Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W606 2341436-1•Bundesverwaltungsgericht W606 2341436-1
W606 2341436-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2026
Gesundheitsrisiko Gewerbeberechtigung Jugendschutz Konsumentenschutz Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche Verhandlung Revision zulässig
W606 2341436-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die LANSKY, GANZGER, GOETH Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, gegen die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Nichterteilung einer Hanf-Lizenz für den Automatenstandort XXXX gemäß § 32 TabMG 1996 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreibt seit XXXX ein Handelsgewerbe durch Automaten mit derzeit XXXX Automatenstandorten in den Bundesländern XXXX gemäß § 52 GewO 1994. Darunter befindet sich der Automat am Standort XXXX . In ihren Automaten verkaufte die Beschwerdeführerin auch Hanfblüten. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2024, Ro 2024/16/0006, entschieden hat, dass bestimmte, legal rauchbare getrocknete Hanfblüten der Tabaksteuer unterliegen, beabsichtigte der Gesetzgeber mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, eine „klarstellende[…] Bezugnahme“ um „in der Praxis aufgetretene Zweifel an der Anwendbarkeit des Tabakmonopolgesetzes insbesondere auf Hanfblüten“ auszuräumen (jeweils ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 53). Zugleich schaffte der Gesetzgeber in § 32 iVm § 48 Abs. 7 TabMG 1996 für am 10.01.2025 (ausweislich ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 53 wurde das og. VwGH-Erkenntnis am 10.01.2025 zugestellt) bestehende Fachgeschäfte für suchtmittelrechtlich zulässige Hanfprodukte Übergangsregelungen bis Ende 2028. Die Beschwerdeführerin beantragte für den gegenständlichen Automatenstandort folglich eine Hanf-Lizenz gemäß § 32 TabMG 1996.
2. Mit angefochtener Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH wurde der Beschwerdeführerin die begehrte Hanf-Lizenz nicht gewährt. Die Monopolverwaltung GmbH wies den Antrag mit der Begründung, dass
die Beschwerdeführerin kein Fachgeschäft für Hanfprodukte im Sinne des § 32 Abs. 1 TabMG 1996 betreibe,
sie über keine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfüge (§ 30 Abs. 3 Z 3 TabMG 1996) und
ein Fachgeschäft nicht betrieben werde, weil unter anderem kein stationärer Handel vorliege und keine einzelhandelstypische Produktpräsentation vorliege sowie der Verkauf der Produkte ausschließlich über Automaten erfolge,
ab.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen geltend macht.
4. Die Monopolverwaltung GmbH legte die Verfahrensunterlagen vor und erstattete eine Stellungnahme.
5. Am 02.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung sowie die Monopolverwaltung GmbH und deren Rechtsvertretung teilnahmen. In der Verhandlung erging der Auftrag an die Beschwerdeführerin, Umsatzzahlen für den gegenständlichen Automatenstandort vorzulegen.
6. Am 15.07.2026 legte die Beschwerdeführerin die Umsatzzahlen für den gegenständlichen Automatenstandort für das Q4/2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsgewerbe durch Automaten mit derzeit XXXX Automatenstandorten in den Bundesländern XXXX . Darunter befindet sich der Automat am Standort XXXX .
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin XXXX ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Umsätze am Standort XXXX setzten sich im Zeitraum Oktober 2024 bis Dezember 2024 für ausgewählte Produkte wie folgt zusammen:
Produkt
Umsatz (€)
Anteil am Gesamtumsatz (%)
CBD Hanfblüten
XXXX
XXXX
Sonstiges
XXXX
XXXX
Gesamtumsatz
XXXX
Der Gehalt an THC der zum Verkauf angebotenen Produkte übersteigt nicht 0,3 %. Die Hanfblüten sind getrocknet und in einem Glas verpackt. Bevor die getrockneten Hanfblüten von Kundinnen bzw. Kunden zum Rauchen oder Verdampfen verwendet werden können, müssen diese mit einem eigenen Gerät (Grinder) oder mit den Fingern zerkleinert werden. Die zerkleinerten Hanfblüten können dann – allenfalls unter Beifügung von Tabak – als Füllmaterial für eine Zigarette verwendet und letztlich geraucht werden oder die getrockneten, zerkleinerten Blütenteile können über einer Duftlampe verdampft werden. Die Hanfblüten dienen dabei nicht ausschließlich medizinischen Zwecken.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Monopolverwaltung GmbH eine Lizenz zum Kleinhandel mit Hanfprodukten für den Automaten am unter Pkt. 1.1. bezeichneten Standort.
1.3. In Österreich gab es mit Stichtag XXXX Tabaktrafiken, wovon XXXX als Tabakfachgeschäfte geführt wurden. Auf die Tabakfachgeschäfte entfielen XXXX % der Umsätze mit Tabakwaren. Die genaue Anzahl von Automaten im oder am Geschäftslokal von Tabaktrafiken ist nicht bekannt; nach Schätzungen der Monopolverwaltung GmbH betreiben XXXX % der Tabakfachgeschäfte einen Automaten am Standort. XXXX dislozierte Automatenstandorte waren genehmigt. Mit Stand XXXX haben sich bei der Monopolverwaltung GmbH XXXX Gastronomiebetriebe bezüglich des Verkaufs von Tabakwaren registriert. Mit Stichtag XXXX kamen XXXX Tankstellen, die ebenfalls die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um als Gastronomiebetriebe zu gelten, die Tabakwaren verkaufen dürfen, hinzu.
Beim Automatenverkauf kommt im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestalters eine Live-Überprüfung mittels Bankomatkarte zum Einsatz. Das Erreichen des Mindestalters wird von einer Servicefirma, die über eine Datenbank mit allen österreichischen Kontoinhabern und deren Geburtsdaten verfügt, zurückgemeldet und erst im Anschluss erfolgt die Freigabe des Kaufvorgangs am Automaten. Diese Technologie steht Unternehmen offen, ohne dass es dazu einer Übereinkunft mit oder einer Zustimmung der Monopolverwaltung GmbH bedarf.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die Verfahrensunterlagen der Monopolverwaltung GmbH, die gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin folgen aus den unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 2 f.). Die Umsatzzahlen für den verfahrensgegenständlichen Standort folgen aus der am 15.07.2026 vorgelegten Übersicht der Beschwerdeführerin, wobei die gelbmarkierten Zeilen die relevanten Umsätze mit Hanfblüten darstellen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3; Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 15.07.2026). Die dem Antrag der Beschwerdeführerin an die Monopolverwaltung GmbH beigelegten Umsatzaufstellungen berücksichtigen hingegen alle Automaten der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. basieren auf den nachvollziehbaren Angaben der Monopolverwaltung GmbH im Verfahren zur Zl. W606 2341955-1 (Stellungnahme der Monopolverwaltung GmbH im Verfahren Zl. W606 2341955-1 vom 07.05.2026; zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin siehe die Verhandlungsschrift, S. 4). Soweit Feststellungen zur Überprüfung des Mindestalters getroffen wurden, waren auch die nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren Zl. W606 2341955-1 vom 07.05.2026).
3.1.1. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. I Nr. 97/2025, lautet auszugsweise:
„Gegenstände des Tabakmonopols
§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);
2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
a)die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
b)die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;
6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);
10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.
Monopolverwaltung
§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
[…]
Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.
(3) […]
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
[…]
Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).
(2) […]
Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
§ 32. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von § 2 Z 2 und Z 5 liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
1. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
2. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
3. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
4. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(5) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) § 14 Abs. 7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 7, § 31, § 36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 finden auf Fachgeschäfte gemäß Abs. 1 entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
2. von einem anderen Fachgeschäft gemäß Abs. 1 oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
(7) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt.
Beschwerden
§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
1. gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:
1. die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
2. die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:
1. die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
(6) […]
(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.
[…]
5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
[…]
§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
(2) […]
(7) Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz (§ 32) können auch schon vor 1. Februar 2026 gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, mit 1. Februar 2026.
(8) […]“
3.1.2. Das Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994 idF BGBl. I Nr. 97/2025, lautet auszugsweise:
„§ 2. (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.
§ 3. (1) […]
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
1. die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
2. die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
3. die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als ‚Tabakabfälle‘ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(4) […]
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(7) […]“
3.2. Zur Anwendung des TabStG 2022 und des TabMG 1996 auf Hanfprodukte:
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2024, Ro 2024/16/0006, auszugsweise Folgendes entschieden:
„20 Als Rauchtabak gelten gemäß § 3 Abs. 6 TabStG (auch) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 leg. cit. erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. Nach § 3 Abs. 2 Z 1 TabStG ist Rauchtabak u.a. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
21 In der Revision wird der Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach die revisionsgegenständlichen Waren keinen medizinischen Zwecken dienten, nicht entgegengetreten. Gegenteiliges ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
22 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 6. April 2017, C-638/15, Eko-Tabak s. r. o., Rn. 28, ausgesprochen, dass in Ermangelung einer Definition der Begriffe ‚geschnitten‘ und ‚zerkleinert‘ in der Richtlinie 2011/64/EU zur Ermittlung ihrer Bedeutung auf den allgemeinen, ihnen gemeinhin zuerkannten Sinn abzustellen ist. Der gewöhnliche Sinn dieser Begriffe ist nach den Ausführungen des EuGH besonders weit; der erstgenannte bezeichnet insbesondere das Ergebnis der Abtrennung eines Teils oder eines Stücks mit einem Schneidwerkzeug und der letztgenannte das Ergebnis einer Zerkleinerung oder Aufteilung. In Rn 29 dieses Urteils geht der EuGH hinsichtlich der dem damaligen Ausgangsverfahren gegenständlichen ‚teilweise entrippten Tabakblätter‘ davon aus, dass diese als geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU anzusehen sind.
23 Nach den in der Revision ebenso nicht bekämpften Feststellungen des Bundesfinanzgerichts müssten die Hanfblüten von der Pflanze entfernt und dieser Pflanzenteil von überschüssigen Blättern befreit werden. Auch müssten die Blüten und Blätter ebenso getrocknet und zerteilt werden. Dies sei schon ein Zerkleinerungsvorgang.
24 Die im Urteil vom 6. April 2017, C-638/15, gegenständlichen Waren hatten (siehe Rn. 33 des Urteils) einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen und wurden anschließend kontrolliert feuchtgehalten, enthielten Glycerin und waren nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen geeignet. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erfüllen diese Waren - so der EuGH - auch die Voraussetzung, dass sie sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen, und fallen somit unter den Begriff ‚Rauchtabak‘ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU (Rn. 33 mVa Rn. 25).
25 Nach den weiteren von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts reiche das Reiben der revisionsgegenständlichen getrockneten Hanfblüte zwischen Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger (oder die Verwendung eines so genannten ‚Grinders‘) um eine weitere Zerkleinerung zu erreichen. Diese Hanfblüten befänden sich in einer Form, dass sie - ohne weitere industrielle Fertigung - geraucht werden könnten.
26 Angesichts der oben genannten Feststellungen ist - vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EuGH - für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche von § 3 Abs. 6 TabStG geforderten Merkmale die revisionsgegenständlichen Waren nicht erfüllt hätten. Dass - wie die Revisionswerberin wiederholt vorbringt - diese Waren gerade kein Tabak sind, steht der Anwendbarkeit des TabStG nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs. 6 TabStG - der auch Erzeugnisse erfasst, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen - nicht entgegen (vgl. auch zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Tabaksteuer auf Cannabis, Schröer-Schallenberg, Die Voraussetzungen für nicht harmonisierte Verbrauchsteuern - aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen, ZfZ 9/2024, 289; zu tabakfreien Kräuterzigaretten, siehe EuGH 30.3.2006, C-495/04, A.C. Smits-Koolhaven).“
3.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Automatenstandort Hanfblüten, die gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 TabStG 2022 iVm § 1 Abs. 2 TabMG 1996 dem als Tabakerzeugnis iSd TabMG 1996 gelten, in der Vergangenheit verkauft und beabsichtigt mit der begehrten Hanflizenz den Verkauf wieder aufzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 gelten als Tabakerzeugnisse unter anderem Tabakwaren und Nikotinbeutel iSd § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 TabStG 2022, einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022). § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG 2022 definiert als Rauchtabak unter anderem geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. § 3 Abs. 6 TabStG 2022 bestimmt, dass als Rauchtabak auch Erzeugnisse gelten, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 TabStG 2022 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Die von der Beschwerdeführerin verkauften Hanfblüten müssen zwar vor dem Benutzen durch die Kundinnen bzw. Kunden zerkleinert bzw. zerrieben werden. Dazu kann ein eigens für dies Zwecke vorgesehenes Gerät (Grinder) eingesetzt werden oder der Vorgang kann auch mit den Fingern erfolgen. Mit Blick auf die § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG 2022 handelt es dabei jedenfalls um keine – industrielle – Bearbeitung. Die Hanfblüten eignen sich daher im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG 2022 zum Rauchen. Sie gelten deshalb als Tabakwaren gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 TabStG 2022 und folglich aufgrund von § 1 Abs. 2 TabMG 1996 als Tabakerzeugnis und Monopolgegenstand.
3.3. Zur Einführung einer Hanf-Lizenz im TabMG 1996:
3.3.1. Mit dem AbgÄG 2025 wurde unter anderem ein Lizenzsystem für den befristeten Verkauf von Hanfprodukten durch zum 10.01.2025 bestehende Fachhändler eingeführt. Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist gemäß § 5 Abs. 1 TabMG 1996 verboten, soweit er nicht aufgrund einer Konzession als Tabaktrafikant, einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 TabMG 1996 (Abgabe in bestimmten Fällen, wie zB in Flugzeugen) oder § 40 Abs. 1 TabMG 1996 (Verkauf in Gaststätten) erlaubt ist.
Als Hanf-Lizenz versteht das TabMG 1996 gemäß § 32 die Lizenz zum Kleinhandel mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 %. Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10.01.2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben.
Der Betrieb darf nur aufgrund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden (Abs. 2 leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH hat eine Hanf-Lizenz auf Antrag für einen Standort ausstellen, es sei denn der Bewerber ist nicht voll geschäftsfähig, es bestehen begründete Zweifel an seiner Fähigkeit, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen und er über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt. Bestimmte Bestrafungen und Verurteilungen des Bewerbers stehen der Erteilung einer Hanf-Lizenz entgegen (Abs. 3 leg.cit.). Eine Bewerbung um eine Hanf-Lizenz ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH unter Anschluss von bestimmten Unterlagen einzubringen (Abs. 4 leg.cit.).
3.3.2. § 32 TabMG 1996 trat mit 01.02.2026 in Kraft (§ 48 Abs. 1 TabMG 1996). Auch am 10.01.2025 bestandene Fachgeschäfte für Hanfprodukte benötigen daher eine Hanf-Lizenz um wieder und bis Ende 2028 Hanfblüten verkaufen zu dürfen. Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz konnten auch schon vor dem 01.02.2026 gestellt werden (§ 48 Abs. 7 TabMG 1996).
3.4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 TabMG 1996 steht Bewerbern um eine Hanf-Lizenz das Recht zu, gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen; die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 TabMG 1996 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Ausweislich der Erläuterungen ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gestützt (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 57).
3.4.2. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz eine sonstige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.
Art. 131 Abs. 6 B-VG bestimmt, dass über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (soweit sich aus Abs. 3 keine Zuständigkeit des BFG ergibt) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig. Maßgebliches Anknüpfungskriterium für „typenfreie“ Beschwerden ist daher die Akzessorietät. Es sollen die in dieser Angelegenheit gemäß den Art. 131 Abs. 1 bis 5 B-VG zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen (vgl. Ziniel, Art. 131/4-6 B-VG, in Korinek/Holoubek ea. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. Lfg, 2022] Rz 31; zur sinngemäßen Anwendung verwiesener Normen im Hinblick auf die Ermittlung der Zuständigkeit bei typengebundenem Handeln, aaO, Rz 35).
3.4.3. Die Monopolverwaltung GmbH weist, wenngleich sie auch bei der Hanf-Lizenzvergabe privatwirtschaftlich tätig wird, eine spezifische organisatorische und funktionelle Nahebeziehung zum Staat auf und nimmt Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung im öffentlichen Interesse wahr (vgl. VfSlg. 20.731/2025). Sie ist aufgrund fehlender Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zwar nicht als Verwaltungsbehörde im engeren Sinne zu qualifizieren. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfSlg. 20.641/2023, 20.731/2025) und aufgrund der Nahebeziehung zum Bund (100 % der Anteile sind gemäß § 13 Abs. 2 TabMG 1996 dem Bund vorbehalten; vgl. VfSlg. 19.953/2015) konnte der Bundesgesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der Vollziehung des Monopolwesens in unmittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 iVm Art. 102 Abs. 2 B-VG, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 iVm Art. 131 Abs. 2 und 6 B-VG ohne Zustimmung der Länder begründen.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Hanf-Lizenz gemäß § 32 TabMG 1996. Voraussetzung ist, dass ein Fachgeschäft für Hanfprodukte, das zum 10.01.2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt hat, vorliegt.
Was unter einem Fachgeschäft im Einzelnen zu verstehen ist, wird im TabMG 1996 nicht definiert. Laut Duden handelt es sich bei einem Fachgeschäft um ein „Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt, auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fachgeschaeft). Aus der Systematik des TabMG 1996 ergibt sich, dass unter dem Begriff des Fachgeschäfts nicht auch allein (spezialisierte) Automaten fallen. Im Hinblick auf Tabaktrafiken, die gemäß § 23 Abs. 1 TabMG 1996 als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstellen zu führen sind, folgt aus § 36 Abs. 8 TabMG 1996, dass Tabaktrafikanten berechtigt sind, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids „auch“ Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Der Automat für Tabaktrafikanten stellt eine Verkaufsmöglichkeit dar, die ein Tabakfachgeschäft bzw. eine Tabakverkaufsstelle voraussetzt. Ohne bestehendes Tabakfachgeschäft bzw. ohne bestehende Tabakverkaufsstelle ist ein Automatenverkauf im Sinne des TabMG 1996 nicht zulässig.
Ebenso geht zur Erteilung von E-Liquid-Lizenzen aus der Übergangsbestimmung in § 48 Abs. 2 letzter Satz TabMG 1996 hervor, dass auf am 01.01.2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 TabMG 1996 sinngemäß Anwendung finden. Auch daraus erhellt, dass der alleinige Betrieb von Automaten nicht als Betrieb eines Fachgeschäfts iSd TabMG 1996 zu qualifizieren ist, weil bereits ein Lizenznehmer (§ 2 Z 10 TabMG 1996) vorausgesetzt ist.
Eine reine Abgabe von Hanfprodukten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kundinnen und Kunden bestimmt sind, fällt daher nicht unter den Begriff eines Fachgeschäfts.
3.5.2. Da die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich Automaten betreibt und gegenständlich für einen davon eine Hanf-Lizenz beantragt hat, liegt bereits die Voraussetzung des Betriebs eines Fachgeschäfts gemäß § 32 Abs. 1 TabMG 1996 nicht vor.
3.5.3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind – auch im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin – angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes (vgl. zum Gesundheitsaspekt auch VwGH 21.11.2024, Ro 2024/16/0006; soweit in der Beschwerde auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 19.10.2018, Zl. BMASGK-22710/0006-IX/17/2018, Bezug genommen wird, lässt sich daraus nicht zwingend Gegenteiliges – insbesondere nicht im Hinblick zu den mit den beim Rauchen verbundenen Verbrennungsvorgang einhergehenden Gefahren – gewinnen, vgl. insb. S. 1 und 3 f.) sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen als auch deren effektive Kontrolle, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 nicht mehr besteht (vgl. noch VfSlg. 20.002/2015), und der im TabMG 1996 vorgesehenen Übergangsbestimmungen keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des TabMG 1996 entstanden (vgl. VfSlg. 19.730/2012, 10.068/1984).
3.6. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Verkauf von Hanfprodukten allein durch Automaten als Betrieb mittels Fachgeschäfts im Sinne von § 32 Abs. 1 TabMG 1996 zu qualifizieren ist. Der Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.