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L511 2292351-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2292351-1
L511 2292351-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026
Beitragsnachverrechnung Ermittlungspflicht Kassation Kollektivvertrag mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neuberechnung Schätzverfahren Zulagen
L511 2292351–1/12
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Wolfgangsee-Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 26.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang:
1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei XXXX GmbH [im Folgenden auch E GmbH] wurde ab Dezember 2022 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2018 bis 31.12.2021 eine gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen [GPLB] durchgeführt. Am 29.08.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Vorschreibung der durch die Beitragsabrechnung vom 26.07.2023 vorgeschriebenen Beiträge aus der GPLB (Aktenseite der in PDF-Form übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AS] 15).
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2024, Zl: XXXX , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] die beschwerdeführende Partei die mit Beitragsabrechnung vom 28.09.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 21.709,99 an die ÖGK zu entrichten (AS 220-228).
Begründend wurde auf das Ergebnis der GPLB verwiesen und ausgeführt, dass sich Differenzen hinsichtlich der laut Kollektivvertrag [für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe] zustehenden Montagezulagen für die Jahre 2018-2021 ergeben hätten.
Laut Auswertung der Lohnkonten sei bei den betreffenden Dienstnehmern keine Montagezulage für Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebes abgerechnet worden. Es bestehe auch keine Betriebsvereinbarung oder sonstige einzelvertragliche Vereinbarung, die die Abgeltung von Montagezulagen regeln würde. Da im Verfahren keine geeigneten Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, aus denen nachvollzogen habe werden könne, in welchem Stundenausmaß die einzelnen Dienstnehmer am Montageort tätig geworden seien, sei eine Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG iVm § 184 BAO erfolgt. Dabei seien zur Berechnung der Montagezulage die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der einzelnen Dienstnehmer herangezogen worden, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass die betroffenen Dienstnehmer nur im unmittelbaren Umkreis des Betriebssitzes tätig geworden seien. Daher sei im vorliegenden Fall bei Vollzeitbeschäftigten eine Montagezulage von 30 Stunden/Woche festgesetzt worden. Bei Dienstnehmern, welche in einem geringeren Stundenausmaß tätig geworden seien, sei eine entsprechende prozentuale Anpassung vorgenommen worden.
1.3. Mit Schreiben vom 20.03.2024 erhob die beschwerdeführende Partei [im Folgenden abgekürzt bP] gegen den am 28.02.2024 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 229-233).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Höhe der angeführten Montagezulage je Stunde laut Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe außer Streit stehe. Die Nachverrechnung der Montagezulage mit 74% sei jedoch aus mehreren Gründen unrichtig. Auf Seite 8 des Bescheides werde festgehalten, dass bei Vollzeitbeschäftigen die Montagezulage mit 30 Stunden festgesetzt worden sei. Bei der unstrittigen 38,5-Stunden-Woche entspräche dies jedoch 77,92 %. Damit würden lediglich 22 % auf die nicht zulagenpflichte Arbeitszeit entfallen. Es werde weder in der Niederschrift anlässlich der Beitragsprüfung noch im Prüfbericht und auch nicht im nachfolgenden Bescheid in einer nachvollziehbaren Weise dargelegt auf welcher Grundlage man auf diesen Wert gekommen sei. Man hätte demnach – nachdem jeder Herleitungshinweis fehle – die auf der Baustelle tatsächlich zugebrachten Wochenstunden mit der gleichen Berechtigung genauso gut auch mit 10 oder 20 annehmen können. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.08.2023 ausführlich dargelegt, sei dies zudem ein unrealistischer Wert.
Es sei keine gesetzliche Vorschrift bekannt, die den Dienstgeber dazu verpflichten würde, exakte Aufzeichnungen darüber zu führen, wann ein Dienstnehmer den Betrieb für dienstliche Verrichtungen und zu welchem Zweck verlasse und wann er wieder zurückkehre. Diese Feststellungen könnten bei keinem Betrieb und daher auch nicht bei einem Unternehmen dieser Größe gemacht werden, da der Geschäftsführer oder eine damit allenfalls betraute Person nicht ständig durchgehend anwesend sei und der Dienstnehmer auch nicht begleitet werden könnte. Jede minutengenaue Aufzeichnung wäre von vornherein mit einem Mangel behaftet, daher sei man auf eine Schätzung angewiesen, die der Dienstgeber, wenn sie sachgerecht sei, auch gegen sich gelten lassen müsse. Primäres Ziel jeder Schätzung habe jedoch zu sein, dass das Schätzungsergebnis den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahekomme. Der Bescheid sei mit einer Rechtswidrigkeit belastet, da das Schätzungsergebnis auf keiner nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage basiere. Es werde nicht einmal die angewandte Schätzungsmethode und deren Grundlagen angeführt. Dies stehe im groben Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH. Es werde in keiner Weise dargetan, mit welcher Methode man die nicht zulagenfähigen Arbeitszeiten (wie zB Fahrtzeiten zum Montageort, Vormontagen im Betrieb etc.) ermittelt habe. Diese würden einen wesentlichen Teil ausmachen. Die an den Kunden verrechenbaren Stunden würden in Österreich bei durchschnittlichen Elektroinstallationsbetrieben dieser Art ca. 70% der Arbeitszeit betragen. Darin seien auch Zeiten für die Materialanlieferung, die verrechenbaren Wegzeiten, Besprechungen mit dem Bauherrn etc. und die Arbeitszeiten für Vormontagen enthalten. Damit liege mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die zulagenpflichtige Arbeitszeit wesentlich unter 40% der Wochenarbeitszeit. Im deutschen Handwerk gehe man durchschnittlich von 1.680 Stunden Anwesenheit p.a aus, wovon mindestens 25% unproduktiv seien. Die gängige Kalkulationsbasis sei 25 bis 35%, die nicht an den Kunden verrechenbar seien. Dazu komme die große Stundenzahl, die zwar an den Kunden verrechenbar sei, für die aber keine Montagezulage gebühre. Im Ergebnis seien lediglich ca. 70% produktiv, wovon jedoch wiederum nur ein Drittel bis die Hälfte vor Ort verrichtet werde. Damit komme man in nachvollziehbarer Weise auf eine zulagenfähige Arbeitszeit von ca. 35 bis maximal 45% der Sollarbeitszeit. Bei Dienstnehmern in Teilzeit seien die oben angeführten Tätigkeiten naturgemäß in der Relation sogar noch höher anzusetzen, da die nicht zulagenfähigen Tätigkeiten (Fahrzeit etc.) vom absoluten Stundenaufwand her in etwa gleich sein müssten, sie folglich im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit damit spürbar stärker ins Gewacht fallen würden. Auch sei beispielsweise beim Dienstnehmer XXXX , der im Prüfungszeitraum mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt gewesen sei, die Montagezulage – gänzlich entgegen den vorliegenden Fakten – in Höhe eines Vollzeitmitarbeiters im Prüfbericht festgehalten. Daher seien für diesen Dienstnehmer alle Arbeitsstunden der Montagezulage unterworfen, obwohl nachweislich Fahrzeiten und Zeiten sonstiger Tätigkeiten vorliegen würden. Auch diese Feststellung sei somit objektiv unrichtig und führe zu einer fehlerhaften Vorschreibung.
Beantragt wurde, die zulagenfähigen Montagezeiten bei Vollzeitbeschäftigten durchgehend mit der Hälfte jener Wochenstunden, die von der Beitragsprüfung angenommen worden seien, somit mit 15 Wochenstunden, und bei Teilzeitbeschäftigten mit 30% der Wochenarbeitszeit anzusetzen.
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 23.05.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-234]).
2.1. Das BVwG holte ergänzende Auskünfte von der ÖGK ein und gewährte dazu Parteiengehör (OZ 2-4). Die Stellungnahme der bP (OZ 5-6) wurde der ÖGK zur Verhandlungsvorbereitung übermittelt (OZ 8). Am 21.04.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (OZ 9).
Die bP legte Stundenaufzeichnungen für die Jahre 2018 bis 2021 sowie einige Rechnungen vor (OZ 10-11).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die bP ist ein Elektrotechnikunternehmen und führt sowohl Elektroinstallationen in Neubauten, als auch Sanierungen von Altbauten durch. In den Jahren 2018 bis 2021 beschäftigte die bP durchschnittlich 12 bis 13 Mitarbeiter (Lehrlinge nicht miteingerechnet) im Jahr. Auf die Beschäftigungsverhältnisse ist der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe [im Folgenden Kollektivvertrag, KV] anzuwenden.
1.2. Zu den Tätigkeiten der Mitarbeiter zählen neben den unmittelbar vor Ort in den Neu- und Altbauten durchzuführenden Elektroinstallationsarbeiten und Kundenschulungen auch die am Betriebsstandort durchzuführende Verdrahtung von E-Verteilern, die Programmierung von Smarten Systemen sowie die Planung dieser. Ebenso sind Materialausfassungen für die Baustellen am Betriebsstandort im Lager der Firma durchzuführen.
1.3. Nach der maßgebenden Bestimmung des Kollektivvertrags (Art. VIII Z 1 und 5) sind Montagearbeiten, Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.) geleistet werden, und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben. Es wurden im Zeitraum 2018 bis 2021 keine Aufzeichnungen hinsichtlich der Montagestunden geführt (AS 230-233, VHS 4).
1.4. In den verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 bis 2021 erfolgte keine Auszahlung von Montagezuschläge iSd Art. VIII Z 1 und 5 Kollektivvertrag an die Mitarbeiter der bP und es bestanden auch keine betrieblichen oder individuellen Vereinbarungen hinsichtlich der Abgeltung der Montagezuschläge bei Überzahlung (AS 230-233, VHS 4).
1.5. Bis auf 2 Mitarbeiter waren alle Mitarbeiter Vollzeit (38,5 Stunden) beschäftigt. XXXX , geb. 1975 war mit 30 Wochenstunden verteilt auf 4 Tage beschäftigt, XXXX zunächst mit 18 und ab 2020 mit 15 Wochenstunden, verteilt auf 2 bis 3 Tage (VHS 6, OZ 5).
1.6. Die Montagestunden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2018 bis 2021 von XXXX werden auf 50 % der Wochenarbeitszeit, jene der anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter auf 60,5% der Wochenarbeitszeit geschätzt.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-32]; OZ 2-6). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Nachverrechnungsbescheid (AS 220-228); Beschwerde (AS 230-233); Prüfbericht 26.07.2023 (AS 32-96); Niederschrift Schlussbesprechung 04.07.2023 (AS 1-31, 124-154).
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktenteilen, welche den Verfahrensparteien bekannt sind und den Aussagen in der Verhandlung.
2.3. Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Betrieb der bP, sowie der Umstand, dass keine Montagezuschläge an die Mitarbeiter ausbezahlt wurden und auch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt wurden sind unstrittig (Feststellungen Pkt. 1.1 – 1.3).
2.4. Entgegen dem Vorbringen der bP (OZ 5, 6; VHS 4) geht das BVwG nicht davon aus, dass betriebliche oder individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Abgeltung der Montagezulage durch Überzahlung (über den Kollektivvertrag) bestanden (Feststellungen Pkt. 1.4). Einerseits liegen keine schriftlichen Vereinbarungen dazu vor, andererseits spricht gegen individuelle Vereinbarungen, dass den Mitarbeitern ohne Überzahlung die kollektivvertraglich zustehende Montagezulage nicht ausbezahlt wurde (VHS 4). Es vermag nämlich nicht erkannt zu werden, warum zwei Mitarbeitern die Montagezulage im Wege der Überzahlung ausbezahlt worden sein sollte, den anderen Mitarbeitern hingegen weder im Wege der Überzahlung noch als kollektivvertraglich zustehende Zulage. Darüber hinaus steht dem auch entgegen, dass die bP zu Beginn der GPLB ausführte, dass sie davon ausgegangen sei, dass den Mitarbeitern keine Montagezulage zustehe, weil keine fixe Betriebsstätte iSd OGH-Judikatur vorliege (AS 179-180). Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die bP eine Vereinbarung über eine aus ihrer Sicht gar nicht zustehende Montagezulage hätte treffen sollen.
2.5. Das jeweilige Stundenausmaß der Mitarbeiterinnen (Feststellungen Pkt. 1.5) ergibt sich aus den von der bP vorgelegten Unterlagen, denen die ÖGK nicht entgegentrat (OZ 5-6, VHS 4).
2.6. Die Schätzung der Montagestunden iSd Kollektivvertrages (Feststellungen Pkt. 1.6) ergeben sich aus dem Abzug der unstrittigen Wegzeiten von 8,5 Stunden pro Woche, sowie dem Abzug der am Firmensitz verbrachten oder sonst nicht auf den Baustellen verbrachten Zeiten und unter Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten. Das BVwG ging dabei von folgenden Überlegungen aus:
2.6.1. Die von der ÖGK angenommenen Wegzeit von 1,7 Stunden pro Arbeitstag basiert auf dem Umstand, dass die betroffenen Dienstnehmer nur im unmittelbaren Umkreis des Betriebssitzes der bP tätig geworden sind. Dem trat die bP nicht entgegen und es ergab sich auch im Zuge der Verhandlung nichts, was dem widersprochen hätte (AS 227, OZ 5; VHS 5), so dass auch das BVwG von dieser Wegzeit ausgeht.
2.6.2. Die ÖGK geht bei dem von ihr angenommene Faktor von 78 % der Wochenarbeitszeit – das entspricht 30 Montagestunden (38,5 Wochenstunden abzüglich 8,5 (1,7x5) Wegzeitstunden) – davon aus, dass keine Tätigkeit am Firmensitz durchgeführt wurde, weil dies im Verfahren von der steuerlichen Vertretung entsprechend ausgeführt wurde (AS 167) und keine Zeitaufzeichnungen zu den Montagestunden vorgelegt worden waren. Bei XXXX ging die ÖGK davon aus, dass dieser 50% seiner Arbeitszeit mit Bürotätigkeit verbracht hatte (AS 220-228, OZ 3, VHS 9).
Die bP geht hingegen von 15 Montagestunden – somit einem Faktor von 39 % der Wochenarbeitszeit – aus, weil die an den Kunden verrechenbaren Stunden in Österreich bei durchschnittlichen Elektroinstallationsbetrieben dieser Art nur ca. 70% der Arbeitszeit betragen würden und darin auch Zeiten für die Materialanlieferung, die verrechenbaren Wegzeiten, Besprechungen mit dem Bauherrn etc. und die Arbeitszeiten für Vormontagen enthalten seien, und darüber hinaus auch die unproduktiven Zeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage) zu berücksichtigen seien (AS 229-233, OZ 5, VHS 10).
2.6.3. Zunächst ist dem Vorbringen der bP, wonach nur 70 % der Arbeitszeit an den Kunden verrechenbar seien, und dass diese Zeit auch Wegzeit und andere „Nicht-Montagestunden“ beinhalte, somit also 70 % und nicht 100 % der Arbeitsstunden Berechnungsbasis sein müssten, entgegenzuhalten, dass gemäß Art. VIII Z 1 und 5 des Kollektivvertrags Montagezulagen für alle Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes zustehen, die die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, es sei denn es handle sich um Wegzeiten. Ob diese Stunden an Kunden verrechenbar sind, ist dabei kein Kriterium.
Das BVwG folgt bei seiner Schätzung den Angaben der bP jedoch insofern, als davon auszugehen ist, dass abgesehen von den unstrittigen Wegzeiten jedenfalls auch Tätigkeiten am Firmensitz durchzuführen gewesen sind und daher nicht alle verbliebenen 30 (bei Teilzeit entsprechend weniger) Wochenstunden Montagestunden sein können.
Die diesbezüglichen Aussagen des Geschäftsführers der bP in der Verhandlung, insbesondere jene zu den Programmiertätigkeiten und den Verdrahtungen der E-Verteiler, erscheinen im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand Elektrotechnik plausibel. Dass Programmierungen und Planungen sowie Schaltkastenverdrahtungen am Betriebssitz stattfinden ist dabei ebenso nachvollziehbar, wie der Umstand, dass neben der Montagetätigkeit iSd KV auch andere Tätigkeiten wie Materialausfassung und -entsorgung durchgeführt werden (VHS 6-8). Dem ist auch die ÖGK nicht entgegengetreten (VHS 9).
Allerdings lässt sich auch aus den von der bP vorgelegten Rechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen (OZ 10, 11) – entgegen dem Vorbringen der bP in der Verhandlung – kein konkreter Anteil der Bürotätigkeit ableiten.
Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ist zwar ersichtlich, welchem Projekt die Stunden zuzurechnen sind, ob diese Stunden am Projektort – also als Montagestunden – oder im Büro verbracht wurden, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Stunden, welche keinem Projekt zugeordnet sind kommen de facto nur zu Randzeiten und in geringem Ausmaß vor.
Ebensowenig ist ein Montagestundenanteil aus den vorgelegten exemplarischen Rechnungen ableitbar. Ein Teil der Rechnungen listet grundsätzlich (nur) Material und Lohn aus, ohne diese jeweils konkreten Tätigkeiten zuzuordnen. Auch Rechnungen, bei denen Material und Lohn jeweils einzelnen Positionen zugerechnet werden, etwa „Kabel und Leitungen“, „Niederspannungsverteilungen“, „Schalt-, Steuer und Steckgeräte“, etc., lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wo diese Tätigkeiten durchgeführt wurden. Auch Rechnungen mit den Positionen „Regieleistungen, Planung, E-Anlagenbuch“ oder „Prüfung, Anlagenbuch u. Dokumentation“ lassen keinen Schluss darauf zu, wo die verrechneten Facharbeiterstunden durchgeführt wurden, stellen aber – selbst bei Annahme, dass alle diesbezüglich verrechneten Stunden im Büro durchgeführt wurden – (nur) jeweils einen geringen Teil der Gesamtrechnung dar.
Aufgrund der Angaben der bP in der Verhandlung, wonach zwischen 50 und 100 Schaltkästen pro Woche mit einem Stundenaufwand von ca. 4,5 Stunden vom leitenden Monteur eines Projektes im Büro verdrahtet werden und es auch zu Programmierungen von Bussystemen komme, wobei hier keine genauen Zeitangaben gemacht wurden (VHS 7-9), nimmt das BVwG im Schätzweg an, dass für Programmier- und Verdrahtungsaufwand bei ca. jeweils 75 Schaltkästen und Bussystemprogrammierungen im Jahr mit jeweils 4,5 Stunden aufwand somit mit 675 Stunden pro Jahr bzw. 12,93 Stunden pro Woche anfallen. Für die Materialausfassung für die Baustellen, Tankfahrten, vorab Baustellenbesprechungen im Büro etc. wurden ebenfalls keine konkreten Angaben gemacht, so dass hier im Schätzweg angenommen wird, dass dafür ca. 1,5 Stunden pro Tag, somit 7,5 Stunden pro Woche aufgewendet werden. Eine Umlegung dieser 20,43 Stunden auf die durchschnittliche Anzahl der Monteure (12 ohne XXXX , siehe dazu weiter unten) ergibt eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 1,70 Stunden auf Vollzeitbasis.
2.6.4. Dem Vorbringen der bP ist auch dahingehend zu folgen, dass Abwesenheitszeiten (Urlaub, Feiertage und Krankenstandszeiten) in die Berechnung mit einzubeziehen sind, da in diesen Zeiten jedenfalls keine Montagestunden anfallen können.
Laut den Fehlzeitreporten der Sozialversicherungen (einsehbar unter www.sozialversicherung.at) betrugen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die durchschnittlichen Krankenstandstage pro Person 13 Kalendertage. Unter Berücksichtigung dieser, sowie der durchschnittlichen Anzahl an 13 Feiertagen und 5 Wochen Urlaub im Jahr ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 43,46 Wochen pro Jahr, somit 83 % der Jahresstunden.
2.6.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin nachfolgende Schätzung der Montagestunden für Vollzeitbeschäftigte:
38,5 Wochenstunden – 8,5 Wegzeit = 30 Stunden. Diese werden auf Grund der zu berücksichtigenden Abwesenheitszeiten nur in 43,46 Wochen erbracht, so dass sich umgelegt auf 52,18 Wochen 24,99 Wochenstunden ergeben (30*0,83). Davon sind die umgelegten 1,70 Wochenstunden sonstige Tätigkeiten abzuziehen, da diese wöchentlich unabhängig von den Abwesenheitszeiten erbracht werden.
Die verbliebenen 23,29 Wochenstunden stellen Montagestunden iSd Kollektivvertrages dar, was einem Prozentsatz von ca. 60,5 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit entspricht.
2.7. Für die Teilzeitbeschäftigten ist aus Sicht des BVwG der gleiche Prozentsatz für die Schätzung der Montagestunden heranzuziehen wie für Vollzeitbeschäftigte, da diese auch an weniger Tagen pro Woche gearbeitet haben. Dem Argument der bP „Bei Teilzeitmitarbeitern seien die nicht zulagenfähigen Tätigkeiten vom absoluten Stundenaufwand her in etwa gleich und diese müssten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit damit spürbar stärker ins Gewacht fallen“ (AS 233) wäre nur dann zu folgen gewesen, wenn die Teilzeitmitarbeiter ihre Arbeitsstunden über alle 5 Wochentage aufgeteilt hätten, was gegenständlich gerade nicht der Fall war (VHS 5).
2.8. Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen von XXXX ergibt sich – anders als bei den weiteren Mitarbeitern – häufig eine Projektzuordnung zum Firmennamen der bP, so dass der Annahme der ÖGK, dieser habe 50 % seiner Zeit mit Bürotätigkeit verbracht, nicht entgegenzutreten ist.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
Zu A) teilweise Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung zur Neuberechnung
Im gegenständlichen Fall wurden von der bP keine Montagezulagen an die Mitarbeiter ausbezahlt. Dass die Montagezulagen entsprechend dem fallbezogen zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe auszuzahlen gewesen wären, und ein beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG sind (vgl. dazu auch VwGH 19.11.1987, 84/08/0029 mwN), wurde von der bP nicht in Zweifel gezogen.
Strittig blieb im Verfahren ausschließlich die Höhe der durch die ÖGK vorgenommene Schätzung der Montagstunden iSd Kollektivvertrags.
3.2. Zur Schätzung der Montagezulage
3.2.1. Fallbezog ist eine Schätzung der Montagezulage vorzunehmen, da seitens der bP keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, in welchem Ausmaß Montagestunden iSd Kollektivvertrages für einzelne Mitarbeiter vorlagen.
Soweit die bP in diesem Zusammenhang ausführt, es sei „keine gesetzliche Vorschrift bekannt, die den Dienstgeber dazu verpflichten würde, exakte Aufzeichnungen darüber zu führen, wann ein Dienstnehmer den Betrieb für dienstliche Verrichtungen und zu welchem Zwecke verlässt und wann er wieder zurückkehrt“, ist festzuhalten, dass es keine Voraussetzung für eine Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist, dass den Dienstgeber (oder den Dienstnehmer) am Fehlen ausreichender Unterlagen ein Verschulden trifft.
§ 42 Abs. 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger aufgrund vorangegangener Ermittlungen zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2024/08/0059 mwN).
Dass die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichten, bestreitet die bP nicht, sondern räumt dies explizit ein und wendet sich neben dem – wie bereits ausgeführt – für die Schätzung irrelevanten Einwand des fehlenden Verschuldens für die fehlenden Aufzeichnungen ausschließlich gegen die Höhe der vorgenommenen Schätzung der Montagestunden der Mitarbeiter.
3.2.2. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige „Zuschläge“ berechnet werden (VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309 mwN).
§ 42 Abs. 3 ASVG ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände zur Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 42 ASVG Rz12).
Fallbezogen erfolgte die Schätzung durch das BVwG sowohl unter Berücksichtigung von Fremddaten (etwa dem Fehlzeitenreport) als auch der Aussagen in der Verhandlung und der vorgelegten Unterlagen (siehe dazu die Feststellungen und die Beweiswürdigung) und hat in seiner Beweiswürdigung die diesbezüglichen Überlegungen, welche zur Annahme von Montagestunden im Ausmaß von 60,5 % bzw. 50 % der Wochenstunden führten, detailliert dargelegt.
3.2.3. Im Hinblick auf die erfolgte Überzahlung von XXXX XXXX geht das BVwG nicht davon aus (siehe dazu im Detail die Beweiswürdigung), dass die bP mit diesem unter einem vereinbart hätte, dass damit auch die Montagezulage abgegolten sein sollte (vgl. dazu VwGH 13.05.2009, 2007/08/0189 mVa 04.08.2004, 2001/08/0145), so dass auch diesfalls eine Montagezulage nachzuverrechnen ist, allerdings ausgehend von einer Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).
3.3. Zur Zurückverweisung des Verfahrens zur Neuberechnung
Da das BVwG in teilweiser Stattgebung der Beschwerde den Anteil der Montagestunden der Mitarbeiter niedriger eingeschätzt hat als die ÖGK, ist die Nachverrechnung unter diesen Prämissen erneut durchzuführen.
Da die ÖGK über entsprechende Rechenprogramme verfügt, und im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts das vorliegende Schätzergebnis (60,5 % Montagestunden anstelle von 78 %; XXXX XXXX 50 %), sowie die Korrektur der Auslastung von XXXX XXXX (30 Wochenstunden anstelle von 38,5 Wochenstunden) rechnerisch umzusetzen hätte und das BVwG in der Folge die Berechnung im Wege des Parteiengehörs der bP zur Stellungnahme zu übermitteln hätte, nimmt das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Raschheit und Effizienz, insbesondere jedoch auch um die bP bei Rechenfehlern nicht mit den Kosten einer Revision zu belasten, davon Abstand das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens selbst rechnerisch umzusetzen und wird das Verfahren zur rechnerischen Umsetzung an die ÖGK gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen.
Die ÖKG ist dabei gemäß §28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebunden.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit und Durchführung von Schätzungen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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