Bundesverwaltungsgericht W255 2345189-1

W255 2345189-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Beschwerdevorentscheidung Bewerbung Fristablauf Kausalität Sperrfrist Unzuständigkeit Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2345189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2345189.1.00

Spruch

W255 2345189-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH und Herbert RAUCH als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch HOLZINGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX Straße vom 10.12.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2026, GZ: WF 2026-0566-9-003037, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 18.11.2025 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmals im Jahr 2005 Arbeitslosengeld und bezieht seither wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF war das letzte Mal von 15.05.2023 bis 15.06.2025 beschäftigt.

1.2. Am 08.07.2025 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. In der Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass sie eine Vollzeitstelle suche und die Betreuungspflichten für diese vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien. Dabei wurde die BF belehrt, dass eine Verweigerung der Teilnahme sowie die Nichtbewerbung einen Sanktionsgrund gemäß § 10 AlVG darstellt.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde der BF vom AMS eine Beschäftigung als Zimmermädchen im Rahmen einer Jobbörse Vorauswahl beim AMS XXXX , beim Dienstgeber XXXX , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Der früheste Arbeitsbeginn sollte laut Inserat um 07:30 Uhr erfolgen, das späteste Arbeitsende um 18:00 Uhr. Der Arbeitsort sollte XXXX sein. Die BF sollte am 18.11.2025 persönlich an der Jobbörse teilnehmen.

1.4. Die BF erschien am 18.11.2025 nicht bei der Jobbörse.

1.5. Am 26.11.2025 wurde die BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei der XXXX niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit sowie keine Einwendungen aufgrund von Betreuungspflichten zu haben. Die BF gab an, den Brief am 30.10.2025 von der Post geholt und den Termin vergessen zu haben.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 18.11.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.7. Am 23.12.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein.

1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2026 übermittelte die BF dem AMS eine Beschwerdeergänzung.

1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.02.2026, GZ: WF 2026-0566-9-003037, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.

1.10. Mit Schreiben vom 16.03.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.11. Am 10.06.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2026 im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertreterin, einer Vertreterin des AMS sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden ein Postzusteller sowie die potentielle Dienstgeberin der BF als Zeugen einvernommen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 13.04.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF ist Mutter von vier Kindern ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ). Die Kinder der BF besuchen die Schule in XXXX , Campus XXXX , bzw. die Schule in XXXX . Alle Kinder der BF bewältigen den Hin- und Rückweg zur Schule alleine.

2.1.3. Die BF bezog im Jahr 2005 erstmals Arbeitslosengeld und bezieht seither wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF war das letzte Mal von 15.05.2023 bis 15.06.2025 beschäftigt.

2.1.4. Am 08.07.2025 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. In der Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass sie eine Vollzeitstelle sucht und die Betreuungspflichten für diese vereinbarte Arbeitszeit geregelt sind. Dabei wurde die BF belehrt, dass eine Verweigerung der Teilnahme sowie die Nichtbewerbung einen Sanktionsgrund gemäß § 10 AlVG darstellt.

2.1.5. Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde der BF eine Beschäftigung als Zimmermädchen im Rahmen einer Jobbörse Vorauswahl beim XXXX , beim Dienstgeber XXXX , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Der früheste Arbeitsbeginn sollte um 07:30/08:00 Uhr erfolgen, das normale Arbeitsende gegen 16:30 Uhr, das späteste Arbeitsende um 18:00 Uhr. Die Zimmermädchen wurden in verschiedenen Hotels in XXXX eingesetzt. Der Dienstgeber hätte darauf Rücksicht genommen, dass die BF nur bis 16:30 Uhr arbeiten hätte wollen. Der BF wurde vorgeschrieben, am 18.11.2025 persönlich an der Jobbörse teilzunehmen. Das Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde der BF am 30.10.2025 um 12:14 Uhr als RSa-Brief durch persönliche Übernahme an ihrem Hauptwohnsitz zugestellt.

2.1.6. Die BF erschien am 18.11.2025 nicht bei der Jobbörse. Mangels Vorsprache und Bewerbung der BF kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der XXXX zustande.

2.1.7. Am 26.11.2025 wurde die BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei der XXXX niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit sowie keine Einwendungen aufgrund von Betreuungspflichten zu haben.

2.1.8. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehrfach über ihre Verpflichtungen und Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.

2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2025, VN: XXXX , wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 18.11.2025 ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass die BF durch ihr Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme bei der XXXX vereitelt habe.

2.1.10. Die BF brachte am 23.12.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid ein. Die Beschwerde langte am 23.12.2025 beim AMS ein.

2.1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.02.2026, GZ: WF 2026-0566-9-003037, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF am 04.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt.

2.1.12. Mit Schreiben vom 16.03.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Familienstand (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF und den vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Schulbesuchen der Kinder der BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2.4. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.6. Zu den Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Die Zustellung des RSa-Briefes durch persönliche Übernahme an die BF stützen sich auf den im Akt einliegenden Rückscheinbrief, dem zu entnehmen ist, dass der RSa-Brief am 30.10.2025 an die BF durch persönliche Übernahme an ihrem Hauptwohnsitz zugestellt wurde. Dieser Rückscheinbrief weist die eigenhändige Unterschrift der BF auf. Der Postzusteller, der die Zustellung am 30.10.2025 durchführte, wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2026 als Zeuge einvernommen und hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Er führte aus, seit mehr als 10 Jahren als Postzusteller im XXXX , dem Wohnbezirk der BF, zu arbeiten. Er sei für ein dreiviertel Jahr Stammzusteller an der Adresse der BF gewesen und habe in diesem Zeitraum einige Male Zustellungen an die BF vorgenommen. Er habe die Zustellung an diesem Tag wie vermerkt durchgeführt. Er habe in seiner zehnjährigen Dienstzeit nie Probleme mit Zustellung gehabt bzw. habe es keine Beschwerden über ihn gegeben. Er könne ausschließen, den RSa-Brief am 30.10.2025 an eine andere Person als die BF übergeben zu haben. Er könne ausschließen, den RSa-Brief am 30.10.2025 in oder auf den Postkasten oder an einen anderen Ort gelegt, statt an die BF übergeben zu haben.

Als die BF das erste Mal seitens des AMS damit konfrontiert wurde, am 18.11.2025 nicht bei der Jobbörse erschienen zu sein, gab sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 26.11.2025 an, den RSa-Brief am 30.10.2025 abgeholt und den Termin (= Jobbörse) vergessen zu haben. Erst später änderte sie ihr Vorbringen dahingehend, den RSa-Brief erst später auf einem Postkasten liegend gefunden zu haben, nachdem sie mehrfach gesucht hätte.

Die BF behauptete, die Unterschrift auf dem Rückschein schaue anders aus, als ihre Unterschrift. Dem ist zu entgegnen, dass die Unterschrift leicht von der Unterschrift der BF auf anderen Dokumenten wie z.B. dem Antragsformular abweicht, aber dieser durchaus nahekommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Unterschrift im Rahmen der Zustellung im Stehen mit einem Finger auf einem elektronischen Gerät geleistet wird und dadurch Abweichungen zur Unterschrift, die sitzend mit einem Schreibgerät geleistet wird, enthalten kann.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Postzusteller den RSa-Brief der BF an einem anderen Ort ablegen sollte, die Unterschrift der BF fälschen und unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstgeber machen sollte.

Auch der Umstand, dass die BF im Besitz des RSa-Briefes ist und im Zuge ihrer allerersten Stellungnahme bestätigte, den Brief erhalten zu haben, spricht dafür, dass der RSa-Brief der BF am 30.10.2025 ordnungsgemäß zu gestellt wurde.

Der Inhalt des Schreibens (Zuweisung) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben.

Die Feststellungen zu den Arbeitsbedingungen (insbesondere Arbeitszeiten) (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. XXXX war bei der Jobbörse am 18.11.2025 als Bereichsleiterin der Dienstgeberin für die Auswahl der Bewerberinnen zuständig. Sie erklärte, dass die neuen Zimmermädchen in verschiedenen Hotels in verschiedenen Bezirken in XXXX eingesetzt worden seien und zwar sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigungen. Die potentielle Dienstgeberin verpflichte sich gegenüber den Hotels als Vertragspartner, die Hotels zwischen 08:00 und 16:30 Uhr zu reinigen. Aus diesem Grund stelle dieser Zeitraum auch den Rahmenzeitraum dar, in dem die Mitarbeiterinnen arbeiten müssten. Sofern MitarbeiterInnen über Betreuungspflichten verfügen würden, würde die Dienstgeberin versuchen darauf Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit den Pflichten der Dienstgeberin gegenüber den Hotels vereinbar sei. Es wäre laut Zeugin möglich gewesen, dass die BF nur bis 16:30 Uhr arbeitet.

2.2.7. Es ist unstrittig, dass die BF am 18.11.2025 nicht bei der Jobbörse erschienen ist und mangels Vorsprache und Bewerbung der BF kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der XXXX zustande gekommen ist (Punkt 2.1.6.).

2.2.8. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die BF steht seit 2005 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist daher mit ihren Pflichten gemäß § 10 AlVG gut vertraut.

2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.), der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Eingangsstempel des AMS auf der Beschwerde der BF ist das Datum 23.12.2025 zu entnehmen. Dem Rückscheinbrief der Post ist zu entnehmen, dass der Bescheid des AMS vom 27.02.2026 der BF am 04.03.2026 mittels Hinterlegung zugestellt wurde.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“

2.3.2. Zu Spruchpunkt I.

Ist die Beschwerde zulässig, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß § 56 Abs. 2 AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung 10 Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen. Die BF erhob am 23.12.2025 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, die auch am 23.12.2025 beim AMS einlangte. Die Frist des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin am Dienstag, 03.03.2026. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 04.03.2026 erlassen. Mit Fristablauf endet auch die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und geht auf das Verwaltungsgericht über, sodass der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von einer (im Entscheidungszeitpunkt) unzuständigen Behörde stammt, der zwar rechtswidrig, aber trotzdem gültig und wirksam ist. Diese Beschwerdevorentscheidung ist vom Verwaltungsgericht (amtswegig) aufzugreifen und zu beheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Die Beschwerdevorentscheidung war sohin wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt zu beheben.

2.3.3. Zu Spruchpunkt II. - Abweisung der Beschwerde

2.3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten der arbeitslosen Person.

Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde der BF eine Beschäftigung als Zimmermädchen im Rahmen einer Jobbörse Vorauswahl beim XXXX , beim Dienstgeber XXXX , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Das Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde der BF am 30.10.2025 um 12:14 Uhr als RSa-Brief durch persönliche Übernahme an ihrem Hauptwohnsitz zugestellt.

Die BF erschien am 18.11.2025 nicht bei der Jobbörse.

Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.3.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

2.3.3.4. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartner. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern u.a. bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217).

Die BF ist Mutter von vier Kindern ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ). Die Kinder der BF besuchen die Schule in XXXX , Campus XXXX , bzw. die Schule in XXXX . Die Kinder der BF bewältigen den Hin- und Rückweg zur Schule alleine.

Die BF führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar und eindeutig aus, dass sie in der Lage ist eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden auszuüben und auch konkret die verfahrensgegenständliche Stelle im Ausmaß von 40 Wochenstunden ausüben würde. Sie gab an, dass dies auch im Hinblick auf die Betreuungspflichten ihrer Kinder möglich sein würde. Zudem war sie auch zuletzt vom 15.05.2023 bis 15.06.2025 im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt.

Zudem gab der potentielle Dienstgeber an, dass es möglich gewesen wäre, dass die BF nur bis 16:30 Uhr eingesetzt worden wäre.

Die Beschäftigung war daher hinsichtlich der Erreichbarkeit bzw. Betreuungspflichten zumutbar im Sinne des § 9 AlVG.

2.3.3.5. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).

Am 26.11.2025 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.

Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.3.6. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

2.3.3.7. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.3.8. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Die Sorgepflichten der gemäß § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierten arbeitslosen Person treffen sie nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich allein ein Nachsichtsgrund, würde dies bedeuten, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH 16.05.1995, 94/08/0150).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Von der BF wurden keine Nachsichtsgründe erwähnt. Von der Rechtsvertreterin der BF wurde am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass der Verlust der Leistung die BF außerordentlich hart treffen würde, weil sie für vier Kinder unterhaltspflichtig und der Vater der Kinder auch im Rückstand mit Leistungen sei. Die Sorgepflichten alleine wären nicht ausreichend. Von der BF selbst wurde weder bestätigt, noch nachgewiesen, dass der Vater im Rückstand mit Leistungen sei. Sie erwähnte im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als sie nach dem Kontakt zwischen ihren Kindern und deren Vater gefragt wurde, ausschließlich, dass sie letzte Woche miteinander gesprochen hätten, weil es Probleme gegeben habe. Welche Probleme dies gewesen seien, führte sie nicht näher aus, sagte aber klar, dass ihr der Kindesvater Alimente zahlen würde. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang kein Nachsichtsgrund ersichtlich.

Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.

2.3.3.9. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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