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I419 2327459-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2327459-1
I419 2327459-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Dienstverhältnis Erkennbarkeit Rückforderung Überbezug Widerruf
I419 2327459-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 19.08.2025, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für 24.04.2025 bis 14.05.2025 widerrufen und diesen zur Rückzahlung von € 891,87 verpflichtet. Er habe in dieser Zeit Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, weil er ab 24.04.2025 in einem Dienstverhältnis gestanden sei; der Überbezug sei bereits vom laufenden Bezug einbehalten worden.
2. Beschwerdehalber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem AMS am 24.04.2025 den Arbeitsvertrag übermittelt und so seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Die verspätete Bearbeitung dort sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Auch die Anrechnung sei fehlerhaft, da ihm nach seinem neuerlichen Antrag vom 06.06.2025 bis 14.08.2025 kein Arbeitslosengeld ausgezahlt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass wegen eines Überbezugs in der angeführten Höhe fast zwei Monate lang sämtliche Leistungen gestrichen würden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Das Arbeitslosengeld sei wegen eines Behördenfehlers für 21 Tage länger als zustehend ausgezahlt worden, jedoch hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es ihm zu Unrecht ausbezahlt und parallel zu seinem Entgelt fälschlicherweise zugesprochen worden sei. Im Vorlageantrag wird wiederholt, die Beschäftigungsaufnahme sei rechtzeitig am 24.04.2025 gemeldet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1. 1 Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2024 vollversichert Angestellter der A. GmbH und erhielt für den folgenden Tag eine Urlaubsersatzleistung. Das ihm am 14.01.2025 ausgehändigte Antragsformular retournierte er nicht in der (verlängerten) Frist bis 04.02.2025, sondern erst am 04.03.2025. Darauf stand ihm grundsätzlich Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 42,47 zu, wobei es zu folgenden (vorläufigen) Unterbrechungen und Überweisungen kam (alle Daten 2025):
Von 04.03. bis 02.04. hatte der Beschwerdeführer (30 * 42,47) € 1.274,01 zu erhalten;
am 02.04. wurden ihm € 1.189,16 überwiesen (womit 28 Tage im März bezahlt waren);
für 03.04. bis 14.05. verhängte das AMS am 08.04. eine 42-tägige Sperre gemäß § 10 AlVG, die es mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.06. zur Gänze nachsah;
demnach wären dem Beschwerdeführer für 03.04. bis 14.05. (42 * 42,47) € 1.783,74 zugestanden.
1. 2 Am 24.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Arbeitsvertrag betreffend eine an diesem Tag angetretene Beschäftigung bis 01.04.2026 in den Niederlanden (die er dort dann bis 08.06.2025 arbeitslosenversicherungspflichtig ausübte). Das AMS teilte ihm am folgenden Tag mit, dass es aufgrund der Beschäftigung die Vormerkung zum 24.04.2025 beende.
1. 3 Dennoch erfolgten anschließend folgende Verfügungen und weiteren Zahlungen an ihn:
Am 02.05. wurden ihm € 84,94 überwiesen (womit für 01. und 02.04 bezahlt war);
am 07.05. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Sperre vom 08.04. verfügt und darauf am 12.05. € 1.189,16 überwiesen (für restlich 28 Tage im April);
am 02.06.wurden € 594,58 überwiesen (für 01. bis 14.05.).
1. 4 Der Beschwerdeführer hat demnach erhalten:
Im April € 1.189,16 für die 28 Tage der Arbeitslosigkeit ab der Antragstellung im März, im Mai 1.274,10 (84,94 + 1.189,16) für die 23 Tage der Arbeitslosigkeit im April und sieben weitere Tage (also den kompletten Monat), und im Juni € € 594,58 für 14 weitere Tage im Mai, wobei er an den 21 weiteren Tagen ab dem 24.04. nicht arbeitslos war.
Dem Beschwerdeführer musste erkennen, dass ihm für die 23 Tage der Arbeitslosigkeit im April weniger Geld zustand als für die 28 Tage im März sowie keines für Mai.
1. 5 Das AMS vermerkte am 16.06.2025 die persönlichen Wiedermeldung des Beschwerdeführers und das Ende der Bezugsunterbrechung. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung der Sozialversicherung hielt ihm das AMS am 06.08. die Auslandsbeschäftigung vor und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Am 14.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom AMS einvernommen und ihm angekündigt, dass die Summe der für 24.04. bis 14.05. nachgezahlten Beträge an Arbeitslosengeld vom AMS einbehalten würden.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer am 02.09. für 56 Tage € 2.378,32 überwiesen, demnach für die 31 Tage im August und für 25 Tage (07. bis 31.) im Juli. Damit behielt das AMS das Arbeitslosengelt für 21 Tage (16.06. bis 06.07.) in Höhe von (21 * 42,47) € 891,87 ein.
1. 6 Das vom Beschwerdeführer verwendete Formular enthält auf der ersten Seite nach der –fettgedruckten – Einleitung „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben?“ die Aufforderung, in diesem Fall eine Verlängerung der Frist zu vereinbaren, mit dem Zusatz „Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“. Der Beschwerdeführer musste davon ausgehen, dass ihm, wenn er das Formular erst einen Monat nach Fristablauf abgibt, für den Monat dazwischen kein Arbeitslosengeld bezahlt wird.
1. 7 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei bereits am 06.06.2025 ein neuer Antrag gestellt, aber bis 14.08.2025 nichts ausbezahlt worden, und beantragt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von 06.06. bis 14.08.2025 ordnungsgemäß festzustellen und „abzüglich des im Bescheid genannten Überbezugs von € 891,87“ auszuzahlen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt samt Beschwerde und einem Auszug der Sozialversicherungszeiten. Die Daten der einzelnen Überweisungen wurden vom AMS in Form eines Bildschirmausdrucks der Kontobewegungen des Bundesrechenzentrums nachgereicht.
Die Dauer der Auslandsbeschäftigung des Beschwerdeführers ergab sich aus der Überlagerungsmeldung (Bildschirmausdruck vom 30.10.2025), der Tag der danach erfolgten Vorsprache (Wiedermeldung) des Beschwerdeführers aus dem Aktenvermerk und aus der Änderungsmeldung des AMS vom gleichen Tag. Eine vorherige „Wiedermeldung“ wie in der Beschwerde behauptet bereits am 06.06. statt am 16.06. wäre zudem wirkungslos geblieben, da sie vor dem Ende der Beschäftigung am 08.06. erfolgt wäre (s. unten 3.5), woran sich auch nichts ändert, wenn der Beschwerdeführer wie er am 22.06. im Formular zur „Grenzgängereigenschaft“ angegeben, nur bis 04.06. tatsächlich im Ausland gewesen wäre.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im März für 28 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, im April aber nur für 23 (also knapp 1/5 weniger), ergibt sich, dass er erkennen musste, dass die im Nachhinein erfolgte Zahlung im Mai verglichen mit der im April nicht gleich hoch sein konnte, sondern niedriger ausfallen musste, und die weitere Zahlung für einen Teil des Mai im Juni nicht zustand. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht in Abrede gestellt, sondern nur – zutreffend – darauf verwiesen, dass er das AMS vorab informiert habe.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z. 1); nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z. 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z. 3).
Demnach war der Beschwerdeführer – was auch nicht bestritten wird – im Zeitraum seiner Beschäftigung in den Niederlanden und damit auch von 24.04. bis 14.05.2025 nicht arbeitslos, weswegen er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese 21 Tage hatte.
3. 2 Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
3. 3 Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, ändert sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung, ist es neu zu bemessen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist sie nach Abs. 2 zu widerrufen, der auch anordnet, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sie fehlerhaft war.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Vorliegend musste der Beschwerdeführer den Feststellungen nach erkennen, dass er für den kürzeren Bezugszeitraum im April verglichen mit dem längeren im März nicht Anspruch auf denselben oder einen höheren Betrag hatte. In der Beschwerde wird im Ergebnis auch dem Grunde nach eingeräumt, dass das AMS für die zu viel ausbezahlt hat, und sogar die betragsmäßige Festlegung des Überbezugs mit € 891,87 bestätigt. Dieser Betrag ist – da das AMS ihn korrekt berechnete (oben 1.5 a.E.) – demnach mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als Rückforderungsanspruch vorgeschrieben und vom AMS einbehalten worden.
3. 4 Die Tage, an denen (bzw. für die) zu diesem Zweck keine Auszahlung erfolgte, waren jene ersten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers, an denen er neuerlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, und damit fallbezogen die 21 Tage beginnend mit dem Tag der Wiedermeldung beim AMS, also ab 16.06.2025.
In § 46 Abs. 5 AlVG ist nämlich vorgesehen, dass bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges von nicht mehr als 62 Tagen die Fortsetzung des Leistungsbezuges nicht erneut zu beantragen ist, sondern eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle reicht, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das AMS kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) aber vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung.
3. 5 Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung der Rückforderung zu Recht und wurde vom AMS auch nicht mehr einbehalten, als einzubehalten war. Auch eine (wie behauptet) im Voraus bereits erfolgte frühere Kontaktaufnahme am 06.06. hätte – da die für die Wiedermeldung geforderte Voraussetzung, „dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ – fehlte, nicht dem Gesetz entsprochen und daher keinen früheren Beginn des (fortgesetzten) Leistungsbezuges als mit der festgestellten Vorsprache am 16.06. bewirkt.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war wie geschehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Vorankündigung des Endens eines Unterbrechungsgrundes die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG erfüllt, allerdings ist eine solche den Feststellungen nach beim vorliegenden Sachverhalt nicht erfolgt, sodass eine andere Auslegung der genannten Bestimmung nichts am Ergebnis ändern kann.
4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben. (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0055, Rz. 20, mwN)
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz 18, mwN)
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