtlinge aufenthaltsberechtigt. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können, sondern haben die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland aufgrund sozioökonomischer Gründe verlassen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019, den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert.
10. Gegen die oa. Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit getrennten Beschwerdeschriftsätzen vom XXXX jeweils binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführer – anberaumen;
-) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;
-) in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;
-) die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. bis V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt werden;
-) in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
-) die ordentliche Revision zulassen.
11. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt den bezughabenden Verwaltungsakten am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
12. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden und zu der die BF mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme in Vorlage brachten.
13. Mit Beweismittelvorlage vom XXXX wurden diverse medizinische Unterlagen die BF1 und BF2 betreffend, in Vorlage gebracht.
14. Mit Schreiben vom XXXX gewährte das BVwG den BF eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche in Bezug auf den Human Rights Watch Bericht 2025. Entsprechende Stellungnahmen der BF langten am XXXX bzw. seitens der belangten Behörde am XXXX ein.
15. Am XXXX richtete das BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA.
16. Am XXXX langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den medizinischen Aspekten des Verfahrens ein, welche gemeinsam mit aktualisierten Berichten zur Situation von UNRWA am XXXX einem Parteiengehör zugeführt wurden.
17. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme der BF ein.
18. Aufgrund Inkrafttretens des europäischen Migrationspaktes und des nationalen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) fand am XXXX eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden und zu deren Vorbereitung seitens der BF am XXXX eine Stellungnahme eingebracht wurde.
19. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
20. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF1-BF2, der Bescheidinhalte und der Inhalte der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden sowie durch Durchführung der genannten mündlichen Verhandlungen, wie auch durch Einsichtnahme in den Akt die Tochter betreffend ( XXXX ). Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland der BF1-BF2, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
1.1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Das Geburtsdatum des BF1 ist nicht exakt feststellbar.
Die Beschwerdeführer gehören der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft an und sind seit dem Jahr XXXX gesetzlich und traditionell verheiratet.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Dort hat er fünf Jahre lang die Schule besucht und hat anschließend als Gemüsehändler gearbeitet. In Jordanien war der BF1 zuletzt als Gemüseverkäufer und teils als Reinigungskraft tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, wo sie zunächst ein oder zwei Jahre die Schule besuchte. Anschließend lebte sie mit ihrer Familie in Jordanien, wo sie die Grundschule absolvierte. In Jordanien arbeitete die BF2 als Haushälterin und als selbständige Köchin.
Die beiden Beschwerdeführer wohnten vor ihrer gemeinsamen Ausreise in einer Mietwohnung mit zwei der Töchter des BF1.
In Jordanien hält sich die dritte Tochter des BF1 auf; ferner ein Bruder des BF1. Die Mutter der BF2 lebt in XXXX ; in Jordanien lebt ein Bruder der BF2. BF1 und BF2 stehen mit ihren Verwandten unregelmäßig in Kontakt.
In Österreich halten sich mehrere Verwandte des BF1 auf. XXXX , einer Tochter des BF1 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt; im Übrigen wurde deren Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu GZ. XXXX , wurde die Beschwerde der Tochter XXXX in ihrem zweiten Asylverfahren in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage gleichlautend dem gegenständlichen Erkenntnis mit der entsprechenden Maßgabe abgewiesen.
Ein Sohn des BF1, XXXX stellte am XXXX mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , abgewiesen wurde. Ein weiterer Sohn des BF1, XXXX stellte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen sowie am XXXX - nach negativen Entscheidungen des BFA und des BVwG - jeweils entsprechende Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Beschlüssen des BVwG vom XXXX , zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wurde zuletzt festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig ist. Im Bundesgebiet hält sich zudem ein Bruder des BF, XXXX , IFA Zl. XXXX samt dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) auf.
1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer reiste bereits im Jahr XXXX alleine nach Österreich ein, wo er am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX zur Gänze abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführer reiste daraufhin am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Jordanien zurück.
Die Beschwerdeführer (BF1-BF2) reisten mit zwei Töchtern des Erstbeschwerdeführers legal aus ihrem Herkunftsland aus und über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX hinsichtlich der BF2 zur Gänze als unbegründet abgewiesen wurde und zu XXXX hinsichtlich der BF1 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde, wobei Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf Erlassung eines Einreiseverbotes ersatzlos behoben wurde. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der BF1 brachte im Verfahren XXXX im Wesentlichen vor, dass er von der Hamas mit dem Tod bedroht worden und sein Leben in XXXX in Gefahr gewesen sei; in Jordanien wiederum habe er nichts und sei sein Leben in Gefahr; 90% der Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern würden zu Hamas gehören; im Jahr XXXX sei er einmal angegriffen und verletzt worden; XXXX sei er zudem bei seiner Rückkehr am Flughafen in Jordanien schlecht behandelt worden.
Die BF2 brachte in ihrem Erstverfahren die gleichen Gründe wie der BF1 vor; zudem habe sie in Jordanien als Haushälterin gearbeitet und sei sie dort beschimpft, misshandelt und mit kochendem Wasser übergossen worden, weil sie Palästinenserin sei.
Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des BVwG festgehalten, dass der BF1 keinen einzigen Übergriff auf seine Person in Jordanien während seines Aufenthaltes von Juli XXXX bis zur Ausreise XXXX habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich der BF2 wurde als glaubhaft erachtet, dass diese einem gewaltsamen Übergriff während ihrer Tätigkeit als Haushälterin durch ihre damaligen Arbeitgeber ausgesetzt gewesen sei; abgesehen davon hätte sie keine einzige Bedrohung oder Verfolgungshandlung behauptet bzw. glaubhaft machen können. Mit Blick auf die Länderberichte und in Gesamtbetrachtung aller Argumente hätten die BF nicht glaubhaft darlegen können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbar persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wären, welche einen Aufenthalt in Jordanien unerträglich machen würde.
BF1 und BF2 sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verblieben im österreichischen Bundesgebiet, wo sie am XXXX erneut den jeweils verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA je vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
1.1.3. Die beiden Beschwerdeführer leben mit ihrer volljährigen Tochter, XXXX (Zl. XXXX ) in einer Flüchtlingsunterkunft der XXXX .
Die Beschwerdeführer haben in Österreich - außerhalb der Kernfamilie – die genannten Verwandten und verfügen über freundschaftliche Kontakte. Zur Herkunftsfamilie in Jordanien besteht regelmäßiger Kontakt; es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten.
Der BF1 hat einen Deutschkurs besucht, jedoch abgebrochen und besucht aktuell keinen Deutschkurs. Die BF2 hat einen A1 Kurs besucht und am XXXX die A1 Prüfung abgelegt. Die beiden BF verfügen über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisation. BF1 und BF2 gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Hausmeister in ihrer Unterkunft nach (BF1 und BF2 reinigen bei Bedarf Gang und Fenster und achten auf Ordnung) und erhalten dafür jeweils € 25,- wöchentlich. Die arbeitsfähigen Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
1.1.4. Beim BF1 wurden folgende Diagnosen gestellt: Diabetes mellitus (im XXXX mit einem HbA1c von 10,14% nicht gut eingestellt), Prostatahyperplasie G I, Azinäres Adeno-Karzinom der Prostata G71 (3/4) ISUP 2; Zustand nach primärer Radiatio der Prostata 3-4/2025 und rob.ass. Exploration einer solid zystischen Raumforderung links, Retroperitoneum 11/2024 sowie Knieschmerzen bei Vargusgonarthrose und Femoropatellararthrose links.
Der BF1 war an Prostatakrebs erkrankt, wurde im Jahr XXXX operiert und hatte zuletzt im XXXX eine Nachuntersuchung, wobei ein Wiedervorstellung in ca. 6 Monaten empfohlen wurde.
Alle benötigten Wirkstoffe laut Medikationsplan, Sitagliptin/Metformin 50/1000mg (alternativ 50/850mg), Betmiga 50mg (Retardtabletten), Paracetamol 500mg (bei Bedarf), Antibiophilus sind in Jordanien verfügbar.
Bei der BF2 wurden folgende Diagnosen gestellt: Lumbalgie/Radikulopathie L4, Schulter/Nackenschmerzen und Neuralgie C6/C7 und C8 und Neuralgia nervi mediani links bei Streckstellung der Halswirbelsäule, degenerative Veränderungen HWK 4-HWK 7, relative Spinalkanalstenosen, mäßiggradige Neuroforamenstenosen HWK 5/6 bds. und Knieschmerzen rechts. Die BF2 befindet sich in keiner laufenden medizinischen Behandlung; wegen der Wirbelsäulenprobleme macht sie eine Physiotherapie. Laut Medikationsplan wurden der BF2 Magnosolv, Neuromultivit; Novalgin und bei Schmerzen Ibuprofen 400mg verschrieben; alle benötigten Wirkstoffe sind in Jordanien verfügbar.
Es besteht daher im Falle des BF1 und der BF2 keine reale Gefahr, dass ihnen in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer bzw. zu den Ausschlussgründen:
Gegenständlich liegt ein Asylausschlussgrund gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. a StatusVO vor.
Die Beschwerdeführer sind staatenlos. Sie sind bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) in Jordanien als Flüchtlinge registriert und waren bzw. sind zu Leistungen durch diese Organisation berechtigt und haben diese bis zu ihrer Ausreise tatsächlich – wenn auch nicht regelmäßig - in Anspruch genommen. Der Schutz und Beistand durch UNRWA war zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben und wird auch im Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsland gewährt. Es liegt kein Ausschlussgrund nach Artikel 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der StatusVO vor.
BF1 und BF2 sind in Jordanien aufenthaltsberechtigt und reisten mit befristeten jordanischen Reisepässen, sog. Temporary Passes, legal aus Jordanien aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF ihre Reispässe verloren haben. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über seine Geburtsurkunde und eine Kopie eines bis XXXX befristeten jordanischen Personalausweises. Den Beschwerdeführern ist die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten über die jordanische Botschaft in Wien möglich und zumutbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF in Jordanien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden oder sich im Rückkehrfall in einer solchen befinden werden.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland (dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) ernsthaft Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Den BF als Zivilpersonen droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland (dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts
Die BF können bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland (dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der BF in ihrem Herkunftsland festgestellt werden.
Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Jordanien und der persönlichen Umstände der BF besteht keine reale Rückkehrgefährdung.
1.3. Zur Lage im Herkunftsland wird festgestellt:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland gründen auf den ins Verfahren eingebrachten und einem Parteiengehör zugeführten Berichten und Anfragebeantwortungen, konkret dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024; Syrien, Libanon und Jordanien Humanitärer Aufruf 2026 | UNRWA, (UN-Hilfs- und Arbeitsagentur für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten) Zugriff am 11.02.2026; EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien; Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Jordanien UNRWA-Leistungen im Überblick vom 15.4.2024; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2] vom 24. Oktober 2025; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mitjordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr[a-12170-1] vom 21.07.2023; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lagejordanischer Mütter von staatenlosen Kindern(Diskriminierung, Einschränkungen),Möglichkeit für Palästinenser·innen mitjordanischem Reisepass mit 5-jährigerGültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten; Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind [a-12170-3] vom 21.07.2023; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mitjordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters),Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2] vom 21.07.2023; Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025 vom 04.02.2026; EUAA: Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria: UNRWA´s ability to fulfil ist mandate across ist areas of operation, reference period: January 2025 to March 2026, Date of Ccomletion, 15. April 2026, die auszugsweise – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt dargestellt werden:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024
-Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024
-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024
-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022
-CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024
-Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024
-Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024
-The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
[…]
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024
-United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Sicherheitsbehörden
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).
Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).
Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Quellen:
-Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024
-APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024
-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).
Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).
Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).
Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).
Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024
Todesstrafe
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024
-AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024
-Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024
Religionsfreiheit
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).
[…]
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
Minderheiten
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
[…]
Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.
Quellen:
-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024
– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
-WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Palästinenser
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).
Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):
Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).
Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).
Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).
Quellen:
-Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024
-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024
-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024
-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024
-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024
Frauen
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).
Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).
Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).
Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).
Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).
Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).
Quellen:
-Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 25.1.2024
-DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024
IDPs und Flüchtlinge
Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).
Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).
Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).
Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).
Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).
Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).
Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).
Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).
Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).
In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).
Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024
-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024
-IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024
-MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024
-The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024
-UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024
-UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024
-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Quellen:
-Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024
-ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024
-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024
-GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
-ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024
-Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).
Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024
-EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024
-ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024
-The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024
-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024
Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2] vom 21. Juli 2023
Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen
Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom April 2023, dass Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (auf Arabisch: abna‘ al-urduniyat, wörtlich: Kinder von Jordanierinnen, in dieser Anfragebeantwortung auch als „Kinder jordanischer Mütter“ bezeichnet) in Jordanien Schwierigkeiten hätten, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Die Kinder würden ihr Leben lang als ausländische Staatsangehörige behandelt (HRW, April 2023, S. 1, siehe auch: HRW, April 2018, S. 1; HRW, 7. Oktober 2018).
Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) beschreibt in einem Artikel vom Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter bei der Beantragung oder Beglaubigung offizieller Dokumente wie auch bei der Erneuerung ihres Führerscheins höhere Gebühren zahlen müssten als jordanische Staatsbürger·innen (ARIJ, 6. Juni 2022).
Laut HRW hätten Kinder jordanischer Mütter Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen und sich einen Telefon- oder Internetanschluss einrichten zu lassen. Junge Männer seien bei der Heirat mit erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Eine jordanische Mutter nicht-jordanischer Kinder erklärte gegenüber HRW, dass sie zwei Töchter habe, die mit Jordaniern verheiratet seien. Ihre Söhne hätten jedoch Probleme. Sie hätten keine Berufsaussichten, keine Heiratsaussichten und könnten nicht wie andere Bürger im Land leben (HRW, April 2018, S. 6). The New Arab erklärt in einem Artikel vom März 2022, dass es nicht-jordanischen Frauen möglich sei, die jordanische Staatsbürgerschaft durch eine Heirat mit einem Jordanier zu erhalten. Der Ehemann könne sich jedoch auch weigern, seine Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau weiterzugebene. Einige würden dies tun, um zu verhindern, dass die Frau arbeiten oder ins Ausland reisen könne (The New Arab, 16. März 2022). The New Arab erklärt in dem Artikel weiters, dass die rechtliche Diskriminierung und die Abhängigkeit der Kinder von der jordanischen Mutter sich bis in Erwachsenenalter fortsetzen würden. Beim Tod der Mutter könnten so einfache Vorgänge wie die Erneuerung der Aufenthaltspapiere, der Zugang zur Krankenversicherung oder der Kauf von Eigentum kompliziert werden (The New Arab, 16. März 2022).
Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2023, dass Kinder jordanischer Mütter, die selbst keine Staatsbürgerschaft besitzen würden, ohne einen speziellen Ausweis, der schwer zu bekommen sei, Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung hätten (Freedom House, 2023, G1).
Ausweis für Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter
2014 habe das jordanische Kabinett einen Beschluss erlassen, um die Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen zu lockern: Beschäftigungsmöglichkeiten, öffentliche Bildung, staatliche Gesundheitsvorsorge, Besitz von Immobilien, Investitionen und Erwerb eines Führerscheins (HRW, April 2018, S. 3; siehe auch: HRW, 7. Oktober 2018; ARIJ, 6. Juni 2022). Mit dem Kabinettsbeschluss sei außerdem ein spezieller Personalausweis für die Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter eingeführt worden (HRW, April 2018, S. 3).
Den Originaltext des Beschlusses (Nr. 6415 vom 9. November 2014) auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:
• Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014
Laut Rami Al-Wakil, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“, seien die durch den Kabinettsbeschluss entstandenen „Privilegien“ für Kinde jordanischer Mütter nicht allumfassend („comprehensive“) (ARIJ, 6. Juni 2022). Auch HRW schreibt, dass die Reform, selbst bei vollständiger Umsetzung, weiterhin Teil eines eindeutig diskriminierenden Systems seien (HRW, April 2018, S. 3). Unter anderem müssten Kinder jordanischer Mütter weiterhin jährlich um die Erneuerung ihre Aufenthaltserlaubnis ansuchen (HRW, April 2018, S. 3. Ein Anwalt erklärte gegenüber dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) im November 2018, dass der Ausweis für Kinder jordanischer Mütter theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtere. In der Praxis würden die Kinder diese Rechte jedoch weiterhin nur eingeschränkt genießen und es sei ihnen auch nicht möglich, gleichgestellt mit jordanischen Bürger·innen in Jordanien zu investieren oder Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).
Laut HRW sei es einer beträchtlichen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter nicht möglich, den 2014 eingeführten Ausweis zu erhalten. Einigen sei es nicht möglich, die lange Liste der für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, darunter Reisepässe aus dem Herkunftsland des Vaters, Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitserlaubnisse, beglaubigte Geburtsurkunden und Sicherheitsfreigaben des jordanischen Geheimdienstes zu erhalten (HRW, April 2018, S. 4; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Andere könnten sich die Beschaffung der Dokumente nicht leisten. Mit Stand Februar 2018 hätten die Behörden etwas mehr als 72.000 Ausweise ausgestellt. Dies seien weniger als 20 Prozent der geschätzten Zahl nichtjordanischer Kinder jordanischer Frauen in Jordanien (HRW, April 2018, S. 4). Rami Al-Wakil und die Aktivistin Aroub Soboh merken zudem im Oktober 2018 gegenüber Jordan Times (JT) an, dass nicht alle staatlichen Behörden den Ausweis für Kinder jordanischer Mütter anerkennen würden. Soboh fügt hinzu, dass der Ausweis nicht als Errungenschaft angesehen werden könne, da er nur einer begrenzten Anzahl von Menschen zugutekomme, da viele Personen den Ausweis überhaupt nicht hätten (JT, 10. Oktober 2018).
Laut The New Arab habe der Beschluss zur Schaffung zweier Klassen von Kindern jordanischer Mütter geführt: denjenigen, denen es gelungen sei, Zugang zu den geschaffenen Privilegien zu erhalten, und jenen, denen dies nicht gelungen sei (The New Arab, 16. März 2022).
Die CRCJO Coalition schreibt in einem Bericht über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Jordanien vom Juni 2022, dass sich die Situation für Personen, die einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter erhalten hätten, nicht merklich verbessert habe. Die Behörden würden sie weiterhin denselben Vorschriften unterwerfen wie ausländischen Staatsangehörigen. Verbesserungen gebe es lediglich in den Bereichen Gesundheit und Bildung (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6; siehe auch: HRW, April 2018, S. 4). Laut dem 21-jährigen Kind eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischer Mutter, der im Camp Jerash lebt, sei der Ausweis „nutzlos“. Der Ausweis sei in seinem Fall von der Polizei nicht als Personalausweis anerkannt worden. Die Zeit und das Geld, die nötig gewesen seien, um den Ausweis zu erhalten, seien verschwendet gewesen. Eine weitere Person habe gegenüber dem Palestinian Return Center (PRC) erklärt, dass er versucht habe, mit Hilfe des Ausweises ein Bankkonto zu eröffnen. Der Ausweis sei jedoch von der Bank abgelehnt worden (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).
Am 10. September 2018 sei laut HRW vom jordanischen Kabinett die Anforderung für die Beantragung des Ausweises, dass die Mütter der Antragteller davor durchgängig fünf Jahre in Jordanien aufhältig hätten sein müssen, abgeschafft worden. Außerdem sei klargestellt worden, dass der Ausweis von Regierungsbehörden als gültiger Personalausweis angesehen werde (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: HRW, April 2023, S. 2-3; JT, 10. Oktober 2018; Jordan News Agency, 10. September 2018). Laut HRW habe es mit Stand Oktober 2018 weiterhin viele Hindernisse beim Ansuchen um den Ausweis gegeben und einzelne Ministerien hätten viele ihrer Beschränkungen [gegenüber Kindern jordanischer Mütter] aufrechterhalten (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: JT, 10. Oktober 2018).
HRW erklärt, dass angesichts der Tatsache, dass die Reform von 2014 in Form eines Kabinettsbeschlusses erfolgt sei, der keiner parlamentarischer Zustimmung bedurft habe, der Beschluss den Launen jeder nachfolgenden Regierung unterliege. Er könne jederzeit ergänzt, gänzlich geändert oder vollständig aufgehoben werden (HRW, April 2018, S. 6).
Zugang zu Bildung
Laut HRW müssten laut dem Kabinettsbeschluss Schulen Kinder jordanischer Mütter gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandeln (HRW, April 2018, S. 5; siehe auch: ARIJ, 6. Juni 2022, IRB, 7. November 2018). Dies befreie sie von den zusätzlichen Kosten, die für nicht-jordanische Schüler·innen anfallen würden, und ermögliche es, nicht-arabische Kinder jordanischer Mütter an öffentlichen Schulen einzuschreiben. Es könnten laut HRW jedoch nur Kinder mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter eingeschrieben werden (HRW, April 2018, S. 45-46). Die jordanische Mutter einer ägyptischen vierjährigen Tochter erklärte gegenüber The New Arab im März 2022, dass sie nicht die Mittel habe, für ihre Tochter einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter zu beantragen. Sie müsste zunächst einen ägyptischen Pass für ihre Tochter beantragen. Dieser koste jedoch 140 US-Dollar, und das könne sie sich nicht leisten. Sie wisse nicht, wie sie es schaffen solle, ihr Kind ohne den Ausweis in die Schule zu schicken (The New Arab, 16. März 2022).
Für alle anderen nicht-jordanischen Kinder gelte laut HRW, dass gemäß dem Bildungsgesetz jordanische [öffentliche] Schulen nicht-jordanische arabische Schüler·innen aufnehmen sollten, wenn diese über die erforderlichen Dokumente wie temporäre Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigungen und gültige Arbeitserlaubnisse der Väter verfügen würden. Aber selbst, wenn diese Bedingungen erfüllt seien, sei eine Einschreibung nur möglich, wenn die Kapazitäten der Schule dies zulassen würden. Außerdem sei die Einschreibung mit deutlich höheren Kosten verbunden. Nicht-arabische ausländische Schüler·innen dürften sich nur an Privatschulen einschreiben. Im Falle von palästinensischen Schüler·innen würden nur Kinder, deren Eltern ursprünglich aus dem Westjordanland stammen würden, in jordanische [öffentliche] Schulen aufgenommen, aber nur dann, wenn sie eine Erlaubnis des Innenministeriums hätten. Palästinenser·innen, deren Eltern ursprünglich aus dem Gazastreifen seien, würden häufig in UNRWA-Schulen für palästinensische Flüchtlinge registriert (HRW, April 2018, S. 45-46).
Der bereits oben genannte Rami Al-Wakil erklärt gegenüber ARIJ, dass an den öffentlichen Universitäten nur 150 Plätze für Kinder jordanischer Mütter reserviert seien. Alle anderen würde über ein Parallelsystem als ausländische Student·innen registriert (ARIJ, 6. Juni 2022). 5/23
Laut HRW könnten sich nur Personen mit besten Noten und einem Personalausweis [für Kinder jordanischer Mütter] um die 150 von der Regierung subventionierten Plätze bewerben (HRW, April 2018, S. 5). PRC ergänzt, dass sich viele Familien die internationalen Studiengebühren nicht leisten könnten (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).
Zugang zu medizinischer Versorgung
HRW erklärt, dass es in Jordanien ein Krankenversicherungssystem gebe. Im Jahr 2015 seien jedoch mindestens 30 Prozent der Jordanier·innen und 74 Prozent der Nicht-Jordanier·innen nicht versichert gewesen. Patient·innen, die nicht versichert seien, würden eine Grundversorgung erhalten, müssten jedoch für sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selbst bezahlen. Es gebe weiters die Möglichkeit, um eine medizinische Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Falls diese gewährt werde, übernehme die Regierung alle Kosten für Behandlungen. Eine solche Ausnahmegenehmigung werde laut HRW Ausländer·innen jedoch kaum bewilligt (HRW, April 2018, S. 41). Beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten würden Nicht-Jordanier·innen zwischen 35 und 60 Prozent höhere Gebühren als nicht versicherte Jordanier·innen bezahlen (HRW, April 2018, S. 42).
Laut HRW gebe es durch den genannten Beschluss von 2014 spürbare Verbesserung für Kinder jordanischer Mütter in öffentlichen Krankenhäusern. Kurz nach Erlass des Kabinettsbeschlusses habe das Gesundheitsministerium eigene Vorschriften verbreitet, die öffentliche Krankenhäuser dazu aufgefordert hätten, nicht versicherte Kinder jordanischer Mütter genauso wie nicht versicherte Jordanier·innen zu behandeln. Wie auch im Bildungssystem könnten nur Personen mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter dies in Anspruch nehmen, und einige berechtigte Personen hätten gegenüber HRW berichtet, dass sie höhere Gebühren in Krankenhäusern hätten zahlen müssen, obwohl sie den genannten Ausweis als Nachweis ihres Status vorgelegt hätten. Anfang 2018 habe das Gesundheitsministerium erklärt, dass nur Personen unter 18 Jahren den nicht versicherten Jordanier·innen gleichgestellt seien. Dies sei nicht im ursprünglichen Beschluss inkludiert gewesen (HRW, April 2018, S. 5).
Auch Al-Wakil erklärt im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier·innen behandelt würden, danach jedoch wie Ausländer·innen (ARIJ, 6. Juni 2022; siehe auch: The New Arab, 16. März 2022).
Ein Jusprofessor erklärt gegenüber IRB im September 2018, dass Kinder jordanischer Mütter, die durch ihren Job staatlich versichert seien, von dieser Versicherung profitieren könnten (IRB, 7. November 2018).
Zugang zu Hilfs- und Sozialleistungen
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht für das Jahr 2022, dass Kinder jordanischer Mütter, die Sozialleistungen beantragen wollten, im Land wohnen und die Verwandtschaft zur Mutter nachweisen müssten (USDOS, 20. März 2023, Section 6).
Es konnten keine weiteren Informationen zum Zugang von Kindern jordanischer Mütter zu Hilfs- und Sozialleistungen in Jordanien gefunden werden.
Laut Fragomen müssten auch ausländische Staatsangehörige der jordanischen Sozialversicherungsgesellschaft (Social Security Corporation, SSC) beitreten, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erteilt bekämen. Die Sozialversicherung ermögliche unter anderem den Erhalt von Arbeitslosengeld (Fragomen, 23. Jänner 2023).
Den genauen Text des Sozialversicherungsgesetzes Nr 1 von 2014 (mit Novellierungen) auf Englisch finden Sie unter folgendem Link:
• Social Security Law, Law No. (1) for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022
Es konnte nicht herausgefunden werden, ob dieses Gesetz auch für Kinder jordanischer Mütter und ursprünglich aus dem Gazastreifen stammender Väter gilt.
Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins
HRW erklärt im April 2018, dass Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins in den Beschluss von 2014 mitaufgenommen worden seien. Trotz allem hätten die Behörden laut HRW keine erkennbaren Änderungen in den drei Bereichen vorgenommen. Einige Regierungsbehörden würden nun zusätzlich zu den ursprünglich für Dienstleistungen erforderlichen Dokumenten den neuen Personalausweis für Kinder jordanischer Mütter verlangen, was Kinder ausschließe, die den Ausweis nicht hätten (HRW, April 2018, S. 5). Laut HRW würden Kinder jordanischer Frauen bei Immobilienbesitz und Investitionen den gleichen Gesetzen wie Nicht-Jordanier·innen unterliegen. Wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätten, dürften sie einen privaten Führerschein erwerben (HRW, April 2018, S. 24-25; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Ausländer·innen könnten nur mit einer Genehmigung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, der Land- und Grenzdirektion oder des General Intelligence Directorate Eigentum erwerben, ein Auto oder Unternehmen anmelden oder ihre Investitionen liquidieren. Aufgrund der restriktiven Natur dieser Gesetze würden die meisten Familien ihren gesamten Besitz auf den Namen ihrer (jordanischen) Mutter registrieren. Es sei Nicht-Jordanier·innen möglich zu erben. Doch auch dieser Prozess könne laut HRW langwierig und mühsam sein (HRW, April 2018, S. 49). Laut einem von IRB interviewten Juristen sei es Kindern palästinensischer Väter in Jordanien nicht erlaubt Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).
Auswirkung der palästinensischen Abstammung des Vaters
Es konnten kaum Informationen über spezielle Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters gefunden werden.
HRW zitiert die Tochter einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme. Obwohl es Nicht-Jordanier·innen erlaubt sei, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen Unternehmen in ihrem Namen zu registrieren, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel zu erhalten. Ihr Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammende Palästinenserin keine nationale Nummer habe. Inhaber·innen temporärer Pässe würden einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden, da sie unter Umständen die Genehmigung des Ministerrats einholen müssten (HRW, April 2018, S. 50-51).
Wie oben beschrieben, sei es laut HRW Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen seien, generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen (HRW, April 2018, S. 45-46). Laut HRW ermögliche der Besitz eines Ausweises für Kinder arabischer Mütter auch nicht-arabischen Kindern jordanischer Mütter, die ohne Ausweis von diesem Recht ausgenommen seien, sich an öffentlichen Schulen einzuschreiben (HRW, April 2018, S. 45-46). Kinder einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme, werden in diesem Zusammenhang nicht speziell genannt.
Zugang zur Erwerbstätigkeit
Laut Artikel 12 (E) des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 sind Kinder jordanischer Frauen und nichtjordanischer Männer mit Wohnsitz in Jordanien von der Notwendigkeit einer Einholung einer Arbeitserlaubnis befreit (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12, siehe auch: Al-Rai, 13. November 2019). Laut der CRCJO Coalition könnten Kinder jordanischer Frauen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vom Recht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten profitieren (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6). Die Richtigkeit der letzteren Aussage konnte nicht durch weitere Quellen verifiziert werden.
Es konnte nicht herausgefunden werden, ob der Besitz des oben beschriebenen Ausweises für Kinder jordanischer Mütter eine Voraussetzung für die Befreiung von der Arbeitserlaubnis ist.
In Jordanien gebe es eine Reihe von „geschlossenen“ Berufen, die nur von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt werden dürften. Laut Ahmad Awad, Direktor des jordanischen Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, würden die entsprechenden Richtlinien regelmäßig von der Regierung abgeändert. JT berichtet im April 2023 über eine neue Richtlinie mit einer neuen Liste von Berufen und Handwerken, deren Ausübung Nicht-Jordanier·innen verboten sei. Ahmad Awad spricht sich gegenüber JT dafür aus, dass derartige Richtlinien zwischen ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen mit temporärem Pass sowie Kindern von jordanischen Müttern einerseits und anderen ausländischen Arbeiter·innen andererseits unterscheiden sollten (JT, 9. April 2023). HRW schreibt im April 2018, dass der genannte Beschluss von 2014 Besitzer·innen eines Ausweises für Kinder jordanischer Mütter erlaube in Berufen zu arbeiten, die sonst nur Jordanier·innen vorbehalten seien, sofern keine Jordanier·innen für den Job verfügbar seien (HRW, April 2018, S. 25). Ein Jurist („Associate“) erklärte gegenüber IRB im September 2018, dass es Kindern jordanischer Mütter nicht erlaubt sei, in geschlossenen Berufen zu arbeiten, außer sie hätten eine Vorabgenehmigung der betroffenen Behörden, die nicht leicht zu bekommen sei. Laut einem Anwalt hätten jordanische Staatsbürger·innen Vorrang vor den Kindern jordanischer Mütter bei „geschlossenen“ Berufen. Im Gegensatz dazu erklärte ein Jusprofessor, dass es durch die Abschaffung der verpflichtenden Arbeitserlaubnis für Kinder jordanischer Mütter diesen Personen nun möglich sei, im Privatsektor in Berufen zu arbeiten, die zuvor nur Jordanier·innen vorbehalten gewesen seien. Es sei ihnen jedoch weiterhin nicht erlaubt für die Regierung zu arbeiten (IRB, 7. November 2018).
Weitere Informationen über „geschlossene Berufe“ finden Sie im dritten Teil dieser Anfragebeantwortung .
Der palästinensische Ehemann einer jordanischen Frau erklärte gegenüber HRW im Jahr 2018, dass seine Tochter sich dagegen entschieden habe Jus zu studieren, da sie [aufgrund ihres Status] nicht in die Jurist·innenvereinigung aufgenommen werde. Sie studiere stattdessen „Medien und Kommunikation“. Sein Sohn studiere Informatik. Laut der Mutter der Kinder würden die Eltern sich große Sorgen um die beruflichen Möglichkeiten ihrer Kinder machen (HRW, April 2018, S. 39).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 21. Juli 2023):
• Al-Rai: Das Arbeitsministerium kam seinen Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung von Gaza nicht nach [Arabisch], 13. November 2019
• Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014
• ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of Jordanian Mothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022
https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html
• CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of the Convention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx
• Fragomen: Jordan: Mandatory Social Security Subscription and Process Changes, 23. Jänner 2023 https://www.fragomen.com/insights/jordan-mandatory-social-security-subscription-and-process-changes.html#:~:text=Foreign%20nationals%20are%20now%20required,the%20sponsoring%20entity%20in%20Jordan.
• Freedom House: Freedom in the World 2022 - Jordan, 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html
• HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like Other Jordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April 2018
https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf
• HRW – Human Rights Watch: Jordan: Small Step for Non-Citizen Children, 7. Oktober 2018
https://www.hrw.org/news/2018/10/07/jordan-small-step-non-citizen-children
• HRW – Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee on the Rights of the Child Review of Jordan, 93rd Session, April 2023
• IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan: Residence status of non-Jordanian citizens who hold an "Identification Card for Sons of Jordanian Women," including renewal of residency status, access to education, health care, and other services; requirements and procedures to obtain the card (2016-September 2018) [JOR106168.E], 7. November 2018
https://www.ecoi.net/de/dokument/2015735.html
• Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen [Arabisch], 19. Juni 2023
• JT – The Jordan Times: Activists commend measures to ease life for children of Jordanian mothers, 10. Oktober 2018
http://jordantimes.com/news/local/activists-commend-measures-ease-life-children-jordanian-mothers
• JT – The Jordan Times: Guidelines banning foreign workers from certain professions ignite controversy, 9. April 2023
• Jordan News Agency: Der Ministerrat schafft die fünfjährige Wohnsitzbedingung für Mütter ab, damit ihre Kinder von den Unterstützungen für die Kinder jordanischer Frauen profitieren können [Arabisch], 10. September 2018
https://www.petra.gov.jo/Include/InnerPage.jsp?lang=arID=75390name=news
• PRC – Palestinian Return Centre: Gazans Born to Jordanian Mothers: an added benefit or equally difficult livelihoods?, 25. Mai 2021 https://prc.org.uk/upload/library/files/Gazans-Born-to-Jordanian-Mothers.pdf
• Social Security Law, Law No. (1) for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022
• The New Arab: 'Nationality is my right': Jordanian women's long struggle for equal citizenship rights, 16. März 2022
https://www.newarab.com/analysis/jordanian-womens-long-struggle-nationality-rights
• USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, 20. März 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html
Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen), Möglichkeit für Palästinenser·innen mitjordanischem Reisepass mit 5-jährigerGültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten; Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind[a-12170-3]
Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen)
Es konnten als Teil der Recherche keine Informationen über mögliche Diskriminierung von oder Einschränkungen für jordanische Mütter von staatenlosen Kindern in Jordanien gefunden werden. Dies lässt nichtnotwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage von jordanischen Müttern staatenloser Kinder zu. Gesucht würde auf Arabisch, Deutsch und Englischmittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination ausfolgenden Suchbegriffen: Jordanien, Mütter nicht-jordanischer Kinder, Mütter staatenloser Kinder, Mütter von Palästinenser·innen, Diskriminierung, Einschränkungen, Behandlung, Behörden, soziale Leistungen, Erfahrungen, Gesellschaft
Möglichkeit für Palästinenser·innen mit jordanischem Reisepass mit 5-jähriger Gültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten
Der Direktor des (jordanischen) Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, Ahmad Awad, gibt gegenüber der Jordan Times im April 2023 an, dass palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen stammen („Gazans“) und einen temporären jordanischen Pass hätten, in Jordanien genauso behandelt würden wie ausländische Arbeitnehmer·innen (JT, 9. April 2023).
Laut Artikel 12 des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 dürfen nicht-jordanische Arbeitnehmer·innen nur mit Zustimmung des/rz uständigen Minister·in oder der von ihm/ihr autorisierten Person beschäftigt werden. Eine Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Arbeit Erfahrung und Kompetenz erfordert, über die jordanische Arbeitnehmer·innen nicht verfügen. Ausländische Arbeitnehmer·innen müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die für maximal ein Jahrausgestellt wird. Es gilt als Gesetzesbruch, wenn Nicht-Jordanier·innen ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden, wenn sie von einer anderen Person als der Person oder dem Unternehmen beschäftigt werden, die zur Beschäftigung berechtigt ist, oder wenn sie in Positionen beschäftigt sind, für die sie nicht zugelassen sind. Eine mögliche Konsequenz gemäß Artikel 12 des Arbeitsrechts ist die Ausweisung des Arbeitnehmers aus Jordanien (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12; siehe auch: HRW, April 2018, S. 33-34).
Freedom House schreibt im Februar 2022, dass Flüchtlinge und Wanderarbeiter·innen oft nicht in der Lage seien den Arbeitgeber zu wechseln (Freedom House, 2023, G1).
Laut der jordanischen Tageszeitung Al-Rai müssten palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen stammen, mit Stand November 2019 weiterhin eine Arbeitserlaubnis einholen, seien jedoch von Gebühren befreit. Es sei ihnen nicht gestattet, in geschlossenen Berufen zu arbeiten (Al-Rai, 13. November 2019).
Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Bericht vom April 2018, dass in Jordanien ein großer Teil des Arbeitsmarktes aus sogenannten„geschlossenen Berufen“, d.h. Arbeitsplätzen, die nur jordanischen Bürger·innen offenstehen würden, bestehe. Mit Jänner 2016 habe es 19solcher „geschlossenen“ Berufe, die von Verwaltungs- und Buchhaltungsberufen über Druck- und Sekretariatsberufe, Maschinenbauarbeiten und Autoreparaturberufe, Friseurberufe, medizinische Berufe, Ingenieurberufe, Lehrberufe, Berufskraftfahrer, Verkaufsberufe bis hin zu Hausmeisterberufen bei privaten Schulen und Hotels gereicht hätten (HRW, April 2018, S. 33-34). Laut HRW seien außerdem in eigenen Berufsfeldern, wie Medizin, Ingenieurswesen und Jus, eine Mitgliedschaft in Berufsverbänden eine Voraussetzung für die Arbeit in diesem Bereich. Zahnheilkunde würde die Beschäftigung von Nichtstaatsangehörige vollkommen verbieten (HRW, April 2018, S. 37). TheJordan Times berichtet im April 2023, dass Richtlinien zur Identifizierung von Berufen und Handwerken, deren Ausübung für Nicht-Jordanier·innenverboten sei, in Artikel 13 Absatz (B) der Investitionsumfeldverordnung von 2023 veröffentlicht worden seien. Nicht-Jordanier·innen sei mit den neuen Richtlinien die Arbeit in Friseursalons, in Werkstätten für Polster-und Möbelrenovierung, Tischlereien, Schmieden sowie in der Aluminium-und Metallverarbeitung nicht gestattet. Auch die Herstellung von Desserts, Gebäck oder Speiseeis zum Direktverkauf sei verboten. Nicht-Jordanier·innen sei es außerdem nicht erlaubt, in Stickerei- und traditionellen Bekleidungswerkstätten, Goldschmiede- und Schmuckwerkstätten, in der Keramik- und Töpferproduktion, in der Wäscherei und chemischen Reinigung, in der Herstellung und Abfüllung von Frischwasser für den Direktverkauf sowie im Rösten und Verpacken von Nüssen für den Direktverkauf zu arbeiten. Die Richtlinien würden Betriebe, die mehr als zehn bei der Sozialversicherungsgesellschaft registrierte Arbeitnehmer·innen beschäftigen, ausschließen. Laut dem oben genannten Direktor des Phenix Centre for Economics andInformatics Studies, Ahmad Awad, seien die Richtlinien in den vergangenen Jahren von der Regierung im Rahmen de rArbeitsmarktorganisation regelmäßig aktualisiert worden (JT, 9. April2023).
HRW beschreibt im oben genannten Bericht am Beispiel des Sohnes einer jordanischen Mutter (Kinder jordanischer Mütter mussten bis 2018 ebenfalls eine Arbeitserlaubnis einholen, Anmerkung ACCORD) mögliche Probleme beim Einholen einer Arbeitserlaubnis. Der Antrag des Mannes auf eine Arbeitserlaubnis sei drei Mal abgelehnt worden, weil der Job, um den er angesucht habe, nicht selten gewesen sei und auch von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt hätte werden können. Er habe nur durch Verbindungen die Zustimmung des Ministeriums erhalten. In weitere Folge habe er seine Papiere an das General Intelligence Directorate schicken müssen. Auch dort sei der Antrag zunächst abgelehnt worden und er habe nur durch familiäre Verbindungen seiner Mutter die Zustimmung erhalten. Er habe danach nie wieder eine Arbeitserlaubnis beantragt. Der Prozess sei zu zeitaufwändig und teuer gewesen. Er habe daraufhin begonnen Gelegenheitsjobs zu machen, bei denen er einen täglichen Lohn erhalten habe. Er habe auf diese Art im Baugewerbe und Restaurants gearbeitet. Er habe jedoch immer in Angst vor Verhaftung gelebt (HRW, April 2018, S. 35-36). HRW habe mit der iPersonen gesprochen, die verhaftet worden seien, weil sie ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet hätten (HRW, April 2018, S. 36).
Rami Al-Wakeel, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“ gab gegenüber HRW im Juli 2017 an, dass Arbeitgeber·innen jordanische Staatsbürger·innen vorziehen würden, weil sich niemand mit der Bürokratie, die mit der Beschaffung einer Arbeitserlaubnis verbunden sei, herumschlagen wolle (HRW, April 2018, S. 36).
Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind
Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the NearEast, UNRWA) bietet laut seiner Webseite Dienstleistungen in zehnpalästinensischen Flüchtlingslagern in Jordanien an: Amman New Camp,Baqa’a Camp, Husn Camp, Irbid Camp, Jabal el Hussein Camp, JerashCamp, Mark Camp, Souf Camp, Talbieh Camp und Zarqa Camp (UNRWA,ohne Datum). Im Jahr 2021 hätten in Jordanien 25Gesundheitseinrichtungen (mit 671 Mitarbeiter·innen), 161 Schulen (mit4.557 Mitarbeiter·innen, die 119.781 Schüler·innen betreut hätten),24 Sozialarbeiter·innen und 297 Sanitärarbeiter·innen, die für Verbesserungen in den Lagern und von Infrastruktur verantwortlich seien, für UNRWA gearbeitet. Außerdem hätten 77.753 Personen Bargeld und Nahrungsmittelhilfe von UNRWA empfangen (UNRWA, 2023, S. 7).
Das Danish Immigration Service (DIS) erklärt in einem Bericht über den Zugang palästinensischer Flüchtlinge unter anderem zu UNRWA-Dienstenvom Juni 2020, dass UNRWA der Hauptanbieter grundlegender Dienstleistungen, wie Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Hilfs- und Sozialdienste, für ungefähr 5,6 Millionen registrierte Flüchtlinge in Jordanien sei. Aufgrund seiner finanziellen Krise verfüge UNRWA jedoch über kein Betriebskapital mehr, was die Fähigkeit der Operation, die Kontinuität der Dienste von einem Jahr zum nächsten sicherzustellen, in Frage stelle. Einige Leistungen, wie etwa Hilfsleistungen („relief“), seien bereits nur eingeschränkt verfügbar und würden je nach Bedarf erbracht(DIS, Juni 2020, S. 26). Mit Stand Juni 2020 sei aufgrund des Haushaltsdefizits die Aufnahme von Personen, die die Kriterien für denErhalt von Bargeldhilfe erfüllen würden, eingefroren worden (DIS, Juni2020, S. 28).
Al-Jazeera zitiert in einem Artikel vom Dezember 2021 Widian Othman,jordanische Sprecherin von UNRWA. Laut Othman gebe es für palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft in Jordanien, darunter fast 175.000, die 1967 aus Gaza vertrieben worden seien, sowie18.000, die aus Syrien geflohen seien, nahezu keine öffentlichen Leistungen in Jordanien. UNRWA sei unterfinanziert und finanziell angeschlagen, und bleibe trotz allem das einzige Unterstützungsnetzwerk, an das sich die genannten Gruppen wenden könnten. Die 161 Schulen und 25 Gesundheitszentren seien für alle mit UNRWA registrierten Palästinenser·innen zugänglich. Weiters stelle UNRWA für rund 60.000 der am stärksten gefährdeten palästinensischen Flüchtlinge Nahrungsmittel-und Bargeldhilfe zur Verfügung. Die chronische Unterfinanzierung habe UNRWA daran gehindert, Dienste zu verbessern und zu modernisieren(Al-Jazeera, 18. Dezember 2021).
Im Juni 2023 beschreibt Al-Jazeera, dass UNRWA von Geberländern nur107 der benötigten 300 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt bekommen habe. Laut Philippe Lazzarini, Generalkommissar von UNRWA,sei somit unklar, ob es möglich sei, alle von UNRWA betrieben Schulen und Kliniken zwischen September und Dezember geöffnet zu halten (Al-Jazeera, 3. Juni 2023).
Quellen:
Al-Jazeera: Jordan: Palestinian refugees struggle amid UNRWA fundingcuts, 18. Dezember 2021 https://www.aljazeera.com/news/2021/12/18/jordan-palestinian-refugees-struggle-amid-unrwa-funding-cuts
Al-Jazeera: UN agency for Palestinians raises just $107m of $300mneeded, 3. Juni 2023 https://www.aljazeera.com/news/2023/6/3/un-agency-for-palestinians-raises-just-107m-of-300m-needed
Al-Rai: Das Arbeitsministerium kam seinen Verpflichtungen gegenüberder Bevölkerung von Gaza nicht nach [Arabisch], 13. November 2019 https://alrai.com/article/10510179/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84-%D9%84%D9%85-%D8%AA%D9%81-%D8%A8%D8%AA%D8%B9%D9%87%D8%AF%D8%A7%D8%AA%D9%87%D8%A7-%D9%84%D8%A3%D8%A8%D9%86%D8%A7%D8%A1-%D8%BA%D8%B2%D8%A9
DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access toregistration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine+Refugees+june+2020.pdf
Freedom House: Freedom in the World 2023 - Jordan, 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html
HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like OtherJordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April2018 https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf
Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 und Novellierungen [Arabisch], 19. Juni 2023 https://mol.gov.jo/ebv4.0/root_storage/ar/eb_list_page/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86_%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84_%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B1%D8%AF%D9%86%D9%8A_%D8%B1%D9%82%D9%85_(8)__%D9%84%D8%B3%D9%86%D8%A9_1996_%D9%88%D8%AA%D8%B9%D8%AF%D9%8A%D9%84%D8%A7%D8%AA%D9%87.pdf
JT – The Jordan Times: Guidelines banning foreign workers from certainprofessions ignite controversy, 9. April 2023 https://jordantimes.com/news/local/guidelines-banning-foreign-workers-certain-professions-ignite-controversy
UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for PalestineRefugees in the Near East: Where we work, Jordan, ohne Datum https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan
UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for PalestineRefugees in the Near East: Strategic Plan 2023-28, 2023 https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/strategic_plan_2023-2028.pdf
Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr[a-12170-1]
Aufenthaltsrechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater (ursprünglich aus dem Gazastreifen) in Jordanien
Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Dokument an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes vom April 2023, dass es jordanischen Müttern nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft weiterzugeben. Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern würden ausdiesem Grund ihr gesamtes Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Kinder hätten kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben (HRW, April2023, S. 1). HRW schreibt im April 2018, dass das jordanische Recht Müttern auch nicht erlaube, automatisch eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung an ihre Kinder weiterzugeben (HRW, April 2018,S. 1). Die Menschenrechtsaktivistin Ina’am Al-Asha erklärt gegenüber Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) im Juni 2022, dass Kinderjordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten (ARIJ,6. Juni 2022). Es werden jedoch keine Details zu diesem Recht genannt.
HRW berichtet im Mai 2018, dass trotz einer Gewährung von „Privilegien“ für die Kinder jordanischer Frauen durch die jordanische Regierung im Jahr 2014[1], die meisten weiterhin Schwierigkeiten hätten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (HRW, 1. Mai 2018). Die der Regierung nahestehende jordanische Nachrichtenagentur Jordan News Agency schreibt in einem Artikel, der nach dem Beschluss bezüglich der Erteilung der Privilegien veröffentlicht wurde, dass der Ministerrat bekräftigt habe, dass die Gewährung von „Privilegien“ nicht in Zusammenhang mit der Frage der Einbürgerung stehe (Jordan News Agency, 9. November 2014).
Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) erklärt in einem Bericht vom März 2015, dass die Kinder eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischen Mutter als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen betrachtet würden (DFAT, 2. März 2015, S. 10). Laut dem Migration PolicyInstitut Europe (MPI) werde Palästinenser·innen, die ursprünglich aus dem Gazastreifen[ 2] stammten, weiterhin die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt (MPI, 3. Mai 2023). Sie würden laut der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) in Jordanien rechtlich als Ausländer·innen behandelt (EUAA, 21. Februar2023, S. 3).
Laut DFAT sei es mit Stand März 2015 normalerweise kein Problem für ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen gewesen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern, was jedes zweite Jahrnotwendig gewesen sei. Zahlreiche NGOs hätten DFAT jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht garantiert gewesen sei (DFAT, 2. März 2015,S. 9). HRW schreibt im April 2018, dass die Kinder jordanischer Frauen und nicht-jordanischer Männer jährlich um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis hätten ansuchen müssen und dies laut von HRW interviewten Personen mühsam gewesen sei (HRW, April 2018, S. 4).
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer im November 2018 veröffentlichten Anfragebeantwortung, dass lauteinem/einer Jusprofessor·in in Jordanien Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter in Jordanien eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauereines Jahres erhalten könnten, die für ähnliche Zeiträume verlängert werden könne. Wenn die Kinder die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gültig. Im Gegensatz zu anderen Antragsteller·innen müssten die Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. Ein/e Anwält·in und Leiter·in der Unternehmensabteilung einer Anwaltskanzlei in Amman habe erklärt, dass der Status der Kinderjordanischer Mütter und ausländischer Väter „unklar“ sei, da der Statusdurch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien geregelt werde. Dies bedeute, dass er leicht änderbar sei (was speziell bei häufigen Ministerwechseln zum Tragen käme). Es gebe kein Gesetz, dass den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regle. Die „Anweisungen und Entscheidungen“ („instructions anddecisions“), die den Status von Kindern von jordanischen Müttern bestimmen würden, hätten nicht die Bedeutung von Gesetzen. Laut USDOS hätten Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht das Rechtöffentliche Schulen zu besuchen oder andere staatliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut von IRB interviewten Jurist·innen sei es möglich, dass die Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väterihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, wenn sie nicht die in BeschlussNr. 6415 vom 9. November 2014[3] aufgeführten Bedingungen für den Erwerb des Aufenthaltsstatus erfüllen würden. Es sei unter anderem möglich den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten (IRB,7. November 2018).
Aufenthaltsrechtlicher Status von Vater und Kindern bei Rückkehr
Es konnten keine Informationen über mögliche Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehr gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englischmittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination ausfolgenden Suchbegriffen: Jordanien, Palästinenser aus Gaza, Kinder jordanischer Mütter, Aufenthaltsstatus, rechtlicher Status, Rückkehr, Ausland, Europa, über 6 Monate, temporärer Pass, Pass ohne Nationalnummer, Änderung, Verlust.
Möglichkeit der Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft für die Kinder
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass weiterhin nur jordanische Väter die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben könnten. Mütter hätten nicht das Recht ihren Kindern die jordanische Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS, 20. März 2023, Section 2g). Die CRCJO-Coalitionkonkretisiert in einem Bericht vom Juni 2022, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 6 von 1954 (und Novellierungen)jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet seien, weiterhin daran hindere ihre Staatsbürgerschaft an ihre Ehepartner und Kinderweiterzugeben (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6).
Laut USDOS könne das Kabinett unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft für Kinder genehmigen. Dies sei jedoch nichtallgemein bekannt und eine Genehmigung erfolge nur selten (USDOS,20. März 2023, Section 6).
HRW erklärt im April 2018, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz es ausländischen Staatsangehörigen unterbestimmten Bedingungen erlaube, die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft seien jedoch unklar und würden willkürlich angewendet (HRW, April 2018, S. 17). Das jordanische Staatsbürgergesetzbesagt, dass jede/r Araber·in, der/die seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Jordanien lebt, noch nie wegen einer Straftat verurteil wurde, die seine/ihre Ehre oder Moral in Frage stellt, über rechtmäßige Mittel zum Erhalt des Lebensunterhalts verfügt, geistig gesund ist und keine Belastung für die Gesellschaft darstellt, einen Treueeid gegenüber dem König leistet und auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichtet die jordanische Staatsbürgerschaft erwerbe könne (Law No. 6 of 1954, Artikel4).
Laut HRW, habe der Ministerrat in der Praxis Anträge auf die jordanische Staatsbürgerschaft nur sehr selten genehmigt. Zwischen 2012 und 2017sei laut einer Analyse von HRW die jordanische Staatsbürgerschaft an nur33 Personen verliehen worden. HRW berichtet über das Beispiel eines 41-jährigen Sohns einer jordanischen Mutter und eines ägyptischen Vaters, der alle Bedingungen für einen Antrag erfüllt habe. Als er versucht habe ,die Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe man von ihm verlangt, 15Arbeitserlaubnisse aus den vergangenen Jahren einzureichen. Er habe 17Arbeitserlaubnisse eingereicht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Beantragung der Staatsbürgerschaft keine Option mehr sei (HRW, April 2018, S. 17-18). HRW berichtet weiters von dem 23-jährigen Sohn „Ammar“ einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters(ursprünglich aus dem Gazastreifen). Der Sohn gelte, wie sein Vater als „Gaza-Palästinenser“ und besitze einen temporären Reisepass. Er sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Im Alter von elf Jahren sei er der jordanischen Fußball-Jugendnationalmannschaft beigetreten. Er habe Jordanien in unterschiedlichen Ländern vertreten und sei mehrfach zum besten Spieler gekürt worden. Im Jahr 2009 sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr für die Nationalmannschaft spielberechtigt sei, da er keine jordanischen Nationalnummer besitze und kein jordanischer Staatsbürger sei. Anfang 2012 habe Prinz Ali bin Hussein, der Bruder des Königs von Jordanien und Leiters des jordanischen Fußballverbandes, einen Brief an den damaligen Innenminister Ghaleb Al-Zuobi geschickt und die Behörden dazu aufgefordert, Ammar die jordanische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Juli des gleichen Jahres habe das Innenministerium den Antrag ohne detaillierte Begründung abgelehnt (HRW, April 2018, S. 39-40).
Einreisebedingungen bei Rückkehr
Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innenohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde ,gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Personal so ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge ,könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum ,beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Passmüsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behördensein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreiseverweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Passbedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020,S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61).
HRW beschreibt im April 2018 den Fall des Sohnes einer jordanischen Mutter und eines syrischen Vaters. Die Familie sei 2014 nach Syriengereist, wo der Sohn eine Syrerin geheiratet habe. Während die Elternwieder nach Jordanien zurückkehren hätten können, sei dem Sohn und seiner neuen Frau die Einreise verweigert worden, weil sie keine Erlaubnis der jordanischen Behörden gehabt hätten, um in das Land einzureisen. Die Familie habe über ein Jahr lang keine Möglichkeit gefunden den Sohn nach Jordanien zurückzuholen. Der Sohn sei im Sommer 2015 in Syrienverstorben (HRW, April 2018, S. 7).
Es wurden keine weiteren Informationen über mögliche Einreisebedingungen bei einer Rückkehr gefunden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am [Veröffentlichungsdatum]):
· ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of JordanianMothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022 https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html
· CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of theConvention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx
· DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs andTrade: DFAT Thematic Report Palestinians in Jordan and Lebanon, 2. März2015
· DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access toregistration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine+Refugees+june+2020.pdf
· EUAA – European Union Agency for Asylum: Jordan; Re-admission toJordan of Palestinians with Temporary Passports [Q5-2023], 21. Februar2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2087422/2023_02_Q5_EUAA_COI_Query_Response_Re_admission_to_Jordan_of_Palestinians_with_temporary_passports.pdf
· HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like OtherJordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April2018 https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf
· HRW – Human Rights Watch: Fragen und Antworten: der Status derKinder jordanischer Frauen [Arabisch]], 1. Mai 2018 https://www.hrw.org/ar/news/2018/05/01/317401
· HRW – Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to theUnited Nations Committee on the Rights of the Child Review of Jordan,93 rdSession, April 2023 https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2023/04/Human%20Rights%20Watch%20Submission%20to%20the%20Committee%20on%20the%20Rights%20of%20the%20Child%2093%20-%20Review%20of%20Jordan.pdf
· IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan: Residencestatus of non-Jordanian citizens who hold an "Identification Card for Sonsof Jordanian Women," including renewal of residency status, access toeducation, health care, and other services; requirements and proceduresto obtain the card (2016-September 2018) [JOR106168.E], 7. November2018 https://www.ecoi.net/de/dokument/2015735.html
· Jordan News Agency: Der Ministerrat gewährt Kindern nicht-jordanischer Ehefrauen Privilegien und Erleichterungen[Arabisch]], 9. November 2014 https://petra.gov.jo/Include/InnerPage.jsp?ID=2097300lang=arname=archived_news
· Law No. 6 of 1954 on Nationality (last amended 1987), veröffentlichtvon UNHCR – UN High Commissioner for Refugees, 1. Jänner 1954
https://www.refworld.org/docid/3ae6b4ea13.html
· MPI – Migration Policy Institute: Generations of Palestinian RefugeesFace Protracted Displacement and Dispossession, 3. Mai 2023 https://www.migrationpolicy.org/article/palestinian-refugees-dispossession
· USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on HumanRights Practices: Jordan, 20. März 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html
Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024
Ein von Freedom House im Jahr 2024 herausgegebener Bericht hinsichtlich des Vorjahres hält fest, dass Jordanische Staatsbürger palästinensischer Herkunft dem Risiko willkürlicher Entziehung der Staatsbürgerschaft ausgesetzt sind; oft sind diese von Berufen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften, welche von transjordanischen Stämmen dominiert werden, ausgeschlossen.
Im März 2024 gab das amerikanische Außenministerium (USDOS) einen Bericht hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahr 2023 heraus und stellte fest, dass alle palästinensischen Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft unabhängig von ihrem Standort (Einwohner der 10 offiziellen UNRWA-Camps, drei inoffizielle Lager oder Einwohner außerhalb der Lager) kraft ihrer Staatsbürgerrechte wählen konnten. Palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft konnten nicht an nationalen oder kommunalen Wahlen teilnehmen. Der zitierte Bericht hält ferner fest, dass es vier verschiedene Gruppen von Palästinensern (exklusive der syrischen Palästinenser) im Land gibt, welche einigen Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Im Juli 2024 hielt UNRWA hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2023 fest:
In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben.
Im März 2024 stellte die Bertelsmannstiftung fest, dass infolge der Gründung Israels 1948 und der Palästinensischen Nakba Katastrophe hunderttausende Palästinenser Schutz auf jordanischem Territorium suchten und wurde diesen die Staatsbürgerschaft von König Abdullah I. verliehen. Heute machen deren Nachkommen die Mehrheit der jordanischen Bevölkerung aus, obwohl es keine offizielle exakte Aufschlüsselung zwischen Jordaniern der Westbank und jenen palästinensischen Ursprungs gibt. Geschätzt sind rd. 60% der Bevölkerung palästinensischer Herkunft. Die Verbindung zwischen Jordaniern und Palästinensern ist eng. Es existiert zwar Diskriminierung zwischen Moslems und Nichtmoslems und zwischen gebürtigen Jordaniern und palästinensischen Jordaniern, doch diese ist nicht systematisch. Historisch bedingt sind die höheren Ränge beim Militär, im Sicherheitsdienst und im öffentlichen Sektor von nicht-palästinensischen Jordaniern besetzt, wohingegen Bürger palästinensischen Ursprungs in der Privatwirtschaft aktiv sind.
France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war und der großen Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen hat. Palästinenser machen mehr als die Hälfte der Bevölkerung aus und stellen die treibende Kraft in der Wirtschaft des Königreichs dar.
Im Juli 2024 hielt das Congressional Research Service fest, dass ein signifikanter Prozentsatz der jordanischen Bevölkerung palästinensischen Ursprungs ist. Nach UNRWA leben mehr als 2 Mio. registrierte Palästinenser (bestehend aus original Flüchtlingen und deren Nachkommen) in Jordanien, die größte Anzahl nach UNRWA Feldstudien, wobei 18% aller registrierten palästinensischen Flüchtlinge in den Camps in Jordanien leben. Es wird ebenso hervorgehoben, dass Jordanier palästinensischer Herkunft ca. 55-70% der Bevölkerung ausmachen, welche schwerpunktmäßig im privaten Sektor beschäftigt sind, dies vor allem wegen des Ausschlusses von bestimmten Positionen im öffentlichen und militärischen Sektor.
The Guardian hielt im Juli 2024 fest, dass mehr als 2 Mio. Palästinenser als Flüchtlinge in Jordanien registriert sind und ca. der Hälfte der Bevölkerung des Königreichs von mehr als 11 Mio. – inklusive Königin Rania - palästinensische Wurzeln zugeschrieben werden. Viele haben die jordanische Staatsbürgerschaft, jedoch gilt dies nicht für eine erhebliche Anzahl von Personen, die in den letzten Jahrzehnten angekommen sind.
Im Oktober 2024 berichtete Al Jazeera, dass Jordanien ca. 2 Mio palästinensische Flüchtlinge betreut, wobei ca. 370.000 noch in Camps leben, 10 offiziell und 3 inoffiziell. 600.000 Palästinenser in Jordanien besitzen die Staatsbürgerschaft nicht.
EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien
In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.
Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.
Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.
Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.
Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.
Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2]
Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht in Jordanien für die Rückkehr nach Jordanien (inkl. Voraussetzungen) sowie für deren Kinder
Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Februar 2023, dass Antragsteller·innen außerhalb Jordaniens einen Antrag auf Verlängerung ihres temporären Passes über die jordanische Botschaft oder das Konsulat an ihrem Wohnort stellen könnten. Für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Information zu den Modalitäten für die Verlängerung variiere je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4).
Die jordanische Botschaft in Wien weist auf ihrer Webseite in einem undatierten Beitrag auf die Möglichkeit hin, temporäre Reisepässe erstmalig ausstellen oder verlängern zu lassen, unter anderem auch bei Verlust oder Beschädigung des zuvor ausgestellten Passes (Jordanische Botschaft in Wien, ohne Datum). Die Webseite nennt keine Voraussetzungen oder Vorgehensweisen.
Die jordanische Botschaft in London nennt auf ihrer Webseite folgende Voraussetzungen für die Erstausstellung eines temporären Reisepasses (Westjordanland/Gaza):
•zwei Passfotos (35×45 mm),
•beglaubigt und ins Arabische übersetzte Heirats- und Geburtsurkunden (mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift),
•Kopien der Ausweisdokumente der Eltern (Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigung, Green Bridges-Volkszählungskarte, palästinensischer Personalausweis, Reisepass für Palästinenser·innen oder Arbeitserlaubnis),
•ggf. Nachweis anderer Staatsangehörigkeiten in Kopie.
Botschaft nennt weiters folgende Voraussetzungen für eine Verlängerung:
•zwei Passfotos (35×45 mm),
•Kopie des zu verlängernden Passes,
•ggf. Nachweise über andere Staatsangehörigkeiten (Kopie),
•bei Kindern unter 18 Jahren, persönliche Anwesenheit des Vaters und Kopie seines Passes,
•Nachweis palästinensischer Dokumente;
•Personen aus Gaza müssten ein schriftliches Ersuchen an den Generaldirektor der Passbehörde richten und angeben, ob der neue Pass für zwei oder fünf Jahre ausgestellt werden solle.
Folgende Voraussetzungen werden für Ersatz bei Verlust genannt:
•elektronische polizeiliche Verlustmeldung mit allen Passdaten, übersetzt ins Arabische und mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift,
•zwei Passfotos,
•Kopien des verlorenen und ggf. früherer Pässe,
•Nachweise anderer Staatsangehörigkeiten und palästinensischer Dokumente in Kopie,
•persönliche Antragstellung und Unterzeichnung einer rechtlichen Erklärung zur Sicherung des neuen Passes.
Laut den auf der Webseite angeführten Allgemeinen Bestimmungen müsse der/die Antragsteller·in nach Genehmigung persönlich zur Ausstellung erscheinen (Embassy of Jordan in London, ohne Datum).
Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine Erfahrungsberichte von staatenlosen Palästinenser·innen gefunden werden, die Reisedokumente für eine Rückkehr nach Jordanien in Europa beantragt hätten. Weitere relevante Informationen zur Möglichkeit der Einreise finden Sie weiter unten.
Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärem Pass) (inkl. Voraussetzungen)
Oroub El-Abed, außerordentliche Professorin des Masterstudiengangs Internationale Migrations- und Flüchtlingsstudien an der Birzeit-Universität – Palästina sowie Beraterin für Flüchtlingsforschung mit Sitz in Amman, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Palästinenser·innen mit einem zwei oder fünf Jahre gültigen temporären Reisepass (ehemalige Gaza-Flüchtlinge oder Westjordanländer·innen) ihren Reisepass regelmäßig alle zwei oder fünf Jahre erneuern müssten. Der vorläufige Reisepass verleihe nicht die Staatsbürgerschaft (d. h. er ermögliche nicht den Zugang zu allen Rechten), gewähre jedoch definitiv ein Aufenthaltsrecht. Inhaber·innen eines temporären Reisepasses könnten diesen wie Inhaber·innen eines normalen Reisepasses (mit Ausweisnummern, die die Staatsbürgerschaft konnotieren (connote) würden) in jordanischen Botschaften im Ausland und in den Standesämtern in Jordanien erneuern lassen. Im Ausland würden beide Pässe gleich behandelt und könnten über die Botschaften verlängert werden. Von Inhaber·innen temporärer Pässe würden einige zusätzliche Dokumente verlangt und es würden möglicherweise mehr Sicherheitskontrollen durchgeführt, aber im Allgemeinen seien vorläufige Pässe während des Auslandsaufenthalts verlängerbar. Der temporäre Reisepass sei ein Dokument, das seinem/seiner Inhaber·in, sofern er regelmäßig verlängert werde, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien gewähre (El-Abed, 15. Oktober 2025).
Das jordanische Innenministerium beschreibt auf seiner Webseite für Online-Dienste folgende Voraussetzung für das Ansuchen jordanischer Staatsangehöriger und ausländischer Staatsangehöriger mit rechtmäßigem Aufenthalt in Jordanien um eine Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Familienangehörige, die für ein Jahr gelte. Das Ansuchen könne über die Webseite gestellt werden:
1. Antragstellende dürften nicht Staatsangehörige von Ägypten oder Syrien sein.
2. Der/Die Bürg·in müsse über eine gültige einjährige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfügen.
Darüber hinaus sei Folgendes vorzulegen:
3. Kopie des Reisepasses der antragstellenden Person oder der Person, für die die Aufenthaltserlaubnis neu ausgestellt oder verlängert werden soll (Gültigkeit: mindestens sechs Monate);
4. Kopie der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (bei Verlängerung);
5. Kopie des letzten Einreisestempels;
6. Kopie des Reisepasses der bürgenden Person;
7. Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der bürgenden Person;
8. Unterhaltsbescheinigung („Certificate of Sustenance“) für Kinder über 18 Jahre oder andere unterhaltsberechtigte Personen;
10. Kopie des Personenstandsregisters;
11. Gegebenenfalls: Genehmigungsschreiben der Aufenthalts- und Grenzbehörde für eine Aufenthaltserlaubnis mit fünf Jahren Gültigkeit (MOI E-Services Site, ohne Datum).
Über dieselbe Webseite ist es auch möglich, ein Ansuchen um Erteilung oder Verlängerung der jährlichen Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland (mit grüner Karte) oder aus Gaza (in Besitz einer blauen Karte) einzureichen (MOI E-Services Site, ohne Datum).
Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht von 2020 Professorin Susan Akram. Laut Akram sei die Rechtslage für Palästinenser·innen, die eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien beantragen möchten komplex. Sowohl das Aufenthaltsgesetz als auch die Kriterien für die Bewilligung würden sich häufig ändern. Akram berichtet weiters, dass viele Inhaber·innen temporärer jordanischer Reisepässe, darunter Palästinenser·innen mit Pässen mit fünfjähriger Gültigkeit, keine Verlängerungen erhalten würden. Die Praxis der Nichtverlängerung habe in den Jahren vor 2020 zugenommen. Betroffen seien insbesondere Palästinenser·innen, die 1967 oder danach vertrieben worden seien und keine nationalen Identifikationsnummern in ihren Pässen hätten. Manche verlören bei der Rückkehr nach Jordanien ihre temporären Pässe oder ID-Karten. Auch bei langjährig im Land lebenden Personen mit Pässen ohne nationale ID-Nummer komme es zu Aberkennungs- oder Nichtverlängerungsverfahren (DIS, Juni 2020, S. 67).
Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen über die Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in der beschriebenen Situation gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen über die aufenthaltsrechtliche Situation von Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft in Jordanien:
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2023 zu Jordanien, dass in etwa 175.000 Einwohner·innen Jordaniens palästinensischer Abstammung keine jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Sie hätten von den Behörden Meldekarten erhalten, die ihnen einen dauerhaften Aufenthalt gewähren würden, sowie und temporäre jordanische Reisepässe ohne nationale Identitätsnummern. Sie hätten jedoch keinen Zugang zu nationalen Unterstützungsprogrammen und wichtigen Aspekten des Gesundheits- und Sozialwesens (USDOS, 23. April 2024, Section E).
Das Amman Center for Human Rights Studies (ACHRS) berichtet im Oktober 2024 über die fast 200.000 Flüchtlinge aus dem Gazastreifen, von denen viele seit Generationen in Jordanien leben würden, ohne jemals die jordanische Staatsbürgerschaft erworben zu haben. Viele von ihnen seien nicht registriert (ACHRS, 20. Oktober 2024).
Michael Vicente Pérez beschreibt in einem Artikel vom März 2024 das Schicksal von Palästinenser·innen aus dem Gazastreifen, die im Dscherasch Flüchtlingslager in Jordanien leben. Einige würden seit den 1960ern im Lager leben. Personen, die nach 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden seien, würden von der jordanischen Regierung wie arabische Ausländer·innen behandelt. Sie hätten nicht die gleichen Rechte in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung wie jordanische Staatsbürger·innen. Außerdem sei ihnen als Staatenlose die Beschäftigung im öffentlichen Sektor untersagt und sie seien auf dem privaten Arbeitsmarkt in Bereichen wie Zahnmedizin, Journalismus, Medizin und Ingenieurwesen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt (Pérez, 7. März 2024).
Francesca Maria Lorenzini beschreibt die Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Gaza in Jordanien in einem Artikel vom April 2025 als prekär, obgleich sie seit Generationen in Jordanien leben würden. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssten die staatenlosen Palästinenser·innen hohe Gebühren für die Verlängerung ihrer vorläufigen Pässe – 200 Jordanische Dinar (241 Euro2)– zahlen und einen Wohnsitznachweis vorlegen. Darüber hinaus koste die Arbeitserlaubnis selbst jährlich etwa 165–180 Jordanische Dinar (199-217 Euro) (Lorenzini, 22. April 2025).
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Möglichkeiten des legalen Aufenthalts für Palästinenser·innen in Jordanien mit Stand von November 2022 finden Sie in folgendem Länderherkunftsberichts des kanadischen Immigration and Refugee Boards:
-IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan and Palestine: Documents issued to stateless Palestinians, including yellow cards, green cards, and blue cards; requirements and procedures for stateless Palestinians to acquire Jordanian passports; the distinction between passports with and without a national number; loss of Jordanian passport; entry procedures for Palestinians holding Palestinian Authority (PA) passports; sponsorship by Jordanian citizens of their spouses (2018–October 2022) [ZZZ200607.E], 21. November 2022
https://www.ecoi.net/de/dokument/2084377.html
Möglichkeit der Einreise für Kinder (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht) eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin
Allgemeine Informationen zur Möglichkeit der Einreise
Das Danish Immigration Service (DIS) habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren.
Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass3 akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33).
Michael Vincente Pérez, Außerordentlicher Professor für Anthropologie an der University of Memphis, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Gesetz Nr. 24 aus dem Jahr 19734 besage, dass Palästinenser·innen mit legalem Wohnsitz in Jordanien das Recht hätten, das Land zu verlassen und wieder einzureisen, sofern sie im Besitz legaler Reisedokumente seien. Dabei könne es sich um ein Laissez-faire-Dokument handeln, das die meisten Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden, wenn sie reisen. Darüber hinaus lege das Casablanca-Protokoll der Arabischen Liga von 1956, das Jordanien unterzeichnet habe, fest, dass Palästinenser·innen mit Wohnsitz in einem arabischen Land das Recht hätten, das jeweilige Land zu verlassen und wieder einzureisen. Die Mehrheit der PalästinenserInnen in Jordanien ohne jordanische Staatsbürgerschaft seien 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden. Sie würden als legal in Jordanien ansässig gelten und hätten die meisten Rechte anderer im Land ansässiger arabischer Ausländer·innen. Ihr langjähriger Aufenthalt in Jordanien und die Unmöglichkeit, nach Palästina zurückzukehren, versetze sie jedoch in eine ganz andere Lage als andere arabische Einwohner·innen, da sie mit Stand Oktober 2025 kein Heimatland/keinen Heimatstaat hätten, in das/den sie zurückkehren könnten, und hätten keinen Zugang zu Visa wie es bei anderen ausländischen Araber·innen der Fall sei. Seiner Erfahrung nach könnten viele von ihnen das Land verlassen, um im Ausland zu arbeiten, und ohne Zwischenfälle zurückkehren. Sollten sie jedoch ins Ausland reisen und sollten während ihrer Zeit im Ausland ihre Reisedokumente ablaufen, könnte die jordanische Regierung sie an der Rückkehr hindern (Pérez, 22. Oktober 2025).
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Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen
Laut El-Abed dürften Kinder (unter 18 Jahren) normalerweise mit ihrem Vater, der einen temporären Reisepass mit einer Gültigkeit von zwei bzw. fünf Jahren besitzt, nach Jordanien einreisen. Der Besitzer des temporären Reisepasses müsse ein einwandfreies Strafregister haben. Wenn die Eltern politische, islamische oder ideologische Verbindungen zu einer Organisation haben, gefährde dies die Verlängerung des temporären Reisepasses, jedoch nicht ihren Aufenthalt in Jordanien. Sie wisse von Fällen, in denen Personen sich freiwillig in Afghanistan engagiert hätten und denen nach ihrer Rückkehr der temporäre Reisepass entzogen worden sei und die von diesem Zeitpunkt an als Staatenlose in Jordanien gelebt hätten (sie seien auf die Unterstützung der Muslimbruderschaft angewiesen gewesen, um ihren Alltag zu bestreiten) (El-Abed, 15. Oktober 2025).
Pérez erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass Kinder mit einem Vater aus dem Gazastreifen und einer jordanischen Mutter, nicht automatisch Anspruch auf die jordanische Staatsbürgerschaft hätten. Die Kinder würden ebenso wie ihr Vater als Ausländer·innen gelten. Im Jahr 2014 seien Kindern nicht-jordanischer Väter bestimmte Privilegien gewährt worden, sofern die Mutter jordanische Staatsbürgerin sei. Dies sei jedoch nicht der Staatsbürgerschaft gleichgesetzt. Das neue Gesetz gewähre lediglich eine Reihe bestimmter positiver Rechte, darunter beispielsweise Zugang zu öffentlicher Bildung und in eingeschränktem Ausmaß zu öffentlicher Gesundheitsversorgung. Die Frage der Möglichkeit der Einreise ohne anschließenden Erhalt eines Aufenthaltsrechts werde wahrscheinlich auf ad-hoc-Basis geklärt („is likely an ad hoc event“). Das bedeute, es könne vom Ministerium von Fall zu Fall entschieden werden. Laut Pérez müssten Kinder in der beschriebenen Situation seit 2018 ihre Aufenthaltsgenehmigungen jährlich verlängern lassen. Wenn der Aufenthaltsstatus des Kindes im Ausland abgelaufen sei und sein Aufenthalt im Ausland sechs Monate überschritten habe, könnte dies ein Grund für eine rechtliche Einreiseverweigerung sein. Über eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung müsste der Innenminister entscheiden (Pérez, 22. Oktober 2025).
Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht über die Behandlung von Kindern jordanischer Mütter ohne Staatsbürgerschaft von 2018, dass mit Stand von 2018 weiterhin eine umständliche jährliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Kinder erforderlich sei (HRW, 2018, S. 4). HRW empfehle aus diesem Grund dem jordanischen Parlament die Änderung oder Ergänzung des Aufenthalts- und Ausländer·innengesetzes, um Kinder jordanischer Frauen vollständig von der belastenden jährlichen Aufenthaltspflicht zu befreien oder ihnen langfristige Aufenthaltsgenehmigungen zu ermäßigten Gebühren zu gewähren (HRW, 2018, S. 9).
HRW ergänzt in einer Einreichung an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes im April 2023, dass Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter ihr ganzes Leben lang in Jordanien wie Ausländer·innen behandelt würden. Sie hätten kein dauerhaftes Recht, im Land zu leben oder zu arbeiten, und seien erheblichen Hürden, unter anderem beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt. HRW zitiert in weitere Folge seinen eigenen oben genannten Bericht von 2018 und stellt fest, dass die jordanischen Behörden unter anderem die Rechte Kinder jordanischer Frauen ohne Staatsbürgerschaft auf Ausreise aus und Rückkehr nach Jordanien einschränken würden (ohne weitere Details zu nennen, Anmerkung ACCORD) (HRW, 26. April 2023).
The New Arab beschreibt im März 2022 den Fall einer jungen Frau mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater. Sie habe seit 21 Jahren jährlich ihre Aufenthaltsgenehmigung erneuern müssen. Die rechtliche Diskriminierung und Abhängigkeit von der Mutter setze sich laut dem Artikel von The New Arab bis ins Erwachsenenalter fort, da die Mutter die Einzige sei, die von den Behörden als Jordanierin anerkannt werde. Nach dem Tod der Mutter, könnten Verfahren zur Verlängerung von Aufenthaltspapieren, zum Zugang zur Krankenversicherung oder zum Erwerb von Eigentum gefährdet sein (The New Arab, 16. März 2022).
Es konnte im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen über den Nichterhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Kinder jordanischer Mütter bzw. dessen Folgen gefunden werden.
Detaillierte Informationen über eine mögliche Problematik bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Kindern jordanischer Mütter und palästinensischer Väter aus Quellen aus 2014, 2015 und 2018 finden Sie in folgender Anfragebeantwortung von ACCORD vom Juli 2023:
-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1], 21. Juli 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2095299.html
Weitere allgemeine Informationen zur Situation von Kindern palästinensischer Väter in Jordanien, finden Sie in folgenden Anfragebeantwortungen von ACCORD:
-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2], 21. Juli 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2095301.html
-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien, gebürtig aus Gaza, vormals Aufenthaltstitel in Syrien; Staatsbürgerschaft der Kinder [a-10455], 15. Jänner 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424482/485008_en.html
Aktuelle allgemeine Informationen zur Situation dieser Kinder finden Sie zum Beispiel in folgendem arabischsprachigen Artikel:
-Takatoat: Als Flüchtling aufwachsen – die Töchter jordanischer Frauen [Arabisch], 13. September 2025
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Oktober 2025):
•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien, gebürtig aus Gaza, vormals Aufenthaltstitel in Syrien; Staatsbürgerschaft der Kinder [a-10455], 15. Jänner 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424482/485008_en.html
•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1], 21. Juli 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2095299.html
•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2], 21. Juli 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2095301.html 10/21
•ACHRS – Amman Center for Human Rights Studies: The Silent Struggles of Stateless Palestinians in Jordan, 20. Oktober 2024
https://achrs.org/english/2024/10/20/the-silent-struggles-of-stateless-palestinians-in-jordan/
•DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access to registration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine Refugees june 2020.pdf
•El-Abed, Oroub: E-Mail-Auskunft, 15. Oktober 2025
•Embassy of Jordan in London: Issuance/Renewal of Temporary Passports, ohne Datum
https://www.mfa.gov.jo/en/embassy/London/service/997/issuance-renewal-of-temporary-passports
•EUAA – European Union Agency for Asylum: Jordan; Re-admission to Jordan of Palestinians with Temporary Passports [Q5-2023], 21. Februar 2023
•HRW – Human Rights Watch: Jordan: Submission to the UN Committee on the Rights of the Child, 93rd Session, 26. April 2023
https://www.hrw.org/news/2023/04/26/jordan-submission-un-committee-rights-child
•IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan and Palestine: Documents issued to stateless Palestinians, including yellow cards, green cards, and blue cards; requirements and procedures for stateless Palestinians to acquire Jordanian passports; the distinction between passports with and without a national number; loss of Jordanian passport; entry procedures for Palestinians holding Palestinian Authority (PA) passports; sponsorship by Jordanian citizens of their spouses (2018–October 2022) [ZZZ200607.E], 21. November 2022
https://www.ecoi.net/de/dokument/2084377.html
•Jordanische Botschaft in Wien [Arabisch]: Service zur Verlängerung eines temporären Reisepasses [Arabisch], ohne Datum
•Law No. 24 of 1973 on Residence and Foreigners' Affairs, veröffentlicht von United Nations Office on Drugs and Crime, ohne Datum
•Lorenzini, Francesca Maria: Who are Palestine’s Overlooked Refugees? Investigating Stateless Palestinians in Jordan, The Cairo Review of Global Affairs, 22. April 2025
https://www.thecairoreview.com/essays/who-are-palestines-overlooked-refugees/
•MoI E-Services Site – Ministry of Interior E-Services Site, The Hashemite Kingdom of Jordan: Ministry E-Services, Family/Follower Residency, ohne Datum
https://eservices.moi.gov.jo/MOI_EVISA/faces/Pages/Runnables/login.jsf
•New Arab (The): 'Nationality is my right': Jordanian women's long struggle for equal citizenship rights, 16. März 2022
https://www.newarab.com/analysis/jordanian-womens-long-struggle-nationality-rights
•Pérez, Michael Vicente: Living as Stateless Palestinians in Jordan, 7. März 2024
https://www.sapiens.org/culture/palestinian-refugees-exile-displacement-jordan/
•Pérez, Michael Vicente: E-Mail-Auskunft, 22. Oktober 2025
•Takatoat: Als Flüchtling aufwachsen – die Töchter jordanischer Frauen [Arabisch], 13. September 2025
•USDOS – US Department of State: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, 23. April 2024
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107743.html
HUMANITÄRER AUFRUF ZU SYRIEN, LIBANON UND JORDANIEN 2026, Dienstag, 23. Dezember 2025 Zusammenfassung
Im Jahr 2026 werden palästinensische Flüchtlinge in Syrien, Libanon und Jordanien weiterhin die verstärkenden Auswirkungen von Konflikten, Vertreibung und prekärem Rechtsstatus erleiden müssen. Die anhaltende regionale Instabilität und fest verwurzelte sozioökonomische Krisen werden voraussichtlich den humanitären Bedarf verschärfen. Diese miteinander verbundenen Herausforderungen unterstreichen die Notwendigkeit einer kohärenten regionalen humanitären und Schutzreaktion, insbesondere da fragile Stabilisierung und frühe Wiederaufbaumaßnahmen zunehmen.
In Syrien, wo 92 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge (über 384.000 Personen) unter Ernährungsunsicherheit leiden, befinden sich etwa 30 Prozent (über 125.000 Personen) weiterhin in langwieriger innerer Vertreibung. Die umfangreiche Zerstörung der palästinensischen Flüchtlingslager, insbesondere Ein el Tal, Yarmouk und Dera'a, die früher ein Drittel aller palästinensischen Flüchtlinge im Land beherbergten, stellt weiterhin erhebliche Hindernisse für eine nachhaltige Rückkehr dar. Trotzdem gab es nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad 2025 einen starken Anstieg der Rückkehrbewegungen nach und innerhalb Syriens, häufig verursacht durch wirtschaftlichen Druck bei Vertreibung und prekärem Rechtsstatus im Ausland, zusammen mit Ziehungsfaktoren wie der Familienzusammenführung. Im Libanon verankern anhaltende sozioökonomische Noten, zunehmende Gewalt in Lagern und Einschränkungen des Rechtsstatus weiterhin die Mehrgenerationenausgrenzung, wobei mehr als 80 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge unterhalb der Armutsgrenze leben.2 In Jordanien bleiben palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft, darunter viele ehemalige Gazaner und palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), aufgrund des eingeschränkten Arbeitszugangs stark von humanitärer Hilfe abhängig. Dokumentation und wesentliche Dienstleistungen.
Im Jahr 2026 wird die Hilfsorganisation der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA oder 'die Agentur') ihre humanitäre Reaktion in Syrien, Libanon und Jordanien darauf konzentrieren, die Würde und Widerstandsfähigkeit palästinensischer Flüchtlinge angesichts anhaltender wirtschaftlicher, sozialer und sicherheitspolitischer Krisen zu bewahren. In diesem Zusammenhang wird die Agentur lebensrettende Hilfe, Schutz und Unterstützung für freiwillige, würdige und nachhaltige Rückkehr nach Syrien durch einen multisektoralen Ansatz priorisieren, der Interventionen für die verletzlichsten palästinensischen Flüchtlinge in allen drei Ländern anspricht. Dazu gehören Personen ohne rechtlichen Status, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, von Frauen geführte Haushalte, gefährdete Jugendliche und Rückkehrer, die erhöhten Risiken und erheblichen Barrieren beim Zugang zu ihren Rechten und wichtigen Dienstleistungen ausgesetzt sind. Gleichzeitig wird die UNRWA weiterhin darauf vorbereitet bleiben, schnell und in großem Umfang auf Konflikte und andere Krisen zu reagieren, einschließlich der Vertreibung aus erneuten regionalen oder lokalen Konflikten, die entstehen könnten.
Im Rahmen des humanitären Aufrufs (HA) für Syrien, Libanon und Jordanien 2026 wird UNRWA etwa 124.000 schutzbedürftigen palästinensischen Flüchtlingen finanzielle Unterstützung gewähren, um ihre grundlegendsten Bedürfnisse flexibel und würdevoll zu erfüllen, einschließlich Personen, die von krisenbedingten Schocks betroffen sind, sowie solche, die freiwillig nach oder innerhalb Syriens zurückkehren. Um die Rechenschaftspflicht zu stärken und die Effizienz zu verbessern, wird die Agentur weiterhin fortschrittliche Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Überprüfung digitaler Identität, als Grundpfeiler für gezielte und transparente Hilfe für palästinensische Flüchtlinge umsetzen.
UNRWA wird Schutzmaßnahmen priorisieren, die für die Wahrung der Rechte und des Zugangs zu wichtigen Dienstleistungen für palästinensische Flüchtlinge in allen drei Arbeitsfeldern der Agentur entscheidend sind. Rechtshilfe und Vermittlungsdienste werden in Syrien, Libanon und Jordanien bereitgestellt, um 16.520 palästinensischen Flüchtlingen zu unterstützen, insbesondere solchen ohne offizielle Dokumente. Die UNRWA wird außerdem 51.530 Personen in Hochrisikogebieten Syriens eine Aufklärung über Sprengstoffgefährdung (EORE) bereitstellen, um deren Sicherheit zu erhöhen. In allen drei Bereichen wird das Fallmanagement Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV), gefährdete Kinder und Jugendliche, Personen mit negativen Bewältigungsmechanismen sowie Personen mit erhöhter psychosozialer Belastung sowie andere verletzliche Fälle unterstützen.
UNRWA wird durch den Appell unterstützte primäre Gesundheitsversorgung bereitstellen, um den sich wandelnden Bedürfnissen palästinensischer Flüchtlinge gerecht zu werden, einschließlich der Krankenhausaufnahme als Reaktion auf die zunehmende Unerschwinglichkeit von sekundärer und tertiärer Versorgung. Auf den Feldern erhalten bis zu 123.000 palästinensische Flüchtlinge psychische und psychosoziale Unterstützung (MHPSS). In diesem Zusammenhang werden rund 90.000 Kinder, die an UNRWA-Schulen eingeschrieben sind, unterstützt, was die tiefgreifenden psychosozialen Auswirkungen von langwierigen Konflikten, Vertreibungen und sozioökonomischen Schwierigkeiten adressiert. Die Agentur wird außerdem die Bereitstellung von Bildung in Notfallinterventionen priorisieren, um die Lernkontinuität für die am stärksten gefährdeten Schüler zu gewährleisten, einschließlich Rückkehrer nach und innerhalb Syriens, PRS und ehemaliger Gazaner.
Das UNRWA wird über 17.000 konfliktbetroffenen Haushalten Schutz oder Winterbereitung bieten und so den Zugang zu sicheren Wohnbedingungen und Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleisten. Diese Unterstützung umfasst die Reparatur von Unterkünften in Syrien für schutzbedürftige Rückkehrer, den Ersatz von ungeeigneten Unterkünften im Gartenlager Jordaniens und die winterbedingte Unterstützung für die Schwächsten im Libanon.4 Als wichtige Vorbereitungsmaßnahme wird UNRWA zudem die Bereitschaft von sieben ausgewiesenen Notunterkünften (DESs) im Libanon sicherstellen, die bis zu 3.000 Vertriebene aufnehmen können. Durch die Instandhaltung kritischer Infrastruktur, vorinstallierte wichtige Versorgungsgüter, Notfalltreibstoff und verbundene schnelle mobile Gesundheitsreaktionskapazitäten für sofortige Aktivierung während Krisen.
Parallel dazu wird die Agentur durch Konflikte beschädigte UNRWA-Einrichtungen, darunter Schulen und Gesundheitszentren in Syrien, sanieren oder wiederaufbauen, um die Sicherheit und Kontinuität wesentlicher Dienste zu unterstützen. Über 180 Einrichtungen in allen drei Bereichen werden gewartet und/oder repariert werden, darunter Modernisierungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und die Installation nachhaltiger Energiesysteme an kritischen Standorten – um die ökologische Nachhaltigkeit und operative Widerstandsfähigkeit von UNRWA in Notfällen zu stärken.
Die Agentur wird einen gemeinschaftszentrierten Ansatz verfolgen und psychische Gesundheit, psychosoziale Dienste und Kompetenzentwicklung integrieren. Sie wird den sozialen Zusammenhalt stärken und ein sichereres, widerstandsfähigeres Umfeld schaffen. Die Interventionen der UNRWA werden weiterhin vom Ansatz der Verbindung humanitär, Entwicklung und Frieden geleitet, der Hilfe mit Resilienzaufbau und Konfliktprävention verknüpft, sowie vom Imperativ, Würde, Schutz und Inklusion aller palästinensischen Flüchtlinge in der Region zu gewährleisten.
Quelle: Syrien, Libanon und Jordanien Humanitärer Aufruf 2026 | UNRWA, (UN-Hilfs- und Arbeitsagentur für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten) Zugriff am 11.02.2026
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Jordanien UNRWA-Leistungen im Überblick vom 15.4.2024;
[…]
Bei der Aktualisierung und Veröffentlichung von Daten stehen bei UNRWA immer die Krisengebiete in der Priorität ganz oben, weshalb zu Jordanien vergleichsweise weniger aktuelle Überblicksinformationen auf der Website zu finden sind. Überdies fehlen teilweise Datierungen, was eine zeitliche Einordnung der Informationen oft nur indirekt ermöglicht.
Die folgenden Informationen treffen keine Aussagen darüber, für welche Profile (z.B. für PalästinenserInnen aus Jordanien oder Syrien, für eine sozioökonomische oder gesellschaftliche Gruppe unter den Flüchtlingen wie weibliche Haushaltsvorstände etc.) die jeweiligen Leistungen tatsächlich zugänglich sind, und ob es aufgrund der finanziellen Lage von UNRWA zu Verzögerungen oder Engpässen kommt, oder ein Aussetzen der Leistungen z.B. aufgrund von Streiks der UNRWA-Angestellten (ein durchaus vorkommendes Phänomen im UNRWA-Mandatsgebiet) erfolgt, und dadurch die Leistungen beeinträchtigt sind.
Aufgrund der Finanzierungsprobleme von UNRWA (und auch der grundsätzlichen Besonderheiten der Finanzierung von UNRWA) bieten die Informationen nur eine Momentaufnahme bezüglich des Angebots von Leistungen und deren Verfügbarkeit - siehe Aussagen zur anhaltend prekären Finanzierung von UNRWA.
EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien
In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.
Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.
Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.
Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.
Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.
Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025, veröffentlicht am 04.02.2026
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Meinungsfreiheit
Jordaniens Änderungen des Cyberkriminalitätsgesetzes im Jahr 2023 erhöhten die Strafen für ungenaue, vage und nicht definierte Straftaten wie "Fake News", "Förderung, Anstiftung, Beihilfe oder Anstiftung von Unmoral", "Online-Attentat auf Persönlichkeit", "Auslöser von Streit", "Untergrabung der nationalen Einheit" und "Verachtung für Religionen" auf mindestens drei Monate Gefängnis und/oder Geldstrafen zwischen 5.000 und 20.000 jordanischen Dinar (7.000–28.000 US-Dollar). Jordanien hat die Änderungen trotz öffentlicher Kritik und Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats noch nicht geprüft. Das jordanische Nationale Zentrum für Menschenrechte (NCHR) berichtete im Dezember 2024, dass es im Jahr 2024 3.170 Strafverfolgungen nach dem neuen Cyberkriminalitätsgesetz gab, wobei vage Anklagen aus den Artikeln 15, 16 und 17 verwendet wurden, wobei die überwiegende Mehrheit Online-Verleumdung betrifft.
Die jordanischen Behörden blockierten am 14. Mai die Websites von 12 Nachrichtenmedien gemäß dem drakonischen Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Mediengifts und Angriffen auf Jordanien". Das regierungsnahe al-Rai berichtete, dass zu den blockierten Medien Middle East Eye, das in Tunis ansässige Meem Magazine, Raseef22, Arabi21, das in Istanbul ansässige Arabi Post, Rassd, Al-Shoub TV und Voice of Jordan gehören.
Am 7. Januar verurteilte das jordanische Staatssicherheitsgericht Ayman Sandouka, Sekretär einer inzwischen aufgelösten politischen Partei, zu einer beispiellosen fünfjährigen Haftstrafe nach dem Strafgesetzbuch und dem Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Anstiftung zum politischen Regime", basierend auf einem Facebook-Post aus dem Oktober 2023, der an den König über die israelisch-jordanischen diplomatischen Beziehungen gerichtet war.
Die jordanischen Behörden haben seit Oktober 2023 zahlreiche pro-palästinensische Demonstranten und Online-Aktivisten festgenommen und schikaniert. Die Behörden setzten Berichten zufolge die Unterdrückung von Äußerungen fort, die Jordaniens Haltung zur Situation in Palästina kritisierten, sowie die Mobilisierung pro-palästinensischer Proteste und anderer Aktivismus im gesamten Jahr 2025.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheiten
Die jordanischen Behörden verlangten weiterhin von Organisationen und Veranstaltungsorten, die Zustimmung des Innenministeriums oder des Generalgeheimdienstes einzuholen, um öffentliche Treffen abzuhalten, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung der Regierung für öffentliche Versammlungen vorlag. - 2 -
Flüchtlinge und Migranten
Jordanien beherbergte im Jahr 2025 über 500.000 UNHCR-registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern, darunter Syrien, Irak, Jemen und Sudan. Im August 2025 waren über 460.000 der Asylsuchenden und Flüchtlinge in Jordanien Syrer.
Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad in Syrien im Dezember 2024 forderte Human Rights Watch die Nachbarländer, die eine beträchtliche Zahl syrischer Flüchtlinge beherbergen, darunter Jordanien, dazu auf, Syrer nicht überstürzt abzuschieben oder anderweitig aus ihrem Gebieten zu vertreiben.
Jordanien beherbergte im Jahr 2025 schätzungsweise 55.000 registrierte Hausangestellte, hauptsächlich aus Südostasien und Ostafrika. Menschenrechtsorganisationen verwiesen wiederholt Fälle von Missbrauch von Hausangestellten an das Arbeitsministerium wegen Arbeitsrechtsverletzungen, darunter Lohndiebstahl, die Beschlagnahmung von Ausweisdokumenten sowie körperlichen, sexuellen und verbalen Missbrauch.
Frauenrechte
Frauen in Jordanien sind sowohl im Recht als auch in der Praxis Diskriminierung ausgesetzt. Das jordanische Gesetz verlangt von Frauen unter 30 Jahren, die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds einzuholen, um zum ersten Mal zu heiraten, und Frauen können den Ehegattenunterhalt verlieren, wenn sie ihren Ehemännern nicht gehorchen oder das eheliche Zuhause ohne "legitimen" Grund verlassen. Die Behörden haben auch Frauen aufgrund von Beschwerden männlicher Vormünder festgehalten, von denen einige über ein Jahrzehnt festgehalten wurden. Frauen dürfen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds nicht mit ihren Kindern ins Ausland reisen.
Das jordanische Recht erkennt keine Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern an. Außerdem können jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder oder Ehepartner weitergeben.
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität
Das jordanische Recht kriminalisiert gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich, aber vage "Unmoral"-Gesetze können gegen LGBT-Personen verwendet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität schützen.
Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte
Ende 2024 zwangen jordanische Behörden Bewohner und rissen im Rahmen eines Straßenausbauprojekts Häuser und Geschäfte im Lager al-Mahatta, einem informellen palästinensischen Flüchtlingslager in Ost-Amman, ab, ohne ordnungsgemäße Vorankündigung, Beratung oder faire Entschädigung. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards und hinterließen über 100 Menschen Vertrieben, mit vagen mündlichen Versprechen unzureichender "Spenden" statt rechtmäßiger Entschädigung.
Die Abrisse störten den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Wohnraum und brachten viele in finanzielle Schwierigkeiten. Trotz Behauptungen, die Immobilien seien illegal und Teil eines umfassenderen Stadtplans, berichteten die Bewohner von fehlender formeller Benachrichtigung und fehlenden sinnvollen Alternativen. - 3 -
Ende September zwang die jordanische Regierung die Bedul-Gemeinschaft durch Zwangsmaßnahmen wie die Kürzung des Wasserzugangs, die Einstellung von Löhnen und die Inhaftierung der Bewohner aus Petra und verletzte damit ihre Rechte auf Wohnraum und kulturelle Bewahrung. Obwohl die Behörden behaupten, die Räumungen zielen darauf ab, die archäologische Stätte zu schützen, haben sie es versäumt, die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen oder internationale Rechtsstandards einzuhalten.
Die Jordanier erleben weiterhin hohe Arbeitslosenquoten sowie steigende Armut und Lebenshaltungskosten. Trotz jahrelanger IWF-Programme bleibt die Staatsverschuldung hoch, und Subventionskürzungen führten zu Preiserhöhungen ohne ausreichende Unterstützung. Im Jahr 2023 stellte Human Rights Watch fest, dass ein von der Weltbank finanziertes Bartransferprogramm durch Fehler und Voreingenommenheit fehlerhaft war, sodass viele ohne benötigte Hilfe zurückblieben.
Strafjustizsystem
Die örtlichen Gouverneure nutzten weiterhin das Gesetz zur Verbrechensprävention von 1954, um Personen bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu bringen und dabei das Strafprozessrecht zu umgehen. Das jordanische NCHR berichtete 2024, dass 2024 20.437 Personen administrativ inhaftiert wurden, was einen deutlichen Rückgang gegenüber den 37.395 administrativen Inhaftierungen im Jahr 2022 darstellt.
Im April 2025 verabschiedete das Kabinett einen Entwurf für Änderungen des Strafgesetzbuchs, um nicht-haftpflichtige Strafen wie gemeinnützige Arbeit, Rehabilitation und elektronische Überwachung auszuweiten, die später vom Ausschuss des Unterhauses und des Senats verabschiedet wurden. Stand 2024 berichtete das National Center for Human Rights, dass Gerichte trotz bestehender Bestimmungen solche Alternativen in der Praxis nur sehr begrenzt genutzt haben.
EUAA: Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria: UNRWA´s ability to fulfil ist mandate across ist areas of operation, reference period: January 2025 to March 2026, Date of Ccomletion, 15. April 2026
Fähigkeit der Agentur, auf den wachsenden Bedarf der palästinensischen Flüchtlinge zu reagieren.
1 Die regionale Eskalation des Konflikts ab dem 28. Februar 202 6 2 hatte unmittelbare Auswirkungen auf das besetzte palästinensische Gebiet 3 sowie auf den Libanon, 4 Syri a 5 und Jordanien und wirkte sich6 weiter auf die palästinensische Bevölkerung aus. 7
Dennoch ist das UNRWA in seinen fünf Mandatsbereichen weiterhin funktionsfähig, 8 obwohl es derzeit in einer „existentiellen Krise“ tätig ist9 und trotz anhaltender sicherheitspolitischer Herausforderungen.10 Die Agentur beschäftigt über 28 000 Personen in allen ihren Bereichen, 11 die meisten davon Palästinenser. 12
Über Jordanien, Libanon und Syrien berichtete das UNRWA, dass es angesichts der anhaltenden Vertreibung, der zunehmenden Rückführungsbewegungen und des wachsenden sozioökonomischen Drucks weiterhin grundlegende humanitäre Hilfe für palästinensische Flüchtlinge geleistet habe. Vertriebene Flüchtlinge in diesen Ländern sind nach wie vor stark von der Agentur abhängig, wenn es um wesentliche Unterstützung geht, einschließlich Mehrzweck-Bargeldhilfen und -Schutzdiensten wie Prozesskostenhilfe zur Überwindung anhaltender Hindernisse bei der Beschaffung von Unterlagen und der Legalisierung ihres Rechtsstatus. Von Januar bis Juni 2025 berichtete die Agentur, dass sie in allen drei Einsatzbereichen multifunktionale Hilfe bereitgestellt hat:
Geldhilfe für Familien zur Deckung von Mieten, Nahrungsmitteln und Grundbedürfnissen. Die Gesundheitsversorgung war nach wie vor von zentraler Bedeutung für die Reaktion der Agentur, wobei primäre Gesundheitskonsultationen und Krankenhausaufenthalte in Libanon und Jordanien subventioniert wurden. Die Bildungsdienste blieben trotz Herausforderungen bestehen, da Kinder an UNRWA-Schulen eingeschrieben waren und viele Beratungs- oder Freizeitaktivitäten erhielten, um die Auswirkungen der anhaltenden Instabilität anzugehen.
Einsätze des UNRWA in Jordanien
Demographie und Status der Palästinenser
Bis Oktober 2025 beherbergte Jordanien 2,4 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge, die 40 % aller registrierten Flüchtlinge in den fünf Einsatzbereichen des UNRWA.13 Die meisten dieser palästinensischen Flüchtlinge, die bei der UNRWA in Jordanien registriert sind, besitzen die volle Staatsbürgerschaft, obwohl eine Minderheit dies nicht tut.13 Wie Oroub El-Abed, außerordentlicher Professor an der Birzeit University, feststellte, kann eine Person gleichzeitig jordanischer Staatsbürger und registrierter UNRWA-Flüchtling sein. In solchen Fällen kommen sie für Dienstleistungen sowohl der jordanischen Behörden als auch des UNRWA in Betracht, wobei die Entscheidung darüber, wo Hilfe zu suchen ist, häufig von der Nähe beeinflusst wird. 13
Nach dem Gaza-Krieg 2023 sind nach wie vor mehr als 200 palästinensische Flüchtlinge aus Gaza und dem Westjordanland in Jordanien gestrandet. Zusammen mit etwa 180 000 Ex-Gazanern, die seit 1967 vertrieben wurden, gehören diese beim UNRWA registrierten Bevölkerungsgruppen zu den am stärksten gefährdeten im Land. Viele haben keine rechtliche Identifikation und gelten als Ausländer oder staatenlos, was ihren Zugang zu formellen Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen einschränkt. Die Abhängigkeit von informeller Beschäftigung und humanitärer Hilfe trägt zu anhaltender Armut und sozialer Ausgrenzung dieser Personen bei und erhöht die Anfälligkeit für wirtschaftliche Schocks und einen möglichen Rückgang der Hilfe. 13
Bis September 2025 wurden 19 572 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien beim UNRWA in Jordanien registriert, darunter 2 900 Staatenlose, die erhebliche Einschränkungen in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung erfahren. Nach dem Regimewechsel in Syrien im Dezember 2024 konnten nur 93 dieser Flüchtlinge – weniger als 1 % – aufgrund von Sicherheitsrisiken, Dienstleistungslücken und unsicheren Lebensgrundlagen zurückkehren. 13
Jordanien ist trotz eines volatilen regionalen Kontexts stabil geblieben, ist aber seit Ende 2023 von benachbarten Konflikten, einschließlich des Krieges im Gazastreifen, betroffen.13 Während des Konflikts zwischen Israel und dem Iran im Juni 2025 fielen Drohnentrümmer in Jordanien und verursachten zivile Verletzungen und Sachschäden.13 Nach der neuen Eskalation des regionalen Konflikts im März 2026 haben Raketenabfangen und fallende Trümmer Städte in ganz Jordanien getroffen, 13 wobei die Behörden insgesamt 356 Vorfälle fallender Trümmer im ganzen Land gemeldet haben. 13
Erbringung wesentlicher Dienstleistungen
Etwa 18 % der palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien leben in den zehn offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im ganzen Land: 13 Amman New Camp, Baqa'a Camp, Husn Camp, Irbid Camp, Jabal el-Hussein Camp, Jerash Camp, Marka Camp, Souf Camp, Talbieh Camp und Zarqa Camp.13 Neben den zehn offiziellen Lagern gibt es drei inoffizielle Lager, während andere Flüchtlinge in angrenzenden Gebieten leben. Alle von ihnen haben ähnliche sozioökonomische Bedingungen.13 Palästinaflüchtlinge, denen die Staatsbürgerschaft fehlt – darunter viele Ex-Gazane und Palästinaflüchtlinge aus Syrien – sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Beschäftigung, rechtlichen Unterlagen und grundlegenden Dienstleistungen weiterhin stark auf humanitäre Hilfe angewiesen. 69 % der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sind auf Bargeldhilfe des UNRWA als Haupteinnahmequelle angewiesen. 13
Bis Oktober 2025 unterhielt das UNRWA 25 Gesundheitszentren und vier mobile Kliniken und versorgte rund 500 000 palästinensische Flüchtlinge mit medizinischer Grundversorgung. Die Agentur betrieb 161 Schulen in ganz Jordanien mit über 4 000 UNRWA-Lehrkräften, an denen mehr als 100 000 Jungen und Mädchen der Klassen 1 bis 10 sowie fast 3 800 Schülerinnen und Schüler der technischen, beruflichen und Lehrerausbildungsprogramme (TVET) und des Lehrerkollegiums des UNRWA teilnahmen. Im ersten Halbjahr 2025 hat die Agentur über 6 100 Mikrofinanzierungsdarlehen in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. USD ausgezahlt, wobei über 60 % der Empfänger palästinensische Flüchtlinge waren (alle Frauen). Etwa 61 900 palästinensische Flüchtlinge erhielten auch Mehrzweck-Bargeldhilfe, darunter 59 000 im Rahmen des Programms für soziales Sicherheitsnetz und 2 900 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. 13
Zur individuellen Lage der BF – Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation je vom 21.04.2026 (vgl. OZ 15):
Zum BF1:
1. Sind die oben genannten Medikamente oder Wirkstoffe in Jordanien verfügbar und sind sie kostenlos oder kostenpflichtig? Falls kostenpflichtig: Wie viel kosten die genannten Medikamente?
2. Sind Folgebehandlungen oder Vorsorgeuntersuchungen für Prostatakrebs verfügbar? Sind diese frei zugänglich oder kostenpflichtig?
3. Kann der betreffende medizinische Versorgungsbedarf von der UNRWA gedeckt werden, oder hat der Asylsuchende auch Zugang zu staatlicher medizinischer Versorgung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese an die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit dem Ersuchen um Recherche weitergeleitet. Eine Beschreibung zu IOM findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Siehe Einzelquelle.
Anmerkung der Staatendokumentation: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.
Einzelquellen:
IOM Jordanien berichtet wie folgt:
1. Sind die oben genannten Medikamente oder Wirkstoffe in Jordanien erhältlich, und sind sie kostenlos oder kostenpflichtig?
Ja, die oben angeführten Medikamente sind in Jordanien verfügbar.
Zu den Arzneimittelpreisen im privaten Sektor siehe Tabelle 1 in der Originalquelle.
a. Falls kostenpflichtig: Wie viel kosten die oben genannten Medikamente?
Wenn der Patient im Besitz einer UNRWA-Karte ist und diese verlängern kann, erhält er Medikamente kostenlos über die UNRWA. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten.
Alternativ kann er, wenn er eine jordanische Personalausweisnummer besitzt oder in Jordanien als Bewohner des Gazastreifens registriert ist, Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den für nicht versicherte Jordanier geltenden Tarif bezahlen. Es gibt zahlreiche Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums in verschiedenen Provinzen, und es ist der IOM nicht möglich, festzustellen, welches Krankenhaus des Gesundheitsministeriums zu einem bestimmten Zeitpunkt die benötigten Medikamente vorrätig hat. Die Preise für Behandlungen und Medikamente in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums sind im Allgemeinen erschwinglich. Es ist schwierig, genaue Preise vom Gesundheitsministerium zu erhalten, da die Kosten von der jeweiligen Medikamentenmarke abhängen, die in jdem jeweiligen Krankenhaus verfügbar ist. Im Durchschnitt sind die Preise im privaten Sektor jedoch viel höher.
Wenn er weder über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt noch als Bewohner des Gazastreifens in Jordanien registriert ist, wird ihm in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums der Ausländertarif verrechnet, der relativ hoch ist und mit den Preisen im privaten Sektor vergleichbar ist (siehe Tabelle unten).
Im Allgemeinen ist die Verfügbarkeit von Medikamenten im privaten Sektor deutlich höher und zuverlässiger.
2. Sind Nachsorgebehandlungen oder Vorsorgeuntersuchungen für Prostatakrebs verfügbar?
Ambulante Nachsorgeuntersuchungen bei Urologen und Vorsorgeuntersuchungen für Prostatakrebs sind im privaten Sektor verfügbar und kosten schätzungsweise 30 bis 50 USD (25,62 – 42,69 EUR) pro Behandlung. Die Gebühr für einen Besuch beim Allgemeinarzt (im Zusammenhang mit Diabetes mellitus Typ II) beträgt im privaten Sektor etwa 20 bis 30 USD (17,08 – 25,62 EUR).
Alternativ kann er, sofern er über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt oder als Bewohner des Gazastreifens in Jordanien lebt, Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den Tarif für nicht versicherte Jordanier zahlen, der etwa 10 bis 15 USD (8,54 – 12,80 EUR) pro Arztbesuch beträgt.
Wenn er weder über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt noch als Bewohner des Gazastreifens in Jordanien lebt, wird ihm in den Einrichtungen des MoH der Ausländertarif berechnet, der relativ hoch ist und den Preisen im privaten Sektor entspricht.
In den Einrichtungen des MoH sind die Wartezeiten für jegliche Behandlung in der Regel lang. Für Routineuntersuchungen bei einem Facharzt liegen die Wartezeiten im öffentlichen Sektor zwischen einer Woche und mehr als vier Wochen, je nach Fachgebiet und erforderlicher Behandlung. Für eine bildgebende Untersuchung müsste der Patient sechs Monate warten. Im Allgemeinen ist die Verfügbarkeit von Behandlungen im privaten Sektor wesentlich größer.
a. Sind diese Behandlungen frei verfügbar oder kostenpflichtig?
Siehe oben.
3. Können die medizinischen Versorgungsleistungen von der UNRWA übernommen werden, oder kann der Asylbewerber auch staatliche medizinische Versorgung in Anspruch nehmen?
Staatenlose Palästinenser haben in Jordanien keinen Anspruch auf die reguläre staatliche Krankenversicherung. Sie können die Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitsministeriums entweder zum Tarif für nicht versicherte Jordanier oder zum Tarif für Ausländer in Anspruch nehmen, unter den oben dargelegten Bedingungen.
Nicht alle Medikamente für Behandlungen sind über die UNRWA verfügbar, da es zu Mittelkürzungen kommt. in der Regel werden nur grundlegende Behandlungen bereitgestellt. Jordanien hat erhebliche Mittelkürzungen im Gesundheitssektor hinnehmen müssen, und viele NGOs, die zuvor Medikamente bereitstellten, haben geschlossen. Das Gesundheitsministerium (MoH) ist derzeit eine zuverlässigere Quelle für Behandlungen als die Dienste von NGOs oder der UNRWA.
Wenn der Patient sich aufgrund der besseren Verfügbarkeit von Behandlungen und kürzerer Wartezeiten an den privaten Sektor wenden muss, kann er auf finanzielle Hindernisse stoßen, beispielsweise weil die Behandlung oder die Medikamente sehr teuer sind. Medikamente gelten als relativ kostspielig, doch hängt dies von den finanziellen Mitteln des Patienten ab.
Finanzielle Hindernisse können auch auftreten, wenn der Patient weder über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt noch als Bewohner des Gazastreifens in Jordanien registriert ist und in den Einrichtungen des MoH den Ausländertarif zahlen muss, der mit den Preisen im privaten Sektor vergleichbar ist.
Zur BF2:
1. Sind die oben genannten Medikamente oder Wirkstoffe in Jordanien verfügbar und sind sie kostenlos oder kostenpflichtig? Falls kostenpflichtig: Wie viel kosten die genannten Medikamente?
2.2. Sind weitere Behandlungsmöglichkeiten verfügbar? Sind diese kostenlos oder kostenpflichtig?
3.3. Kann der betreffende medizinische Versorgungsbedarf von der UNRWA gedeckt werden, oder hat der Asylsuchende auch Zugang zu staatlicher medizinischer Versorgung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese an die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit dem Ersuchen um Recherche weitergeleitet. Eine Beschreibung zu IOM findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Siehe Einzelquelle.
Anmerkung der Staatendokumentation: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.
Einzelquellen:
IOM Jordanien berichtet wie folgt:
1. Sind die oben genannten Medikamente oder Wirkstoffe in Jordanien erhältlich, und sind sie kostenlos oder kostenpflichtig?
Ja, die oben angeführten Medikamente sind in Jordanien erhältlich.
Zu den Arzneimittelpreisen im privaten Sektor siehe Tabelle 1 in der Originalquelle.
a. Falls kostenpflichtig: Wie viel kosten die oben genannten Medikamente?
Wenn die Patientin im Besitz einer UNRWA-Karte ist und diese verlängern kann, erhält er Medikamente kostenlos über die UNRWA. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten.
Alternativ kann sie, wenn sie eine jordanische Personalausweisnummer besitzt oder in Jordanien als Bewohnerin des Gazastreifens registriert ist, Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den Tarif für nicht versicherte Jordanier bezahlen. Es gibt zahlreiche MoH-Krankenhäuser in verschiedenen Provinzen, und es ist der IOM nicht möglich, festzustellen, welches MoH-Krankenhaus zu einem bestimmten Zeitpunkt die benötigten Medikamente vorrätig hat. Die Preise für Behandlungen und Medikamente in Einrichtungen des MoH sind im Allgemeinen erschwinglich. Es ist schwierig, genaue Preise vom MoH zu erhalten, da die Kosten von der jeweiligen Medikamentenmarke abhängen, die in jedem Krankenhaus verfügbar ist; im Durchschnitt sind die Preise im privaten Sektor jedoch viel höher.
Wenn sie weder über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt noch als Bewohnerin des Gazastreifens in Jordanien registriert ist, wird ihr in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums der Ausländertarif verrechnet, der relativ hoch ist und mit den Preisen im privaten Sektor vergleichbar ist (siehe Tabelle).
Im Allgemeinen ist die Verfügbarkeit von Medikamenten im privaten Sektor deutlich höher und zuverlässiger.
2. Sind weitere Behandlungen verfügbar? Sind diese frei zugänglich oder kostenpflichtig?
Ambulante Termine bei einem Orthopäden sind im privaten Sektor verfügbar und kosten schätzungsweise 30 bis 50 USD (25,62 – 42,69 EUR).
Alternativ kann sie, sofern sie über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt oder als Bewohner des Gazastreifens in Jordanien lebt, Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den Tarif für nicht versicherte Jordanier nutzen, der etwa 10 bis 15 USD (8,54 – 12,80 EUR) pro Termin beträgt.
Wenn sie weder über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt noch als Bewohnerin des Gazastreifens in Jordanien lebt, wird ihr in den Einrichtungen des MoH der Ausländertarif verrechnet, der relativ hoch ist und den Preisen im privaten Sektor entsprichen.
In den Einrichtungen des MoH sind die Wartezeiten für jegliche Behandlung in der Regel lang. Für Routineuntersuchungen bei einem Facharzt liegen die Wartezeiten im öffentlichen Sektor zwischen einer Woche und mehr als vier Wochen, je nach Fachgebiet und erforderlicher Behandlung. Für eine bildgebende Untersuchung müsste die Patientin sechs Monate warten. Im Allgemeinen ist die Verfügbarkeit von Behandlungen im privaten Sektor deutlich besser.
Physiotherapie/Schmerztherapie sind im privaten Sektor verfügbar und kosten schätzungsweise 40 bis 70 USD (34,15 – 59,77 EUR) pro Behandlung.
Alternativ kann die Patientin, sofern sie über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt oder als Bewohnerin des Gazastreifens in Jordanien lebt, Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den Tarif für nicht versicherte Jordanier zahlen, der etwa 10 USD (8,54 EUR) pro Therapiesitzung beträgt.
Verfügt sie weder über eine jordanische Personalausweisnummer noch ist sie als Bewohnerin des Gazastreifens in Jordanien gemeldet, wird ihr in den Einrichtungen des MoH der Ausländertarif verrechnet, der relativ hoch ist und den Preisen im privaten Sektor entspricht.
In den Einrichtungen des MoH sind die Wartezeiten für jegliche Behandlung in der Regel lang, was sich insbesondere auf den Zugang zu regelmäßigen Therapiesitzungen auswirken kann. Im Allgemeinen ist die Verfügbarkeit von Behandlungen im privaten Sektor wesentlich besser.
3. Können die medizinischen Versorgungsleistungen von der UNRWA übernommen werden, oder kann die Asylbewerberin auch staatliche medizinische Versorgung in Anspruch nehmen?
Staatenlose Palästinenser haben in Jordanien keinen Anspruch auf reguläre staatliche Krankenversicherung. Sie können die Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitsministeriums entweder zum Tarif für nicht versicherte Jordanier oder zum Ausländertarif in Anspruch nehmen, unter den oben dargelegten Bedingungen.
Nicht alle Medikamente für Behandlungen sind über die UNRWA verfügbar, da es zu Mittelkürzungen gekommen ist. In der Regel werden nur grundlegende Behandlungen bereitgestellt. Jordanien hat erhebliche Mittelkürzungen im Gesundheitssektor hinnehmen müssen, und viele NGOs, die zuvor Medikamente bereitstellten, haben geschlossen. Das Gesundheitsministerium (MoH) ist derzeit eine zuverlässigere Quelle für Behandlungen als die Dienste von NGOs oder der UNRWA.
Wenn die Patientin sich aufgrund der besseren Verfügbarkeit von Behandlungen und kürzerer Wartezeiten an den privaten Sektor wenden muss, kann sie auf finanzielle Hindernisse stoßen, beispielsweise weil die Behandlung oder die Medikamente sehr teuer sind. Medikamente gelten als recht kostspielig, was jedoch von den finanziellen Mitteln der Patientin abhängt.
Finanzielle Hindernisse können auch auftreten, wenn die Patientin weder über eine jordanische Personalausweisnummer verfügt noch als Bewohner des Gazastreifens in Jordanien registriert ist und in den Einrichtungen des MoH den Ausländertarif zahlen muss, der mit den Preisen des privaten Sektors vergleichbar ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Beschwerdeführern:
Die Verfahrensidentität der BF, ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie deren Herkunftsland wurden bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX und XXXX , rechtskräftig festgestellt und besteht für das erkennende Gericht kein Grund daran zu zweifeln. Bereits im seinerzeitigen Erkenntnis wurden die Angaben des BF1 zu seinem Geburtsdatum in Zweifel gezogen, und haben sich diese Zweifel durch die im hg. Verfahren in Vorlage gebrachten Urkunden erhärtet. Die UNRWA Family Registration Card vermerkt eindeutig eine Geburt im XXXX und somit weder am XXXX (so etwa auf dem nunmehrig in Kopie in Vorlage gebrachten Personalausweis und der Angabe auf der Ausreisebestätigung von IOM aus dem Jahr XXXX ), noch am XXXX (wie auf der im Vorverfahren in Vorlage gebrachten Kopie eines Führerscheins) – das Geburtsdatum des BF ist somit nicht feststellbar.
Dass den BF ihre Reisepässe abhandengekommen sind, kann aus nachfolgenden Gründen nicht festgestellt werden: Die Angaben des BF1, wonach er am Flughafen Schwechat eine Tasche mit allen Reisepässen der Familie in einem Supermarkt „im 2. Stock“ „verloren“ haben will, sind nicht als glaubwürdig zu qualifizieren (AS 56 XXXX ), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Dass eine Person zwar legal aus ihrem Herkunftsland ausreist, am Flughafen Schwechat einreist und dann nach Verlassen des abgesicherten Bereichs im Supermarkt einfach ihre Tasche mit den wichtigsten Identitätsdokumenten der gesamten Familie „verliert“ und die Tasche nicht etwa seiner Ehefrau oder den beiden Töchtern zur Verwahrung übergibt, ist gänzlich lebensfremd und wenig plausibel. Laut den Angaben des BF1 in der Erstbefragung im Verfahren XXXX , hätte er den Verlust der Polizei gemeldet. Bereits im Erstverfahren war der BF1 zur Vorlage der Verlustbestätigung aufgefordert worden; er ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, was seiner persönlichen Glaubwürdigkeit in Hinblick auf sein gesamtes Vorbringen abträglich war. Unabhängig dieser Erwägungen steht selbst der Verlust des Reisepasses bzw. ein inzwischen eingetretener Ablauf der Befristung einer Wiederbeschaffung von Reisedokumenten bei der jordanischen Botschaft in Wien nicht entgegen (vgl. Punkt 2.4.4.).
Mit Blick auf die Aussagen des BF1 in der hg. Verhandlung (vgl. 1.VHS 7) zeigen sich weitere Widersprüche; so übersetzte die anwesende Dolmetscherin den in Vorlage gebrachten Personalausweis des BF1; dieser sei von der „Abteilung für Staatsbürgerschaft XXXX “ im Jahr XXXX ausgestellt worden. Der BF gab dazu befragt an, XXXX sei er gar nicht XXXX gewesen, sondern sei er ja XXXX nach Jordanien zurückgekehrt – weitere Angaben tätigte der BF1 zu diesem Themenkomplex nicht; dafür beharrte er darauf, dass er seinen Aufenthaltstitel in Jordanien verloren hätte, er brauche keinen Reisepass von Jordanien und Jordanien stelle auch keinen Reisepass aus. Diese Angaben sind mit den in das Verfahren integrierten einschlägigen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Auf Rückfragen der erkennenden Richterin war der BF1 erneut nicht bereit, eine einfache, klärende Antwort zu geben; was erneut der Glaubwürdigkeit des BF1 im Gesamten nicht zuträglich war.
VR: Sie hatten bereits einen Reisepass. Warum sollten Sie keinen weiteren erhalten?
BF1: Das ist kein Reisepass, das ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Ich brauche keinen Aufenthaltstitel von Jordanien, warum sollte ich einen Antrag stellen?
VR: In Ihrem zweiten Asylverfahren wurde festgestellt, dass Sie über temporäre jordanische Reisepässe verfügten. Mulchten [gemeint: Möchten] Sie etwas dazu sagen?
BF1: Ja, das stimmt, die Bürger von Gaza. (1.VHS 7)
Wie sich im weiteren Verlauf mit Verweis auf den ersten Asylantrag des BF1 und seiner freiwilligen Rückkehr zeigt, war ihm die Wiedereinreise nach Jordanien problemlos möglich. Wenn der BF1 diesbezüglich auf eine lediglich 2stündige Wartezeit am Flughafen bis zur tatsächlichen Einreise verweist, so ist darin weder ein neues noch ein relevantes Vorbringen zu erkennen noch ist daraus auf Probleme bei der Einreise zu schließen.
Auch hinsichtlich der Fragen zu den Leistungen der UNRWA und nach Verweis auf seine Mitwirkungspflichten im hg. Verfahren war der BF1 nicht bereit, detaillierte, widerspruchsfreie Antworten zu geben. So erklärte er über entsprechendes Befragen „gibt es keine Unterstützung von UNRWA“; die Töchter hätte er in eine staatliche Schule geschickt, aber auch dort seien sie sehr rassistisch behandelt worden und hätten sie die Schule verlassen. In eine Schule der UNRWA hätte man die Töchter nicht schicken können, weil der „Sitz der Organisation“ zu weit entfernt gewesen sei um sie dort anzumelden; zudem wären die Schulen zu weit weg gewesen und hätte der BF1 dafür auch kein Geld gehabt. Von UNRWA hätte es für niemanden aus der Familie medizinische Behandlung gegeben (1.VHS 9).
Die Angaben des BF sind weder mit den Angaben seiner Angehörigen, noch mit den herangezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen. Der BF1 bestätigte, dass er aus der Stadt „ XXXX “ stamme (vgl. auch Family Registration Card aus dem Jahr XXXX ). Der „Sitz der Organisation“ in XXXX (in jener Stadt, in der die BF2 mit den Kindern auch aufhältig war) liegt nicht einmal 30km von XXXX entfernt. XXXX beheimatet das XXXX Flüchtlingscamp der UNRWA in ganz Jordanien. Mag dieses Camp auch in die Jahre gekommen sein, so ist es Heimat für über 20.000 Menschen. Das Camp beherbergt 4 Schulen und 1 Health Center welches etwa 120.000 Patienten im Jahr betreut (Bericht der UNRWA vom April 2023, abgerufen über die Homepage am 06.07.2026). Selbst wenn der BF1 es für seine Familie abgelehnt hätte, im Camp zu wohnen, so sind keine Gründe ersichtlich, warum er seine Töchter nicht in eine der Schulen der UNRWA gegeben hat, sondern den angegebenen Diskriminierungen in staatlichen Schulen aussetzte. Auch das Argument, er hätte kein Geld gehabt und wären die Schulen zu weit weg gewesen, sind bloße Schutzbehauptungen; für den Schulbesuch sind keine Gebühren zu zahlen und die Familie des BF1 wohnte in der gleichen Stadt. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das Camp in XXXX Schulen unterhält (vgl. Homepage der UNRWA, www.unrwa.org, Zugriff am 06.07.2026).
Die BF2 erklärte ihm hg. Verfahren, dass sie 1-2mal Leistungen der UNRWA erhalten hätte; die Tochter des BF1 erklärte in ihrem zweiten Verfahren ( XXXX ), dass sie fallweise Medikamente von UNRWA erhalten hat (1.VHS 10), was nicht mit den Angaben des BF1 in Einklang zu bringen ist, wonach weder er noch seine Kinder Leistungen von UNRWA erhalten haben (1.VHS 9). Die Angaben des BF1 hinsichtlich medizinischer Behandlungen in Jordanien allgemein waren überdies widersprüchlich. So gab dieser in seinem zweiten Asylverfahren (VH am XXXX ) dezidiert an, aufgrund von Verletzungen zu einem Arzt gebracht worden und medizinisch behandelt worden zu sein (diesbezügliche VHS 14), wohingegen er in der hg, Verhandlung vom XXXX erklärte, keinerlei medizinische Behandlung in Jordanien erhalten zu haben (1.VHS 10); im Ergebnis war den Angaben der BF2 und der Tochter des BF1 zu folgen, wonach sie fallweise Leistungen von UNRWA in Anspruch nahmen, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Dass die BF in Jordanien bei UNRWA registriert sind, Leistungen – wenngleich bloß unregelmäßig - in Anspruch nahmen und sie vor Ort als palästinensische Flüchtlinge bei Bedarf den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen könnten, ergibt sich somit aus ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten (Bestätigungsschreiben vom XXXX , Kopie Family Registration Card). Die Registrierung bei UNRWA wurde zudem bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt und konnte diese durch die Aussagen des BF1 im hg. Verfahren nicht widerlegt werden.
Aufgrund ihrer Registrierung haben die BF bei Bedarf somit Anspruch auf medizinische Grundversorgung, Ausbildung, finanzielle Grundversorgung für besonders Bedürftige, Zugang zu Kleinkrediten sowie gegebenenfalls etwa Schutz als Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. XXXX Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF1 und zu seinen familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich waren aufgrund seiner Angaben im hg. Verfahren in Abgleich mit den rechtskräftigen Feststellungen im Verfahren zu XXXX , zu treffen. Gleiches gilt für die im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und wurde in die entsprechenden Verfahrensakten – soweit entscheidungsrelevant – Einsicht genommen. Die BF2 bestätigte, dass sie außerhalb der Familie ihres Ehemannes über keine Verwandten im Bundesgebiet verfügt. Den Aufenthalt von weiteren Verwandten des BF1 in Jordanien sowie der BF2 in Jordanien und Gaza und dem Umstand, dass nur unregelmäßig Kontakt besteht, konnte von den dahingehend glaubwürdigen Aussagen der BF in der hg. Verhandlung vom XXXX abgeleitet werden. Aus den Aussagen ergab sich ferner zweifelsfrei, dass keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zu den übrigen Familienmitgliedern des BF1 im Bundesgebiet bestehen.
Dass die BF in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie keine Verwandten oder sonstige Angehörige haben, jedoch über freundschaftliche Kontakte verfügen, ergibt sich aus ihren Ausführungen und dem Umstand, dass sich die BF seit XXXX bereits im österreichischen Bundesgebiet befinden.
Wann die BF2 erstmals nach Österreich gelangte und ihren ersten Asylantrag stellte, ist dem Akteninhalt des vorangegangenen Asylverfahrens zu entnehmen, wie auch die seinerzeitig vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen und der Umstand der legalen Ausreise aus Ihrem Herkunftsland. Gleiches gilt für den BF1; aus dessen ersten Asylverfahren ergibt sich auch die unterstützte freiwillige Rückreise nach Jordanien.
Der Empfang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergibt sich durch Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Seitens des BVwG wurde ferner Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie Melderegister genommen.
Die fehlende Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen der BF beruht auf dem Umstand, dass die BF diesbezüglich keine Angaben machten bzw. keine entsprechenden Nachweise in Vorlage brachten. Dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ergibt sich aus den Angaben der beiden BF im gegenständlichen Verfahren. Die ehrenamtliche Tätigkeit samt Bezug von Taschengeld ergibt sich aus den Angaben der BF im hg. Verfahren sowie einer Bestätigung der Flüchtlingsunterkunft (zuletzt in OZ 21 in XXXX ; nachfolgende nicht näher definierte Nennungen einer OZ beziehen sich auf die XXXX ). In Hinblick auf die BF2 wurden zuletzt auch mit XXXX und XXXX datierte Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht, die ihr Hilfsbereitschaft und Fürsorge in Hinblick auf zwei Familien attestieren (OZ 21).
Der mangelnde Besuch eines Deutschkurses durch den BF1 bzw. die fehlende Absolvierung einer Deutschprüfung fußt auf seinen Angaben in der hg. Verhandlung vom XXXX ; die BF2 legte im Vorfeld ein A1-Prüfungszeugnis vor, sodass diesbezüglich Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF ergeben sich aus dem in der hg. Verhandlung vom XXXX gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF, den medizinischen Behandlungen und der Medikation in Österreich basieren auf den von den BF in Vorlage gebrachten diesbezüglichen aktuellen medizinischen Unterlagen (Beilage A in OZ 6; OZ 9, OZ 21). Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit waren aufgrund der Angaben der BF1-BF2 im Verfahren in Abgleich mit der Bestätigung über die Ausübung einer – auch manuellen – ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer Unterkunft zu treffen (OZ 21).
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX an das BVwG zu den Erkrankungen des BF1 hält im Wesentlichen fest, dass die benötigten Medikamente und Untersuchungen in Jordanien verfügbar sind. In der Verhandlung vom XXXX brachte der BF1 einen geänderten Medikationsplan vom XXXX in Vorlage, wonach er nunmehr auch ein cholesterinsenkendes Medikament einzunehmen hat; Blutbefunde wurden diesbezüglich nicht in Vorlage gebracht. Atorvastatin Tabletten sind in 10, 20, 40 und 80mg erhältlich; der BF1 nimmt eine 10mg Tablette/Tag ein. Patienten die – wie der BF1 – eine UNWRA-Karte (Familienregistrierungskarte) besitzen bzw. diese verlängern können, erhalten die Medikamente kostenlos. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten. Im Falle des BF1 steht es diesem frei, Leistungen des privaten Sektors in Anspruch zu nehmen, wenngleich dies mit höheren Kosten verbunden sein wird. Ambulante Nachsorgeuntersuchungen bei Urologen und Vorsorgeuntersuchungen für Prostatakrebs sind im privaten Sektor verfügbar und kosten schätzungsweise 30 bis 50 USD (25,62 – 42,69 EUR) pro Behandlung. Die Gebühr für einen Besuch beim Allgemeinarzt (im Zusammenhang mit Diabetes mellitus Typ II) beträgt im privaten Sektor etwa 20 bis 30 USD (17,08 – 25,62 EUR). Die Wartezeiten sind im öffentlichen Bereich länger als im privaten Sektor. Nicht alle Medikamente für Behandlungen sind über die UNRWA verfügbar, da es zu Mittelkürzungen kommt. In der Regel werden nur grundlegende Behandlungen bereitgestellt. Jordanien hat erhebliche Mittelkürzungen im Gesundheitssektor hinnehmen müssen, und viele NGOs, die zuvor Medikamente bereitstellten, haben geschlossen. Das Gesundheitsministerium (MoH) ist derzeit eine zuverlässigere Quelle für Behandlungen als die Dienste von NGOs oder der UNRWA. Die Preise für Behandlungen und Medikamente in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums sind im Allgemeinen erschwinglich. Ergänzend darf festgehalten werden, dass bei den Nachfolguntersuchungen des BF1 keine weiteren Auffälligkeiten im urologischen Bereich gefunden wurden (vgl. fachärztliche urologische Befundberichte in OZ 9 und OZ 21).
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX zu den Erkrankungen der BF2 hält im Wesentlichen fest, dass die benötigten Medikamente in Jordanien verfügbar sind. In der Verhandlung vom XXXX brachte auch die BF2 einen aktualisierten Medikationsplan in Vorlage; demnach wurde nunmehr Ibuprofen statt Seractil verschrieben (beides NSAR); und – neu – Novalgin Filmtabletten, wobei diese entsprechend der Ambulanzkarte vom XXXX nur bei Bedarf einzunehmen sind. Diese Neuerung ergibt sich aufgrund Befundung „Lumbalgie/Radiokulopathie L4“, sprich die BF2 hat nunmehr auch Nervenschmerzen von L4 ausgehend. Patienten die – wie die BF2 – eine UNWRA-Karte (Familienregistrierungskarte) besitzen bzw. diese verlängern können erhalten die Medikamente kostenlos. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten. Ambulante Termine bei einem Orthopäden sind im privaten Sektor verfügbar und kosten schätzungsweise 30 bis 50 USD (25,62 – 42,69 EUR). Physiotherapie/Schmerztherapie sind im privaten Sektor verfügbar und kosten schätzungsweise 40 bis 70 USD (34,15 – 59,77 EUR) pro Behandlung. Ergänzend darf festgehalten werden, dass es sich bei zwei Medikamenten lediglich um die Gabe von B-Vitaminen und einem Spurenelement handelt.
Entsprechend den eingeholten Anfragebeantwortungen sind die benötigten Medikamente – insbesondere in Hinblick auf den BF1 – in Jordanien und/oder über die UNRWA verfügbar. Das hg. Gericht verkennt nicht, dass es auch ob der finanziell angespannten Lage der UNRWA immer wieder zu Engpässen kommen kann, jedoch können die BF auch auf den privaten Sektor ausweichen. Schließlich kommt auch eine Unterstützung durch Familienangehörige in Österreich, insbesondere seitens der rechtmäßig aufhältigen Tochter des BF1, in Betracht.
2.3. Zum Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, insbesondere der Frage von ipso-facto Schutz:
Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Antragstellers (ehemals: Asylwerbers) durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen (vgl. dazu die auf GFK Art 1 Abschnitt D bezogene Rsp, z.B. VwGH 13.04.2026, Ra 2024/19/0142).
Die BF sind zweifelsfrei bei UNRWA, einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt D GFK, registriert und haben diese bis zur ihrer Ausreise im Jahr XXXX tatsächlich Leistungen von UNRWA – wenngleich nicht regelmäßig - bezogen (vgl. rechtskräftige Feststellungen im Erkenntnis zu XXXX sowie oben Punkt 2.2.).
Aufgrund ihrer Registrierung haben die BF den in das Verfahren integrierten Feststellungen zufolge bei Bedarf somit Anspruch auf medizinische Grundversorgung, Ausbildung, finanzielle Grundversorgung für besonders Bedürftige, Zugang zu Kleinkrediten sowie gegebenenfalls etwa Schutz als Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt.
Den in das Verfahren integrierten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass UNRWA ihre Aufgaben in Jordanien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann oder zum Ausreisezeitpunkt der BF nicht wahrnehmen konnte oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Die BF können im Herkunftsgebiet den Beistand der UNRWA bei Bedarf erneut in Anspruch nehmen.
Insofern die BF mit ihrem Vorbringen im Verfahren vermitteln möchten, dass UNRWA zu keinen bzw. unzureichenden Leistungen in der Lage war bzw. ist, und daher ein ipso-facto Schutz entsprechend der RL 2011/95/EU (nunmehr der StatusVO) bestehen müsste, so steht dies mit den im Verfahren miteinbezogenen Länderberichten in Widerspruch. Es gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass registrierte staatenlose palästinensische Flüchtlinge in Jordanien durch UNRWA keinen Schutz und Beistand, insbesondere durch medizinische Versorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung erhalten bzw. in der Vergangenheit keinen solchen Schutz und Beistand erhalten haben. UNRWA betreibt trotz den seit Jahren bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten nach wie vor in Jordanien 169 Schulen mit 119.047 Schülern und 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen, die jährlich von 1,4 Millionen Patienten aufgesucht werden, sowie 14 Zentren für Frauen und bietet Hilfen, Sozialleistungen, Mikrofinanzierungen und Unterstützung beim Wohnen an (https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan , abgerufen am 06.07.2026). Die Familie der BF wohnte im Umkreis von UNRWA geführten Flüchtlingscamps in Jordanien; sämtliche seitens der Familie behaupteten Probleme hinsichtlich einer mangelnden Schulausbildung der Kinder konnten daher wie bereits oben dargestellt nicht nachvollzogen werden.
Das Hilfswerk ist jedoch nicht für den Schutz der physischen Sicherheit der palästinensischen Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seinen Tätigkeitsbereichen verantwortlich.
Auch vor dem Hintergrund der in das Verfahren integrierten aktuellen Berichtslage gibt es keine Hinweise darauf, dass UNRWA in Jordanien im Falle von Nothilfe keine Unterstützung mehr gewährt. Es ist zu berücksichtigen, dass Geberstaaten und Privatspender ihre Spenden zweckwidmen können, und dies auch beeinflussen kann, ob und wie gut UNRWA-Projekte in den Teilgebieten finanziert sind, bzw. welche Gebiete auch eventuell aufgrund der dortigen Lage eher Spenden erhalten. Hinweise darauf, dass UNRWA ihre Hilfsleistungen in Jordanien einstellte bzw. einstellen musste, gibt es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht die angespannte Finanzierungslage der UNRWA keinesfalls, jedoch liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise darauf vor, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.
Anfang 2024 hatten einige Geberländer ihre Zahlungen an UNRWA vorläufig eingestellt, nachdem Israel Anschuldigungen erhob, wonach einige UNRWA-Mitarbeiter in die Terrorangriffe der Hamas vom 07.10.2023 verwickelt gewesen sein sollen. Mit Mai 2024 haben alle Länder, mit Ausnahme der USA, die ihre Finanzierung zuvor ausgesetzt hatten, diese wiederaufgenommen. Diese Länder inkludieren: EU, Deutschland, Japan, Frankreich, Kanada, Großbritannien, die Niederlande, Australien, Italien, Österreich, Finnland, Neuseeland, Island, Rumänien und Estland (vgl. https://orf.at/stories/3358050/ vom 18.05.2024). Laut UNRWA hat die Schweiz mit März 2025 ihre Finanzierung des Hilfswerks wiederaufgenommen (UNRWA, www.unrwa.org, 18.03.2025, zuletzt abgerufen am 06.07.2026). Development Today erklärt im Jänner 2025, dass Schweden – einst der viertgrößte Geber des UNRWA - Ende 2024 angekündigt habe, UNRWA nicht mehr zu finanzieren (Development Today, 28.01.2025); ein gewiss schmerzhafter Einschnitt. UNRWA veröffentlichte im Jänner 2025 einen Nothilfeappell für 464 Millionen US-Dollar für Syrien, Libanon und Jordanien, um essentielle Hilfe, einschließlich Bargeldunterstützung, Gesundheits- und Bildungsdienste und Schutzmaßnahmen bereitzustellen (UNRWA, www.unrwa.org, 20.01.2025, zuletzt abgerufen am 06.07.2026); für Jordanien alleine wurde ein Nothilfeappell von 27,2 Millionen US-Dollar angekündigt. Die EU stellte der UNRWA, wie auch der Palästinensischen Autonomiebehörde etwa im Juni 2025 202 Millionen Euro zur Verfügung; dabei gingen 52 Millionen direkt an UNRWA (https://north-africa-middle-east-gulf.ec.europa.eu/news/unrwa-and-palestinian-authority-receive-eu202-million-support-ensure-key-services-ground-2025-06-23_en vom 23.06.2025). Die Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung und damit auch der UNRWA und der betroffenen Operationsgebiete ist zudem Teil eines umfassenden Mehrjahresprogramms der EU. Aus der Berichtslage ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass Jordanien nicht länger bereit wäre die 2,4 Millionen Betroffenen zu unterstützen. Um auf die angespannte finanzielle Lage zu reagieren hat UNRWA zuletzt Einsparungen – etwa bei den Gehältern – getätigt; dies um weiterhin alle Dienstleistungen anbieten zu können.
Generell finanziert sich UNRWA zu 92,6% aus Mitteln der UN-Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler Regierungen und der EU. Weitere Finanzierung erhält UNRWA durch das reguläre Budget der Vereinten Nationen und Beiträgen anderer UN-Einrichtungen. UNRWA arbeitet auch mit Unternehmen und Stiftungen zusammen und insbesondere in Notsituation würden Privatpersonen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung spielen (vgl. erneut Homepage der UNRWA, www.unrwa.org). Nachdem es sich zum großen Teil um freiwillige Beiträge handelt und die UNRWA als internationale Organisation nicht unabhängig weltpolitischer Ereignisse steht, kommt es immer wieder zu Liquiditätskrisen. Dass die Ereignisse rund um den 07.10.2023 diese Situation verschärft haben, ebenso wie die derzeitige Haltung der US-Regierung wird hierorts nicht übersehen. Negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Hilfswerks, grundlegende Dienstleistungen zu erbringen sind daher offenkundig, eine „Unmöglichkeit“ der Leistungserbringung liegt im Entscheidungszeitpunkt aber jedenfalls nicht vor.
In der zuletzt eingelangten Stellungnahme der BF wird zwar von einer „existentiellen Krise“, möglichen Kürzungen, etc. gesprochen, jedoch konnte im Lichte der in das Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass es der UNRWA zurzeit „unmöglich“ wäre ihrem Mandat nachzukommen.
Zusammengefasst kann die Lage der UNRWA, vor allem auch ob des derzeitigen regionalen Konflikts zwischen den USA und dem Iran als angespannt angesehen werden; eine seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten „Unmöglichkeit“, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, liegt zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht vor.
Ebensowenig ergibt sich aus den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführer und ihren Vorbringen in den beiden Asylverfahren eine „sehr unsichere persönliche Lage“. Die BF haben eine grundlegende Schulausbildung in Jordanien oder XXXX erhalten; vor ihrer (hinsichtlich des BF1 letzten) Ausreise waren sie beruflich in einem Ausmaß tätig, um eine mehrköpfige Familie ernähren zu können und bewohnten eine Mietwohnung in der Nähe der Hauptstadt. Beide BF verfügen nach wie vor über familiären Anschluss in Jordanien. Die BF sprechen die Mehrheitssprache Arabisch und bekennen sich zum Islam; sie verfügen über entsprechende Dokumente zur Rückreise bzw. können entsprechend den Berichten Ersatzdokumente erwerben; die beiden BF wurden in Jordanien bzw. teils in Palästina sozialisiert und haben sich dort viele Jahre aufgehalten – insbesondere wurde aber festgestellt, dass UNRWA diverse Leistungen in Jordanien anbietet und die BF dahingehend anspruchsberechtigt sind; zur medizinischen Situation der beiden BF siehe bereits oben Punkt 2.2.
2.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:
2.4.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Antragstellers (vormals: Asylwerbers), durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Antragstellers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asyl- bzw. Flüchtlingsgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Antragstellers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;
b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;
d) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat.
2.4.2. Zu den seitens der BF geltend gemachten (Nach)Fluchtgründen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Begründung ihres erneuten Asylantrages und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Jordanien beruht auf ihren Angaben in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den hg. mündlichen Verhandlungen.
2.4.2.1. In seinem bereits dritten Asylantrag bringt der BF1 in seiner Erstbefragung – neu – vor, dass er einen Kredit aufgenommen habe, diesen nicht zurückzahlen könne und es in Jordanien deswegen einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Bei einer Rückkehr hätte er „Angst um meine Freiheit“ (AS 7 im Akt XXXX ). Die BF2 brachte in ihrer Erstbefragung keine neuen Fluchtgründe vor, und bezog sich in ihrer Rückkehrbefürchtung ebenfalls auf die Freiheit des BF1.
Auf die offen an ihn gestellte Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung in der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, gab der BF1 oberflächlich und wenig detailreich an, „Ich habe meinen Fluchtgrund auf einen Zettel aufgeschrieben und Ihnen heute bereits vorgelegt. Ich habe einen Kredit aufgenommen. Jordanien ich nicht mein Heimatland, ich bin Palästinenser.“ (AS 57 im Akt XXXX ). Bei dem vom BF1 erwähnten „Zettel“ handelte es sich um ein Formular auf Ausstellung einer Duldungskarte mit handschriftlichen Vermerken, die sich insbesondere und zuerst auf die allgemeine Situation von Palästinensern in Jordanien beziehen; nur am Rande wird erwähnt, dass es ein „Rundschreiben der Bank“ wegen eines Kredits gäbe. Ein noch in der Erstbefragung erwähnter Haftbefehl wurde ebensowenig wie ein Kreditvertrag in Vorlage gebracht. Bei dem auf AS 67 im Akt XXXX , und lediglich als Kopie vorhandenen Schreiben einer Bank, datiert mit XXXX , handelt es sich um ein Mahnschreiben.
Zurückkommend auf die niederschriftliche Befragung vor dem BFA ergibt sich lediglich das Bild, dass der BF1 bei der Bank „ XXXX “ – gemeint wohl die „ XXXX “ einen Kredit in Höhe von 10.000,00 jordanischen Dinar aufgenommen hätte und er nur ein bisschen zurückbezahlt hätte. Die Frage nach Problemen mit staatlichen Behörden verneinte der BF dezidiert. Auffällig an den Aussagen des BF1 vor dem BFA ist, dass er bei jeder konkreten Rückfrage gerade keine detaillierte Antwort gibt, sondern als Nebensatz immer darauf verweist, Palästinenser zu sein, der keine Rechte in Jordanien hätte. Auf Vorhalt, dass dem BF als Palästinenser von einer jordanischen Bank ein Kredit gewährt wurde, antwortete der BF völlig unzusammenhängend „Ich habe jemanden bestochen, diese Person hat für mich gebürgt. Ich habe eine Rente von umgerechnet 150 Euro erhalten.“ (AS 57 im Akt XXXX ). Den Kreditbetrag hätte der BF1 auch gar nicht für sich benötigt, sondern einem Mann namens XXXX gegeben, um einen Supermarkt zu eröffnen; XXXX sei zwischenzeitig verschwunden. Die Ausreise aus Jordanien hätte der BF mit dem Geld der BF2 finanziert, nachdem diese einen Anteil an ihrem Erbe bekommen habe; zudem hätte er Erspartes gehabt.
Der Umstand, dass der BF die Existenz eines Haftbefehls, sohin einen zu erwartenden Eingriff in seine persönliche Freiheit, im Gegensatz zur Erstbefragung in der behördlichen Einvernahme nicht mehr erwähnte, lässt sein Vorbringen nicht überzeugend erscheinen, kann doch davon ausgegangen werden, dass seine Angaben in einem solch zentralen Punkt gleichbleiben, was jedoch nicht der Fall war.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass in der Beschwerde des BF1 kein Bezug auf den Kredit oder gar einen Haftbefehl genommen, sondern – neben der schlechten allgemeinen Situation – Bezug auf einen Angriff im Jahr XXXX durch drei vermummte Personen und Bedrohungen seitens der Hamas genommen wurde, die mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX , bereits rechtskräftig aus näher dargelegten Gründen als unglaubwürdig festgestellt wurden. Dahingehend wurde kein neues Vorbringen erstattet.
In der hg. Verhandlung erklärte der BF1 über Aufforderung, von sich aus alle Gründe anzugeben, aus denen er nunmehr seinen dritten Asylantrag stellte: „Weil ich hier Sicherheit bekommen habe und gut behandelt wurde, medizinisch versorgt wurde und irgendwann muss ich als Dankeschön dem Staat Österreich alles zurückgeben, was ich bekommen habe.“ Über Befragen, ob er diesen Gründen noch etwas hinzufügen wolle, gab der BF1 an: „Nein. Ich ersuche Sie nur darum, dass ich hier bleiben darf, damit ich auch irgendwann arbeiten kann“ (1.VHS 12). Die wörtlich zitierten Angaben des BF1 machen evident, dass er den nunmehr dritten Asylantrag in Österreich stellte, um seinen Aufenthalt zu prolongieren. Dass der BF auf die Fragen zur gegenständlichen Asylantragstellung weder einen von ihm zurückzuzahlenden Kredit noch einen daraus resultierenden Haftbefehl nannte, lässt einmal mehr darauf schließen, dass sein diesbezügliches Vorbringen in der behördlichen Einvernahme nicht glaubwürdig ist, da der BF diesfalls gleichbleibende Angaben gemacht hätte, was jedoch nicht geschehen ist.
Erst auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass der BF1 im behördlichen Verfahren angegeben habe, einen Kredit bei einer Bank zu haben tätigt der BF1 weitere Angaben, wobei er entgegen seinem bisherigen Vorbringen im behördlichen Verfahren erstmals behauptete, dass er selbst gar keinen Kredit aufgenommen habe, sondern lediglich für jemanden gebürgt hätte, weil die Person ein Gemüsegeschäft eröffnen habe wollen. Damit stehen die Aussagen des BF1 jedenfalls in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung und auch zu den diesbezüglichen Aussagen der BF2. Ferner widerspricht dieses Vorbringen im Übrigen auch dem lediglich als Kopie in Vorlage gebrachten Schreiben einer jordanischen Bank, dessen Echtheit nicht überprüft werden kann, aus dem jedoch sehr wohl der BF als Kreditnehmer hervorgeht, 1.VHS 12-13:
VR: Können Sie dazu weitere Angaben machen, was hat das mit Ihrem Asylverfahren zu tun?
BF1: Nein, ich habe Ihnen heute fast alles erzählt.
VR wiederholt und erörtert die Frage.
BF1: Das stimmt. Das habe ich als Asylgrund angeführt, weil ich Angst um mich und um meine Familie habe.
VR: Warum haben Sie Angst?
BF1: Weil ich bedroht wurde. Sie wollten mich umbringen, gegen mich wurde auch eine Pistole gerichtet. Das war im Jahr XXXX .
Der BF1 nimmt mit diesen Aussagen erneut Bezug auf ein Vorbringen, das bereits im ersten Asylverfahren abgehandelt wurde– was dieser auf 1.VHS 13 im Übrigen selbst bestätigt. Er bestreitet in der hg. Verhandlung ferner, dass er jemals von einem Haftbefehl im Verfahren gesprochen hätte und auch, dass er selbst einen Kredit aufgenommen hätte (1.VHS 14). Damit stehen die Aussagen des BF1 in diametralen Widerspruch zu den protokollierten, rückübersetzten und vom BF1 mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben im behördlichen Verfahren. Aufgrund der völlig widersprüchlichen Aussagen des BF, der Nicht-Vorlage relevanter Unterlagen im Original, und des in der hg. Verhandlung vom XXXX gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF1, der auf Fragen lediglich oberflächlich und teils ausweichend antwortete, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF1 in Jordanien weder einen Kredit aufgenommen hat, noch als „Bürge und Zahler“ für jemanden anderen gegenüber einer Bank aufgetreten ist.
In Hinblick auf die weiteren in der hg. Verhandlung vom XXXX getätigten Rückkehrbefürchtungen wurde seitens des BF1 kein neues Vorbringen erstattet; zu allgemeinen Diskriminierungen der ex-Gazans bzw. Palästinenser in Jordanien siehe weiter unten; sämtliche Antragsgründe oder Rückkehrbefürchtungen, die sich auf die Hamas beziehen, insbesondere die behaupteten Vorfälle im Jahr XXXX , wurden bereits rechtskräftig im Verfahren zu Zl. XXXX , abgehandelt bzw. für nicht glaubwürdig befunden.
Letztlich fällt auf, dass der BF1 in der hg. Verhandlung erklärte, für die Ausreise 10.000 jordanische Dinar bezahlt zu haben und habe sich dieser Betrag aus eigenen Ersparnissen in der Höhe von 7.000 Dinar sowie dem Erbe der BF2 in der Höhe von 3.000 Dinar zusammengesetzt (1.VHS 8). Die BF2 gab in Widerspruch dazu an, sie wisse nicht, woher der BF1 den restlichen Betrag gehabt habe, doch stamme ein Teil von einem Kredit. Sie selbst habe für die Ausreise ca. 3.500 Dinar zur Verfügung gehabt (1.VHS 18). Dass der BF1 aus den betreffenden Mitteln (Erbe, Ersparnisse) nicht die Verbindlichkeiten aus dem behaupteten Kredit abbezahlt hat, sondern den Betrag für die Ausreise verwendete, ist angesichts der, zumindest noch in der Erstbefragung geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen (Haftbefehl; Angst um seine Freiheit) wenig plausibel.
Abschließend ist nochmals in Hinblick auf das vom BF1 einzige in Vorlage gebrachte Beweisstück zu seinem Vorbringen festzuhalten, dass es sich dabei um kein Original, sondern um eine Kopie handelt, welche keiner Verifizierung, sondern jeglicher Manipulation zugänglich ist, sodass diesem ein lediglich geringer Beweiswert zukommt und dieses Schreiben nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1, dessen Vorbringen auch in anderen wesentlichen Punkten nicht stimmig ist, zu erhöhen. Das betreffende Schriftstück wurde in der hg. Verhandlung vom XXXX von der anwesenden Dolmetscherin einer Übersetzung zugeführt und kam hervor, dass es sich dabei um eine letzte Mahnung einer Privatbank an den BF vom XXXX handeln soll. Bereits die Kredithöhe bzw. der aushaftende Betrag ist nicht ersichtlich; jedoch ist vermerkt, dass die Bank auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung verweist und andernfalls beabsichtige, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Das Vorbringen des BF1 – sollte er tatsächlich einen Kredit abgeschlossen haben oder als „Bürge und Zahler“ gegenüber einer Bank aufgetreten sein – ist auch nicht asylrelevant. Bei einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber einer Bank handelt es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung und wäre es in Jordanien – wie auch in Österreich – seitens der Bank legitim, Rechtsbehelfe gegenüber Schuldnern im Falle von Nichtrückzahlungen in Anspruch zu nehmen. Mit Verweis auf die Länderfeststellungen zum Justizwesen und der Rechtsstaatlichkeit in Jordanien kann somit auch dahingehend keinerlei Asylrelevanz im Vorbringen des BF1 erkannt werden.
2.4.2.2. Die BF2 legte vor der belangten Behörde dar, dass sie dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann habe. Insofern ist auf obige hg. Beweiswürdigung zur Person des BF1 zu verweisen.
Die BF2 führte in ihrer Beschwerde an, dass sie in einem Haus eines jordanischen Staatsbürgers gearbeitet habe und von diesem sexuell belästigt worden sei. Weder im Erstverfahren noch im fallgegenständlichen behördlichen Verfahren noch in der hg. Verhandlung vom XXXX , in der ausschließlich Frauen anwesend waren, fand ein solches Vorbringen der BF2 Erwähnung und kann sohin nicht von der Glaubwürdigkeit der betreffenden Angaben der BF2 ausgegangen werden. Was einen gewaltsamen Übergriff während ihrer Tätigkeit als Haushälterin durch ihre damaligen Arbeitgeber (Übergießen mit kochendem Wasser) betrifft, so wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX , dazu festgehalten, dass dieser glaubhaft war, jedoch „Abgesehen von diesem singulären Vorfall hat die Zweitbeschwerdeführerin keine einzige Bedrohung oder Verfolgungshandlung gegenüber ihrer Person behauptet, weder vor noch nach jenem Übergriff ihrer vormaligen Arbeitgeber, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Jordanien gelebt hat.“
Auch die BF2 gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX zum Grund für ihre gegenständliche Asylantragstellung keinen fälligen Kredit des BF1 an, sondern erklärte, sie hätten in Österreich Schutz und medizinische Versorgung erhalten und verwies auf ihre Rechtlosigkeit und rassistische Behandlung in Jordanien. Aufgrund eines Sprachfehlers sei sie diskriminiert worden und habe zwei Selbstmordversuche begangen, sie sei jedoch in einem staatlichen Krankenhaus behandelt worden.
Abgesehen davon, dass die betreffenden Vorfälle erstmals in der hg. Verhandlung vom XXXX Erwähnung fanden, sodass die BF2 ihr Vorbringen damit wesentlich steigerte (Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH 07.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH 02.02.1994, 93/01/1035; 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/01/0776, 30.06.1994, 93/01/1138, oder 19.05.1994, 94/19/0049), kann ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt in den erwähnten Diskriminierungen wegen eines Sprachfehlers und etwaiger daraus resultierender Selbstmordversuche nicht erkannt werden.
2.4.2.3. Insofern sich die beiden BF im gegenständlichen Verfahren erneut auf Diskriminierungen aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft bezogen; etwa der BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, wonach er als Palästinenser in Jordanien keine Rechte habe und es keine Schulbildung, keine Versicherung und keine Jobs geben würde, so nimmt er damit auf die allgemeine Berichtslage Bezug (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), die jedoch über Allgemeindiskriminierungen nicht hinausgehen, sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht maßgeblich verschlechtert haben und ergibt sich auch in Hinblick auf die konkrete Situation des BF1 (der eine Schulbildung erhalten hat und erwerbstätig war) und seiner Familie keine außerordentlich prekäre Situation. Auch bei den Schilderungen der BF2 handelt es sich um lediglich allgemeine Befürchtungen bzw. oberflächlich gehaltene Aussagen „Ich habe auch keine Zukunft in Jordanien.“ Bei der BF2 handelt es sich um eine immerhin 51jährige Frau, die bis zu ihrer Ausreise vor etwa 4,5 Jahren sehr wohl in der Lage war, ihr Leben in Jordanien – zuletzt auch gemeinsam mit ihrem Ehemann und seinen Töchtern – zu gestalten.
Eine persönlich erlebte Bedrohungs- oder Verfolgungssituation legten die BF1-BF2 nicht dar und verneinten sie auch, dass es jemals Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Jordanien gegeben haben (AS 58 im Akt XXXX ; AS 55 im Akt XXXX ).
Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten die BF letztlich nicht überzeugend darlegen und war insoweit - nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen zu den obigen Feststellungen zu gelangen.
2.4.2.4. Zu den von den Beschwerdeführern angeführten Diskriminierungen aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft aus Gaza ist in Hinblick auf die Berichtslage wie folgt auszuführen:
Die Beschwerdeführer gehören zur Gruppe jener Palästinenser, deren Vorfahren nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren. Den Länderfeststellungen zufolge hatte diese Gruppe von Palästinensern keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind fast die Hälfte, rund 2,4 Millionen bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (www.unrwa.org, zuletzt abgerufen 06.07.2026).
Dem Länderinformationsblatt zufolge wurden in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors. Dass es aktuell zu verbreiteten Problemen beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten kommt, ist dem Länderinformationsblatt jedoch nicht zu entnehmen, sondern sind sie im privaten Sektor gut vertreten (USDOS 20.3.2023). Der BF1 und die BF2 konnten ein entsprechendes Einkommen am privaten Sektor lukrieren (der BF1 gab in der hg. Verhandlung vom XXXX an, als Gemüseverkäufer und Gemeindemitarbeiter tätig gewesen zu sein, die BF2 erklärte, als Reinigungskraft und selbständige Köchin gearbeitet zu haben), um die mehrköpfige Familie zu ernähren. Die Familie der BF lebte auch nicht in einem Camp, sondern bewohnten eine Mietwohnung. Sie konnten somit eine hinreichende Existenzgrundlage schaffen.
Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn dem Antragsteller jegliche Existenzgrundlage entzogen wird (vgl. etwa VwGH 30.04.1997, 95/01/0529).
Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage (Hinweis E 17.06.1992, 91/01/0207) und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen (Hinweis E 20.05.1992, 91/01/0202) und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz (Hinweis E 31.05.1989, 89/01/0091), ist jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend (VwGH 22.06.1994, Zl. 93/01/0443 zu Artikel 1 Abschnitt A FlKonv). Benachteiligungen eines Antragstellers wegen seiner Religionsausübung durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz sind ebenfalls nicht als Verfolgung iSd FlKonv zu werten (VwGH 31.05.1989, Zl. 79/01/0091) und kann dieses Judikat auch etwa auf Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit umgelegt werden.
Aus den hg. Länderfeststellungen insgesamt geht nicht hervor, dass die Bevölkerungsgruppe staatenloser Palästinenser bzw. deren Angehörige systematisch diskriminiert werden, sondern haben sich deren Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert und war Jordanien bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge erfolgreich. (Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024: In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben. France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war.)
Mag es zwar durchaus denkbar sein, dass die BF in Jordanien aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft Nachteile bzw. Diskriminierungen zu erleiden hatten, so ist dennoch festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StatusVO). Bloße Diskriminierungen müssen in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten, wenngleich besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen sind.
Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen.
Kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen können, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.
Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54). Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und wurden von den BF auch keine derartigen Diskriminierungen behauptet bzw. überzeugend, kohärent und plausibel dargelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Antragstellers für sich allein nicht geeignet sind, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Antragsteller gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358) und stellen auch Benachteiligungen eines Antragstellers wegen seiner Religionsausübung durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz ebenfalls keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 31.05.1989, 79/01/0091). Die StatusVO (Art. 9, 10) bzw. die GFK verlangt in Artikel 1 Abschnitt A Nr. 2 vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Antragsteller selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne der StatusVO dar.
Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden von den BF – auch in ihren erneuten Anträgen auf internationalen Schutz - nicht substantiiert vorgebracht bzw. nicht überzeugend dargelegt und sind auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen erscheint es zwar angesichts der Lage von Menschen palästinensischer Herkunft in Jordanien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus plausibel, dass sich die BF sowohl von offizieller Seite als auch von der Gesellschaft ausgegrenzt gefühlt haben. Hinsichtlich dieser allfälligen negativen Erfahrungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten. Aus den persönlichen Lebensumständen der BF wie auch ihrer in Jordanien aufhältigen Angehörigen ergibt sich, dass die existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland - auch mit Hilfe von UNRWA - gedeckt sind. Die BF erhielten auch - wenn auch befristete – Reisedokumente.
In Hinblick auf das Verfahren vor dem BVwG im Jahr XXXX hat sich keine Änderung dieser Einschätzung ergeben.
Es konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass sich die BF aufgrund systematischer Diskriminierungshandlungen gegen Palästinenser gezwungen sahen, ihre Heimat zu verlassen, zumal sie – wie zuvor ausgeführt – keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung zu erleiden hatten, sie Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung hatten und ihre existenziellen Grundbedürfnisse gesichert waren.
2.4.2.5. Ferner kann nicht erkannt werden, dass die BF aufgrund der humanitären Lage, d.h. aufgrund einer existenzbedrohenden, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation Jordanien verlassen mussten bzw. bei einer Rückkehr durch die dort vorherrschenden Bedingungen menschenunwürdigen Lebensverhältnisse ausgesetzt wären bzw. kein Mindestmaß an Sicherheit vorfinden würden.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass in Jordanien eine Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet war bzw. ist. Bei einer Rückkehr nach Jordanien können sowohl der BF1 als auch die BF2 erneut eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und wie auch in der Vergangenheit vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sichern. Beide BF gaben in der hg. Verhandlung an, aktuell ehrenamtlich tätig zu sein und künftig in Österreich arbeiten zu wollen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass Teile der jeweiligen Herkunftsfamilien der BF in Jordanien leben bzw. dorthin pendeln und diese im Rückkehrfall bei Bedarf unterstützen können. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Verwandten den BF über Anfangsschwierigkeiten nicht hinweghelfen können. Die BF hatten und haben Zugang zu medizinischer Versorgung.
Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Jordanien von einer existenziellen Notlage bedroht waren und auch nicht bei ihrer Rückkehr bedroht sind. Inwiefern eine menschenunwürdige Existenz gegeben sein könnte, wurde nicht plausibel dargelegt.
Es ist aus den Länderberichten auch nicht abzuleiten, dass die Lage der BF1-2 in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung dergestalt war bzw. ist, dass der existentielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist, keine Unterkunft gefunden werden kann und eine medizinische Basisversorgung nicht gewährleistet ist. Aus den Länderberichten wie auch den aktuellen Nachrichten zum Krieg der USA gegen den Iran ergibt sich, dass die jordanische Wirtschaft von den Auswirkungen regionaler Krisen getroffen wurde. Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022). Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die jordanische Wirtschaft ihr Wachstum im Jahr 2025 fortsetzte, gestützt durch stabile makroökonomische Rahmenbedingungen und Reformen. Das Wachstum für das Gesamtjahr 2025 wird auf 2,8 Prozent geschätzt, nach 2,6 Prozent im Jahr 2024. Getragen wurde diese Entwicklung von der Landwirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe und dem Dienstleistungssektor. 2024 befand sich Jordanien an 90. Stelle der BIP weltweit (www.worldbank.org, abgerufen am 06.07.2026).
Trotz Diskriminierungen am Arbeitsmarkt ist es auch staatenlosen Palästinensern in Jordanien möglich, einer Arbeit nachzugehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang erneut, dass die BF1-2 in Jordanien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, welche ihnen bei Bedarf über Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen können und beide BF vor ihrer Ausreise am privaten Sektor in unterschiedlichen Branchen erwerbstätig waren.
Auch wäre es den BF1-2 im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen möglich und auch zumutbar, bei Bedarf Hilfsleistungen von UNRWA zu beziehen. In Jordanien vergibt UNRWA zudem etwa auch Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personen an. UNRWA bietet ferner einen gewissen Schutz durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten. Die BF1-2 sind bei UNRWA als staatenlose Palästinenser registriert und haben damit grundsätzlich Anspruch auf gewisse Leistungen. Wie bereits oben ausgeführt ist die finanzielle Lage der UNRWA zwar angespannt, jedoch liegen im Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise darauf vor, dass UNRWA eine Leistungserbringung unmöglich wäre. Den aktuellen Länderberichten sowie der UNRWA Homepage (www.unrwa.org) ist auch nicht zu entnehmen, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.
Schließlich verweist das Gericht darauf, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge das medizinische Versorgungsniveau insbesondere in der Hauptstadt Amman sehr gut ist. Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.01.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.01.2024). Medikamente sind ausreichend verfügbar. Zur medizinischen Situation der beiden BF (die BF2 selbst gab in der hg. Verhandlung – 1.VHS 17 - an, in einem staatlichen Krankenhaus behandelt worden zu sein), die vor der Ausreise in der Nähe von Amman lebten, siehe bereits oben.
Aufgrund der erörterten fallbezogenen, individuellen Umstände geht das Gericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr an ihren bisherigen Wohnort bei Bedarf auch durch Unterstützung von Angehörigen ihrer jeweiligen Herkunftsfamilien bzw. von UNRWA in der Lage sind, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise – wenn auch unregelmäßig - Leistungen von UNRWA erhalten haben. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht nachvollziehbar darlegen können, dass eine derartige Unterstützung nicht gewährt wurde bzw. nicht mehr gewährt wird.
Im Übrigen können keinerlei individuelle Umstände (wie schwerwiegende Erkrankungen, Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der BF1-2, fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkannt werden, sodass unmenschliche Lebensbedingungen zu bejahen gewesen wären.
2.4.2.6. Zur Einreisemöglichkeit der Beschwerdeführer in Jordanien:
Die Beschwerdeführer sind bei UNRWA registriert und haben - wenn auch befristete – Reisepässe (Temporary Pass) erhalten. Die legale Ausreise aus dem Herkunftsland wurde bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt.
Feststellungen zur Rückkehrmöglichkeit nach Jordanien für „ex-Gazan“-Flüchtlinge wurden bereits im Erkenntnis zu Zlen. XXXX getroffen; dahingehend hat sich weder die Berichtslage zum Nachteil der BF verändert noch wurde seitens der BF im hg. Verfahren vorgebracht, dass ihnen die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich und/oder unzumutbar wäre. Sohin ist nochmals festzustellen wie folgt:
In der Anfragebeantwortung der EUAA vom 21.02.2023 (diese wurde bereits im Vorverfahren hinsichtlich der Einreisemöglichkeit der BF herangezogen) wie auch in jener vom 24.10.2025 wird ua. auf den im Jahr 2020 veröffentlichten Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) verwiesen. Dem DIS-Bericht zufolge akzeptieren die jordanischen Behörden im Allgemeinen keine erzwungene Rückkehr von Palästinensern ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien. Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben. Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Für Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Informationen zu den Modalitäten für die Verlängerung variieren je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4). Die jordanische Botschaft in Wien weist auf ihrer Webseite auf die Möglichkeit hin, temporäre Reisepässe erstmalig ausstellen oder verlängern zu lassen, unter anderem auch bei Verlust oder Beschädigung des zuvor ausgestellten Passes (https://www.mfa.gov.jo/ar/embassy/Vienna/, aufgerufen am 06.07.2026). Ferner finden sich Voraussetzungen und Formulare auch direkt auf der Website des jordanischen Innenministeriums.
In der Anfragebeantwortung vom 24.10.2025 wird in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht ferner festgehalten, dass der vorläufige Reisepass zwar keine Staatsbürgerschaft verleihe, jedoch definitiv ein Aufenthaltsrecht gewährt. Der temporäre Reisepass ist alle zwei oder fünf Jahre zu verlängern und werden temporäre Reisepässe im Ausland wie reguläre Reisepässe behandelt. Es ist möglich, dass von Inhabern temporärer Reisepässe einige zusätzliche Dokumente verlangt werden und es würde möglicherweise mehr Sicherheitskontrollen durchgeführt, aber im Allgemeinen seien vorläufige Pässe während des Auslandaufenthalts verlängerbar. Der temporäre Reisepass sei somit ein Dokument, das dem Inhaber – sofern er regelmäßig verlängert werde – eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien gewährt. Dazu darf noch angemerkt werden, dass dem integrierten LIB zufolge laut Schätzungen etwa 175.000 Personen von der gleichen Thematik betroffen sind und gerade diese Gruppe zum Teil seit Generationen in Jordanien aufhältig ist. Laut USDOS vom 23.04.2024 hätten die jordanischen Behörden etwa auch Meldekarten, die einen dauerhaften Aufenthalt gewähren würden, an staatenlose Palästinenser ausgegeben – dies neben den Temporary Passes.
Im gegenständlichen Fall haben die BF somit die Möglichkeit, ihre temporären Reisepässe in Österreich zu verlängern, um erneut nach Jordanien einzureisen. Zum behaupteten Verlust der Reisepässe siehe bereits oben; sollten diese tatsächlich verlustig gegangen sein, kann bei der Polizei eine entsprechende Verlustmeldung eingeholt werden. In diesem Konnex ist letztlich anzumerken, dass der BF1 in der hg. Verhandlung selbst erklärte, im Jahr XXXX freiwillig nach Jordanien mit einem T-Reisepass, den er bei der jordanischen Botschaft in Österreich erhalten habe, zurückgereist zu sein (1.VHS 8).
2.4.5. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die BF nunmehr Präferenzen haben, in Österreich zu leben, doch konnten im Fall der BF keine derart intensiven Einschränkungen oder Diskriminierungen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der BF geführt hätten.
Die BF sind in Jordanien bei UNRWA registriert und können vor Ort als palästinensische Flüchtlinge den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen. Es waren auch keine vom Willen der BF unabhängige Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Herkunftsregion gezwungen und an der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA gehindert hätten, feststellbar.
2.5. Zur Lage im Herkunftsland:
2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftslandbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die den BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsland zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsland als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsland der Antragsteller insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
2.5.2. Die BF sind den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid und deren Quellen im bisherigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch die in der Beschwerde und den Stellungnahmen zitierten Berichte sowie vermitteln zur Situation von ursprünglich aus Gaza stammenden staatenlosen Palästinensern in Jordanien kein anderes Bild als die dem Bescheid und der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung, eine sehr unsichere persönliche Lage der Beschwerdeführer oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die Beschwerdeführer ergeben soll.
2.5.3. Was die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien betrifft, ist festzuhalten, dass die Lage in Syrien, im Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden, für möglich erscheinen lässt. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien – welche sich im LIB noch nicht widerspiegeln konnten - ist mit einer Entspannung, insbesondere auch hinsichtlich der syrischen Flüchtlinge zu rechnen. Der Krieg im Nahen Osten zwischen den USA und dem Iran hat die gesamte Region beunruhigt. Entsprechend dem österreichischen Außenministerium muss aufgrund der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen im ganzen Land mit Raketenangriffen gerechnet werden; aus der allgemeinen Berichtslage zeigt sich jedoch, dass insbesondere US-Stützpunkte im Frühjahr 2026 Ziel von Angriffen, etwa von Drohnenbeschuss waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat ob des jüngsten bewaffneten Konflikts zwischen ua. den USA und dem Iran erneut aktualisierte Berichte in das Verfahren eingebracht. Demnach wirke sich die regionale Eskalation seit 28.02.2026 auch auf Jordanien aus – dennoch ist die UNRWA weiterhin funktionsfähig und zeige sich Jordanien trotz eines volatilen regionalen Kontextes stabil. Jordanien selbst ist keine aktive Konfliktpartei.
Obwohl keine direkten Angriffe auf Zivilpersonen oder kritische Infrastrukturen bestätigt wurden, setzen sich im jordanischen Luftraum intermittierende Raketen- und Drohnenaktivität mit Schutt und Schrapnell über mehrere Gouvernements hinweg fort. Behörden haben 15 kleinere Verletzungen durch herabfallende Fragmente nach Abfangen von Bedrohungen aus der Luft verzeichnet. Es wurden keine Vertreibungen Bevölkerungsbewegungen oder Evakuierungen gemeldet. Alle Grenzübergänge an Land bleiben offen und betriebsbereit. Die wichtigsten Flughäfen Jordaniens funktionieren trotz vorübergehender Schließung des Luftraums und periodischer Flugaussetzungen. International Medical Corps unterstützt Azraq und Zaatari-Flüchtlingslager seit ihrer Gründung. In Azraq, betreiben sie das einzige Krankenhaus des Lagers und sorgen für Notfälle, Geburtshilfe, neonatale und allgemeine medizinische Versorgung. Sie sind auch ein Hauptanbieter von MHPSS-Dienstleistungen und Kinderschutz-Fallmanagement in beiden Lagern. Die Projektstandorte und Feldaktivitäten des International Medical Corps sind weiterhin voll funktionsfähig, ohne dass Störungen gemeldet werden. (Quelle: Kurzbericht zur medizinischen Lage in verschiedenen Ländern im Nahen Osten (mit Stand von 18. März 2026, International Medical Corps, Middle East Regional Response Situation Report #3 March 18, 2026).
Entsprechend den Länderfeststellungen befindet sich Jordanien jedenfalls nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
In der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten des Landes kann es vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen.
Diese als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Jordanien ist jedoch nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Jordanien einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre und wurde eine solche Gefährdung von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.
Die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft (vgl. Angaben im LIB, Seite 22), es haben sich im gesamten Verfahren jedoch keine Hinweise ergeben, dass einer der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist und wurde derartiges auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet.
2.5.4. Aus den länderkundlichen Informationen kann weder in Hinblick auf die Wirtschaftslage, die Ernährungssicherheit, noch auf die medizinische Versorgung generell geschlossen werden, dass dadurch die Grundversorgung der Bevölkerung nicht geleistet werden kann und haben die Beschwerdeführer auch in der hg. Verhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Die BF konnten wie bereits beweiswürdigend dargestellt, vor ihrer Ausreise die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft – decken und haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen dies nach einer Rückkehr – in Zusammenschau der Länderinformationen über Jordanien, der Leistungen der UNRWA und der persönlichen Verhältnisse der BF – nicht möglich sein sollte.
Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539), was im gegebenen Fall jedoch zu verneinen ist. In einem darf auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, wonach allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 91/01/0146, 18.12.1991 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/01/0052 E 20.02.1985 RS 2 (hier: Eine Enteignung von Grund und Haus ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage stellt lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, zumal der Antragsteller gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte); gleichlautend: VwGH 90/01/0086, 30.05.1990; 88/01/0190, 09.11.1988).
2.6. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer:
In der Beschwerde monierten die BF, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Jordanien neben ihrer Diskriminierung auch nicht in der Lage sein würden, grundlegende medizinische Behandlungen zu erhalten.
In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
2.7. Auf Grundlage der hg. Beweiswürdigung zum Vorbringen der Beschwerdeführer, zu ihrer persönlichen Situation, zur Wirtschafts- bzw. Versorgungslage, zur Sicherheitslage sowie zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsland und der Wiedereinreisemöglichkeit in das Herkunftsland kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jordanien als bei UNRWA registrierte Palästinenserin den Beistand von UNRWA nicht (neuerlich) in Anspruch nehmen könne, wie ihnen dies auch bereits vor der Ausreise möglich war. Auch anderweitige Hinderungsgründe für eine bei Bedarf bestehende Inanspruchnahme des Beistandes von UNRWA waren nicht festzustellen.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.1.4. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu bestätigen waren.
3.1.5. Soweit im gegenständlichen Erkenntnis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.2.1. Stellt ein Familienangehöriger von einem Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG ist über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des – gegenständlich nicht anwendbaren - Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung (Wahrung der Einheit der Familie) gilt sinngemäß.
Gemäß Art. 3 Z 9 StatusVO sind „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
a) der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;
c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden.
3.2.2. Hinsichtlich der BF liegt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Familienverfahren iSd §34 Abs. 3 AsylG iVm Art. 3 Z 9 StatusVO vor und wird das Verfahren der BF daher in einem geführt.
3.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
3.3.2. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. a StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz der StatusVO.
Entsprechend Art. 41 StatusVO wurde die Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen; lt. Anhang II entspricht Artikel 12 Abs. 1 dem ex-Artikel 12 Abs. 1. Soweit die Richtlinie 2004/83/EG des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2011/95/EU gebunden sind, weiterhin verbindlich war, wird die Richtlinie 2004/83/EG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem diese Mitgliedstaaten durch die vorliegende Verordnung [gemeint: StatusVO] gebunden sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die StatusVO.
Die obgenannte Personengruppe erhält dann "ipso facto" den Schutz der Status-VO bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer Organisation iSd Artikel 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals: Status eines Asylberechtigten) keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist.
Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis auf EuGH 17.06.2010, C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department und 13.01.2021, 507/19, Bundesrepublik Deutschland). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott). Zum Erfordernis der tatsächlichen Inanspruchnahme von UNRWA-Leistungen im Zusammenhang mit ipso-facto Schutz und Asylausschluss jüngst: VwGH 04.07.2025, Ra 2024/19/0309, 0310-13.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott, Rz. 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (VfGH 24.09.2018, E 761/2018 mHa EuGH, C-364/11, El Kott, Rz. 65; vgl. auch EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto, Rz. 86). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus.
Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Antragsteller, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Antragstellern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott, Rz 80). Eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Flüchtlingseigenschaft ipos facto zuzuerkennen, ohne dass die betreffende Person nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott).
Auch steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).
3.3.3. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a StatusVO. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind die BF bei der UNRWA registriert und haben sich im Operationsgebiet der UNRWA aufgehalten und UNRWA-Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen. Sie haben damit ausreichend nachgewiesen, dass sie die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen haben und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass ihnen die UNRWA in der Vergangenheit bewusst Leistungen verweigert hätte. Die Registrierung gilt unbefristet weiter, sodass die BF zum Bezug der Leistungen der UNRWA nach wie vor berechtigt sind.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Ausschlussgrundes nach Artikel 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 StatusVO ergeben.
Die BF fallen daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. des Ausschlussgrundes Art. 12 Abs. 1 lit. a StatusVO.
3.3.4. Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur war daher zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass der Wegzug der BF durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe begründet war, die sie zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
Schutz oder Beistand der UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich ein Antragsteller in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe der UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht auszureisen (vgl. EuGH, 13.06.2024, C-563/22, SN und LN; 05.10.2023, C-294/22, OPFRA). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU; gleichlautend der nunmehrige Art. 9 StatusVO) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU, gleichlautend der nunmehrige Art. 15 StatusVO).
Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat der UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17.05.2018, C-585/16, Alheto).
Es genügt der Nachweis, dass Schutz oder Beistand tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation, insbesondere dem Alter oder dem Gesundheitszustand der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, 05.10.2023 C-294/22, OPFRA; 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department).
Dies ist bezogen auf die Gesundheitsversorgung eines Antragstellers insbesondere dann der Fall, sofern die UNRWA die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Versorgung nicht bereitstellen kann, so dass eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht (EuGH, 05.10.2023 C-294/22, OPFRA).
Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass die UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für irgendeinen Staatenlosen oder irgendeinen Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet der UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH 13.06.2024 C-563/22, SN und LN).
Ob Schutz oder Beistand der UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet der UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (EuGH 13.06.2024, C-563/22, SN und LN).
Um die Voraussetzungen der Einschlussklausel zum Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes zu bejahen und somit anzunehmen, dass ein Staatenloser mit palästinensischer Herkunft bereits unfreiwillig ausgereist ist, ist in räumlicher Hinsicht bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand nach den oben genannten Kriterien nicht länger gewährt wurde, nicht nur das jeweilige Operationsgebiet, sondern das vollständige Mandatsgebiet der UNRWA in den Blick zu nehmen, jedenfalls sofern eine tatsächliche Einreisemöglichkeit für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft in ein anderes Operationsgebiet bestand (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department; 13.01.2021, 507/19, Bundesrepublik Deutschland). Diese Einreisemöglichkeit liegt in den Fällen nahe, sofern der Staatenlose in einem anderem Operationsgebiet Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, dort familiäre Beziehungen unterhält oder dort vorher seinen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Staatenlose nach diesen Maßstäben bereits unfreiwillig das Mandatsgebiet verlassen, obliegt es bei der sich anschließenden ex nunc-Prüfung dem Mitgliedstaat nachzuweisen, dass sich die Umstände im betreffenden Einsatzgebiet, in dem der Staatenlose seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte, inzwischen geändert haben und der Staatenlose palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand der UNRWA nunmehr in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutz und Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, ist in räumlicher Hinsicht auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA abzustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH 13.06.2024, C-563/22; SN und LN, Rz. 72, 78, 79, 84, 85, 87; anders noch EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rz. 67, die auf alle fünf Operationsgebiete und damit das gesamte Einsatzgebiet von UNRWA abstellten). Das Einsatzgebiet von UNRWA umfasst die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon und Syrien (vgl. EuGH 13.06.2024 - C-563/22, Rz. 6). Folglich ist im vorliegenden Fall lediglich auf die Lage im Gazastreifen als das Operationsgebiet, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzustellen.
Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D des am 28.07.1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, sofern die UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung ihres Mandats unterstützt wird (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department).
Lagen die Voraussetzung der Einschlussklausel zum Ausreisezeitpunkt hingegen nicht vor und haben sich die allgemeinen oder individuellen Umstände maßgeblich verschlechtert, ist eine umfassende ex nunc-Prüfung vorzunehmen. Grundlage dieser Prüfung ist in räumlicher Hinsicht, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung daran gehindert ist, Schutz oder Beistand der UNRWA in dem Operationsgebiet des Einsatzgebietes der UNRWA zu erhalten, in dem er seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, 13.06.2024, C-563/22, SN und LN). Bei dieser Prüfung ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH, 05.10.2023 C-294/22, OPFRA; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.01.2024 zu C-563/22, SN und LN).
Zweifellos kann eine bloße Abwesenheit von einem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand nicht länger gewährt wird. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand der UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte (vgl. EuGH 05.10.2023, C-294/22, OFPRA, Rz. 45).
3.3.5. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die soeben erörterten Voraussetzungen für den Genuss von ipso-facto Schutz aus nachfolgend erörterten Gründen jedoch nicht gegeben, sondern ist von der Existenz eines Ausschlussgrundes auszugehen.
3.3.5.1. Als Herkunftsland gilt im Sinne des Artikel 3 Ziffer 13 StatusVO das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Im Lichte der hg. Feststellungen ist Jordanien das Herkunftsland der BF.
3.3.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis zu XXXX vom XXXX bereits rechtskräftig festgestellt, dass die BF Jordanien nicht durch von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen verlassen mussten. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Änderungen an dieser Bewertung ergeben, weder zum Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Jordanien – da weder neues und/oder asylrelevantes Vorbringen oder eine sehr unsichere persönliche Lage kohärent und plausibel erstattet wurde – noch sind ob der Berichtslage und den persönlichen Umständen Umstände zu Tage getreten, die die BF pro futuro daran hindern würden den Beistand von UNRWA zu genießen und wie bereits dargelegt ist UNRWA in Jordanien nach wie vor tätig und kommt seinem Mandat nach.
3.3.5.3. Der BF1 konnte wie bereits beweiswürdigend ausgeführt weder die Existenz eines Kredits und/oder Bürgschaft, noch damit verbundene Rückkehrbefürchtungen – des noch dazu als private Verfolgung zu qualifizierenden Vorbringens – plausibel und kohärent darlegen. Das einzige diesbezüglich lediglich in Kopie in Vorlage gebrachte Beweismittel stammt vom XXXX und können damit auch keine Aussagen über das mögliche aktuelle Bestehen eines Kredits im Entscheidungszeitpunkt getätigt werden.
Die BF2 hat sich auf das unglaubwürdige Vorbringen ihres Ehemannes gestützt. Ansonsten wurde kein neues Vorbringen erstattet.
Würde man entgegen der Ansicht des hg. Gerichts davon ausgehen, dass der BF seinen Verpflichtungen aus einem Kredit gegenüber einer Bank nicht nachkommen kann, so kann darin keine staatliche Verfolgung im Sinne Artikel 6 StatusVO erkannt werden.
3.3.5.4. Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent. Was die von den BF geäußerten Diskriminierungen und Benachteiligungen als staatenlose Palästinenser betrifft, so konnten die BF mangels Intensität bzw. einer gravierenden Handlung im Sinne des Art. 9 StatusVO damit keine asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage überzeugend darlegen, so dass sie sich aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sahen, auszureisen, sondern handelte es sich dabei um Alltagsdiskriminierungen, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten oder die BF aufgrund einer sehr unsicheren persönlichen Lage zur Ausreise zwangen, zumal die BF auch selbst einräumten, dass ihre existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland gedeckt waren (siehe hiezu bereits die beweiswürdigenden Ausführungen zu Punkt 2.4.2.4.). Eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung ist in der Regel als Verfolgung zu werten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche den Betroffenen in hohem Maße benachteiligen würden, etwa die ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen oder die Verhinderung des Zugangs zu üblicherweise verfügbaren Bildungseinrichtungen (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, RN 54; UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, S5). Ferner verwies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0396-5, unter Verweis auf den ehemals geltenden Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie welcher inhaltlich Art. 9 der nunmehr geltenden StatusVO entspricht, darauf, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sei, sondern nur in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen und haben dies die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung dazulegen.
Eine solche schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte ist im vorliegenden Fall jedoch im Lichte der hg. beweiswürdigenden Ausführungen zu verneinen.
3.3.5.5. Da eine aktuelle oder zum Ausreisezeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage der BF auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage der BF im vorliegenden Fall nicht existent ist.
3.3.5.6. Artikel 10 lit. d StatusVO definiert die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe folgendermaßen: "i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;“
Insofern in der Beschwerde sohin auf die Zugehörigkeit der BF zur „sozialen Gruppe der Staatenlosen“ verwiesen wird ist vorerst festzuhalten, dass dies einen Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine diesbezügliche Verfolgung überzeugend und plausibel darzulegen, was jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal die gegenständliche Beweiswürdigung ergab, dass die BF überhaupt keine Verfolgung oder asylrelevante Diskriminierung oder eine sehr unsichere persönliche Lage darlegen konnten. Der pauschale Verweis auf die „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ ist für sich alleine nicht geeignet, eine Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen (vgl. dazu VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, worin der Grundsatz wiederholt wird, dass das Vorbringen des Antragstellers eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen und dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, dem nicht gerecht wird).
Abschließend ist festzuhalten, dass sich auch aus den aktuellen länderkundlichen Informationen, welche sich aus verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen ergeben, zur Thematik „sozialen Gruppe der Staatenlosen [Palästinenser]“ keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit und ihrer Staatenlosigkeit Verfolgung iSd GFK oder einer sehr unsicheren persönlichen Lage ausgesetzt wären.
3.3.5.7. Zusammenfassend war festzustellen, dass die Beschwerdeführer als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert sind und Leistungen in Anspruch nahmen (wenngleich bloß unregelmäßig), diese Organisation nach wie vor in Jordanien tätig ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion können die BF angesichts der Registrierung bei UNRWA in Jordanien als staatenlose palästinensische Flüchtlinge (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation in Anspruch nehmen.
Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer stellte sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise als nicht derart prekär dar, dass eine existenzbedrohliche Situation vorlag und ist auch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage geschaffen werden kann.
Der BF1 und die BF2 vermochten vor der Ausreise durch ihre Erwerbstätigkeiten den Unterhalt für die Familie bestreiten. Die BF erhielten fallweise auch Unterstützungsleistungen durch UNRWA in Form von medizinischer Versorgung, sodass auch daraus kein Umstand zu erkennen ist, weshalb die BF zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen gewesen sein sollten und deshalb deren Beistand nicht länger in Anspruch nehmen konnten oder diesen nach einer Rückkehr nicht wieder beanspruchen können.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Situation der ex-Gazan-Palästinenser insbesondere in Hinblick auf den rechtlichen Status prekär ist, jedoch war es den BF und ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX möglich in Jordanien zu leben; und befinden sich auch weiterhin Familienangehörige der BF, die ebenso staatenlose Palästinenser sind, in Jordanien.
Jordanien ist ein ressourcenarmes Land mit schwacher wirtschaftlicher Basis, welches sicherlich unter den ständigen Konfliktherden in den Nachbarstaaten leidet, jedoch gilt es in der Region als Stabilitätsanker und ist Jordanien keine aktive Kriegspartei im derzeitigen Konflikt zwischen den USA und dem Iran. Auch gibt es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Jordanien. Die Auswirkungen auf das Land – etwa durch vereinzelte Drohnenbeschüsse – blieben moderat und konzentrierten sich Angriffe insbesondere auf US-Stützpunkte. Aufgrund der allgemeinen Berichtslage sind unmittelbare Auswirkungen des Krieges auf die Sicherheitslage im Gesamten und die sozioökonomische Lage in Jordanien sowie die Einrichtungen von UNRWA nicht ersichtlich.
Dass die finanzielle Lage der UNRWA angespannt ist – insbesondere nach den Vorfällen des 07.10.2023 und entsprechenden Beschuldigungen Israels – wird hg. nicht übersehen. Ob der getroffenen und zuletzt erneut aktualisierten Länderberichte kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls aber nicht davon gesprochen werden, dass es UNRWA faktisch unmöglich wäre ihre Aufgaben in seinen Operationsgebiete – insbesondere auch in Jordanien – wahrzunehmen. Auch die BF brachten keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb es für sie nicht möglich sein sollte, sich (wiederum) unter den Schutz von UNRWA zu stellen.
Auch aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage und insbesondere zur Thematik ‚Wiedereinreise‘ und „Dokumente“ haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF mit einem vom jordanischen Staat ausgestellten Reisedokument nicht nach Jordanien einreisen bzw. sich dort frei bewegen könnten und ist ihnen die (Wieder)beschaffung von Reisedokumenten möglich und zumutbar.
Weder eine individuelle Verfolgung noch eine sonstige persönliche unsichere Lage der BF waren sohin festzustellen.
3.3.6. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass staatenlose Palästinenser aus Jordanien, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen oder einer sehr unsicheren persönlichen Lage ausgesetzt wären.
3.3.7. Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die BF den Schutz und Beistand der UNRWA genossen, sich diesem Schutz freiwillig entzogen sowie dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und der Wegzug der BF im Lichte ihrer individuellen Lage daher nicht gerechtfertigt war.
Die BF sind somit gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. a StatusVO von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide auch unter Beachtung des Artikel 23 StatusVO (Wahrung der Einheit der Familie) mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz. 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz. 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
3.4.2. Entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, fest, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen weiter aus, dass vor dem Hintergrund dieses EuGH-Urteils ein neuer Aufenthaltstitel zu schaffen war.
Der nunmehr mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
3.4.3. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF ist zusammenfassend zu sagen wie folgt:
Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (die BF sind arbeitsfähig und sie verfügen bei Bedarf über ein soziales Netz durch ihre Familienangehörigen in Jordanien) nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in Jordanien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der BF1 hat für fünf Jahre lang die Schule in XXXX besucht und war er anschließend in Jordanien als Gemüsehändler, Reinigungskraft und Hilfsarbeiter tätig. Die BF2 besuchte in Jordanien die Grundschule und war anschließend als Haushälterin und selbständige Köchin erwerbstätig. Die BF haben in Jordanien die überwiegende Zeit ihres Lebens (BF2) bzw. die Jahre vor ihrer Ausreise verbracht (BF1), und es kam nicht hervor, dass sie in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben (eine Tochter des BF1, Bruder der BF2), auf welche sie bei Bedarf im Falle von Anfangsschwierigkeiten zurückgreifen können. Die beiden BF sind auch aktuell geringfügig in ihrer Unterkunft beschäftigt und haben in der hg. Verhandlung vom XXXX erklärt, künftig einer Arbeit nachgehen zu wollen, was ihre Arbeitsfähigkeit bestätigt. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum die Beschwerdeführer als erwachsene, grundsätzlich gesunde Personen in Jordanien selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollten, zumal - den Länderfeststellungen zufolge - Arbeitsmöglichkeiten am privaten Sektor auch für Palästinenser gegeben sind und waren die beiden auch vor der Ausreise in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Unterhalt für die Familie zu bestreiten.
Auch steht den BF, welche bei UNRWA registriert sind, im Rückkehrfall bei Bedarf eine weitere Unterstützungsmöglichkeit offen.
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH 21.02.2017 Ra 2017/18/0008 mit Verweis auf Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).
Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gegen Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gegen Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gegen Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gegen Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gegen Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen - sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen - nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind; vgl. etwa für AIDS in Tansania sowie Togo; EGMR Amegnigan gegen Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina Hukic gegen Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Herkunftsland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
3.4.3.2. Aus den zitierten Judikaturlinien ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Wie sich aus den ins Verfahren integrierten Länderberichten ergibt, ist die medizinische Versorgung in Jordanien gewährleistet. Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard; die BF stammen aus dem Raum Amman. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024). Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Dass Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Beim BF1 wurde ein Prostatakarzinom in Österreich – zurzeit erfolgreich – operativ behandelt; der BF1 hat sich zurzeit halbjährlichen urologischen Folgeuntersuchungen zu unterziehen, was der hg. eingeholten Anfragebeantwortung vom XXXX in Jordanien möglich ist. Auch die seitens des BF1 benötigten Medikamente für seine Diabeteserkrankung (dieser leidet an Diabetes Mellitus Typ2) sind lt. eingeholter Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA in Jordanien erhältlich und leistbar. Zuletzt wurde dem BF1 ein cholesterinsenkendes Medikament verschrieben und hat sich der BF aufgrund Verdachts auf reponible Leistenhernie rechts einer Untersuchung im XXXX am XXXX unterzogen, wobei sonographisch zum Entscheidungszeitpunkt keine entsprechende Diagnose gestellt werden konnte. Es liegt daher jedenfalls keine „schwere“ Erkrankung vor und geht der BF1 auch laufend seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Hausmeister in der Flüchtlingsunterkunft nach.
Die BF2 befindet sich in keiner laufenden medizinischen Behandlung; ihr wurden einerseits Vitamine bzw. Spurenelemente verschrieben, sowie in Hinblick auf ihre Rückenbeschwerden die Einnahme von Schmerzmitteln. Es liegt daher jedenfalls keine „schwere“ Erkrankung vor und geht die BF2 auch laufend ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Flüchtlingsunterkunft nach.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind Medikamente, wie gegenständlich benötigte Schmerztabletten udgl, in Jordanien erhältlich und können die BF – als bei UNRWA registrierte Flüchtlinge – Medikamente, je nach Verfügbarkeit bei der Agentur beziehen.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF1 oder der BF2 im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Jordanien und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der BF, welche eine Überstellung nach Jordanien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der BF im Falle einer Überstellung nach Jordanien in signifikanter Weise – sprich in akuter lebensbedrohlicher Weise – verschlechtern würde.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF1 und der BF2 ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in das Heimatland - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF1 oder der BF2 nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
3.4.4. In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens der getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich. Aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsland der BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Artikel 15 und 18 StatusVO subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsland kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Artikel 15 und 18 StatusVO subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Bedürfnisse der BF somit von einer gesicherten Existenzgrundlage in Jordanien - wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich - auszugehen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den ihnen zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Jordanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in das Herkunftsland konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. In der hg. Verhandlung verwiesen die BF – wie im gesamten Verfahren – oberflächlich auf die schlechte Lebenslage für Palästinenser in Jordanien.
3.4.5. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihnen dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Den BF gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen bzw. eine sehr unsichere persönlichen Lage plausibel zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen) lässt nicht darauf schließen, dass die BF als Zivilpersonen durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind.
Ebenso wenig laufen die BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen) Gefahr, in Jordanien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
3.4.6. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide auch unter Beachtung des Artikel 23 StatusVO (Wahrung der Einheit der Familie) als unbegründet abzuweisen ist.
3.4.7. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit die Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Wie bereits unter Punkt 3.4.3. bis 3.4.4. erörtert, sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die zu einer Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 54a AsylG führen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.5.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.5.2. Die Beschwerdeführer befinden sich seit XXXX im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.6. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
3.6.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: der Flüchtlingseigenschaft) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.6.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG Ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.07.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl sind zu bedenken und dieser Umstand muss bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mHa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).
3.6.2.1. BF1 und BF2 leben gemeinsam mit einer der volljährigen Töchter des BF1 in einer Flüchtlingsunterkunft; mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu GZ XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Tochter XXXX ebenfalls mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a iVm Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“ Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurde gemäß den Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005; § 57 iVm § 58 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AsylG idF vor Inkrafttreten der Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten der Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgelehnt, sowie kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG von Amts wegen erteilt, sodass die Tochter in gleicher Weise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher vor diesem Hintergrund keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Bundesgebiet halten sich zudem die beiden erwachsenen Söhne des BF1 mit ihren Familien auf: XXXX stellte am XXXX mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , abgewiesen wurde. XXXX stellte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie am XXXX - nach negativen Entscheidungen des BFA und des BVwG - jeweils entsprechende Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Beschlüssen des BVwG vom XXXX , zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wurde zuletzt festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig ist. Weiters hält sich ein Bruder des BF1 samt Familie im Bundesgebiet auf.
Eine weitere Tochter des BF1, XXXX ist mit einem Konventionsflüchtling verehelicht und in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Der BF1 und die BF2 stehen mit den genannten erwachsenen Verwandten in regelmäßigem Kontakt; es bestehen keinerlei (finanzielle, psychische) Abhängigkeitsverhältnisse oder eine besonders zu berücksichtigende Beziehungsintensität zu den erwachsenen Kindern oder anderen Verwandten im Bundesgebiet. Solche sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von den BF nicht behauptet. Folglich liegt in Ansehung dieser Personen kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.
3.6.2.2. Zum Privatleben der BF in Österreich ist folgendes festzuhalten:
Die BF sind seit ihrer Antragstellung im XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Die Dauer ihres nunmehr vier Jahre und rund 10monatigen Aufenthaltes in Österreich wird dadurch relativiert, dass ihr Aufenthalt bloß aufgrund der zweimaligen Asylantragstellung und der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Antragsteller rechtmäßig war und sie zudem ihren Ausreiseverpflichtungen nach Rechtskraft des (letzten bzw. Erst-)Verfahrens nicht nachkamen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/22/00378; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 mwN.)
Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (hier: knapp unter 5 Jahren) wäre eine außergewöhnliche Integration notwendig (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/14/0571).
Auf die strengen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zuletzt verweisend: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133.
Die Interessen der Beschwerdeführer werden ferner auch dadurch erheblich gemindert, dass ihr Aufenthalt lediglich auf zwei bzw. im Falle des BF1 bereits drei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Antragstellers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30.08.2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei den BF waren in Hinblick auf ihr Privatleben in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte festzustellen und haben sich insbesondere auch im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keinerlei tiefergehende Integrationsbemühungen bei den beiden BF gezeigt.
Die BF2 hat inzwischen eine Deutschprüfung auf Niveau A1 abgelegt; wie sich in der hg. Verhandlung vom XXXX gezeigt hat, sind die Deutschkenntnisse beider BF nach wie vor als rudimentär zu bezeichnen. Der BF1 hat angegeben, einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt zu haben.
Sofern die BF in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte verfügen, wie sie dies in den hg. Verhandlungen darlegten, ist anzuführen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen anhand des Vorbringens der BF nicht erkannt werden konnte. Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in das Herkunftsland gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0519).
Die BF sind darüber hinaus keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisation. Beiden BF ist die bereits seit längerer Zeit ausgeübte Tätigkeit in ihrer Flüchtlingsunterkunft, sowie dem BF1 seine Mithilfe beim XXXX und der BF2 ihre Hilfe für zwei Familien zu Gute zu halten. Ansonsten ist jedoch festzuhalten, dass keinerlei Anstrengungen in Hinblick auf eine berufliche Integration unternommen wurden; die BF beziehen seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Der persönliche Lebensmittelpunkt der BF ist in ihrem Herkunftsland zu sehen, wo diese den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, dort sozialisiert wurden und sie die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsland, wo sie über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen verfügen. Die BF sprechen die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Auch im vorliegenden Fall ist auf das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen auszugehen.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (mehr) verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu Jordanien. Weitere ausgeprägte Interessen an einem Verbleib in Österreich haben die BF im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen weiteren im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.
3.6.2.3. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
3.6.2.4. Der sohin schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer in Hinblick auf einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der strafrechtlichen Normen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, welche darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib ein geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidungen war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.7. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gem. Art. 8 der StatusVO.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführer, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Jordanien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.8. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört.
3.9. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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