Bundesverwaltungsgericht W240 2346263-1

W240 2346263-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Revision zulässig Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W240 2346263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2346263.1.00

Spruch

W240 2346263-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2026, Zahl: 1444921507/260356529, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Gem. Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMM-VO) iVm Art. 84 und 85 leg.cit., sowie Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO wird gegen den Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung nach Tschechien erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Tschechien zuständig.

II. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatenloser, stellte am 25.03.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.

Eine Anfrage in der VISA-Datenbank und die Nachschau im Reisepass ergaben, dass der BF im Besitz eines Visums C für Tschechien ist, gültig von 17.02.2026 bis 16.03.2026.

Zuvor hatte der BF am 24.08.2017 einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG 2005 gestellt. Sein Antrag bezog sich auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich und wurde infolge der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 10.01.2018 zu Zl. 1171648405-171219580/BMI-BFA_SBG_AST_01 abgewiesen, da er zum Antragseinbringungsdatum das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt beim BF nicht mehr um eine minderjährige Person gehandelt hat.

Bei der Erstbefragung am 25.03.2026 gab der BF insbesondere an, er sei allein nach Österreich gereist, hier würden sich bereits all seine Verwandten aufhalten, nur ein Onkel lebe in Dänemark. Seine Eltern sowie eine Schwester seien in Österreich asylberechtigt, eine weitere Schwester österreichische Staatsangehörige. Der BF leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden, welche die Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Erforderliche Medikamente führte er nicht an. Anfang 2026 hätte er den Entschluss gefasst, Malaysia zu verlassen, da sein Aufenthalt „ausgelaufen“ [sic] wäre. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da seine Familie hier lebe. Er sei mit einem gültigen Schengenvisum C von Kuala Lumpur, wo er von 2019 bis 2026 aufhältig gewesen sei, über Katar im Transit nach Prag geflogen. Er sei eine Woche in Prag in einem Hotel aufhältig gewesen. Er sei krank gewesen, daher habe er dort nicht viel unternommen. Am 25.02.2026 sei er von dort aus mit dem Zug nach Österreich gefahren. Im Zuge der Amtshandlung habe er seinen Reisepass und seine syrische ID-Card vorgelegt.

Weiters legte der BF ein Schreiben über die Vertreterin vom 23.03.2026 vor. In der Eingabe wurde ausgeführt, eine Zurückweisung des Antrages habe zu unterbleiben, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und wurde darauf hingewiesen, dass der BF seine Schwester, die in Österreich asylberechtigt sei, pflege und unterstütze.

Am 01.04.2026 verzichtete der BF auf die Leistungen aus der Grundversorgung und meldete einen Privatverzug an.

Das BFA richtete am 21.04.2026 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.

Mit Schreiben vom 15.05.2026 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 28.05.2026 wurde der BF durch das BFA einvernommen und tätigte insbesondere folgende Angaben:

„(…)

LA: Fühlen Die sich heute geistig und körperlich in der Lage, die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

(…)

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 25.03.2026 durch die Polizei in Österreich erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

VP: Nein, es stimmt alles.

LA: Sie wurden bei der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? Anmerkung: Die Angaben der Erstbefragung werden der VP aufgezählt.

VP: Ja. Ich kam mit einem Tourismusvisum für Tschechien und bin dann in Österreich eingereist.

LA: Im Zuge der Erstbefragung wurden Ihnen Informations- und Belehrungsblätter (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer Ihnen verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein, ich bin gesund.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass folgende Familienmitglieder in Österreich aufhältig wären – ist das korrekt?:

XXXX

XXXX ist verheiratet hier in XXXX und sie lebt mit ihrem Mann gemeinsam und nicht bei meinen Eltern.

LA: Wie lautet der Name des Ehemannes Ihrer Schwester?

VP: XXXX

LA: Haben Sie in Österreich darüber hinaus noch Verwandte oder Personen, zu denen in irgendeiner Weise eine Abhängigkeit besteht?

VP: Ja, ich bin abhängig von meiner ganzen Familie. Aber insbesondere von meiner Schwester XXXX . Sie ist hilfsbedürftig.

LA: Können Sie mir das Geburtsdatum Ihrer Angehörigen nennen?

VP: Ich habe einen Zettel wo es draufsteht. Anm. VP lest von Zettel:

XXXX

LA: Wie lautet der Aufenthaltsstatus Ihrer Angehörigen in Österreich?

VP: Meine Eltern und meine Schwester XXXX haben einen Asylstatus. Mein Vater kam 2015 und meine Mutter und XXXX kamen 2018 durch eine Familienzusammenführung nach. Die andere Schwester hat die österreichische Staatsbürgerschaft mit ihrem Mann.

LA: Wie lautet die Adresse Ihrer Schwester, XXXX ?

XXXX

LA: Wie weit wohnt XXXX entfernt von Ihren Eltern und Ihrer Schwester XXXX ?

VP: ca. 2 km entfernt, aber XXXX hat selber 2 Kinder. Eines ist 5 Jahre und eines 7 Monate alt. Deswegen besucht sie meine Eltern selten. Weil sie sich selber um ihre Kinder kümmert.

LA: Wie lange ist Ihre Schwester XXXX bereits in Österreich aufhältig?

VP: Genau weiß ich es nicht, aber ich glaube seit 2017. Sie kam auch per Familienzusammenführung zu ihrem Mann.

LA: Was arbeiten Ihre Angehörigen?

VP: Vater: Er hat bei der Firma XXXX gearbeitet und seit kurzem ist er arbeitslos und sucht nach einem neuen Job. Nachgefragt: Er hat beim Wohnung aufräumen und Möbel aufräumen, dann aufbereiten und für diese Firma dann verkauft.

Mutter: Sie kümmert sich um XXXX , um sie zu pflegen und meine Mutter ist auch nicht ganz gesund, deswegen helfe ich ihr gerne bei der Verpflegung von XXXX .

XXXX : Sie hat vorher studiert und ist nun in Karenz.

XXXX : Sie ist ein Pflegefall und kann nicht arbeiten.

LA: Wie war der Kontakt zu Ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen, vor Ihrer Einreise nach Österreich?

VP: Wir hatten meistens Kontakt über Videoanrufe. Und meine Schwester XXXX hat mich immer vermisst und jetzt wo ich da bin, geht es ihr gesundheitlich besser. Meine Eltern wollten mich mit XXXX besuchen, aber XXXX hatte eine Rückenoperation und sie konnte einen 12- Stunden - Flug nicht aushalten.

LA: Wie oft hatten Sie Kontakt?

VP: Fast täglich.

LA: Hatten Sie persönlichen Kontakt mit Ihren Angehörigen in den letzten Jahren?

VP: Im August 2025 habe ich meine Familie zuletzt in Österreich besucht. Vorher habe ich sie nicht gesehen, seitdem sie nach Österreich ausreisten.

LA: Wann lebten Sie das letzte Mal mit Ihren Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Bis 2015 mit meinen Eltern und dann hat mein Vater Syrien verlassen und ich wohnte weiter mit meiner Mutter und meiner Schwester XXXX bis 2018.

LA: Warum kamen Sie nicht schon früher nach Österreich, wenn Ihre Angehörigen schon mehrere Jahre hier sind? Warum erst jetzt?

VP: Als mein Vater die Familienzusammenführung beantragt hat, war ich bereits 18 und somit konnte ich nicht legal kommen. Eine illegale Reise nach Österreich war für mich riskant und auch teuer. Jetzt hatte ich erst die Möglichkeit, legal mit dem Tschechischen Visum nach Österreich zu kommen.

LA: Sie sagten, Sie wären 2025 auch in Österreich gewesen. Warum stellten Sie da keinen Asylantrag?

VP: Ich hatte einen Arbeitsvertrag in Malaysia und sollte weiter arbeiten, bis ich dort alles erledigt habe. Moralisch war ich für meinen Job verantwortlich.

LA: Was war der ausschlaggebende Punkt, warum Sie genau jetzt nach Österreich kamen um einen Asylantrag zu stellen?

VP: Mir ging es psychisch nicht mehr gut, weil ich weit weg von meiner Familie war und der gesundheitliche Zustand meiner Eltern auch schlechter wurde. Wie gesagt, illegal wollte ich nicht nach Österreich kommen. Und jetzt hatte ich erst einen legalen Weg gefunden mit dem Visum.

LA: Waren Sie einmal in psychologischer Betreuung?

VP: Nein.

LA: Wer genau pflegt Ihre Schwester, XXXX ?

VP: Meine Mutter, aber der gesundheitliche Zustand meiner Mutter wurde auch schlechter. Deswegen muss ich mich um XXXX kümmern und XXXX kann auch keine Fremden annehmen, die sie betreuen.

LA: Warum kann sie niemand Fremder betreuen?

VP: Sie schämt sich. Das ist ein psychisches Problem. Sie lehnt es ab, dass ein Fremder ihr die Kleidung wechselt. Sie hat auch früher nicht in der Schule gegessen, sie wartete, bis sie nach Hause kam und mit meiner Mutter aß.

LA: Wer pflegte Ihre Schwester zuvor, bevor Sie nach Österreich kamen?

VP: Meine Mutter.

LA: Warum kann Ihre Mutter diese Pflege nicht weiterhin übernehmen? Welche Erkrankung hat sie?

VP: Sie hat Probleme mit ihrer Brust und hat einen starken Husten. Sie kann sich nicht nach unten beugen. Sie hat auch einen hohen Blutdruck. Sie ist auch dick. Ich habe auch einen med. Bericht vorgelegt bei der Erstbefragung.

LA: Was ist das Problem Ihrer Mutter an der Brust?

VP: Genau weiß ich es nicht, aber es steht auf dem vorgelegten Arztbrief.

LA: Seit wann leidet Ihre Mutter an diesen Beschwerden?

VP: Die Brustprobleme hatte sie schon in Syrien, aber es ist jetzt schlechter geworden. Das Blutdruck-Problem ist erst in der letzten Zeit gekommen. Meine Schwester XXXX wächst auch und bekommt immer mehr Gewicht und somit kann meine Mutter sie nicht mehr so leicht hin und her bewegen.

LA: Ist Ihre Mutter durch diese Beschwerden so beeinträchtigt, dass sie Ihre Schwester XXXX nicht weiter pflegen kann?

VP: Nein, nicht so schlimm, dass sie sie gar nicht mehr betreuen kann. Aber ihr gesundheitlicher Zustand ist viel schlechter geworden als früher.

LA: Hat Ihre Mutter jemanden, der sie pflegt?

VP: Nein.

LA: Wie kamen Ihre Mutter und Ihre Schwester XXXX bisher, vor Ihrer Einreise in Österreich, im Alltag zurecht?

VP: Sie kamen schon zurecht, aber es ist schwierig. Nach der Rückenoperation von XXXX hat der Arzt empfohlen, dass XXXX täglich auf den Füßen gehen muss und da kann meine Mutter das jetzt nicht machen.

LA: Warum kümmert sich darum nicht Ihr Vater, wenn er gerade arbeitslos ist?

VP: Meine Schwester XXXX nimmt ein Glas Wasser lieber von meiner Mutter und nicht von meinem Vater. Sie nimmt auch von mir gerne Wasser an.

LA: Warum könnten sich grundsätzlich Ihr Vater und Ihre Schwester XXXX nicht um die Pflege Ihrer Schwester XXXX kümmern??

VP: Meine Schwester XXXX hat selber 2 Kinder und wie gesagt, XXXX nimmt lieber die Unterstützung von meiner Mutter und von mir.

LA: Nimmt Ihre Schwester XXXX die Unterstützung von Ihrem Vater gar nicht an?

VP: Sie hat meinen Vater schon gern, aber sie nimmt lieber die Unterstützung von meiner Mutter wie Kleider wechseln, Wasser trinken, usw. Als wir in Syrien gelebt und gewohnt haben, war mein Vater meistens in der Hauptstadt arbeiten und auch meine Schwester XXXX hat in der Hauptstadt studiert. Die meiste Zeit waren meine Mutter und ich zuhause bei XXXX .

LA: Haben Sie schon einmal versucht, eine professionelle Pflegekraft mit der Pflege Ihrer Schwester XXXX zu beauftragen?

VP: Ich bin mir nicht sicher, ob meine Eltern das versucht haben oder nicht, aber es wird schwer, weil XXXX die Hilfe oder Unterstützung von Fremden ablehnt.

LA: Welche Aufgaben erledigen Sie genau in der Pflege bzw. Unterstützung Ihrer Schwester XXXX ?

VP: Ich nehme sie zum spazieren mit vor dem Haus, ich helfe ihr auch beim Essen und Trinken. Wenn meine Mutter duschen geht oder so, dann bleibe ich bei XXXX , weil wir sie nicht alleine lassen können. Wie gesagt, XXXX ist jetzt viel glücklicher geworden, nahem ich hier her gekommen bin. Ihr geht es nun besser.

LA: Wer übernahm diese Aufgaben, bevor Sie nach Österreich kamen?

VP: Meine Mutter.

LA: Und wenn Ihre Mutter gerade nicht da war?

VP: Meine Mutter war immer da.

LA: Wenn Ihre Mutter z.B. duschen war, wer war dann bei XXXX ?

VP: Meine Mutter hat z.B. auf Samstag gewartet, bis mein Vater zuhause war und dann ging sie duschen. Oder sie nahm auch XXXX ins Badezimmer mit.

LA: Wer hat Ihre Schwester im Herkunftsland gepflegt?

VP: Ich und meine Mutter.

LA: Haben Sie einen Pflegeberuf erlernt?

VP: Nein. Ich habe keine medizinische Fachausbildung. Ich habe Kommunikation studiert und deswegen kann ich mit den Menschen gut umgehen.

LA: Sind Sie von Ihren Angehörigen in Österreich finanziell abhängig?

VP: Jetzt ja, weil ich bei ihnen wohne und sie sorgen für mein Essen und Trinken.

LA: Sind Sie vor Ihrer Einreise in Österreich finanziell von ihnen unterstützt worden?

VP: Ja. Meine Eltern und meine Schwester XXXX haben mich finanziell unterstützt.

LA: Wie kamen Sie an das Geld?

VP: XXXX hat per Western Union Geld geschickt. Aber nicht immer, weil ich selbst auch gearbeitet habe und für mich sorgte. Jetzt bin ich in Österreich finanziell von meiner Familie abhängig.

LA: Haben Sie in einem anderen Mitgliedsstaat Angehörige?

VP: Ich habe einen Großvater, seine Frau, 2 Tanten und 1 Onkel in Dänemark. Weiter habe ich 2 Onkel mütterlicherseits in Schweden.

LA: Wurden Sie von diesen Angehörigen in der letzten Zeit finanziell unterstützt?

VP: Nein. Mein einziger Kontakt war nur mit meinen Eltern und meinen Geschwistern in Österreich.

LA: Wo und wie lange waren Sie in Tschechien aufhältig?

VP: Am 18.02.2026 kam ich in Tschechien an, bis zum 25.02.2026 war ich dort. Ich war in Prag in einem Hotel.

LA: Warum haben Sie Tschechien verlassen?

VP: Wegen meiner Familie. Ich wollte zu meiner Familie gehen. Mein Hauptziel war Österreich.

LA: Gab es in Tschechien einen konkret Sie betreffenden Vorfall? Wurden Sie dort je verfolgt, bedroht oder ähnliches?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie in Tschechien nicht um Asyl angesucht?

VP: Mein Ziel war es, zu meiner Familie zu kommen.

LA: Warum haben Sie sich nicht für ein Visum für Österreich bemüht, sondern haben für Tschechien um ein Visum angesucht?

VP: Die Termine bei der österreichischen Botschaft dauerten sehr lange und bei der tschechischen Botschaft gab es viel früher einen Termin.

LA: Haben Sie sich das Visum für Tschechien besorgt, um nach Österreich zu reisen?

VP: Ja.

LA: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Tschechien zuständig ist. Anmerkung: VP wird die Dublin III-VO nähergebracht.

Auf Grund der Zustimmung des Staates Tschechien wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst.

Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem Entgegenstehen?

VP: Ich verstehe die Gesetze, aber bitte behandeln Sie mich human bei meinem Antrag. Mir geht es selber auch nicht gut, weil ich weit weg von meiner Familie bleiben muss. Meine Familie braucht mich.

LA: Ihnen wurden am 21.05.2026 die aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Tschechien ausgefolgt.

Möchten Sie nun eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern abgeben?

VP: Das alles interessiert mich nicht. Ich bin hier her gekommen, damit ich zu meiner Familie kann.

LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich wünsche mir eine positive Erledigung, da ich gerne hier bleiben würde bei meiner Familie.

(…)“

Am 28.05.2026 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte der BF unter anderem aus, dass eine emotionale Abhängigkeit zwischen ihm und seiner pflegebedürftigen Schwester bestehe. Zudem sei seine Mutter aufgrund ihrer sich verschlechternden Gesundheit nicht mehr in der Lage, die Pflege der Schwester zu übernehmen.

Des Weiteren wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Bescheid des BFA vom 26.03.2018, Zl. 1171648601-180126122/BMI-BFA_SBG_AST_01, mit dem der Schwester des BF Asyl zuerkannt wurde

Ärztlicher Entlassungsbrief der Schwester vom 13.12.2024

Arztbrief betreffend die Schwester vom 18.05.2021

Arztbrief betreffend die Schwester vom 05.07.2018

Medical Report vom 14.10.2016

Bescheid über die Pflegegeldbemessung vom 25.07.2022

Am 02.06.2026 langte beim BFA ein Schriftsatz ein, in diesem wurde auf den Schriftsatz vom 23.03.2026 verwiesen und bekanntgegeben, dass der BF sein Vollmachtsverhältnis zur bisherigen Rechtsvertretung auflöst.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.06.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Schreibfehler nicht korrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vgl. USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vgl. USDOS 20.3.2023).

Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine am 24.2.2022 nahm das Land mehr als 470.000 Flüchtlinge auf, wodurch die Bevölkerung des Landes innerhalb weniger Monate um fast 4 Prozent anstieg. Am Ende des Jahres 2022 war das Land aufgrund seiner Nähe zur Ukraine, seiner Vorkriegs-Diaspora von etwa 200.000 Ukrainern und seiner gemeinsamen sprachlichen, kulturellen und historischen Bindungen mit der Ukraine weiterhin ein bevorzugtes Ziel für Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 18.7.2023

-MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 17.7.2023

-USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089467.html, Zugriff 18.7.2023

Dublin-Rückkehrer

Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft (VB 3.7.2023).

In der Tschechischen Republik werden Takecharge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.

Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.

Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht.

Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.

Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).

Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vgl. VB 3.7.2023).

Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vgl. VB 3.7.2023).

Diese Regeln gelten für alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie Dublin-Rückkehrer sind oder nicht (VB 3.7.2023).

Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller.

Quellen:

-EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

-MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), Information per E-Mail

-VB – Verbindungsbeamter des BMI an der ÖB Prag [Österreich] (3.7.2023): übermittelt via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Non-Refoulement

Das Prinzip des Non-Refoulements wird beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nachzukommen (UN OHCHR 14.9.2022).

Quellen:

-UN OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner (14.9.2023): Experts of the Committee on Enforced Disappearances Express Appreciation for the Czech Republic’s Implementation of the Convention, and Ask about the Definition of a Victim and Protections for Asylum-Seekers, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/experts-committee-enforced-disappearances-express-appreciation-czech, Zugriff 31.7.2023

Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyně. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havířov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vgl. RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Bělá pod Bezdězem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).

Der Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und andere Dienstleistungen unter den im Asylgesetz festgelegten Bedingungen in der Asylunterkunft, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragsteller beteiligt sich an den Kosten für Verpflegung und Unterkunft, wobei nur die finanziellen Mittel des Antragstellers, die über das Existenzminimum des Antragstellers und der ihn begleitenden Familienangehörigen hinausgehen, für die Bezahlung dieser Kosten verwendet werden können. Der Antragsteller hat auch das Recht, das Unterbringungszentrum zu verlassen und in einer Privatwohnung zu leben, sofern das Ministerium die Unterkunft an einer Privatadresse gemäß den von der Polizei bereitgestellten Informationen gestattet. Wenn der Antragsteller eine registrierte Adresse außerhalb des Unterbringungszentrums hat, kann ihm unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Diese finanzielle Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gezahlt und ist nur für die Überwindung von Problemen in den ersten Monaten des Aufenthalts außerhalb von Asylunterkünften bestimmt (MVCR o.D.d).

Quellen:

-AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 27.6.2023

-MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic – Alien’s stay at asylum facilities, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 1.8.2023

-MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.d): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 27.6.2023

-RFA – Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 1.8.2023

Medizinische Versorgung

Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Eine Person kann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhält, an dem Tag, an dem sie Angestellter eines Unternehmens in der Tschechischen Republik wird, oder bei der Geburt - wenn sie von einer Person geboren wird, die einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. Wenn jemand dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann er eine Versicherungsgesellschaft wählen (CZU o.D.).

Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (UNHCR o.D.a).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-CZU – Faculty of Economics and Management (o.D.): Health insurance for foreigners staying in the Czech Republic, https://www.pef.czu.cz/en/r-9396-study/r-9486-information-for-students/r-11438-health-insurance, Zugriff 31.7.2023

-MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 31.7.2023

-EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Where to seek help, https://help.unhcr.org/czech/help/, Zugriff 1.8.2023

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, auch sei in Tschechien eine medizinische Versorgung gegeben. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF im Falle seiner Überstellung nach Tschechien ersichtlich. Ebenso wenig sei ein unzulässiger Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens erkennbar. Der BF sei am 25.03.2026 nach Österreich gereist und habe sich ab 27.03.2026 bis 01.04.2026 in der Grundversorgung des Bundes befunden. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Österreich leben. Er lebe mit der pflegebedürftigen volljährigen Schwester seit 02.04.2026 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Das Bestehen einer besonders engen Beziehung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen Angehörigen habe vom BFA nicht festgestellt werden können. Es hätten keine dermaßen engen familiären oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können, die einer Überstellung entgegenstehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

3. In der Folge erhob der BF gegen gegenständlichen Bescheid Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Es wurde in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, der BF sei staatenloser Palästinenser aus Syrien, er habe sich bis zur Ausreise im syrischen Kriegsgebiet aufgehalten und sei – wie seine Familienangehörigen – bereits im Jahr 2016 bei UNRWA registriert gewesen. Er falle damit in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 1D GFK / Art. 12 Abs. 1 lit. a RL 2011/95/EU. Dem Vater des BF sei mit Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2017 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. Im Wege der Familienzusammenführung gemäß §§ 34 f AsylG seien seine Mutter sowie seine nunmehr pflegebedürftige Schwester nach Österreich eingereist und hätten mit Bescheid vom 26.03.2018 jeweils den Status von Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Eine weitere Schwester lebe mit ihrer Familie in Österreich und besitze – wie ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder – die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit sei der familiäre Lebensmittelpunkt des BF eindeutig in Österreich lokalisiert. Die pflegebedürftige Schwester leide infolge einer Hirnblutung an einer schwersten Mehrfachbehinderung, namentlich unter spastische Cerebralparese (linksbetonte Hemiparese), Epilepsie, rechtsseitige Skoliose, psychomotorische Einschränkungen, vollständiger Verlust der Selbständigkeit in nahezu allen Lebensbereichen. Sie sei bereits in Syrien und später in Österreich mehrfach medizinisch behandelt worden; im Dezember 2024 sei eine Wirbelsäulenoperation zur Behandlung der Skoliose in Österreich erforderlich gewesen. Der Grad der Behinderung sei mit 100 % festgestellt worden, es liege eine hohe Pflegestufe vor (Pflegegeldbescheid vom 25.07.2022 samt umfangreichen Arztbriefen 2019 bis 2024). Der pflegerische Bedarf umfasse insbesondere Hilfe bei sämtlichen Aktivitäten des täglichen Lebens (Körperpflege, Essen, Transfer, Mobilität), ständige Beaufsichtigung wegen Sturz‑ und Anfallsgefahr, regelmäßige Begleitung zu Fachärzten, Therapien und Spitalsaufenthalten, Unterstützung in der Kommunikation sowie soziale und emotionale Stabilisierung. Diese Situation werde durch die im BFA‑Bescheid im Detail aufgelisteten medizinischen Unterlagen (Arztbriefe, Pflegegeldunterlagen, Fachgutachten) bestätigt. Der BF sei – neben der Mutter – die zentrale Betreuungsperson seiner pflegebedürftigen Schwester. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der vorher zuständigen Rechtsvertretung an das BFA, wonach der BF im Haushalt der Eltern lebe und täglich an der Pflege teilnehme. Er übernehme regelmäßig Transfers, Lagerungen, Mobilitätshilfen, er entlaste die Mutter bei den körperlich belastenden Tätigkeiten, er sei aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Stärke unverzichtbar, um die pflegerische Versorgung aufrechtzuerhalten. Zwischen dem BF und seiner Schwester bestehe – trotz Volljährigkeit beider Eltern und Geschwister – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK. Daneben sei die Familie auf den BF auch psychisch angewiesen; insbesondere die Mutter sei durch die jahrzehntelange Pflegesituation stark belastet, sodass der Wegfall der Unterstützung des BF die Stabilität des gesamten Pflegearrangements massiv gefährden würde. Die Darlegung der belangten Behörde, dass die Schwester XXXX , welche vor wenigen Monaten ein Kind geboren habe, auch die Pflege ihrer Schwester, welche ein 100%ige Behinderung habe, übernehmen könne, sei völlig realitätsfremd und an Willkür nicht zu übertreffen. Darüber hinaus zeige diese Beweiswürdigung eine besorgniserregende Voreingenommenheit der belangten Behörde hinsichtlich der Frage, wer innerhalb der Familie für die Care-Arbeit verantwortlich sei. Auch die Beweiswürdigung, dass für die Angehörigen eine Reise nach Tschechien prinzipiell möglich wäre, um den BF zu besuchen, sei angesichts der Schwere der Behinderung der Schwester nur schwer nachvollziehbar.

Dies begründe ein besonders intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen Geschwistern. Im konkreten Fall würden die privaten/familiären Interessen des BF und seiner Schwester, die an diversen Behinderungen leidet, das (ohnehin nur verwaltungsökonomische) Interesse an der Dublin‑Überstellung bei weitem überwiegen. Die familiären Bindungen in Österreich seien maximal stark ausgeprägt (enge Lebens‑ und Versorgungsgemeinschaft, existentieller Pflegebeitrag). Eine Überstellung des BF nach Tschechien würde seine Schwester in Österreich unzumutbar ungeschützt zurücklassen und die Pflegesituation massiv verschlechtern.

4. Mit Schreiben des BFA vom 22.06.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.06.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF reiste mittels eines tschechischen Visums C, gültig von 17.02.2026 bis 16.03.2026, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. In der Folge suchte er am 25.03.2026 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung war der BF im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen tschechischen Visums.

Das BFA richtete am 21.04.2026 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.05.2026 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an, diesen wurde nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Tschechien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Tschechien entgegenstehen könnten. Der BF hat in Tschechien Zugang zum Asylverfahren sowie zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft.

Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern sowie einer pflegebedürftigen Schwester, alle sind asylberechtigt. Seit 29.03.2026 lebt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen Familienangehörigen. Zudem lebt eine weitere Schwester, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern in Österreich. Die asylberechtigte Schwester des BF ist körperlich beeinträchtigt und ist pflegebedürftig. Sie leidet nach einer Hirnblutung an einer schweren Mehrfachbehinderung.

Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Bindungen bzw. ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF hätte Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, verzichtet jedoch darauf. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung der Ausstellung eines Visums durch tschechische Behörden mit dem Gültigkeitszeitraum von 17.02.2026 bis 16.03.2026 ergibt sich aus einer VIS-Abfrage sowie einer im Akt enthaltenen Kopie des Visums. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen tschechischen Visums gewesen sei.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung Tschechiens zur Aufnahme des BF beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und tschechischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Überstellung dorthin Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht vorgebracht. Vielmehr gab dieser selbst im Zuge seiner Erstbefragung an, sich in Tschechien nur in einem Hotel aufgehalten zu haben.

Die Feststellung, dass der BF an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Tschechien entgegenstehen könnten, ergibt sich daraus, dass der BF selbst angegeben hat, grundsätzlich gesund zu sein. Medizinische Unterlangen betreffend den BF wurden nicht vorgelegt.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dessen Angaben vor dem BFA, den Beschwerdeausführungen sowie den vorgelegten Unterlagen, ua auch betreffend die pflegebedürftige Schwester des BF. Dass der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern lebt, ergibt sich aus eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Feststellung, wonach eine Schwester des BF körperlich beeinträchtigt ist und infolge einer Hirnblutung an einer schweren Mehrfachbehinderung leidet, ergibt sich aus den Angaben des BF, dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Unterlagen.

Der BF brachte im Zuge des Verfahrens vor, eine wesentliche Rolle in der Pflege seiner Schwester übernommen zu haben und eine wesentliche Bezugsperson für diese zu sein. Seitens der entscheidenden Richterin wird nicht in Frage gestellt, dass die Schwester des BF pflegebedürftig ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vorgelegten Schreiben über die Festlegung des Pflegegeldes, dem die Pflegestufe 5 zu entnehmen ist. Des Weiteren wird nicht verkannt oder in Zweifel gezogen, dass der BF – seit er sich in Österreich aufhält – Pflegetätigkeiten übernommen hat. Nichtsdestotrotz ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sich erst seit rund vier Monaten in Österreich aufhält. Davor lebte er seit 2018 getrennt von seinen Familienangehörigen. Zudem gab der BF selbst an, bereits 2025 in Österreich gewesen, jedoch wieder nach Malaysia zurückgekehrt zu sein. Erst nachdem dessen Arbeitsgenehmigung in Malaysia „ausgelaufen“ sei, reiste der BF laut seinen Angaben neuerlich in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, um den gegenständlichen Asylantrag in Österreich zu stellen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme führte der BF diesbezüglich aus, dass er sich für seinen Arbeitsvertrag moralisch verantwortlich gefühlt habe, weshalb er Österreich nach Einreise im Jahr 2025 noch einmal verlassen habe. In Hinblick auf das Vorbringen, wonach die Unterstützung der pflegebedürftigen Schwester durch den BF persönlich unerlässlich sei, ist dieses Verhalten und die diesbezüglichen Angaben des BF nicht nachvollziehbar.

Wenn auch die Pflegebedürftigkeit der volljährigen Schwester des BF außer Zweifel steht, ist allein darin noch kein entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem BF zu erkennen. Auch bisher wurde die Pflege von der Mutter des BF übernommen. Die Mutter des BF ist im Entscheidungszeitpunkt 49 Jahre alt. Soweit der BF vorgebracht hat, dass die Mutter aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht mehr in der Lage sei, die Pflege alleine zu übernehmen, wird einerseits darauf verwiesen, dass keine zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Mutter vorgelegt wurden und andererseits die Pflege nicht von der Mutter alleine erfolgen muss. Würde man Schwierigkeiten der Mutter bei der Pflege der Schwester feststellen, ist weiters darauf zu verweisen, dass auch dem XXXX -jährigen Vater des BF die Pflege bzw. Unterstützungsleistungen bei der Pflege seiner Tochter zuzumuten ist, der Vater des BF geht laut den Ausführungen des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch die andere Schwester des BF und deren Ehemann, die nur wenige Minuten von der pflegebedürftigen Schwester entfernt leben, Aufgaben im Rahmen der Pflege der Schwester übernehmen könnten, wobei nicht übersehen wird, dass die Schwester zwei minderjährige Kinder - eines im Alter von 5 Jahren, das andere im Altern von zumindest acht Monaten - hat. Auch wenn angegeben wird, dass die pflegebedürftige Schwester des BF Schwierigkeiten mit Personen hat, die sie nicht kennt und Hilfe von „Fremden“ nicht leicht annehmen will, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die pflegebedürftige Schwester des BF Pflegegeld der Stufe 5 bezieht und – unter Umständen auch staatlich geförderte – Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch nehmen kann. Derartige Pflegekräfte verfügen über spezielle Ausbildung, um Schwierigkeiten bei der Pflege von Personen mit Behinderungen wie der pflegebedürftigen Schwester des BF zu bewältigen bzw. um wichtige Unterstützungsleistungen für eine Pflege durch Angehörige zu leisten. Obwohl nicht verkannt wird, dass der BF zweifellos eine wichtige Bezugsperson für seine Schwester darstellt, besteht – unter nochmaligem Verweis auf die lange Trennung des BF von seiner Schwester, auf das Netz an weiteren Verwandten des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und auf die Möglichkeit, professionelle Pflegekräfte für die Versorgung der Schwester anzustellen - kein entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der pflegebedürftigen Schwester im gegenständlichen Fall.

Dass der BF aufgrund eines Privatverzugs auf Leistungen der Grundversorgung verzichtete, ergibt sich aus einem entsprechenden im Akt enthaltenen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung. Eine Integrationsverfestigung wurde nicht behauptet und haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) I. Spruchgemäße Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I. Nr. 39/2026 lauten:

„Zeitlicher Geltungsbereich

§ 75 (32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5 (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat

1. vertraglich oder

2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 lauten:

Übergangsbestimmungen

„§ 58 (…)

(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

(…)

Begriffsbestimmungen

§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.

(2) Im Übrigen gelten

1. § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005

(…)

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(…)

Aufschiebende Wirkung

§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.

(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.

(…)“

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO) lauten wie folgt:

„Artikel 84 Übergangsmaßnahmen

(1) Wenn ein Antrag nach dem [12.06.2026] registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem [12.06.2026] registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Artikel 42 Mitteilung der Überstellungsentscheidung

(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.

(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.

(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.

(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.

Artikel 43 Rechtsbehelfe

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,

a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;

b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;

c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und — wenn nötig — sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die dieser Verordnung unterliegen, hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung und Vertretung im Allgemeinen gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt, sofern der Zugang zur rechtlichen Beratung und Vertretung dadurch nicht willkürlich eingeschränkt wird. Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß Unterabsatz 2 keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist der Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind. Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

„Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über EURODAC nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“

Mit 12.06.2026 ist das AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 39/2026 (AMPAG) in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026 enthält eine gleichlautende Übergangsbestimmung.

Vor dem Hintergrund dieser Übergangsbestimmungen ist zunächst auszuführen, dass sie nicht explizit auf jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung referenziert, die durch die AMM-VO geregelt sind. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass diese Übergangsbestimmungen lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit, Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick hatten. Zudem brächte ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMM-VO mit sich.

Ebenfalls mit 12.06.2026 trat die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) in Geltung und ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) grundsätzlich außer Kraft getreten. Der Übergang zwischen Dublin III-VO und AMM-VO ist in Art. 84 AMM-VO geregelt. Gemäß der Übergangsbestimmung bleiben für Verfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 gestellt wurde, die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO weiterhin anwendbar. Da der gegenständliche Asylantrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist die Zuständigkeit weiterhin nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu beurteilen. Hierbei sind die Kriterien im Kriterienkatalog (Art. 7 bis Art. 15 Dublin-III-VO) und die Ermessensklauseln (Art. 16 und Art. 17 Dublin-III-VO) als Einheit zu verstehen.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus Art. 84 Abs. 2 AMM-VO, dass sich das Verfahrensrecht auch bei Anträgen vor dem 12.06.2026 bereits nach der AMM-VO richtet. Somit sind auf Verfahren, die nunmehr seit 12.06.2026 zwingend der AMM-VO unterliegen, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AMM-VO sowie nationalgesetzliche Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 anzuwenden.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 AMM-VO ist vom die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller […] stattgegeben wurde […], eine Überstellungsentscheidung zu treffen.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen tschechischen Visums war, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF mit Schreiben vom 15.05.2026 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel), die mit den Bestimmungen des Kriterienkatalogs als eine Einheit zu verstehen sind, ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Aus Art. 34 (abhängige Personen) und Art. 35 (Ermessensklausel) AMM-VO ergibt sich kein anderes Ergebnis. Mangels Vulnerabilität des BF sowie schutzwürdiger Gesamtumstände besteht keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags. Siehe dazu die Ausführungen zur Frage einer Art 8 EMRK-Verletzung. Dem BFA kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat. Die Ermessensentscheidung des BFA ist daher seitens des BVwG nicht zu beanstanden.

Nach Art. 43 AMM-VO steht gegen eine Überstellungsentscheidung zwar ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht offen, dieser hat jedoch einen klar vorgegebenen Umfang. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich gemäß Art. 43 Abs. 1 auf die Beurteilung, ob die Überstellung für die betroffene Person eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begründen würde, ob nach Erlassung der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände für die richtige Anwendung der Verordnung maßgeblich sind oder ob gegen bestimmte verfahrensrechtliche Garantien und Zuständigkeitskriterien für Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMM-VO aufgenommen wurden, verstoßen wurden.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zur Lage von Dublin-Rückkehrern nach Tschechien und tschechische Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer ausrechend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulementgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Tschechien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der AMM-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Ein substantiiertes Vorbringen eine den BF konkret treffende Gefahr wurde nicht erstattet.

Laut Länderberichten haben bedürftige Asylsuchende ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung.

Insgesamt ergibt sich keine dem BF drohenden Gefahr in Tschechien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden.

Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Medizinische Versorgung in Tschechien:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten wäre eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) verwiesen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH zur bisherigen Rechtsprechung aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach diesen Ausführungen ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Wie sich aus den Feststellungen zur Versorgungslage in Tschechien ergibt, hat der BF das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung und genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Eine Person kann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhält, an dem Tag, an dem sie Angestellter eines Unternehmens in der Tschechischen Republik wird, oder bei der Geburt - wenn sie von einer Person geboren wird, die einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. Wenn jemand dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann er eine Versicherungsgesellschaft wählen

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Gravierende im Sinne von lebensbedrohenden, gesundheitlichen Problemen, die überdies in Tschechien nicht behandelbar wären, hat der BF keine geltend gemacht. Letztlich ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Tschechien nicht erkannt werden kann.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 1 lit b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht hervorgekommen. Lit.c leg.cit. umfasst Verstöße gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO. Aufgrund der Volljährigkeit des BF in Zusammenschau mit der Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gibt es keinen Grund zur Annahme eines diesbezüglichen Verstoßes. Im Zusammenhang mit Art. 34 AMM-VO bzw. Art. 16 Dublin III-VO ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen.

Im Hinblick auf eine Prüfung von Art. 8 EMRK ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen, wobei mit der Überstellungentscheidung festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 2 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG idF AMPAG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 BFA-VG ist entsprechend den obenstehenden Ausführungen in der geltenden Fassung anzuwenden, da die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG nicht für Fälle, die der AMM-VO unterliegen, anzuwenden ist.

Abseits dessen wird auf die Erwägungsgründe 48 und 62 der AMM-VO hingewiesen. Ersterer besagt, dass die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung bei der Anwendung der AMM-VO im Einklang mit der EMRK und der GRC sein soll. Zweiterer führt aus, dass um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben sollten, der insbesondere mit Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht.

Folglich hat auch unter Beachtung des eingeschränkten Prüfumfangs des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eine Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen, zumal das Privatleben auch in der lit. c leg. cit. nicht einbezogen wird.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Gegenständlich befinden sich die Eltern und zwei Schwestern sowie ein Schwager und zwei Nichten in Österreich. Der BF lebt seit 2018 getrennt von seinen Verwandten. Den Eltern und einer Schwester wurde in Österreich Asyl zuerkannt, die zweite Schwester und deren Familie sind österreichische Staatsbürger.

Das Bestehen einer (wechselseitigen) ausgeprägten Abhängigkeit des BF zu diesen Personen iSd vorstehend zitierten Judikatur, ist jedoch zu verneinen. Es liegen weder finanzielle noch sonstige entscheidungsrelevante Abhängigkeiten vor – auch nicht im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit der Schwester des BF. Ein gemeinsamer Haushalt besteht erst wieder seit der Einreise des BF in das Bundesgebiet vor rund vier Monaten.

Eine volljährige Schwester des BF ist infolge eines Geburtstraumas schwer beeinträchtigt, wird in Österreich medizinisch behandelt und bezieht Pflegegeld der Stufe 5. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte die erkennende Richterin jedoch nicht erkennen, dass die Schwester des BF – etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung (Art 16 Abs 1 Dublin III-VO) – auf die Unterstützung des BF angewiesen wäre.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Pflegebedarf der Schwester des BF nicht in Zweifel gezogen wird. Zusammengefasst ist jedoch auszuführen, dass die Schwester des BF nicht auf die Unterstützung des BF angewiesen ist, da weitere Familienangehörige in Österreich leben, durch die auch in der Vergangenheit die Pflege der Schwester erfolgte, und weil professionelle Pflegekräfte die Pflege übernehmen können bzw. jedenfalls eine wichtige Unterstützung darstellen können.

Soweit der BF vor dem BFA vorbrachte, vor seiner Einreise von seinen Eltern und einer seiner Schwestern finanziell unterstützt worden zu sein, ist entgegenzuhalten, dass diese finanzielle Unterstützung auch im Falle der Überstellung des BF nach Tschechien weiterhin erfolgen kann.

Mag die Beziehung des BF zu den genannten Familienangehörigen auch wie bereits vorgebracht – eine sehr enge sein, so bleibt doch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt bzw. nicht substantiiert dargetan wurde, dass eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende besondere entscheidungsrelevante Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall bestünde. Diese Annahme ist nicht zuletzt darin begründet, dass der BF seit einigen Jahren von seinen Verwandten getrennt gelebt hat und auch nach einem Besuch 2025 in Österreich wieder ausgereist ist, um erst vor rund vier Monaten noch einmal nach Österreich zu gelangen und gegenständlichen Antrag zu stellen. Erst nachdem die Aufenthaltsberechtigung bzw. das Arbeitsvisum des BF in Malaysia abgelaufen war, ist der BF in das Gebiet der Mitgliedstaaten erneut eingereist, um den gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Eine emotionale Bindung allein reicht in einer Gesamtbetrachtung des Falles nicht aus, um in der Trennung des BF von seinen Verwandten – insbesondere auch von seiner pflegebedürftigen Schwester - einen unzulässigen Eingriff in ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK zu begründen.

Da die Pflegebedürftigkeit der Schwester des BF nicht angezweifelt wird, sondern nur die Frage zu beantworten war, ob die Pflege notwendigerweise durch den BF zu erfolgen hat, konnte auch die – in der Beschwerde beantragte – Einholung eines pflegefachlichen Gutachtens unterbleiben. Nach dem Gesagten war es auch nicht zwingend erforderlich, eine zeugenschaftliche Einvernahme der Familienangehörigen des BF vorzunehmen im gegenständlichen Fall.

Der Kontakt zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen kann (zwischenzeitlich) – wie bereits in der Vergangenheit – telefonisch oder über das Internet sowie – aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles in eingeschränkter Form – auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden.

Zwar ist der Wunsch des BF, bei seinen Verwandten in Österreich zu bleiben, menschlich nachvollziehbar, hierzu ist jedoch festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO bzw. nunmehr AMM-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Tschechiens ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO bzw. AMM-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Tschechien hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den BF aufzunehmen.

Es kann dem BF jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und einem gemeinsamen Familienleben in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Hinsichtlich des Familienlebens des BF kommt es somit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht.

Der BF hätte Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, verzichtete jedoch darauf. Der BF hält sich nachweislich seit März 2026 in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.

Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Überstellung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente seines Aufenthalts im Bundesgebiet geradezu dringend geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Somit steht dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt.

Der durch die Überstellungsentscheidung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu A) II. Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung

Gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen, wobei die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist.

Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) sind gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Entsprechend der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gewesenen Rechtslage weist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG (idF BGBl. I Nr. 84/2017) unter bestimmten Umständen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde zuerkannt werden kann.

Um in der vorliegenden Konstellation eine Rechtsschutzlücke zu vermeiden, ist die in der Beschwerde enthaltene „Anregung“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) iSd – im Entscheidungszeitpunkt zur Anwendung gelangenden – Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu deuten.

Worauf im Rahmen des Verfahrens nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und damit auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich – laut den Erläuterungen zum Entfall des § 17 BFA-VG aF – unmittelbar und abschließend aus Art. 43 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz.

Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang ho 24.06.2026, demgemäß Fristende Ablauf 24.07.2026) bereits nunmehr eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzuweisen, auf die Erwägungen zum Spruchpunkt A) I. – wie oben dargelegt – verwiesen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG jeweils in der Fassung des BGBl. I. Nr. 39/2026 in Bezug auf Verfahren betreffend vor dem 12.06.2026 gestellter Anträge auf internationalen Schutz im Anwendungsbereich der unmittelbar anwendbaren AMM-VO vorliegt. Zudem fehlt es an Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 9 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 39/2026 in Bezug auf den beschränkten Prüfumfang des Rechtsbehelfs gemäß Art. 43 AMM-VO. Überdies ist die Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vorliegt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einer Beschwerde in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.

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