Bundesverwaltungsgericht W255 2341177-1

W255 2341177-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Anforderungsprofil Berufsausbildung Berufserfahrung Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2341177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2341177.1.00

Spruch

W255 2341177-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT und Sonja MARCHHART als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farah ABU-JURJI, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.12.2025, ABB-Nr. 4610847, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, ABB-Nr. 4629196, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als „Leiterin der Abteilung Marketing, Medien und Werbung“ für die XXXX , gemäß § 12b Z 1 AuslBG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die iranische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (= Antragstellerin, in der Folge: AS) stellte am 06.11.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als „Leiterin der Abteilung Marketing, Medien und Werbung“ für die Dienstgeberin, die XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF).

1.2. Am 07.11.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 11.11.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass dem AMS derzeit ausreichend Personen für die beantragte Tätigkeit als Marketing-Managerin zur Verfügung stehen würden, weshalb ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen sei. Den Vermittlungsbemühungen werde das im Antrag angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten seine Deckung finden müsse, zu Grunde gelegt. Sei für die Ausübung der angegebenen Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder eine Zusatzqualifikation erforderlich, sei nachzuweisen, dass die beantragte Ausländerin ebenfalls diese Erfordernisse erfülle. Ausländische Zeugnisse und Diplome seien in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Überzogene Anforderungen, die nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten begründet und offensichtlich auf die beantragte Ausländerin zugeschnitten seien, seien nicht zulässig. Eine detaillierte Beschreibung des Aufgabenbereiches gebe dem AMS die Möglichkeit, aus dem Personenkreis der Arbeitssuchenden die am besten geeigneten Ersatzkräfte vorzuschlagen. Des Weiteren werde die BF um Bekanntgabe des anzuwendenden Kollektivvertrages samt Einstufung ersucht. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 25.11.2025 Stellung zu nehmen. Mit separatem Schreiben des AMS vom 11.11.2025 wurde der BF ein Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“ übermittelt und die BF aufgefordert, dieses ausgefüllt und unterschrieben an das AMS zu retournieren.

1.4. Mit Schreiben vom 25.11.2025 führte die BF aus, dass das Anforderungsprofil, welches für die Ausübung der offenen Stelle erfüllt sein müsse, weit über die allgemeine Tätigkeit als Marketing-Managerin hinausgehe. Die zu besetzende Position der Marketing Managerin mit Schwerpunkt auf künstlerischer und filmischer Ausgestaltung sei mit vielen kreativen und strategischen Aufgaben beauftragt, die weit über klassische Marketingtätigkeiten hinausgehen würden. Besonders im Unternehmen der BF sei ein entsprechender Hintergrund im Bereich Kino/Film sowie künstlerische Darstellung essenziell. Die anzustellende Schlüsselkraft solle insbesondere visuelle Medienkampagnen mit Fokus auf Bildsprache, Storytelling und filmischer Ästhetik konzipieren und umsetzen. Sie solle die Konzepte für Werbevideos, Imagefilme und andere multimediale Inhalte erstellen. Ferner solle sie den gesamten kreativen Prozess überwachen und leiten, wie es im Film- und Medienbereich üblich sei. Zudem müsse die Person über fundierte Sprachkenntnisse in Englisch, Persisch und Arabisch verfügen. Ein rein betriebswirtschaftlich orientierter Marketing Manager ohne künstlerische und filmische Expertise könne diese Aufgaben in Tiefe, Qualität und Kreativität nicht im gleichen Maß erfüllen. Die beantragte Schlüsselkraft sei daher nicht aus dem verfügbaren Pool von Personen, die für die Tätigkeit als Marketing Managerin in Frage kommen, zu wählen, sondern aus einer weitaus kleineren Auswahl an Personen. Daher werde ersucht auf ein Ersatzkraftverfahren zu verzichten oder aber – wenn dieses unbedingte notwendig sein sollte – dass aus einem Pool an gleichwertigen qualifizierten Personen ausgewählt werde. Seitens der BF wurde nicht der anzuwendende Kollektivvertrag samt beabsichtigter Einstufung der BF bekanntgeben. Seitens der BF wurde nicht das vom AMS am 11.11.2025 übermittelte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF2“ ausgefüllt und an das AMS retourniert.

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2025, ABB-Nr. 4610847, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass seitens der BF trotz Aufforderung des AMS nicht der anzuwendende Kollektivvertrag samt beabsichtigter Einstufung der BF bekanntgeben und nicht das vom AMS am 11.11.2025 übermittelte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“ ausgefüllt und an das AMS retourniert worden sei.

1.6. Am 07.01.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein und führte aus, dass beabsichtigt sei, den Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation anzuwenden. Es sei beabsichtigt, die AS in der Verwendungsgruppe 5, Nummer 2 dieses Kollektivvertrages einzustufen. Es liege daher bei einem beabsichtigten monatlichen Bruttogehalt von EUR 4.500,- eine Überzahlung vor. Der Vermittlungsauftrag sei unterfertigt, jedoch irrtümlich nicht an das AMS retourniert worden. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde das vom AMS zur Verfügung gestellte und von der BF ausgefüllte und unterschriebene Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“ an das AMS übermittelt.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.03.2026, ABB-Nr. 4629196, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das von der BF angegebene Anforderungsprofil bzw. der Vermittlungsauftrag eindeutig auf die AS zugeschnitten worden und die geforderten Qualifikationen für die beantragte Stelle nicht nachvollziehbar seien. Zudem erfüllte die AS selbst nicht das Anforderungsprofil. Sie habe keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen und sie habe keine Berufserfahrung im internationalen Marketing und Commercial Management im Ausmaß von 9 Jahren nachgewiesen. Die von der AS vorgelegten Unterlagen würden zudem näher beschriebene Ungereimtheiten aufweisen. Es erschließe sich für das AMS zudem unter Berücksichtigung der vorliegenden Gewerbeberechtigungen der BF nicht, warum das Unternehmen den Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation anwenden sollte. Es liegt gegenständlich die Vermutung nahe, dass es sich bei der angebotenen Beschäftigung nicht um ein Stellenangebot handle, welches in der betrieblichen Notwendigkeit Deckung finde, sondern lediglich um der Antragstellerin einen Aufenthaltstitel in Österreich zu ermöglichen.

1.8. Mit Schreiben vom 30.03.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

1.9. Mit Schreiben des AMS vom 14.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2026 wurden die BF und die AS aufgefordert, zu den Themen „Nachweis über einschlägige Berufserfahrung“, „Nachweis über Englischsprachkenntnisse“, „Aufenthaltsorte der AS“ und „MitarbeiterInnen der BF“ Stellung zu nehmen und insbesondere Nachweise über die behauptete einschlägige Berufserfahrung und Englischsprachkenntnisse vorzulegen.

1.11. Mit Schreiben der BF vom 10.07.2026 wurde eine Fristerstreckung bis 10.08.2026 beantragt und dies damit begründet, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter der BF urlaubsbedingt ortsabwesend befinde und während der Urlaubszeit mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen sei, was die Beschaffung von Unterlagen betreffe. Seitens der BF wurden keine Unterlagen vorgelegt und keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Seitens der AS erfolgte keine Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die AS ist am XXXX geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige.

2.1.2. Die AS hat von 2014 bis 2019 das Bachelorstudium „Kino – Schwerpunkt Regie“ im Iran betrieben und am 09.03.2019 erfolgreich abgeschlossen.

Die AS hat von 2019 bis 2024 das Masterstudium „Kino“ im Iran betrieben und am 19.02.2024 erfolgreich abgeschlossen.

2.1.3. Die AS war noch nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Sie ist seit 23.08.2024 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Im Zuge ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gab die AS nicht bekannt, wo in Österreich sie beabsichtigt, ihren Wohnsitz zu haben. Sie ließ die diesbezüglichen Fragen auf den eingereichten Formularen unbeantwortet.

2.1.4. Die AS verfügt über eine Resident Identity Card, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten am 14.03.2024 mit Gültigkeit bis 13.03.2026 ausgestellt wurde. Laut dieser Resident Identity Card wurde der AS die Resident Card als „female Partner“ einer Person, die bei der „ XXXX “ beschäftigt ist, erteilt. Auf ihrem Antragsformular zwecks Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gibt die BF an, derzeit in XXXX wohnhaft und ledig zu sein.

2.1.5. Im Juni 2024 wurde ein Antrag der AS auf Erteilung eines Visums, den Sie bei der Österreichischen Botschaft in XXXX stellte, abgewiesen, da die Angaben der AS nicht glaubhaft waren und ihre Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar war.

Der AS wurde von der Österreichischen Botschaft in XXXX ein Visum C mit Gültigkeit von 12.08.2024 bis 11.11.2024 ausgestellt.

Der AS wurde von der Österreichischen Botschaft in XXXX ein Visum C mit Gültigkeit von 20.05.2025 bis 19.11.2025 ausgestellt.

2.1.6. Zur Berufserfahrung der AS:

Die AS hat nicht nachgewiesen, über einschlägige Berufserfahrung als Marketing Managerin zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen über 9 Jahre Berufserfahrung im internationalen Marketing und Commercial Management zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen über internationale Geschäftskontakte im Nahen Osten und Asien zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen, über praktische Expertise in Medienproduktion, Verpackungs- und UI-Design sowie Content Creation zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen, über tiefgehende Markt- und Kulturkenntnisse im Nahen Osten und Asien zu verfügen.

2.1.7. Zu den Sprachkenntnissen der AS:

Die Muttersprache der AS ist Farsi.

Die AS verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau.

Die AS hat keine Arabischsprachkenntnisse nachgewiesen.

Die AS hat keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen.

2.1.8. Am 06.11.2025 stellte die AS bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als „Leiterin der Abteilung Marketing, Medien und Werbung“ für den Dienstgeber, die XXXX (= BF).

Im Verfahren gab die BF an, dass die AS oder die etwaige Ersatzkraft folgende Kenntnisse Qualifikationen erfüllen muss, um potentiell als „Leiterin der Abteilung Marketing, Medien und Werbung“ bei der BF angestellt zu werden:

Masterabschluss im Bereich Film/Medien

9 Jahre Berufserfahrung im internationalen Marketing und Commercial Management

Expertise in Medienproduktion

Expertise in Verpackungs- und UI-Design

Expertise in Content Creation

Sehr gute Englischkenntnisse

Sehr gute Arabischkenntnisse

Tiefgehende Markt- und Kulturkenntnisse im Nahen Osten und Asien

Bestehende internationale Geschäftskontakte in diesen Regionen

2.1.9. Die BF beabsichtigt, die AS für 35 Wochenstunden mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 4.500,- zu entlohnen.

Die AS soll gemäß Verwendungsgruppe 5, Nummer 2 des Kollektivvertrages für Werbung und Marktkommunikation eingestuft werden.

Der Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation gilt fachlich für alle Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation XXXX , ausgenommen die ORF Online und Teletext GmbH Co KG.

Unter Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für Werbung und Marktkommunikation sind Angestellte mit folgendem Tätigkeitsmerkmal einzustufen:

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer bzw. eine der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind.

Gemäß § 20 des Kollektivvertrages für Werbung und Marktkommunikation mit Gültigkeit von 01.01.2025 bis 30.04.2026 sind Angestellte der Verwendungsgruppe 5 im 1. und 2. Dienstjahr mit EUR 3.440,90 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu entlohnen und nach dem 2. Dienstjahr bis zum vierten Dienstjahr mit EUR 3.669,20.

2.1.10. Die XXXX (= BF) wurde im Jahr 2020 mit einem Kapitel von EUR 10.000 (aufgrund der Gründungsprivilegierung EUR 5.000 einbezahlt) gegründet. Die Adresse lautet: XXXX . Bei dieser Adresse handelt es sich um den Hauptwohnsitz der beiden Geschäftsführer der Firma ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ). Der Geschäftszweig der Firma lautet: Entwicklung und Produktion von Immuntechnologie, Forschung und Entwicklung, Engineering und Design im Bereich der Immuntechnologie sowie Consulting.

Am 29.08.2024 wurde die Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe eingetragen.

Am 18.11.2024 wurde die Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO einzustufen sind, eingetragen.

Am 01.11.2025 wurde die Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung eingetragen.

Die XXXX gehört im Hinblick auf ihre Gewerbeberechtigungen den Fachgruppen „Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe“, „Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken“ und „Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe“ an.

2.1.11. Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2025, ABB-Nr. 4610847, wurde der unter Punkt 2.1.8. genannte Antrag der AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.03.2026, ABB-Nr. 4629196, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.

2.1.13. Mit Schreiben vom 30.03.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses der AS.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Studienabschlüssen der AS (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die von ihr vorgelegten Studienzeugnisse.

2.2.4. Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung der AS in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf die Einsichtnahme in das ZMR. Die Feststellung, dass die AS im Zuge ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nicht bekanntgab, wo in Österreich sie beabsichtigt, ihren Wohnsitz zu haben (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die von der AS eingereichten Antragsunterlagen, darunter das Antragsformular und die Arbeitgebererklärung. Dass die BF noch nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels war (Punkt 2.1.3.), stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.5. Die Feststellungen zur Resident Identity Card der Vereinigten Arabischen Emirate (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die von der AS vorgelegte Resident Identity Card.

2.2.6. Die Feststellungen zu den Visaanträgen und -erteilungen der AS (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den von der AS vorgelegten Reisepass.

2.2.7. Zu den Feststellungen zur nicht nachgewiesenen Berufserfahrung der AS (Punkt 2.1.6.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Die AS legte ein Bestätigungsschreiben vor, laut dem sie von 21.03.2017 bis 22.08.2025 für die XXXX als „Chief Marketing Officer“ tätig gewesen sei. Dieses Bestätigungsschreiben ist mit 27.10.2025 datiert und wurde von XXXX , dem Vater der AS, als CEO der XXXX unterzeichnet.

Es wurden keinerlei weitere Nachweise zum tatsächlichen Bestehen der XXXX vorgelegt. Der Bestätigung ist nicht einmal zu entnehmen, an welcher Adresse, in welchem Staat die XXXX tätig sein soll.

Die AS legte einen Sozialversicherungsdatenauszug aus dem Iran vor, laut dem sie von 21.03.2017 bis 22.08.2025 für die XXXX tätig gewesen sei. Dem Sozialversicherungsdatenauszug ist nicht zu entnehmen, welche Position und welche Tätigkeit die AS für die XXXX ausgeübt haben soll.

Da die AS laut den beiden vorgelegten Unterlagen aus dem Iran bereits seit März 2017, daher zwei Jahre vor Abschluss ihres Bachelorstudiums für die XXXX tätig gewesen sein soll, kann sie dort zumindest bis März 2019 keine Tätigkeit ausgeübt haben, die ein abgeschlossenes Studium voraussetzen würde.

Laut Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der AS hielt sich die AS unter anderem vom 02.08.2025 bis 30.08.2025 durchgehend in XXXX auf, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt im Iran für die XXXX oder XXXX tätig gewesen sein soll.

Laut den vorgelegten iranischen Dokumenten soll die AS bis 22.08.2025 im Iran für die XXXX oder XXXX tätig gewesen sein. Dem widerspricht der Umstand, dass die AS über eine Resident Identity Card verfügt, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten am 14.03.2024 mit Gültigkeit bis 13.03.2026 ausgestellt wurde und die AS tatsächlich auch ab Juni 2024 im Iran wohnhaft gewesen sein muss, da sie dort beginnend mit Juni 2024 mehrfach Anträge auf Visa bei der Österreichischen Botschaft in XXXX gestellt hat.

Während die AS laut den beiden iranischen Dokumenten bis 22.08.2025 im Iran beschäftigt gewesen sein soll und am 06.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gestellt hat, soll die AS laut Ausführungen des Geschäftsführers der XXXX im Schreiben vom 05.11.2025 in XXXX ein erfolgreiches Unternehmen betreiben.

Die AS konnte somit keine Berufserfahrung nachweisen und hat – abgesehen vom Nachweis des Bachelor- und Masterstudiums im Iran – auch sonst keine Nachweise vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass sie über internationale Geschäftskontakte im Nahen Osten und Asien und/oder über praktische Expertise in Medienproduktion, Verpackungs- und UI-Design sowie Content Creation und/oder über tiefgehende Markt- und Kulturkenntnisse im Nahen Osten und Asien verfügen würde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2026 wurden die BF und die AS (neuerlich und letztmalig) aufgefordert, zu den Themen „Nachweis über einschlägige Berufserfahrung“, „Nachweis über Englischsprachkenntnisse“, „Aufenthaltsorte der AS“ und „MitarbeiterInnen der BF“ Stellung zu nehmen und insbesondere Nachweise über die behauptete einschlägige Berufserfahrung und Englischsprachkenntnisse vorzulegen. Seitens der BF und der AS wurden keine Unterlagen vorgelegt und keine inhaltliche Stellungnahme erstattet.

Zum Fristerstreckungsantrag:

Mit Schreiben der BF vom 10.07.2026 wurde eine Fristerstreckung bis 10.08.2026 beantragt und dies damit begründet, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter der BF urlaubsbedingt ortsabwesend befinde und während der Urlaubszeit mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen sei, was die Beschaffung von Unterlagen betreffe. Seitens der BF wurden keine Unterlagen vorgelegt und keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Seitens der AS erfolgte keine Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts.

Dem Fristerstreckungsantrag war aus folgenden Gründen keine Folge zu leisten:

Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Vorlage von Unterlagen (wie insbesondere Englischsprachnachweise durch ein Zeugnis über eine absolvierte Englischprüfung, Vorlage einer Reisepasskopie sowie Nachweise über einschlägige Berufserfahrung der AS durch Nachweise über das Bestehen der XXXX ) gefordert, nicht aber eine rechtliche Stellungnahme, die juristischer Expertise bedarf.

Die fehlenden Unterlagen wären bereits zu Beginn des Verfahrens vorzulegen gewesen. Der Antrag wurde am 06.11.2025, somit vor mehr als acht Monaten gestellt. Das AMS hat die BF und die AS mehrfach aufgefordert, Unterlagen, insbesondere Englischnachweise, vorzulegen. Die AS und die BF hatten von der Antragstellung bis zum Entscheidungszeitpunkt acht Monate Zeit Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2026 wurden die AS und die BF nicht erstmals, sondern neuerlich aufgefordert, die erwähnten Unterlagen nachzureichen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum insbesondere die Vorlage einer vollständigen Reisepasskopie oder eines Englischzeugnisses mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen soll, wenn die AS tatsächlich über fließende Englischkenntnisse verfügt.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft im gegenständlichen Falle eine Entscheidungsfrist von drei Monaten.

2.2.8. Zu den Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.7.):

Die Muttersprache der AS ist unstrittig.

Die AS hat Deutschkenntnisse durch ein Goethe-Zertifikat auf A2 Niveau nachgewiesen.

Die AS hat keine Unterlagen zwecks Nachweises von Englisch- oder Arabischkenntnisse vorgelegt, obwohl sie seitens des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach dazu aufgefordert wurde.

2.2.9. Die Feststellungen zum Antrag der AS, den von der BF geforderten Kenntnissen und Qualifikationen und der beabsichtigen Entlohnung (Punkt 2.1.8. und 2.1.9.) stützen sich auf den Antrag der AS, das von der BF ausgefüllte Formular „Vermittlungsauftrag / Ersatzkraftverfahren bzgl. der AS“ und die schriftlichen Eingaben der BF, insbesondere die Arbeitgebererklärung.

2.2.10. Die Feststellungen zum Kollektivertrag für Werbung und Marktkommunikation (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Einsichtnahme in diesen.

2.2.11. Die Feststellungen zur XXXX (= BF) (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Gewerbeinformationssystem Austria.

2.2.12. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft (Punkt 2.1.11., 2.1.12. und 2.1.13.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 02.12.2025, ABB-Nr. 4610847, und 12.03.2026, ABB-Nr. 4629196, die Beschwerde und den Vorlageantrag der BF.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

[...]

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder

7. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“

Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2025) gemäß § 12b Z 1 iVm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt EUR 3.225,-.

2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Die AS soll von der BF als „Leiterin der Abteilung Marketing, Medien und Werbung“ beschäftigt werden.

2.3.2.2. Gemäß § 12b AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

2.3.2.3. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH 24. 5. 1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258).

Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz).

Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406).

Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195).

Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18).

Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).

Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011).

Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH 26. 9. 1991 ZfVB 1992/2012).

2.3.2.4. Die AS soll als „Leiterin der Abteilung Marketing, Medien und Werbung“ für die BF tägig werden. Die AS oder die etwaige Ersatzkraft muss – so die BF – über folgende Qualifikationen und Kenntnisse verfügen:

Masterabschluss im Bereich Film/Medien

9 Jahre Berufserfahrung im internationalen Marketing und Commercial Management

Expertise in Medienproduktion

Expertise in Verpackungs- und UI-Design

Expertise in Content Creation

Sehr gute Englischkenntnisse

Sehr gute Arabischkenntnisse

Tiefgehende Markt- und Kulturkenntnisse im Nahen Osten und Asien

Bestehende internationale Geschäftskontakte in diesen Regionen

Die AS erfüllt nicht ansatzweise das von der BF geforderte Anforderungsprofil.

Die AS hat nicht nachgewiesen, über einschlägige Berufserfahrung als Marketing Managerin zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen über 9 Jahre Berufserfahrung im internationalen Marketing und Commercial Management zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen über internationale Geschäftskontakte im Nahen Osten und Asien zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen, über praktische Expertise in Medienproduktion, Verpackungs- und UI-Design sowie Content Creation zu verfügen.

Die AS hat nicht nachgewiesen, über tiefgehende Markt- und Kulturkenntnisse im Nahen Osten und Asien zu verfügen.

Die AS hat keine Arabischsprachkenntnisse nachgewiesen.

Die AS hat keine Englischsprachkenntnisse nachgewiesen.

2.3.2.5. Da die AS das Anforderungsprofil nicht erfüllt, ist auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).

2.3.2.6. Hinzu kommt, dass der Schein erweckt wurde, dass im gegenständlichen Fall die offizielle Anstellung der AS zwecks Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte an die AS aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen begehrt wird, nicht jedoch deshalb, weil die AS tatsächlich die gewünschten Anforderungen erfüllen oder die BF tatsächlich eine „Marketing-Managerin“ mit den vorgebrachten Kenntnissen und Fähigkeiten suchen würde.

Zunächst ist dem AMS beizupflichten, dass sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Gewerbeberechtigungen der BF nicht erschließt, warum die BF den Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation anwenden sollte, da dieser fachlich für alle Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation XXXX , ausgenommen die ORF Online und Teletext GmbH Co KG, gilt. Die XXXX ist kein Mitgliedsbetrieb der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation XXXX .

Unbeschadet dessen brachte die BF vor, zu beabsichtigen die AS gemäß Verwendungsgruppe 5, Nummer 2 des Kollektivvertrages für Werbung und Marktkommunikation einzustufen.

Unter Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für Werbung und Marktkommunikation sind Angestellte mit folgendem Tätigkeitsmerkmal einzustufen:

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer bzw. eine der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind.

Die AS erfüllt nicht die Voraussetzungen um nach dieser Verwendungsgruppe eingestuft zu werden. Zudem verfügt die BF laut eigenen Angaben insgesamt nur über zwei Mitarbeiter.

Gemäß § 20 des Kollektivvertrages für Werbung und Marktkommunikation mit Gültigkeit von 01.01.2025 bis 30.04.2026 sind Angestellte der Verwendungsgruppe 5 im 1. und 2. Dienstjahr mit EUR 3.440,90 und nach dem 2. Dienstjahr bis zum vierten Dienstjahr mit EUR 3.669,20 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu entlohnen. Die BF verwies auf Verwendungsgruppe 5, Nummer 2, daher ein Gehalt von EUR 3.669,20 für eine Vollzeitbeschäftigung.

Die BF brachte weiters vor, zu beabsichtigen, der AS ein Gehalt von brutto monatlich EUR 4.500,- für 35 Wochenstunden zu zahlen. Dieses Gehalt liegt deutlich über dem Gehalt laut Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation für eine Vollzeitstelle. Hinzu kommt, dass die AS gar nicht nach der Verwendungsgruppe 5, Nummer 2, sondern niedriger einzustufen wäre und auch nicht im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, sondern nur 35 Wochenstunden beschäftigt werden soll. Es ist kein objektiver Grund ersichtlich, warum die BF bereit sein sollte, der AS eine derartige Überzahlung zu leisten, obwohl diese das von der BF bekanntgegebene Anforderungsprofil bei weitem nicht erfüllt.

Die BF wurde im Jahr 2020 gegründet, es wurde ein verhältnismäßig geringes Kapital in die Gesellschaft eingebracht, die BF beschäftigt laut eigenen Angaben nur zwei Mitarbeiter und verfügt über keinen eigenen, vom privaten Wohnsitz getrennten Firmensitz, stattdessen fungiert der Hauptwohnsitz der beiden Geschäftsführer der BF ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) als Firmensitz.

Es ist daher weder die dringende Notwendigkeit einer Marketing Managerin ersichtlich, noch objektiv nachvollziehbar, warum die BF bereit sein sollte, die neue Marketing Managerin derart gut zu bezahlen, konkret weit „überzubezahlen“.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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