Bundesverwaltungsgericht L506 2293591-1

L506 2293591-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Asylausschlussgrund Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl körperliche Übergriffe öffentliches Interesse Privatleben Registrierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage staatenlos Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt UNRWA Unterschutzstellung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L506 2293591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L506.2293591.1.00

Spruch

L506 2293597-1/27E

L506 2293595-1/27E

L506 2293593-1/25E

L506 2293591-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (BF1), geb. XXXX , staatenlos, der XXXX (BF2), geb. XXXX , StA Jordanien, des XXXX (BF3), geb. XXXX , staatenlos und des XXXX (BF4), geb. XXXX , staatenlos, letzterer vertreten durch seine Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der jeweiligen angefochtenen Bescheide in den Spruchpunkten I.-III. und V.-VI. zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a iVm Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.

und die Spruchpunkte IV. jeweils zu lauten haben:

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die BeschwerdeführerInnen (nachfolgend kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Jordanien (BF2) bzw. staatenlos (BF1, BF3-4). Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der BF3 – BF4. Die Familie stellte nach Einreise am Flughafen Wien Schwechat am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung (nunmehr: Registrierungsbefragung) am XXXX gab der BF1 an, dass er „das Land“ wegen Rassismus verlassen habe. Er sei dort Ausländer, da seine Eltern aus Palästina stammen. Sie seien misshandelt und als Personen zweiter Klasse behandelt worden. Sie hätten keine Rechte und wenn man arbeiten wolle, benötige man einen Bürgen, man werde auch schlecht bezahlt. Es werde extrem gegen Ausländer gehetzt und seine Kinder seien in der Schule mehrmals angegriffen und geschlagen worden. Ihnen seien alle Rechte entzogen worden, weshalb sie das Land verlassen hätten und in Österreich Asyl haben wollen. Im Rückkehrfall werde er dort sicher misshandelt. Die BF2 gab zu ihren Gründen für die Antragstellung an, dass sie wegen Misshandlungen und schlechter Behandlung das Land verlassen hätten. Es seien ihnen alle Rechte entzogen worden und man fühle sich fremd, auch, wenn man dort geboren sei. Sie würden nicht zu diesem Land gehören und hätten dieses daher verlassen. Sie seien besorgt über die Zukunft ihrer Kinder. Eine Rückkehr könne sie sich nicht mehr vorstellen und wisse sie nicht, was auf sie zukomme. Der BF3 gab zu seinen Gründen für die Antragstellung an, dass er seine Eltern begleiten müsse. Diese hätten die Entscheidung zur Flucht getroffen, die er sich selber auch jahrelang gewünscht habe. Er sei in der Schule angegriffen und misshandelt worden. Sie würden schlecht behandelt werden und sei er einmal mit einem Messer attackiert worden. Für den BF4 verwies die BF2 als gesetzliche Vertreterin auf ihre Angaben in der Erstbefragung.

3. Am XXXX und XXXX erfolgten die Einvernahmen (nunmehr: persönlichen Anhörungen) der BF1–BF4 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA). Dort gaben die BF an, sunnitische Araber zu sein; die BF2 sei jordanische Staatsangehörige, der BF1 und die BF3–BF4 in Jordanien geborene Palästinenser. Die BF legten ein Konvolut an Dokumenten, teilweise in Kopie, vor.

Der BF1 gab im Wesentlichen zum Ausreisegrund an, er sei staatenloser Palästinenser. Er habe noch zwei erwachsene Söhne in Jordanien, die bei den Großeltern mütterlicherseits im Flüchtlingslager XXXX leben. Die Söhne würden als Gemüseverkäufer und im Supermarkt arbeiten und nebenbei Informatik und Kfz-Elektronik studieren. Ab und zu gebe es keine Arbeit. Er habe zusammen mit seiner Familie einmal im Monat im Jahr XXXX für mehr Rechte demonstriert. Sein jüngerer Sohn habe in Jordanien Probleme mit dem Lehrer gehabt. Sein anderer mitgereister Sohn sei in Jordanien geschlagen und im Jahr XXXX mit einem scharfen Gegenstand am Ellenbogen verletzt worden. In 30 Jahren hätten sie einmal während Corona 182 Euro als Familie erhalten und hätten sie medizinische Behandlung von UNRWA erhalten. Einmal habe er ein Medikament für seinen Sohn privat kaufen müssen. Er habe in Jordanien als Tischler gearbeitet. In den letzten 10 Jahren habe er nur Aufträge für ein paar Tage bekommen. Das Geld für ihn und die Familie habe nicht immer ausgereicht, es sei sehr wenig gewesen, dann habe er Gemüse verkauft. Zu seinen Ausreisegründen erklärte der BF, sein jüngerer Sohn sei im Alter von 10 Jahren in Jordanien vom Lehrer geschlagen worden und habe eine offene Wunde auf der Stirn davongetragen. Sie hätten den Lehrer nicht anzeigen dürfen, da dieser Beamter gewesen sei. Zuerst habe der Sohn die Schule gewechselt, habe dann aber wieder die alte Schule in einer anderen Klasse besucht. Der Sohn habe bis zur Ausreise die Schule besucht. Im Rückkehrfall würde der BF vom Geheimdienst festgenommen und sein Reisepass beschlagnahmt und verloren gehen. Es gebe für ihn rechtliche Konsequenzen wegen seiner Asylantragstellung, dies sei eine Vermutung. Dies seien alle Ausreisegründe.

Die BF2 führte vor der belangten Behörde im Wesentlichen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich den Fluchtgründen des BF1 anschließen würde. Zudem wären ihre Söhne von Nachbarn und in der Schule sehr schlecht behandelt und geschlagen worden. Sie habe sich nicht beschweren dürfen und hätten sie in einem Ort voller Jordanier gelebt, die sie gehasst hätten. Ihr jüngster Sohn sei von einem Lehrer geschlagen worden. Ihr Sohn XXXX sei mit einem scharfen Gegenstand am Ellenbogen verletzt worden, was sich negativ auf seine Schulleistungen ausgewirkt hätte. Da ihr Mann aus XXXX komme und keine Nationalnummer habe, seien auch ihr die Rechte entzogen worden. Sie bekomme zB keine finanzielle Unterstützung, wenn ihr Mann krank werde oder sterbe. Auch habe sie deshalb keine staatliche Unterstützung während der Coronazeit erhalten. Im Rückkehrfall könne es sein, dass ihr die Nationalnummer entzogen werde oder sie wegen ihrer Auslandsreise in Haft komme. Es handle sich bei den Befürchtungen um Vermutungen.

Der BF3 gab an, als Kind von UNRWA medizinisch behandelt worden zu sein und hätten sie während der Coronazeit 182 Euro erhalten. Er habe bis zur Ausreise die Schule besucht und im Jahr XXXX maturiert. Sie hätten Jordanien verlassen, da sie dort misshandelt, diskriminiert und rassistisch behandelt worden seien; Palästinenser hätten keine Rechte. Sie seien in ihrem Stadtteil geschlagen und beschimpft worden. Sie hätten als Kinder nicht mit den Kindern anderer jordanischer Familien spielen dürfen und habe er auch in der Schule keine Freunde gehabt. Im XXXX sei er im Supermarkt einkaufen gewesen und von vier Personen geschubst und geschlagen worden. Eine Person habe ihn mit einem Messer am Ellenbogen verletzt. Anrainer, die sie auseinanderbringen hätten wollen, seien auch geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, ihn im Falle einer Anzeige zu erschießen. Es habe dies seinem Vater erzählt. Er sei behandelt und die Wunde genäht worden. Er habe eine Arztbestätigung und ein Video vom Vorfall.

Der BF4 gab in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin (BF2) und einer Vertreterin der Kinder- und Jugendanwaltschaft an, von einem Lehrer, wegen eines Gespräches mit einem Mitschüler während des Unterrichts mit einem Holzstock auf die Hände und ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Der Direktor habe seinen Vater angerufen und er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo er genäht worden sei. Er sei in einer anderen Schule angemeldet worden, doch aufgrund der Entfernung, sei er wieder in die alte Schule zurück und in eine andere Klasse gekommen. Sein Vater habe Anzeige erstatten wollen, doch der Direktor habe gesagt, dies sei nicht möglich, da der Lehrer zur Regierung gehöre. Als Fünfjähriger habe er nicht mit anderen Kindern spielen dürfen, da er Palästinenser sei. Er sei auch mehrmals von anderen Schülern geschlagen worden und habe keine Unterstützung durch die Lehrer erhalten; dies sei fünfmal passiert. Vom Sportlehrer sei ihm verboten worden, in der Schule mitzuspielen.

4. Das BFA richtete eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Abklärung, ob die Beschwerdeführer bei UNRWA registriert sind und der Schutz nach wie vor gültig ist. Am XXXX langte die entsprechende Anfragebeantwortung beim BFA ein.

5. Mit Bescheiden des BFA je vom XXXX wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: Flüchtlingseigenschaft) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten (nunmehr: des subsidiären Schutzes) in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (nunmehr: Herkunftsland) Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Nach Wiederholung des Vorbringens der BF stellte das BFA fest, dass die BF1 und BF2 miteinander verheiratet und Eltern des inzwischen volljährigen BF3 und des minderjährigen BF4 seien, der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden. In Ihrem Herkunftsland Jordanien seien die Beschwerdeführer als bei UNRWA registrierte Flüchtlinge aufenthaltsberechtigt. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können (zu Spruchpunkt I.).

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BeschwerdeführerInnen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019, den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert.

7. Gegen die oa. Bescheide erhoben die BF binnen offener Frist mit gemeinschaftlichem Beschwerdeschriftsatz vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

-) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung –beheben und den BF den Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;

-) in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;

-) in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. - V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde;

-) in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

-) die ordentliche Revision zulassen.

8. Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz langte samt den bezughabenden Verwaltungsakten am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.

9. Mit Schreiben vom XXXX wurden diverse Integrationsunterlagen die BF betreffend in Vorlage gebracht.

10. Mit Schreiben vom XXXX gewährte das BVwG den BF eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche in Bezug auf den Human Rights Watch Bericht 2025. Entsprechende Stellungnahmen der BF langten am XXXX samt Vorlage weiterer Integrationsunterlagen ein.

11. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen und zu deren Vorbereitung diesen vorab aktuelle Länderberichte übermittelt wurden.

12. Mit Schreiben vom XXXX gewährte das BVwG den BF eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche in Bezug auf eine medizinische Fragestellung. Eine entsprechende Stellungnahme der BF langte am XXXX ein.

13. Mit Schreiben vom XXXX wurde hinsichtlich des BF4 eine Dokumentenvorlage erstattet.

14. Aufgrund Inkrafttretens des europäischen Migrationspaktes und des nationalen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) fand am XXXX eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden und zu deren Vorbereitung seitens der BF am XXXX eine Dokumentenvorlage eingereicht wurde.

15. Mit Schreiben vom XXXX wurden medizinische Unterlagen den BF4 betreffend in Vorlage gebracht.

16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF1-BF4, der Bescheidinhalte und des Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen gemeinschaftlichen Beschwerde sowie durch Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer gehören der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft an und sprechen Arabisch.

BF1 und BF2 sind seit XXXX standesamtlich und traditionell verheiratet; sie haben gemeinsam vier Söhne: der inzwischen volljährige BF3; der minderjährige BF4; sowie zwei ältere Söhne (geboren 1999 und 2001), die in Jordanien bei den Großeltern mütterlicherseits in einer Mietwohnung im Flüchtlingscamp XXXX leben und die zuletzt Kfz-Elektronik bzw. Informatik studierten und zurzeit Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Die Familie steht in regelmäßigem Kontakt zueinander.

Die Eltern des BF1 sind bereits verstorben; in Jordanien halten sich zumindest drei Brüder und drei Schwestern des BF1 auf, zu denen unregelmäßig Kontakt besteht. Die Brüder des BF1 arbeiten für die Gemeinde XXXX . In Jordanien halten sich die Eltern der BF2 auf; ferner ihre vier Brüder und zwei Schwestern. Eine der Schwestern der BF2 leidet an einer Behinderung und erhält finanzielle Unterstützung. Die BF2 steht mit ihren Verwandten in Kontakt.

Die BF wohnten vor ihrer Ausreise jahrelang in einer Mietwohnung in XXXX , in der Nähe des XXXX .

Der BF1 ist in XXXX in Jordanien geboren und aufgewachsen. Er ist palästinensischer Herkunft und staatenlos; seine (Herkunfts-)Familie siedelte 1948 von XXXX nach XXXX und 1967 von XXXX nach Jordanien. Der BF1 besuchte elf Jahre die Schule und hat den Beruf des Tischlers erlernt, welchen er auch bis zu seiner Ausreise ausübte. Zusätzlich hat er Gelegenheitsarbeiten, etwa am Markt, angenommen.

Die BF2 ist in XXXX in Jordanien geboren und aufgewachsen. Sie ist jordanische Staatsangehörige, palästinensischer Herkunft; ihre (Herkunfts-)Familie siedelte 1948 von XXXX nach Jordanien. Sie hat sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht, keinen Beruf erlernt und war Hausfrau.

Der BF3 ist in XXXX in Jordanien geboren und aufgewachsen. Er hat im Jahr XXXX die Matura abgeschlossen, war sodann nicht erwerbstätig. Der BF4 ist in XXXX in Jordanien geboren und aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise die Schule besuchte. Der BF3 und der BF4 sind – nach ihrem Vater - palästinensischer Herkunft und staatenlos.

1.1.2. Die BF reisten legal aus ihrem Herkunftsland per Flugzeug zunächst in die Türkei und hielten sich sodann mit entsprechenden Visa von XXXX bis XXXX in Bosnien und Herzegowina auf. Per Flugzeug reisten die BF nach Wien weiter, wo sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

1.1.3. In Österreich halten sich Verwandte des BF1 auf: sein Bruder XXXX (IFA-Zahl XXXX ), dessen dritte Ehefrau XXXX (IFA-Zahl XXXX ), sowie vier Kinder des Bruders: XXXX Die BF stehen mit dem Bruder des BF1 und seinem Neffen XXXX regelmäßig in Kontakt; es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten.

Die Beschwerdeführer verfügen über freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet.

Die BF wohnen gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft.

BF1 und BF2 haben an Alphabetisierungskursen teilgenommen und nehmen einmal wöchentlich an einem von der Flüchtlingsunterkunft organisierten Deutschkurs teil; sie haben keine Deutschprüfung abgelegt und verfügen über wenige Deutschkenntnisse. Der BF3 hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und hat am XXXX den ÖSD Level A2 abgeschlossen. Der BF4 besucht die 3. Klasse einer Mittelschule und hat im Zuge des Schulbesuchs Deutschkurse absolviert; er spricht die deutsche Sprache – wie auch der BF3 – auf einfachem Niveau.

Die BF sind keine Mitglieder in einem Verein oder sonstigen Organisationen. Der BF1 und der BF3 unterstützen das Rote Kreuz ehrenamtlich; sie haben an diversen sozialen Projekten, etwa auch der Stadt XXXX teilgenommen. Der BF3 engagiert sich auch in weiteren Integrationsprojekten. Die BF2 engagiert sich aktiv innerhalb ihres Flüchtlingsquartiers. Der Familie wird seitens des Trägers ihrer Flüchtlingsunterkunft Engagement und Hilfsbereitschaft attestiert.

Der BF1, sowie der BF3 sind gesund. Die BF2 nimmt ein Medikament wegen erhöhter Cholesterinwerte ein; dem BF4 wurde Migräne sowie ein erhöhter Ferritinspiegel im Blutserum und Weitsichtigkeit diagnostiziert. Bei Schmerzen wurde ein Schmerzmittel wir zB Novalgin empfohlen. Die BF2 und der BF4 leiden an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. Standardmedikamente sind in Jordanien erhältlich und für die BF auch finanzierbar. Alle BF sind arbeitsfähig.

Die BF gingen in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach; alle BF beziehen seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer bzw. zu den Ausschlussgründen:

Gegenständlich liegt ein Asylausschlussgrund gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. a StatusVO vor.

Die Beschwerdeführer sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (kurz: UNRWA)) in Jordanien als Flüchtlinge registriert und waren bzw. sind zu Leistungen durch diese Organisation berechtigt und haben diese bis zu ihrer Ausreise tatsächlich – wenn auch nicht regelmäßig - in Anspruch genommen. Der Schutz und Beistand durch UNRWA war zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben und wird auch im Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsland gewährt. Es liegt kein Ausschlussgrund nach Artikel 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der StatusVO vor.

Der BF1 sowie die BF3-4 sind in Jordanien aufenthaltsberechtigt und verfügten bei ihrer Anreise in Österreich über befristete jordanische Reisepässe, sog. Temporary Passes, mit denen sie legal aus Jordanien ausgereist sind; konkret befristet ausgestellt von XXXX (BF1), XXXX (BF3 und BF4). BF1, BF3 und BF2 verfügen über jordanische Personalausweise in Original. Die BF2 ist jordanische Staatsbürgerin mit der Nationalnummer XXXX ; sie reiste mit einem auf 5 Jahre befristeten jordanischen Reisepass (Gültigkeitsdauer XXXX ) in Österreich an. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern ihre Pässe abhandengekommen sind. Die BF können unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach Jordanien zurückkehren; im Falle des Verlusts ihrer Reisepässe ist ihnen die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten über die jordanische Botschaft in Wien möglich und zumutbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführer in Jordanien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden oder sich im Rückkehrfall in einer solchen befinden werden.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsland (dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) ernsthaft Gefahr liefen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Den BF als Zivilpersonen droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland (dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts

Die BF können bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland (dem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts) ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der BF in ihrem Herkunftsland festgestellt werden.

Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Jordanien und der persönlichen Umstände der BF besteht keine reale Rückkehrgefährdung.

1.3. Zur Lage im Herkunftsland wird festgestellt:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland gründen auf den ins Verfahren eingebrachten und einem Parteiengehör zugeführten Berichten und Anfragebeantwortungen, konkret dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024; Syrien, Libanon und Jordanien Humanitärer Aufruf 2026 | UNRWA, (UN-Hilfs- und Arbeitsagentur für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten) Zugriff am 11.02.2026; EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien; Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Jordanien UNRWA-Leistungen im Überblick vom 15.4.2024; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2] vom 24. Oktober 2025; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mitjordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr[a-12170-1] vom 21.07.2023; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen),Möglichkeit für Palästinenser·innen mitjordanischem Reisepass mit 5-jährigerGültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten; Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind [a-12170-3] vom 21.07.2023; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mitjordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters),Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2] vom 21.07.2023; Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025 vom 04.02.2026; EUAA: Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria: UNRWA´s ability to fulfil ist mandate across ist areas of operation, reference period: January 2025 to March 2026, Date of Ccomletion, 15. April 2026, Anfragebeantwortung Staatendokumentation des BFA vom 17.06.2025, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA an das BVwG vom 21.04.2026 zu GZ XXXX , die auszugsweise – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt dargestellt werden:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024:

Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).

Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).

Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).

Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).

In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).

Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).

Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).

Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).

Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024

-Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024

-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024

-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022

-CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024

-Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024

-Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024

-The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

[…]

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024

-United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).

Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).

Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024

[…]

Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

Quellen:

-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023

-TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024

-TI – Transparency International (2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024

-TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023

-USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Quellen:

-Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024

-APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024

-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).

Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).

Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024

Todesstrafe

Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024

-AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024

-Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024

Religionsfreiheit

Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).

[…]

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

Minderheiten

Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).

[…]

Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.

Quellen:

-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024

-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024

– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024

-WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024

Relevante Bevölkerungsgruppen

Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

Quellen:

-Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024

-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024

-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024

-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024

-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024

-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024

Frauen

Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).

Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).

Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).

Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).

Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).

Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).

Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).

Quellen:

-Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 25.1.2024

-DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024

Kinder

Bildungssystem und Infrastruktur

Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023).

[…]

Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).

Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 24.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024

IDPs und Flüchtlinge

Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).

Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).

Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).

Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).

Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).

Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).

Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).

Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).

Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).

In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).

Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024

-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024

-IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024

-MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024

-The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024

-UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024

-UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024

-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Quellen:

-Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024

-ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024

-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024

-GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

-ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024

-Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024

-EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024

-ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024

-The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024

-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024

Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2] vom 21. Juli 2023

Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen

Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom April 2023, dass Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (auf Arabisch: abna‘ al-urduniyat, wörtlich: Kinder von Jordanierinnen, in dieser Anfragebeantwortung auch als „Kinder jordanischer Mütter“ bezeichnet) in Jordanien Schwierigkeiten hätten, grundlegende Rechte und Dienstleistungen zu erhalten. Die Kinder würden ihr Leben lang als ausländische Staatsangehörige behandelt (HRW, April 2023, S. 1, siehe auch: HRW, April 2018, S. 1; HRW, 7. Oktober 2018).

Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) beschreibt in einem Artikel vom Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter bei der Beantragung oder Beglaubigung offizieller Dokumente wie auch bei der Erneuerung ihres Führerscheins höhere Gebühren zahlen müssten als jordanische Staatsbürger·innen (ARIJ, 6. Juni 2022).

Laut HRW hätten Kinder jordanischer Mütter Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen und sich einen Telefon- oder Internetanschluss einrichten zu lassen. Junge Männer seien bei der Heirat mit erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Eine jordanische Mutter nicht-jordanischer Kinder erklärte gegenüber HRW, dass sie zwei Töchter habe, die mit Jordaniern verheiratet seien. Ihre Söhne hätten jedoch Probleme. Sie hätten keine Berufsaussichten, keine Heiratsaussichten und könnten nicht wie andere Bürger im Land leben (HRW, April 2018, S. 6). The New Arab erklärt in einem Artikel vom März 2022, dass es nicht-jordanischen Frauen möglich sei, die jordanische Staatsbürgerschaft durch eine Heirat mit einem Jordanier zu erhalten. Der Ehemann könne sich jedoch auch weigern, seine Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau weiterzugebene. Einige würden dies tun, um zu verhindern, dass die Frau arbeiten oder ins Ausland reisen könne (The New Arab, 16. März 2022). The New Arab erklärt in dem Artikel weiters, dass die rechtliche Diskriminierung und die Abhängigkeit der Kinder von der jordanischen Mutter sich bis in Erwachsenenalter fortsetzen würden. Beim Tod der Mutter könnten so einfache Vorgänge wie die Erneuerung der Aufenthaltspapiere, der Zugang zur Krankenversicherung oder der Kauf von Eigentum kompliziert werden (The New Arab, 16. März 2022).

Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2023, dass Kinder jordanischer Mütter, die selbst keine Staatsbürgerschaft besitzen würden, ohne einen speziellen Ausweis, der schwer zu bekommen sei, Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Bildung und Gesundheitsversorgung hätten (Freedom House, 2023, G1).

Ausweis für Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter

2014 habe das jordanische Kabinett einen Beschluss erlassen, um die Beschränkungen für Kinder jordanischer Frauen in sechs Bereichen zu lockern: Beschäftigungsmöglichkeiten, öffentliche Bildung, staatliche Gesundheitsvorsorge, Besitz von Immobilien, Investitionen und Erwerb eines Führerscheins (HRW, April 2018, S. 3; siehe auch: HRW, 7. Oktober 2018; ARIJ, 6. Juni 2022). Mit dem Kabinettsbeschluss sei außerdem ein spezieller Personalausweis für die Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter eingeführt worden (HRW, April 2018, S. 3).

Den Originaltext des Beschlusses (Nr. 6415 vom 9. November 2014) auf Arabisch finden Sie unter folgendem Link:

• Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014

https://doc.pm.gov.jo/DocuWare/PlatformRO/WebClient/Client/Document?did=34467fc=7e6f119f-71f4-4ed3-8023-b6a6db8bcb15orgId=1_auth=AF0D64F6B7D6CB5E116AA0229B655B79948DD5FFE7EB1E928CB353BF0765E973E7C6351FC7D3714175E4435AE2B2DD4A9288BC1CCBBCF0920E4037055A41325B9B665A2322005205239EF4B2B7F22804C4640706687BA5AC34BFA813BC84530F69BB7ADDCCFFEA8145D59254C5D6465963AB27EC48B2A5D1A6D7332D41D303CB033E3691991A5623C93FBEDF2E36EC750DC2ED14BBBC6E771AC02A83D7AB3FAF8AF7A44A7C73DECB658BF98A9768A3293218F902A7726FFA3045957A44EF781F71BE57B8BB2944D6C91E01D22412D69C34606C86CA70D2F516B7822683EF167CE582E89D6F3D08F4D07AE64E157673E7

Laut Rami Al-Wakil, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“, seien die durch den Kabinettsbeschluss entstandenen „Privilegien“ für Kinde jordanischer Mütter nicht allumfassend („comprehensive“) (ARIJ, 6. Juni 2022). Auch HRW schreibt, dass die Reform, selbst bei vollständiger Umsetzung, weiterhin Teil eines eindeutig diskriminierenden Systems seien (HRW, April 2018, S. 3). Unter anderem müssten Kinder jordanischer Mütter weiterhin jährlich um die Erneuerung ihre Aufenthaltserlaubnis ansuchen (HRW, April 2018, S. 3. Ein Anwalt erklärte gegenüber dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) im November 2018, dass der Ausweis für Kinder jordanischer Mütter theoretisch deren Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit erleichtere. In der Praxis würden die Kinder diese Rechte jedoch weiterhin nur eingeschränkt genießen und es sei ihnen auch nicht möglich, gleichgestellt mit jordanischen Bürger·innen in Jordanien zu investieren oder Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).

Laut HRW sei es einer beträchtlichen Anzahl von Kindern jordanischer Mütter nicht möglich, den 2014 eingeführten Ausweis zu erhalten. Einigen sei es nicht möglich, die lange Liste der für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, darunter Reisepässe aus dem Herkunftsland des Vaters, Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitserlaubnisse, beglaubigte Geburtsurkunden und Sicherheitsfreigaben des jordanischen Geheimdienstes zu erhalten (HRW, April 2018, S. 4; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Andere könnten sich die Beschaffung der Dokumente nicht leisten. Mit Stand Februar 2018 hätten die Behörden etwas mehr als 72.000 Ausweise ausgestellt. Dies seien weniger als 20 Prozent der geschätzten Zahl nichtjordanischer Kinder jordanischer Frauen in Jordanien (HRW, April 2018, S. 4). Rami Al-Wakil und die Aktivistin Aroub Soboh merken zudem im Oktober 2018 gegenüber Jordan Times (JT) an, dass nicht alle staatlichen Behörden den Ausweis für Kinder jordanischer Mütter anerkennen würden. Soboh fügt hinzu, dass der Ausweis nicht als Errungenschaft angesehen werden könne, da er nur einer begrenzten Anzahl von Menschen zugutekomme, da viele Personen den Ausweis überhaupt nicht hätten (JT, 10. Oktober 2018).

Laut The New Arab habe der Beschluss zur Schaffung zweier Klassen von Kindern jordanischer Mütter geführt: denjenigen, denen es gelungen sei, Zugang zu den geschaffenen Privilegien zu erhalten, und jenen, denen dies nicht gelungen sei (The New Arab, 16. März 2022).

Die CRCJO Coalition schreibt in einem Bericht über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Jordanien vom Juni 2022, dass sich die Situation für Personen, die einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter erhalten hätten, nicht merklich verbessert habe. Die Behörden würden sie weiterhin denselben Vorschriften unterwerfen wie ausländischen Staatsangehörigen. Verbesserungen gebe es lediglich in den Bereichen Gesundheit und Bildung (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6; siehe auch: HRW, April 2018, S. 4). Laut dem 21-jährigen Kind eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischer Mutter, der im Camp Jerash lebt, sei der Ausweis „nutzlos“. Der Ausweis sei in seinem Fall von der Polizei nicht als Personalausweis anerkannt worden. Die Zeit und das Geld, die nötig gewesen seien, um den Ausweis zu erhalten, seien verschwendet gewesen. Eine weitere Person habe gegenüber dem Palestinian Return Center (PRC) erklärt, dass er versucht habe, mit Hilfe des Ausweises ein Bankkonto zu eröffnen. Der Ausweis sei jedoch von der Bank abgelehnt worden (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).

Am 10. September 2018 sei laut HRW vom jordanischen Kabinett die Anforderung für die Beantragung des Ausweises, dass die Mütter der Antragteller davor durchgängig fünf Jahre in Jordanien aufhältig hätten sein müssen, abgeschafft worden. Außerdem sei klargestellt worden, dass der Ausweis von Regierungsbehörden als gültiger Personalausweis angesehen werde (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: HRW, April 2023, S. 2-3; JT, 10. Oktober 2018; Jordan News Agency, 10. September 2018). Laut HRW habe es mit Stand Oktober 2018 weiterhin viele Hindernisse beim Ansuchen um den Ausweis gegeben und einzelne Ministerien hätten viele ihrer Beschränkungen [gegenüber Kindern jordanischer Mütter] aufrechterhalten (HRW, 7. Oktober 2018; siehe auch: JT, 10. Oktober 2018).

HRW erklärt, dass angesichts der Tatsache, dass die Reform von 2014 in Form eines Kabinettsbeschlusses erfolgt sei, der keiner parlamentarischer Zustimmung bedurft habe, der Beschluss den Launen jeder nachfolgenden Regierung unterliege. Er könne jederzeit ergänzt, gänzlich geändert oder vollständig aufgehoben werden (HRW, April 2018, S. 6).

Zugang zu Bildung

Laut HRW müssten laut dem Kabinettsbeschluss Schulen Kinder jordanischer Mütter gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandeln (HRW, April 2018, S. 5; siehe auch: ARIJ, 6. Juni 2022, IRB, 7. November 2018). Dies befreie sie von den zusätzlichen Kosten, die für nicht-jordanische Schüler·innen anfallen würden, und ermögliche es, nicht-arabische Kinder jordanischer Mütter an öffentlichen Schulen einzuschreiben. Es könnten laut HRW jedoch nur Kinder mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter eingeschrieben werden (HRW, April 2018, S. 45-46). Die jordanische Mutter einer ägyptischen vierjährigen Tochter erklärte gegenüber The New Arab im März 2022, dass sie nicht die Mittel habe, für ihre Tochter einen Ausweis für Kinder jordanischer Mütter zu beantragen. Sie müsste zunächst einen ägyptischen Pass für ihre Tochter beantragen. Dieser koste jedoch 140 US-Dollar, und das könne sie sich nicht leisten. Sie wisse nicht, wie sie es schaffen solle, ihr Kind ohne den Ausweis in die Schule zu schicken (The New Arab, 16. März 2022).

Für alle anderen nicht-jordanischen Kinder gelte laut HRW, dass gemäß dem Bildungsgesetz jordanische [öffentliche] Schulen nicht-jordanische arabische Schüler·innen aufnehmen sollten, wenn diese über die erforderlichen Dokumente wie temporäre Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigungen und gültige Arbeitserlaubnisse der Väter verfügen würden. Aber selbst, wenn diese Bedingungen erfüllt seien, sei eine Einschreibung nur möglich, wenn die Kapazitäten der Schule dies zulassen würden. Außerdem sei die Einschreibung mit deutlich höheren Kosten verbunden. Nicht-arabische ausländische Schüler·innen dürften sich nur an Privatschulen einschreiben. Im Falle von palästinensischen Schüler·innen würden nur Kinder, deren Eltern ursprünglich aus dem Westjordanland stammen würden, in jordanische [öffentliche] Schulen aufgenommen, aber nur dann, wenn sie eine Erlaubnis des Innenministeriums hätten. Palästinenser·innen, deren Eltern ursprünglich aus dem Gazastreifen seien, würden häufig in UNRWA-Schulen für palästinensische Flüchtlinge registriert (HRW, April 2018, S. 45-46).

Der bereits oben genannte Rami Al-Wakil erklärt gegenüber ARIJ, dass an den öffentlichen Universitäten nur 150 Plätze für Kinder jordanischer Mütter reserviert seien. Alle anderen würde über ein Parallelsystem als ausländische Student·innen registriert (ARIJ, 6. Juni 2022). 5/23

Laut HRW könnten sich nur Personen mit besten Noten und einem Personalausweis [für Kinder jordanischer Mütter] um die 150 von der Regierung subventionierten Plätze bewerben (HRW, April 2018, S. 5). PRC ergänzt, dass sich viele Familien die internationalen Studiengebühren nicht leisten könnten (PRC, 25. Mai 2021, S. 6).

Zugang zu medizinischer Versorgung

HRW erklärt, dass es in Jordanien ein Krankenversicherungssystem gebe. Im Jahr 2015 seien jedoch mindestens 30 Prozent der Jordanier·innen und 74 Prozent der Nicht-Jordanier·innen nicht versichert gewesen. Patient·innen, die nicht versichert seien, würden eine Grundversorgung erhalten, müssten jedoch für sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung selbst bezahlen. Es gebe weiters die Möglichkeit, um eine medizinische Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Falls diese gewährt werde, übernehme die Regierung alle Kosten für Behandlungen. Eine solche Ausnahmegenehmigung werde laut HRW Ausländer·innen jedoch kaum bewilligt (HRW, April 2018, S. 41). Beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten würden Nicht-Jordanier·innen zwischen 35 und 60 Prozent höhere Gebühren als nicht versicherte Jordanier·innen bezahlen (HRW, April 2018, S. 42).

Laut HRW gebe es durch den genannten Beschluss von 2014 spürbare Verbesserung für Kinder jordanischer Mütter in öffentlichen Krankenhäusern. Kurz nach Erlass des Kabinettsbeschlusses habe das Gesundheitsministerium eigene Vorschriften verbreitet, die öffentliche Krankenhäuser dazu aufgefordert hätten, nicht versicherte Kinder jordanischer Mütter genauso wie nicht versicherte Jordanier·innen zu behandeln. Wie auch im Bildungssystem könnten nur Personen mit einem Ausweis für Kinder jordanischer Mütter dies in Anspruch nehmen, und einige berechtigte Personen hätten gegenüber HRW berichtet, dass sie höhere Gebühren in Krankenhäusern hätten zahlen müssen, obwohl sie den genannten Ausweis als Nachweis ihres Status vorgelegt hätten. Anfang 2018 habe das Gesundheitsministerium erklärt, dass nur Personen unter 18 Jahren den nicht versicherten Jordanier·innen gleichgestellt seien. Dies sei nicht im ursprünglichen Beschluss inkludiert gewesen (HRW, April 2018, S. 5).

Auch Al-Wakil erklärt im Juni 2022, dass Kinder jordanischer Mütter im Gesundheitswesen bis zum Alter von achtzehn Jahren wie Jordanier·innen behandelt würden, danach jedoch wie Ausländer·innen (ARIJ, 6. Juni 2022; siehe auch: The New Arab, 16. März 2022).

Ein Jusprofessor erklärt gegenüber IRB im September 2018, dass Kinder jordanischer Mütter, die durch ihren Job staatlich versichert seien, von dieser Versicherung profitieren könnten (IRB, 7. November 2018).

Zugang zu Hilfs- und Sozialleistungen

Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht für das Jahr 2022, dass Kinder jordanischer Mütter, die Sozialleistungen beantragen wollten, im Land wohnen und die Verwandtschaft zur Mutter nachweisen müssten (USDOS, 20. März 2023, Section 6).

Es konnten keine weiteren Informationen zum Zugang von Kindern jordanischer Mütter zu Hilfs- und Sozialleistungen in Jordanien gefunden werden.

Laut Fragomen müssten auch ausländische Staatsangehörige der jordanischen Sozialversicherungsgesellschaft (Social Security Corporation, SSC) beitreten, bevor sie eine Arbeitserlaubnis erteilt bekämen. Die Sozialversicherung ermögliche unter anderem den Erhalt von Arbeitslosengeld (Fragomen, 23. Jänner 2023).

Den genauen Text des Sozialversicherungsgesetzes Nr 1 von 2014 (mit Novellierungen) auf Englisch finden Sie unter folgendem Link:

• Social Security Law, Law No. (1) for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022

https://www.ssc.gov.jo/wp-content/uploads/2022/05/Social-Security-Law-No.1-for-the-year-2014-and-its-amendments.pdf

Es konnte nicht herausgefunden werden, ob dieses Gesetz auch für Kinder jordanischer Mütter und ursprünglich aus dem Gazastreifen stammender Väter gilt.

Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins

HRW erklärt im April 2018, dass Immobilienbesitz, Investitionen und der Erwerb eines Führerscheins in den Beschluss von 2014 mitaufgenommen worden seien. Trotz allem hätten die Behörden laut HRW keine erkennbaren Änderungen in den drei Bereichen vorgenommen. Einige Regierungsbehörden würden nun zusätzlich zu den ursprünglich für Dienstleistungen erforderlichen Dokumenten den neuen Personalausweis für Kinder jordanischer Mütter verlangen, was Kinder ausschließe, die den Ausweis nicht hätten (HRW, April 2018, S. 5). Laut HRW würden Kinder jordanischer Frauen bei Immobilienbesitz und Investitionen den gleichen Gesetzen wie Nicht-Jordanier·innen unterliegen. Wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätten, dürften sie einen privaten Führerschein erwerben (HRW, April 2018, S. 24-25; siehe auch: IRB, 7. November 2018). Ausländer·innen könnten nur mit einer Genehmigung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, der Land- und Grenzdirektion oder des General Intelligence Directorate Eigentum erwerben, ein Auto oder Unternehmen anmelden oder ihre Investitionen liquidieren. Aufgrund der restriktiven Natur dieser Gesetze würden die meisten Familien ihren gesamten Besitz auf den Namen ihrer (jordanischen) Mutter registrieren. Es sei Nicht-Jordanier·innen möglich zu erben. Doch auch dieser Prozess könne laut HRW langwierig und mühsam sein (HRW, April 2018, S. 49). Laut einem von IRB interviewten Juristen sei es Kindern palästinensischer Väter in Jordanien nicht erlaubt Eigentum zu besitzen (IRB, 7. November 2018).

Auswirkung der palästinensischen Abstammung des Vaters

Es konnten kaum Informationen über spezielle Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters gefunden werden.

HRW zitiert die Tochter einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme. Obwohl es Nicht-Jordanier·innen erlaubt sei, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen Unternehmen in ihrem Namen zu registrieren, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel zu erhalten. Ihr Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammende Palästinenserin keine nationale Nummer habe. Inhaber·innen temporärer Pässe würden einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden, da sie unter Umständen die Genehmigung des Ministerrats einholen müssten (HRW, April 2018, S. 50-51).

Wie oben beschrieben, sei es laut HRW Kindern, deren Vorfahren aus dem Gazastreifen nach Jordanien gekommen seien, generell nicht erlaubt, öffentliche Schulen zu besuchen (HRW, April 2018, S. 45-46). Laut HRW ermögliche der Besitz eines Ausweises für Kinder arabischer Mütter auch nicht-arabischen Kindern jordanischer Mütter, die ohne Ausweis von diesem Recht ausgenommen seien, sich an öffentlichen Schulen einzuschreiben (HRW, April 2018, S. 45-46). Kinder einer jordanischen Mutter und eines Vaters, der ursprünglich aus dem Gazastreifen komme, werden in diesem Zusammenhang nicht speziell genannt.

Zugang zur Erwerbstätigkeit

Laut Artikel 12 (E) des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 sind Kinder jordanischer Frauen und nichtjordanischer Männer mit Wohnsitz in Jordanien von der Notwendigkeit einer Einholung einer Arbeitserlaubnis befreit (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12, siehe auch: Al-Rai, 13. November 2019). Laut der CRCJO Coalition könnten Kinder jordanischer Frauen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vom Recht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten profitieren (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6). Die Richtigkeit der letzteren Aussage konnte nicht durch weitere Quellen verifiziert werden.

Es konnte nicht herausgefunden werden, ob der Besitz des oben beschriebenen Ausweises für Kinder jordanischer Mütter eine Voraussetzung für die Befreiung von der Arbeitserlaubnis ist.

In Jordanien gebe es eine Reihe von „geschlossenen“ Berufen, die nur von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt werden dürften. Laut Ahmad Awad, Direktor des jordanischen Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, würden die entsprechenden Richtlinien regelmäßig von der Regierung abgeändert. JT berichtet im April 2023 über eine neue Richtlinie mit einer neuen Liste von Berufen und Handwerken, deren Ausübung Nicht-Jordanier·innen verboten sei. Ahmad Awad spricht sich gegenüber JT dafür aus, dass derartige Richtlinien zwischen ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen mit temporärem Pass sowie Kindern von jordanischen Müttern einerseits und anderen ausländischen Arbeiter·innen andererseits unterscheiden sollten (JT, 9. April 2023). HRW schreibt im April 2018, dass der genannte Beschluss von 2014 Besitzer·innen eines Ausweises für Kinder jordanischer Mütter erlaube in Berufen zu arbeiten, die sonst nur Jordanier·innen vorbehalten seien, sofern keine Jordanier·innen für den Job verfügbar seien (HRW, April 2018, S. 25). Ein Jurist („Associate“) erklärte gegenüber IRB im September 2018, dass es Kindern jordanischer Mütter nicht erlaubt sei, in geschlossenen Berufen zu arbeiten, außer sie hätten eine Vorabgenehmigung der betroffenen Behörden, die nicht leicht zu bekommen sei. Laut einem Anwalt hätten jordanische Staatsbürger·innen Vorrang vor den Kindern jordanischer Mütter bei „geschlossenen“ Berufen. Im Gegensatz dazu erklärte ein Jusprofessor, dass es durch die Abschaffung der verpflichtenden Arbeitserlaubnis für Kinder jordanischer Mütter diesen Personen nun möglich sei, im Privatsektor in Berufen zu arbeiten, die zuvor nur Jordanier·innen vorbehalten gewesen seien. Es sei ihnen jedoch weiterhin nicht erlaubt für die Regierung zu arbeiten (IRB, 7. November 2018).

Weitere Informationen über „geschlossene Berufe“ finden Sie im dritten Teil dieser Anfragebeantwortung .

Der palästinensische Ehemann einer jordanischen Frau erklärte gegenüber HRW im Jahr 2018, dass seine Tochter sich dagegen entschieden habe Jus zu studieren, da sie [aufgrund ihres Status] nicht in die Jurist·innenvereinigung aufgenommen werde. Sie studiere stattdessen „Medien und Kommunikation“. Sein Sohn studiere Informatik. Laut der Mutter der Kinder würden die Eltern sich große Sorgen um die beruflichen Möglichkeiten ihrer Kinder machen (HRW, April 2018, S. 39).

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 21. Juli 2023):

• Al-Rai: Das Arbeitsministerium kam seinen Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung von Gaza nicht nach [Arabisch], 13. November 2019

https://alrai.com/article/10510179/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84-%D9%84%D9%85-%D8%AA%D9%81-%D8%A8%D8%AA%D8%B9%D9%87%D8%AF%D8%A7%D8%AA%D9%87%D8%A7-%D9%84%D8%A3%D8%A8%D9%86%D8%A7%D8%A1-%D8%BA%D8%B2%D8%A9

• Anweisungen zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses bezüglich der Gewährung von Erleichterungen für Kinder jordanischer Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, für das Jahr 2014, herausgegeben gemäß den Bestimmungen von Klausel (5) der Kabinettsresolution Nr. 6415 vom 9. November 2014 [Arabisch], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5320, 31. Dezember 2014

https://doc.pm.gov.jo/DocuWare/PlatformRO/WebClient/Client/Document?did=34467fc=7e6f119f-71f4-4ed3-8023-b6a6db8bcb15orgId=1_auth=AF0D64F6B7D6CB5E116AA0229B655B79948DD5FFE7EB1E928CB353BF0765E973E7C6351FC7D3714175E4435AE2B2DD4A9288BC1CCBBCF0920E4037055A41325B9B665A2322005205239EF4B2B7F22804C4640706687BA5AC34BFA813BC84530F69BB7ADDCCFFEA8145D59254C5D6465963AB27EC48B2A5D1A6D7332D41D303CB033E3691991A5623C93FBEDF2E36EC750DC2ED14BBBC6E771AC02A83D7AB3FAF8AF7A44A7C73DECB658BF98A9768A3293218F902A7726FFA3045957A44EF781F71BE57B8BB2944D6C91E01D22412D69C34606C86CA70D2F516B7822683EF167CE582E89D6F3D08F4D07AE64E157673E7

• ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of Jordanian Mothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022

https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html

• CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of the Convention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx

• Fragomen: Jordan: Mandatory Social Security Subscription and Process Changes, 23. Jänner 2023 https://www.fragomen.com/insights/jordan-mandatory-social-security-subscription-and-process-changes.html#:~:text=Foreign%20nationals%20are%20now%20required,the%20sponsoring%20entity%20in%20Jordan.

• Freedom House: Freedom in the World 2022 - Jordan, 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html

• HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like Other Jordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April 2018

https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf

• HRW – Human Rights Watch: Jordan: Small Step for Non-Citizen Children, 7. Oktober 2018

https://www.hrw.org/news/2018/10/07/jordan-small-step-non-citizen-children

• HRW – Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee on the Rights of the Child Review of Jordan, 93rd Session, April 2023

https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2023/04/Human%20Rights%20Watch%20Submission%20to%20the%20Committee%20on%20the%20Rights%20of%20the%20Child%2093%20-%20Review%20of%20Jordan.pdf

• IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan: Residence status of non-Jordanian citizens who hold an "Identification Card for Sons of Jordanian Women," including renewal of residency status, access to education, health care, and other services; requirements and procedures to obtain the card (2016-September 2018) [JOR106168.E], 7. November 2018

https://www.ecoi.net/de/dokument/2015735.html

• Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen [Arabisch], 19. Juni 2023

https://mol.gov.jo/ebv4.0/root_storage/ar/eb_list_page/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86_%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84_%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B1%D8%AF%D9%86%D9%8A_%D8%B1%D9%82%D9%85_(8)__%D9%84%D8%B3%D9%86%D8%A9_1996_%D9%88%D8%AA%D8%B9%D8%AF%D9%8A%D9%84%D8%A7%D8%AA%D9%87.pdf

• JT – The Jordan Times: Activists commend measures to ease life for children of Jordanian mothers, 10. Oktober 2018

http://jordantimes.com/news/local/activists-commend-measures-ease-life-children-jordanian-mothers

• JT – The Jordan Times: Guidelines banning foreign workers from certain professions ignite controversy, 9. April 2023

https://jordantimes.com/news/local/guidelines-banning-foreign-workers-certain-professions-ignite-controversy

• Jordan News Agency: Der Ministerrat schafft die fünfjährige Wohnsitzbedingung für Mütter ab, damit ihre Kinder von den Unterstützungen für die Kinder jordanischer Frauen profitieren können [Arabisch], 10. September 2018

https://www.petra.gov.jo/Include/InnerPage.jsp?lang=arID=75390name=news

• PRC – Palestinian Return Centre: Gazans Born to Jordanian Mothers: an added benefit or equally difficult livelihoods?, 25. Mai 2021 https://prc.org.uk/upload/library/files/Gazans-Born-to-Jordanian-Mothers.pdf

• Social Security Law, Law No. (1) for the year 2014 and its amendments, Social Security Corporation (Hg.), Mai 2022

https://www.ssc.gov.jo/wp-content/uploads/2022/05/Social-Security-Law-No.1-for-the-year-2014-and-its-amendments.pdf

• The New Arab: 'Nationality is my right': Jordanian women's long struggle for equal citizenship rights, 16. März 2022

https://www.newarab.com/analysis/jordanian-womens-long-struggle-nationality-rights

• USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, 20. März 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html

Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen), Möglichkeit für Palästinenser·innen mitjordanischem Reisepass mit 5-jährigerGültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten; Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind[a-12170-3]

21. Juli 2023

Lage jordanischer Mütter von staatenlosen Kindern (Diskriminierung, Einschränkungen)

Es konnten als Teil der Recherche keine Informationen über mögliche Diskriminierung von oder Einschränkungen für jordanische Mütter von staatenlosen Kindern in Jordanien gefunden werden. Dies lässt nichtnotwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage von jordanischen Müttern staatenloser Kinder zu. Gesucht würde auf Arabisch, Deutsch und Englischmittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination ausfolgenden Suchbegriffen: Jordanien, Mütter nicht-jordanischer Kinder, Mütter staatenloser Kinder, Mütter von Palästinenser·innen, Diskriminierung, Einschränkungen, Behandlung, Behörden, soziale Leistungen, Erfahrungen, Gesellschaft

Möglichkeit für Palästinenser·innen mit jordanischem Reisepass mit 5-jähriger Gültigkeit aber ohne nationale Nummer legal zu arbeiten

Der Direktor des (jordanischen) Phenix Centre for Economics and Informatics Studies, Ahmad Awad, gibt gegenüber der Jordan Times im April 2023 an, dass palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen stammen („Gazans“) und einen temporären jordanischen Pass hätten, in Jordanien genauso behandelt würden wie ausländische Arbeitnehmer·innen (JT, 9. April 2023).

Laut Artikel 12 des jordanischen Arbeitsrechts Nr. 8 von 1996 dürfen nicht-jordanische Arbeitnehmer·innen nur mit Zustimmung des/rz uständigen Minister·in oder der von ihm/ihr autorisierten Person beschäftigt werden. Eine Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Arbeit Erfahrung und Kompetenz erfordert, über die jordanische Arbeitnehmer·innen nicht verfügen. Ausländische Arbeitnehmer·innen müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die für maximal ein Jahrausgestellt wird. Es gilt als Gesetzesbruch, wenn Nicht-Jordanier·innen ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden, wenn sie von einer anderen Person als der Person oder dem Unternehmen beschäftigt werden, die zur Beschäftigung berechtigt ist, oder wenn sie in Positionen beschäftigt sind, für die sie nicht zugelassen sind. Eine mögliche Konsequenz gemäß Artikel 12 des Arbeitsrechts ist die Ausweisung des Arbeitnehmers aus Jordanien (Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 inklusive Novellierungen, Artikel 12; siehe auch: HRW, April 2018, S. 33-34).

Freedom House schreibt im Februar 2022, dass Flüchtlinge und Wanderarbeiter·innen oft nicht in der Lage seien den Arbeitgeber zu wechseln (Freedom House, 2023, G1).

Laut der jordanischen Tageszeitung Al-Rai müssten palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen stammen, mit Stand November 2019 weiterhin eine Arbeitserlaubnis einholen, seien jedoch von Gebühren befreit. Es sei ihnen nicht gestattet, in geschlossenen Berufen zu arbeiten (Al-Rai, 13. November 2019).

Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Bericht vom April 2018, dass in Jordanien ein großer Teil des Arbeitsmarktes aus sogenannten„geschlossenen Berufen“, d.h. Arbeitsplätzen, die nur jordanischen Bürger·innen offenstehen würden, bestehe. Mit Jänner 2016 habe es 19solcher „geschlossenen“ Berufe, die von Verwaltungs- und Buchhaltungsberufen über Druck- und Sekretariatsberufe, Maschinenbauarbeiten und Autoreparaturberufe, Friseurberufe, medizinische Berufe, Ingenieurberufe, Lehrberufe, Berufskraftfahrer, Verkaufsberufe bis hin zu Hausmeisterberufen bei privaten Schulen und Hotels gereicht hätten (HRW, April 2018, S. 33-34). Laut HRW seien außerdem in eigenen Berufsfeldern, wie Medizin, Ingenieurswesen und Jus, eine Mitgliedschaft in Berufsverbänden eine Voraussetzung für die Arbeit in diesem Bereich. Zahnheilkunde würde die Beschäftigung von Nichtstaatsangehörige vollkommen verbieten (HRW, April 2018, S. 37). TheJordan Times berichtet im April 2023, dass Richtlinien zur Identifizierung von Berufen und Handwerken, deren Ausübung für Nicht-Jordanier·innenverboten sei, in Artikel 13 Absatz (B) der Investitionsumfeldverordnung von 2023 veröffentlicht worden seien. Nicht-Jordanier·innen sei mit den neuen Richtlinien die Arbeit in Friseursalons, in Werkstätten für Polster-und Möbelrenovierung, Tischlereien, Schmieden sowie in der Aluminium-und Metallverarbeitung nicht gestattet. Auch die Herstellung von Desserts, Gebäck oder Speiseeis zum Direktverkauf sei verboten. Nicht-Jordanier·innen sei es außerdem nicht erlaubt, in Stickerei- und traditionellen Bekleidungswerkstätten, Goldschmiede- und Schmuckwerkstätten, in der Keramik- und Töpferproduktion, in der Wäscherei und chemischen Reinigung, in der Herstellung und Abfüllung von Frischwasser für den Direktverkauf sowie im Rösten und Verpacken von Nüssen für den Direktverkauf zu arbeiten. Die Richtlinien würden Betriebe, die mehr als zehn bei der Sozialversicherungsgesellschaft registrierte Arbeitnehmer·innen beschäftigen, ausschließen. Laut dem oben genannten Direktor des Phenix Centre for Economics andInformatics Studies, Ahmad Awad, seien die Richtlinien in den vergangenen Jahren von der Regierung im Rahmen de rArbeitsmarktorganisation regelmäßig aktualisiert worden (JT, 9. April2023).

HRW beschreibt im oben genannten Bericht am Beispiel des Sohnes einer jordanischen Mutter (Kinder jordanischer Mütter mussten bis 2018 ebenfalls eine Arbeitserlaubnis einholen, Anmerkung ACCORD) mögliche Probleme beim Einholen einer Arbeitserlaubnis. Der Antrag des Mannes auf eine Arbeitserlaubnis sei drei Mal abgelehnt worden, weil der Job, um den er angesucht habe, nicht selten gewesen sei und auch von jordanischen Staatsbürger·innen ausgeübt hätte werden können. Er habe nur durch Verbindungen die Zustimmung des Ministeriums erhalten. In weitere Folge habe er seine Papiere an das General Intelligence Directorate schicken müssen. Auch dort sei der Antrag zunächst abgelehnt worden und er habe nur durch familiäre Verbindungen seiner Mutter die Zustimmung erhalten. Er habe danach nie wieder eine Arbeitserlaubnis beantragt. Der Prozess sei zu zeitaufwändig und teuer gewesen. Er habe daraufhin begonnen Gelegenheitsjobs zu machen, bei denen er einen täglichen Lohn erhalten habe. Er habe auf diese Art im Baugewerbe und Restaurants gearbeitet. Er habe jedoch immer in Angst vor Verhaftung gelebt (HRW, April 2018, S. 35-36). HRW habe mit der iPersonen gesprochen, die verhaftet worden seien, weil sie ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet hätten (HRW, April 2018, S. 36).

Rami Al-Wakeel, Koordinator der Kampagne „Meine Mutter ist Jordanierin“ gab gegenüber HRW im Juli 2017 an, dass Arbeitgeber·innen jordanische Staatsbürger·innen vorziehen würden, weil sich niemand mit der Bürokratie, die mit der Beschaffung einer Arbeitserlaubnis verbunden sei, herumschlagen wolle (HRW, April 2018, S. 36).

Unterstützungsleistungen der UNRWA für Palästinenser·innen in Jordanien, die ursprünglich aus dem Gazastreifen sind

Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the NearEast, UNRWA) bietet laut seiner Webseite Dienstleistungen in zehnpalästinensischen Flüchtlingslagern in Jordanien an: Amman New Camp,Baqa’a Camp, Husn Camp, Irbid Camp, Jabal el Hussein Camp, JerashCamp, Mark Camp, Souf Camp, Talbieh Camp und Zarqa Camp (UNRWA,ohne Datum). Im Jahr 2021 hätten in Jordanien 25Gesundheitseinrichtungen (mit 671 Mitarbeiter·innen), 161 Schulen (mit4.557 Mitarbeiter·innen, die 119.781 Schüler·innen betreut hätten),24 Sozialarbeiter·innen und 297 Sanitärarbeiter·innen, die für Verbesserungen in den Lagern und von Infrastruktur verantwortlich seien, für UNRWA gearbeitet. Außerdem hätten 77.753 Personen Bargeld und Nahrungsmittelhilfe von UNRWA empfangen (UNRWA, 2023, S. 7).

Das Danish Immigration Service (DIS) erklärt in einem Bericht über den Zugang palästinensischer Flüchtlinge unter anderem zu UNRWA-Dienstenvom Juni 2020, dass UNRWA der Hauptanbieter grundlegender Dienstleistungen, wie Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Hilfs- und Sozialdienste, für ungefähr 5,6 Millionen registrierte Flüchtlinge in Jordanien sei. Aufgrund seiner finanziellen Krise verfüge UNRWA jedoch über kein Betriebskapital mehr, was die Fähigkeit der Operation, die Kontinuität der Dienste von einem Jahr zum nächsten sicherzustellen, in Frage stelle. Einige Leistungen, wie etwa Hilfsleistungen („relief“), seien bereits nur eingeschränkt verfügbar und würden je nach Bedarf erbracht(DIS, Juni 2020, S. 26). Mit Stand Juni 2020 sei aufgrund des Haushaltsdefizits die Aufnahme von Personen, die die Kriterien für denErhalt von Bargeldhilfe erfüllen würden, eingefroren worden (DIS, Juni2020, S. 28).

Al-Jazeera zitiert in einem Artikel vom Dezember 2021 Widian Othman,jordanische Sprecherin von UNRWA. Laut Othman gebe es für palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft in Jordanien, darunter fast 175.000, die 1967 aus Gaza vertrieben worden seien, sowie18.000, die aus Syrien geflohen seien, nahezu keine öffentlichen Leistungen in Jordanien. UNRWA sei unterfinanziert und finanziell angeschlagen, und bleibe trotz allem das einzige Unterstützungsnetzwerk, an das sich die genannten Gruppen wenden könnten. Die 161 Schulen und 25 Gesundheitszentren seien für alle mit UNRWA registrierten Palästinenser·innen zugänglich. Weiters stelle UNRWA für rund 60.000 der am stärksten gefährdeten palästinensischen Flüchtlinge Nahrungsmittel-und Bargeldhilfe zur Verfügung. Die chronische Unterfinanzierung habe UNRWA daran gehindert, Dienste zu verbessern und zu modernisieren(Al-Jazeera, 18. Dezember 2021).

Im Juni 2023 beschreibt Al-Jazeera, dass UNRWA von Geberländern nur107 der benötigten 300 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt bekommen habe. Laut Philippe Lazzarini, Generalkommissar von UNRWA,sei somit unklar, ob es möglich sei, alle von UNRWA betrieben Schulen und Kliniken zwischen September und Dezember geöffnet zu halten (Al-Jazeera, 3. Juni 2023).

Quellen:

Al-Jazeera: Jordan: Palestinian refugees struggle amid UNRWA fundingcuts, 18. Dezember 2021 https://www.aljazeera.com/news/2021/12/18/jordan-palestinian-refugees-struggle-amid-unrwa-funding-cuts

 Al-Jazeera: UN agency for Palestinians raises just $107m of $300mneeded, 3. Juni 2023 https://www.aljazeera.com/news/2023/6/3/un-agency-for-palestinians-raises-just-107m-of-300m-needed

Al-Rai: Das Arbeitsministerium kam seinen Verpflichtungen gegenüberder Bevölkerung von Gaza nicht nach [Arabisch], 13. November 2019 https://alrai.com/article/10510179/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84-%D9%84%D9%85-%D8%AA%D9%81-%D8%A8%D8%AA%D8%B9%D9%87%D8%AF%D8%A7%D8%AA%D9%87%D8%A7-%D9%84%D8%A3%D8%A8%D9%86%D8%A7%D8%A1-%D8%BA%D8%B2%D8%A9

DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access toregistration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine+Refugees+june+2020.pdf

Freedom House: Freedom in the World 2023 - Jordan, 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html

HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like OtherJordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April2018 https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf

Jordanisches Arbeitsrecht Nr. 8 von 1996 und Novellierungen [Arabisch], 19. Juni 2023 https://mol.gov.jo/ebv4.0/root_storage/ar/eb_list_page/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86_%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84_%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B1%D8%AF%D9%86%D9%8A_%D8%B1%D9%82%D9%85_(8)__%D9%84%D8%B3%D9%86%D8%A9_1996_%D9%88%D8%AA%D8%B9%D8%AF%D9%8A%D9%84%D8%A7%D8%AA%D9%87.pdf

JT – The Jordan Times: Guidelines banning foreign workers from certainprofessions ignite controversy, 9. April 2023 https://jordantimes.com/news/local/guidelines-banning-foreign-workers-certain-professions-ignite-controversy

UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for PalestineRefugees in the Near East: Where we work, Jordan, ohne Datum https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan

UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for PalestineRefugees in the Near East: Strategic Plan 2023-28, 2023 https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/strategic_plan_2023-2028.pdf

Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr[a-12170-1]

21. Juli 2023

Aufenthaltsrechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater (ursprünglich aus dem Gazastreifen) in Jordanien

Human Rights Watch (HRW) erklärt in einem Dokument an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes vom April 2023, dass es jordanischen Müttern nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft weiterzugeben. Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern würden ausdiesem Grund ihr gesamtes Leben als Ausländer·innen behandelt. Die Kinder hätten kein dauerhaftes Recht, in Jordanien zu leben (HRW, April2023, S. 1). HRW schreibt im April 2018, dass das jordanische Recht Müttern auch nicht erlaube, automatisch eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung an ihre Kinder weiterzugeben (HRW, April 2018,S. 1). Die Menschenrechtsaktivistin Ina’am Al-Asha erklärt gegenüber Arab Reporters for Investigative Journalism (ARIJ) im Juni 2022, dass Kinderjordanischer Frauen ein Recht auf Aufenthalt in Jordanien hätten (ARIJ,6. Juni 2022). Es werden jedoch keine Details zu diesem Recht genannt.

HRW berichtet im Mai 2018, dass trotz einer Gewährung von „Privilegien“ für die Kinder jordanischer Frauen durch die jordanische Regierung im Jahr 2014[1], die meisten weiterhin Schwierigkeiten hätten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (HRW, 1. Mai 2018). Die der Regierung nahestehende jordanische Nachrichtenagentur Jordan News Agency schreibt in einem Artikel, der nach dem Beschluss bezüglich der Erteilung der Privilegien veröffentlicht wurde, dass der Ministerrat bekräftigt habe, dass die Gewährung von „Privilegien“ nicht in Zusammenhang mit der Frage der Einbürgerung stehe (Jordan News Agency, 9. November 2014).

Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) erklärt in einem Bericht vom März 2015, dass die Kinder eines ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers und einer jordanischen Mutter als ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen betrachtet würden (DFAT, 2. März 2015, S. 10). Laut dem Migration PolicyInstitut Europe (MPI) werde Palästinenser·innen, die ursprünglich aus dem Gazastreifen[ 2] stammten, weiterhin die jordanische Staatbürgerschaft verwehrt (MPI, 3. Mai 2023). Sie würden laut der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) in Jordanien rechtlich als Ausländer·innen behandelt (EUAA, 21. Februar2023, S. 3).

Laut DFAT sei es mit Stand März 2015 normalerweise kein Problem für ursprünglich aus dem Gazastreifen stammenden Palästinenser·innen gewesen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern, was jedes zweite Jahrnotwendig gewesen sei. Zahlreiche NGOs hätten DFAT jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht garantiert gewesen sei (DFAT, 2. März 2015,S. 9). HRW schreibt im April 2018, dass die Kinder jordanischer Frauen und nicht-jordanischer Männer jährlich um Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis hätten ansuchen müssen und dies laut von HRW interviewten Personen mühsam gewesen sei (HRW, April 2018, S. 4).

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer im November 2018 veröffentlichten Anfragebeantwortung, dass lauteinem/einer Jusprofessor·in in Jordanien Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter in Jordanien eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauereines Jahres erhalten könnten, die für ähnliche Zeiträume verlängert werden könne. Wenn die Kinder die palästinensische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gültig. Im Gegensatz zu anderen Antragsteller·innen müssten die Kinder von jordanischen Müttern bei einem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur nachweisen, dass ihre Mutter Jordanierin sei. Ein/e Anwält·in und Leiter·in der Unternehmensabteilung einer Anwaltskanzlei in Amman habe erklärt, dass der Status der Kinderjordanischer Mütter und ausländischer Väter „unklar“ sei, da der Statusdurch Entscheidungen des Kabinetts und der zuständigen Behörden in Jordanien geregelt werde. Dies bedeute, dass er leicht änderbar sei (was speziell bei häufigen Ministerwechseln zum Tragen käme). Es gebe kein Gesetz, dass den Status der Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter regle. Die „Anweisungen und Entscheidungen“ („instructions anddecisions“), die den Status von Kindern von jordanischen Müttern bestimmen würden, hätten nicht die Bedeutung von Gesetzen. Laut USDOS hätten Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus nicht das Rechtöffentliche Schulen zu besuchen oder andere staatliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut von IRB interviewten Jurist·innen sei es möglich, dass die Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väterihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, wenn sie nicht die in BeschlussNr. 6415 vom 9. November 2014[3] aufgeführten Bedingungen für den Erwerb des Aufenthaltsstatus erfüllen würden. Es sei unter anderem möglich den Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn die Kinder jordanischer Mütter Jordanien für mehr als sechs Monate verlassen hätten (IRB,7. November 2018).

Aufenthaltsrechtlicher Status von Vater und Kindern bei Rückkehr

Es konnten keine Informationen über mögliche Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehr gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englischmittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination ausfolgenden Suchbegriffen: Jordanien, Palästinenser aus Gaza, Kinder jordanischer Mütter, Aufenthaltsstatus, rechtlicher Status, Rückkehr, Ausland, Europa, über 6 Monate, temporärer Pass, Pass ohne Nationalnummer, Änderung, Verlust.

Möglichkeit der Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft für die Kinder

Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass weiterhin nur jordanische Väter die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben könnten. Mütter hätten nicht das Recht ihren Kindern die jordanische Staatsbürgerschaft zu übertragen (USDOS, 20. März 2023, Section 2g). Die CRCJO-Coalitionkonkretisiert in einem Bericht vom Juni 2022, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 6 von 1954 (und Novellierungen)jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet seien, weiterhin daran hindere ihre Staatsbürgerschaft an ihre Ehepartner und Kinderweiterzugeben (CRCJO Coalition, Juni 2022, S. 6).

Laut USDOS könne das Kabinett unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft für Kinder genehmigen. Dies sei jedoch nichtallgemein bekannt und eine Genehmigung erfolge nur selten (USDOS,20. März 2023, Section 6).

HRW erklärt im April 2018, dass das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz es ausländischen Staatsangehörigen unterbestimmten Bedingungen erlaube, die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft seien jedoch unklar und würden willkürlich angewendet (HRW, April 2018, S. 17). Das jordanische Staatsbürgergesetzbesagt, dass jede/r Araber·in, der/die seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in Jordanien lebt, noch nie wegen einer Straftat verurteil wurde, die seine/ihre Ehre oder Moral in Frage stellt, über rechtmäßige Mittel zum Erhalt des Lebensunterhalts verfügt, geistig gesund ist und keine Belastung für die Gesellschaft darstellt, einen Treueeid gegenüber dem König leistet und auf jede andere Staatsangehörigkeit verzichtet die jordanische Staatsbürgerschaft erwerbe könne (Law No. 6 of 1954, Artikel4).

Laut HRW, habe der Ministerrat in der Praxis Anträge auf die jordanische Staatsbürgerschaft nur sehr selten genehmigt. Zwischen 2012 und 2017sei laut einer Analyse von HRW die jordanische Staatsbürgerschaft an nur33 Personen verliehen worden. HRW berichtet über das Beispiel eines 41-jährigen Sohns einer jordanischen Mutter und eines ägyptischen Vaters, der alle Bedingungen für einen Antrag erfüllt habe. Als er versucht habe ,die Staatsbürgerschaft zu beantragen, habe man von ihm verlangt, 15Arbeitserlaubnisse aus den vergangenen Jahren einzureichen. Er habe 17Arbeitserlaubnisse eingereicht. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Beantragung der Staatsbürgerschaft keine Option mehr sei (HRW, April 2018, S. 17-18). HRW berichtet weiters von dem 23-jährigen Sohn „Ammar“ einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters(ursprünglich aus dem Gazastreifen). Der Sohn gelte, wie sein Vater als „Gaza-Palästinenser“ und besitze einen temporären Reisepass. Er sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Im Alter von elf Jahren sei er der jordanischen Fußball-Jugendnationalmannschaft beigetreten. Er habe Jordanien in unterschiedlichen Ländern vertreten und sei mehrfach zum besten Spieler gekürt worden. Im Jahr 2009 sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr für die Nationalmannschaft spielberechtigt sei, da er keine jordanischen Nationalnummer besitze und kein jordanischer Staatsbürger sei. Anfang 2012 habe Prinz Ali bin Hussein, der Bruder des Königs von Jordanien und Leiters des jordanischen Fußballverbandes, einen Brief an den damaligen Innenminister Ghaleb Al-Zuobi geschickt und die Behörden dazu aufgefordert, Ammar die jordanische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Juli des gleichen Jahres habe das Innenministerium den Antrag ohne detaillierte Begründung abgelehnt (HRW, April 2018, S. 39-40).

Einreisebedingungen bei Rückkehr

Das Danish Immigration Service habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innenohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde ,gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Personal so ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge ,könne sie zurückkehren. Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum ,beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Bei einer ausländischen Frau, die mit einem jordanischen Ehemann verheiratet sei, müsse der Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis für seine Ehefrau beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass[4] akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Passmüsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behördensein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreiseverweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Passbedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020,S. 33). Laut einer der Botschaften könnten Kinder einer palästinensischen Mutter mit jordanischer Staatsbürgerschaft und eines Vaters, der syrischer Palästinenser sei, nur dann nach Jordanien zurückkehren, wenn die Eltern geschieden seien. Auch wenn die Ehefrau jordanische Staatsbürgerin sei, dürften ihre Kinder nicht einreisen, sofern die Eltern nicht geschieden seien (DIS, Juni 2020, S. 60). Für die Rückkehr seien nur von den jordanischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser relevant. UNRWA-Dokumente seien nicht relevant (DIS, Juni 2020, S. 61).

HRW beschreibt im April 2018 den Fall des Sohnes einer jordanischen Mutter und eines syrischen Vaters. Die Familie sei 2014 nach Syriengereist, wo der Sohn eine Syrerin geheiratet habe. Während die Elternwieder nach Jordanien zurückkehren hätten können, sei dem Sohn und seiner neuen Frau die Einreise verweigert worden, weil sie keine Erlaubnis der jordanischen Behörden gehabt hätten, um in das Land einzureisen. Die Familie habe über ein Jahr lang keine Möglichkeit gefunden den Sohn nach Jordanien zurückzuholen. Der Sohn sei im Sommer 2015 in Syrienverstorben (HRW, April 2018, S. 7).

Es wurden keine weiteren Informationen über mögliche Einreisebedingungen bei einer Rückkehr gefunden.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am [Veröffentlichungsdatum]):

· ARIJ – Arab Reporters for Investigative Journalism: Children of JordanianMothers Have Fewer Rights at Higher Costs, 6. Juni 2022 https://arij.net/projects/Who-is-responsible-en/reports/rep38.html

· CRCJO Coalition: Alternative Report on the Implementation of theConvention on the Rights of the Child in Jordan, Juni 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2082586/INT_CRC_NGO_JOR_49386_E.docx

· DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs andTrade: DFAT Thematic Report Palestinians in Jordan and Lebanon, 2. März2015

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419302/4792_1512558950_country-information-report-lebanon-jordan-thematic.pdf

· DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access toregistration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine+Refugees+june+2020.pdf

· EUAA – European Union Agency for Asylum: Jordan; Re-admission toJordan of Palestinians with Temporary Passports [Q5-2023], 21. Februar2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2087422/2023_02_Q5_EUAA_COI_Query_Response_Re_admission_to_Jordan_of_Palestinians_with_temporary_passports.pdf

· HRW – Human Rights Watch: “I Just Want Him to Live Like OtherJordanians” Treatment of Non-Citizen Children of Jordanian Mothers, April2018 https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/jordan0418_web2.pdf

· HRW – Human Rights Watch: Fragen und Antworten: der Status derKinder jordanischer Frauen [Arabisch]], 1. Mai 2018 https://www.hrw.org/ar/news/2018/05/01/317401

· HRW – Human Rights Watch: Human Rights Watch Submission to theUnited Nations Committee on the Rights of the Child Review of Jordan,93 rdSession, April 2023 https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2023/04/Human%20Rights%20Watch%20Submission%20to%20the%20Committee%20on%20the%20Rights%20of%20the%20Child%2093%20-%20Review%20of%20Jordan.pdf

· IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan: Residencestatus of non-Jordanian citizens who hold an "Identification Card for Sonsof Jordanian Women," including renewal of residency status, access toeducation, health care, and other services; requirements and proceduresto obtain the card (2016-September 2018) [JOR106168.E], 7. November2018 https://www.ecoi.net/de/dokument/2015735.html

· Jordan News Agency: Der Ministerrat gewährt Kindern nicht-jordanischer Ehefrauen Privilegien und Erleichterungen[Arabisch]], 9. November 2014 https://petra.gov.jo/Include/InnerPage.jsp?ID=2097300lang=arname=archived_news

· Law No. 6 of 1954 on Nationality (last amended 1987), veröffentlichtvon UNHCR – UN High Commissioner for Refugees, 1. Jänner 1954

https://www.refworld.org/docid/3ae6b4ea13.html

· MPI – Migration Policy Institute: Generations of Palestinian RefugeesFace Protracted Displacement and Dispossession, 3. Mai 2023 https://www.migrationpolicy.org/article/palestinian-refugees-dispossession

· USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on HumanRights Practices: Jordan, 20. März 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html

Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024

Ein von Freedom House im Jahr 2024 herausgegebener Bericht hinsichtlich des Vorjahres hält fest, dass Jordanische Staatsbürger palästinensischer Herkunft dem Risiko willkürlicher Entziehung der Staatsbürgerschaft ausgesetzt sind; oft sind diese von Berufen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften, welche von transjordanischen Stämmen dominiert werden, ausgeschlossen.

Im März 2024 gab das amerikanische Außenministerium (USDOS) einen Bericht hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahr 2023 heraus und stellte fest, dass alle palästinensischen Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft unabhängig von ihrem Standort (Einwohner der 10 offiziellen UNRWA-Camps, drei inoffizielle Lager oder Einwohner außerhalb der Lager) kraft ihrer Staatsbürgerrechte wählen konnten. Palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft konnten nicht an nationalen oder kommunalen Wahlen teilnehmen. Der zitierte Bericht hält ferner fest, dass es vier verschiedene Gruppen von Palästinensern (exklusive der syrischen Palästinenser) im Land gibt, welche einigen Diskriminierungen ausgesetzt sind.

Im Juli 2024 hielt UNRWA hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2023 fest:

In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben.

Im März 2024 stellte die Bertelsmannstiftung fest, dass infolge der Gründung Israels 1948 und der Palästinensischen Nakba Katastrophe hunderttausende Palästinenser Schutz auf jordanischem Territorium suchten und wurde diesen die Staatsbürgerschaft von König Abdullah I. verliehen. Heute machen deren Nachkommen die Mehrheit der jordanischen Bevölkerung aus, obwohl es keine offizielle exakte Aufschlüsselung zwischen Jordaniern der Westbank und jenen palästinensischen Ursprungs gibt. Geschätzt sind rd. 60% der Bevölkerung palästinensischer Herkunft. Die Verbindung zwischen Jordaniern und Palästinensern ist eng. Es existiert zwar Diskriminierung zwischen Moslems und Nichtmoslems und zwischen gebürtigen Jordaniern und palästinensischen Jordaniern, doch diese ist nicht systematisch. Historisch bedingt sind die höheren Ränge beim Militär, im Sicherheitsdienst und im öffentlichen Sektor von nicht-palästinensischen Jordaniern besetzt, wohingegen Bürger palästinensischen Ursprungs in der Privatwirtschaft aktiv sind.

France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war und der großen Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen hat. Palästinenser machen mehr als die Hälfte der Bevölkerung aus und stellen die treibende Kraft in der Wirtschaft des Königreichs dar.

Im Juli 2024 hielt das Congressional Research Service fest, dass ein signifikanter Prozentsatz der jordanischen Bevölkerung palästinensischen Ursprungs ist. Nach UNRWA leben mehr als 2 Mio. registrierte Palästinenser (bestehend aus original Flüchtlingen und deren Nachkommen) in Jordanien, die größte Anzahl nach UNRWA Feldstudien, wobei 18% aller registrierten palästinensischen Flüchtlinge in den Camps in Jordanien leben. Es wird ebenso hervorgehoben, dass Jordanier palästinensischer Herkunft ca. 55-70% der Bevölkerung ausmachen, welche schwerpunktmäßig im privaten Sektor beschäftigt sind, dies vor allem wegen des Ausschlusses von bestimmten Positionen im öffentlichen und militärischen Sektor.

The Guardian hielt im Juli 2024 fest, dass mehr als 2 Mio. Palästinenser als Flüchtlinge in Jordanien registriert sind und ca. der Hälfte der Bevölkerung des Königreichs von mehr als 11 Mio. – inklusive Königin Rania - palästinensische Wurzeln zugeschrieben werden. Viele haben die jordanische Staatsbürgerschaft, jedoch gilt dies nicht für eine erhebliche Anzahl von Personen, die in den letzten Jahrzehnten angekommen sind.

Im Oktober 2024 berichtete Al Jazeera, dass Jordanien ca. 2 Mio palästinensische Flüchtlinge betreut, wobei ca. 370.000 noch in Camps leben, 10 offiziell und 3 inoffiziell. 600.000 Palästinenser in Jordanien besitzen die Staatsbürgerschaft nicht.

EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien

In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.

Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.

Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.

Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.

Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.

Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.

Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2]

24. Oktober 2025

Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht in Jordanien für die Rückkehr nach Jordanien (inkl. Voraussetzungen) sowie für deren Kinder

Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Februar 2023, dass Antragsteller·innen außerhalb Jordaniens einen Antrag auf Verlängerung ihres temporären Passes über die jordanische Botschaft oder das Konsulat an ihrem Wohnort stellen könnten. Für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Information zu den Modalitäten für die Verlängerung variiere je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4).

Die jordanische Botschaft in Wien weist auf ihrer Webseite in einem undatierten Beitrag auf die Möglichkeit hin, temporäre Reisepässe erstmalig ausstellen oder verlängern zu lassen, unter anderem auch bei Verlust oder Beschädigung des zuvor ausgestellten Passes (Jordanische Botschaft in Wien, ohne Datum). Die Webseite nennt keine Voraussetzungen oder Vorgehensweisen.

Die jordanische Botschaft in London nennt auf ihrer Webseite folgende Voraussetzungen für die Erstausstellung eines temporären Reisepasses (Westjordanland/Gaza):

•zwei Passfotos (35×45 mm),

•beglaubigt und ins Arabische übersetzte Heirats- und Geburtsurkunden (mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift),

•Kopien der Ausweisdokumente der Eltern (Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigung, Green Bridges-Volkszählungskarte, palästinensischer Personalausweis, Reisepass für Palästinenser·innen oder Arbeitserlaubnis),

•ggf. Nachweis anderer Staatsangehörigkeiten in Kopie.

Botschaft nennt weiters folgende Voraussetzungen für eine Verlängerung:

•zwei Passfotos (35×45 mm),

•Kopie des zu verlängernden Passes,

•ggf. Nachweise über andere Staatsangehörigkeiten (Kopie),

•bei Kindern unter 18 Jahren, persönliche Anwesenheit des Vaters und Kopie seines Passes,

•Nachweis palästinensischer Dokumente;

•Personen aus Gaza müssten ein schriftliches Ersuchen an den Generaldirektor der Passbehörde richten und angeben, ob der neue Pass für zwei oder fünf Jahre ausgestellt werden solle.

Folgende Voraussetzungen werden für Ersatz bei Verlust genannt:

•elektronische polizeiliche Verlustmeldung mit allen Passdaten, übersetzt ins Arabische und mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift,

•zwei Passfotos,

•Kopien des verlorenen und ggf. früherer Pässe,

•Nachweise anderer Staatsangehörigkeiten und palästinensischer Dokumente in Kopie,

•persönliche Antragstellung und Unterzeichnung einer rechtlichen Erklärung zur Sicherung des neuen Passes.

Laut den auf der Webseite angeführten Allgemeinen Bestimmungen müsse der/die Antragsteller·in nach Genehmigung persönlich zur Ausstellung erscheinen (Embassy of Jordan in London, ohne Datum).

Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine Erfahrungsberichte von staatenlosen Palästinenser·innen gefunden werden, die Reisedokumente für eine Rückkehr nach Jordanien in Europa beantragt hätten. Weitere relevante Informationen zur Möglichkeit der Einreise finden Sie weiter unten.

Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärem Pass) (inkl. Voraussetzungen)

Oroub El-Abed, außerordentliche Professorin des Masterstudiengangs Internationale Migrations- und Flüchtlingsstudien an der Birzeit-Universität – Palästina sowie Beraterin für Flüchtlingsforschung mit Sitz in Amman, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Palästinenser·innen mit einem zwei oder fünf Jahre gültigen temporären Reisepass (ehemalige Gaza-Flüchtlinge oder Westjordanländer·innen) ihren Reisepass regelmäßig alle zwei oder fünf Jahre erneuern müssten. Der vorläufige Reisepass verleihe nicht die Staatsbürgerschaft (d. h. er ermögliche nicht den Zugang zu allen Rechten), gewähre jedoch definitiv ein Aufenthaltsrecht. Inhaber·innen eines temporären Reisepasses könnten diesen wie Inhaber·innen eines normalen Reisepasses (mit Ausweisnummern, die die Staatsbürgerschaft konnotieren (connote) würden) in jordanischen Botschaften im Ausland und in den Standesämtern in Jordanien erneuern lassen. Im Ausland würden beide Pässe gleich behandelt und könnten über die Botschaften verlängert werden. Von Inhaber·innen temporärer Pässe würden einige zusätzliche Dokumente verlangt und es würden möglicherweise mehr Sicherheitskontrollen durchgeführt, aber im Allgemeinen seien vorläufige Pässe während des Auslandsaufenthalts verlängerbar. Der temporäre Reisepass sei ein Dokument, das seinem/seiner Inhaber·in, sofern er regelmäßig verlängert werde, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien gewähre (El-Abed, 15. Oktober 2025).

Das jordanische Innenministerium beschreibt auf seiner Webseite für Online-Dienste folgende Voraussetzung für das Ansuchen jordanischer Staatsangehöriger und ausländischer Staatsangehöriger mit rechtmäßigem Aufenthalt in Jordanien um eine Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Familienangehörige, die für ein Jahr gelte. Das Ansuchen könne über die Webseite gestellt werden:

1. Antragstellende dürften nicht Staatsangehörige von Ägypten oder Syrien sein.

2. Der/Die Bürg·in müsse über eine gültige einjährige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfügen.

Darüber hinaus sei Folgendes vorzulegen:

3. Kopie des Reisepasses der antragstellenden Person oder der Person, für die die Aufenthaltserlaubnis neu ausgestellt oder verlängert werden soll (Gültigkeit: mindestens sechs Monate);

4. Kopie der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (bei Verlängerung);

5. Kopie des letzten Einreisestempels;

6. Kopie des Reisepasses der bürgenden Person;

7. Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der bürgenden Person;

8. Unterhaltsbescheinigung („Certificate of Sustenance“) für Kinder über 18 Jahre oder andere unterhaltsberechtigte Personen;

9. Kopie der Heiratsurkunde;

10. Kopie des Personenstandsregisters;

11. Gegebenenfalls: Genehmigungsschreiben der Aufenthalts- und Grenzbehörde für eine Aufenthaltserlaubnis mit fünf Jahren Gültigkeit (MOI E-Services Site, ohne Datum).

Über dieselbe Webseite ist es auch möglich, ein Ansuchen um Erteilung oder Verlängerung der jährlichen Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland (mit grüner Karte) oder aus Gaza (in Besitz einer blauen Karte) einzureichen (MOI E-Services Site, ohne Datum).

Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht von 2020 Professorin Susan Akram. Laut Akram sei die Rechtslage für Palästinenser·innen, die eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien beantragen möchten komplex. Sowohl das Aufenthaltsgesetz als auch die Kriterien für die Bewilligung würden sich häufig ändern. Akram berichtet weiters, dass viele Inhaber·innen temporärer jordanischer Reisepässe, darunter Palästinenser·innen mit Pässen mit fünfjähriger Gültigkeit, keine Verlängerungen erhalten würden. Die Praxis der Nichtverlängerung habe in den Jahren vor 2020 zugenommen. Betroffen seien insbesondere Palästinenser·innen, die 1967 oder danach vertrieben worden seien und keine nationalen Identifikationsnummern in ihren Pässen hätten. Manche verlören bei der Rückkehr nach Jordanien ihre temporären Pässe oder ID-Karten. Auch bei langjährig im Land lebenden Personen mit Pässen ohne nationale ID-Nummer komme es zu Aberkennungs- oder Nichtverlängerungsverfahren (DIS, Juni 2020, S. 67).

Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen über die Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in der beschriebenen Situation gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen über die aufenthaltsrechtliche Situation von Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft in Jordanien:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2023 zu Jordanien, dass in etwa 175.000 Einwohner·innen Jordaniens palästinensischer Abstammung keine jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Sie hätten von den Behörden Meldekarten erhalten, die ihnen einen dauerhaften Aufenthalt gewähren würden, sowie und temporäre jordanische Reisepässe ohne nationale Identitätsnummern. Sie hätten jedoch keinen Zugang zu nationalen Unterstützungsprogrammen und wichtigen Aspekten des Gesundheits- und Sozialwesens (USDOS, 23. April 2024, Section E).

Das Amman Center for Human Rights Studies (ACHRS) berichtet im Oktober 2024 über die fast 200.000 Flüchtlinge aus dem Gazastreifen, von denen viele seit Generationen in Jordanien leben würden, ohne jemals die jordanische Staatsbürgerschaft erworben zu haben. Viele von ihnen seien nicht registriert (ACHRS, 20. Oktober 2024).

Michael Vicente Pérez beschreibt in einem Artikel vom März 2024 das Schicksal von Palästinenser·innen aus dem Gazastreifen, die im Dscherasch Flüchtlingslager in Jordanien leben. Einige würden seit den 1960ern im Lager leben. Personen, die nach 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden seien, würden von der jordanischen Regierung wie arabische Ausländer·innen behandelt. Sie hätten nicht die gleichen Rechte in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung wie jordanische Staatsbürger·innen. Außerdem sei ihnen als Staatenlose die Beschäftigung im öffentlichen Sektor untersagt und sie seien auf dem privaten Arbeitsmarkt in Bereichen wie Zahnmedizin, Journalismus, Medizin und Ingenieurwesen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt (Pérez, 7. März 2024).

Francesca Maria Lorenzini beschreibt die Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Gaza in Jordanien in einem Artikel vom April 2025 als prekär, obgleich sie seit Generationen in Jordanien leben würden. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssten die staatenlosen Palästinenser·innen hohe Gebühren für die Verlängerung ihrer vorläufigen Pässe – 200 Jordanische Dinar (241 Euro2)– zahlen und einen Wohnsitznachweis vorlegen. Darüber hinaus koste die Arbeitserlaubnis selbst jährlich etwa 165–180 Jordanische Dinar (199-217 Euro) (Lorenzini, 22. April 2025).

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Möglichkeiten des legalen Aufenthalts für Palästinenser·innen in Jordanien mit Stand von November 2022 finden Sie in folgendem Länderherkunftsberichts des kanadischen Immigration and Refugee Boards:

-IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan and Palestine: Documents issued to stateless Palestinians, including yellow cards, green cards, and blue cards; requirements and procedures for stateless Palestinians to acquire Jordanian passports; the distinction between passports with and without a national number; loss of Jordanian passport; entry procedures for Palestinians holding Palestinian Authority (PA) passports; sponsorship by Jordanian citizens of their spouses (2018–October 2022) [ZZZ200607.E], 21. November 2022

https://www.ecoi.net/de/dokument/2084377.html

Möglichkeit der Einreise für Kinder (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht) eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin

Allgemeine Informationen zur Möglichkeit der Einreise

Das Danish Immigration Service (DIS) habe im März 2020 vier westliche Botschaften zum Thema Einreisebedingungen bei Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen nach Jordanien befragt. Jordanische Behörden würden keine Zwangsrückführungen von Palästinenser·innen ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien akzeptieren. Für eine Person, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (jedoch keine Staatsbürgerschaft) in Jordanien besitze, sei es schwierig in das Land zurückzukehren. Wenn die Person gewaltsam nach Jordanien zurückgeschickt werde, werde ihr die Einreise nicht gestattet. Eine Person, die zur Rückkehr gezwungen werde, gelte als Ausländer·in und habe daher keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Land. Wenn die Rückkehr freiwillig erfolge und nicht von ausländischen Behörden unterstützt werde, die zurückkehrende Person also ein eigenes Rückflugticket gekauft habe, über ein gültiges Reisedokument und eine Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfüge, könne sie zurückkehren.

Sollte sich eine Person mit einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Jordanien jedoch für einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs bis acht Monate, im Ausland aufgehalten haben, würde sie bei der Rückkehr wahrscheinlich auf Probleme stoßen. Die Möglichkeit der Rückführung einer Person aus einem europäischen Land hänge von den Beziehungen der jeweiligen europäischen Botschaft zu den jordanischen Behörden ab. Wenn die Aufenthaltserlaubnis eines Palästinensers ohne jordanische Staatsangehörigkeit abgelaufen sei, könne die Person nicht nach Jordanien einreisen, um dort eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Einige Botschaften hätten die Erfahrung gemacht, dass die jordanischen Behörden die Rückkehr von Palästinenser·innen mit einem T-Pass3 akzeptiert würden, andere hätten die Erfahrung gemacht, dass dies nicht der Fall sei. Die Rückkehr von Palästinenser·innen mit T-Pass müsse eine freiwillige Rückkehr ohne Beteiligung ausländischer Behörden sein. Einer Person, die mit einem T-Pass zurückkehre, werde die Einreise verweigert, wenn sie abgeschoben werde. Eine Rückkehr mit T-Pass bedarf der Genehmigung der jordanischen Behörden (DIS, Juni 2020, S. 33).

Michael Vincente Pérez, Außerordentlicher Professor für Anthropologie an der University of Memphis, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Gesetz Nr. 24 aus dem Jahr 19734 besage, dass Palästinenser·innen mit legalem Wohnsitz in Jordanien das Recht hätten, das Land zu verlassen und wieder einzureisen, sofern sie im Besitz legaler Reisedokumente seien. Dabei könne es sich um ein Laissez-faire-Dokument handeln, das die meisten Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden, wenn sie reisen. Darüber hinaus lege das Casablanca-Protokoll der Arabischen Liga von 1956, das Jordanien unterzeichnet habe, fest, dass Palästinenser·innen mit Wohnsitz in einem arabischen Land das Recht hätten, das jeweilige Land zu verlassen und wieder einzureisen. Die Mehrheit der PalästinenserInnen in Jordanien ohne jordanische Staatsbürgerschaft seien 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden. Sie würden als legal in Jordanien ansässig gelten und hätten die meisten Rechte anderer im Land ansässiger arabischer Ausländer·innen. Ihr langjähriger Aufenthalt in Jordanien und die Unmöglichkeit, nach Palästina zurückzukehren, versetze sie jedoch in eine ganz andere Lage als andere arabische Einwohner·innen, da sie mit Stand Oktober 2025 kein Heimatland/keinen Heimatstaat hätten, in das/den sie zurückkehren könnten, und hätten keinen Zugang zu Visa wie es bei anderen ausländischen Araber·innen der Fall sei. Seiner Erfahrung nach könnten viele von ihnen das Land verlassen, um im Ausland zu arbeiten, und ohne Zwischenfälle zurückkehren. Sollten sie jedoch ins Ausland reisen und sollten während ihrer Zeit im Ausland ihre Reisedokumente ablaufen, könnte die jordanische Regierung sie an der Rückkehr hindern (Pérez, 22. Oktober 2025).

Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen

Laut El-Abed dürften Kinder (unter 18 Jahren) normalerweise mit ihrem Vater, der einen temporären Reisepass mit einer Gültigkeit von zwei bzw. fünf Jahren besitzt, nach Jordanien einreisen. Der Besitzer des temporären Reisepasses müsse ein einwandfreies Strafregister haben. Wenn die Eltern politische, islamische oder ideologische Verbindungen zu einer Organisation haben, gefährde dies die Verlängerung des temporären Reisepasses, jedoch nicht ihren Aufenthalt in Jordanien. Sie wisse von Fällen, in denen Personen sich freiwillig in Afghanistan engagiert hätten und denen nach ihrer Rückkehr der temporäre Reisepass entzogen worden sei und die von diesem Zeitpunkt an als Staatenlose in Jordanien gelebt hätten (sie seien auf die Unterstützung der Muslimbruderschaft angewiesen gewesen, um ihren Alltag zu bestreiten) (El-Abed, 15. Oktober 2025).

Pérez erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass Kinder mit einem Vater aus dem Gazastreifen und einer jordanischen Mutter, nicht automatisch Anspruch auf die jordanische Staatsbürgerschaft hätten. Die Kinder würden ebenso wie ihr Vater als Ausländer·innen gelten. Im Jahr 2014 seien Kindern nicht-jordanischer Väter bestimmte Privilegien gewährt worden, sofern die Mutter jordanische Staatsbürgerin sei. Dies sei jedoch nicht der Staatsbürgerschaft gleichgesetzt. Das neue Gesetz gewähre lediglich eine Reihe bestimmter positiver Rechte, darunter beispielsweise Zugang zu öffentlicher Bildung und in eingeschränktem Ausmaß zu öffentlicher Gesundheitsversorgung. Die Frage der Möglichkeit der Einreise ohne anschließenden Erhalt eines Aufenthaltsrechts werde wahrscheinlich auf ad-hoc-Basis geklärt („is likely an ad hoc event“). Das bedeute, es könne vom Ministerium von Fall zu Fall entschieden werden. Laut Pérez müssten Kinder in der beschriebenen Situation seit 2018 ihre Aufenthaltsgenehmigungen jährlich verlängern lassen. Wenn der Aufenthaltsstatus des Kindes im Ausland abgelaufen sei und sein Aufenthalt im Ausland sechs Monate überschritten habe, könnte dies ein Grund für eine rechtliche Einreiseverweigerung sein. Über eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung müsste der Innenminister entscheiden (Pérez, 22. Oktober 2025).

Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht über die Behandlung von Kindern jordanischer Mütter ohne Staatsbürgerschaft von 2018, dass mit Stand von 2018 weiterhin eine umständliche jährliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Kinder erforderlich sei (HRW, 2018, S. 4). HRW empfehle aus diesem Grund dem jordanischen Parlament die Änderung oder Ergänzung des Aufenthalts- und Ausländer·innengesetzes, um Kinder jordanischer Frauen vollständig von der belastenden jährlichen Aufenthaltspflicht zu befreien oder ihnen langfristige Aufenthaltsgenehmigungen zu ermäßigten Gebühren zu gewähren (HRW, 2018, S. 9).

HRW ergänzt in einer Einreichung an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes im April 2023, dass Kinder jordanischer Mütter und nicht-jordanischer Väter ihr ganzes Leben lang in Jordanien wie Ausländer·innen behandelt würden. Sie hätten kein dauerhaftes Recht, im Land zu leben oder zu arbeiten, und seien erheblichen Hürden, unter anderem beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt. HRW zitiert in weitere Folge seinen eigenen oben genannten Bericht von 2018 und stellt fest, dass die jordanischen Behörden unter anderem die Rechte Kinder jordanischer Frauen ohne Staatsbürgerschaft auf Ausreise aus und Rückkehr nach Jordanien einschränken würden (ohne weitere Details zu nennen, Anmerkung ACCORD) (HRW, 26. April 2023).

The New Arab beschreibt im März 2022 den Fall einer jungen Frau mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater. Sie habe seit 21 Jahren jährlich ihre Aufenthaltsgenehmigung erneuern müssen. Die rechtliche Diskriminierung und Abhängigkeit von der Mutter setze sich laut dem Artikel von The New Arab bis ins Erwachsenenalter fort, da die Mutter die Einzige sei, die von den Behörden als Jordanierin anerkannt werde. Nach dem Tod der Mutter, könnten Verfahren zur Verlängerung von Aufenthaltspapieren, zum Zugang zur Krankenversicherung oder zum Erwerb von Eigentum gefährdet sein (The New Arab, 16. März 2022).

Es konnte im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen über den Nichterhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Kinder jordanischer Mütter bzw. dessen Folgen gefunden werden.

Detaillierte Informationen über eine mögliche Problematik bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Kindern jordanischer Mütter und palästinensischer Väter aus Quellen aus 2014, 2015 und 2018 finden Sie in folgender Anfragebeantwortung von ACCORD vom Juli 2023:

-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1], 21. Juli 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2095299.html

Weitere allgemeine Informationen zur Situation von Kindern palästinensischer Väter in Jordanien, finden Sie in folgenden Anfragebeantwortungen von ACCORD:

-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2], 21. Juli 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2095301.html

-ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien, gebürtig aus Gaza, vormals Aufenthaltstitel in Syrien; Staatsbürgerschaft der Kinder [a-10455], 15. Jänner 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1424482/485008_en.html

Aktuelle allgemeine Informationen zur Situation dieser Kinder finden Sie zum Beispiel in folgendem arabischsprachigen Artikel:

-Takatoat: Als Flüchtling aufwachsen – die Töchter jordanischer Frauen [Arabisch], 13. September 2025

https://www.takatoat.org/blog/mqlt-9/n-tkbry-kljy-bnt-lrdnyt-134#:~:text=%D9%81%D9%8A%20%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%A7%D9%85%202014%20%D8%B5%D8%AF%D8%B1%20%D9%85%D8%A7,%D8%B1%D8%AE%D8%B5%D8%A9%20%D9%82%D9%8A%D8%A7%D8%AF%D8%A9%20%D9%85%D9%86%20%D8%A7%D9%84%D8%AF%D8%B1%D8%AC%D8%A9%20%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A9

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Oktober 2025):

•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien, gebürtig aus Gaza, vormals Aufenthaltstitel in Syrien; Staatsbürgerschaft der Kinder [a-10455], 15. Jänner 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1424482/485008_en.html

•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1], 21. Juli 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2095299.html

•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2], 21. Juli 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2095301.html 10/21

•ACHRS – Amman Center for Human Rights Studies: The Silent Struggles of Stateless Palestinians in Jordan, 20. Oktober 2024

https://achrs.org/english/2024/10/20/the-silent-struggles-of-stateless-palestinians-in-jordan/

•DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access to registration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni 2020

https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine Refugees june 2020.pdf

•El-Abed, Oroub: E-Mail-Auskunft, 15. Oktober 2025

•Embassy of Jordan in London: Issuance/Renewal of Temporary Passports, ohne Datum

https://www.mfa.gov.jo/en/embassy/London/service/997/issuance-renewal-of-temporary-passports

•EUAA – European Union Agency for Asylum: Jordan; Re-admission to Jordan of Palestinians with Temporary Passports [Q5-2023], 21. Februar 2023

https://www.ecoi.net/en/file/local/2087422/2023_02_Q5_EUAA_COI_Query_Response_Re_admission_to_Jordan_of_Palestinians_with_temporary_passports.pdf

•HRW – Human Rights Watch: Jordan: Submission to the UN Committee on the Rights of the Child, 93rd Session, 26. April 2023

https://www.hrw.org/news/2023/04/26/jordan-submission-un-committee-rights-child

•IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan and Palestine: Documents issued to stateless Palestinians, including yellow cards, green cards, and blue cards; requirements and procedures for stateless Palestinians to acquire Jordanian passports; the distinction between passports with and without a national number; loss of Jordanian passport; entry procedures for Palestinians holding Palestinian Authority (PA) passports; sponsorship by Jordanian citizens of their spouses (2018–October 2022) [ZZZ200607.E], 21. November 2022

https://www.ecoi.net/de/dokument/2084377.html

•Jordanische Botschaft in Wien [Arabisch]: Service zur Verlängerung eines temporären Reisepasses [Arabisch], ohne Datum

https://mfa.gov.jo/ar/embassy/Vienna/service/683/%D8%AE%D8%AF%D9%85%D8%A9-%D8%AA%D8%AC%D8%AF%D9%8A%D8%AF-%D8%AC%D9%88%D8%A7%D8%B2-%D8%B3%D9%81%D8%B1-%D9%85%D8%A4%D9%82%D8%AA

•Law No. 24 of 1973 on Residence and Foreigners' Affairs, veröffentlicht von United Nations Office on Drugs and Crime, ohne Datum

https://sherloc.unodc.org/cld/uploads/res/document/law-no--24-of-1973-on-residence-and-foreigners-affairs_html/Law_No_23_of_1973_EN.pdf

•Lorenzini, Francesca Maria: Who are Palestine’s Overlooked Refugees? Investigating Stateless Palestinians in Jordan, The Cairo Review of Global Affairs, 22. April 2025

https://www.thecairoreview.com/essays/who-are-palestines-overlooked-refugees/

•MoI E-Services Site – Ministry of Interior E-Services Site, The Hashemite Kingdom of Jordan: Ministry E-Services, Family/Follower Residency, ohne Datum

https://eservices.moi.gov.jo/MOI_EVISA/faces/Pages/Runnables/login.jsf

•New Arab (The): 'Nationality is my right': Jordanian women's long struggle for equal citizenship rights, 16. März 2022

https://www.newarab.com/analysis/jordanian-womens-long-struggle-nationality-rights

•Pérez, Michael Vicente: Living as Stateless Palestinians in Jordan, 7. März 2024

https://www.sapiens.org/culture/palestinian-refugees-exile-displacement-jordan/

•Pérez, Michael Vicente: E-Mail-Auskunft, 22. Oktober 2025

•Takatoat: Als Flüchtling aufwachsen – die Töchter jordanischer Frauen [Arabisch], 13. September 2025

https://www.takatoat.org/blog/mqlt-9/n-tkbry-kljy-bnt-lrdnyt-134#:~:text=%D9%81%D9%8A%20%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%A7%D9%85%202014%20%D8%B5%D8%AF%D8%B1%20%D9%85%D8%A7,%D8%B1%D8%AE%D8%B5%D8%A9%20%D9%82%D9%8A%D8%A7%D8%AF%D8%A9%20%D9%85%D9%86%20%D8%A7%D9%84%D8%AF%D8%B1%D8%AC%D8%A9%20%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A9

•USDOS – US Department of State: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, 23. April 2024

https://www.ecoi.net/de/dokument/2107743.html

HUMANITÄRER AUFRUF ZU SYRIEN, LIBANON UND JORDANIEN 2026, Dienstag, 23. Dezember 2025 Zusammenfassung

Im Jahr 2026 werden palästinensische Flüchtlinge in Syrien, Libanon und Jordanien weiterhin die verstärkenden Auswirkungen von Konflikten, Vertreibung und prekärem Rechtsstatus erleiden müssen. Die anhaltende regionale Instabilität und fest verwurzelte sozioökonomische Krisen werden voraussichtlich den humanitären Bedarf verschärfen. Diese miteinander verbundenen Herausforderungen unterstreichen die Notwendigkeit einer kohärenten regionalen humanitären und Schutzreaktion, insbesondere da fragile Stabilisierung und frühe Wiederaufbaumaßnahmen zunehmen.

In Syrien, wo 92 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge (über 384.000 Personen) unter Ernährungsunsicherheit leiden, befinden sich etwa 30 Prozent (über 125.000 Personen) weiterhin in langwieriger innerer Vertreibung. Die umfangreiche Zerstörung der palästinensischen Flüchtlingslager, insbesondere Ein el Tal, Yarmouk und Dera'a, die früher ein Drittel aller palästinensischen Flüchtlinge im Land beherbergten, stellt weiterhin erhebliche Hindernisse für eine nachhaltige Rückkehr dar. Trotzdem gab es nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad 2025 einen starken Anstieg der Rückkehrbewegungen nach und innerhalb Syriens, häufig verursacht durch wirtschaftlichen Druck bei Vertreibung und prekärem Rechtsstatus im Ausland, zusammen mit Ziehungsfaktoren wie der Familienzusammenführung. Im Libanon verankern anhaltende sozioökonomische Noten, zunehmende Gewalt in Lagern und Einschränkungen des Rechtsstatus weiterhin die Mehrgenerationenausgrenzung, wobei mehr als 80 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge unterhalb der Armutsgrenze leben.2 In Jordanien bleiben palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft, darunter viele ehemalige Gazaner und palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), aufgrund des eingeschränkten Arbeitszugangs stark von humanitärer Hilfe abhängig. Dokumentation und wesentliche Dienstleistungen.

Im Jahr 2026 wird die Hilfsorganisation der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA oder 'die Agentur') ihre humanitäre Reaktion in Syrien, Libanon und Jordanien darauf konzentrieren, die Würde und Widerstandsfähigkeit palästinensischer Flüchtlinge angesichts anhaltender wirtschaftlicher, sozialer und sicherheitspolitischer Krisen zu bewahren. In diesem Zusammenhang wird die Agentur lebensrettende Hilfe, Schutz und Unterstützung für freiwillige, würdige und nachhaltige Rückkehr nach Syrien durch einen multisektoralen Ansatz priorisieren, der Interventionen für die verletzlichsten palästinensischen Flüchtlinge in allen drei Ländern anspricht. Dazu gehören Personen ohne rechtlichen Status, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, von Frauen geführte Haushalte, gefährdete Jugendliche und Rückkehrer, die erhöhten Risiken und erheblichen Barrieren beim Zugang zu ihren Rechten und wichtigen Dienstleistungen ausgesetzt sind. Gleichzeitig wird die UNRWA weiterhin darauf vorbereitet bleiben, schnell und in großem Umfang auf Konflikte und andere Krisen zu reagieren, einschließlich der Vertreibung aus erneuten regionalen oder lokalen Konflikten, die entstehen könnten.

Im Rahmen des humanitären Aufrufs (HA) für Syrien, Libanon und Jordanien 2026 wird UNRWA etwa 124.000 schutzbedürftigen palästinensischen Flüchtlingen finanzielle Unterstützung gewähren, um ihre grundlegendsten Bedürfnisse flexibel und würdevoll zu erfüllen, einschließlich Personen, die von krisenbedingten Schocks betroffen sind, sowie solche, die freiwillig nach oder innerhalb Syriens zurückkehren. Um die Rechenschaftspflicht zu stärken und die Effizienz zu verbessern, wird die Agentur weiterhin fortschrittliche Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Überprüfung digitaler Identität, als Grundpfeiler für gezielte und transparente Hilfe für palästinensische Flüchtlinge umsetzen.

UNRWA wird Schutzmaßnahmen priorisieren, die für die Wahrung der Rechte und des Zugangs zu wichtigen Dienstleistungen für palästinensische Flüchtlinge in allen drei Arbeitsfeldern der Agentur entscheidend sind. Rechtshilfe und Vermittlungsdienste werden in Syrien, Libanon und Jordanien bereitgestellt, um 16.520 palästinensischen Flüchtlingen zu unterstützen, insbesondere solchen ohne offizielle Dokumente. Die UNRWA wird außerdem 51.530 Personen in Hochrisikogebieten Syriens eine Aufklärung über Sprengstoffgefährdung (EORE) bereitstellen, um deren Sicherheit zu erhöhen. In allen drei Bereichen wird das Fallmanagement Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV), gefährdete Kinder und Jugendliche, Personen mit negativen Bewältigungsmechanismen sowie Personen mit erhöhter psychosozialer Belastung sowie andere verletzliche Fälle unterstützen.

UNRWA wird durch den Appell unterstützte primäre Gesundheitsversorgung bereitstellen, um den sich wandelnden Bedürfnissen palästinensischer Flüchtlinge gerecht zu werden, einschließlich der Krankenhausaufnahme als Reaktion auf die zunehmende Unerschwinglichkeit von sekundärer und tertiärer Versorgung. Auf den Feldern erhalten bis zu 123.000 palästinensische Flüchtlinge psychische und psychosoziale Unterstützung (MHPSS). In diesem Zusammenhang werden rund 90.000 Kinder, die an UNRWA-Schulen eingeschrieben sind, unterstützt, was die tiefgreifenden psychosozialen Auswirkungen von langwierigen Konflikten, Vertreibungen und sozioökonomischen Schwierigkeiten adressiert. Die Agentur wird außerdem die Bereitstellung von Bildung in Notfallinterventionen priorisieren, um die Lernkontinuität für die am stärksten gefährdeten Schüler zu gewährleisten, einschließlich Rückkehrer nach und innerhalb Syriens, PRS und ehemaliger Gazaner.

Das UNRWA wird über 17.000 konfliktbetroffenen Haushalten Schutz oder Winterbereitung bieten und so den Zugang zu sicheren Wohnbedingungen und Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleisten. Diese Unterstützung umfasst die Reparatur von Unterkünften in Syrien für schutzbedürftige Rückkehrer, den Ersatz von ungeeigneten Unterkünften im Gartenlager Jordaniens und die winterbedingte Unterstützung für die Schwächsten im Libanon.4 Als wichtige Vorbereitungsmaßnahme wird UNRWA zudem die Bereitschaft von sieben ausgewiesenen Notunterkünften (DESs) im Libanon sicherstellen, die bis zu 3.000 Vertriebene aufnehmen können. Durch die Instandhaltung kritischer Infrastruktur, vorinstallierte wichtige Versorgungsgüter, Notfalltreibstoff und verbundene schnelle mobile Gesundheitsreaktionskapazitäten für sofortige Aktivierung während Krisen.

Parallel dazu wird die Agentur durch Konflikte beschädigte UNRWA-Einrichtungen, darunter Schulen und Gesundheitszentren in Syrien, sanieren oder wiederaufbauen, um die Sicherheit und Kontinuität wesentlicher Dienste zu unterstützen. Über 180 Einrichtungen in allen drei Bereichen werden gewartet und/oder repariert werden, darunter Modernisierungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und die Installation nachhaltiger Energiesysteme an kritischen Standorten – um die ökologische Nachhaltigkeit und operative Widerstandsfähigkeit von UNRWA in Notfällen zu stärken.

Die Agentur wird einen gemeinschaftszentrierten Ansatz verfolgen und psychische Gesundheit, psychosoziale Dienste und Kompetenzentwicklung integrieren. Sie wird den sozialen Zusammenhalt stärken und ein sichereres, widerstandsfähigeres Umfeld schaffen. Die Interventionen der UNRWA werden weiterhin vom Ansatz der Verbindung humanitär, Entwicklung und Frieden geleitet, der Hilfe mit Resilienzaufbau und Konfliktprävention verknüpft, sowie vom Imperativ, Würde, Schutz und Inklusion aller palästinensischen Flüchtlinge in der Region zu gewährleisten.

Quelle: Syrien, Libanon und Jordanien Humanitärer Aufruf 2026 | UNRWA, (UN-Hilfs- und Arbeitsagentur für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten) Zugriff am 11.02.2026

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Jordanien UNRWA-Leistungen im Überblick vom 15.4.2024;

[…]

Bei der Aktualisierung und Veröffentlichung von Daten stehen bei UNRWA immer die Krisengebiete in der Priorität ganz oben, weshalb zu Jordanien vergleichsweise weniger aktuelle Überblicksinformationen auf der Website zu finden sind. Überdies fehlen teilweise Datierungen, was eine zeitliche Einordnung der Informationen oft nur indirekt ermöglicht.

Die folgenden Informationen treffen keine Aussagen darüber, für welche Profile (z.B. für PalästinenserInnen aus Jordanien oder Syrien, für eine sozioökonomische oder gesellschaftliche Gruppe unter den Flüchtlingen wie weibliche Haushaltsvorstände etc.) die jeweiligen Leistungen tatsächlich zugänglich sind, und ob es aufgrund der finanziellen Lage von UNRWA zu Verzögerungen oder Engpässen kommt, oder ein Aussetzen der Leistungen z.B. aufgrund von Streiks der UNRWA-Angestellten (ein durchaus vorkommendes Phänomen im UNRWA-Mandatsgebiet) erfolgt, und dadurch die Leistungen beeinträchtigt sind.

Aufgrund der Finanzierungsprobleme von UNRWA (und auch der grundsätzlichen Besonderheiten der Finanzierung von UNRWA) bieten die Informationen nur eine Momentaufnahme bezüglich des Angebots von Leistungen und deren Verfügbarkeit - siehe Aussagen zur anhaltend prekären Finanzierung von UNRWA.

EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien

In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.

Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.

Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.

Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.

Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.

Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.

Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025, veröffentlicht am 04.02.2026

Meinungsfreiheit

Jordaniens Änderungen des Cyberkriminalitätsgesetzes im Jahr 2023 erhöhten die Strafen für ungenaue, vage und nicht definierte Straftaten wie "Fake News", "Förderung, Anstiftung, Beihilfe oder Anstiftung von Unmoral", "Online-Attentat auf Persönlichkeit", "Auslöser von Streit", "Untergrabung der nationalen Einheit" und "Verachtung für Religionen" auf mindestens drei Monate Gefängnis und/oder Geldstrafen zwischen 5.000 und 20.000 jordanischen Dinar (7.000–28.000 US-Dollar). Jordanien hat die Änderungen trotz öffentlicher Kritik und Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats noch nicht geprüft. Das jordanische Nationale Zentrum für Menschenrechte (NCHR) berichtete im Dezember 2024, dass es im Jahr 2024 3.170 Strafverfolgungen nach dem neuen Cyberkriminalitätsgesetz gab, wobei vage Anklagen aus den Artikeln 15, 16 und 17 verwendet wurden, wobei die überwiegende Mehrheit Online-Verleumdung betrifft.

Die jordanischen Behörden blockierten am 14. Mai die Websites von 12 Nachrichtenmedien gemäß dem drakonischen Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Mediengifts und Angriffen auf Jordanien". Das regierungsnahe al-Rai berichtete, dass zu den blockierten Medien Middle East Eye, das in Tunis ansässige Meem Magazine, Raseef22, Arabi21, das in Istanbul ansässige Arabi Post, Rassd, Al-Shoub TV und Voice of Jordan gehören.

Am 7. Januar verurteilte das jordanische Staatssicherheitsgericht Ayman Sandouka, Sekretär einer inzwischen aufgelösten politischen Partei, zu einer beispiellosen fünfjährigen Haftstrafe nach dem Strafgesetzbuch und dem Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Anstiftung zum politischen Regime", basierend auf einem Facebook-Post aus dem Oktober 2023, der an den König über die israelisch-jordanischen diplomatischen Beziehungen gerichtet war.

Die jordanischen Behörden haben seit Oktober 2023 zahlreiche pro-palästinensische Demonstranten und Online-Aktivisten festgenommen und schikaniert. Die Behörden setzten Berichten zufolge die Unterdrückung von Äußerungen fort, die Jordaniens Haltung zur Situation in Palästina kritisierten, sowie die Mobilisierung pro-palästinensischer Proteste und anderer Aktivismus im gesamten Jahr 2025.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheiten

Die jordanischen Behörden verlangten weiterhin von Organisationen und Veranstaltungsorten, die Zustimmung des Innenministeriums oder des Generalgeheimdienstes einzuholen, um öffentliche Treffen abzuhalten, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung der Regierung für öffentliche Versammlungen vorlag. - 2 -

Flüchtlinge und Migranten

Jordanien beherbergte im Jahr 2025 über 500.000 UNHCR-registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern, darunter Syrien, Irak, Jemen und Sudan. Im August 2025 waren über 460.000 der Asylsuchenden und Flüchtlinge in Jordanien Syrer.

Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad in Syrien im Dezember 2024 forderte Human Rights Watch die Nachbarländer, die eine beträchtliche Zahl syrischer Flüchtlinge beherbergen, darunter Jordanien, dazu auf, Syrer nicht überstürzt abzuschieben oder anderweitig aus ihrem Gebieten zu vertreiben.

Jordanien beherbergte im Jahr 2025 schätzungsweise 55.000 registrierte Hausangestellte, hauptsächlich aus Südostasien und Ostafrika. Menschenrechtsorganisationen verwiesen wiederholt Fälle von Missbrauch von Hausangestellten an das Arbeitsministerium wegen Arbeitsrechtsverletzungen, darunter Lohndiebstahl, die Beschlagnahmung von Ausweisdokumenten sowie körperlichen, sexuellen und verbalen Missbrauch.

Frauenrechte

Frauen in Jordanien sind sowohl im Recht als auch in der Praxis Diskriminierung ausgesetzt. Das jordanische Gesetz verlangt von Frauen unter 30 Jahren, die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds einzuholen, um zum ersten Mal zu heiraten, und Frauen können den Ehegattenunterhalt verlieren, wenn sie ihren Ehemännern nicht gehorchen oder das eheliche Zuhause ohne "legitimen" Grund verlassen. Die Behörden haben auch Frauen aufgrund von Beschwerden männlicher Vormünder festgehalten, von denen einige über ein Jahrzehnt festgehalten wurden. Frauen dürfen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds nicht mit ihren Kindern ins Ausland reisen.

Das jordanische Recht erkennt keine Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern an. Außerdem können jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder oder Ehepartner weitergeben.

Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität

Das jordanische Recht kriminalisiert gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich, aber vage "Unmoral"-Gesetze können gegen LGBT-Personen verwendet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität schützen.

Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte

Ende 2024 zwangen jordanische Behörden Bewohner und rissen im Rahmen eines Straßenausbauprojekts Häuser und Geschäfte im Lager al-Mahatta, einem informellen palästinensischen Flüchtlingslager in Ost-Amman, ab, ohne ordnungsgemäße Vorankündigung, Beratung oder faire Entschädigung. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards und hinterließen über 100 Menschen Vertrieben, mit vagen mündlichen Versprechen unzureichender "Spenden" statt rechtmäßiger Entschädigung.

Die Abrisse störten den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Wohnraum und brachten viele in finanzielle Schwierigkeiten. Trotz Behauptungen, die Immobilien seien illegal und Teil eines umfassenderen Stadtplans, berichteten die Bewohner von fehlender formeller Benachrichtigung und fehlenden sinnvollen Alternativen. - 3 -

Ende September zwang die jordanische Regierung die Bedul-Gemeinschaft durch Zwangsmaßnahmen wie die Kürzung des Wasserzugangs, die Einstellung von Löhnen und die Inhaftierung der Bewohner aus Petra und verletzte damit ihre Rechte auf Wohnraum und kulturelle Bewahrung. Obwohl die Behörden behaupten, die Räumungen zielen darauf ab, die archäologische Stätte zu schützen, haben sie es versäumt, die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen oder internationale Rechtsstandards einzuhalten.

Die Jordanier erleben weiterhin hohe Arbeitslosenquoten sowie steigende Armut und Lebenshaltungskosten. Trotz jahrelanger IWF-Programme bleibt die Staatsverschuldung hoch, und Subventionskürzungen führten zu Preiserhöhungen ohne ausreichende Unterstützung. Im Jahr 2023 stellte Human Rights Watch fest, dass ein von der Weltbank finanziertes Bartransferprogramm durch Fehler und Voreingenommenheit fehlerhaft war, sodass viele ohne benötigte Hilfe zurückblieben.

Strafjustizsystem

Die örtlichen Gouverneure nutzten weiterhin das Gesetz zur Verbrechensprävention von 1954, um Personen bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu bringen und dabei das Strafprozessrecht zu umgehen. Das jordanische NCHR berichtete 2024, dass 2024 20.437 Personen administrativ inhaftiert wurden, was einen deutlichen Rückgang gegenüber den 37.395 administrativen Inhaftierungen im Jahr 2022 darstellt.

Im April 2025 verabschiedete das Kabinett einen Entwurf für Änderungen des Strafgesetzbuchs, um nicht-haftpflichtige Strafen wie gemeinnützige Arbeit, Rehabilitation und elektronische Überwachung auszuweiten, die später vom Ausschuss des Unterhauses und des Senats verabschiedet wurden. Stand 2024 berichtete das National Center for Human Rights, dass Gerichte trotz bestehender Bestimmungen solche Alternativen in der Praxis nur sehr begrenzt genutzt haben.

EUAA: Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria: UNRWA´s ability to fulfil ist mandate across ist areas of operation, reference period: January 2025 to March 2026, Date of Ccomletion, 15. April 2026

Fähigkeit der Agentur, auf den wachsenden Bedarf der palästinensischen Flüchtlinge zu reagieren.

1 Die regionale Eskalation des Konflikts ab dem 28. Februar 202 6 2 hatte unmittelbare Auswirkungen auf das besetzte palästinensische Gebiet 3 sowie auf den Libanon, 4 Syri a 5 und Jordanien und wirkte sich6 weiter auf die palästinensische Bevölkerung aus. 7

Dennoch ist das UNRWA in seinen fünf Mandatsbereichen weiterhin funktionsfähig, 8 obwohl es derzeit in einer „existentiellen Krise“ tätig ist9 und trotz anhaltender sicherheitspolitischer Herausforderungen.10 Die Agentur beschäftigt über 28 000 Personen in allen ihren Bereichen, 11 die meisten davon Palästinenser. 12

Über Jordanien, Libanon und Syrien berichtete das UNRWA, dass es angesichts der anhaltenden Vertreibung, der zunehmenden Rückführungsbewegungen und des wachsenden sozioökonomischen Drucks weiterhin grundlegende humanitäre Hilfe für palästinensische Flüchtlinge geleistet habe. Vertriebene Flüchtlinge in diesen Ländern sind nach wie vor stark von der Agentur abhängig, wenn es um wesentliche Unterstützung geht, einschließlich Mehrzweck-Bargeldhilfen und -Schutzdiensten wie Prozesskostenhilfe zur Überwindung anhaltender Hindernisse bei der Beschaffung von Unterlagen und der Legalisierung ihres Rechtsstatus. Von Januar bis Juni 2025 berichtete die Agentur, dass sie in allen drei Einsatzbereichen multifunktionale Hilfe bereitgestellt hat:

Geldhilfe für Familien zur Deckung von Mieten, Nahrungsmitteln und Grundbedürfnissen. Die Gesundheitsversorgung war nach wie vor von zentraler Bedeutung für die Reaktion der Agentur, wobei primäre Gesundheitskonsultationen und Krankenhausaufenthalte in Libanon und Jordanien subventioniert wurden. Die Bildungsdienste blieben trotz Herausforderungen bestehen, da Kinder an UNRWA-Schulen eingeschrieben waren und viele Beratungs- oder Freizeitaktivitäten erhielten, um die Auswirkungen der anhaltenden Instabilität anzugehen.

Einsätze des UNRWA in Jordanien

Demographie und Status der Palästinenser

Bis Oktober 2025 beherbergte Jordanien 2,4 Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge, die 40 % aller registrierten Flüchtlinge in den fünf Einsatzbereichen des UNRWA.13 Die meisten dieser palästinensischen Flüchtlinge, die bei der UNRWA in Jordanien registriert sind, besitzen die volle Staatsbürgerschaft, obwohl eine Minderheit dies nicht tut.13 Wie Oroub El-Abed, außerordentlicher Professor an der Birzeit University, feststellte, kann eine Person gleichzeitig jordanischer Staatsbürger und registrierter UNRWA-Flüchtling sein. In solchen Fällen kommen sie für Dienstleistungen sowohl der jordanischen Behörden als auch des UNRWA in Betracht, wobei die Entscheidung darüber, wo Hilfe zu suchen ist, häufig von der Nähe beeinflusst wird. 13

Nach dem Gaza-Krieg 2023 sind nach wie vor mehr als 200 palästinensische Flüchtlinge aus Gaza und dem Westjordanland in Jordanien gestrandet. Zusammen mit etwa 180 000 Ex-Gazanern, die seit 1967 vertrieben wurden, gehören diese beim UNRWA registrierten Bevölkerungsgruppen zu den am stärksten gefährdeten im Land. Viele haben keine rechtliche Identifikation und gelten als Ausländer oder staatenlos, was ihren Zugang zu formellen Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen einschränkt. Die Abhängigkeit von informeller Beschäftigung und humanitärer Hilfe trägt zu anhaltender Armut und sozialer Ausgrenzung dieser Personen bei und erhöht die Anfälligkeit für wirtschaftliche Schocks und einen möglichen Rückgang der Hilfe. 13

Bis September 2025 wurden 19 572 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien beim UNRWA in Jordanien registriert, darunter 2 900 Staatenlose, die erhebliche Einschränkungen in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung erfahren. Nach dem Regimewechsel in Syrien im Dezember 2024 konnten nur 93 dieser Flüchtlinge – weniger als 1 % – aufgrund von Sicherheitsrisiken, Dienstleistungslücken und unsicheren Lebensgrundlagen zurückkehren. 13

1.1. Sicherheitskontext

Jordanien ist trotz eines volatilen regionalen Kontexts stabil geblieben, ist aber seit Ende 2023 von benachbarten Konflikten, einschließlich des Krieges im Gazastreifen, betroffen.13 Während des Konflikts zwischen Israel und dem Iran im Juni 2025 fielen Drohnentrümmer in Jordanien und verursachten zivile Verletzungen und Sachschäden.13 Nach der neuen Eskalation des regionalen Konflikts im März 2026 haben Raketenabfangen und fallende Trümmer Städte in ganz Jordanien getroffen, 13 wobei die Behörden insgesamt 356 Vorfälle fallender Trümmer im ganzen Land gemeldet haben. 13

Erbringung wesentlicher Dienstleistungen

Etwa 18 % der palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien leben in den zehn offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im ganzen Land: 13 Amman New Camp, Baqa'a Camp, Husn Camp, Irbid Camp, Jabal el-Hussein Camp, Jerash Camp, Marka Camp, Souf Camp, Talbieh Camp und Zarqa Camp.13 Neben den zehn offiziellen Lagern gibt es drei inoffizielle Lager, während andere Flüchtlinge in angrenzenden Gebieten leben. Alle von ihnen haben ähnliche sozioökonomische Bedingungen.13 Palästinaflüchtlinge, denen die Staatsbürgerschaft fehlt – darunter viele Ex-Gazane und Palästinaflüchtlinge aus Syrien – sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Beschäftigung, rechtlichen Unterlagen und grundlegenden Dienstleistungen weiterhin stark auf humanitäre Hilfe angewiesen. 69 % der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sind auf Bargeldhilfe des UNRWA als Haupteinnahmequelle angewiesen. 13

Bis Oktober 2025 unterhielt das UNRWA 25 Gesundheitszentren und vier mobile Kliniken und versorgte rund 500 000 palästinensische Flüchtlinge mit medizinischer Grundversorgung. Die Agentur betrieb 161 Schulen in ganz Jordanien mit über 4 000 UNRWA-Lehrkräften, an denen mehr als 100 000 Jungen und Mädchen der Klassen 1 bis 10 sowie fast 3 800 Schülerinnen und Schüler der technischen, beruflichen und Lehrerausbildungsprogramme (TVET) und des Lehrerkollegiums des UNRWA teilnahmen. Im ersten Halbjahr 2025 hat die Agentur über 6 100 Mikrofinanzierungsdarlehen in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. USD ausgezahlt, wobei über 60 % der Empfänger palästinensische Flüchtlinge waren (alle Frauen). Etwa 61 900 palästinensische Flüchtlinge erhielten auch Mehrzweck-Bargeldhilfe, darunter 59 000 im Rahmen des Programms für soziales Sicherheitsnetz und 2 900 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. 13

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA an das BVwG vom 16.04.2026

Wenn der Patient im Besitz einer UNRWA-Karte ist und diese verlängern kann, erhält er Medikamente kostenlos über die UNRWA. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten.

Alternativ kann er, wenn er eine jordanische Personalausweisnummer besitzt oder in Jordanien als Bewohner des Gazastreifens registriert ist, Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den für nicht versicherte Jordanier geltenden Tarif bezahlen. der etwa 10 bis 15 USD (8,54 – 12,80 EUR) pro Arztbesuch beträgt.

Es gibt zahlreiche Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums in verschiedenen Provinzen, und es ist der IOM nicht möglich, festzustellen, welches Krankenhaus des Gesundheitsministeriums zu einem bestimmten Zeitpunkt die benötigten Medikamente vorrätig hat. Die Preise für Behandlungen und Medikamente in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums sind im Allgemeinen erschwinglich.

Anfragebeantwortung Staatendokumentation des BFA vom 17.06.2025

Aktuell führt die Staatendokumentation des BFA keine Überprüfungen der UNRWA Registrierungen mehr durch, sodass nunmehr eine direkte Überprüfung der UNRWA Registrierung erforderlich ist.

Für eine solche Überprüfung wird jedoch eine UNRWA-Registrierungsbestätigung mit einem QR-Code benötigt, der gescannt wird.

Dazu ist es nötig, dass Sie bis spätestens zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein UNRWA-Dokument vorlegen, das einen solchen QR-Code aufweist.

Bislang ist im Verfahren Ihrerseits kein Dokument vorgelegt worden, das einen solchen Code aufweist.

Um zu einem solchen Code zu gelangen, ist es erforderlich, dass Sie eine entsprechende App installieren, ein Konto eröffnen und eine entsprechende e-Card herunterladen (siehe blg. Leitfaden).

Sie werden daher höflich ersucht, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG bis spätestens in der mündlichen Verhandlung

dem Bundesverwaltungsgericht eine UNRWA Bestätigung mit einem solchen QR- Code vorzulegen und

im Rahmen der hg. Verhandlung mit ihrem Handy die UNRWA Registrierungsbestätigung abzurufen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den BeschwerdeführerInnen:

Die Identität der BF2, des BF1 und des BF3 konnte durch Vorlage von Personalausweisen im Original nach einer entsprechenden Dokumentenüberprüfung bereits von der belangten Behörde festgestellt werden. Zwar wurde in Hinblick auf den BF4 kein Originaldokument zur Identitätsfeststellung in Vorlage gebracht, jedoch ergaben sich für die erkennende Richterin aus dem Konvolut an Unterlagen und Aussagen der BF1-4 keine Zweifel an dessen Identität, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit des BF1, BF3 und BF4 bzw. Staatsangehörigkeit der BF2, deren Herkunft, sowie deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten (insbesondere den in Vorlage gebrachten Personalausweisen in Original, dem Familienbuch der BF2, dem Ehevertrag, den Kopien ihrer Reisepässe), sowie den übereinstimmenden Angaben der BF im behördlichen Verfahren und in den hg. Verhandlungen.

Dass die BF in Jordanien bei UNRWA registriert sind, Leistungen – wenngleich bloß unregelmäßig und vor allem im Bereich medizinischer Behandlungen - in Anspruch nahmen und die BF vor Ort als palästinensische Flüchtlinge bei Bedarf den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen könnten, ergibt sich aus den Angaben der BF im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten (Bestätigungsschreiben vom XXXX hinsichtlich BF1, BF3-4; Kopie Family Registration Card, Kopie UNRWA Bestätigung der BF2, sowie insbesondere Anfragebeantwortung an das BFA vom XXXX (AS 275 in XXXX ).

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF und zu ihren familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich waren aufgrund der im Verfahren größtenteils gleichbleibenden bzw. gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2 zu treffen; dies in Abgleich mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten, etwa ihrem Ehevertrag. Dementsprechend konnte auch festgestellt werden, dass sich die beiden älteren Söhne von BF1-BF2 bei den Großeltern mütterlicherseits aufhalten und diese mit Gelegenheitsarbeiten, etwa im Supermarkt ihr Geld verdienen. Widersprüchlich in diesem Zusammenhang waren die Aussagen der BF zum Studienfortschritt der beiden; gemäß Aussagen des BF1 hätten die Söhne ihre Studien abgeschlossen; laut gleichlautenden Aussagen der BF2 und des BF3 jedoch nicht und brachten letztere auch nähere Argumente vor, warum die beiden ihre Studien nicht fortgesetzt haben, sodass den Aussagen der BF2 und des BF3 dahingehend gefolgt wurde, wobei der Studienerfolg der beiden älteren Söhne/Brüder für die gegenständliche Beweiswürdigung nicht relevant ist, letztlich kann aber festgehalten werden, dass der gesamten Familie eine mehr als nur grundlegende Ausbildung in Jordanien zuteilwurde.

Ganz allgemein ist zur Aussagequalität des BF1 festzuhalten, dass dieser in der hg. Verhandlung vom XXXX den Eindruck erweckte, die Situation seiner Familie in Jordanien prekärer darstellen zu wollen, als diese tatsächlich war, wohingegen die BF2 und der BF3 bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen den Eindruck hinterließen, diese entsprechend den wahrgenommenen Begebenheiten und Umständen wahrheitsgemäß beantworten zu wollen. Dies zeigt sich etwa bei der Erwerbstätigkeit des BF1. In der hg. Verhandlung vom XXXX gab der BF1 an, dass er zwei Jahre vor der Ausreise zu arbeiten aufgehört hätte – auf Nachfrage gab er sodann jedoch an, dass er in den letzten beiden Jahren vor der Ausreise nicht mehr angestellt worden wäre, weil er keine ID-Nummer gehabt hätte und aufgrund der Ausgrenzung als Palästinenser. Er habe lediglich Gelegenheitsaufträge erfüllt, 1-2 Tage pro Woche als Tischler gearbeitet und damit die Grundbedürfnisse seiner Familie decken können (1.VHS 10). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF noch an, dass die letzten beiden Anstellungen zumindest schon vor 10 Jahren geendet hätten (AS 170 in XXXX ); weiter hatte er auch angegeben, nebenbei Gemüse verkauft zu haben, um die Familie zu ernähren – davon erwähnt er wiederum in der hg. Verhandlung vom XXXX nichts. Hinsichtlich seiner in Jordanien aufhältigen Brüder hatte der BF1 vor der belangten Behörde wiederum angegeben, dass diese bei der Gemeinde arbeiten würden; lt. seinen Angaben in der hg. Verhandlung vom XXXX jedoch würden diese nur mehr von Tageslöhnen leben. Eine Aussage, die von der BF2 nicht gestützt wurde (1.VHS 16: „Sie arbeiten am Gemeindeamt in..“). Die BF2 schilderte die Tätigkeiten ihres Mannes und gab an, dass dieser 2-3 Tage pro Woche bis zur Ausreise als Tischler gearbeitet hat; ebenso gab der BF3 an, dass sein Vater 2-3 Tage die Woche als Tischler und ansonsten noch zB am Gemüsemarkt gearbeitet hätte (AS 20 in XXXX ). Das BVwG verkennt nicht, wie noch auszuführen sein wird, die schwierige Lage für staatenlose Palästinenser in bestimmten Berufen tätig zu sein und ist sicherlich auch die Arbeitserlaubnis eine Hürde, jedoch war es dem BF1 jedenfalls bis zur Ausreise möglich, seine Familie zu ernähren. Weder der Umstand, dass Palästinenser „schlechter bezahlt“ werden (vgl. EB BF1), noch, dass jemand nicht (mehr) in seinem erlernten Beruf tätig sein kann, könnte per se Asylrelevanz entfalten oder zu einer sehr unsicheren persönlichen Lage führen.

Die Feststellungen, dass die BF Arabisch sprechen, hinsichtlich ihrer legalen Ausreise aus dem Heimatland und ihrer darauf folgenden Reiseroute sowie des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF und besteht kein ersichtlicher Grund, daran zu zweifeln.

Das hg. Gericht konnte nicht feststellen, dass die BF ihre Reisepässe verloren haben, da die BF bei ihren Aussagen über einen möglichen Verlust/Diebstahl am Flughafen Schwechat keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen und ihre Aussagen dahingehend nicht plausibel waren. Diesbezüglich ist vor allem auf die widersprüchlichen Angaben des BF1 zu verweisen, wonach dieser im Verfahren einmal angab, dass die Pässe “vom Schlepper gestohlen” wurden (AS 113 in XXXX ) und einmal, dass diese verloren gingen (AS 3 in XXXX ). Auffallend dahingehend auch die Antwort des BF1 auf eine Frage in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde; “LA: Sie gaben vorher an, in Jordanien würde Ihre zweijähriger Reisepass beschlagnahmt werden, wie meinten Sie das? VP: Der Reisepass ist vorläufig und für 2 Jahre gültig. Wenn er beschlagnahmt wird, werde ich Probleme haben. Er würde verloren gehen.” (AS 173, 174 in XXXX ). Der BF1 spricht hier eindeutig von möglichen zukünftigen Szenarien – obgleich er ja behauptete, der Reisepass wäre bereits verloren gegangen. Auf Vorhalt etwaiger Widersprüche in der hg. Verhandlung vom XXXX vermeinte der BF1 sodann, dass die Familie noch am Flughafen Schwechat in Begleitung des Schleppers gewesen wäre, “als wir Kaffee kaufen gingen” hätte der Schlepper, der sich in der Nähe des BF4 befunden habe, die Reisepässe an sich genommen. “Wir haben dann sofort Anzeige bei der Polizei erstattet. Unterlagen dazu haben wir nicht bekommen.” Nun ist es bereits wenig glaubwürdig, dass die österreichische Polizei zwar eine Anzeige über den Diebstahl von vier Reisepässen aufnimmt, jedoch dann keine Diebstahlsanzeige aushändigt bzw. sich der BF1 in den letzten 3,5 Jahren darum auch nicht bemüht hätte. Es ist auch lebensfremd, dass der BF1 die wichtigsten Identitätsdokumente der gesamten Familie nicht schlichtweg immer bei sich gehabt hätte, sondern einfach in einer Tasche beim damals 12jährigen BF4 beließ. Die Aussagen der weiteren Familienmitglieder können in diesem Zusammenhang auch keinen weiteren Aufschluss bieten. Die BF2 erwähnt etwa – wie auch der BF3 – entgegen den Angaben des BF1 die Anwesenheit eines Schleppers mit keinem Wort, sondern lediglich, dass man die Tasche mit den Reisepässen beim BF4 belassen hätte; dieser sei sodann den BF1-3 nachgegangen und bei der Rückkehr wäre die Tasche (gesamt) weggewesen (1.VHS 14). Nachdem sich die Familie zu diesem Zeitpunkt auch noch im Transitbereich befunden haben musste, ist auch nicht nachvollziehbar warum man die betreffende Tasche – in Handgepäckformat – nicht einfach zum Kaffee holen mitnahm. Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass die Reisepässe der BF abhandengekommen sind.

Was sich aus den letztlich nur in Kopie vorhandenen Seiten der jeweiligen Reisepässe ergibt ist deren Gültigkeitsdauer und bei den BF1, BF3-4 zudem der Verweis auf das Vorliegen von „Temporary Passes“; bei der BF2 handelt es sich um eine jordanische Staatsangehörige, auf der Kopie des für 5 Jahre gültigen Reisepasses ist auch ihre Nationalnummer ersichtlich. Auch die Aussage des BF1 in der hg. Verhandlung, er hätte gar keinen Reisepass, sondern ihm sei nur ein befristetes Reisedokument ausgestellt worden, ist völlig lebensfremd und kann darin nur erneut der Versuch des BF1 erkannt werden, die Situation von (staatenlosen) Palästinensern in Jordanien prekärer darstellen zu wollen als sie tatsächlich ist. Auch in Österreich werden Reisepässe nur an Staatsbürger und nur zeitlich befristet ausgestellt. Jedenfalls war den Beschwerdeführern eine legale Ausreise aus Jordanien möglich und brachte keiner der BF im Laufe des Verfahrens vor, mit den jordanischen Behörden bei der Ausstellung ihrer Personalausweise und Reisepässe in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt zu haben. Eine unterschiedliche Befristung von Reisepässen für jordanische Staatsangehörige und Nicht-Staatsbürger stellt keine asylrechtlich relevante Diskriminierungshandlung oder eine sehr unsichere persönliche Lage dar.

Gleichlautend gaben die BF an, zuletzt zur Miete gewohnt zu haben. Bezüglich dem Wohnort ergeben sich insbesondere bei den Aussagen des BF1 Widersprüche zwischen seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der hg. Verhandlung vom XXXX . Vor der belangten Behörde machte der BF1 präzise Angaben zur Örtlichkeit, vgl. etwa AS 167-168 zu XXXX , die sich mit den Angaben der BF2 in der hg. Verhandlung vom XXXX decken wie auch mit jenen des BF3. Sodann vermeinte der BF1 jedoch, dass die Familie XXXX von XXXX nach XXXX „geflüchtet“ sei, was jedoch hierorts lediglich als Schutzbehauptung zur Untermauerung des Vorbringens bzgl. seines Sohnes, des BF3, erachtet wird. Es ist bereits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar warum die Familie – sollte diese aus Angst vor weiteren Vorfällen bzw. Übergriffen – die „Flucht“ ergriffen hätte, lediglich in die nächste Stadt übersiedelt wäre. XXXX und XXXX schließen direkt aneinander an; insbesondere ist aber auch nicht nachvollziehbar, warum der BF1 – wenn er Angst um das Leben des BF3 oder anderer Familienmitglieder gehabt hätte – nicht unmittelbar nach dem geschilderten Vorfall den BF3 betreffend das Land verlassen hat.

In Hinblick auf den Wohnort wird somit vielmehr den als glaubwürdig anzusehenden Ausführungen der BF2 und des BF3 gefolgt, wonach die Familie zumindest seit 20 Jahren an der gleichen Adresse wohnte (1.VHS 14-15 sowie Aussage des BF auf 1.VHS19). XXXX (gleichnamig auch das Gouvernement) grenzt direkt an XXXX an, wo sich das seitens der BF2 erwähnte XXXX befindet und kann den Angaben des BF3 gefolgt werden, dass die Straße durch beide Städte verläuft. Dahingehend wurde bereits in allen Erstbefragungen zur letzten Wohnadresse vermerkt wie folgt „ XXXX “, wobei das Wort „Scharee“ bzw. korrekt „Sharie“ das arabische Wort für Straße ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Personalausweis der BF2 als Unterkunftsort „ XXXX “ angibt, welches sich in der Nähe des bereits erwähnten Krankenhauses aber jedenfalls noch in der Gemeinde XXXX befindet und konnte damit der Wohnort der Familie festgestellt werden. Es ist dadurch auch möglich, den Weg vom Wohnort zur nächsten UNRWA Schule auf google maps mit ca. 6 km auszumessen, sodass die Argumente der Familie, man hätte die Kinder in eine staatliche Schule schicken müssen, weil die UNRWA Schulen zu weit weggewesen wären nicht nachvollziehbar ist. Wenn die BF2 in der hg. Verhandlung vom XXXX dazu angibt, dass das nächstgelegene Camp XXXX war so ergibt sich hierbei eine Distanz von nicht einmal 6 km (vgl. erneut google maps).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der BF waren aufgrund ihrer Angaben im Verfahren und mangels anderslautender Hinweise zu treffen. Die BF2 brachte in der hg. Verhandlung vom XXXX erstmals im Verfahren vor, dass sie Tabletten wegen zu hoher Cholesterinwerte einnehmen muss; und legte sie diesbezüglich eine Medikamentenschachtel sowie einen Laborbefund vom XXXX vor. Diesbezüglich wurde weder behauptet, noch bescheinigt, dass die BF2 Medikamente gegen zu hohe Cholesterinwerte in Jordanien nicht erhalten könnte, oder es sich um eine schwere Erkrankung handeln würde. In Hinblick auf den BF4 wurden zuletzt in der Verhandlung vom XXXX (OZ 21), in der er sich im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung für verhandlungsfähig erklärt hat, medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach dieser in Folge starker Bauch- und Kopfschmerzen am XXXX im XXXX Untersuchungen unterzogen wurde; dabei wurde eine unklare Schädigung der Leberzellen sowie intermittierende Abdominalgien und Cephalea diagnostiziert und dem BF4 Schmerzmittel (Paracetamol, Ibuprofen und Elo Iso 500ml) verschrieben. Mit aktueller Eingabe vom XXXX wurde für den BF4 ein Entlassungsschein des XXXX vom XXXX mit der Entlassungsdiagnose R51 – Kopfschmerz vorgelegt. Ferner wurde dem BF4 ein erhöhter Ferritinspiegel im Blutserum sowie Weitsichtigkeit sowie chronische Bauchschmerzen diagnostiziert. Dem BF wurde als Medikation ein Schmerzmittel wie „zB Novalgin 400mg bei Schmerzen“ empfohlen. Wie die BF selbst im Verfahren bestätigten, können Standardmedikamente, etwa Schmerztabletten direkt über UNRWA bezogen werden. Entsprechend den Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in Jordanien und den Zugang zu Medikamenten ist die Gesundheitsversorgung in Jordanien gewährleistet und sind Medikamente ausreichend erhältlich. Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht jedoch nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX im Verfahren XXXX , hält im Wesentlichen fest, dass Patienten die – wie die BF2 und der BF4 – eine UNWRA-Karte (Familienregistrierungskarte) besitzen bzw. diese verlängern können die Medikamente kostenlos erhalten. Die BF2 und der BF4 sind im Besitz einer UNRWA Familienregistrierungskarte und haben somit Zugang zu medizinischer Versorgung. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten. Bei der BF2 handelt es sich um eine jordanische Staatsangehörige, die die Einrichtungen des Gesundheitsministerium in Anspruch nehmen kann. Die Preise für Behandlungen und Medikamente in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums sind entsprechend den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten im Allgemeinen erschwinglich.

Dass die BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen, ergibt sich aus ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren. Der festgestellte Schulbesuch des BF4 in Österreich resultiert aus den Angaben der BF sowie den vorgelegten Bestätigungen der Schule.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister, die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der BF und zum Empfang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung resultieren aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes in Zusammenhalt mit ihren Angaben im Verfahren.

Von den Deutschkenntnissen der BF konnte in der hg. mündlichen Verhandlung vom XXXX ein persönlicher Eindruck gewonnen werden, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Dass der BF1 und die BF2 einmal wöchentlich einen Deutschkurs im Rahmen ihrer Flüchtlingsunterkunft besuchen ergibt sich aus den Bestätigungen des XXXX , zuletzt vom XXXX . In Hinblick auf den BF3 wurden ua. ein Deutschpass aus dem Jahr XXXX und zuletzt ein ÖSD Zeugnis über Level A2 vom XXXX in Vorlage gebracht. In Hinblick auf die Bestätigungen über Dolmetscherleistungen des BF3 für Bewohner des Flüchtlingscamps (vgl. OZ 8 und 24 in XXXX ) ist zu berücksichtigen, dass dieser lediglich ein einfaches Sprachniveau erreicht hat.

Die fehlende Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen der BF beruht auf dem Umstand, dass die BF diesbezüglich keine Angaben machten bzw. keine entsprechenden Nachweise in Vorlage brachten. Für die Familie wurden vom Unterkunftgeber sowie seitens eines Teammitgliedes der XXXX (ebenfalls OZ 24 in XXXX ), Unterstützungsschreiben übermittelt. Zur weiteren Integration haben die BF diverse Bestätigungen in Vorlage gebracht, unter anderem Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an Workshops (BF1 und BF3), Bestätigung vom XXXX hinsichtlich einer Freiwilligenarbeit des BF1 im Ausmaß von 30 Stunden im XXXX 2025 incl. Fotos; Bestätigung der Stadt XXXX vom XXXX bzw. XXXX bzgl. Mithilfe an einem sozialen Projekt im Ausmaß von 15 Stunden im Frühjahr XXXX bzgl. BF1; Bestätigung XXXX über ehrenamtliches Engagement des BF3 im Ausmaß von 80 Stunden vom XXXX , Unterstützungsschreiben des Dechants XXXX vom XXXX für den BF3; Teilnahmebestätigung eines evangelischen Vereins zur Förderung von Jugendarbeit vom XXXX bzgl. BF3 über Teilnahme an Integrationsprojekten, sowie Unterstützungserklärung einer Mitbewohnerin des Flüchtlingscamps vom XXXX (vgl. insbesondere OZ 5 und 8 in XXXX ).

Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, dem regelmäßigen Kontakt mit dem Bruder und den beiden Neffen des BF1 sowie dem Umstand das keinerlei (finanzielle oder andere) Abhängigkeiten bestehen, ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren in Abgleich mit den Daten des IZR.

2.3. Zum Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, insbesondere der Frage von ipso-facto Schutz:

Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Antragstellers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen (vgl. dazu die auf GFK Art 1 Abschnitt D bezogene Rsp, z.B. VwGH 13.04.2026, Ra 2024/19/0142).

Die BF sind zweifelsfrei bei UNRWA, einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt D GFK, registriert und haben diese bis zur ihrer Ausreise im Jahr XXXX tatsächlich Leistungen von UNRWA – wenngleich nicht regelmäßig – bezogen; vgl. bereits oben Punkt 2.2.

Aufgrund ihrer Registrierung haben die BF den in das Verfahren integrierten Feststellungen zufolge bei Bedarf somit Anspruch auf medizinische Grundversorgung, Ausbildung, finanzielle Grundversorgung für besonders Bedürftige, Zugang zu Kleinkrediten sowie gegebenenfalls etwa Schutz als Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt.

Den in das Verfahren integrierten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass UNRWA ihre Aufgaben in Jordanien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann oder zum Ausreisezeitpunkt der BF nicht wahrnehmen konnte oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Die BF können im Herkunftsgebiet den Beistand der UNRWA bei Bedarf erneut in Anspruch nehmen.

Sämtliche BF haben im Laufe des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens, wie auch im Beschwerdeschriftsatz (Seite 4) angegeben in der Vergangenheit Leistungen von UNRWA – wenngleich nicht dauernd – erhalten zu haben. Die BF haben dabei insbesondere medizinische Leistungen, etwa Impfungen von UNRWA in Anspruch genommen bzw. erhalten; vgl. etwa AS 159 zu XXXX , AS 152 zu XXXX , AS 169 zu XXXX sowie unter anderem Angaben auf 1.VHS 9, 14, 19. Die BF2 gab bereits vor der belangten Behörde zudem an, dass auch ihre Verwandten von UNRWA medizinisch versorgt wurden. Die BF bestätigten auch das Bild, dass UNRWA teils nur Standardmedikamente anbieten konnte und dass die Familie etwa nur Rezepte erhielt und sich Medikamente privat besorgen musste. Sollten die BF bestimmte Medikamente selbst bezahlt haben, ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die genannten Beträge eine unverhältnismäßige hohe Belastung für die BF darstellten. Dies kann schon im Lichte des Umstandes, dass der BF1 in Jordanien erwerbstätig war und er für die Reise seiner Familie von Jordanien nach Österreich einen Betrag in der Höhe von 7.000,- Euro (an anderer Stelle Dollar; jedenfalls mehrere tausend Euro) bezahlte, nicht nachvollzogen werden. Dies auch unter Berücksichtigung der zuletzt ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA an das BVwG (OZ 15), wonach Patienten im Besitz einer UNRWA-Karte Medikamente kostenlos über die UNRWA erhalten. Aufgrund von Mittelkürzungen sind derzeit jedoch nicht alle Leistungen verfügbar, und die UNRWA kann nur grundlegende medizinische Hilfe leisten. Alternativ können die BF1-BF3 Einrichtungen des Gesundheitsministeriums (MoH) in Anspruch nehmen und den für nicht versicherte Jordanier geltenden Tarif bezahlen, der etwa 10 bis 15 USD (8,54 – 12,80 EUR) pro Arztbesuch beträgt; die BF2 ist jordanische Staatsangehörige und kann alle Gesundheitseinrichtungen aufsuchen. Es gibt zahlreiche Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums in verschiedenen Provinzen, und es ist der IOM nicht möglich, festzustellen, welches Krankenhaus des Gesundheitsministeriums zu einem bestimmten Zeitpunkt die benötigten Medikamente vorrätig hat. Die Preise für Behandlungen und Medikamente in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums sind im Allgemeinen erschwinglich.

Was weitere Unterstützungsleistungen seitens UNRWA betrifft, so gaben der BF1 und die BF2 gleichlautend an, während der Covid-Pandemie eine Geldleistung erhalten zu haben; der BF1 gab in der hg. Verhandlung an, in den letzten 30 Jahren keine Leistungen erhalten zu haben, bestätigt aber sodann auf Vorhalt seiner Aussagen vor der belangten Behörde, sowohl den Erhalt der – wenngleich einmaligen – Geldleistung während der Covid-Pandemie, sowie generell den Erhalt medizinscher Behandlungen, Impfungen und Schmerztabletten.

Zuletzt wurde in OZ 24 in XXXX ein vom BF1 angefordertes Schreiben der UNRWA, datiert XXXX , in Vorlage gebracht, womit letztlich nur die aufrechte Registrierung der Familie des BF1 bei der UNRWA bestätigt wurde und der Umstand, dass sich die Familie zum Ausstellungsdatum nicht im SSNP (Social Safety Net Programme) der UNRWA befindet. Das SSNP bietet anspruchsberechtigten Flüchtlingen insbesondere Nahrungsmittelhilfe (seit 2016 in Jordanien in Form von e-card-Transfers) und bedarfsorientierte Geldleistungen an; dazu gehört etwa auch die Kostenübernahme von Krankenhausaufenthalten. Das SSNP zielt auf jene Gruppe von Flüchtlingen, die von extremer Armut betroffen sind, ab. Leistungen werden für Menschen, die besondere Umstände erleben oder außergewöhnlichen Bedarf zeigen, im Rahmen von Einzelfallentscheidungen nach klaren Kriterien und Verfahren ausgegeben. Das SSNP wird parallel zu den anderen Sozialleistungsprogrammen betrieben (vgl. Homepage der UNRWA, www.unrwa.org, abgerufen am 06.07.2026). Mit dem in Vorlage gebrachten Schreiben haben die BF weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie je einen Antrag an das SSNP gestellt hätten, der abgelehnt worden wäre; noch, dass sich die Familie in einer entsprechenden Notlage befunden hätte oder überhaupt auf weitere Leistungen der UNRWA angewiesen war, ebensowenig kann daraus geschlossen werden, dass die BF nicht grundsätzlich zum Bezug von UNRWA Leistungen (etwa aus anderen Sozialleistungsprogrammen) berechtigt sind. Der Argumentation im begleitenden Schriftsatz in OZ 24, wonach die BF nicht von Transferleistungen von UNRWA profitieren können, kann daher nicht gefolgt werden.

Was die Schulbildung der BF3-4 anbelangt, waren die Ausführungen der BF nicht nachvollziehbar. XXXX beheimatet das älteste Flüchtlingscamp der UNRWA in ganz Jordanien. Mag dieses Camp auch in die Jahre gekommen sein, so ist es Heimat für über 20.000 Menschen. Das Camp beherbergt 4 Schulen und 1 Health Center welches etwa 120.000 Patienten im Jahr betreut (Bericht der UNRWA vom April 2023, abgerufen über die Homepage am 06.07.2026). Für die erkennende Richterin sind keine Gründe ersichtlich warum der BF3 und der BF4 nicht eine Schule der UNRWA besuchten. Es ist richtig, dass sich etwa die von den Eltern ausgewählte Schule für den BF4 im gleichen Stadtteil befand (vgl. google maps), dennoch wäre ihm ob der Distanz und der allgemeinen Berichtslage zu öffentlichen Verkehrsmitteln der Besuch einer UNRWA Schule in XXXX zumutbar gewesen. Die beiden älteren Brüder von BF3 und BF4 wohnen bei den Großeltern in einer Wohnung innerhalb XXXX ; auch dieses Camp beherbergt mehrere Schulen (www.unrwa.org, abgerufen am 06.07.2026), sodass es auch möglich gewesen wäre, die Kinder unter der Woche bei den Großeltern unterzubringen um ihnen einen – nicht-staatlichen – Schulbesuch zu ermöglichen. Die in der hg. Verhandlung vom XXXX seitens des BF1 und BF2 dazu getätigten Aussagen waren nicht nachvollziehbar (2.VHS 5) und konnten das Vorbringen der BF, warum die BF3-4 keine UNRWA Schule besuchen konnten, nicht untermauern.

Insofern die BF mit ihrem Vorbringen im Verfahren vermitteln möchten, dass UNRWA zu keinen bzw. unzureichenden Leistungen in der Lage war bzw. ist, und daher ein ipso-facto Schutz entsprechend der RL 2011/95/EU (nunmehr der StatusVO) bestehen müsste, so steht dies mit den im Verfahren miteinbezogenen Länderberichten in Widerspruch. Es gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass registrierte staatenlose palästinensische Flüchtlinge und Angehörige in Jordanien durch UNRWA keinen Schutz und Beistand, insbesondere durch medizinische Versorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung erhalten bzw. in der Vergangenheit keinen solchen Schutz und Beistand erhalten haben. UNRWA betreibt trotz den seit Jahren bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten nach wie vor in Jordanien 169 Schulen mit 119.047 Schülern und 25 medizinische Grundversorgungseinrichtungen, die jährlich von 1,4 Millionen Patienten aufgesucht werden, sowie 14 Zentren für Frauen und bietet Hilfen, Sozialleistungen, Mikrofinanzierungen und Unterstützung beim Wohnen an (https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan , abgerufen am 06.07.2026). Die Familie der BF wohnte im Umkreis von gleich zwei der zehn von UNRWA geführten Flüchtlingscamps in Jordanien; sämtliche seitens der Familie behaupteten Probleme hinsichtlich einer mangelnden Schulausbildung der Kinder konnten daher wie bereits oben dargestellt nicht nachvollzogen werden.

Das Hilfswerk ist nicht für den Schutz der physischen Sicherheit der palästinensischen Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seinen Tätigkeitsbereichen verantwortlich.

Auch vor dem Hintergrund der in das Verfahren integrierten aktuellen Berichtslage gibt es keine Hinweise darauf, dass UNRWA in Jordanien im Falle von Nothilfe keine Unterstützung mehr gewährt. Es ist zu berücksichtigen, dass Geberstaaten und Privatspender ihre Spenden zweckwidmen können, und dies auch beeinflussen kann, ob und wie gut UNRWA-Projekte in den Teilgebieten finanziert sind, bzw. welche Gebiete auch eventuell aufgrund der dortigen Lage eher Spenden erhalten. Hinweise darauf, dass UNRWA ihre Hilfsleistungen in Jordanien einstellte bzw. einstellen musste, gibt es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht die angespannte Finanzierungslage der UNRWA keinesfalls, jedoch liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise darauf vor, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.

Anfang 2024 hatten einige Geberländer ihre Zahlungen an UNRWA vorläufig eingestellt, nachdem Israel Anschuldigungen erhob, wonach einige UNRWA-Mitarbeiter in die Terrorangriffe der Hamas vom 07.10.2023 verwickelt gewesen sein sollen. Mit Mai 2024 haben alle Länder, mit Ausnahme der USA, die ihre Finanzierung zuvor ausgesetzt hatten, diese wiederaufgenommen. Diese Länder inkludieren: EU, Deutschland, Japan, Frankreich, Kanada, Großbritannien, die Niederlande, Australien, Italien, Österreich, Finnland, Neuseeland, Island, Rumänien und Estland (vgl. https://orf.at/stories/3358050/ vom 18.05.2024). Laut UNRWA hat die Schweiz mit März 2025 ihre Finanzierung des Hilfswerks wiederaufgenommen (UNRWA, www.unrwa.org, 18.03.2025, zuletzt abgerufen am 02.07.2026). Development Today erklärt im Jänner 2025, dass Schweden – einst der viertgrößte Geber des UNRWA - Ende 2024 angekündigt habe, UNRWA nicht mehr zu finanzieren (Development Today, 28.01.2025); ein gewiss schmerzhafter Einschnitt. UNRWA veröffentlichte im Jänner 2025 einen Nothilfeappell für 464 Millionen US-Dollar für Syrien, Libanon und Jordanien, um essentielle Hilfe, einschließlich Bargeldunterstützung, Gesundheits- und Bildungsdienste und Schutzmaßnahmen bereitzustellen (UNRWA, www.unrwa.org, 20.01.2025, zuletzt abgerufen am 02.07.2026); für Jordanien alleine wurde ein Nothilfeappell von 27,2 Millionen US-Dollar angekündigt. Die EU stellte der UNRWA, wie auch der Palästinensischen Autonomiebehörde etwa im Juni 2025 202 Millionen Euro zur Verfügung; dabei gingen 52 Millionen direkt an UNRWA (https://north-africa-middle-east-gulf.ec.europa.eu/news/unrwa-and-palestinian-authority-receive-eu202-million-support-ensure-key-services-ground-2025-06-23_en vom 23.06.2025). Die Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung und damit auch der UNRWA und der betroffenen Operationsgebiete ist zudem Teil eines umfassenden Mehrjahresprogramms der EU. Aus der Berichtslage ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass Jordanien nicht länger bereit wäre die 2,4 Millionen Betroffenen zu unterstützen. Um auf die angespannte finanzielle Lage zu reagieren hat UNRWA zuletzt Einsparungen – etwa bei den Gehältern – getätigt; dies um weiterhin alle Dienstleistungen anbieten zu können.

Generell finanziert sich UNRWA zu 92,6% aus Mitteln der UN-Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler Regierungen und der EU. Weitere Finanzierung erhält UNRWA durch das reguläre Budget der Vereinten Nationen und Beiträgen anderer UN-Einrichtungen. UNRWA arbeitet auch mit Unternehmen und Stiftungen zusammen und insbesondere in Notsituation würden Privatpersonen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung spielen (vgl. erneut Homepage der UNRWA, www.unrwa.org). Nachdem es sich zum großen Teil um freiwillige Beiträge handelt und die UNRWA als internationale Organisation nicht unabhängig weltpolitischer Ereignisse steht, kommt es immer wieder zu Liquiditätskrisen. Dass die Ereignisse rund um den 07.10.2023 diese Situation verschärft haben, ebenso wie die derzeitige Haltung der US-Regierung wird hierorts nicht übersehen. Negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Hilfswerks, grundlegende Dienstleistungen zu erbringen sind daher offenkundig, eine „Unmöglichkeit“ der Leistungserbringung liegt im Entscheidungszeitpunkt aber jedenfalls nicht vor.

In den zuletzt eingelangten Stellungnahmen der BF wird von einer „existentiellen Krise“, möglichen Kürzungen, etc. gesprochen, jedoch konnte nicht dargelegt werden, dass es der UNRWA zurzeit „unmöglich“ wäre ihrem Mandat nachzukommen. Auch das Vorbringen in der, in der Verhandlung vom XXXX in Vorlage gebrachten Stellungnahme mit Verweis auf die Angaben des UN-Generalsekretärs vom 01.07.2026 zur Situation von UNRWA zeichnet kein anderes Bild als die bereits oben dargestellte Finanzierungssituation.

Zusammengefasst kann die Lage der UNRWA, vor allem auch ob des derzeitigen regionalen Konflikts zwischen den USA und dem Iran als angespannt angesehen werden; eine seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten „Unmöglichkeit“, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, liegt zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht vor.

Ebensowenig ergibt sich aus den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführer und ihrem Vorbringen eine „sehr unsichere persönliche Lage“: der BF1 hat eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung in Jordanien erhalten und ist Tischlermeister; er konnte bis zu seiner Ausreise die Existenz seiner Familie sichern; die BF2 hat eine mehrjährige Schulausbildung in Jordanien erhalten und kann von ihr die Teilhabe am Erwerbsleben ebenfalls vorausgesetzt werden, da bei ihr weder eine schwere Erkrankung vorliegt, es sich bei der BF2 um eine jordanische Staatsangehörige handelt und der BF4 ob seines Alters keiner ganztätigen Betreuung mehr bedarf. Der inzwischen volljährige BF3 hat in Jordanien die Matura abgeschlossen, er ist gesund und arbeitsfähig und kann die Familie – etwa wie seine beiden älteren in Jordanien aufhältigen Brüder – mit Gelegenheitsarbeiten unterstützen. Der BF4 war bis zu seiner Ausreise Schüler und kann entsprechend der Berichtslage seinen Schulbesuch – ob in einer staatlichen oder in einer UNRWA-Schule - fortsetzen. Er unterliegt keiner Schulpflicht mehr, dh. es steht ihm auch frei, eine Berufsausbildung zu absolvieren bzw. zu arbeiten. Die BF bewohnten vor ihrer Ausreise eine Mietwohnung und ist kein Grund ersichtlich, warum die BF nicht wieder eine Wohnung anmieten könnten, oder etwa bei Bedarf anfangs bei den Eltern der BF2 wohnen könnten; wo sich auch die beiden älteren Söhne der BF1-2 aufhalten. Alle BF verfügen über familiären Anschluss in Jordanien. Sie sprechen die Mehrheitssprache Arabisch und bekennen sich zum Islam; es konnte nicht festgestellt werden, dass sie nicht über entsprechende Dokumente zur Rückreise verfügen bzw. können sie entsprechend den Berichten Ersatzdokumente erwerben; die BF wurden in Jordanien sozialisiert, wo sie ihr gesamtes Leben verbrachten – insbesondere wurde aber festgestellt, dass UNRWA diverse Leistungen in Jordanien anbietet und die BF dahingehend anspruchsberechtigt sind.

2.4. Zum Vorbringen der BeschwerdeführerInnen:

2.4.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Antragstellers (vormals: Asylwerbers), durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Antragstellers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asyl- bzw. Flüchtlingsgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Antragstellers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;

b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;

d) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat.

2.4.2. Zu den seitens der BF geltend gemachten Fluchtgründen:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den hg. mündlichen Verhandlungen.

Die Angaben der BF, ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund der allgemeinen Situation von staatenlosen Palästinensern in Jordanien verlassen zu haben, sind zwar glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und lassen auch auf keine sehr unsichere persönliche Lage der BF schließen. Bereits das BFA stellte zusammenfassend fest, dass die BF keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen waren und die BF haben auch selbst keine asylrelevanten, konkreten und persönlichen Verfolgungshandlungen oder eine sehr unsichere persönliche Lage dargelegt.

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des BFA erachtet die erkennende Richterin nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen, soweit sich diese auf die allgemeine Lage und Benachteiligungen von Personen palästinensischer Herkunft beziehen im Ergebnis bzw. in Abgleich mit den Länderberichten für grundsätzlich glaubwürdig und bestätigt, dass die BF in weiterer Folge damit jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK oder eine sehr unsichere persönliche Lage glaubwürdig vorgebracht haben.

Auf die bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen zu ihrer individuellen Situation sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich verwiesen und hervorgehoben, dass die BF1-2 ihre Situation und jene der BF3-4 prekärer darzustellen versuchten, als diese tatsächlich war bzw. ist, sodass weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine sehr unsichere persönliche Lage der BF festgestellt werden konnte.

2.4.2.1. Die BF2 schilderte im gesamten Verfahren keine konkrete gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung, sondern schloss sich im behördlichen Verfahren grundsätzlich den Fluchtgründen ihres Ehemannes an. In den offen an sie gestellten Fragen nach ihren Ausreisegründen - seitens der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichts - verwies die BF2 sodann allgemein auf „Ausgrenzungen“ aufgrund ihrer Abstammung und schilderte, dass ihre Kinder in Jordanien sehr schlecht behandelt und geschlagen worden wären. Diesbezüglich schildert sie auch die Vorfälle den BF3 und den BF4 betreffend – wobei sie bei den Vorfällen nie direkt anwesend war – sowie Handgreiflichkeiten die beiden älteren Söhne betreffend.

Der BF1 verwies in seiner Erstbefragung allgemein auf den in Jordanien vorherrschenden „Rassismus“, mangelnde Rechte und darauf, dass die Kinder „in der Schule mehrmals angegriffen und geschlagen“ worden seien (AS 117 in XXXX ). Ebenso wie die BF2 brachte der BF1 im gesamten Verfahren keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung vor, sondern verblieb entweder in der allgemeinen Beschreibung von Benachteiligungen, Ausgrenzungen, Diskriminierungen der Familie aufgrund ihrer Abstammung oder berichtete von den beiden Vorfällen den BF3 und den BF4 betreffend. Wenn der BF1 – wie auch der BF3 – auf die mangende Möglichkeit einer Einbürgerung verweist so ist darin kein asylrelevantes Vorbringen zu erkennen, ebensowenig in den unter Punkt 2.4.2.5. noch näher zu behandelnden Rückkehrbefürchtungen (Befragungen durch den Geheimdienst etc.).

Was das weitere inhaltliche Vorbringen des BF1 betrifft, und zwar eine Teilnahme an drei Demonstrationen im Jahr 2017, die die Einbürgerung palästinensischer Kinder jordanischer Mütter zum Ziel hatten (1.VHS 11) so hatte der BF1 zwar bereits vor der belangten Behörde angegeben bzw. mittels Vorlage eines Fotos zu untermauern versucht, dass er zwei oder drei Mal – an anderer Stelle auch einmal im Monat im Jahr 2017 - für mehr Rechte der Menschen aus den Flüchtlingslagern demonstriert hätte (AS 166 in XXXX ), jedoch brachte der BF1 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise vor, dass seine Teilnahme an einem Protestmarsch in den Folgejahren irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Dass der BF1 nie in das Blickfeld der jordanischen Sicherheitsbehörden geraten ist, belegt etwa auch – wie bereits vom BFA beweiswürdigend ausgeführt wurde – der Umstand, dass dem BF1 in den Jahren XXXX und XXXX problemlos Personaldokumente ausgestellt wurden. Der BF1 hat sich somit in keinster Weise politisch exponiert. Im Übrigen gaben alle BF im behördlichen Verfahren an, niemals Probleme mit der Polizei oder den Sicherheitsbehörden in Jordanien gehabt zu haben.

Im Laufe des Verfahrens wurde von den erwachsenen BF1 und BF2 lediglich in Hinblick auf ihre Söhne Übergriffe oder Misshandlungen erwähnt, wobei es sich dabei – mit Ausnahme von zwei konkreten Vorfällen in den Jahren XXXX und XXXX – lediglich um oberflächliche Andeutungen bzw. die Schilderungen von Alltagsdiskriminierung handelte. Wenn die BF vermeinen, die Kinder hätten draußen nicht spielen können und wären Bedrohungen durch die Nachbarn ausgesetzt gewesen, dann ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Familie dennoch jahrelang im gleichen Stadtteil wohnte. Bei tatsächlich schwerwiegenden bzw. asylrelevanten Problemen ist zudem davon auszugehen, dass die erwachsenen BF1-BF2 solche unmittelbar in der Erstbefragung, als erste sich ihnen bietende Gelegenheit, ihre Fluchtgründe darzulegen, auch geschildert hätten, was jedoch unterblieb – genauso wie eine Ausreise unmittelbar nach den beiden konkret geschilderten Vorfällen den BF3 und den BF4 betreffend. So besuchte der BF4 bis zur Ausreise dieselbe Schule, wo es XXXX laut seinen Angaben zu einem Vorfall mit einem Lehrer gekommen war; und auch der BF3 verblieb nach einem angegebenen Angriff noch eineinhalb Jahre im gleichen Stadtteil.

Die BF2 stellte für den im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet 12jährigen BF4 einen Asylantrag ohne ein spezifisches Fluchtvorbringen zu erstatten. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der sodann fast 14jährige BF4 einen Vorfall aus seiner Schulzeit vor, welchen er auch vor der erkennenden Richterin schilderte und der als glaubwürdig – jedoch nicht asylrelevant – erachtet wird. Auch der BF1 und die Mutter des BF4 schilderten in ihren Einvernahmen den Vorfall, nachdem diese jedoch nicht direkt in der Schule dabei waren und der nunmehr 16jährige in der hg. Verhandlung vom XXXX einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, kann aufgrund seiner Aussagen zum Vorfall wie folgt festgehalten werden: Der BF4 hatte vergessen, seine Schulaufgaben zu machen und wollte diese während des Unterrichts von einem Schulkollegen abschreiben. Das wurde vom Lehrer bemerkt und hat dieser dem BF4 mit einem Schlagstock Schläge auf die Hände versetzt. Nachdem der BF4 die Schläge nicht mehr aushielt, zog er die Hände zurück und wurde sodann vom Schlagstock bzw. vom Lehrer auf der Stirn getroffen und verletzt. Ob die Schläge auf die Stirn durch Zufall entstanden, weil der BF4 wegzuckte wie die BF2 ausführte oder bewusst vom Lehrer gesetzt wurden, weil der BF4 die Hände zurückzog, kann durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden, ist jedoch für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung des Vorfalls irrelevant. Der BF4 hatte eine Platzwunde an der Stirn, die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht wurde. Soweit dieser Vorfall als real erlebt und glaubwürdig von der erkennenden Richterin erkannt wird, so wurde damit jedoch keine asylrelevante Verfolgung beschrieben, auch wenn etwa der BF1 vor der belangten Behörde mit der Aussage, sein Sohn sei der einzige Palästinenser auf der staatlichen Schule gewesen (AS 173 in XXXX ; laut BF4 im Übrigen der einzige Palästinenser in der Klasse, 1.VHS 24), darauf hindeuten möchte. Geschildert wurde ein vom Lehrer wahrgenommenes Fehlverhalten eines Schülers, welches dieser bestrafte. Dass eine derartige körperliche Züchtigung durch einen Lehrer in Österreich strafrechtliche Konsequenzen für diesen hätte, sei dahingestellt, es kann jedenfalls darin mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage erkannt werden. Zu diesem Ergebnis führen auch die weiteren Ereignisse nach dem Vorfall aus dem Jahr XXXX .

Der BF4 wurde nach dem Vorfall in einem Krankenhaus behandelt, dh. es wurde ihm die notwendige Behandlung in Jordanien nicht verweigert. Zwar hätte die Familie danach versucht, den BF4 in eine andere Schule zu geben, jedoch hätte dies aufgrund der Entfernung der anderen Schule, die eine Stunde entfernt gewesen wäre, nicht funktioniert. Sodass der BF4 weiterhin – und bis zur Ausreise der Familie aus Jordanien im Herbst XXXX –die Schule, nur eben eine andere Klasse besuchte (AS 172 in XXXX ; 1.VHS 17). Wenn der BF4 aufgrund des Vorfalls schwer traumatisiert gewesen wäre oder die Eltern einen weiteren dortigen Schulbesuch für unzumutbar erachtet hätten, ist nicht nachvollziehbar, warum ihn die Eltern wieder in dieselbe Schule geschickt haben. Dass es im zumutbaren Umkreis des Wohnorts der Familie UNRWA-Schulen gibt, wurde bereits ausgeführt. Ergänzend darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es der Familie auch möglich gewesen wäre, dass der BF4 die Schulzeit bei seinen Großeltern mütterlicherseits verbracht hätte. Weitere relevante Vorkommnisse in der Schule wurden im Übrigen nicht vorgebracht. Rechtlich ist somit mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zudem festzuhalten, dass das Singularereignis im Jahr XXXX verortet wurde und es damit bereits am ausreisekausalen zeitlichen Konnex mangelt.

Von einer dauerhaften Entstellung – wie dies der BF4 in der hg. Verhandlung angab (1.VHS 23), die zukünftig Konsequenzen für das Fortkommen des BF4 hätte, kann nach der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in den hg. Verhandlungen (oberhalb des Auges des BF4 war eine kleine Narbe sichtbar) ebenfalls nicht gesprochen werden. Auch kann die geäußerte Rückkehrbefürchtung, der BF4 würde wieder Diskriminierung erleiden und würde „dieselbe Schule besuchen“ müssen nicht nachvollzogen werden, steht es dem BF4 bei seiner Rückkehr doch völlig offen, welche Schule er besuchen möchte. Auf die Möglichkeit des Besuches einer UNRWA Schule sei erneut verwiesen. Zudem unterliegt der BF4 keiner Schulpflicht mehr.

Wenn die BF2 in der hg. Verhandlung weiter ausführt, dass dem BF1 vom Schuldirektor nahegelegt worden wäre, keine Anzeige gegen den Lehrer zu erstatten, weil der Lehrer jordanischer Abstammung sei und „nichts Gutes dabei herausgekommen wäre“ (1.VHS 17), so konnte damit in keiner Weise überzeugend argumentiert werden, dass den BF von staatlicher Seite keine Hilfe zugekommen wäre. Auch der BF1 äußerte dahingehend lediglich Vermutungen, so hätte ihm der Direktor der Schule gesagt, dass eine Anzeige gegen den bei der Regierung angestellten Lehrer nicht möglich sei. Dass die Familie tatsächlich Anzeige erstattet hätte, jedoch von den jordanischen Behörden keine Unterstützung erhalten hätte, wurde an keiner Stelle behauptet oder belegt.

Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die jordanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Der beschriebene Vorfall durch einen beim Staat angestellten Lehrer ist nicht als eine vom Staat ausgehende Verfolgungshandlung zu werten. Es kann aufgrund der Quellenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt bzgl. einer Körperverletzung kein Verfahren einleiten würde, die jordanische Polizei handelt prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Eltern des BF4 lediglich wegen Behauptungen des Direktors nicht an die jordanischen Behörden gewandt haben.

Seitens des BF4 wurde in der behördlichen Einvernahme noch ausgeführt, dass er generell schikaniert und in der Schule als Palästinenser schlecht behandelt worden wäre, etwa hätte er nicht mit anderen Kindern spielen dürfen; mit seinen Ausführungen macht der BF4 auf die allgemeine Lage von staatenlosen Palästinensern in Jordanien aufmerksam; siehe dazu Punkt 2.4.2.2.

Der BF3 erwähnte bereits in der Erstbefragung, dass es einen gegen ihn gerichteten Angriff „mit einem Messer“ gegeben hätte; ansonsten hätte er Misshandlungen in der Schule erlebt (AS 21ff in XXXX ). In der behördlichen Einvernahme des inzwischen volljährigen BF3 gab dieser befragt zu seinen Ausreisegründen – ähnlich wie der BF1 und die BF2 – zuerst allgemeine Diskriminierungen, rassistische Behandlungen und Misshandlungen an; als Kind wäre er in seinem Stadtteil geschlagen und beschimpft worden, auch in der Schule hätte er keine Freunde gehabt. Sodann schildert er, dass er am XXXX von vier Personen angegriffen worden wäre und ihn dabei eine der Personen auch mit einem Messer am Ellbogen verletzt hätte. Auch in der hg. Verhandlung vom XXXX schildert der BF3 – glaubwürdig – dass es im XXXX zu einer Auseinandersetzung gekommen sei; er beschreibt den Vorfall detailliert und in sich schlüssig, sodass die erkennende Richterin daran nicht zweifelt. Aus ähnlichen Erwägungen wie beim BF4 konnte auch der BF3 keine asylrelevante Verfolgung seiner Person darlegen. So mangelt es ebenfalls am zeitlichen Konnex zur Ausreise im Herbst XXXX ; und wurde der BF3 in Jordanien medizinisch versorgt. Der lediglich in Kopie in Vorlage gebrachten Arztbestätigung vom XXXX , welche somit mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall ausgestellt wurde, kommt ein lediglich geringer Beweiswert zu, zumal diese zwar keiner Verifizierung, jedoch jeglicher Manipulation zugänglich ist; sie wäre für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung aber auch irrelevant. Der BF3 brachte ferner ein Video in Vorlage, in welches im Zuge der hg. Verhandlung vom XXXX von der erkennenden Richterin Einsicht genommen wurde, aus welchem sich letztlich aber keine Details der Tat oder weitere Erkenntnisse ableiten lassen konnten, da der BF3 als solcher nicht zu identifizieren war. Somit kann das erkennende Gericht auch keine Feststellungen dazu treffen, in welchem Kontext es zu dem auf dem Video ersichtlichen Vorfall gekommen ist. Was die weiteren angegebenen Drohungen durch die Täter anbelangt, kam es zu Widersprüchen in den Aussagen des BF1 und des BF3 in der hg. Verhandlung vom XXXX . Während der BF3 angab, seinen Vater gebeten zu haben, keine Anzeige zu erstatten, da man ihm gedroht habe, ihn diesfalls zu Hause aufzusuchen und zu erschießen (1.VHS 21), erklärte der BF1 dazu, sie seien von den Angreifern bzw. deren Angehörigen mit dem Tod bedroht worden, als sie vorgehabt hätten, den Vorfall anzuzeigen (1.VHS 11). Auch fällt auf, dass der BF1 aufgrund des betreffenden Vorfalles einen Wohnisitzwechsel behauptete, die BF2 hingegen erklärte, in den 20 Jahren vor der Ausreise immer am selben Wohnsitz gelebt zu haben (1.VHS 14) und die Divergenz auch über Vorhalt der Angaben ihres Mannes nicht auszuräumen vermochte, sodass die betreffenden Angaben der BF nicht kohärent sind. Der BF3 brachte auch vor, dass Anrainer versucht hätten, ihm zu helfen, was gegen eine generell ablehnende Haltung gegenüber Palästinensern in seinem Stadtteil spricht. Letztlich konnte hierorts die Ursache der Auseinandersetzung nicht festgestellt werden und konnte der BF3 nicht überzeugend darlegen, dass es sich um einen Angriff „wegen“ seiner Abstammung handelte. Letztlich muss auch zu diesem Angriff festgehalten werden, dass es sich um einen Angriff von Privatpersonen handelte und der BF3 ebenfalls nicht plausibel darlegen konnte, dass ihm seitens der jordanischen Behörden kein Schutz gewährt worden wäre. Dass Personen, die einen tätlichen Angriff begehen, das Opfer vor einer Anzeige warnen, ist nachvollziehbar; nicht jedoch, dass sich das Opfer derart einschüchtern lässt – noch dazu, wo der Angriff in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat und es damit Zeugen – und laut BF3 auch Videoaufnahmen - gab.

Was die familiäre Konstellation der BF als Ganzes betrifft, so war für die erkennende Richterin auch nicht nachvollziehbar, warum sich nur Teile der Familie gezwungen sahen, Jordanien aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft zu verlassen. So schildert die BF2 etwa, dass es zwischen den älteren zwei Söhnen und den Nachbarskindern zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, und der Vater eines der Nachbarskinder gedroht hätte, die Söhne der BF2 zu erschießen. Dies hätte ihr große Angst um ihre Kinder bereitet (1.VHS 17). Die beiden älteren Söhne verblieben jedoch in Jordanien. Wenn sich die Familie des BF1 und der BF2 tatsächlich aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft derart massiv von den jordanischen Mitbürgern bedroht gefühlt und um ihr Leben gefürchtet hätte, ist nicht nachvollziehbar, warum diese nach den angegebenen Vorfällen einerseits noch längere Zeit im Herkunftsland verblieb und andererseits nicht mit allen Kindern – sohin auch den beiden in Jordanien verbliebenen volljährigen Söhnen - ausreiste, um Schutz zu suchen. Der BF1 vermochten nicht plausibel darzulegen, was sie von den in Jordanien verbliebenen Verwandten unterscheidet, sodass sich BF gezwungen sahen, das Land zu verlassen, diese jedoch nicht (1.VHS 12,18).

Aus den Schilderungen zum persönlichen Leben der in Jordanien verbliebenen beiden Söhne, ergeben sich keine wesentlichen Einschränkungen auf deren Lebensführung.

Eine persönlich erlebte Bedrohungs- oder Verfolgungssituation legten die BF1 - BF2 nicht dar, sondern bezogen sich insbesondere auf zwei Vorfälle ihre mitgereisten Söhne betreffend, deren Angaben kohärent und plausibel waren.

Die betreffenden Vorfälle sind jedoch, wie beweiswürdigend und in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung ausgeführt, nicht asylrelevant, sodass somit folgerichtig auch die Gefahr einer individuellen Verfolgung für den Fall einer Rückkehr von den BF letztlich nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte und war insoweit - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.

2.4.2.2. Zu den von den BF angeführten Ausgrenzungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft aus Gaza ist wie folgt auszuführen:

Die BF2 ist jordanische Staatsangehörige und von den vorgebrachten Diskriminierungen nur indirekt betroffen. Der BF1 gehört zur Gruppe jener Palästinenser, deren Vorfahren nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren. Den Länderfeststellungen zufolge hatte diese Gruppe von Palästinensern keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.03.2023). Bei den BF3-4 handelt es sich ebenfalls um staatenlose Palästinenser, die den länderkundlichen Feststellungen zufolge von der BF2 nicht die jordanische Staatsbürgerschaft ableiten können.

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind fast die Hälfte, rund 2,4 Millionen bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (www.unrwa.org, zuletzt abgerufen 06.07.2026).

Dem Länderinformationsblatt zufolge wurden in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors. Dass es aktuell zu verbreiteten Problemen beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten kommt, ist dem Länderinformationsblatt jedoch nicht zu entnehmen, sondern sind Palästinenser im privaten Sektor gut vertreten (USDOS 20.03.2023). Dem BF1 war es sowohl als Tischler als auch durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten möglich bis zur Ausreise ein adäquates Einkommen für die Familie zu lukrieren und deren Unterhalt zu bestreiten. Der Umstand, dass der BF1 in seinem erlernten Beruf nicht (mehr) tätig sein könnte, ist nicht relevant; ihm stehen Tätigkeiten in anderen Branchen offen. In Jordanien halten sich die erwachsenen Söhne von BF1 und BF2 auf, die die Familie jedenfalls auch finanziell unterstützen können. Auch die Möglichkeit einer Berufstätigkeit der BF2, die über die jordanische Staatsbürgerschaft verfügt, ist pro futuro nicht auszuschließen (vgl. dazu LIB S 37), zumal der jüngste Sohn bereits das XXXX Lebensjahr vollendet hat und keiner ganztägigen Betreuung mehr bedarf und die Eltern der BF2 in Jordanien leben. Der BF3 hat in Jordanien die Matura abgeschlossen und kann von ihm die Teilhabe am Erwerbsleben vorausgesetzt werden; er kann auch wie seine beiden älteren Brüder etwa in einem Supermarkt arbeiten.

Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn dem Antragsteller jegliche Existenzgrundlage entzogen wird (vgl. etwa VwGH 30.04.1997, 95/01/0529).

Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage (Hinweis E 17.06.1992, 91/01/0207) und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen (Hinweis E 20.05.1992, 91/01/0202) und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz (Hinweis E 31.05.1989, 89/01/0091), ist jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend (VwGH 22.06.1994, Zl. 93/01/0443 zu Artikel 1 Abschnitt A FlKonv). Benachteiligungen eines Antragstellers wegen seiner Religionsausübung durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz sind ebenfalls nicht als Verfolgung iSd FlKonv zu werten (VwGH 31.05.1989, Zl. 79/01/0091) und kann dieses Judikat auch etwa auf Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit umgelegt werden.

Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, Berisha Haljiti v. Mazedonien, 16.06.2005).

Die allgemein geltend gemachten Benachteiligungen, etwa laut BF3 die Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis, der Umstand, dass man nicht Blut spenden dürfe, keinen universellen Führerschein beantragen dürfe, die Studiengebühren höher wären usw. sowie die in den Länderfeststellungen umschriebenen Diskriminierungen sind von ihrer Intensität her nicht asylrelevant und stellen keine derart schwerwiegenden Verletzungen der Grundrechte der BF dar, dass diesen ein Leben in Jordanien unerträglich geworden ist. Vielmehr stellen sie Benachteiligungen dar, die in vielen Ländern gegenüber Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen gelten. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahingehend hinzunehmen.

Aus den hg. Länderfeststellungen insgesamt geht nicht hervor, dass die Bevölkerungsgruppe staatenloser Palästinenser bzw. deren Angehörige systematisch diskriminiert werden, sondern haben sich deren Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert und war Jordanien bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge erfolgreich. (Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024: In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben. France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war.)

Dass die Familie der BF in Jordanien „keine Rechte“ gehabt hätten, wie dies behauptet wurde, kann ob der Schilderungen zu den persönlichen Lebensumständen überhaupt nicht nachvollzogen werden; alle BF haben eine mehrjährige Schulausbildung in Jordanien erhalten (der BF3 mit Maturaabschluss; der BF1 mit Berufsausbildung) und gingen die beiden älteren, in Jordanien verbliebenen Söhne auch einem Studium nach; den BF wurden Reisedokumente und Identitätspapiere ausgestellt und haben sie auch nicht in einem Flüchtlingscamp gelebt, sondern sich für eine Mietwohnung entschieden. Wie sich aus den geschilderten Vorfällen den BF3 und den BF4 ergibt, wurde ihnen auch eine medizinische Versorgung nicht verwehrt.

In Hinblick auf die Schulbildung des BF3 und BF4 ist festzuhalten, dass es in der Nähe des Wohnorts der Familie mehrere UNRWA Schulen gibt, dh. die Entscheidung des BF1 und der BF2, ihre Kinder auf staatliche Schulen zu schicken, hatte nichts mit der Verfügbarkeit von UNRWA-Schulen zu tun; zur Entfernung siehe bereits oben. Konkret bezogen auf alle BF ist ferner zu beachten, dass diesen in Jordanien eine (staatliche) Schulbildung ermöglicht und gerade nicht verwehrt wurde; sowohl der BF2 als auch dem palästinensischen BF1 war ein mehrjähriger Schulbesuch sowie im Falle des BF1 eine Ausbildung zum Tischlermeister im Herkunftsland möglich und auch die Kinder (BF3-4) besuchten dort bereits die Schule, wobei der BF3 auch die Matura abschloss.

Bestätigt wurde zudem, dass eine Schwester der BF2, die aufgrund einer Behinderung erhöhten Bedarf hat und bei den Eltern der BF2 lebt, eine finanzielle Unterstützung erhält.

An dieser Stelle ist erneut die rezente höchstgerichtliche Judikatur hervorzuheben, VwGH 02.06.2025, Ra 2024/14/0352, wonach der im gegenständlichen Erkenntnis zitierten ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.07.2023 zufolge zwar Nachteile für Kinder jordanischer Mütter und palästinensischer Väter etwa in Bezug auf die aufenthaltsrechtliche Stellung dokumentieren, die systematische, anhaltende und schwere Diskriminierung, welche sogar die Intensität einer Verfolgung erreichen soll, daraus jedoch nicht ohne weiteres ableitbar ist, wozu auf die Ausführungen, wonach Kinder jordanischer Mütter beim Schulzugang gleichberechtigt mit jordanischen Kindern behandelt würden und sich auch keine systematische Diskriminierung von Kindern jordanischer Mütter in anderen Bereichen, wie etwa im Gesundheitssystem ergeben, verwiesen wurde.

Mag es zwar durchaus denkbar sein, dass die BF in Jordanien aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft Nachteile bzw. Diskriminierungen zu erleiden hatten, so ist dennoch festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StatusVO). Bloße Diskriminierungen müssen in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten, wenngleich besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen sind.

Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen.

Kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen können, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.

Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).

Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54). Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und wurden von den BF auch keine derartigen Diskriminierungen behauptet bzw. überzeugend, kohärent und plausibel dargelegt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Antragstellers für sich allein nicht geeignet sind, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Antragsteller gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358) und stellen auch Benachteiligungen eines Antragstellers wegen seiner Religionsausübung durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz ebenfalls keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 31.05.1989, 79/01/0091). Die StatusVO (Art. 9, 10) bzw. die GFK verlangt in Artikel 1 Abschnitt A Nr. 2 vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Antragsteller selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne der StatusVO dar.

Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden von den BF nicht substantiiert vorgebracht bzw. nicht plausibel dargelegt und sind auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen erscheint es zwar angesichts der Lage von Menschen palästinensischer Herkunft in Jordanien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus plausibel, dass sich die BF sowohl von offizieller Seite als auch von der Gesellschaft ausgegrenzt gefühlt haben. Hinsichtlich dieser allfälligen negativen Erfahrungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten. Aus den persönlichen Lebensumständen der BF wie auch ihrer in Jordanien aufhältigen Angehörigen ergibt sich, dass die existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland - auch mit Hilfe von UNRWA - gedeckt sind. So war es dem BF1 möglich, auch in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn er in seinem angestammten Beruf in den letzten Jahren nicht mehr fix angestellt war, sondern sein Handwerk frei am Markt anbot und nicht mehr die gesamte Woche als Tischler tätig war. Es war ihm durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten, etwa am Gemüsemarkt, jedoch möglich zusätzliches Einkommen zu lukrieren (wie dies auch seine beiden erwachsenen Söhne tun). Allen BF war ein mehrjähriger Schulbesuch möglich, dem BF3 auch bis zum Maturaabschluss und dem BF1 auch mit einem Abschluss als Tischlermeister, und wurden die BF medizinisch behandelt. Die beiden älteren, in Jordanien verbliebenen Söhne gingen einem Studium und Gelegenheitsarbeiten nach. Die BF erhielten auch Reisedokumente und es war ihnen auch möglich, das Land legal zu verlassen.

Es konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass sich die BF aufgrund systematischer Diskriminierungshandlungen gegen PalästinenserInnen gezwungen sahen, ihre Heimat zu verlassen, zumal sie – wie zuvor ausgeführt – keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung zu erleiden hatten, sie Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung hatten und ihre existenziellen Grundbedürfnisse gesichert waren.

2.4.2.3. Ferner kann nicht erkannt werden, dass die BF1-4 aufgrund der humanitären Lage, d.h. aufgrund einer existenzbedrohenden, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation Jordanien verlassen mussten bzw. bei einer Rückkehr durch die dort vorherrschenden Bedingungen menschenunwürdigen Lebensverhältnisse ausgesetzt wären bzw. kein Mindestmaß an Sicherheit vorfinden würden.

Zwar schilderten die BF in der hg. Verhandlung und übereinstimmend mit der Berichtslage, dass schwierige Lebensumstände in Jordanien vorlagen. Es existieren jedoch keine Hinweise, dass die allgemeine Lebensmittelversorgung nicht gewährleistet ist bzw. dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine hinreichende Lebensgrundlage vorfinden. Aus den von den BF1-2 umschriebenen Lebensumständen in Jordanien war nicht abzuleiten, dass der BF1 für sich und die BF2-4 nicht in der Lage war, eine hinreichende Existenzgrundlage in Form von Wohnung, Nahrung und Einkommen zu schaffen. Bei einer Rückkehr nach Jordanien kann der BF1 seine Erwerbstätigkeit auch in Form von Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten (wieder)aufnehmen um den Lebensunterhalt für die Familie sichern. Der BF3 ist inzwischen volljährig und kann wie seine beiden volljährigen, in Jordanien verbliebenen Brüder zum Unterhalt der Familie beitragen. Der BF4 unterliegt keiner Schulpflicht mehr und kann entscheiden, ob er seinen Schulbesuch fortsetzt oder einer Arbeit nachgeht. Aus den Schilderungen zu den Verwandten in Jordanien ergibt sich, dass diese in der Lage sind, für sich und ihre Familien zu sorgen. Trotz Diskriminierungen am Arbeitsmarkt ist es auch staatenlosen Palästinensern in Jordanien möglich, einer Arbeit nachzugehen. Bei der BF2 handelt es sich zudem um eine jordanische Staatsangehörige; auch ihr ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Die BF bewohnten vor ihrer Ausreise eine Mietwohnung und ergeben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den individuellen Verhältnissen der BF keinerlei Anhaltspunkte, dass die Familie nicht jederzeit wieder eine Wohnung anmieten könnte oder zumindest für den Anfang bei den Eltern der BF2 wohnen kann. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Verwandten den BF über Anfangsschwierigkeiten nicht hinweghelfen können. Die BF hatten und haben Zugang zu medizinischer Versorgung.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Jordanien von einer existenziellen Notlage bedroht waren und auch nicht bei ihrer Rückkehr bedroht sind. Inwiefern eine menschenunwürdige Existenz gegeben sein könnte, wurde nicht plausibel dargelegt.

Es ist aus den Länderberichten auch nicht abzuleiten, dass die Lage der BF1-4 in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung dergestalt war bzw. ist, dass der existentielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist, keine Unterkunft gefunden werden kann und eine medizinische Basisversorgung nicht gewährleistet ist. Aus den Länderberichten wie auch den aktuellen Nachrichten zum Krieg der USA gegen den Iran ergibt sich zwar, dass die jordanische Wirtschaft von den Auswirkungen regionaler Krisen getroffen wurde. Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022). Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die jordanische Wirtschaft ihr Wachstum im Jahr 2025 fortsetzte, gestützt durch stabile makroökonomische Rahmenbedingungen und Reformen. Das Wachstum für das Gesamtjahr 2025 wird auf 2,8 Prozent geschätzt, nach 2,6 Prozent im Jahr 2024. Getragen wurde diese Entwicklung von der Landwirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe und dem Dienstleistungssektor. 2024 befand sich Jordanien an 90. Stelle der BIP weltweit (www.worldbank.org, abgerufen am 06.07.2026).

Auch wäre es den BF1-4 im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen möglich und auch zumutbar, bei Bedarf Hilfsleistungen von UNRWA zu beziehen. In Jordanien vergibt UNRWA Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personen an. UNRWA bietet zudem einen gewissen Schutz durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten. Die BF1-4 sind bei UNRWA als Flüchtlinge registriert und haben damit grundsätzlich Anspruch auf gewisse Leistungen. Wie bereits oben ausgeführt ist die finanzielle Lage der UNRWA zwar angespannt, jedoch liegen im Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise darauf vor, dass UNRWA eine Leistungserbringung unmöglich wäre. Den aktuellen Länderberichten sowie der UNRWA Homepage (www.unrwa.org) ist auch nicht zu entnehmen, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.

Der Familie des BF1 war es aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglich, die elementarsten Bedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft der BF2-BF4 zu befriedigen. Die BF3-4 haben Schulen besucht und hat die Familie in der Vergangenheit bedarfsorientiert auch Unterstützung im Bereich der medizinischen Grundversorgung erhalten.

Schließlich verweist das Gericht darauf, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge das medizinische Versorgungsniveau insbesondere in der Hauptstadt Amman sehr gut ist. Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.01.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.01.2024). Medikamente sind ausreichend verfügbar. Der letzte Wohnort der BF befand sich weniger als XXXX von Amman entfernt. Zur individuellen medizinischen Lage der BF2 und des BF4 siehe bereits oben.

Aufgrund der erörterten fallbezogenen, individuellen Umstände geht das Gericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr an ihren bisherigen Wohnort bei Bedarf auch durch Unterstützung von Angehörigen ihrer jeweiligen Herkunftsfamilien bzw. von UNRWA in der Lage sind, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise Leistungen von UNRWA erhalten haben. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht plausibel dargelegt, dass eine derartige Unterstützung nicht gewährt wurde bzw. nicht mehr gewährt wird.

Im Übrigen können keinerlei individuelle Umstände (wie schwerwiegende Erkrankungen, Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkannt werden, sodass unmenschliche Lebensbedingungen zu bejahen wären.

2.4.2.4. Zur Einreisemöglichkeit der Beschwerdeführer in Jordanien:

Sofern die Einreisemöglichkeiten der Beschwerdeführer zu erläutern sind, ist vorweg darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich von deren Geburt bis zur Ausreise in Jordanien lebten; bei der BF2 handelt es sich zudem um eine jordanische Staatsangehörige. Die BF sind bei UNRWA registriert und haben – wenn auch befristete - Reisepässe und die BF1-3 auch Personalausweise seitens der jordanischen Behörden erhalten. Die BF führten im gesamten Verfahren gleichbleibend an, legal ausgereist sein.

Dass den BF die Erlangung von Reisedokumenten und eine Wiedereinreise nach Jordanien nicht möglich wäre, haben diese nicht plausibel dargelegt und ergibt sich eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit auch nicht aus den in das Verfahren integrierten einschlägigen Länderfeststellungen.

Dementsprechend kann auch dem Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX , wonach die BF über keine Dokumente mehr verfügen, nicht gefolgt werden, da einerseits BF1, BF3 und BF2 über jordanische Personalausweise in Original verfügen, sowie die BF2 zudem über einen auf 5 Jahre befristeten jordanischen Reisepass (Gültigkeitsdauer XXXX ).

In der Anfragebeantwortung der EUAA vom 21.02.2023 wie auch in jener vom 24.10.2025 wird ua. auf den im Jahr 2020 veröffentlichten Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) verwiesen. Dem DIS-Bericht zufolge akzeptieren die jordanischen Behörden im Allgemeinen keine erzwungene Rückkehr von Palästinensern ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien. Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben. Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Für Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Informationen zu den Modalitäten für die Verlängerung variieren je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4). Die jordanische Botschaft in Wien weist auf ihrer Webseite auf die Möglichkeit hin, permanente wie auch temporäre Reisepässe erstmalig ausstellen oder verlängern zu lassen, unter anderem auch bei Verlust oder Beschädigung des zuvor ausgestellten Passes (https://www.mfa.gov.jo/ar/embassy/Vienna/, aufgerufen am 06.07.2026). Ferner finden sich Voraussetzungen und Formulare auch direkt auf der Website des jordanischen Innenministeriums.

In der Anfragebeantwortung vom 24.10.2025 wird in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht ferner festgehalten, dass der vorläufige Reisepass zwar keine Staatsbürgerschaft verleihe, jedoch definitiv ein Aufenthaltsrecht gewährt. Der temporäre Reisepass ist alle zwei oder fünf Jahre zu verlängern und werden temporäre Reisepässe im Ausland wie reguläre Reisepässe behandelt. Es ist möglich, dass von Inhabern temporärer Reisepässe einige zusätzliche Dokumente verlangt werden und es würde möglicherweise mehr Sicherheitskontrollen durchgeführt, aber im Allgemeinen seien vorläufige Pässe während des Auslandaufenthalts verlängerbar. Der temporäre Reisepass sei somit ein Dokument, dass dem Inhaber – sofern er regelmäßig verlängert werde – eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien gewährt. Dazu darf noch angemerkt werden, dass dem integrierten LIB zufolge laut Schätzungen etwa 175.000 Personen von der gleichen Thematik betroffen sind und gerade diese Gruppe zum Teil seit Generationen in Jordanien aufhältig ist. Laut USDOS vom 23.04.2024 hätten die jordanischen Behörden zudem etwa auch Meldekarten, die einen dauerhaften Aufenthalt gewähren würden, an staatenlose Palästinenser ausgegeben – dies neben den Temporary Passes. Es konnten keinerlei Informationen über mögliche Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status von Vater und Kindern bei einer Rückkehr gefunden werden (Anfragebeantwortung zu Jordanien, a-12170-1 vom 21.07.2023).

Im gegenständlichen Fall haben die BF somit die Möglichkeit ihre temporären Reisepässe in Österreich zu verlängern oder neue Reisedokumente zu erlangen, um erneut nach Jordanien einzureisen. Zum behaupteten Verlust der Reisepässe siehe bereits oben; sollten diese tatsächlich verlustig gegangen sein, kann bei der Polizei eine entsprechende Verlustmeldung eingeholt werden. Die BF1-3 verfügen zudem über jordanische Personalausweise in Original. Die Behauptungen des BF1 in der hg. Verhandlung vom XXXX wonach er gar keinen Reisepass, sondern lediglich eine befristetes „Reisedokument“ gehabt hätte und nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt der Aufenthaltstitel aberkannt werden würde, ist wie bereits ausgeführt nicht nachvollziehbar, und widerspricht der BF1 damit auch seinen Aussagen im behördlichen Verfahren.

Im gegenständlichen Fall haben somit sämtliche Beschwerdeführer die Möglichkeit, ihre (teils) abgelaufenen befristeten Reisepässe zu verlängern bzw. neue Reisedokumente zu beantragen und mit diesen erneut nach Jordanien einzureisen.

2.4.2.5. Die BF brachten als Kontinuum im Verfahren immer wieder vor, dass ihnen aufgrund ihrer Ausreise und/oder Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr Nachteile drohen würden, etwa, dass die jordanische Staatsbürgerschaft und/oder die Nationalnummer entzogen werden würde (BF2 etwa auf 1,VHS18); dass der Reisepass beschlagnahmt werden würde und man Befragungen durch den Geheimdienst ausgesetzt sein würde, dabei misshandelt oder „vielleicht den Tod erleiden“ müsse (BF1 etwa auf 1.VHS 13 oder AS 174 in XXXX ). Die diesbezüglichen Formulierungen des BF1 und der BF2 im gesamten Verfahren verhafteten im Konjunktiv und wurden bloße Vermutungen in den Raum gestellt, die jedoch mit den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen nicht in Einklang gebracht werden können. Auch gestaltet sich das Vorbringen teils lebensfremd – wie etwa sollten die jordanischen Behörden von einer Asylantragstellung der BF im Ausland überhaupt erfahren. Dass der BF1 ausgerechnet die Beschlagnahmung von Reisepässen behauptet, obwohl er im gesamten Verfahren gleichzeitig behauptete, diese seien der Familie bereits am Flughafen abhandengekommen war seiner Glaubwürdigkeit auch in diesem Punkt nicht zuträglich, insbesondere auch das gesteigerte Vorbringen, wonach ihn im Rückkehrfall der Tod erwarten würde. Bei keinem der BF handelt es sich um eine politisch exponierte Person, die in der Vergangenheit in das Blickfeld des jordanischen Sicherheitsapparates geraten ist. Im Ergebnis handelte es sich bei den Angaben des BF1 und der BF2 um unsubstantiierte Behauptungen, die nicht den ins Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen entsprechen. In diesem Kontext kann auch der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass der Bruder des BF1 nach dessen erster Einreise in das Bundesgebiet im XXXX nach negativer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz sodann im XXXX freiwillig nach Jordanien mit einem T-Reisepass, den er bei der jordanischen Botschaft in Österreich erhalten hatte, zurückreiste und erst wieder im XXXX ausreiste (vgl. XXXX ). In der diesbezüglichen Verhandlung vor dem BVwG hat der Bruder lediglich eine längere Wartezeit bei der Einreise am Flughafen moniert; Einvernahmen oder gar eine Inhaftierung oder Misshandlungen durch den jordanischen Geheimdienst nach seiner Rückkehr hatte er nicht einmal ansatzweise behauptet.

2.4.2.6. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hingewiesen, dass es gegen den Schutzbedarf der BF spricht, dass diese nicht bereits in der Türkei oder in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, sondern nach eigenen Angaben mit dem Schlepper vereinbart hätten weiter nach Belgien zu reisen, da sie gehört hätten, Palästinenser aus dem Gazastreifen bekämen dort Asyl zuerkannt (1.VHS 8 und 11). Der BF1 gab weiter in seiner Erstbefragung an, bereits vor 10 Jahren seinen Ausreisentschluss gefasst zu haben.

Die BF hielten sich während ihrer Reise nach Österreich zumindest mehrere Tage in der Türkei und in Bosnien und Herzegowina auf und wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Durch dieses Vorgehen der BF kann geschlossen werden, dass sie andere Motive als jene der Schutzsuche, etwa vor Diskriminierung, hatten, was wiederum den Schluss nahelegt, dass die BF ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.

2.4.2.7. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die BF nunmehr Präferenzen haben, in Österreich zu leben, doch konnten im Fall der BF keine derart intensiven Einschränkungen oder Diskriminierungen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der BF geführt hätten.

Die BF sind in Jordanien bei UNRWA registriert und können vor Ort als palästinensische Flüchtlinge bzw. deren Angehörige den Beistand der UNRWA erneut in Anspruch nehmen. Es waren auch keine vom Willen der BF unabhängige Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Herkunftsregion gezwungen und an der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA gehindert hätten, feststellbar.

2.5. Zur Lage im Herkunftsland:

2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftslandbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auch ist auszuführen, dass die den BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsland zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsland als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsland der Antragsteller insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.

2.5.2. Die BF sind den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid und deren Quellen im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Die in der Beschwerde und den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zitierten Berichte vermitteln zur Situation von ursprünglich aus Gaza stammenden (staatenlosen) Palästinensern in Jordanien kein anderes Bild als die dem Bescheid und der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung, eine sehr unsichere persönliche Lage der BF oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.

2.5.3. Was die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien betrifft, ist festzuhalten, dass die Lage in Syrien, im Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden, für möglich erscheinen lässt. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien – welche sich im LIB noch nicht widerspiegeln konnten - ist mit einer Entspannung, insbesondere auch hinsichtlich der syrischen Flüchtlinge zu rechnen. Der Krieg im Nahen Osten zwischen den USA und dem Iran hat die gesamte Region beunruhigt. Entsprechend dem österreichischen Außenministerium muss aufgrund der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen im ganzen Land mit Raketenangriffen gerechnet werden; aus der allgemeinen Berichtslage zeigt sich jedoch, dass insbesondere US-Stützpunkte im Frühjahr 2026 Ziel von Angriffen, etwa von Drohnenbeschuss waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat ob des jüngsten bewaffneten Konflikts zwischen ua. den USA und dem Iran erneut aktualisierte Berichte in das Verfahren eingebracht. Demnach wirke sich die regionale Eskalation seit 28.02.2026 auch auf Jordanien aus – dennoch ist die UNRWA weiterhin funktionsfähig und zeige sich Jordanien trotz eines volatilen regionales Kontextes stabil.

Obwohl keine direkten Angriffe auf Zivilpersonen oder kritische Infrastrukturen bestätigt wurden, setzen sich im jordanischen Luftraum intermittierende Raketen- und Drohnenaktivität mit Schutt und Schrapnell über mehrere Gouvernements hinweg fort. Behörden haben 15 kleinere Verletzungen durch herabfallende Fragmente nach Abfangen von Bedrohungen aus der Luft verzeichnet. Es wurden keine Vertreibungen Bevölkerungsbewegungen oder Evakuierungen gemeldet. Alle Grenzübergänge an Land bleiben offen und betriebsbereit. Die wichtigsten Flughäfen Jordaniens funktionieren trotz vorübergehender Schließung des Luftraums und periodischer Flugaussetzungen. International Medical Corps unterstützt Azraq und Zaatari-Flüchtlingslager seit ihrer Gründung. In Azraq, betreiben wir das einzige Krankenhaus des Lagers und sorgen für Notfälle, Geburtshilfe, neonatale und allgemeine medizinische Versorgung. Wir sind auch ein Hauptanbieter von MHPSS-Dienstleistungen und Kinderschutz-Fallmanagement in beiden Lagern. Die Projektstandorte und Feldaktivitäten des International Medical Corps sind weiterhin voll funktionsfähig, ohne dass Störungen gemeldet werden. (Quelle: Kurzbericht zur medizinischen Lage in verschiedenen Ländern im Nahen Osten (mit Stand von 18. März 2026, International Medical Corps, Middle East Regional Response Situation Report #3 March 18, 2026).

Entsprechend den Länderfeststellungen befindet sich Jordanien jedenfalls nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

In der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten des Landes kann es vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.01.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen.

Diese als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Jordanien ist jedoch nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Jordanien einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre und wurde eine solche Gefährdung von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.

Die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft (vgl. Angaben im LIB, Seite 22), es haben sich im gesamten Verfahren jedoch keine Hinweise ergeben, dass einer der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist und wurde derartiges auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet.

2.5.4. Aus den länderkundlichen Informationen kann weder in Hinblick auf die Wirtschaftslage, die Ernährungssicherheit, noch auf die medizinische Versorgung generell geschlossen werden, dass dadurch die Grundversorgung der Bevölkerung nicht geleistet werden kann und haben die Beschwerdeführer auch in der hg. Verhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Die BF konnten - wie bereits beweiswürdigend dargestellt - vor ihrer Ausreise die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft – decken und haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen dies nach einer Rückkehr – in Zusammenschau der Länderinformationen über Jordanien, der Leistungen der UNRWA und der persönlichen Verhältnisse der BF – nicht möglich sein sollte.

Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539), was im gegebenen Fall jedoch zu verneinen ist. In einem darf auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, wonach allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 91/01/0146, 18.12.1991 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/01/0052 E 20.02.1985 RS 2 (hier: Eine Enteignung von Grund und Haus ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage stellt lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, zumal der Antragsteller gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte); gleichlautend: VwGH 90/01/0086, 30.05.1990; 88/01/0190, 09.11.1988).

2.6. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer:

In der Beschwerde monierten die BF, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Jordanien neben ihrer Diskriminierung in eine aussichtslose Lage geraten würden. Was die Leistungen von UNRWA betrifft, so wird in der Beschwerde einerseits aufgeworfen, den BF wären Leistungen seitens UNRWA verwehrt worden, andererseits wird aber auch aufgelistet, welche Leistungen die Familie sehr wohl erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Leistungen der UNRWA von deren finanzieller Ausstattung abhängen, wenn aber etwa die BF wegen „schlechten und chaotischen“ Umständen im Camp in eine private Wohnung umzogen, so war dies eine von den BF selbst getroffene Entscheidung und leben nach wie vor Angehörige der BF in unterschiedlichen Camps in Jordanien; gleiches gilt für den Entschluss, die Kinder auf staatliche anstatt Schulen der UNRWA zu schicken.

In diesem Zusammenhang wird weiter – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

2.7. Auf Grundlage der hg. Beweiswürdigung zum Vorbringen der BF, zu ihrer persönlichen Situation, zur Wirtschafts- bzw. Versorgungslage, zur Sicherheitslage sowie zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsland und der Wiedereinreisemöglichkeit in das Herkunftsland kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1-4 bei einer Rückkehr nach Jordanien als bei UNRWA registrierte Palästinenser bzw. die BF2 als Angehörige den Beistand von UNRWA nicht (neuerlich) in Anspruch nehmen bzw. selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, wie dies dem BF1 auch bereits vor der Ausreise möglich war. Auch anderweitige Hinderungsgründe für eine bei Bedarf bestehende Inanspruchnahme des Beistandes von UNRWA waren nicht festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.1.4. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Fälle, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu bestätigen waren.

3.1.5. Soweit im gegenständlichen Erkenntnis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.2. Familienverfahren:

3.2.1. Stellt ein Familienangehöriger von einem Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG ist über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des – gegenständlich nicht anwendbaren - Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung (Wahrung der Einheit der Familie) gilt sinngemäß.

Gemäß Art. 3 Z 9 StatusVO sind „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

a) der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;

b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;

c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden.

3.2.2. Hinsichtlich der BF liegt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Familienverfahren iSd §34 Abs. 3 AsylG iVm Art. 3 Z 9 StatusVO vor und wird das Verfahren der BF daher in einem geführt.

3.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

3.3.2. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. a StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz der StatusVO.

Entsprechend Art. 41 StatusVO wurde die Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen; lt. Anhang II entspricht Artikel 12 Abs. 1 dem ex-Artikel 12 Abs. 1. Soweit die Richtlinie 2004/83/EG des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2011/95/EU gebunden sind, weiterhin verbindlich war, wird die Richtlinie 2004/83/EG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem diese Mitgliedstaaten durch die vorliegende Verordnung [gemeint: StatusVO] gebunden sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die StatusVO.

Die obgenannte Personengruppe erhält dann "ipso facto" den Schutz der Status-VO bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer Organisation iSd Artikel 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals: Status eines Asylberechtigten) keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist.

Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis auf EuGH 17.06.2010, C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Von der Ausschlussklausel sind nur die Palästina-Flüchtlinge erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department und 13.01.2021, 507/19, Bundesrepublik Deutschland). Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott). Zum Erfordernis der tatsächlichen Inanspruchnahme von UNRWA-Leistungen im Zusammenhang mit ipso-facto Schutz und Asylausschluss jüngst: VwGH 04.07.2025, Ra 2024/19/0309, 0310-13.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott, Rz. 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (VfGH 24.09.2018, E 761/2018 mHa EuGH, C-364/11, El Kott, Rz. 65; vgl. auch EuGH 25.07.2018, C-585/16, Alheto, Rz. 86). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus.

Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Antragsteller, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Antragstellern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott, Rz 80). Eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Flüchtlingseigenschaft ipos facto zuzuerkennen, ohne dass die betreffende Person nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott).

Auch steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).

3.3.3. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sind die BF bei der UNRWA registriert, haben sich im Operationsgebiet der UNRWA aufgehalten und haben Leistungen in Anspruch genommen. Sie haben ausreichend nachgewiesen, dass sie die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen haben und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass ihnen die UNRWA in der Vergangenheit bewusst Leistungen verweigert hätte. Die Registrierung gilt unbefristet weiter, sodass die BF zum Bezug der Leistungen der UNRWA nach wie vor berechtigt sind.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Ausschlussgrundes nach Artikel 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 StatusVO ergeben.

Die BF fallen daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. des Ausschlussgrundes Art. 12 Abs. 1 lit. a StatusVO.

3.3.4. Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur war daher zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass der Wegzug der BF durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe begründet war, die sie zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

Schutz oder Beistand der UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich ein Antragsteller in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe der UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht auszureisen (vgl. EuGH, 13.06.2024, C-563/22, SN und LN; 05.10.2023, C-294/22, OPFRA). Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU; gleichlautend der nunmehrige Art. 9 StatusVO) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU, gleichlautend der nunmehrige Art. 15 StatusVO).

Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat der UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17.05.2018, C-585/16, Alheto).

Es genügt der Nachweis, dass Schutz oder Beistand tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation, insbesondere dem Alter oder dem Gesundheitszustand der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, 05.10.2023 C-294/22, OPFRA; 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department).

Dies ist bezogen auf die Gesundheitsversorgung eines Antragstellers insbesondere dann der Fall, sofern die UNRWA die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Versorgung nicht bereitstellen kann, so dass eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht (EuGH, 05.10.2023 C-294/22, OPFRA).

Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass die UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für irgendeinen Staatenlosen oder irgendeinen Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet der UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH 13.06.2024 C-563/22, SN und LN).

Ob Schutz oder Beistand der UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet der UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (EuGH 13.06.2024, C-563/22, SN und LN).

Um die Voraussetzungen der Einschlussklausel zum Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes zu bejahen und somit anzunehmen, dass ein Staatenloser mit palästinensischer Herkunft bereits unfreiwillig ausgereist ist, ist in räumlicher Hinsicht bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand nach den oben genannten Kriterien nicht länger gewährt wurde, nicht nur das jeweilige Operationsgebiet, sondern das vollständige Mandatsgebiet der UNRWA in den Blick zu nehmen, jedenfalls sofern eine tatsächliche Einreisemöglichkeit für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft in ein anderes Operationsgebiet bestand (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department; 13.01.2021, 507/19, Bundesrepublik Deutschland). Diese Einreisemöglichkeit liegt in den Fällen nahe, sofern der Staatenlose in einem anderem Operationsgebiet Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, dort familiäre Beziehungen unterhält oder dort vorher seinen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Staatenlose nach diesen Maßstäben bereits unfreiwillig das Mandatsgebiet verlassen, obliegt es bei der sich anschließenden ex nunc-Prüfung dem Mitgliedstaat nachzuweisen, dass sich die Umstände im betreffenden Einsatzgebiet, in dem der Staatenlose seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte, inzwischen geändert haben und der Staatenlose palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand der UNRWA nunmehr in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutz und Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, ist in räumlicher Hinsicht auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA abzustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH 13.06.2024, C-563/22; SN und LN, Rz. 72, 78, 79, 84, 85, 87; anders noch EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rz. 67, die auf alle fünf Operationsgebiete und damit das gesamte Einsatzgebiet von UNRWA abstellten). Das Einsatzgebiet von UNRWA umfasst die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon und Syrien (vgl. EuGH 13.06.2024 - C-563/22, Rz. 6). Folglich ist im vorliegenden Fall lediglich auf die Lage im Gazastreifen als das Operationsgebiet, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzustellen.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D des am 28.07.1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen, ob der Schutz oder Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 beanspruchen kann, der Beistand zu berücksichtigen ist, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird, sofern die UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhält, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung ihres Mandats unterstützt wird (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Secretary of State for the Home Department).

Lagen die Voraussetzung der Einschlussklausel zum Ausreisezeitpunkt hingegen nicht vor und haben sich die allgemeinen oder individuellen Umstände maßgeblich verschlechtert, ist eine umfassende ex nunc-Prüfung vorzunehmen. Grundlage dieser Prüfung ist in räumlicher Hinsicht, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung daran gehindert ist, Schutz oder Beistand der UNRWA in dem Operationsgebiet des Einsatzgebietes der UNRWA zu erhalten, in dem er seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, 13.06.2024, C-563/22, SN und LN). Bei dieser Prüfung ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH, 05.10.2023 C-294/22, OPFRA; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.01.2024 zu C-563/22, SN und LN).

Zweifellos kann eine bloße Abwesenheit von einem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand nicht länger gewährt wird. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand der UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte (vgl. EuGH 05.10.2023, C-294/22, OFPRA, Rz. 45).

3.3.5. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die soeben erörterten Voraussetzungen für den Genuss von ipso-facto Schutz aus nachfolgend erörterten Gründen jedoch nicht gegeben, sondern ist von der Existenz eines Ausschlussgrundes auszugehen.

3.3.5.1. Als Herkunftsland gilt im Sinne des Artikel 3 Ziffer 13 StatusVO das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Im Lichte der hg. Feststellungen ist Jordanien Herkunftsland für die BF. Die BF2 ist jordanische Staatsangehörige, der BF1 und BF3-4 hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Jordanien.

3.3.5.2. Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent. Was die von den BF geäußerten Diskriminierungen und Benachteiligungen als staatenlose Palästinenserin betrifft, so konnten die BF mangels Intensität bzw. einer gravierenden Handlung im Sinne des Art. 9 StatusVO damit keine asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage überzeugend darlegen, so dass sie sich aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sahen, auszureisen, sondern handelte es sich dabei um Alltagsdiskriminierungen, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten oder die BF aufgrund einer sehr unsicheren persönlichen Lage zur Ausreise zwangen, zumal die BF auch selbst einräumten, dass ihre existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsland gedeckt waren (siehe hiezu bereits die beweiswürdigenden Ausführungen zu Punkt 2.4.2.2.). Eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung ist in der Regel als Verfolgung zu werten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche den Betroffenen in hohem Maße benachteiligen würden, etwa die ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen oder die Verhinderung des Zugangs zu üblicherweise verfügbaren Bildungseinrichtungen (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, RN 54; UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, S5). Ferner verwies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0396-5, unter Verweis auf den ehemals geltenden Art 9. Abs. 1 der Statusrichtlinie, welcher inhaltlich Art. 9 der nunmehr geltenden StatusVO entspricht, darauf, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sei, sondern nur in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen und haben dies die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung dazulegen.

Eine solche schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte ist im vorliegenden Fall jedoch im Lichte der hg. beweiswürdigenden Ausführungen zu verneinen.

3.3.5.3. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben der BF1 und die BF2 weder eine individuell gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen im Verfahren noch eine sehr unsichere persönliche Lage vorgebracht.

In Hinblick auf die beiden Ereignisse den BF3 und den BF4 betreffend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Voraussetzung „wohlbegründete Furcht“ nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459), was gegenständlich bereits angesichts der zeitlichen Einordnung der Vorfälle in den Jahren XXXX und XXXX und der Ausreise im Herbst XXXX nicht gegeben ist. Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).

Unabhängig davon fehlt es den geschilderten Ereignissen auch an der Eingriffsintensität, wozu auf die betreffenden beweiswürdigenden Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses verweisen wird. Wie sich aus den Schilderungen der BF zeigte, haben der BF3 und der BF4 ihr Leben in Jordanien nach den von Ihnen geschilderten Vorfällen (körperliche Züchtigung in der Schule, Rauferei und Verletzung mit einem Messer auf der Straße) ohne weitere Beeinträchtigung fortgesetzt und konnte auch kein inhaltlicher Konnex zu einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK oder ein Hinweis auf eine sehr unsichere persönliche Lage festgestellt werden.

Eine Verfolgung durch private bzw. Drittpersonen im Hinblick auf die GFK bzw. die Existenz einer sehr unsicheren persönlichen Lage kann zudem nur insofern relevant sein, als der Staat aus einem GFK Grund nicht willig bzw. fähig ist, einer Person Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden:

Es kann aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die jordanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführer plausible Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde.

Es kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in Angelegenheiten staatenloser Palästinenser nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde und haben die Beschwerdeführer dies auch nicht substantiiert behauptet bzw. glaubhaft gemacht.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 6 StatusVO zu bieten. Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzusehen wenn anzunehmen ist, dass sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist (VwGH 12.02.1982, 81/08/0035). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0004.)

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, erwiesenermaßen "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 6 StatusVO zu bieten - besteht für einen BF somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass die stabilen und etablierten nichtstaatlichen Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch wirksame Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. Artikel 7 Abs. 2 StatusVO).

Im gegenständlichen Fall haben die BF weder behauptet noch bescheinigt, dass die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Die BF konnten nicht darlegen, dass sie eine Anzeige erstattet hätten oder ihnen Schutz verweigert worden wäre; vielmehr hätten sie Anzeigen wegen Drohungen der Täter bzw. des Arbeitgebers eines Täters schlichtweg unterlassen; dass ihnen eine solche Anzeige aufgrund ihrer individuellen Lage nicht zumutbar gewesen sei, haben sie nicht kohärent und plausibel dargelegt. Entsprechend den Länderberichten findet in Jordanien sehr wohl Strafrechtspflege statt. Wenngleich die Berichtslage auch zu erkennen gibt, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen und Korruption existiert, ergibt sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen nicht, dass im Herkunftsland der BF ein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren und wurden seitens der Regierung Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet und umgesetzt. Die BF bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erscheinen lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der BF untätig blieben.

Im Ergebnis haben die BF im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR 29.04.1997, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erwiesen angesehen werden - verursacht hätte.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. erneut VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0293, mwN).

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtlichen Behörden nichts unternehmen, wäre den BF die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der lokalen Behörden vorzugehen.

Abschließend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Des Weiteren ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

3.3.5.4. Da eine aktuelle oder zum Ausreisezeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage der BF auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage der BF im vorliegenden Fall nicht existent ist.

3.3.5.5. Das erkennende Gericht lässt auch die Tatsache nicht unberücksichtigt, dass es sich beim BF4 um einen Minderjährigen handelt. Dem Urteil des EUGH vom 13.06.2024, C-563/22 zufolge, ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand der UNRWA, den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen musste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann.

Gemäß Artikel 20 Abs. 4 StatusVO berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, […].“

Die individuelle Prüfung der Voraussetzung der „sehr unsicheren persönlichen Lage“ des Antragstellers setzt voraus, dass die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit gebührend berücksichtigt werden (vgl.in diesem Sinne EuGH 16.07.2020, C-517/17, Addis, Rz. 54). Insoweit ist jedem Element besondere Aufmerksamkeit zu widmen, dass die Annahme zulässt, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft spezifische Grundbedürfnisse hat, die mit einem Zustand der Schutzbedürftigkeit und insbesondere mit dem etwaigen Umstand zusammenhangen, dass es sich bei diesem Staatenlosen um einen Minderjährigen handelt, so dass gemäß Art. 24 Abs. 2 der Charta das Wohl dieses Kindes zu berücksichtigen ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige nationale Behörde, wie sich u. a. aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie Sicherheitsaspekten Rechnung tragen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 05.10.2023, C-294/22, Rn. 45).

Im Lichte der bereits erörterten persönlichen Lebensverhältnisse des minderjährigen BF4, dessen Unterhalt vom BF1 bestritten wurde, der in Jordanien medizinisch versorgt wurde, eine Schule besuchte und im Familienverband mit seinen Eltern in einer Mietwohnung lebte, und der in den Länderberichten dargestellten Situation von staatenlosen Palästinensern in Jordanien bzw. Kindern jordanischer Mütter ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass – auch unter Einbeziehung der besonderen Bedürfnisse des BF4 aufgrund seiner Minderjährigkeit - keine sehr unsichere persönliche Lage der Beschwerdeführer festzustellen war bzw. bei einer Rückkehr gegeben ist.

3.3.5.6. Artikel 10 lit. d StatusVO definiert die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe folgendermaßen: "i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;“

Insofern in der Beschwerde sohin auf die Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppe staatenloser Palästinenser verwiesen wird ist vorerst festzuhalten, dass dies einen Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine diesbezügliche Verfolgung oder eine sehr unsichere persönliche Lage überzeugend und plausibel darzulegen, was jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal die gegenständliche Beweiswürdigung ergab, dass die BF keine Verfolgung oder asylrelevante Diskriminierung oder eine sehr unsichere persönliche Lage darlegen konnten. Der pauschale Verweis auf die „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ ist für sich alleine nicht geeignet, eine Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen (vgl. dazu VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, worin der Grundsatz wiederholt wird, dass das Vorbringen des Antragstellers eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen und dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, dem nicht gerecht wird).

Abschließend ist festzuhalten, dass sich auch aus den aktuellen länderkundlichen Informationen, welche aus verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen resultieren und zur Thematik ‚staatenlose Palästinenser‘ keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit und ihrer Staatenlosigkeit Verfolgung iSd GFK oder einer sehr unsicheren persönlichen Lage ausgesetzt wären.

3.3.5.7. Zusammenfassend war festzustellen, dass die Beschwerdeführer als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert sind und Leistungen in Anspruch nahmen (wenngleich bloß unregelmäßig), diese Organisation nach wie vor in Jordanien tätig ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion können die BF angesichts der Registrierung bei UNRWA in Jordanien als staatenlose palästinensische Flüchtlinge bzw. Angehörige bei Bedarf den Beistand dieser Organisation in Anspruch nehmen.

Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer stellte sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise als nicht derart prekär dar, dass eine existenzbedrohliche Situation vorlag und ist auch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage geschaffen werden kann.

Der BF1 vermochte vor der Ausreise der BF durch seine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für die Familie, die in einer Mietwohnung lebte, bestreiten; dazu kam die finanzielle Unterstützung durch die beiden erwachsenen Söhne des BF1 und der BF2, die nach deren Studium nach wie vor gegeben ist. Die BF erhielten auch Unterstützungsleistungen durch UNRWA, sodass auch daraus kein Umstand zu erkennen ist, weshalb die BF zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen gewesen sein sollten und deshalb deren Beistand nicht länger in Anspruch nehmen konnten oder diesen nach einer Rückkehr nicht wieder beanspruchen können.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Situation der ex-Gazan-Palästinenser insbesondere in Hinblick auf den rechtlichen Status prekär ist, jedoch war es dem BF1 und seiner Familie (bei der BF2 handelt es sich um eine jordanische Staatsangehörige) bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX möglich, in Jordanien zu leben; und befinden sich auch weiterhin Familienangehörige der BF, die, was den BF1 betrifft, ebenso staatenlose Palästinenser sind (zwei erwachsene Söhne des BF1 sowie mehrere Brüder), in Jordanien.

Jordanien ist ein ressourcenarmes Land mit schwacher wirtschaftlicher Basis, welches sicherlich unter den ständigen Konfliktherden in den Nachbarstaaten leidet, jedoch gilt es in der Region als Stabilitätsanker und ist Jordanien keine aktive Kriegspartei im derzeitigen Konflikt zwischen den USA und dem Iran. Auch gibt es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Jordanien. Die Auswirkungen auf das Land – etwa durch vereinzelte Drohnenbeschüsse – blieben moderat und konzentrierten sich Angriffe insbesondere auf US-Stützpunkte. Aufgrund der allgemeinen Berichtslage sind unmittelbare Auswirkungen des Krieges auf die Sicherheitslage im Gesamten und die sozioökonomische Lage in Jordanien sowie die Einrichtungen von UNRWA nicht ersichtlich.

Dass die finanzielle Lage der UNRWA angespannt ist – insbesondere nach den Vorfällen des 07.10.2023 und entsprechenden Beschuldigungen Israels – wird hg. nicht übersehen. Ob der getroffenen und zuletzt erneut aktualisierten Länderberichte kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls aber nicht davon gesprochen werden, dass es UNRWA faktisch unmöglich wäre ihre Aufgaben in seinen Operationsgebiete – insbesondere auch in Jordanien – wahrzunehmen. Auch die BF brachten keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb es für sie nicht möglich sein sollte, sich (wiederum) unter den Schutz von UNRWA zu stellen.

Auch aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage und insbesondere zur Thematik ‚Wiedereinreise‘ und „Dokumente“ haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF mit einem vom jordanischen Staat ausgestellten Reisedokument nicht nach Jordanien einreisen bzw. sich dort frei bewegen könnten und ist ihnen die (Wieder)beschaffung von Reisedokumenten möglich und zumutbar. Die BF2 ist zudem jordanische Staatsbürgerin.

Weder eine individuelle Verfolgung noch eine sonstige persönliche unsichere Lage der BF waren sohin festzustellen.

3.3.6. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass staatenlose Palästinenser aus Jordanien oder Jordanier, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären oder sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden. Entsprechend den Länderfeststellungen droht den BF auch keine Verfolgung „wegen“ der Asylantragstellung im Ausland.

3.3.7. Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die BF den Schutz und Beistand der UNRWA genossen, sich diesem Schutz freiwillig entzogen sowie dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und der Wegzug der BF im Lichte ihrer individuellen Lage daher nicht gerechtfertigt war.

Die BF sind somit gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. a StatusVO von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide auch unter Beachtung des Artikel 23 StatusVO (Wahrung der Einheit der Familie) mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz. 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz. 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

3.4.2. Entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, fest, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen weiter aus, dass vor dem Hintergrund dieses EuGH-Urteils ein neuer Aufenthaltstitel zu schaffen war.

Der nunmehr mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

3.4.3. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF ist zusammenfassend zu sagen wie folgt:

Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (die BF sind gesund bzw. stehen weder die BF2 noch der BF4 in einer dauernden medizinischen Behandlung; die BF sind arbeitsfähig und verfügen über ein soziales Netz durch ihre Familienangehörigen in Jordanien) nicht ersichtlich, warum den BF, insbesondere dem BF1 und dem BF3, eine Existenzsicherung in Jordanien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der BF1 hat jahrelang als Tischler gearbeitet und verfügt über umfangreiche Berufserfahrung; der BF3 hat die Matura abgeschlossen. Die beiden in Jordanien aufhältigen Söhne des BF1 und der BF2 haben neben ihrem Studium ebenfalls in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet. Zu den zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es gibt keinen hier zu wertenden Anspruch auf die Ausübung einer spezifischen beruflichen Tätigkeit. Der BF4 unterliegt keiner Schulpflicht mehr und steht es im frei weiterhin eine Schule zu besuchen bzw. eine Ausbildung abzuschließen oder in das Erwerbsleben einzutreten.

Die BF sind in Jordanien aufgewachsen und haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht. Sie wurden dort sozialisiert und verfügen nach wie vor über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihnen im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihrer Familienverbände – Eltern der BF2, die Söhne und Geschwister von BF1 und BF2 – bei Bedarf eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird und sie zudem bei Bedarf auf die Unterstützung von UNRWA zurückgreifen können.

Die BF2 befindet sich in keiner laufenden medizinischen Behandlung; sie brachte lediglich einen Befundbericht aus dem Jahre XXXX über erhöhte Cholesterinwerte sowie eine Medikamentenschachtel in Vorlage. Sollte die BF2 das betreffende cholesterinsenkende Medikament einnehmen, so konnte damit jedenfalls keine schwere Erkrankung dargelegt werden und geht die BF2 auch laufend ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Flüchtlingsunterkunft nach. Dem BF4 wurden aufgrund aktuell aufgetretener Bauch- und Kopfschmerzen wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, Schmerzmittel und Elektrolyte verschrieben; im aktuellen Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX wurde dem BF4 wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, infolge diagnostizierter Migräne und eines erhöhten Ferritinspiegels im Blutserum bei Bedarf ein Schmerzmittel wie zB Novalgin 400 mg. verschrieben. Standardmedikamente sind laut LIB oder etwa dem zuletzt ins Verfahren eingeführten Report des International Medical Corps und den Aussagen der BF in Jordanien erhältlich und erschwinglich.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF4 oder der BF2 im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Jordanien und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der beiden BF, welche eine Überstellung nach Jordanien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der BF im Falle einer Überstellung nach Jordanien in signifikanter Weise – sprich in akuter lebensbedrohlicher Weise – verschlechtern würde.

In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF4 und der BF2 ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in das Heimatland - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF4 oder der BF2 nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.

Auch steht den BF, welche bei UNRWA registriert sind, im Rückkehrfall bei Bedarf eine weitere Unterstützungsmöglichkeit – ua. auch in medizinischer Hinsicht - offen.

3.4.4. In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens der getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich. Aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsland der BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Artikel 15 und 18 StatusVO subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsland kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Artikel 15 und 18 StatusVO subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend ist hinsichtlich der Bedürfnisse der BF somit von einer gesicherten Existenzgrundlage in Jordanien - wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich - auszugehen.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den ihnen zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Jordanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht glaubhaft dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in das Herkunftsland konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. In den hg. Verhandlungen verwiesen die BF – wie im gesamten Verfahren – oberflächlich auf die schlechte Lebenslage für Palästinenser in Jordanien.

3.4.5. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihnen dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Den BF gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen bzw. eine sehr unsichere persönlichen Lage nachvollziehbar darzulegen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen) lässt nicht darauf schließen, dass die BF als Zivilpersonen durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind.

Ebenso wenig laufen die BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen) und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in Jordanien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

3.4.6. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide auch unter Beachtung des Artikel 23 StatusVO (Wahrung der Einheit der Familie) als unbegründet abzuweisen ist.

3.4.7. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit die Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Wie bereits unter Punkt 3.4.3. bis 3.4.4. erörtert, sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die zu einer Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 54a AsylG führen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.5.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.5.2. Die BF befinden sich seit XXXX im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

3.6.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: der Flüchtlingseigenschaft) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.6.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG Ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.07.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl sind zu bedenken und dieser Umstand muss bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mHa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).

3.6.2.1. Die BF haben bis auf den Bruder des BF1 und dessen Kindern keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die BF stehen mit dem Bruder des BF1 und zwei Neffen in regelmäßigem Kontakt; es bestehen keinerlei finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten.

Die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder wurden mit Erkenntnis des heutigen Tages finalisiert, sodass sie in gleicher Weise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

3.6.2.2. Zum Privatleben der BF in Österreich ist folgendes festzuhalten:

Der gut drei Jahre und neun Monate dauernde Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit ihrer Einreise und Asylantragstellung am XXXX ist als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Antragsteller rechtmäßig war. Dies musste insbesondere den erwachsenen BF bewusst gewesen sein.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Auf die strengen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zuletzt verweisend: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133.

Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (hier: knapp unter 5 Jahren) wäre eine außergewöhnliche Integration notwendig (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/14/0571).

Bei den BF waren in Hinblick auf ihr Privatleben in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte festzustellen. Die BF leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft und haben im Rahmen dieser Unterkunft, der BF4 auch durch die Schule, freundschaftliche Kontakte geknüpft. Sofern die BF in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte verfügen, ist jedoch anzuführen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen anhand des Vorbringens der BF nicht erkannt werden konnte; ebensowenig zu den Familienangehörigen auf Seiten des BF1. Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in das Herkunftsland gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0519).

Weder der BF1 noch die BF2 wiesen die Absolvierung einer Deutschprüfung nach. Die erkennende Richterin konnte sich in der hg. Beschwerdeverhandlung vom XXXX einen Eindruck davon verschaffen, dass weder dem BF1 noch der BF2 eine ausreichende Verständigung im Alltag auf Deutsch möglich ist. Der BF3 hat im XXXX eine Deutschprüfung auf Sprachniveau A2 abgelegt. Der BF4 besucht eine Mittelschule und hat dabei auch Deutschunterricht erhalten, dennoch war sein Sprachniveau nach gut dreieinhalbjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet als einfach – ebenso in Hinblick auf den BF3 - festzustellen.

Dazu ist festzuhalten, dass der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der staatlichen Grundversorgung. Die BF, insbesondere der BF3 und der BF1 zeigen ein positives und andauerndes ehrenamtliches Engagement, insbesondere im Bereich von Tätigkeiten für das XXXX und dies insbesondere rund um die von ihnen bewohnte Flüchtlingsunterkunft. Dazu wurden mehrfach Unterstützungserklärungen und Bestätigungsschreiben über erbrachte Leistungen in Vorlage gebracht. Der Familie im Gesamten wird seitens des Trägers ihrer Unterkunft Hilfsbereitschaft und eine freundliche Art attestiert. Der BF3 hat sich auch in anderen Integrations- oder Sozialprojekten engagiert. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch jedoch nicht hervorgekommen, auch wenn die in den Bestätigungsschreiben erwähnten Charaktereigenschaften der BF durchaus zutreffen mögen. Die Unterstützungserklärungen sind aus hg. Sicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ist daraus nichts für eine erfolgreiche Integration der BF in Österreich zu gewinnen.

Der persönliche Lebensmittelpunkt der BF ist in ihrem Herkunftsland zu sehen, wo diese den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, dort sozialisiert wurden und sie die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsland, wo sie über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen (insbesondere der Söhne der BF1-2; der Eltern der BF2 und diverser Geschwister des BF1 und der BF2 bzw. hinsichtlich der BF3-4 somit ihrer Brüder, Großeltern, Onkel, Tanten), zu denen sie in Kontakt stehen, verfügen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt relativ kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal vier Jahren.

Weder wurden besonders substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte enge soziale Beziehungen vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der BF und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen staatliche Grundversorgung. BF1 – BF3 haben bislang keine tauglichen Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen.

Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Auch im vorliegenden Fall ist auf das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen auszugehen.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (mehr) verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten.

3.6.2.3. Zum minderjährigen, inzwischen XXXX ährigen BF4, welcher in Österreich die Schule besucht und sich im Familienverband mit den BF1-2 befindet, ist im Lichte des zu berücksichtigenden Kindeswohls wie folgt festzuhalten:

Eine allgemeine Definition des Kindeswohls ist nicht existent und ist im Lichte der individuellen Interessen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; 17.02.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Der BF4 ist in Jordanien geboren, wurde dort sozialisiert und besuchte dort auch bereits die Schule. Er reiste im Alter von XXXX Jahren vor etwa drei Jahren und neun Monaten aus Jordanien aus. Er hat somit die überwiegende Zeit seines Lebens in Jordanien verbracht, spricht die Mehrheitssprache und kann damit nahtlos wieder eine Schule in Jordanien besuchen; auch eine berufliche Ausbildung, etwa zum Elektroniker (vgl. OZ 24), steht ihm in seinem Herkunftsland offen. Es muss dabei – entgegen seinem Vorbringen in der hg. Verhandlung vom XXXX – gerade nicht in seine alte Schule zurück, sondern steht es der Familie frei welche staatliche, private oder UNRWA-Schule er besuchen soll. Der BF4 unterliegt zudem keiner Schulpflicht mehr, dh. er kann sich auch dafür entscheiden eine Berufsausbildung zu absolvieren bzw. durch Erwerbstätigkeiten entsprechende Berufserfahrungen zu sammeln. Er befindet sich zudem im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte in keinem anpassungsfähigen Alter mehr, das in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua), jedoch grundsätzlich an keine fixen Altersgrenzen gebunden ist. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF4 wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbracht haben. Aus dem Ermittlungsverfahren haben sich keine individuellen in der Person des BF4 gelegenen Gründe ergeben, die gegen eine rasche Wiedereingliederung in sein Herkunftsland sprechen. In Jordanien leben zudem seine beiden älteren Brüder und die Großeltern mütterlicherseits, sowie zahlreiche Tanten und Onkeln mit ihren Familien.

Zudem konnte - mit Ausnahme des Spracherwerbs, des Schulbesuchs und verschiedener Freundschaften - bei dem minderjährigen BF keine weiteren Integrationsschritte festgestellt werden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie wurde nicht behauptet. Der minderjährige BF4 hat seine Sozialisation in Österreich eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsland fortgesetzt werden könnte, zumal er dort geboren wurde, die überwiegende Zeit seines Lebens dort verbracht, und dorthin im Familienverband zurückkehren wird und im Heimatland weiter in der Obsorge, Betreuung und Aufsicht seiner Eltern sein wird und diese seine Eingliederung in das Herkunftsland erleichtern werden (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Der BF4 verfügt im Herkunftsland über einen weiteren, vor allem ihm näher stehenden Verwandtenkreis als in Österreich, da sich dort seine älteren Brüder aufhalten. Zu den verbleibenden Verwandten in Österreich, sprich dem Onkel und dessen Kindern kann der BF4 auch telefonisch oder per Videotelefonat Kontakt halten.

Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.

Weitere ausgeprägte Interessen an einem Verbleib in Österreich haben die BF im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.

3.6.2.4. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

3.6.2.5. Der sohin schwachen Rechtsposition der BF in Hinblick auf einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der strafrechtlichen Normen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, welche darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib ein geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.7. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gem. Art. 8 der StatusVO.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführer, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Jordanien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

3.8. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört.

3.9. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.