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W141 2343047-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2343047-1
W141 2343047-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Arbeitswilligkeit Bewerbung E - Mail - Absendung Einstellung kein Verschulden Notstandshilfe zumutbare Beschäftigung Zustellung
W141 2343047-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christina PALKOVICH und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 17.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Baden (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 17.02.2026, wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 15.01.2026 eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Innerhalb eines Jahres lägen drei festgestellte Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen vor, weshalb auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen sei.
2. Am 20.02.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Hierin brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, der Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, da lediglich pauschal behauptet werde, innerhalb eines Jahres lägen drei Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen vor, ohne diese konkret zu bezeichnen. Weder würden die angeblichen Pflichtverletzungen individualisiert, noch würden Zeitpunkte, konkrete Sachverhalte oder zugrunde liegende Beweismittel angeführt. Eine derart unbestimmte Begründung entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Nach seinem Verständnis wurden die Vorwürfe vermutlich Bewerbungen bei den Dienstgebern XXXX betreffen. Eine eindeutige Zuordnung sei jedoch mangels Konkretisierung nicht möglich. Die genannten Verfahren seien Gegenstand anhängiger Rechtsmittelverfahren und somit nicht rechtskräftig entschieden. Solange keine rechtskräftige Feststellung einer Pflichtverletzung vorliege, könnten diese Vorwürfe nicht als Grundlage für die Annahme eines dauerhaften Mangels an Arbeitswilligkeit herangezogen werden. Für das maßgebliche Kalenderjahr sei ihm keine einzige rechtskräftig festgestellte Weigerungs- oder Vereitelungshandlung bekannt. Die Bewerbungen auf die genannten Stellen seien fristgerecht, vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ferner sei auch die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen gemäß § 9 AlVG im Bescheid nicht ausreichend geprüft oder begründet worden. Die Einstellung der Notstandshilfe stelle einen erheblichen Eingriff in eine existenzsichernde Leistung dar und setze eine eindeutig festgestellte, rechtskräftige und nachvollziehbar begründete Tatsachengrundlage voraus, die hier nicht vorliege. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Weiterzuerkennung der Notstandshilfe über den 15.01.2026 hinaus.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 20.02.2026 gegen den Bescheid vom 17.02.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.04.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen.
Hierin führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres bereits zwei weitere zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsverhältnisse vereitelt habe.
Zum gegenständlichen Sachverhalt führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass dem Beschwerdeführer am 24.11.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter in der Küche bei der XXXX über sein „eAMS“-Konto zugewiesen worden sei. Schriftliche Bewerbungen seien ausschließlich per E-Mail an die Adresse buero. XXXX .com zu richten gewesen. Er habe am 02.12.2025 über sein „eAMS“-Konto bekannt gegeben, sich beworben zu haben. Am 15.01.2026 habe der potenzielle Dienstgeber dem zuständigen Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt bekanntgegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe.
Am 15.01.2026 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sein Bewerbungsmail an den potenziellen Dienstgeber nicht als „Screenshot“, sondern im Original weiterzuleiten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erwidert, eine Weiterleitung sei ohne die Angabe des genauen Ansuchens und ohne eine ausführliche rechtliche Begründung nicht möglich. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen entsprechenden Bewerbungsnachweis vorzulegen, widrigenfalls nach der Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe vom 19.01.2026 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Es werde daher den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des potenziellen Dienstgebers gefolgt, wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Durch sein Verhalten habe er die zugewiesene Beschäftigung vereitelt. Sein Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis sei gegeben.
Der Beschwerdeführer habe somit binnen kurzer Zeit den Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG dreimal erfüllt, weshalb auf eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen sei.
5. Am 04.05.2026 brachte der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerdevorentscheidung erweise sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Bereits der Erstbescheid leide an einem Begründungsmangel, da die behaupteten Pflichtverletzungen nicht konkret bezeichnet worden seien. Erst in der Beschwerdevorentscheidung seien nachträglich Sachverhaltselemente angeführt worden, was keine zulässige Sanierung darstelle. Es fehle an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme eines dauerhaften Mangels an Arbeitswilligkeit, zumal lediglich ein einziger konkreter Sachverhalt näher ausgeführt worden sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, da sie sich im Wesentlichen auf die Angaben des Dienstgebers stütze, ohne sich mit entgegenstehenden Angaben auseinanderzusetzen. Wesentlich sei, dass eine Bewerbung auf die genannte Stelle tatsächlich erfolgt sei. Der entsprechende Bewerbungsnachweis werde dem Vorlageantrag als Beilage angeschlossen. Damit fehle es bereits an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung einer Vereitelungshandlung. Die weiteren in der Beschwerdevorentscheidung herangezogenen Pflichtverletzungen seien Gegenstand anhängiger Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und könnten nicht als gesicherte Tatsachengrundlage verwendet werden. Die Annahme eines dauerhaften Mangels an Arbeitswilligkeit sei zudem schematisch und ohne die erforderliche individuelle Gesamtwürdigung erfolgt. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung und die Weiterzuerkennung der Notstandshilfe über den 15.01.2026 hinaus.
Als Beilage war dem Vorlageantrag ein „Screenshot“ einer E-Mail vom 02.12.2025 von der Absenderadresse XXXX .at an buero. XXXX .com mit dem Betreff „Mitarbeiter in Küche“ und zwei Anhängen, jeweils bezeichnet als „Lebenslauf.pdf“ angeschlossen.
6. Am 08.05.2026 langte der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die Rechtssache wegen angenommener Annexität zum zu W255 2340116-1 geführten Verfahren der Gerichtsabteilung W255 zugewiesen wurde.
7. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 12.05.2026 vermeinte der Leiter der Gerichtsabteilung W255, mangels Annexität unzuständig zu sein. Die Rechtssache wurde daraufhin gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäß §§ 37, 39 und 45 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, die E-Mail an buero. XXXX .com vom 02.12.2025, 01:47 Uhr, binnen zwei Wochen im Original an eine angegebene E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes weiterzuleiten. Begründend wurde ausgeführt, dass anhand bloßer „Screenshots“ nicht überprüft werden könne, ob die abgebildeten E-Mails tatsächlich existieren bzw. versendet worden seien, weshalb eine Weiterleitung im Rahmen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht als erforderlich erachtet werde.
9. Einlangend am 20.05.2026 reichte die belangte Behörde weitere Unterlagen nach.
10. Am 26.05.2026 leitete der Beschwerdeführer unter anderem die angeforderte E-Mail fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
11. Mit Eingabe vom 23.06.2026 stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, den – vom Bundesverwaltungsgericht bereits als Zeugen geladenen – zuständigen AMS-Berater XXXX zur mündlichen Verhandlung zu laden.
12. Am 29.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Christina PALKOVICH (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen zwei Vertreter der belangten Behörde, XXXX und XXXX (BHV) sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX , BA (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z5) ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
BHV führt aus, dass der BF seine Mails erst dem BVwG habe zukommen lassen. Diese seien dem AMS weitergeleitet worden. Aus diesen gehe hervor, dass der BF lediglich Lebensläufe an die potenziellen DG versendet habe ohne Motivationsschreiben oder Vorlage sonstiger Unterlagen. Ob diese Mails bei den potenziellen DG eingelangt seien, werde das Verfahren zeigen. Die Übermittlung der Lebensläufe stelle keine ordentliche Bewerbung dar. 132 Vermittlungsvorschläge an den BF hätten zu keiner längeren vollversicherten Beschäftigung geführt. Für die belangte Behörde sei ersichtlich, dass der BF in seinem gesamten Verhalten keine Arbeitswilligkeit zeige, sodass sein Verhalten auf mangelnde Arbeitswilligkeit schließen lasse.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:
Sie sei Mitarbeiterin bei der Fa. XXXX , die mehrere XXXX Filialen in Österreich betreibe. Sie habe eine Liste mit Bewerbern vom AMS bekommen, auf der auch der BF gestanden sei. Beworben habe er sich nicht.
Auf Vorhalt der E-Mail-Adresse buero. XXXX .com handle es sich um die richtige E-Mail-Adresse. Sie habe keine Probleme mit ihrem E-Mail-Account gehabt.
Auf Vorhalt der Bewerbung des BF passe dies aus ihrer Sicht. Warum die E-Mail nicht bei ihr gelandet sei, wisse sie nicht.
Auf Nachfrage, ob sie manches Mal Bewerbungsunterlagen nicht bekommen, sei das schon vorgekommen. Dann werde die Bewerbung nochmals geschickt.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:
Sie sei Restaurantmanagerin bei XXXX , einem Steakhaus. Sie habe eine Liste mit Bewerbern bekommen, hierunter sei auch der BF gewesen. Sie habe keine Bewerbung bekommen.
Auf Vorhalt der Bewerbung des BF an die E-Mail-Adresse job@ XXXX at würde diese Bewerbung für sie passen, wenn sie sie erhalten hätte. Die „Job“-Adresse sei jene der Personalabteilung, diese leite dann alle Bewerbungen an sie und ihre Vorgesetzten weiter. Warum sie die Bewerbung nicht bekommen habe, wisse sie nicht.
Es stimme, dass sie bei der Rückmeldung angegeben habe, Probleme mit dem E-Mail-Account gehabt zu haben. Sie hätten einmal Probleme gehabt, da das Postfach voll gewesen sei. Ob das bei diesem Bewerber zutreffe, wisse sie nicht.
Auf Vorhalt des Ausschreibungstexts durch den BHV und auf Nachfrage, ob dies eine korrekte Bewerbung dargestellt hätte, sei sie mittlerweile froh, wenn sie es überhaupt so bekomme. Oft bekomme sie nur „Suche Arbeit 40 Stunden, liebe Grüße“. Es sei zwar keine richtige Bewerbung, aber für sie ausreichend.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:
Er sei Abteilungsleiter des SfU Wiener Neustadt und habe die Koordinationsaufgabe bei der Firma XXXX übrig gehabt.
Auf Nachfrage, ob er von diesem Dienstgeber schon Rückmeldungen erhalten habe, dass sich Bewerber nicht beworben hätten, obwohl sie sich schon beworben hätten, könne er das nicht beantworten. Sie hätten zahlreiche Vermittlungsposten und das könne er so nicht sagen.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) Folgendes hervor:
Sie sei im Verfahren W255 2340116-1E die Mitarbeiterin des SfU gewesen, die die Vorauswahl in diesem Verfahren für die Bewerbungen getätigt habe.
Auf Vorhalt, dass der BF sich mit seinem Mail beworben habe, wo er schreibe „Sehr geehrte Fr. XXXX ! Anhang beachten.“ und auf Nachfrage, ob diese Form der Bewerbung in Ordnung sei, nein.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2026 zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er besitzt einen Führerschein der Klasse B und ein eigenes Fahrzeug.
Er bezog mit kurzen Unterbrechungen ab 04.10.2011 Arbeitslosengeld und stand ab 04.03.2012 im Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt war er als Angestellter bei der XXXX vom 13.10.2025 bis 20.10.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
In seinem Antrag auf Notstandshilfe, zuletzt vom 25.06.2024, hat der Beschwerdeführer durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt:
„Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“
Am 10.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuungsplan mit Gültigkeit bis 10.01.2026 mitgeteilt. Hierin wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als technischer Sachbearbeiter bzw. Laborgehilfe und nach sonstigen zumutbaren Beschäftigungen unterstützt. Festgehalten wurde weiters, dass sich der Beschwerdeführer selbständig auf offene Stellen bewirbt, sich sofort auf Stellenangebote der belangten Behörde bewirbt und diese innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung informiert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2026 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab 13.11.2025 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer – entgegen den Anweisungen in der Stellenausschreibung – im Rahmen einer Vorauswahl durch die belangte Behörde nicht telefonisch Kontakt aufgenommen, sondern sich per E-Mail beworben hatte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hierdurch das Zustandekommen einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiter in der Küche beim Dienstgeber XXXX vereitelt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2026 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2026, W255 2340116-1/5E, wurde die Beschwerde in diesem Verfahren rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026 wurde eine weitere Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab 05.01.2026 im Ausmaß von 56 Tagen ausgesprochen, da er sich nicht beim Dienstgeber beworben habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2026 abgewiesen. Aufgrund der Beschwerde ist infolge eines fristgerechten Vorlageantrags ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu W121 2342985-1 anhängig.
Am 18.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer über sein „eAMS“-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX in Wiener Neustadt im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt, wobei ausdrücklich auch Quereinsteiger gesucht wurden und der Besitz eines Führerscheins der Klasse B sowie eines eigenen Fahrzeugs aufgrund des Spätschichtbetriebes erforderlich war. Die Bewerbung war per E-Mail an die Adresse job@ XXXX .at zu richten. Der Beschwerdeführer erfüllte die Anforderungen der Ausschreibung. Die Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und ihm zumutbar.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 25.12.2025 um 17:32 Uhr an die in der Stellenausschreibung angegebene E-Mail-Adresse job@ XXXX .at eine E-Mail nachstehenden Inhalts:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
beachten Sie den Anhang“
Dieser E-Mail war der Lebenslauf des Beschwerdeführers als Anhang beigefügt. Sie langte beim potenziellen Dienstgeber jedoch nicht ein, weil dessen Postfach voll war und weitere E-Mails nicht mehr entgegengenommen werden konnten. Der Dienstgeber erstattete hierzu nachstehende Rückmeldung:
„Nein von diesem Herrn haben ich leider keine Bewerbung erhalten.
Ich hatte aber einen Ausfall des Emailempfangs. Dann müsste er eine Fehlermeldung bekommen haben die er Vorlegen kann.
Lg
Michaela“
Dass der Beschwerdeführer eine Fehler- oder Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat, kann nicht festgestellt werden. Die E-Mail wurde aufgrund einer technischen Störung in der Sphäre des Dienstgebers von diesem nicht zur Kenntnis genommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Bei ordnungsgemäßem Einlangen seiner Bewerbung wäre der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Stelle in Betracht gekommen. Auch eine aussagekräftigere Bewerbung wäre vom Dienstgeber aufgrund der technischen Störung nicht zur Kenntnis genommen worden.
Am 24.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde über sein „eAMS“-Konto der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter in der Küche im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung von mindestens € 2.021,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX übermittelt. Darüber hinaus war Verpflegung im monatlichen Gegenwert von bis zu € 200,00 vorgesehen.
In der Stellenausschreibung wurde wie folgt ausgeführt:
„Wir freuen uns über einschlägige Bewerbungen, aber auch über Bewerbungen von Quereinsteiger_innen oder Personen mit Vorkenntnissen in folgenden Berufen: Koch/Köchin, Küchenhilfe, Gastronomiefachmann/-frau, Restaurantfachmann/-frau, Küchengehilfe/-gehilfin, Hilfskoch/Hilfsköchin, Lagermitarbeiter_in, Kommissionierer_in, Abwäscher_in, Feinkostverkäufer_in, Regalbetreuer_in“
Bewerbungen waren per E-Mail an die Adresse buero. XXXX .com zu richten. Im Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer wörtlich mitgeteilt:
„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“
Der Beschwerdeführer erfüllte die Anforderungen der Stellenausschreibung. Die Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und ihm zumutbar.
Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag am 24.11.2025 über sein „eAMS“-Konto empfangen und am 26.11.2025 gelesen.
Am 02.12.2025 um 01:47 Uhr versandte der Beschwerdeführer von der E-Mail-Adresse XXXX .at eine E-Mail an buero. XXXX .com mit dem Betreff „Mitarbeiter in Küche“ und einem Lebenslauf als Anhang. Im Nachrichtentext hieß es:
„Sehr geehrte Damen und Herren! beachten Sie den Anhang.“
Ebenfalls am 02.12.2025 meldete der Beschwerdeführer über sein „eAMS“-Konto an die belangte Behörde zurück, sich um die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben.
Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 langte beim Dienstgeber nicht ein. Dies beruhte auf einer technischen Störung im Bereich der beteiligten E-Mail-Infrastruktur, die nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag. Dass der Beschwerdeführer eine Störungs- oder Fehlermeldung erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zur XXXX zu vereiteln.
Die von ihm versandte Bewerbung entsprach den Erwartungen des Dienstgebers und wäre von diesem als ordnungsgemäße Bewerbung entgegengenommen worden. Auch eine aussagekräftigere Bewerbung wäre vom Dienstgeber nicht zur Kenntnis genommen worden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 11.05.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.06.2026.
Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.05.2026 und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Leistungsbezug gründen auf dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde und dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 11.05.2026.
Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 25.06.2024 ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des elektronischen Antragsformulars. Dass der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und dieser zugestimmt hat, ist aktenkundig und wurde nicht bestritten. Der Betreuungsplan mit dem festgestellten Inhalt liegt im Verfahrensakt ein.
Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 02.01.2026 und vom 12.02.2026 sowie den jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2026 rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2026, W255 2340116-1/5E.
Die Vermittlungsvorschläge betreffend die Dienstgeber XXXX vom 18.12.2025 und XXXX vom 24.11.2025 liegen im Verfahrensakt ein. Dass diese dem Beschwerdeführer über sein „eAMS“-Konto übermittelt und zum Abruf bereitgehalten wurden, war im Verfahren unstrittig.
Strittig war jedoch, ob sich der Beschwerdeführer auf die beiden zugewiesenen Stellen bei den Dienstgebern XXXX tatsächlich beworben hat.
Nachdem die jeweiligen Dienstgeber rückgemeldet hatten, keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben und er im behördlichen Verfahren bereits „Screenshots“ der betreffenden Bewerbungs-E-Mails vorgelegt hatte, weigerte er sich infolge der Aufforderung durch die belangte Behörde jedoch, die E-Mails im Original weiterzuleiten. Diese schloss aus diesem Umstand – was aus damaliger Sicht sicherlich nicht gänzlich unverständlich scheint – dass die vorgelegten „Screenshots“ fingiert sein mussten und dass der Beschwerdeführer sich somit nicht beworben hat.
In weiterer Folge kam der Beschwerdeführer jedoch dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nach und übermittelte die Bewerbungs-Mails im Wege der Weiterleitung an eine angegebene Adresse des Bundesverwaltungsgerichts. Diese entsprechen exakt den auf den von ihm vorgelegten „Screenshots“ abgebildeten E-Mails, sodass der ursprüngliche Grund, der die belangte Behörde zu ihrer Schlussfolgerung veranlasst hatte, der Beschwerdeführer hätte diese fingiert, nicht mehr vorliegt. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige Manipulation ersichtlich.
Auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung stützen dieses Beweisergebnis. So gab die Zeugin XXXX (Z2), Restaurantleiterin bei XXXX , in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Rückmeldung an, Probleme mit ihrem Postfach gehabt zu haben, welche offenbar auch den Tag der Bewerbung durch den Beschwerdeführer betroffen haben. Aber auch die die Zeugin XXXX (Z1), Mitarbeiterin der XXXX , führte aus, dass es sich bei buero. XXXX .com zwar um die zutreffende Bewerbungsadresse handelt, dass es aber durchaus vorkommt, dass Bewerbungsunterlagen nicht bei ihr einlangen, woraufhin die Bewerbung neuerlich übersandt werde. Wenn es aber aufgrund der beteiligten E-Mail-Infrastruktur der jeweiligen Dienstgeber zumindest mit einiger Regelmäßigkeiten zu technischen Schwierigkeiten kommt bzw. genau im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewerbung nachweislich solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, muss ein tatsächliches Übermittlungsproblem jedenfalls in Betracht gezogen werden.
Dass eine abgesandte E-Mail den Empfänger nicht erreicht, entspricht zwar sicherlich nicht dem Regelfall, doch ist allgemein bekannt, dass es sich hierbei im elektronischen Nachrichtenverkehr zumindest um eine Möglichkeit handelt. Eine Nachricht kann etwa von den Filterprogrammen des Empfangsservers als „Spam“ eingestuft und ausgesondert werden, ohne dass der Absender hiervon verständigt wird. Ebenso können eine vorübergehende Störung oder Überlastung des Empfangsservers, eine fehlerhafte Konfiguration oder ein volles Postfach des Empfängers dazu führen, dass die Nachricht nicht in das Postfach gelangt. Ob der Absender in einem solchen Fall eine Unzustellbarkeitsmeldung erhält, hängt von der Art der Störung ab und ist keineswegs gewährleistet. Wird die Nachricht beispielsweise bereits als „Spam“ ausgesondert, unterbleibt eine Rückmeldung an den Absender in aller Regel bewusst. Auch bei einem vollen Postfach wird die Nachricht vom Empfangsserver häufig zunächst angenommen und kann erst in weiterer Folge nicht mehr abgelegt werden, sodass eine allfällige Fehlermeldung verzögert oder gar nicht einlangt. Dass der Beschwerdeführer eine solche Meldung erhalten hätte, ist nicht hervorgekommen, sodass mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht hiervon ausgegangen werden konnte.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass es natürlich auffällig ist, wenn zwei vom Beschwerdeführer behauptete Bewerbungen an zwei verschiedene Unternehmen bei beiden nicht einlangen, worauf die belangte Behörde auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Diesem Umstand kommt jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht das ihm von ihr beigemessene Gewicht zu. Zum einen ist das Nichteinlangen einzelner E-Mails, wie die Zeugin XXXX (Z1) aus ihrer beruflichen Praxis bestätigte, ein wiederkehrendes Vorkommnis des elektronischen Nachrichtenverkehrs. Zum anderen erhielt der Beschwerdeführer nach den Angaben der belangten Behörde zuletzt insgesamt 132 Vermittlungsvorschläge. Dass es bei einer derartigen Vielzahl von Bewerbungsvorgängen in zwei Fällen zu einer Zustellstörung kommt, hält sich im Rahmen des zu Erwartenden und lässt für sich genommen keinen Schluss auf ein planmäßiges Verhalten zu. Ginge man hingegen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungen regelmäßig fingiert, wäre zu erwarten, dass es zu deutlich zahlreicheren Rückmeldungen über nicht erfolgte Bewerbungen gekommen wäre.
Hinzu kommt, dass die belangte Behörde eine Vielzahl von Leistungsbeziehern betreut. Bei einer derart großen Zahl von Betreuungsverhältnissen ist zu erwarten, dass sich bei einzelnen Personen auch ungewöhnliche und für sich betrachtet unwahrscheinliche Verkettungen ereignen. Gerade solche auffälligen Einzelfälle sind es aber, die Anlass zu näherer Prüfung und in der Folge zu einem Rechtsmittelverfahren geben und dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werden, während die zahlreichen unauffälligen Bewerbungsverläufe niemals aktenkundig werden. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher auch vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von Betreuungsverhältnissen zu sehen, bei denen es allein aus statistischen Erwägungen naturgemäß immer wieder zu gewissen Auffälligkeiten kommen wird, ohne dass es der Annahme einer bewussten Manipulation bedarf.
Gegen die von der belangten Behörde nahegelegte Manipulation spricht überdies, dass gerade im Fall des Dienstgebers XXXX ein tatsächliches und vom Dienstgeber unabhängig bestätigtes technisches Gebrechen vorlag, das den unterbliebenen Empfang erklärt. Unter der Annahme einer bewussten Manipulation erscheint es jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass ausgerechnet bei einem von zwei Dienstgebern eine hiervon unabhängige technische Störung vorgelegen sein soll. Dass eine solche Störung vorliegt, war vom Beschwerdeführer schließlich nicht zu antizipieren.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus der Aktenlage und seinen zahlreichen Verfahren ergibt – durch Eingaben auffällt, die nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls als idiosynkratisch bezeichnet werden können. Dies ist ihm im Allgemeinen unbenommen, doch kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass er möglicherweise bereits in der Vergangenheit wiederholt an Dienstgeber oder sonstige Stellen herangetreten ist und dass seine Absenderadresse auf gebräuchlichen Sperrlisten vermerkt worden ist (vgl. zu einem Fall, in dem sich die E-Mail-Adresse einer Beschwerdeführerin – für diese unbemerkt – auf einer so genannten „Blacklist“ befand jüngst BVwG 09.12.2025, W269 2301240-1/18E). Diesfalls würden Nachrichten des Beschwerdeführers bereits vom Empfangsserver systematisch abgewiesen oder als „Spam“ ausgesondert, ohne dass ihn hiervon eine Verständigung erreicht. Dies wird die belangte Behörde im Zuge der weiteren Betreuung des Beschwerdeführers zu klären haben, wobei es sich aufgrund der nunmehr bekannten Problemlage empfiehlt, den Beschwerdeführer zu regelmäßigen Rückfragen bei potenziellen Dienstgebern anzuhalten, sofern er keine Rückmeldung erhalten hat.
Eine Fälschung ließe sich zudem naheliegenderweise und relativ einfach mittels Bildbearbeitung oder mithilfe der Entwicklerwerkzeuge des Internet-Browsers herstellen. Diesfalls läge jedoch bloß eine Bilddatei und keine weiterleitungsfähige E-Mail vor, weshalb die belangte Behörde den Beschwerdeführer schließlich auch zur Weiterleitung der E-Mails aufgefordert hat. Dass der Beschwerdeführer die E-Mails bereits im Vorhinein – und sohin lange bevor er überhaupt zur Weiterleitung aufgefordert wurde – auf andere, aufwendigere Weise fingiert haben soll, erscheint selbst unter der Annahme einer bewussten Manipulation nicht lebensnah.
In einer Gesamtschau der Beweisergebnisse gelangte der erkennende Senat somit nicht zur Überzeugung, dass die größere innere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungen bewusst fingiert hat. Auch eine plausible Erklärung dafür, wie der Beschwerdeführer dies bewerkstelligt haben sollte, konnte die belangte Behörde nicht liefern, sodass es letztlich bei einem vage geäußerten Verdacht blieb. Dies ist der belangten Behörde natürlich unbenommen, doch war das Bundesverwaltungsgericht allein aufgrund eines nicht näher untermauerten Verdachts nicht zu weitergehenden Nachforschungen verhalten. Ein informationstechnisches bzw. IT-forensisches Sachverständigengutachten wurde von der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen belangten Behörde nicht beantragt.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Annahme, auch nur eine der beiden E-Mail-Bewerbungen sei tatsächlich abgesandt worden bzw. aus nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründen unterblieben, der auf drei Vereitelungshandlungen gestützten Bezugseinstellung die Grundlage entzöge, zumal eine hohe Anzahl von Stellenzubuchungen und idiosynkratische Eingaben für sich nicht auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schließen lassen.
Es musste daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich jeweils an den vom Dienstgeber bekannt gegebenen E-Mail-Adressen auf eine Weise beworben hat, die von diesen jeweils als rechtzeitig und ausreichend angesehen wurden. Er hat seine Bewerbung über sein „eAMS“-Konto der belangten Behörde gemeldet und ging von einem erfolgreichen Zugang aus, sodass es in Unkenntnis einer etwaigen technischen Problemlage und mangels einer Fehler- oder Unzustellbarkeitsmeldung jedenfalls am Vorsatz fehlt. Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass die Bewerbungen durch den Beschwerdeführer überaus knapp gehalten waren. In der Tat ist es auch zutreffend, dass auch eine „nicht aussagekräftige Standard-Bewerbung“ als Vereitelung gewertet werden kann (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008, wobei in diesem Fall jedoch ausdrücklich eine Bewerbung mit „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf Motivationsschreiben)“ gefordert wurde, während gegenständlich bloß die Schriftlichkeit der Bewerbung erforderlich war), doch wurden die Bewerbungen von den jeweiligen Dienstgebern grundsätzlich als passend angesehen. Es fehlt somit an einer vorsätzlichen Vereitelungshandlung.
Aufgrund der Natur des technischen Problems, das jedenfalls im Falle des Dienstgebers XXXX in einem vollen Postfach gelegen war, ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine ausführlichere Bewerbung bei den beiden Dienstgebern eingelangt wäre. Selbst unter der nicht angetroffenen Annahme einer vorsätzlichen Vereitelung hätte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als ursächlich angesehen werden können.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 15.01.2026.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Im gegenständlichen Fall kamen keine Anhaltspunkte hervor, um an der Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses zu zweifeln, zumal vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben wurden. Das Beschäftigungsverhältnis war ihm somit in jeglicher Hinsicht zumutbar.
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden (§ 38 AlVG).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 AlVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe geführt hat, aus dem Verhalten eines Arbeitslosen auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. Lässt der Arbeitslose somit erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit ist, eine neue Arbeit anzunehmen, steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128).
Mit Erkenntnis vom 11.07.2012, 2012/08/0095, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof neuerlich den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG. Er stellte darin klar, dass in derartigen Fällen künftig nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß nach § 9 AlVG nach sich zieht.
Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung stützt die Einstellung der Notstandshilfe auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Jahres dreimal den Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt, weshalb auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen sei.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sich jedoch auf die geforderte Weise bei den Dienstgebern XXXX und XXXX – jeweils per Mail – beworben. Dass die E-Mail beim Empfänger nicht einlangte, war nach Ansicht des erkennenden Senates auf eine technische Zustellungsstörung zurückzuführen, die nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag, sodass ihm in Unkenntnis einer etwaigen Problemlage und mangels einer Fehler- oder Unzustellbarkeitsmeldung kein vorsätzliches Verhalten unterstellt werden kann. Eine Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG liegt daher nicht vor.
Auch die konkrete Art der Bewerbung wäre dabei nicht als Vereitelung zu werten gewesen. Eine solche erfordert ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Im Bewerbungsverhalten selbst liegt sie etwa dann, wenn die Bewerbung so unzureichend ausfällt oder derart abhaltende Formulierungen enthält, dass der Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nimmt (vgl. zu einer ohne Lebenslauf und mit abhaltenden Formulierungen eingebrachten Bewerbung VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022; zum Fall einer „nicht aussagekräftigen Standard-Bewerbung“ vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008). Wird eine Bewerbung vom Dienstgeber im Einzelfall hingegen als ausreichend erachtet, um den Bewerber in die engere Wahl zu ziehen, so fehlt dem Bewerbungsverhalten von vornherein die objektive Eignung zur Vereitelung. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Sowohl die Zeugin XXXX (Z1) als auch die Zeugin XXXX (Z2) bezeichneten die vorgehaltene Bewerbung des Beschwerdeführers ausdrücklich als passend bzw. ausreichend. Die Zeugin XXXX (Z2) fügte hinzu, angesichts der üblichen Bewerbungspraxis mittlerweile froh zu sein, überhaupt eine solche Bewerbung zu erhalten. Dass auch formal knapp gehaltene Bewerbungen regelmäßig zur Einstellung führen, entspricht im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein mit Blick auf die konkreten Erwartungen der jeweiligen Dienstgeber zur Verhinderung der Beschäftigung geeignetes Verhalten liegt somit nicht vor.
Selbst wenn man aber den Inhalt der Bewerbung als unzureichend ansehen wollte, käme ihm keine Kausalität für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu. Eine Vereitelung ist nur dann kausal, wenn die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten zumindest verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Der Grund für das Scheitern lag hier jedoch nicht im Inhalt der Bewerbung, sondern in deren unterbliebenem Empfang. Eine inhaltlich umfangreichere Bewerbung – etwa unter Anschluss eines Motivationsschreibens – wäre gleichermaßen nicht zugestellt worden, weil der Zustellerfolg, wie das volle Postfach im Fall des Dienstgebers XXXX zeigt, jedenfalls von der Empfängerseite und nicht vom Umfang der Nachricht abhing. Ein Einfluss des Nachrichteninhalts auf den unterbliebenen Empfang ist somit nicht ersichtlich.
Damit fehlt es an den von der belangten Behörde herangezogenen drei Vereitelungshandlung innerhalb kurzer Zeit. Selbst wenn die weitere von der belangten Behörde angenommene Pflichtverletzung, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist, als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG beurteilt werden würde, wäre allein aus zwei Pflichtverletzungen noch nicht auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. Auch eine hohe Anzahl an Stellenzuweisungen vermag diese Annahme nicht zu stützen.
Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG liegen somit nicht vor. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde war spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Anhand der vorliegenden Beweisergebnisse schloss der erkennende Senat, dass nicht mit der größeren inneren Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsmails fingiert hat, sondern dass letztlich technische Probleme den Empfang verhindert haben (vgl. zur Frage, inwieweit vom Versand einer E-Mail auf deren Einlangen zu schließen ist, etwa VwGH 29.01.2010, 2008/10/0251). Es handelt sich gegenständlich um eine im Einzelfall jedenfalls vertretbar vorgenommene Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN).
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen wurde dargelegt, weshalb die beiden noch zu beurteilenden Bewerbungen nicht als Vereitelung anzusehen waren. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN).
Im Übrigen wurde dargelegt, weshalb selbst unter der Annahme einer etwaigen vorsätzlichen Vereitelungshandlung dieser die Kausalität abzusprechen wäre, sodass insoweit eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Revision darzulegen hätte, weshalb die vorgenommene Beurteilung mit Blick auf beide der noch zu beurteilenden Bewerbungen unrichtig erfolgt sein sollte, widrigenfalls keine hinreichende Relevanz vorläge, da der schließlich bloß auf drei Vereitelungshandlungen gestützten Einstellung mangels Arbeitswilligkeit bereits bei Verneinung einer dieser drei der Boden entzogen wäre.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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