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L531 2295836-1•Bundesverwaltungsgericht L531 2295836-1
L531 2295836-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
L531 2295836-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zl. XXXX ,
A)
I. den Beschluss gefasst:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehörige der Türkei und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.1. Am selben Tag wurde die bP einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Als sie über ihre Ausreisegründe befragt wurde, gab sie an:
„Ich wurde von einer Gruppe aus meiner Heimatstadt mehrmals geschlagen. Grund dafür ist meine kurdische Herkunft. Ich bin umgezogen, zufälliger Weise sind sie auch in die gleiche Stadt gezogen. Am Arbeitsplatz ist einmal Geld verschwunden. Ich wurde gleich als erster beschuldigt. Das sind all meine Fluchtgründe.“
I.2.2. Am 16.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“). Befragt über ihren Fluchtgrund brachte die bP dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
„Eine Person hat mich in der Türkei beschimpft, da ich Kurde war. Es gab dann eine Auseinandersetzung und es kam zu einer Gerichtsverhandlung.
(Anm.: Die VP wird darüber informiert, detaillierter von den Fluchtgründen zu schildern.)
Ich habe das Gymnasium im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX besucht, weil der Bezirk an XXXX angrenzt. Eines Tages hat eine Person meinen Weg abgeschnitten. Er hat mich beschimpft und es gab eine tätliche Auseinandersetzung. Als ich mich umgedreht habe, griff er mich von hinten mit einem Messer an. Er verletzte mich am linken Ohr, indem er mir eine Schnittverletzung zufügte. Die Wunde hat geblutet. Daraufhin kam die Polizei und Gendarmerie. Wir wurden mitgenommen und vernommen. Es wurde eine Klage erhoben. Es fanden Gerichtsverhandlungen statt. Da ich das Gefühl hatte, dass der Täter nicht bestraft werden, habe ich die Klage zurückgezogen. Ich ging dann nach Istanbul, um dort zu arbeiten. Das waren meine Fluchtgründe.“
I.3.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.3.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB insbesondere aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):
„Aus Ihren Angaben im gesamten Verfahren geht nichts hervor, dass Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Rasse, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden wären. Sie brachten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine asylrelevante Verfolgung vor. Es war auch aus anderen Gründen nichts feststellbar, dass Sie vom Staat Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätten.“
I.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien.
I.4.1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz Beschwerde erhoben, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Inhaltlich vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass gegen die bP in der Türkei ein Gerichtsverfahren anhängig sei und deshalb die Befürchtung eines ungerechtfertigten Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr sehr wohl begründet sei. Da auf die im Verfahren gestellten Beweisanträge (Beischaffung von Gerichtsunterlagen, Kontaktaufnahme mit einem Vertrauensanwalt) im Bescheid nicht eingegangen worden sei, werden diese erneut gestellt. Auch eine Einvernahme ihrer in Österreich befindlichen Verwandten sei notwendig.
I.4.2. Die Beschwerdevorlage langte am 18.07.2024 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung I407 zugewiesen.
I.4.3. Am 23.05.2025 wurden dem erkennenden Gericht eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit der bP und am 28.08.2025 einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung einer Aufenthaltsehe nachgereicht. Der Verdacht der Aufenthaltsehe konnte sich demnach nicht erhärten.
I.4.4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.08.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I407 abgenommen und der Abteilung L531 mit September 2025 neu zugewiesen.
I.4.5. Am 03.06.2026 wurde dem erkennenden Gericht eine E-Mail der nunmehrigen Ehefrau der bP samt einer Kopie der Heiratsurkunde sowie des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" weitergeleitet.
Daraufhin wurde die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben des BVwG vom 11.06.2026 zu einer Stellungnahme aufgefordert.
I.4.6. Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 teilte die rechtliche Vertretung der bP mit, dass die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I., II. und III. zurückgezogen werde. Die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte (IV., V. und VI.) des bekämpften Bescheids bleibe ausdrücklich aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der kurdischen Volksgruppe angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Die Identität der bP steht fest. Die bP reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo sie am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 11.07.2025 ehelichte die bP eine österreichische Staatsangehörige. Die bP verfügt seit 23.07.2025 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der bP konnte aufgrund der sichergestellten türkischen ID-Karte, welche im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch befunden wurde, festgestellt werden (vgl. AS 43.).
Die Feststellungen zu der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Zuge der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 6, AS 73).
Die Feststellungen zu ihrer Eheschließung in Österreich sowie zu ihrem Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln (vgl. OZ 9, OZ 12) in Zusammenschau mit aktuell eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 8).
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde
3.2.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3.2.2. Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 gab die bP bekannt, dass sie die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 30.04.2024 bezüglich der Spruchpunkte I., II. und III. zurückziehe. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung der bP über eine (teilweise) Beschwerdezurückziehung vor.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers war das hg. Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des BFA erwachsen damit in Rechtskraft.
Zu A) (Spruchpunkt II)
II.3.3. Behebung der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. § 52 Abs. 2 FPG (Rückkehrentscheidung) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 normierte Folgendes:
„§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
3.3.2. Die bP ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der ihr am 23.07.2025 erteilt wurde.
§ 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.
Der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR 22. GP 39) verfolgte mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FrPolG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR 24. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FrPolG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt" (VwGH vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/20/0274). Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 FPG) bewirkt - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus – letztlich die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Sie kann nicht mehr vollzogen werden (vgl. auch VwGH 15.03.2026, Ra 2015/21/0174).
Im vorliegenden Fall wurde der bP ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, das nicht auf dem AsylG beruht, sodass im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine Rückkehrentscheidung die bP betreffend nicht ausgesprochen werden darf. Dadurch verlieren auch der gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die gemäß § 55 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung erfolgende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, Rz. 18, mwN).
Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattzugeben und diese spruchgemäß zu beheben.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen klar, dass eine Rückkehrentscheidung dann zu erlassen ist, wenn kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als dem AsylG) zukommt. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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